Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 07/11



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Transkript:

Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 07/11 Uwe Martens Steuerberatungsgesellschft mbh Schillerplatz 11 18055 Rostock Telefon: 0381-25 23 00 Fax: 0381-25 23 020 E-Mail: info@umstb.de Internet: http://www.umstb.de Kompakt-Ausgabe Juli 2011 Tipps und Hinweise... für alle Steuerzahler... 2 Sonderausgabenabzug: Verwandte im Ausland können Rentenzahlungen absetzen 2... für Unternehmer... 3 Geschäftsveräußerung im Ganzen: BFH weist auf Stolperfallen hin Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmensvermögen zeitnah dokumentieren! 3... für GmbH-Geschäftsführer... 5 Tantieme: Fließt mit Feststellung des Jahresabschlusses zu Verkauf eines Kapitalgesellschaftsanteils: Ausfall einer Forderung ist im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen 4... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer... 6 Riester-Altersvorsorge: Ab 2012 müssen alle zahlen Firmenwagen: Weniger Lohnsteuer für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 5... für Hausbesitzer... 7 Grunderwerbsteuer: Ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage verfassungswidrig? Wichtige Steuertermine Juli 2011 11.07. Umsatzsteuer Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchenlohnsteuer ev. und röm.-kath. Zahlungsschonfrist: bis zum 04.07.2011. Diese Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlungen. Achtung: Bei Scheckzah- lungen gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet!

Tipps und Hinweise 1.... für alle Steuerzahler Sonderausgabenabzug Verwandte im Ausland können Rentenzahlungen absetzen Bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen vermacht die ältere der jüngeren Generation Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Nachwuchs verpflichtet sich im Gegenzug zu lebenslang wiederkehrenden Leistungen - wie einer Rentenzahlung -, um die Versorgung der Eltern sicherzustellen. Diese Rente können die Kinder als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abziehen und die Eltern müssen sie im Gegenzug versteuern. Da sich die ältere Generation im Ruhestand befindet, hat sie oftmals eine geringere Steuerprogression als die berufstätigen Kinder. So ergibt sich innerhalb der Familie per saldo eine jährliche Steuerersparnis. Diese lässt sich jetzt auch bei Vermögensübertragungen nutzen, wenn die Kinder jenseits der Grenze leben. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Regelung, die einem im Ausland lebenden beschränkt Steuerpflichtigen den Abzug als Sonderausgaben versagt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Hinweis: Bei Vermögensübertragungen von Grundbesitz ab 2008 ist der Sonderausgabenabzug generell ausgeschlossen. Das Urteil lässt sich aber auf Betriebsvermögen anwenden, welches durch vorweggenommene Erbfolge vom elterlichen Firmeninhaber auf die Kinder oder Enkel übertragen wird. Leben diese im Ausland, müssen sie die inländischen gewerblichen Einkünfte nämlich versteuern. Die Abgabenlast vermindert sich nun, da sie hiervon die Rente abziehen können. Die Eltern mussten die Rente bislang nicht versteuern, weil die Kinder im Gegenzug auch keine Son derausgaben abziehen konnten. Diese Ausnahmeregelung entfällt, so dass sich die neue Gestaltungsmöglichkeit nur dann positiv auswirkt, wenn die Steuerlast der Kinder über der ihrer Eltern liegt.

2.... für Unternehmer Geschäftsveräußerung im Ganzen BFH weist auf Stolperfallen hin Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof mit den Voraussetzungen einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen beschäftigt und die bestehenden Grundsätze bestätigt. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist ein spezielles umsatzsteuerliches Institut bei Unternehmensveräußerungen, eigentlich eine Vereinfachungsregelung, die in der Praxis aber immer wieder zu Problemen bei der rechtlichen Einordnung führt. Beispiel: Handwerksmeister H möchte sich zur Ruhe setzen. Er verkauft daher seinen gesamten Betrieb, bestehend aus Grundstück, Gebäude und Inventar (einschließlich Maschinen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial), an einen anderen Handwerker. Nach dem Umsatzsteuerrecht würde H eigentlich jeden einzelnen Gegenstand gesondert liefern und müsste darüber gegebenenfalls eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann dagegen der gesamte Gewerbebetrieb als Einheit an einen anderen Unternehmer veräußert werden. Dieser Vorgang ist umsatzsteuerlich irrelevant, da keine Umsatzsteuer anfällt, und auch die Verpflichtung zur Erstellung von Einzelrechnungen entfällt. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen voraus. Bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie kann ein einzelnes Gebäude als gesondert geführter Betrieb angesehen werden, selbst wenn der Verkäufer noch weitere Immobilien vermietet. Er muss nicht seine gesamte unternehmerische Tätigkeit aufgeben. Der Erwerber des Unternehmens wiederum muss tatsächlich beabsichtigen, das Unternehmen weiter fortzuführen. Oft ist auch streitig, wann ein Unternehmen als fortgeführt gilt. Beispiel: Der Vermieter V hat eine Halle umsatzsteuerpflichtig an einen Großhändler vermietet. Aus Altersgründen möchte er diese nun an den Großhändler verkaufen, der sie weiterhin für sein Unternehmen nutzen will. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, denn das Vermietungsunternehmen wird nicht fortgeführt. Mit dem Verkauf wird das Unternehmen eingestellt, da der Mieter das Gebäude für eigene unternehmerische Zwecke (Großhandel) nutzt und kein Vermietungsunternehmen betreibt. Hinweis: Gerade bei der Immobilienveräußerung ist die Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen schwierig. Sie sollten darauf achten, dass Ihr Notar frühzeitig mit uns Kontakt aufnimmt, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Vorsteuerabzug Zuordnung zum Unternehmensvermögen zeitnah dokumentieren! Als Unternehmer können Sie einen Gegenstand, den Sie sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden (gemischt genutzter Gegenstand), komplett Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Haben Sie den Gegenstand Ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet, können Sie aus der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend machen. Beispiel: Unternehmer U kauft sich ein neues Fahrzeug. Er will es sowohl privat als auch unternehmerisch nutzen. Die voraussichtliche unternehmerische Nutzung wird bei ca. 30 % liegen. Obwohl die unternehmerische Nutzung weniger als 50 % beträgt, kann U die gesamte Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeugs steuermindernd geltend machen. Allerdings muss er die private Nutzung zeitlich gestreckt versteuern. Die Versteuerung erfolgt in diesem Fall über die gesamte Nutzungsdauer des Gegenstands für einzelne Zeiträume. Da die private Nutzung somit nicht auf einmal, sondern über einen Zeitraum verteilt oder gestreckt erfolgt, ergibt sich ein Zinsvorteil. Denn der Vorsteuerabzug wird sofort und über die gesamte Summe vorgenommen. Bei teuren Investitionsgütern kann ein hoher Vorsteuerabzug steuerlich interessant sein. Für Grundstücke und Gebäude ist seit dem 01.01.2011 der volle Vorsteuerabzug auch für die private Nutzung nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat hier dem sogenannten Seeling- Modell einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Seeling-Modell konnte die Umsatzsteuer, die beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände anfällt, vollständig und sofort als Vorsteuer abgezogen werden, wenn man sich dafür entschied, diese Gebäude seinem Unternehmen zuzuordnen. Bei der Zuordnung haben Sie als Unternehmer ein Wahlrecht: Ordnen Sie einen gemischt genutzten Gegenstand nicht Ihrem Unternehmensvermögen zu, können Sie keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend machen. Sie können die Zuordnung aber auch auf einen prozentualen Anteil beschränken. Beispiel: Unternehmer U nutzt ein Fahrzeug zu 20 % unternehmerisch und ordnet es auch nur in diesem Umfang seinem Unternehmen zu. Nachteil dieser partiellen Zuordnung ist, dass bei einer späteren Ausweitung der unternehmerischen Nutzung kein zusätzlicher Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht werden kann. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, eine Zuordnung zu 100 % zu wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentiert werden. In der Regel geschieht das durch die Geltendmachung der Vorsteuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung. Laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist eine Zuordnung, die erst 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt, nicht mehr zeitnah. Hinweis: Sie sollten bei allen Anschaffungen, die sowohl den unternehmerischen als auch den privaten Bereich betreffen, Kontakt mit uns aufnehmen. Nur so ist sichergestellt, dass eine zeitnahe Zuordnung für den Vorsteuerabzug dokumentiert werden kann.

Auch bei Grundstücken ist eine zeitnahe Zuordnung hinsichtlich des privat genutzten Teils äußerst wichtig. Sollte sich nämlich die spätere Nutzung des privaten Teils zu einer unternehmerischen ändern, kann die Vorsteuerkorrektur mit dem Hinweis auf eine fehlende Zuordnung versagt werden. Es ist sinnvoll, auch die privat genutzten Gebäudeteile erst einmal dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, selbst wenn daraus zunächst keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Denn für eine spätere Vorsteuerkorrektur muss die Zuordnung auch hier zeitnah dokumentiert sein. 3.... für GmbH-Geschäftsführer Tantieme Fließt mit Feststellung des Jahresabschlusses zu Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten oft neben ihrem festen Gehalt eine fixe oder variable Tantieme, die sich häufig nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bemisst. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird der Anspruch auf eine Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart worden ist. Verkauf eines Kapitalgesellschaftsanteils Ausfall einer Forderung ist im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der dabei erzielte Gewinn zu 95 % steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn muss grundsätzlich im Jahr des Verkaufs berücksichtigt werden. Wird die Beteiligung jedoch gegen Zahlungsaufschub (Forderung) verkauft, stellt sich die Frage, wie sich Wertveränderungen der Kaufpreisforderung in späteren Jahren auswirken. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Ausfall einer Kaufpreisforderung nicht im Jahr des Ausfalls, sondern rückwirkend im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen. Für solche rückwirkenden Fälle existiert eine spezielle Korrekturvorschrift, mit der die schon bestandskräftigen Steuerbescheide der früheren Jahre geändert werden können. Letztlich wird also der zu 5 % steuerpflichtige Veräußerungsgewinn gemindert. Hinweis: Auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch eine natürliche Person käme es in diesem Fall zu einer Änderung in früheren Jahren, denn die Korrekturvorschrift ist auf alle Rechtspersonen anwendbar.

4.... für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Riester-Altersvorsorge Ab 2012 müssen alle zahlen Bislang konnten Ehepartner teils Zulagen erhalten, obwohl sie irrtümlich und unabsichtlich keine Eigenbeiträge geleistet hatten. Mittelbar zulageberechtigte Ehegatten konnten eine eigene Riester-Zulage bekommen, ohne Eigenbeiträge einzuzahlen. Bei der Geburt eines Kindes ändert sich dies aber. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung und wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung, so dass mindestens 60 pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag eingezahlt werden müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Eine geplante Gesetzesänderung reagiert nun auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keine Eigenbeiträge geleistet hatten. Diese können nachgezahlt werden; und der Zulagenanspruch bleibt für die Vergangenheit erhalten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können im Ergebnis wieder ausgezahlt werden. Hierzu muss der Sparer innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbieterbescheinigung die Beiträge nachentrichten. Ab 2012 müssen alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten. Firmenwagen Weniger Lohnsteuer für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber kostenlos einen Firmenwagen zur Verfügung, wird für die Privatnutzung pro Monat 1 % des Listenpreises angesetzt. Hinzu kommen pauschal 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nutzen Sie den Wagen tatsächlich an weniger als 180 Tagen im Jahr für die Pendelstrecke, können Sie den geldwerten Vorteil nun auch durch eine Einzelbewertung ermitteln. Für jede Fahrt sind das 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Das ist deutlich günstiger als die Pauschalregelung mit 0,03 % und reduziert damit Ihre Lohnsteuerlast. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt pro Monat zehnmal 45 km von seiner Wohnung ins Büro. Der Listenpreis seines Firmenwagens liegt bei 60.000. Berechnung bisher ab jetzt Listenpreis 60.000 60.000 Faktor x 0,03 % x 0,002 % 18 1,20 x 45 km 810 54 pro Monat bzw. x Tage x 1 x 10 geldwerter Vorteil im Monat 810 540 Ersparnis im Monat 270 Ersparnis im Jahr 3.240

Arbeitnehmer können die Einzelbewertung jetzt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen beantragen. Für das laufende Jahr gelingt dies entweder sofort über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber oder anschließend über die Steuererklärung. Der Arbeitgeber ist hierzu allerdings nicht verpflichtet; er muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Berechnungsmethode für jedes Jahr einheitlich festlegen und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer wiederum nicht daran gebunden und kann die Methode einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln. Hinweis: Die Ermittlung des Zuschlags ist grundsätzlich weiterhin mit 0,03 % pro Entfernungskilometer und Monat vorzunehmen. Die Einzelbewertung ist nur dann zulässig, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber monatlich schriftlich erklären, an welchen konkreten Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte genutzt haben. Wollen Sie bei der Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln, müssen Sie dem Finanzamt darlegen, an welchen konkreten Tagen Sie das Kfz tatsächlich für die Fahrt zur Arbeit genutzt haben, um zu belegen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat. 5.... für Hausbesitzer Grunderwerbsteuer Ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage verfassungswidrig? Gerade in Zeiten knapper Kassen rückt die Grunderwerbsteuer zur zusätzlichen Finanzierung der Länderhaushalte in den Fokus der Landesfinanzbehörden. Der Steuersatz beträgt derzeit je nach Bundesland 3,5 % bis 5 %. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach der Gegenleistung, also in der Regel dem Kaufpreis. In Ausnahmefällen - insbesondere bei Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen oder -übertragungen - bestimmt sie sich wiederum nach den Grundbesitzwerten. Bereits in der Vergangenheit hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsmäßigkeit dieser Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beanstandet. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das BVerfG angerufen, da die BFH-Richter bezweifeln, dass der Ansatz der Grundbesitzwerte, die nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblich sind, als Ersatzbemessungsgrundlage verfassungsgemäß ist. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG über die Vorlage entscheiden wird. Gleichwohl sollten entsprechende Vorgänge und Steuerbescheide offengehalten werden. Es ist empfehlenswert, die betroffenen Steuerbescheide mit Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen Uwe Martens