Markenrecht. Ausschließlichkeitsrecht: Kollisionsfälle ( 14 MarkenG) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

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1 recht Ausschließlichkeitsrecht: Kollisionsfälle ( G) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Schutzwirkungen: Ausschließlichkeitsrecht, (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. ( ) Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 im geschäftlichen Verkehr rechte sind gewerbliche Schutzrechte: Nur die Nutzung im geschäftlichen Verkehr kann verboten werden; private Nutzungen bleiben vom recht ausgeklammert. Damit sind z. B. der private Besitz und das Tragen von Pirateriekleidung/-schmuck/-accessoires markenrechtlich unerheblich Die gewerblichen Schutzrechte lassen Privatpersonen in Ruhe also auch das Patentrecht und der Designschutz. (Anders nur das Urheberrecht.) Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Ausschließlichkeitsrecht, Identität von Zeichen und Produkt, Nr. 1 Meist relativ unkompliziert: Glatte piraterie: Gefälschte Produkte, beispielsweise Luxusware Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 Ausschließlichkeitsrecht, Verwechslungsgefahr innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs, Nr. 2 schon etwas komplizierter als Nr. 1 zwei Voraussetzungen: a) Beide Produkte müssen sich innerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs befinden und b) Verwechslungsgefahr wegen Ähnlichkeit der Zeichen Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 Ausschließlichkeitsrecht, a. Warenähnlichkeitsbereich Weisen Waren oder Dienstleistungen derartige Berührungspunkte auf, dass die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein könnten, die Produkte stammten vom gleichen oder zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Herkunftsfunktion), so kann von Warenähnlichkeit ausgegangen werden. in der Regel: Branche Indizwirkung: Vertriebsort/-art Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Warenähnlichkeitsbereich Parfum und Seife Fahrräder und Fahrradbekleidung Personalberatung und Marktforschung/-analyse. Nicht ähnlich hingegen: Lederwaren und Parfum Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Verwechslungsgefahr b. Verwechslungsgefahr wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beiden Produkte stammten aus demselben (oder wirtschaftlich verbundenen) Unternehmen wiederum Herkunftsfunktion Je höher die Kennzeichnungskraft eines Zeichens, desto weiter sein Schutzbereich Kennzeichnungskraft: Eignung eines Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden. Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 Verwechslungsgefahr Verwechslungsfähig: Gesamteindruck der Zeichen (einschließlich Klang, optische Darstellung, Sinnzusammenhang etc.) immer Einzelfallentscheidungen: Nivea und Nievina Biovital und Biophytal Zentis, Säntis Als nicht verwechselbar entschieden (beachte generische Bestandteile): Ochsenbrot und Oxbrot SUPERillu gegen illu der Frau Schneeweiße und SEEWEISSE im Bereich Biere und Biermischgetränke Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 Verwechslungsgefahr: Stierbräu vs. Red Bull Zwischen der Biermarke Stierbräu und Red Bull besteht keine Verwechslungsgefahr (Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Bern). Stierbräu war 2007 unter anderem für die Warenkategorien Bier und alkoholische Mischgetränke ins schweizerische register eingetragen worden. Die Red Bull AG wendet sich aufgrund Verwechslungsgefahr mit ihrem Energydrink gegen diese Eintragung. Die Klage wurde abgewiesen: Bei Getränken seien fantasievolle Symbole und Figuren aus der Sagenwelt wie eben etwa ein Bulle oder ein Stier häufig anzutreffen. Nicht jeder thematische Anklang führe zu einer Verwechslungsgefahr. Biernamen wie Sternbräu und Vollmond oder Adler und Falken könnten deshalb ohne Marktverwirrung nebeneinander existieren, zumindest solange sich die Klangfolge der Bezeichnungen deutlich unterscheide. Red Bull könne für sich zwar einen großen Bekanntheitsgrad beanspruchen. Eine Verwechslungsgefahr sei dennoch zu verneinen, zumal der Bestandteil Red ein weiteres Unterscheidungsmerkmal schaffe. Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 Verwechslungsgefahr? Die Beklagte ist Inhaberin einer deutschen Wort- Bildmarke, welche für Lederbekleidung, Handtaschen, Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen registriert ist. Die Marke ist wie folgt gestaltet: Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 OLG Hamburg: JOOP/LOOP Das Gericht führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort LOOP erkennen würden, welches eine klangliche Ähnlichkeit mit JOOP! aufweise. Hierfür spreche, dass durch den vorangestellten Buchstaben L und den nachgestellten Buchstaben P sehr nahe gelegt werde, auch die beiden mittleren Bestandteile als wenn auch ausgeschmückte Buchstaben, nämlich zwei O s, aufzufassen. Darüber hinaus müsse bei ausgefallenen englischen Wörtern in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden, so dass überwiegend die Aussprache als lohp erfolgen werde. Daraus folge nach Auffassung des Gerichts, dass bei Berücksichtigung der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.t sogar Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten gegeben sei. Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Verwechslungsgefahr OLG Hamburg: Zwischen dem eingetragenen Gemeinschaftsmarke IPOD und dem vom Antragsgegner verwendeten Begriff eipott für Eierbecher besteht eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertigt. Die Zeichenähnlichkeit liegt darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Da die Marke IPOD unter anderem auch für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche geschützt ist, liegt zudem auch eine Warenidentität vor. Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 Verwechslungsgefahr und Parodie Im Fall Storch Heinar unterlag die inhaberin Thor Steinar: Das von ihr angestrebte Verbot scheitere daran, dass ein etwaiger - oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne. (LG Nürnberg-Fürth, ) Ähnlich auch schon im Jahr 1972 Mordoro Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 Springender Pudel, BGH, April 2015 Karlsruhe (dpa) - In einer Abwägung zwischen Kunstfreiheit und schutz hat der Bundesgerichtshof die Eigentumsrechte von etablierten inhabern gestärkt. Der I. Zivilsenat des Gerichts bestätigte in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2013, wonach ein Designer eine Parodie des Sportartikelherstellers Puma nicht als eigene Marke sichern darf. Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit. Horn müsse daher seine Pudel-Marke löschen. Der Wert der Marke Puma wird auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt. Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 II Nr. 3: Schutz bekannter außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs Schutz über Branchengrenzen (= Ausnahme vom Spezialitätsprinzip) Also keine Frage der Verwechslungsgefahr, keine Frage der Herkunftsfunktion Nur für bekannte Schutz gegen Verwässerung (berühmte mit besonderem Wert) Rufausbeutung (eher wettbewerbsrechtlich/lauterkeitsrechtlich) Beispiel: Pampersliga (Procter & Gamble vs. FLVW) Geistiges Eigentum 10 Winter 2017/18 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

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