SEMINAR. Alles Wichtige für das Jahr 2014. Teilnehmerunterlagen



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Transkript:

SEMINAR Alles Wichtige für das Jahr 2014 Teilnehmerunterlagen

Impressum MBO Verlag GmbH 48161 Münster, Artikel-Nr.: 77534000 77543000 Redaktion: Kristin Koss, Andrea Schmidt-Meier Layout: Nancy Stickel Redaktionsschluss: 1.10.2013 Titelbild: Edyta Pawlowska/Fotolia

3 Inhalt Vorwort... 4 1. Sozialversicherung... 7 1.1 Werte der Sozialversicherung... 7 1.1.1 Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung... 7 1.1.2 Gleitzone, Faktor F... 9 1.2 Beitragsrecht 1.2.1 Änderungen bei den Minijobbern... 11 Exkurs: GKV Monatsmeldungen bei Minijobs und Mehrfachbeschäftigten... 17 1.2.2 Entgeltbescheinigungsverordnung 2013... 19 1.2.3 Beitragserstattung bei Mehrfachbeschäftigten bei Überschreiten der JAEG... 19 1.2.4 Betriebliche Altersversorgung Beitragsrechtliche Behandlung... 23 1.3 Melderecht - Vorverlegung der Abgabefrist für Jahresmeldungen... 27 1.4 Versicherungsrecht... 29 1.4.1 Obligatorische Anschlussversicherung bei Überschreiten der JAEG... 29 1.4.2 Merkmale einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit... 31 2. Wichtiges in Kürze... 33 2.1 Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten bei Organ- und Gewebespende... 33 2.2 Betreuungsgeld und betriebliche/ betrieblich unterstützte Kinderbetreuung... 33 2.3 Einsatz von Zeitarbeitnehmern... 35 3. SEPA... 37 3.1 Umstellung der Überweisungsdaten... 37 3.2 SEPA-Zahlungsverkehrsinstrumente... 39 4. Steuerrecht... 45 4.1 Reisekostenrecht... 45 4.2 Entwicklungen beim Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungs-, Reiseneben- und Umzugskosten... 51 4.3 Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn... 61

4 Vorwort Herzlich willkommen zum Arbeitgeber-Seminar! Die Änderungen des letzten Jahres bei den Minijobs haben noch ihre Nachwirkungen ins Jahr 2014. Welche Regelungen für Sie in Ihrem Personalbüro von Wichtigkeit sind, darüber möchten wir Sie in diesem Seminar informieren. Aktuell ist in diesem Jahr vor allem die Neuregelung zum Abgabetermin der Jahresmeldungen. Anhand der Behandlung praktischer Fragen möchten wir Ihnen die Arbeit erleichtern. Natürlich erhalten Sie auch die obligatorischen Werte der Sozialversicherung. Neben den klassischen Themen der Sozialversicherung stellen wir Ihnen auch das SEPA-Verfahren vor. Entwicklungen im Steuer- und Arbeitsrecht runden dieses Seminar ab. Zur Vertiefung einiger Themen haben wir in diesem Jahr Exkurse zu ausgewählten Themen eingebaut. Diese sollen Ihnen mit vielen Beispielen die Arbeit in der Praxis erleichtern. Durch Ihre Anregungen und den direkten Kontakt zu Ihnen verbessern wir unsere Produkte ständig und passen sie so genau Ihren Bedürfnissen an. Wir danken Ihnen für die erfolgreiche Zusammenarbeit im vergangenen Jahr und möchten weiterhin Ihr Ansprechpartner in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen sein. Im Rahmen eines Seminars ist es nicht möglich, alle denkbaren Einzelfälle darzustellen. Wenn sich aus der täglichen Praxis weitergehende Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Arbeitgeberbetreuung Ihrer Krankenkasse. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre Krankenkasse

5 Werte der Sozialversicherung 2014* 1.1.2014 bundesweit Allgemeiner Beitragssatz KV 15,5 % Ermäßigter Beitragssatz KV 14,9 % Pauschalbeitrag KV (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) Pauschalbeitrag KV (geringfügig entlohnte Beschäftigungen Privathaushalt) 13,0 % 5,0 % Beitragssatz PV 2,05 % Beitragssatz PV Kinderlose 2,30 % Beitragssatz RV 18,9 % Pauschalbetrag RV (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) Pauschalbeitrag RV (geringfügig entlohnte Beschäftigungen Privathaushalt) 15,0 % 5,0 % Beitragssatz Arbeitsförderung 3,0 % Insolvenzgeldumlage 0,15 % Künstlersozialabgabe 5,2 % alte Bundesländer neue Bundesländer Jahr EUR Monat EUR Jahr EUR Monat EUR Bezugsgröße KV/PV 33.180,00 2.765,00 33.180,00 2.765,00 Bezugsgröße RV/AlV 33.180,00 2.765,00 28.140,00 2.345,00 Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 48.600,00 4.050,00 48.600,00 4.050,00 Beitragsbemessungsgrenze RV/AlV 71.400,00 5.950,00 60.000,00 5.000,00 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV 87.600,00 7.300,00 73.800,00 6.150,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allgemein) 53.550,00 4.462,50 53.550,00 4.462,50 Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle PKV) 48.600,00 4.050,00 48.600,00 4.050,00 Geringfügigkeitsgrenze 450,00 450,00 Höchstbeitrag Rentenversicherung (18,9 %) 1.124,55 945,00 Höchstbeitrag Arbeitsförderung (3,0 %) 178,50 150,00 Beitragshöchstzuschüsse / Höchstbeitrag Höchstbeitrag AG-Zuschuss inkl. Sonderbeitrag 0,9 % monatlich EUR monatlich EUR Krankenversicherung (allgemein 15,5 %) 627,75 295,65 Krankenversicherung (ermäßigt 14,9 %) 603,45 283,50 83,03 41,51 93,15 41,51 21,26 Krankengeld Höchstbeträge Tag EUR (brutto) Tag EUR (netto) ohne PV-Zuschlag 94,50 83,18 mit PV-Zuschlag 94,50 83,42 * vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen

6 Hinzuverdienst bei Altersrente Rentenhöhe West (EUR) Ost (EUR) Vollrente 450,00 450,00 2/3-Teilrente 539,18 493,19 1/2-Teilrente 788,03 720,82 1/3-Teilrente 1.036,88 948,44 Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung Bei Vollrente wegen Erwerbsminderung Rentenhöhe West (EUR) Ost (EUR) Vollrente 450,00 450,00 3/4-Teilrente 705,08 644,94 1/2-Teilrente 953,93 872,57 1/4-Teilrente 1.161,30 1.062,26 Bei Teilrente wegen Erwerbsminderung Rentenhöhe West (EUR) Ost (EUR) Vollrente 953,93 872,57 1/2-Teilrente 1.161,30 1.062,26

7 1. Sozialversicherung 1.1 Werte der Sozialversicherung 1.1.1 Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung Altersrente Folie 1 Beschäftigte Altersrentner der gesetzlichen Rentenversicherung können nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass das Arbeitsentgelt auf die Rente angerechnet wird. Wer schon früher in Rente geht, hat bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Die Regelaltersgrenze erreichen vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte mit dem 65. Geburtstag, für Jüngere wird die Grenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Abhängig vom Hinzuverdienst wird die Altersrente in voller Höhe oder vermindert als Teilrente gezahlt. Unter Umständen kann die Rente sogar ganz entfallen. Bei einer Vollrente gilt die einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR pro Monat. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten werden individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt der letzten drei Kalenderjahre und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Welche Verdienste in jedem Fall hinzuverdient werden dürfen, können Sie der Folie entnehmen. Unabhängig davon, ob eine Vollrente oder eine Teilrente gezahlt wird: Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Kalenderjahr überschritten werden, allerdings nur bis zum doppelten Wert. Teilrente wegen Erwerbsminderung Eine Teilrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ebenfalls nur geleistet, wenn bestimmte individuell berechnete Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Sie werden nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt im Monat die dargestellten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente gelten keine Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings wird hier das Nettoeinkommen zu 40% auf die Rente angerechnet, soweit Freibeträge überschritten sind. Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben, erhöhen den Freibetrag. Auch Waisen müssen sich ihr eigenes Einkommen (zum Beispiel aus einem Nebenjob als Student) auf die Waisenrente anrechnen lassen, allerdings erst ab dem 18. Lebensjahr. Der Freibetrag beträgt für die Renten an Witwen und Witwer und für die Erziehungsrente monatlich bei Aufenthalt in den alten Bundesländern 742,90 EUR und in den neuen Bundesländern 679,54 EUR. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag monatlich in den alten Bundesländern um 157,58 EUR, in den neuen Bundesländern um 144,14 EUR. Für die Waisenrenten liegt der Freibetrag monatlich in den alten Bundesländern bei 495,26 EUR, in den neuen Bundesländern bei 453,02 EUR. Vollrente wegen Erwerbsminderung Folie 2 Neben einer Vollrente wegen Erwerbsminderung darf nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Auch hier werden die Grenzwerte individuell berechnet. Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt hier 450,00 EUR. Auf jeden Fall können die auf der Folie dargestellten Beträge dazuverdient werden.

8 Beschäftigungen in der Gleitzone Entgeltformel Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen: F x 450 + 850 850 450 450 850 450 x F x AE 450 F = Faktor, der sich ergibt, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 30 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird. AE = Monatliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus der Beschäftigung Faktor F ab 1.1.2014 = 0,7605 vereinfachte Formel beitragspflichtige Einnahme = 1,2694375 x AE 229,021875 Beschäftigungen in der Gleitzone Alte Beitragsformel für Übergangsfälle Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen: F x 400 + (2 F) x (AE 400) F = Faktor, der sich ergibt, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 30 % durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird. AE = Monatliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus der Beschäftigung Faktor F ab 1.1.2014 = 0,7605 vereinfachte Formel beitragspflichtige Einnahme = 1,2395 x AE 191,60

9 1.1.2 Gleitzone, Faktor F schäftigt sind, aber nur ein geringes monatliches Arbeitsentgelt erwirtschaften, ist ein Niedriglohnsektor eingeführt worden. Dadurch wird erreicht, dass Beschäftigte, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR (Gleitzone) beträgt, hinsichtlich der zu zahlenden Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag entlastet werden. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen selben Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten. Die Regelungen der Gleitzone gelten auch, wenn minderte regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen Folie 3 Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken, Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: Dabei ist F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1.1. desselben Kalenderjahres geltenden Beitrags- cherung sowie des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum 1.1.2014 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz wie 2013 39,45% (Krankenversicherung 15,5%, Rentenversicherung 18,9%, Arbeitslosenversicherung 3,0%). Ab 1.1.2014 beträgt der Faktor F = 0,7605. Eine vereinfache Formel für die Beitragsberechnung lautet: Übergangsregelungen Folie 4 In bestimmten Übergangsfällen ist das Arbeitsentgelt nach der bis zum 31.12.2012 üblichen Formel zu ermitteln. Diese lautet: Die Formel kann seit dem 1.1.2014 wie folgt vereinfacht werden: Hinweis Das nach der Gleitzonen-Formel ermittelte Arbeitsentgelt ist auch maßgebend beim Sozialausgleich. } { 850 450 F x 450+({ (850-450) (850-450) } x F) x (AE-450)

10 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Änderungen seit 1.1.2013 Die Änderungen auf einen Blick: Anhebung der Minijobgrenze auf 450,00 EUR Rentenversicherungspflicht statt -freiheit Anhebung der Mindestbemessungsgrundlage auf 175,00 EUR Übergangsregelungen bis 31.12.2014 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Befreiung erfolgt im vereinfachten Verfahren (ein Bescheid wird nicht erteilt) Schriftlicher Befreiungsantrag wird dem Arbeitgeber vorgelegt Meldung an Minijob-Zentrale mit der Beitragsgruppe 6500 Kein Widerspruch binnen eines Monats = Befreiung gilt als erteilt Arbeitgebermeldung spätestens innerhalb von sechs Wochen: Befreiung wirkt rückwirkend ab Monat des Antragszugang (ansonsten ab Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist) Mehrfachbeschäftigte: nur einheitlich für alle Beschäftigungen (Minijob-Zentrale informiert die weiteren Arbeitgeber) ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend Wichtig: Der Antrag auf Befreiung ist in die Entgeltunterlagen aufzunehmen und das Eingangsdatum zu dokumentieren.

11 1.2 Beitragsrecht 1.2.1 Änderungen bei den Minijobbern Folie 5 Bereits zum 1.1.2013 hat die Bundesregierung Änderungen bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen, den so genannten Minijobs, vorgenommen. Zum einen wurde die 400-EUR- Grenze auf 450,00 EUR angehoben, zum anderen für Neubeschäftigungen eine grundsätzliche Befreiung eingeführt. Zusätzlich wurde die Mindestbemessungsgrundlage angehoben. Wir wollen hier noch einmal die Gelegenheit ergreifen, die Änderungen umfassend darzustellen und auf die Probleme in der praktischen Umsetzung einzugehen. 1.2.1.1 Die monatliche Entgeltgrenze von 450,00 EUR Die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 EUR gilt einheitlich für die alten und für die neuen Bundesländer. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 450,00 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.b. aufgrund eines gesetzlichen Mindestlohnes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist ebenfalls die 450-EUR- Grenze maßgebend. Nur wenn die Beschäftigung von vorneherein auf weniger als einen Monat begrenzt ist, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen; dieser ist wie folgt zu ermitteln: Darf die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 EUR überschritten werden? Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,00 EUR im Monat oder ist absehbar, dass der Jahreswert von 5.400,00 EUR überschritten wird, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Danach ist ein Überschreiten nur noch möglich, wenn es nicht vorhersehbar war und die Jahresgrenze (450,00 x 12 = 5.400,00 EUR) nicht überschritten wird. und Befreiung Folie 6 Wer ab dem 1.1.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen hat, unterliegt in seiner Beschäftigung der Rentenversicherungs- erhalten die Möglichkeit, sich einmalig von der Dazu legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den schriftlichen Befreiungsantrag vor. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Antragseingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt (Anmeldung mit Beginn der Beschäftigung oder Beitragsgruppenwechsel). Ansonsten beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

12 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Anhebung der Mindestbemessungsgrundlage Anhebung des Mindestbeitrags von 155,00 EUR auf 175,00 EUR Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall nur seine pauschalen Beiträge (15 %) aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt Der Beschäftigte zahlt den Rest zum normalen Beitrag (2014 = 3,9 %) Bei Unterschreitung zahlt AN den Differenzbeitrag zwischen tatsächlichem Arbeitsentgelt und 175,00 EUR Bei Teilmonaten kalendertägliche Aufteilung der Mindestgrundlage

13 Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen. Diese Zeit wird zur Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen benötigt. So muss rechnung mehrerer Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrages zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen. Sofern die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag nicht binnen eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers widerspricht, gilt die Befreiung als erteilt. Hat der geringfügig Beschäftigte nicht auf die len Beiträge zur Rentenversicherung (ab 1.1.2014 18,9 v.h.) zu zahlen, wobei der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 v.h. des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen hat. Den Differenzbeitrag zwischen dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag (15 v.h.) und dem tatsächlichen Rentenversicherungsbeitrag (2014 = 18,9 v.h.) trägt der Arbeitnehmer alleine. Auch hier können in der Praxis Fragen auftauchen: 1. Müssen Rentner auch einen Befreiungsantrag stellen? Altersruhegeldempfänger müssen keinen separaten Befreiungsantrag stellen. Hier gilt der Rentenbescheid als Nachweis. Sonstige Rentner wie z.b. Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrentner hingegen unterliegen grundsätzlich der Rentenver- erforderlich.. Tipp für die Praxis Der Antrag auf Befreiung von der Rentenver- aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Eingangsdatum dokumentiert ist (Eingangsstempel). 2. Kann eine Befreiung rückgängig gemacht werden? Die Befreiung gilt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht widerrufen werden. Des Weiteren wirkt sich eine Befreiung auf alle gleichzeitig ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse aus. 1.2.1.3 Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Folie 7 ist als Beitragsbemessungsgrundlage ein Mindestbeitrag zugrunde zu legen. Diese Grenze beträgt seit 1.1.2013 175,00 EUR. Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe von Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbei- Beschäftigte aufzubringen. Den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrenze trägt der Arbeitnehmer ebenso alleine. Praxisnahe Fragen zu dieser Thematik: 1. Gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze auch für Personen die noch eine Hauptbeschäftigung ausüben? In den Fällen, in denen neben einer rentenver- geringfügig entlohnte Beschäftigung, ausgeübt wird, gilt die Mindestbemessungsgrundlage nicht. Die Addition der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen übersteigt nämlich die Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 EUR. 2. Gilt die Grenze auch für ALG I und ALG II-Bezieher? Ja, der Gesetzgeber hat hier versäumt, die Hinzuverdienstgrenze von 165,00EUR bzw. 100,00EUR anzupassen. Demnach müssen Arbeitslosengeldbezieher, die sich nicht von der Rentenversiche- alleine tragen und eventuell eine Kürzung des Arbeitslosengeldes in Kauf nehmen.

14 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Übergangsregelungen Entgelte bis 400,00 EUR Keine Besonderheiten in KV/PV/AlV RV-Freiheit über 31.12.2012 hinaus, solange 400,00 EUR-Grenze eingehalten, Arbeitgeber zahlt Pauschalbeitrag von 15 %, Verzicht auf RV-Freiheit bleibt möglich Entgelterhöhungen Von bisher 400,00 auf max. 450,00 EUR nach dem 31.12.2012 Hinsichtlich KV/PV/AlV besteht Versicherungsfreiheit RV-Freiheit als Besitzstandsregelung endet, RV-Pflicht tritt ein Bei Verzicht auf die RV-Freiheit nach altem Recht besteht durchgehend RV-Pflicht, eine Befreiung ist ausgeschlossen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Übergangsregelungen Entgelte über 400,00 bis 450,00 EUR: KV/PV-Pflicht (Entgelt > 400,00 EUR) besteht weiterhin bis 31.12.2014 fort, solange Entgelt über 400,00 bis 450,00 EUR; Familienversicherung ist möglich (Grenze ebenfalls 450,00 EUR) AlV-Pflicht ebenfalls bis 31.12.2014, solange regelmäßiges Entgelt 400,00 EUR monatlich übersteigt. Befreiung ab Beginn Kalendermonat nach Antragstellung Antrag auf Befreiung ist beim Arbeitgeber zu stellen und zu hinterlegen Bestand ff bis zum 31.12.2012 RV-Pflicht, gilt dies ohne zeitliche Begrenzung auch ab 1.1.2013; eine Befreiung ist bis Ende 2014 ausgeschlossen.

15 1.2.1.4 Übergangs- und Besitzstandsregelungen Folie 8 Für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2012 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben oder sich Ihren Sozialversicherungsschutz über die Beschäftigung erworben haben, wurden Übergangs- und Besitzstandsregelungen eingeführt. Diese Regelungen gelten bis zum 31.12.2014. Bisherige Beschäftigungsverhältnisse bis 400,00EUR Für diese geringfügig entlohnt Beschäftigten, die bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, haben die Neuregelungen keine Auswirkungen. Wurde die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR jedoch zum Anlass genommen, für einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2012 eine Entgelterhöhung auf über 400,00 EUR bis 450,00 EUR zu vereinbaren, endet die im Rahmen der Besitzstandsregelung in der Rentenversicherung fortbestehende Versicherungsfreiheit, weil die 400-EUR- Grenze nicht mehr eingehalten wird. Somit würde eine sofortige Rentenversicherungs- lich. Tipp für die Praxis Bei vielen Lohnabrechnungsprogrammen wird nicht automatisch der Eintritt der Befreiung und Information im Vorfeld des kann Nachberechnungen verhindern. Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die bereits zum 31.12.2012 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind auch ab dem 1.1.2013 weiterhin Dieser Verzicht gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Bisherige Beschäftigungsverhältnisse über 400,00 EUR bis 450,00 EUR Folie 9 Für Beschäftigte, die bis zum 31.12.2012 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und 1.1.2013 die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllen, besteht die Kranken-, - allerdings nur solange das Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt. Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2014 werden diese Beschäftigungen als geringfügig entlohnte Beschäftigungen behandelt. Eine Befreiung der möglich.