Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist

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Transkript:

Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist 12. Jahrgang Ausgabetag: 10.11.2010 Nr. 31 Inhalt: 1. Vermessungstechnische Arbeiten in den Ortslagen Derkum, Hausweiler, Metternich, Ottenheim. 2. Öffentliche Bekanntmachung zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 58 im Ortsteil Weilerswist. 3. Aufhebungssatzung vom 28.10.2010 zur Satzung der Gemeinde Weilerswist über die örtlichen Bauvorschriften für den Bereich der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 54a der Gemeinde Weilerswist vom 04.04.1990. 4. Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 für einen Teilbereich des Gewerbegebiets Ottenheim (Schleidener Straße) 5. Einladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Gemeinde Weilerswist am Donnerstag, dem 18.11.2010, um 18.00 Uhr, im Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung Weilerswist, Bonner Straße 29. Seite 2 2 5 6 8 Herausgeber: Gemeinde Weilerswist, Der Bürgermeister Redaktion: Der Bürgermeister -Ratsbüro-, Bonner Str. 29, Zimmer 213, Telefon: 02254/ 9600-110 Bezug: a) Für Selbstabholer liegt das Amtsblatt kostenlos im Foyer der Gemeindeverwaltung und bei den bekannten Depotstellen in den Ortsteilen aus. b) Jahres-Abo Euro 27,-- incl. Porto / Kündigung des Bezugs: Nur für das folgende Jahr zum 30.11. c) Einzelpreis Euro 2,10 incl. Porto d) Ebenfalls stehen die Exemplare auf den Internetseiten der Gemeinde unter http://www.weilerswist.de/rathaus Rubrik Informationsdienste zur Verfügung Auflage: 300 Exemplare Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf 1

Vermessungstechnische Arbeiten in den Ortslagen Derkum, Hausweiler, Metternich, Ottenheim. Zur Zeit werden vermessungstechnische Arbeiten im Auftrag des Kreises Euskirchen in der Gemeinde Weilerswist zur Erstellung der Amtlichen Basiskarte (ehemals Grundkarte / DGK 5) durchgeführt. Die Amtliche Basiskarte wird bei der Abteilung Geoinformation, Vermessung und Kataster als gesetzliche Aufgabe auf der Basis der Liegenschaftskarte aktualisiert. Die hierzu benötigten topographischen Informationen werden gemäß den Vorschriften des Landes NRW durch örtliche Arbeiten ermittelt. Dabei werden beispielsweise die Straßen und Wegeflächen, Geh und Fahrradwege, Flächen der tatsächlichen Nutzung von Grundstücken, bedeutsame Böschungen, fehlende Gebäudeinformationen, u.a. digitalisiert. Für den Bürger entstehen dadurch keine Kosten. Die Erstellung der ABK erfüllt die Anforderungen an das Liegenschaftskataster als Geobasisinformationssystem.. GEMEINDE WEILERSWIST DER BÜRGERMEISTER Öffentliche Bekanntmachung zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 58 im Ortsteil Weilerswist Aufgrund des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Erbschaftssteurreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 2414) und der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514 ff.) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 16.09.2010 die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 58 im Ortsteil Weilerswist als Satzung beschlossen. Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 53 umfasst einen Bereich im Weilerswister Kernort, der wie folgt begrenzt wird: im Norden durch die Triftstraße im Osten durch die Bahnstrecke Euskirchen-Köln im Süden durch die Bonner Straße im Westen durch eine Parallele von rd. 50 m östlich zur Kölner Straße. Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 54 umfasst einen Bereich im Weilerswister Kernort, der wie folgt begrenzt wird: im Norden in einer Parallelen von ca. 50 bzw. 100 m nördlich des Eispfades und ca. 40 m nördlich der Ulmenstraße im Osten entlang der Bahnstrecke Euskirchen-Köln im Süden entlang der Triftstraße im Westen entlang des Fliederweges bzw. der Kölner Straße Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 58 umfasst einen Bereich im Weilerswister Kernort, der wie folgt begrenzt wird: im Norden durch den Eispfad und eine Verlängerung nach Westen im Osten durch den Fliederweg bzw. die Grabenstraße im Süden durch das Grundstück Kölner Straße 120 bzw. die Enggasse im Westen durch eine Parallele von rd. 60-70 m westlich zur Kölner Straße bzw. zwischen Mauritiusgasse und dem Altenheim durch die Kölner Straße. Die genaue Abgrenzung kann den Planunterlagen entnommen werden. Rechtsverbindlichkeit: Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 58 im Ortsteil Weilerswist gemäß 10 BauGB in Kraft. 2

Einsichtnahme in den Bebauungsplan: Der Satzungsbeschluss des Rates wird im Rathaus der Gemeinde Weilerswist, Bonner Straße 29, Fachbereich Planen und Bauen, 1. Etage, während der Öffnungszeiten, und zwar: - montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und - dienstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen nachstehender Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW wird hingewiesen: Baugesetzbuch 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4: (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Baugesetzbuch 215 Abs. 1: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemeindeordnung NRW 7 Abs. 6 Satz 1: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, den 28.10.2010 Gemeinde Weilerswist Peter Schlösser Der Bürgermeister 3

Aufhebungssatzung vom 28.10.2010 zur Satzung der Gemeinde Weilerswist über die örtlichen Bauvorschriften für den Bereich der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 54a der Gemeinde Weilerswist vom 04.04.1990 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232), zuletzt geändert am 04.05.2004 (GV NRW S. 259) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 24.06.2010 folgende Aufhebungssatzung beschlossen: 1 Aufhebung der Satzung 4

Die Satzung der Gemeinde Weilerswist über die örtlichen Bauvorschriften für den Bereich der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 54a der Gemeinde Weilerswist vom 04.04.1990 wird hiermit ersatzlos aufgehoben. 2 Inkrafttreten Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebungssatzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die in 1 bezeichnete Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Bereich der der Bebauungspläne Nr. 53, 54 und 54a der Gemeinde Weilerswist vom 04.04.1990 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, den 28.10.2010 Gemeinde Weilerswist Peter Schlösser Der Bürgermeister GEMEINDE WEILERSWIST DER BÜRGERMEISTER Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 für einen Teilbereich des Gewerbegebiets Ottenheim (Schleidener Straße) Aufgrund des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 2414) und der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514 ff.) hat der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 24.06.2010 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 als Satzung beschlossen. Geltungsbereich: Das Bebauungsplangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteiles Ottenheim im Bereich des Gewerbegebietes an der Schleidener Straße (Grundstück Gemarkung Lommersum, Flur 8, Nr. 109). Die 1. Änderung umfasst die südöstliche Teilfläche des Ursprungsplanes. Die genaue Abgrenzung kann der zu dieser Bekanntmachung gehörenden Karte entnommen werden. 5

Rechtsverbindlichkeit: Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 gemäß 10 BauGB in Kraft. Einsichtnahme in den Bebauungsplan: Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 128 wird im Rathaus der Gemeinde Weilerswist, Bonner Straße 29, Fachbereich Planen und Bauen, 1. Etage, während der Öffnungszeiten, und zwar: - montags bis freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr und - dienstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Hinweise: Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen nachstehender Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NRW wird hingewiesen: Baugesetzbuch 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4: (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (5) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Baugesetzbuch 215 Abs. 1: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und 4. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemeindeordnung NRW 7 Abs. 6 Satz 1: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Weilerswist, den 29.10.2010 Gemeinde Weilerswist 6

Peter Schlösser Der Bürgermeister 7

An die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Gemeinde Weilerswist; nachrichtlich den übrigen Ratsmitgliedern zur Kenntnis übersandt. Einladung 04/10 Hiermit lade ich die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Gemeinde Weilerswist zu einer Sitzung ein, die am Donnerstag, dem 18.11.2010 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal der Gemeindeverwaltung Weilerswist, Bonner Straße 29 stattfindet. Tagesordnung I. Öffentlicher Teil TOP 1. TOP 2. TOP 3. TOP 4. TOP 5. TOP 6. TOP 7. TOP 8. TOP 9. TOP 10. TOP 11. TOP 12. TOP 13. TOP 14. Bestellung eines Schriftführers Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit Feststellung der Tagesordnung Beschlusskontrolle Landesgartenschau 2014 in Zülpich A_49/2010 Herr Christoph Hartmann, Geschäftsführer der Landesgartenschau 2014 erläutert den aktuellen Sachstand Aufwandsentschädigung für Patientenbeauftragte A_52/2010 und 1. Ergänzung Finanzlage der Gemeinde Weilerswist A_45/2010 Finanzielle Hilfe für Kommunen in Not A_40/2010 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Besuch von lernbehinderten Schülern in Förderschulen der Stadt Euskirchen V_39/2010 Ordnungs- und Jugendteam A_39/2010 Spielplatzkontrollen A_47/2010 und 1. Ergänzung Entwicklung und Vermarktung gemeindlicher und privater Gewerbeflächen A_36/2010 Historische Glocke im Ortsteil Müggenhausen A_30/2010 1. Ergänzung Verwendung der Alten Schule in Müggenhausen A_48/2010 und 1. Ergänzung 8

TOP 15. TOP 16. Berichte und Mitteilungen des Bürgermeisters Mitteilungen und Anfragen der Ausschussmitglieder II. TOP 17. TOP 18. TOP 19. TOP 20. TOP 21. TOP 22. TOP 23. TOP 24. Nichtöffentlicher Teil Beschlusskontrolle Wiederbesetzung der Stelle "Fachbereichsleitung FB 2 -Finanzen-" V_38/2010 Auslaufen des Konzessionsvertrages über die Lieferung elektrischer Energie im Gemeindegebiet Weilerswist A_32/2010 und 1. Ergänzung Pacht Bahnhofsgaststätte A_43/2010 und 1. Ergänzung Verkauf eines bebauten Grundstücks V_36/2010 Ankauf einer Gebäude- und Freifläche in Weilerswist, Kölner Straße im Wege der Zwangsversteigerung V_37/2010 Berichte und Mitteilungen des Bürgermeisters Mitteilungen und Anfragen der Ausschussmitglieder Schlösser Bürgermeister 9

Das Amtsblatt der Gemeinde Weilerswist ist an folgenden Depotstellen erhältlich Ortschaft Weilerswist Nußbaum, Paul -Ortsbürgermeister- Triftstr. 46 Gemeindeverwaltung (Foyer) Bonner Str. 29 Kreissparkasse Euskirchen Kölner Str. 83 VR-Bank Rhein-Erft eg Kölner Str. 88 Ortschaft Vernich Arnold Mauel -Ortsbürgermeister- Zülpicher Str. 50 Ortschaft Metternich Auslegekasten Meckenheimer Str. 64 Kiosk Wasserburgstr. Ortschaft Müggenhausen Erwin Jakobs -Ortsbürgermeister- Kasten am Kindergarten /"Alte Schule" Rheinbacher Str. 66 Heimerzheimer Str. 12 Ortschaft Lommersum Heinrich Oberrem -Ortsbürgermeister- Wichtericher Weg 2 Kreissparkasse Euskirchen Auf dem Driesch Ortschaft Derkum-Hausweiler Bäckereiverkaufswagen Euskirchener Str. / Straßfelder Str. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet unter http://www.weilerswist.de/ 10