GESETZENTWURF ZUM ZWEITEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)



Ähnliche Dokumente
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Pflegeversicherung wird neu gestaltet

Ziffer Kriterien selbständig selbständig unselbständig

Modul 1 Mobilität. Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. überwiegend selbständig. überwiegend unselbständig unselbständig.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz PSG II

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten. Fähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigt

1.1 - Positionswechsel im Bett. (0) Selbstständig (1) Überwiegend selbstständig (2) Überwiegend unselbstständig (3) Unselbstständig

NBA Punkte und gewichtete Punkte. Einzelpunkte im Modul 1: Einzelpunkte im Modul 2: überwiegend unselbständig

27 unter 47,5 Punkte. 47,5 unter 70 Punkte

Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

Verbesserungen ab 2017 (PSG II) für Demenzkranke (2015/16 = vorläufiger Gesetzentwurf für 2017 = )

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment

Quelle: Anlage 1 (zu 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul

Leistungen der Pflegeversicherung ab Chancen für neue Angebote?

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Herzlich willkommen. 2. Seniorenpolitische Fachtagung. Pflegestärkungsgesetz II Was lange währt, wird wirklich gut? Praxisreport

Tipps zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

von monatlich 1)

Anlage 1 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

Reform der Pflegeversicherung

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Paradigmenwechsel in der Pflegeversicherung: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und leistungsrechtliche Herausforderungen

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Schri' für Schri' zum neuen Pflegebedür4igkeitsbegriff

Schritt für Schritt zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Das Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Worauf kommt es bei Einstufungen an? Erläuterungen an einem Beispiel

Das neue Begutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste Änderungen für Menschen mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen Bernhard Fleer, MDS

Rund ums Thema Pflegestufen

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Sozial-Info Pflegepolitik Januar 2016

Herzlich Willkommen Ihr

Was bringt die Pflegereform?

stationär Insgesamt Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt

Pflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Tagungsdokumentation Altenpflegekongress DiCV Münster A. Heiber Chancen d. PSG f. d. amb. Pflege

Ambulantes Kranken- und Altenpflegeteam Pommern Mechthild Thönnes GmbH

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

DAS. Pflege TAGEBUCH PFLEGE- TAGEBUCH. Ihre Pflege Tag für Tag seit über 15 Jahren! Warum?

Checkliste. Pflegegutachten. Wie viel Pflege wird benötigt?

Fachstelle für Pflegende Angehörige im MGH Michelau

Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen

AOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)

Pflegereform Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Die Pflegeversicherung. Ausbau der Sozialversicherung - ein Mittel gegen sozialen Abstieg im Alter und zur Sicherung der Pflege Hartmut Vöhringer

Pflegereform Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegebedürftig was nun?


Lebensqualität bei Demenzerkrankung Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg 19. Mai 2008

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Pflegestärkungsgesetz II: Fünf Pflegegrade ersetzen ab 2017 die aktuellen drei Pflegestufen

Mittwoch Teil 1 Feststellung des Pflegebedarfs

Die Pflegeversicherung

PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Pflegestärkungsgesetz I -

Was bringt die neue Pflegereform? Gesetzliche Grundlagen zur Pflege von Angehörigen

Pflegestärkungsgesetz II

Pflegehilfsmittel 40 SGB XI. Leistungen bei häuslicher Pflege ( 36 ff. SGB XI)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Die Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Leistungen für Demenzpatienten

5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz

Dr. Peter Pick Plenarveranstaltung Reform der Pflegeversicherung am 27. März 2012 Was erwarten die Medizinischen Dienste von einer Pflegereform?

Pflegestärkungsgesetz

Ambulante Pflege der Sozialstation

Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG

Steffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel Kolbermoor Mobil 01 74/

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Herbert Mauel Geschäftsführer

ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS

Pflegetagebuch. Hinweise für die Pflegebegutachtung. Erstellt vom Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen im

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld

Was ist neu an der neuen Pflege?

SGB XI in der Behindertenhilfe

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Geänderte rechtl. Rahmenbedingungen. Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG) Pflegestärkungsgesetze. Schwerpunkte des 1. PSG

Informationen zur Begutachtung

Pflegereform - die Sicht der Medizinischen Dienste

Was ist neu an der neuen Pflege?

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat /

Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013

Wenn das Gedächtnis nachlässt Leistungen der Pflegeversicherung bei Demenz nach SGB XI. Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen

Transkript:

GESETZENTWURF ZUM ZWEITEN PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)

Änderungen zum 01.01.2016 27.10.2015 Seite 2 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

AUFKLÄRUNG, AUSKUNFT 7 SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Unverzügliche Information über den Anspruch auf Pflegeberatung, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt und mögliche IV-Verträge Nach Aufforderung hat die Kasse dem Pflegebedürftigen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu übermitteln (Erstellung durch die Landesverbände der Pflegekassen) Die Internetpräsenz der jeweiligen Pflegekasse berücksichtigt bei diesen Listen auch die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen (Pflegenoten) 27.10.2015 Seite 3 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

PFLEGEBERATUNG 7a SGB XI BERATUNGSGUTSCHEINE 7b SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Benennung des zuständigen Pflegeberaters vor der ersten Beratung Auswertung der Beratungseinsätze gem. 37 Abs. 3 SGB XI in den betreuten Fällen Beratungstermine innerhalb von 14 Tagen müssen bei allen Erst- und Höherstufungen inklusive aller Umstellungsanträge auf ambulante und stationäre Pflege sowie bei Anträgen auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Wohngruppenzuschlag und Pflegezeit unmittelbar erfolgen bei der Inanspruchnahme von Pflegekursen und Individuellen Häuslichen Schulungen bei der Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Versorgung, um eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln 27.10.2015 Seite 4 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

NEUVERHANDLUNGEN DER PFLEGESÄTZE 92c SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Die ab 01.01.2016 geltenden Pflegesatzvereinbarungen der zugelassenen Pflegeheime gelten bis zum 31.12.2016 weiter Für den Übergang zu den neuen Pflegegraden sind ab 01.01.2017 neue Pflegesätze für die fünf Pflegegrade zu vereinbaren Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln 27.10.2015 Seite 8 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

MAßSTÄBE UND GRUNDSÄTZE DER PFLEGEQUALITÄT 113 SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Das indikatorengestützte Verfahren für die vergleichende Messung und Darstellung von stationärer Ergebnisqualität wird eingeführt Auf dieser Grundlage werden die Verfahren zur Datenübermittlung, -auswertung und -bewertung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung vereinbart Die dort gewonnenen Ergebnisse bilden die Grundlage für die GKV- Richtlinien zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und deren Darstellung in Form von Pflegenoten 27.10.2015 Seite 9 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

QUALITÄTSAUSSCHUSS 113b SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Die Schiedsstelle Qualitätssicherung wird zum Qualitätsausschuss, der wie bisher auch aus 20 Personen besteht Dieser hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung sowie Darstellung der Qualität der von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen zu beschließen und die Aufgaben der Geschäftsstelle Expertenstandards wahrzunehmen Die Vertragspartner nach 113 SGB XI richten bis zum 31.03.2016 eine Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses ein Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. In erster Linie soll sie den Qualitätsausschuss fachlich beraten und die in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Arbeiten begleiten und für den Ausschuss aufbereiten 27.10.2015 Seite 10 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

QUALITÄTSAUSSCHUSS 113b SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Unabhängige Sachverständige entwickeln für den Ausschuss: - Instrumente für die Prüfung von Pflegeeinrichtungen sowie für die Qualitätsberichterstattung - Module für die Befragung von Pflegebedürftigen als ergänzende Informationsquelle für die Bewertung der Lebensqualität im Rahmen der Qualitätsprüfungen - die Umsetzung der entwickelten Verfahren zur Qualitätsmessung und -darstellung für die Vertragspartner zur Umsetzung der Maßstäbe und Grundsätze der Pflegequalität ( 113 SGB XI) - ein Konzept zur Qualitätssicherung in neuen Wohnformen 27.10.2015 Seite 11 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

PERSONALBEMESSUNG IN PFLEGEEINRICHTUNGEN 113c SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Die Vertragsparteien nach 113 SGB XI stellen im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMFSFJ die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen sicher Zur Sicherstellung beauftragen sie hierfür fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Der MDK, der Verband der PKV und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sind zu beteiligen Die Vertragsparteien haben die Umsetzung bis zum 30.06.2020 sicherzustellen 27.10.2015 Seite 12 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

DURCHFÜHRUNG DER QUALITÄTSPRÜFUNG 114a SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung müssen vom Spitzenverband Bund unter Berücksichtigung der neu gefassten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beschlossen werden: Stationär: bis zum 31.10.2017 Ambulant: bis zum 31.10.2018 27.10.2015 Seite 13 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

ERGEBNISSE VON QUALITÄTSPRÜFUNGEN, QUALITÄTSDARSTELLUNG 115 SGB XI wirksam ab 01.01.2016 Die Vertragsparteien nach 113 SGB XI vereinbaren, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität für den ambulanten und stationären Bereich zugrunde zu legen sind Hierbei gilt es zu prüfen, inwieweit die gewonnenen Daten um weitere Informationen (z.b. Bewertung von Lebensqualität) zu ergänzen sind Die Vereinbarungen hierzu müssen für den stationären Bereich bis zum 31.12.2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31.12.2018 beschlossen werden 27.10.2015 Seite 14 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

Änderungen zum 01.01.2017 27.10.2015 Seite 15 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

BEITRAGSSÄTZE (BS) Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab 01.01.2017 Anhebung des BS um 0,2 BSP (Regel BS liegt somit bei 2,55 %) Mehreinnahmen 2017: 2,5 Mrd. steigend bis 2020 auf 2,7 Mrd. geschätzte Mehreinnahmen 2017 bis 2020 27.10.2015 Seite 16 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

MEHRAUSGABEN 2017 bis 2020 Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab 01.01.2017 2017 2018 2019 2020 Bestandsschutz 3,74 Mrd. 2,51 Mrd. 2,44 Mrd. 2,45 Mrd. 4,40 Mrd. ( 3,6 Mrd. Überleitungskosten & 0,8 Mrd. Bestandskosten vollstationärer Pflege) 15,54 Mrd. 27.10.2015 Seite 17 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

BEITRAGSSÄTZE DER VERSICHERTEN Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab 01.01.2017 AN, die Kinder erziehen o. jünger als 23 Jahre sind 1,375 % Ausnahme Sachsen: 1,875 % AN, kinderlos, zwischen 23 und 64 Jahre alt 1,625 % Ausnahme Sachsen: 2,125 % Rentner, vor 1940 geboren und nach 1940 geboren mit Kindern 2,55 % Rentner, nach 1940 geboren und keine Kinder 2,8 % 27.10.2015 Seite 18 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

LEISTUNGEN REFERENTENWURF BEI PSG PFLEGEGRAD II 1 wirksam ab 01.01.2017 Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Versorgung mit Pflegehilfsmitteln Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125,00 gem. 45b SGB XI Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Bei stationärer Pflege monatlicher Zuschuss in Höhe von 125,00 27.10.2015 Seite 19 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

LEISTUNGEN REFRENTENENWURF BEI PFLEGEGRAD PSG II 2 BIS 5 Leistungen bei Pflegegrad 2 bis 5 wirksam ab 01.01.2017 PG 2 in PG 3 in PG 4 in PG 5 in Pflegesachleistung 689,00 1.298,00 1.612,00 1.995,00 Pflegegeld 316,00 545,00 728,00 901,00 Tages-/Nachtpflege 689,00 1.298,00 1.612,00 1.995,00 Vollstationäre Pflege 770,00 1.262,00 1.775,00 2.005,00 Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen 266,00 266,00 266,00 266,00 27.10.2015 Seite 20 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

ÜBERGANGSREGELUNGEN Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz ÜBERLEITUNG IN PFLEGEGRADE 140 SGB XI wirksam ab 01.01.2017 bis 31.12.2016 ab 01.01.2017 Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 -------------------------------- Pflegegrad 2 Pflegestufe I Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe II Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegestufe III Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Pflegestufe III - Härtefall Pflegegrad 5 Pflegegrad 5 Anmerkung: Im Zuge der Überleitung erfolgt keine Einstufung in Pflegegrad 1 27.10.2015 Seite 29 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

ÜBERGANGSREGELUNGEN BESITZSTANDSSCHUTZ 141 SGB XI wirksam ab 01.01.2017 Entlastungsbetrag gem. 45b SGB XI Besitzstandsregelung für Versicherte, die nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung den erhöhten Entlastungsbetrag von 208,00 gem. 45b SGB XI erhalten haben Diese greift, wenn die Versicherten in Bezug auf die Ihnen zustehenden Leistungen nach Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Tages- und Nachtpflege nicht um mindestens jeweils 83,00 monatlich besser gestellt sind In diesen Fällen erhalten die Versicherten einen Zuschlag zum Entlastungsbetrag ab 01.01.2017 in Höhe der Differenz zwischen dem erhöhten Betrag von 208,00 und dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 27.10.2015 Seite 31 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

ÜBERGANGSREGELUNGEN BESITZSTANDSSCHUTZ 141 SGB XI Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab 01.01.2017 Vollstationäre Pflege Ist der einrichtungsbezogene Eigenanteil in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 01.01.2017 höher als davor, ist die Differenz zusätzlich von der Pflegekasse zu tragen Konnten bis zum 01.01.2017 keine neuen Vergütungssätze vereinbart werden, ist eine alternative Überleitung der Pflegesätze nach einem besonderen Berechnungsverfahren möglich 27.10.2015 Seite 32 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

ÜBERGANGSREGELUNGEN BEGUTACHTUNGSVERFAHREN 142 SGB XI Referentenentwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz wirksam ab 01.01.2017 5-Wochen-Frist zur Bescheidung von Pflegeanträgen wird bis zum 31.12.2017 ausgesetzt. Die Regelung zur Zahlung einer Verzögerungsgebühr wird bis zum 31.12.2017 außer Kraft gesetzt Bei besonders dringendem Entscheidungsbedarf hat die Begutachtung innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Ansonsten sind dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zu benennen. Diese Regelung gilt vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 27.10.2015 Seite 34 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

BACK UP Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neues Begutachtungs-Assessment (NBA)

NEUER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Dadurch bedingte Änderungen 5 Pflegegrade statt der bisherigen 3 Pflegestufen Abkehr von der Messung der Pflegebedürftigkeit anhand von Zeitkorridoren für definierte Verrichtungen Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen durch Orientierung am Grad der Selbstständigkeit / Fähigkeit Pflegebedürftige mit kognitiven Erkrankungen und psychischen Störungen werden körperlich Beeinträchtigten gleichgestellt. Pflegerische Betreuung wird zur 3. Säule der Leistungen neben Pflegeleistungen (körperbezogene Pflegemaßnahmen) und hauswirtschaftlicher Versorgung 27.10.2015 Seite 36 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

NEUER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Das neue Begutachtungsassessment (NBA) bildet die Grundlage der Einstufung in die 5 Pflegegrade erlaubt eine differenziertere Einstufung misst den Grad der Selbstständigkeit bzw. das Ausmaß der Abhängigkeit von Hilfe in allen pflege- und lebensrelevanten Bereichen gibt stärkere Impulse für Rehabilitations- und Präventionsbedarfe 27.10.2015 Seite 37 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

REFERENTENENTWURF DIE 5 PFLEGEGRADE (PG) PSG II Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Geringe PG 1 Erhebliche PG 2 Schwere PG 3 Schwerste PG 4 Schwerste* PG 5 *mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 27.10.2015 Seite 38 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

NEUER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF Umsetzungsszenarien 12-monatige Umsetzungszeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2016) und Beginn der tatsächlichen Leistungsgewährung (01.01.2017) Qualifizierte Schulungen der Gutachterinnen und Gutachter von MDK und Medicproof sind zeitintensiv 27.10.2015 Seite 39 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

DIE BEREICHSSTRUKTUR DES NBA Sechs Module Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Im Rahmen der Begutachtung sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. 27.10.2015 Seite 40 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

STUFENGLIEDERUNG DES NBA Punkteskalierung - max. 100 Punkte kein PG unter 12,5 PG 1 12,5 bis unter 27 PG 2 27 bis unter 47,5 PG 3 47,5 bis unter 70 PG 4 70 bis unter 90 PG 5 90 bis 100 (besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung) 27.10.2015 Seite 41 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

STUFENGLIEDERUNG DES NBA Punkteskalierung - 90 bis 100 Punkte Eine besondere Bedarfskonstellation liegt vor, wenn unabhängig vom Schwellenwert von 90 Punkten ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ausgewiesen wird Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach 17 Abs. 1 SGB XI die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen 27.10.2015 Seite 42 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

STUFENGLIEDERUNG DES NBA Kinder 0 18 Monate Bei pflegebedürftigen Kindern wird der PG durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt Für pflegebedürftige Kinder im Alter von 0 bis 18 Monaten wird eine Sonderregelung getroffen. Sie werden im Sinne einer pauschalierenden Einstufung regelhaft etwas höher eingestuft und können in diesem PG ohne weitere Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat verbleiben Ausnahme: Höherstufungsantrag oder Nachuntersuchung aus fachlicher Sicht notwendig 27.10.2015 Seite 43 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

STUFENGLIEDERUNG DES NBA KINDER Punkteskalierung Kinder 0 18 Monate kein PG unter 12,5 PG 2 12,5 bis unter 27 PG 3 27,5 bis unter 47,5 PG 4 47,5 bis unter 70 PG 5 70 bis 100 27.10.2015 Seite 44 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Klassifikation der Selbstständigkeit Betrifft die Module 1, 2, 4 und 6 Selbstständig Überwiegend selbstständig Überwiegend unselbstständig Unselbstständig 27.10.2015 Seite 45 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Klassifikation der Fähigkeitsstörungen Häufigkeit des Auftretens (Modul 3) nie oder sehr selten ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen zwei- bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich täglich Kombination der Kategorien (Modul 5) Vorkommen Häufigkeit des Auftretens (Anzahl) Selbstständigkeit bei der Durchführung 27.10.2015 Seite 46 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Gewichtung Modul Mobilität 10% Module + Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Probleme 15% Modul Selbstversorgung 40% Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20% Modul Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte 15% 27.10.2015 Seite 47 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Ermittlung der Summenwerte als Teilergebnis Module Zuordnung der Punktbereiche 0 1 2 3 4 Mobilität 0-1 2-3 4-5 6-9 10-15 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen u. psychische Problemlagen 0-1 2-5 6-10 11-16 17-33 0 1-2 3-4 5-6 7-65 Selbstversorgung 0-2 3-7 8-18 19-36 37-60 Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen/Belastungen Gestaltung des Alltagslebens u. soziale Kontakte Das Bundesministerium für Gesundheit legt die gewichteten Punktwerte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung fest. 0 1 2-3 4-5 6-15 0 1-3 4-6 7-11 12-18 27.10.2015 Seite 48 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Zusammenführung der Ergebnisse Module - Module Gewichtung Modulspezifischer Wert 0 1 2 3 4 10 0 2,5 5 7,5 10 + 15 0 3,75 7,5 11,25 15 40 0 10 20 30 40 20 0 5 10 15 20 15 0 3,75 7,5 11,25 15 Das Bundesministerium für Gesundheit legt die gewichteten Punktwerte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung fest. 27.10.2015 Seite 49 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Mobilität Positionswechsel im Bett Halten einer stabilen Sitzposition Umsetzen Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches Treppensteigen 27.10.2015 Seite 50 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Kognitive & kommunikative Fähigkeiten Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Örtliche Orientierung Zeitliche Orientierung Erinnern an wesentliche Ergebnisse oder Beobachtungen Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben Verstehen von Sachverhalten und Informationen Erkennen von Risiken und Gefahren Mitteilen elementarer Bedürfnisse Verstehen von Aufforderungen Beteiligen an einem Gespräch 27.10.2015 Seite 51 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Verhaltensweisen & psych. Problemlagen Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Nächtliche Unruhe Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Beschädigen von Gegenständen Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen Verbale Aggression Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen Wahnvorstellungen Ängste Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen 27.10.2015 Seite 52 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Selbstversorgung Waschen des vorderen Oberkörpers Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren) Waschen des Intimbereichs Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare An- und Auskleiden des Oberkörpers An- und Auskleiden des Unterkörpers Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken Essen Trinken Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma 27.10.2015 Seite 53 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Teil I Medikation Injektionen (subcutan oder intramuskulär) Versorgung intravenöser Zugänge (Port) Absaugen oder Sauerstoffgabe Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen Messung und Deutung von Körperzuständen Körpernahe Hilfsmittel Verbandwechsel und Wundversorgung Versorgung mit Stoma Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmitteln 27.10.2015 Seite 54 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Teil II Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung Arztbesuche Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden) Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften 27.10.2015 Seite 55 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Modul Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Gestaltung eines Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen Ruhen und Schlafen Sich beschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen Interaktion mit Personen im direkten Kontakt Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes 27.10.2015 Seite 56 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Außerhäusliche Aktivitäten Verlassen des Bereichs, der Wohnung oder der Einrichtung Fortbewegung außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr Mitfahren in einem Kraftfahrzeug Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen 27.10.2015 Seite 57 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz

INHALTLICHE GESTALTUNG DES NBA Haushaltsführung Einkaufen für den täglichen Bedarf Zubereitung einfacher Mahlzeiten Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege 27.10.2015 Seite 58 Gesetzentwurf zum PSG II BARMER GEK Landesgeschäftsstelle NRW Sven Schmitz