Protokoll Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG Vortrag vom 13.01.2009 Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Treskowallee 8 10318 Berlin Spezialisierung: Fach: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Seminar zu aktuelle Themen Wintersemester: 08/09 Referenten: Franziska Schmidt Martin Grasselt Protokollführer: Mandy Wenger Alexander Hannemann
Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG 2 Inhaltlicher Verlauf des Vortrages: 1. Hintergrund der Vorschrift 2. Bisherige Mantelkaufregelung gem. 8 Abs. 4 KStG a. F. 3. Die Neuregelung des Mantelkaufs gem. 8c KStG 3.1 Anwendungsbereich 3.2 Anwendungszeitpunkt 3.3 Rechtsfolgen 3.4 Schädlicher Beteiligungserwerb a) Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte b) Kapitalerhöhung c) Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb d) Zeitpunkt des Erwerbs e) Fünf-Jahres-Zeitraum 3.5 Erwerber/Erwerbergruppe 4. Fazit 1. Hintergrund der Vorschrift Bei der Einführung in das Thema wurde der Begriff des Mantelkaufs durch die Vortragenden definiert. Demnach ist von einem Mantelkauf auszugehen, wenn der Erwerb von Anteilen an einer weitestgehend vermögenslosen Kapitalgesellschaft, die über steuerliche Verlustvorträge verfügt, in der Absicht erfolgt, sie wirtschaftlich wieder zu beleben und mögliche Gewinne der Gesellschaft mit den in der Vergangenheit aufgelaufenen Verlustvorträgen zu verrechnen. 2. Bisherige Mantelkaufregelung gem. 8 Abs. 4 KStG a. F. Bisher nicht genutzte Verluste gehen gemäß 8 Abs. 4 S. 1 KStG unter bei: Verlust von rechtlicher Identität Verlust von wirtschaftlicher Identität (Übertragung von mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen; Ausnahme: Zuführung anlässlich der Sanierung eines Geschäftsbetriebes, sowie Fortführung des Betriebes für mind. 5 Jahre) 3. Die Neuregelung des Mantelkaufs gem. 8c KStG 3.1 Anwendungsbereich persönlich: beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen, Anstalten und Stiftungen sachlich: umfasst nicht genutzte Verluste nach 2a EStG, 10d EStG, 15 Abs. 4 EStG, 15a EStG, 15b EStG, 4h Abs. 1 S.2 EStG, 10a S.9 GewStG 3.2 Anwendungszeitpunkt erstmalig: Anteilsübertragungen die nach dem 31.12.2007 stattfinden Anwendung des 8 Abs. 4 KStG neben 8c KStG gem. 34 Abs. 6 Satz 4 KStG: Beginn der Anteilsübertragung vor dem 01.01.2008, Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 50 % der Anteile und Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 01.01.2013
Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG 3 Folgendes Beispiel wurde an der Tafel erklärt: 15.12.07 30 % Anteilsübergabe durch X an F 8 Abs. 4 KStG 50% keine Auswirkung 20.11.08 28% Anteilsübergabe durch X an K 8c KStG findet Anwendung 28% der Verluste gehen unter 15.11.09 X überträgt Betriebsvermögen an die XY- GmbH Anwendung altes Recht, da innerhalb von 2 Jahren Folge: 58% und Betriebsvermögen werden zugeführt, dadurch gehen die gesamten Verlustvorträge unter. 3.3 Rechtsfolgen Es wurde die Grafik auf Seite 5 des Handouts erläutert und ein Beispiel vorgetragen 3.4 Schädlicher Beteiligungserwerb Beteiligungen können entgeltlich oder unentgeltlich (z.b. durch Schenkung) erworben werden. Von dem 8c KStG ausgeschlossen sind die Erwerbe seitens einer natürlichen Person durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung und der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge a) Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte 8c KStG umfasst den Erwerb von Kapitalanteilen, Mitgliedschaftsrechten, Beteiligungsrechten und Stimmrechten. Vergleichbare Sachverhalte sind: Erwerb von Genussscheinen, Erwerb eigener Anteile oder Kapitalherabsetzung, wenn sich hierdurch die Beteiligungsquote ändert b) Kapitalerhöhung Erhöhung der Beteiligungsquote eines bereits beteiligten Gesellschafters um mehr als 25% oder ein neu hinzutretender Erwerber(kreis) ist nach Einlage zu mehr als 25% beteiligt, Erklärung anhand des Beispiels im Handout (S. 3, oben) c) Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb Jeweils an einem Beispiel erklärt (Handout S. 3 + 4) d) Zeitpunkt des Erwerbs Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Kapitalerhöhungen werden mit Eintrag ins Handelsregister wirksam e) 5-Jahreszeitraum Zeitgrenze des schädlichen Beteiligungserwerbs liegt bei 5 Jahren Frist beginnt mit dem ersten unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb an der Verlustgesellschaft durch einen Erwerber(kreis) Wenn 25 %-Grenze überschritten wird, ist der Tatbestand des 8c Satz 1 KStG für diesen Erwerber(kreis) zunächst abgeschlossen
Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG 4 Für 8c S. 2 KStG ist ein eigener Fünf-Jahres-Zeitraum zugrunde zu legen Ein quotaler Verlustuntergang nach 8c S. 1 KStG löst deshalb keinen neuen Fünf-Jahres-Zeitraum für Zwecke des 8c S. 2 KStG aus Handout Beispiel S. 4 unten 3.5 Erwerber/Erwerbergruppe 4. Fazit Erwerber: kann jede natürliche oder juristische Person, aber auch eine Mitunternehmerschaft sein dem Erwerber nahe stehenden Personen: familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder rein tatsächliche Beziehungen Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen: Indiz = Gemeinsames Beherrschen der Kapitalgesellschaft Kritisch wurde sich gegenüber dem Verstoß des objektive Nettoprinzips geäußert. Die mangelnden Einflussmöglichkeiten durch Dritteinwirkung und diverse unzureichende Definitionen wurden ebenfalls angesprochen. Diskussion: In der anschließenden 10-minütigen Diskussion wurde noch um eine zusätzliche Erläuterung zum 5- Jahreszeitraum und der 50% Grenze gebeten: Antwort der Referenten: Die Grenze wird nur einmal genutzt, danach ist der Zeitraum zu Ende. Herr Prof. Wilk sprach von interessanten Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Mantelkaufs und skizzierte folgenden Fall an die Tafel: Verkauf GmbH 100% an Konzern (AG) 31.12.08 Verluste noch nicht weggefallen 08.01.09 Verschmelzung rückwirkend? ( 3 UmwStG)Vermeidung der Offenlegung stiller Reserven 15.01.09 höhere Buchwerte Die Verlustvorträge, die am 15.01.09 wegfallen, dürfen nicht rückwirkend genutzt werden. Durch Ausübung des 8c KStG ist dem Fiskus viel Geld entgangen. Beim Anteilswechsel fallen Verlustvorträge nach 15a EStG weg. Eine tote GmbH wieder zum Leben zu erwecken durch Zuführung neuen Betriebsvermögens ist kein Missbrauch mehr nach neuem Recht.
Die neue Mantelkaufregelung in 8c KStG 5 Vortragsweise: In dem 40-minütigen Vortrag wurden die Probleme des 8c KStG gut und verständlich erläutert. Durch eine große Anzahl von Beispielfällen konnte der Sachverhalt noch anschaulicher vermittelt werden. Hilfreich war auch die Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Vorschrift zum Mantelkauf. Beide Referenten haben frei, laut und deutlich gesprochen. Sowohl die Folien wie auch das Handout waren gut strukturiert und übersichtlich gegliedert. Auf Fragen der Seminargruppe konnte verständlich geantwortet werden.