Kennzeichenrecht. Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

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Transkript:

Kennzeichenrecht Markenfähigkeit, Zeichenformen, Schutzentstehung, Inhaber Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

Markenrecht: Schlüsselbegriffe Identifikation von Produkten auf dem Markt Unterscheidungskraft eines Zeichens (kann ein Zeichen ein Produkt hinsichtlich seiner Herkunft identifizieren? Vgl. 8 MarkenG) spiegelbildlich hierzu die Verwechslungsgefahr (stört ein Zeichen diese Identifizierungsfähigkeit eines anderen Zeichens? Vgl. 14 II Nr. 2 MarkenG) Branchenabhängigkeit (= markenrechtliches Spezialitätsprinzip; aber 14 II Nr. 3) kein Neuheitserfordernis (spiegelbildlich) keine Schutzfrist Innovation im weitesten Sinne spielt im Kennzeichenrecht also keine Rolle Keine geistige Leistung ( Melitta ) darum auch keine Schutzfrist ( obwohl sich Markenschutz mittelbar sehr wohl innovationsschützend auswirken kann) Aber Prioritätsprinzip Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

Anwendungsbereich, 1 MarkenG Marken individuell Schutzentstehung durch Eintragung oder durch Benutzung mit Verkehrsgeltung Geschäftliche Bezeichnungen, 5 individuell eintragungsunabhängig Geographische Angaben, 126 ff. kollektiv eintragungsunabhängig Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

Gemeinschaftsmarkenverordnung von 1994 Europäische Marke: Gemeinschaftsmarke Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) Territorialitätsprinzip? Gemeinschaftsmarke: nur Schutz eingetragener Marken In Deutschland auch Schutzentstehung kraft Benutzung/Verkehrsgeltung Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

Abstrakte Unterscheidungseignung vs. konkrete Unterscheidungskraft, 8 II, MarkenG Eintrittskarte in das Markenrecht: Schutzgegenstand Trichterform des Markenrechts: Weiter Kennzeichenbegriff, strengere Kriterien erst bei der Unterscheidungskraft, 8 II MarkenG. Markenfunktionen: Schutzvoraussetzungen: Markenfähigkeit, 3 MarkenG Herkunftsfunktion (Wortlaut; aber 27 MarkenG) Unterscheidungsfunktion Garantie-, Werbungs-, Kommunikationsfunktion etc. als ökonomische Funktionen Waren- und Dienstleistungsmarken (Erschöpfung) Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

Wortmarken: Begriffe, Zahlen, Buchstaben, Slogans etc. Pepsi, Maggi Vizekusen 4711 Lass dir raten, trinke Spaten Hoffentlich Allianz versichert Das Prinzip der Bequemlichkeit Anzahl von Wörtern und Unterscheidungskraft, 8 II MarkenG (zur Erinnerung: Anton-Antennen ) Umgekehrt wie Urheberrecht (Schöpfungshöhe) Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

BPatG, 14.11.2012: M Das BPatG hat am 14. November 2012 entschieden, dass das von BMW für Sportwagen angemeldete Wortzeichen M als Marke schutzfähig ist. Das Zeichen M sei unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben M keine beschreibende Bedeutung für Sportwagen (Klasse 12) beimesse. Zum anderen sei M auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

3D-Marken und Technik Denkbare Überschneidungen bei dreidimensionalen Marken 3 Abs. 2 MarkenG: (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, [ ] 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist [ ] Kein (potentiell ewiger) Markenschutz für Formen, die Gegenstand des Patentrechts sein könnten oder schon waren; die patentrechtliche Schutzfrist soll nicht mit Hilfe des Markenrechts ausgedehnt werden. Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen BGH, 18.1.0.2007: Traubenzucker 3D: quaderförmige Täfelchen Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Der Löschungsantragsteller hat beim Deutschen Patentund Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. BGH: Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben zwar technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin allerdings keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke ist nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, greift 3 II nicht ein. Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

Farbmarken Farbige Formen unproblematisch siehe Bildmarken Farbkombinationen unproblematisch: magenta/grau Abstrakte Farben grundsätzlich schutzfähig nach 3 I, jedoch fraglich Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis ( 8, hierzu später) Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

Entstehen des Markenschutzes, Priorität 4 Entstehung des Markenschutzes Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder 3. (.) Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

Eintragung und Prioritätsprinzip: Pop Idol Die Casting-Show für Gesangstalente heißt in anderen Staaten Pop Idol ; in Deutschland veranstaltet der Sender RTL die Show unter dem Titel Deutschland sucht den Superstar (DSDS). Den Grund für den abweichenden Titel findet man im Markenregister. Am 20.03.2002 meldete die FREMANTLEMEDIA OPERATIONS BV mit Sitz in Hilversum die Marke POP IDOL als Europäische Gemeinschaftsmarke an. Einen Monat zuvor war beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke POP IDOL beantragt worden. Markeninhaber ist hier der Musikproduzent Frank Farian. Im Juli 2002 meldete RTL dann beim DPMA die Wortmarke Deutschland sucht den Superstar an. Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

Schutzentstehung: Verkehrsgeltung durch Benutzung, 4 Nr. 2 MarkenG Zuordnungsgrad eines bestimmten Zeichens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen: Herkunftsfunktion Beteiligte Verkehrskreise: alle Personen, für deren wirtschaftliches Verhalten das Zeichen Bedeutung hat. (Nicht nur die Endabnehmer, sondern ggf. auch Händler, Wiederverkäufer etc.) Schutz der Verkehrsgeltungsmarke ist häufig geographisch beschränkt (dann auch nur dort Prioritätswirkung) Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

Verkehrsgeltung durch Benutzung 4 Nr. 2 MarkenG Verkehrsgeltung? Abhängig von Unterscheidungskraft: kennzeichnungskräftige Zeichen: schon bei ca. 20 % (Sunkist). Gesteigerte Anforderungen für wenig unterscheidungskräftige Zeichen (in der Regel über 50 %) REICH UND SCHÖN Achtung: Später kommt Verkehrsdurchsetzung, 8 III MarkenG das ist etwas anderes. Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

Priorität und Verkehrsgeltung: Joe Snyder Die Parteien streiten um die Bezeichnung "Joe Snyder". Der Beklagte vertreibt über das Internet Herrenunterwäsche der Marke "Joe Snyder". Seit dem Jahr 2005 besitzt er hierzu verschiedene Domains, die den Namen "Joe Snyder" beinhalten. Eine Eintragung hat der Beklagte allerdings nie vorgenommen. Zu Gunsten des Klägers wurde im Jahr 2008 die Marke Joe Snyder beim DPMA eingetragen. Der Kläger verlangt nun vom Beklagten, die Nutzung der Domains zu unterlassen. Das LG Köln wies die Klage ab: Der Beklagte habe die älteren Markenrechte. Ein Zeichen könne aufgrund seiner Nutzung als Domain Verkehrsgeltung erlangen und somit ein vollwertiges Markenrecht entstehen lassen. Der Kläger hingegen habe seine Marke erst drei Jahre später angemeldet (Prioritätsprinzip). Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

Markeninhaber, 7 MarkenG 7 Inhaberschaft Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1. natürliche Personen, 2. juristische Personen oder 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Gewerbliches Schutzrecht vs. Urheberrecht Geistiges Eigentum 8 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 16