Konferenz Inklusive Bildung Wege in die Zukunft 24. Mai 2016 Graz

Ähnliche Dokumente
Inklusion und Kindertagesstätten

Die UN-Behindertenrechtskonvention

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )

Inklusion und Integration. Ein Beitrag zur Begriffsklärung

Bedeutung der UN- Behindertenrechtskonvention für die Erwachsenenbildung

Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen

Kooperativ planen. Örtliche Teilhabeplanung als Herausforderung für f Anbieter von Diensten für f r behinderte Menschen.

UN-Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung

Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen.

Braunschweig inklusiv. Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN BRK)

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

Dezernat 0 Verwaltungsführung

Inklusion Herausforderungen und Stolpersteine

Jugendhilfe als Bürge für Inklusion in der Schule

Barrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen?

Juristische Fakultät. Nationale Universität Irlands, Galway. Juristische Fakultät

Inklusion und die Große Lösung Partizipation oder Konfusion? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann

Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem

Inklusion. Die Behindertenrechtskonvention und ihre Folgen. Forum Jugendhilfe-Schule. 31. Januar 2012

Die UN-Behindertenrechtskonvention. Relevant für die Wohnunglosenhilfe?

Auf dem Weg zu einer Deklaration On the Way to a Declaration FRANZ WOLFMAYR EASPD

BRK. Von der Europäischen Union am ratifiziert. (Stand: November 2013)

Inklusion im Landkreis Waldeck-Frankenberg

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)

Gehalt statt Taschengeld Forum Kloster in Gleisdorf 9. Juni 2011

Werkstatttag INKLUSION in Wilhelmshaven

GEW Positionen zu Tageseinrichtungen für Kinder

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit)

Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1

Anforderungen der UN- Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft

Inklusion für alle! Wie könnte eine gemeinsame Position für den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.v. aussehen? Hannover,

Das Menschenrecht auf Bildung im deutschen Schulsystem , Dr. Sandra Reitz

Landes-Behindertenbeirat Baden-Württemberg. Vorbemerkung

Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Inklusion bedeutet Vielfalt!

UN-Behindertenrechtskonvention Umsetzung in der Praxis

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Die UNO-BRK im Bereich der Dienstleitung Privater The UN CRPD and Private Parties Prof. Lisa Waddington, European Disability Forum Chair in European

Vielfalt lernen gemeinsam lernen. Inklusion in der Schule

Die Zukunft ist inklusiv:

Auf dem Weg zur Inklusion in der Schule. Hannover Prof. Dr. Jutta Schöler i.r. bis 2006 TU-Berlin, Erziehungswissenschaft

Inklusion als Menschenrecht aus der Sicht betroffener Eltern

DJR-Konferenz

Die UN- Behindertenrechtskonvention

Aktionsplan Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle

INKLUSION ALS FRAGE GESELLSCHAFTLICHER ANERKENNUNG KONSEQUENZEN FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN UND IHR UMFELD? Sigrid Graumann

Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch

Partizipation als Querschnittsanliegen der UN-BRK

Die Bedeutung der Behindertenrechtskonvention für die Kommunal- und Landespolitik

Vielfalt gehört dazu Demografische Entwicklung, Inklusion und Diversität: Herausforderungen für die Selbsthilfe

In Vielfalt gemeinsam von Anfang an

Behindertenrechtskonvention (BRK) im Kontext von Regionalisierung und Dezentralisierung

Gerhard Schriegel Mitglied der erweiterten Schulleitung mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion Edith-Stein

Qualitätsentwicklung nach 79, 79a SGB VIII in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe. Inklusion in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am ; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle)

Von der Idee zum Aktionsplan

Inklusive Bildung in Schleswig-Holstein

Die Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation Impulse und Perspektiven, Berlin,

UN Behindertenrechtskonvention & Organisationsentwicklung

Inklusive Erziehung und Bildung als Herausforderung für kommunale Behindertenpolitik

Menschen mit Behinderung in der Wirtschaft. Graz, 25 th April 2018 Patricia Scherer EASPD

Das Problem. Kommunale Teilhabe. Partizipation von Menschen mit Behinderungen am Sozialraum. Politische Partizipation

Fachtagung Diversity Management. UN Behindertenrechtskonvention ein wirksames ik Instrument für mehr Chancengleichheit. Berlin

UN Konventionen. (1) Selbstständigkeit in allen Bereichen (Vortrag vom )

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote

Auftrag Inklusion. Perspektiven für eine neue Offenheit in der Kinder- und Jugendarbeit

Bericht zur Situation von Menschen mit Behinderungen in Mecklenburg- Vorpommern Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) ISL e.v.

Integrieren bedeutet das Hereinnehmen von Etwas/Jemandem in ein bereits Bestehendes

Das Spannungsfeld von Pflege und Behinderung auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept?

Inklusion eine Herausforderung für jede Schule

Die UN-Behindertenrechtskonvention und die Bildungspolitik für Menschen mit Behinderungen - Tagung 29. Januar 2009 in Berlin.

6. Forum Inklusive Gestaltung von Bildungseinrichtungen

Forderung der Behindertenrechtskonvention Exklusion Separation Integration oder INKLUSION?

Das Konzept Inklusive Modellregionen in Österreich. Franz Wolfmayr Präsident EASPD

Empowerment Berater/innen. PH Wien Marianne Wilhelm

Die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention

Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn

Barrierefreiheit und Rehabilitation (Art. 9) Konzepte Behinderung anders denken Barrierefreiheit in der Rehabilitation

UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen

Univ. Prof. in Dr. in Barbara Gasteiger Klicpera Arbeitsbereich Integrationspädagogik und Heilpädagogische Psychologie Institut für Erziehungs-und

Bedeutungen und Sinnzusammenhänge von Teilhabe

Inklusion eine Annäherung. Planungsraum-/ BezirksregionenkonferenzIX April 2013

Warum Inklusion? Andreas Stoch MdL Minister für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Fachtagung der Vertretung des kirchlichen Schulwesens in Bayern (VKS) UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechtsfolgen. 23.

Fachtag Inklusion Vorschulbereich

Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF

Es reicht noch lange nicht! Rechte und Forderungen von Frauen mit Behinderungen Teresa Lugstein

Inputreferat zum Thema Bildung

INKLUSION UND BARRIEREFREIHEIT. PIRATEN und Inklusion Schlauer werden mit Ulrike Pohl

Inklusion oder Exklusion welchen Weg verfolgt das aktuelle Sozialrecht

Bürgerantrag zur Erarbeitung eines Inklusionsplans

DIE UN- BEHINDERTENRECHTS- KONVENTION UND INKLUSION. Katja Lüke Referentin für Inklusion im und durch Sport

Transkript:

Konferenz Inklusive Bildung Wege in die Zukunft 24. Mai 2016 Graz www.easpd.eu

Inklusion

Inklusion Menschen mit Behinderungen wollen gleiche Chancen haben, selbst über ihr Leben entscheiden, vor dem Recht als Person anerkannt sein, eine Wahl haben und wählen können, an der Gesellschaft teilhaben können, die bestmögliche Bildung und Ausbildung erhalten, (mit Unterstützung) selbständig leben können, durch Arbeit ihr Leben bestreiten und etwas beitragen können, frei von Vorurteilen leben können, Fehler machen dürfen,.

Es geht um: Recht statt Gnade Wohltätigkeit ist das Ersäufen des Rechts im Mistloch der Gnade Johann Heinrich Pestalozzi 1746-1827

EASPD EASPD Ziel ist der Europäische Verband der Dienstleistungsanbieter für Menschen mit Behinderungen. Das wesentliche Ziel von EASPD ist, gleiche Chancen der Menschen mit Behinderungen durch effektive und qualitativ hochwertige Dienstleistungssysteme in Europa zu erreichen. Mitglieder mehr als 12.000 Organisationen aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich in mehr als 34 Staaten. Sie unterstützen Menschen mit allen Formen von Behinderungen im gesamten Lebenslauf.

EASPD EASPD Politik Stimme der Dienstleistungsanbieter in Europa zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen EASPD Information über Europäische Politik an unsere Mitgliedsorganisationen und über Entwicklungen in den Staaten an die Europäischen Ínstitutionen Newsflashes, Newsletter, Webseite, facebook, twitter

EASPD EASPD Innovation in Themenbereichen wie Personalentwicklung Aufbau gemeindenaher Dienstleistungen Sozialwirtschaft Nutzung neuer Technologien Organisation lebenslanger Bildung Arbeit Unabhängige Lebensführung,.

Die Entwicklung der Internationalen Rahmenbedingungen 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wirtschaftliche und soziale Rechte mit dem Recht auf Bildung 1989 Erklärung über die Rechte des Kindes Kinder mit Behinderungen erhalten eine Bildung, die auf die möglichst vollständige Integration und Entwicklung abzielt 2006 Erklärung über die Rechte der Menschen mit Behinderungen Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union baut darauf auf und wurde 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in fast allen Mitgliedsstaaten verbindlich gemacht

Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Die Umsetzung Österreich hat die UN BRK 2008 unterzeichnet und ratifiziert, bindet damit auch die Bundesländer Die EU hat die UN BRK 2010 unterzeichnet und ratifiziert Österreich hat zur Umsetzung 2010 einen Nationalen Aktionsplan entwickelt und in der Bundesregierung beschlossen Die Steiermark hat zur Umsetzung 2012 und 2015 einen Steirischen Aktionsplan entwickelt und beschlossen Das BMBF hat 2015 eine verbindliche Richtlinie zur Umsetzung inklusiver Modellregionen u.a. in der Steiermark erlassen

Meine Botschaft lautet daher Es gibt in Österreich ein Recht auf Inklusive Bildung Inklusive Bildung ist eine bessere Bildung für alle Menschen weil sie Diversität und Individualität beachtet Die Frage ist daher nicht mehr ob, sondern wie machen wir es?

Die UN Behindertenrechtskonvention Was ist neu? Es geht um Recht statt Gnade Die Konvention verlangt eine neue Sicht auf Behinderung Nicht die Menschen mit Beeinträchtigungen sind behindert, sie werden durch Barrieren in der Umwelt behindert Konsequenzen daraus Abgehen vom medizinischen Behinderungsbegriff (auch in den nationalen Gesetzen) mit dem Feststellen von Defiziten und deren Behandlung hin zur Beseitigung von Barrieren und aktiver Unterstützung Deinstitutionalisierung und Aufbau gemeindenaher Unterstützungssysteme Design für Alle

Die UN Behindertenrechtskonvention Was ist neu? Die Umsetzung betrifft alle Lebens- und damit alle Verwaltungsbereiche Inklusion beginnt mit der Geburt und ist ein lebenslanger Prozess im Mainstream der Gesellschaft; es ist die gesamte Regierung betroffen, nicht nur das Sozialressort

Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Allgemeine Grundsätze die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; die Nichtdiskriminierung; die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; die Chancengleichheit; die Zugänglichkeit; die Gleichberechtigung von Mann und Frau; die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Allgemeine Verpflichtungen Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen; Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatliche n Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln; alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen; die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können

Die UN Behindertenrechtskonvention BRK Spezielle Verpflichtungen Die Vertragsstaaten garantieren ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Dazu stellen sie sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

Erfahrungen 1. Eindeutige Politische Entscheidungen für Inklusion mit Umsetzungsstrategien und Aktionsplänen (inklusive den notwendigen Ressourcen) Gutes Regieren orientiert sich an den Prinzipien Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität, Kohärenz vgl. Weißbuch der EU über gutes Regieren 2001 2. Inklusion beginnt mit der Geburt 3. Ausrichtung der Gesetzgebung (Recht auf inklusive Bildung auf allen Ebenen, Schulunfähigkeit ausschließen, angemessene Vorkehrungen definieren, Scheitern akzeptieren) 4. Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit ist notwendig 5. Qualifizierung des Schulischen Personals auf allen Ebenen 6. Sicherung und Erhalt sonderpädagogischen Knowhows im System 7. Unterstützung für regionale und lokale schulische Entwicklungsprozesse

Erfahrungen 6. Übergänge brauchen Planung, zusätzliche Finanzierung und Steuerung 7. Begleitforschung 8. Sicherstellung im Mainstream Bildungssystem von Barrierefreiheit von Schulhäusern, Transport und Materialien Angemessene Vorkehrungen in der Umwelt, im Unterrichtsstil und der Schulorganisation Adäquate Ressourcen Notwendige Unterstützung 9. Austausch über Erfahrungen und gute Beispiele

Erfahrungen 10.Zwischen Ländern und unterschiedlichen Ministerien braucht es Koordination und Abstimmung 11.Staaten brauchen Strategien für Lebenslanges Lernen 12.Übergänge brauchen gute Vorbereitung und Planung 13.Einbeziehung von Eltern, Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen, Dienstleistungsanbietern, Gewerkschaften, in die Entwicklung und Vorbereitung aller Maßnahmen 14.Jede schulische Entwicklung auf die UN BRK beziehen; so wird bekannt, welche Rechte sie gibt

Das Kommittee der UN interpretiert Artikel 24 so Es gibt ein Recht auf Inklusion Das Recht ist einklagbar geeignete Vorkehrungen müssen umgehend getroffen werden Transfer in reguläre Schulen ist zu planen Inklusion ist von Integration zu unterscheiden Finanzierungen von Sondermaßnahmen sind für inklusive Angebote umzuwandeln Qualität der Bildung ist zu sichern

Danke für die Aufmerksamkeit! Franz Wolfmayr EASPD - Präsident Av. d Auderghem 63 / Oudergemlaan B 1040 Brussels Tel +32 2 282 46 10 Fax +32 2 230 72 33 www.easpd.eu - info@easpd.eu