Steuerliche Aspekte des Betriebs. von Windenergieanlagen M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig



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Transkript:

M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Rechtsanwalt Christian Frohberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 1

RA Christian Frohberg Rechtsanwalt Christian Frohberg berät unsere Mandanten primär im Steuerrecht und im allgemeinen Wirtschaftsrecht sowie im Insolvenzrecht und im Arbeitsrecht. Diese Beratungsschwerpunkte seiner über zehnjährigen Expertise umfassen neben Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts regelmäßig energiewirtschaftsrechtliche sowie wirtschaftsverwaltungsrechtliche Problemkonstellationen und beinhalten neben der Vertragsgestaltung vor allem auch die gerichtliche Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 2

MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 3

Die Besteuerung des Betriebs ist, um es gerade hier in Rheinsberg mit Theodor Fontanes berühmtesten Zitat aus dem Roman Effi Briest zum Ausdruck zu bringen, ein weites Feld. Vor diesem Hintergrund wird sich der folgende Vortrag unter maßgeblicher Berücksichtigung der begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit lediglich mit ausgewählten grundsätzlichen gewerbe- und umsatzsteuerlichen Rechtsfragen des Betriebs beschäftigen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 4

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1. Steuergegenstand Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist gemäß 2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2 Abs. 1 GewStG differenziert insoweit zwischen stehenden Gewerbebetrieben und Reisegewerbetrieben im Sinne von 35a GewStG. Stehende Gewerbebetriebe werden gemäß 2 Abs. 2 GewStG in Abhängigkeit von der Rechtsform besteuert respektive gemäß 2 Abs. 3 GewStG rechtsformunabhängig, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 6

1. Steuergegenstand Im Inland betrieben wird ein Gewerbetrieb gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, soweit für ihn eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte ist nach der Legaldefinition in 12 Abs. 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von 2 Abs. 3 GewStG ist gemäß 14 AO eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 7

2. Hebeberechtigte Gemeinde Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegen die stehenden Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Wenn sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden befinden oder sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt, so wird die Gewerbesteuer gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 8

2. Hebeberechtigte Gemeinde Die Gewerbesteuer für Onshore Windparks ist grundsätzlich an die Gemeinde zu entrichten, in deren Zuständigkeit sich der jeweilige Windpark befindet. Da der Standort des Windparks und der Sitz der Betreibergesellschaft in der Regel auseinanderfallen, stellt sich die Frage, welcher Gemeinde das Recht auf Erhebung der Gewerbesteuer zusteht. Diese Frage beantwortet 28 GewStG, wonach der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen ist, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 9

2. Hebeberechtigte Gemeinde Zerlegungsmaßstab ist gemäß 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG grundsätzlich bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben, zu drei Zehntel das in 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG bezeichnete Verhältnis (mithin das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind) und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht (sogenannte 70/30-Regel ). MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 10

2. Hebeberechtigte Gemeinde Diese 70/30-Regel hat der Gesetzgeber im Zuge der Energiewende durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) eingeführt, um eine höhere Zuteilung des Gewerbesteueraufkommens an die Gemeinden zu erreichen, in der sich die Windenergieanlagen befinden. Der Gesetzgeber verfolgt damit aus umweltpolitischen Gründen das Ziel, die Standortgemeinden der Windenergieanlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Betreibergesellschaften zu beteiligen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 11

2. Hebeberechtigte Gemeinde Die Nichtberücksichtigung der Standortgemeinden der Windkraftanlagen kann sich hemmend auf deren Bereitschaft auswirken, zum einen Flächen für Eignungsgebiete für Windenergieanlagen auszuweisen und des weiteren die mit dem Bau und Betrieb entsprechender Anlagen einhergehenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen auf das Ortsbild und Landschaftsbild hinzunehmen. Diese Wirkungen stehen nicht im Einklang mit den umweltpolitischen Leitlinien der Bundesregierung, die u. a. die Ausweitung der Energieerzeugung aus Windkraft vorsieht. (Auszug aus der Gesetzesbegründung zum JStG 2009, BT-Drucks. 16/11108, S. 30 f.) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 12

2. Hebeberechtigte Gemeinde Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 für die Zerlegung somit erstmals kommunale Umweltbelastungen (Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes mit mittelbaren Auswirkungen auf die Attraktivität der Gemeinde als Wohnort respektive als eventueller Tourismusstandort) argumentativ verwandt. Dieser Zerlegungsmaßstab des 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG in der Fassung des JStG 2009 gilt auch für Standorte mit Windenergieanlagen auf See. (BMF vom 23.12.2008, BT-Drucks. 16/11584, S. 11) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 13

2. Hebeberechtigte Gemeinde Im Falle der Errichtung respektive des Betriebs eines Offshore-Windparks vor dem deutschen Festland ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Festlandsockel um gemeindefreies Gebiet handelt, das einer besonderen Regelung bedarf. Gemäß 4 Abs. 2 GewStG bestimmt die Landesregierung für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt; für Mecklenburg-Vorpommern ist es das Land Mecklenburg- Vorpommern, für Niedersachsen das Land Niedersachen und für Schleswig-Holstein die Gemeinde Helgoland. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 14

2. Hebeberechtigte Gemeinde Nach der gesetzlichen Regelung des 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG in der Fassung des JStG 2009 ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen ausschließlich oder fast ausschließlich Windenergieanlagen betreibt. Es genügt vielmehr, dass das Unternehmen neben anderen Aktivitäten auch Windenergieanlagen betreibt, um den Aufteilungsmaßstab des 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG in der Fassung des JStG 2009 für das gesamte Unternehmen zu erreichen. Ein Unternehmen, das die Berücksichtigung des Sachanlagevermögens bei der Zerlegung durchsetzen möchte, muss somit auch eine Windenergieanlage betreiben. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 15

2. Hebeberechtigte Gemeinde Die geltende Sonderregelung in 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG wurde nunmehr durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 wie folgt geändert: 2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie im Sinne des 3 Nr. 3 des EEG [ ] in der jeweils geltenden Fassung betreiben, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten ( 28) zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 16

2. Hebeberechtigte Gemeinde Die OFD NRW hat in ihrer Verfügung vom 22.08.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese geänderte Sonderregelung für die Erhebungszeiträume 2014 bis 2023 zusätzlich für Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des 3 Nr. 3 EEG, die nach dem 30.06.2013 genehmigt wurden, Anwendung findet. (OFD NRW vom 22.08.2013 G 1450-2013/0002) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 17

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1. Allgemeines Im Zuge der Errichtung und des Betriebs sind verschiedene Leistungen auszuführen. Hierbei ist zu differenzieren zwischen Lieferungen (Befördern oder Versenden), Werklieferungen und/oder sonstigen Leistungen. Unter maßgeblicher Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens dieses Vortrags werden sich die folgenden Ausführungen insofern auf grundsätzliche umsatzsteuerrechtliche Fragen von Onshore-Windparks beschränken. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 19

1. Allgemeines Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß 1 Abs. 1 UStG unter anderem die folgenden Umsätze: - die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; - die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer), 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; - der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt, 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 20

2. Lieferung durch Beförderung oder Versendung Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung gemäß 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 21

2. Lieferung durch Beförderung oder Versendung Hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen ist zu differenzieren zwischen: - Lieferungen innerhalb Deutschlands, - Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, - Lieferungen aus dem Drittland. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 22

2.1. Lieferungen innerhalb Deutschlands Innerhalb Deutschlands sind Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig. Der Unternehmer, der leistet, rechnet ab und weist deutsche Umsatzsteuer gesondert aus. Für den Empfänger der Leistung ist diese als Vorsteuer abziehbar. Unternehmer aus dem Ausland müssen sich aufgrund der Ausführung von Lieferungen, die in Deutschland steuerbar sind, in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 23

2.2. Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet Wenn Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland befördert oder versendet wird, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne von 1a UStG vor, der aus Sicht des Lieferers steuerfrei ist. Der Leistungsempfänger in Deutschland wird besteuert; er hat diesen innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären. Unternehmer aus dem Ausland müssen sich hierzu in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die Umsatzsteuer, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfällt, ist als Vorsteuer abziehbar. Der Unternehmer, der leistet, stellt eine Rechnung aus, in der keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 24

2.3. Lieferungen aus dem Drittland Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist gemäß 1 Abs. 2a Satz 3 UStG das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Wenn Ware aus einem Drittland in das Inland respektive das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, unterliegt diese tatbestandliche Einfuhr der Einfuhrumsatzsteuer. Für den Leistungsempfänger ist die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehbar, wenn er die Ware beim Zoll angemeldet und für sein Unternehmen eingeführt hat. Die Lieferung selbst ist in Deutschland nicht steuerbar, weil sie als im Drittland ausgeführt gilt. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 25

2.3. Lieferungen aus dem Drittland Wenn der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands gemäß 3 Abs. 8 UStG als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Der Lieferer ist dann verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweist. Beim Empfänger der Leistung ist diese als Vorsteuer abziehbar. Lieferer aus dem Ausland müssen sich im Falle des 3 Abs. 8 UStG in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 26

3. Werklieferungen Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung gemäß 3 Abs. 4 UStG als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Eine Werklieferung wird gemäß 3 Abs. 7 UStG dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wenn diese Verfügungsmacht an einem Werk im Inland verschafft wird, gelten die Ausführungen zu Lieferungen im Inland entsprechend. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 27

3. Werklieferungen Bei der Ausführung von Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ( 13b Abs. 7 UStG) ist zwingend zu beachten, dass gemäß 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit 13b Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Der im Ausland ansässige Unternehmer stellt in diesem Fall eine Rechnung aus, in der deutsche Umsatzsteuer nicht gesondert aus- und auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wird. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 28

3. Werklieferungen Der Empfänger der Leistung meldet die Steuer bei dem Finanzamt an, das für ihn zuständig ist, und macht gleichzeitig die Vorsteuer geltend (sogenanntes Reverse- Charge-Verfahren). Unternehmer, die im Ausland ansässig und Empfänger der Leistung sind, müssen sich im Rahmen der Durchführung des Reverse-Charge-Verfahrens in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 29

4. Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen sind gemäß 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Die gesetzlichen Regelungen zum Leistungsort der sonstigen Leistungen sind in 3a UStG komplex geregelt. Hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs eines Windparks liegen insofern regelmäßig die Voraussetzungen von 3a Abs. 2 UStG vor, wonach sonstige Leistungen an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, beziehungsweise am Ort der Betriebsstätte, wenn die sonstige Leistung an die Betriebsstätte ausgeführt wird. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 30

4. Sonstige Leistungen Ein Windpark selbst erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht, da eine solche Einrichtung oder Anlage nach Ziffer 3a.1. Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) des BMF vom 01.10.2010, der ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EuGH hinweist, nur dann als Betriebsstätte angesehen werden kann, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 31

4. Sonstige Leistungen Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. hierzu EuGH-Urteile vom 4. 7. 1985, Rs. 168/84, EuGHE S. 2251, vom 2. 5. 1996, C-231/94, EuGHE I S. 2395, vom 17. 7. 1997, C-190/95, EuGHE I S. 4383, und vom 20. 2. 1997, C-260/95, EuGHE I S. 1005). Eine solche beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z. B. über den Wareneinkauf. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 32

4. Sonstige Leistungen Hier ergeben sich jedoch gerade in der Errichtungsphase eines Windparks, wo Personal permanent vor Ort ist, Gestaltungsspielräume, die genutzt werden können, um mit dem jeweils zuständigen Finanzamt die Anerkennung als Betriebsstätte abzustimmen, was vor allem insofern vorteilhaft ist, als die dem Anwendungsbereich von 3a Abs. 2 UStG unterfallenden sonstigen Leistungen dann aufgrund des gleichen Leistungsorts nicht von Grundstücksleistungen zu differenzieren sind. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 33

4. Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen im Sinne von 3a Abs. 2 UStG sind in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Der Leistende stellt eine Rechnung aus, in der deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistende ein ausländischer Unternehmer im Sinne von 13b Abs. 7 UStG ist. In dem Fall gelten die dargelegten Grundsätze zu Werklieferungen (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) entsprechend. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 34

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Rechtsanwalt Christian Frohberg MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Rheinsberg, 14.11.2013 35