adt Sendenhorst adtteil Sendenhorst Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 47 "Blockinnenbereich Teigelkamp / Südendamm" Verfahrensstand: Satzung gemäß 10 BauGB Übersichtsplan M. 1 : 5.000 :\Cad\Projekte\Sendenhorst\Innenbereich_Teigelkamp-Südendamm\B-Plan 26.11.2015 Jü. 10 20 30 40m Maßstab im Original 1 : 500 26.11.2015 Norden Drees Huesmann Planer Vennhofallee 97 D-33689 Bielefeld fon 05205.3230/6502 fax 05205.22679 info@dhp-sennestadt.de www.dhp-sennestadt.de
adt Sendenhorst adtteil Sendenhorst Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 47 "Blockinnenbereich Teigelkamp / Südendamm" Größe des Plangebietes: 0,42 ha Gemarkung: Sendenhorst lur: 43 lurstück: 1333 Bestandteile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes: - Nutzungsplan, - Planungsrechtliche estsetzungen - Hinweise - Legende - Rechtsgrundlagen - Vorhaben- und Erschließungsplan Beigefügt ist diesem Bebauungsplan: - Begründung
Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) in der assung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722); Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der assung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548); Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur örderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den ädten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der assung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474); Die Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) in der assung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294); Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der assung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496); Das Wassergesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der assung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133).
II o TH max. 4,0 H max. 9,0 3Wo 0,3 SD 45 II o 3Wo 0,4 SD 45 6,53 1,50 7,78 2,00 8,00 20,00 3,68 11,25 11,25 20,00 8,34 1,77 4,18 6,00 7,22 6,00 62,78 Ga TH max. 4,0 H max. 9,0 62,91 Ca 5,60 5,40 4,75 5,13 11,25 6,00 1,70 20,00 63,06 11,25 3,22 20,00 62,99 Ga 6,00 2,39 8,53 14,42 II 3Wo o TH max. 4,0 H max. 9,0 0,3 SD 45 Ga 64,36 I 1Wo o TH max. 4,0 H max. 9,0 0,3 SD 45
Planungsrechtliche estsetzungen nach 9 BauGB 1. 2. 2.1 2.2 2.3 Art der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Ziffer 1 BauGB Zulässig sind: Wohngebäude Maß der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Ziffer 1 BauGB Höhe der baulichen Anlagen gem. 18 BauNVO Die in der Planzeichnung festgesetzten Trauf- und irsthöhen gelten als Höchstmaße. Bezugshöhe gem. 18 (1) BauNVO Unterer Bezugspunkt Als unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen gemäß 18 (1) BauNVO gilt die jeweils innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen eingetragene NN-Höhe (m ü. NN - Normalnull). Oberer Bezugspunkt Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der assadenaußenfläche mit der Oberkante der Dachhaut. Der obere Bezugspunkt für die irsthöhe (H) ist der oberste Abschluss der Dachhaut (irstabdeckung). Grundflächenzahl GRZ gem. 19 BauNVO Die für die einzelnen Grundstücksteile zulässige Grundflächenzahl GRZ is Planzeichnung zu entnehmen. Gem. 19 (4) BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von ellplätzen, Garagen und Carpo sowie deren Zufahrten um bis zu 50 % überschritten werden.
2.4 3. 3.1 3.2 4. 5. 6 Vollgeschosse gem. 20 BauNVO Als Höchstmaß sind 1 bzw. 2 Vollgeschosse zulässig. Es gilt der Eintrag Planzeichnung. Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie ellung baulicher Anlagen gem. 9 (1) Ziffer 2 BauGB Bauweise gem. 22 BauNVO Innerhalb des Geltungsbereiches ist ausschließlich eine offene Bauweise zulässig. Baugrenzen gem. 23 BauNVO Die maximalen überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die festgesetzten Baugrenzen definiert. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gem. 9 (1) Ziffer 6 BauGB Je Wohngebäude sind maximal eine bzw. drei Wohnungen zulässig. Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung. lächen für Nebenanlagen, ellplätze und Garagen gem. 9 (1) Ziffe 19 und 22 BauGB ellplätze, Garagen und Carports sind nur innerhalb der lächen für ellplätze und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gestalterische estsetzungen gem. 9 (4) BauGB i.v.m. 86 BauO N assadenmaterial Die Hauptbaukörper sind in Verblendung in roten bis rotbraunen arbtöne auszuführen. ür untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind auch andere Materialien und arben zulässig. Dacheindeckung Dacheindeckungen der Hauptbaukörper sind in dunklen arbtönen (grau schwarz) auszuführen. Dachform und Dachneigung ür Hauptbaukörper ist als Dachform nur das Satteldach mit einer Dachneigung von 45 zulässig. ür untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind auch andere Dachformen und Dachneigungen zuläss Dachaufbauten und Dachausbauten Dachaufbauten und / oder Dachausbauten zur Errichtung von Vorbauten, Zwerchgiebeln und Erkern dürfen 50 % der Baukörperlänge nicht übersch und müssen einen Mindestabstand von 1,00 m zur Giebelwand einhalten Hierfür ist eine Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe zulässig.
Hinweise Legende Altlasten Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altablagerunge bzw. Altstandorte bekannt. Gem. 2 (1) Landesbodenschutzgesetz vom 09.05.2000 besteht die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen ein Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Warendorf, Tel. 02581-53-6650, mitzute sofern derartige eststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahme Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen getroffen werden. Artenschutz In die Baugenehmigung sind Nebenbestimmungen zu artenschutzrechtlich Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufzunehmen. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. 44 Ziffer 1 BNatSchG (Tö und Verletzen von Tieren) ist die Baufeldfreimachung zwischen dem 01. Oktober und dem 28. ebruar durchzuführen. Abweichungen bedürfen Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. Vor der Baufeldfreimachung ist zu prüfen, ob eine Quartiernutzung durch planungsrelevante Arten erfolgt. alls eine Quartiernutzung bestätigt werd kann, sind die Arbeiten bis zur Aufgabe der Quartiernutzung zu verschieb oder die Tiere fachkundig zu bergen und in Ersatzquartiere umzusiedeln. bedarf der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 0. Abgrenzungen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem. 9 (7) BauGB 1. Art der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Ziffer 1 BauGB Gebiet für Wohngebäude (siehe textliche estsetzungen) 2. Maß der baulichen Nutzung gem. 9 (1) Ziffer 1 BauGB z.b. II Zahl der Vollgeschosse z.b. 0,3 Grundflächenzahl GRZ TH max. maximale Traufhöhe, Angabe in m H max. maximale irsthöhe, Angabe in m z.b. 64,36 unterer Bezugspunkt in Metern über NN (Normalnull) innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
3. Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie ellung baulicher Anlagen gem. 9 (1) Ziffer 2 BauGB o offene Bauweise Baugrenze 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden z.b. 3 Wo 5. läche für Nebenanlagen, ellplätze und Garagen gem. 9 (1) Ziffer 4, 19 und 22 BauGB ellplatz Ga Garage Ca Carport ahrradunterstand 6. Verkehrsflächen gem. 9 (1) Ziffer 11 BauGB 7. Sonstige Planzeichen 5 vorhandene Bebauung Hausnummer Vorhaben- und Erschließungsplan 10 20 30 40m Norden