Rente und Hinzuverdienst Rainer Stosberg Leiter des Referats Rentenberechnung und Rentenverfahren im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen Pressefachseminar am 3. und 4. Juli 2013 in Berlin 0 0
Rente und Hinzuverdienst Überblick Allgemeines Hinzuverdienstregelungen bei Altersrenten Hinzuverdienstregelungen bei EM-Renten Ehrenamtliche Tätigkeit und Hinzuverdienst Die Kombirente 1 AS09i00 1
Allgemeines Hinzuverdienstgrenzen Anwendungsbereiche Vorgezogene Altersrenten (in der Regel ab 63 Jahre bis Regelaltersgrenze, 2012: 65 Jahre und 1 Monat, 2013: 65 Jahre und 2 Monate, 2029: 67 Jahre) Erwerbsminderungsrenten Funktion von Hinzuverdienstgrenzen Sogenannte Übersicherungseinwand (BSG, Urteil vom 28. April 2004, Az.: B 5 RJ 60/03 R) Vorfinanzierungskosten 2 2
Allgemeines Hinzuverdienstgrenzen Allgemeine Hinzuverdienstgrenze seit 1.1.2013 bei 450 Euro Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen, bei EM-Renten auch Anrechnung von bestimmten Sozialleistungen Monatliche Hinzuverdienstprüfung / -berücksichtigung Zweimaliges kalenderjährliches Überschreiten bis zum Doppelten zulässig ( Vormonatsprinzip ) 3 3
Allgemeines Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze 01.01. 31.12. 2 x doppelter Hinzuverdienst Vormonats- Prinzip 4 13723991 4
Allgemeines Hinzuverdienstgrenzen Bei unzulässigem Überschreiten Umwandlung in niedrigere Alters- (2/3, 1/2, 1/3) bzw. nur noch teilweise zu leistende EM-Rente (3/4, 1/2, 1/4) Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze führt zum Wegfall der Altersrente bzw. zur vollständigen Nichtleistung der EM-Rente Altersrenten Bezug einer Altersvollrente führt zu Versicherungsfreiheit Bei Bezug einer besteht Versicherungspflicht Bei EM-Renten besteht Versicherungspflicht 5 5
Altersrente und Hinzuverdienst Hinzuverdienstgrenzen in EUR 60 Jahre* Regelaltersgrenze Grenzen bis 450,00 Vollrente Keine Grenzen ab 450,01 * Schrittweise Anhebung, vgl. 236a ff. SGB VI 6 13723191 6
Altersrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze bei n Alte Bundesländer 34 Abs. 3 SGB VI monatliche Bezugs-größe Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn X X = nfaktor Hinzuverdienstgrenze mind.1,5 Entgeltpunkte 7 12020791 7
Altersrente und Hinzuverdienst Hinzuverdienstgrenzen bei n (bei Rentebeginn im Jahre 2013) ab 01.07.2013 in EUR West Rente Mindesthinzuverdienstgrenze Durchschnittsverdiener Höchstverdiener Ost 2/3 525,53 480,70 1.051,03 961,41 2.188,43 1.995,92 1/2 768,08 702,57 1.536,15 1.405,14 3.198,47 2.917,11 1/3 1.010,63 924,43 2.021,25 1.848,86 4.208,51 3.838,30 8 12021831 8
Altersrente und Hinzuverdienst Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bei n Alte Bundesländer Beispiel Geringverdiener Rente 01.07.2013 Regelaltersgrenze Brutto EUR 2010 15.572 2011 16.050 2012 16.223 2/3 0,13 Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rente 1,5 X X = 2.695 Bezugsgröße in EUR nfaktor Hinzuverdienstgrenze (mtl.) 525,53 1/2 0,19 2.695 1,5 768,08 1/3 0,25 2.695 1,5 1.010,63 9 13803591 9
Altersrente und Hinzuverdienst Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bei n Alte Bundesländer Beispiel Durchschnittsverdiener Brutto EUR 2010 31.144 2011 32.100 Rente 01.07.2013 2012 32.446 Regelaltersgrenze 2/3 0,13 Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rente 3,0 X X = 2.695 Bezugsgröße in EUR nfaktor Hinzuverdienstgrenze (mtl.) 1.051,05 1/2 0,19 2.695 3,0 1.536,15 1/3 0,25 2.695 3,0 2.021,25 10 13803491 10
Altersrente und Hinzuverdienst Individuelle Hinzuverdienstgrenzen bei n Alte Bundesländer Beispiel Höchstverdiener Rente 01.07.2013 Regelaltersgrenze Brutto EUR 2010 66.000 2011 66.000 2012 67.200 2/3 0,13 Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rente 6,2464 X X = 2.695 Bezugsgröße in EUR nfaktor Hinzuverdienstgrenze (mtl.) 2.188,43 1/2 0,19 2.695 6,2464 3.198,47 1/3 0,25 2.695 6,2464 4.208,51 11 13803691 11
Altersrente und Hinzuverdienst 1.200,00 Hinzuverdienstgrenzen Beispiel Durchschnittsverdiener (Alte Bundesländer) Vollrente 1/1 450,00 2/3 1.051,05 1/2 1.536,15 1/3 2.021,25 12 13725591 12
Altersrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze bei n Neue Bundesländer 228 a Abs. 2 SGB VI X monatliche Bezugsgröße X X Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn = nfaktor Hinzuverdienstgrenze aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwert mind.1,5 Entgeltpunkte 13 12020891 13
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Überblick Grundsätze Berechnung Hinzuverdienstgrenze alte Bundesländer Berechnung Hinzuverdienstgrenze neue Bundesländer Mindestgrenzwerte Hinzuverdienst teilweise EM Mindestgrenzwerte Hinzuverdienst volle EM 14 M35i_91 14
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Grundsätze Bei Rentenbeginn ab 01.01.1996 Bei Rentenbeginn vor 01.01.1996 erst ab 01.01.2001 Weder anspruchsbegründend noch anspruchserhaltend Reine Anrechnungsvorschrift, die nur Rentenhöhe beeinflusst Anrechnung von Lohnersatzleistungen bei Rentenbeginn ab 01.01.1999 15 12020291 15
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze Alte Bundesländer monatliche Bezugsgröße Hinzuverdienstfaktor X X = Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung Hinzuverdienstgrenze mind.1,5 Entgeltpunkte 16 12020691 16
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Berechnung Hinzuverdienstgrenze Neue Bundesländer X monatliche Bezugsgröße X aktueller Rentenwert (Ost) aktueller Rentenwert X mind.1,5 Entgeltpunkte = Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung Hinzuverdienstfaktor Hinzuverdienstgrenze 17 12020991 17
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Aktuelle Mindestgrenzwerte Hinzuverdienst teilweise Erwerbsminderung Ab 01.07.2013 Vollrente 1/1 929,78 850,48 West Ost 1/2 1.131,90 1.035,36 18 12022091 18
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst Aktuelle Mindestgrenzwerte Hinzuverdienst volle Erwerbsminderung Ab 01.07.2013 Vollrente 1/1 450,00 450,00 West Ost 3/4 687,23 628,61 1/2 929,78 850,48 1/4 1.131,90 1.035,36 19 12021991 19
Ehrenamtliche Tätigkeit und Hinzuverdienst Ausnahmeregelung Ehrenamtliche Bürgermeister Gemeindemitglieder Mitglied der Selbstverwaltungsorgane Berücksichtigung bis 30.09.15 Aufwandsentschädigung Arbeitseinkommen Arbeitsentgelt (nur bei Verdienstausfall) Hinweis Dies gilt sowohl bei Altersrente als auch bei Erwerbsminderungsrente. 20 14734991 20
Kombirente Kritik am geltenden Recht Mangelnde Flexibilität für tarifvertragliche Vereinbarungen Komplizierte Rechtsanwendung bei der Regelung zum zweimaligen kalenderjährlichen Überschreiten Unverhältnismäßige Rentenkürzung bei nur geringfügigem Überschreiten Schwer vermittelbare Rückforderungen für die Vergangenheit 21 21
Kombirente Unverhältnismäßige Rentenkürzung bei nur geringfügigem Überschreiten der starren Hinzuverdienstgrenzen (z.b. 450-Euro-Grenze) im geltenden Recht Vollrente 1.110 Vollrente 1.110 + Hinzuverdienst 450 Hinzuverdienst 450 Vollrente 1.110 + ⅔- 740 Hinzuverdienst 451 Hinzuverdienst 451 Differenz 369 22 22
Kombirente Rückforderungen: Bei unzulässigem Überschreiten Bescheidaufhebung für die Vergangenheit und Rückforderung überzahlter Beträge ( 48, 50 Abs. 1 SGB X) Aufhebung nach 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Einkommenserzielung) ist verschuldensunabhängig und nach BSG nur in Höhe des Mehrverdienstes möglich Im Regelfall aber Aufhebung nach 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Verletzung Mitteilungspflicht) oder Nr. 4 (Bösgläubigkeit) SGB X über den Mehrverdienst hinaus, also in Höhe der Differenz der bisherigen Rente zu der beispielsweise um ein Drittel niedrigeren Geltendmachung dieser Rückforderungen - zum Teil in erheblicher Höhe - ist nicht nur verwaltungsaufwändig, sondern den Betroffenen häufig auch nur sehr schwer zu vermitteln 23 23
Kombirente Ziele einer Neuregelung Flexibles Arbeiten bis zur steigenden Regelaltersgrenze Mehr Hinzuverdienst ermöglichen Transparenz erhöhen Rückforderungsverfahren vermeiden Spielräume für Tarifvertragspartner schaffen Neuer Ansatz zur Bestimmung der Hinzuverdienstgrenze Neue Hinzuverdienstgrenze = Bisheriges Bruttoeinkommen minus Rente 24 24
Kombirente Ausgestaltung Nur noch eine in der Regel deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze (bisheriges Bruttoeinkommen abzüglich Rente) Höchster Bruttoverdienst der letzten 15 Jahre maßgebend Centgenaue Anrechnung des überschreitenden Einkommens auf die Rente zum 1. Juli jährliche Einkommensprüfung und Berücksichtigung der Zuschläge an Entgeltpunkten Berücksichtigung einer Einkommensänderung nur für die Zukunft Bei Einkommensverringerung um 10%: sofortige Berücksichtigung auf Antrag 25 25
Kombirente Neue Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus Höchster Summe an Entgeltpunkten eines Kalenderjahrs der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn 1/12 des vorläufigen Durchschnittsentgelts Höhe der Monatsrente bei Rentenbeginn Mindestens 0,5 Entgeltpunkte 26 12020791 26
Kombirente Beispiel: Individuelle Hinzuverdienstgrenze für Rentner nach 43 Jahren Durchschnittsverdienst (2012: mtl. 2703 Euro) für langjährig Versicherte mit 63 Jahren und vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 27 KM (8,1% Abschlag), Geburtsjahrgang Mai 1949 Geltendes Recht: mtl. Hinzuverdienst Rentenhöhe bis 450 Euro Vollrente 451-1023 Euro ⅔ - 1024-1496 Euro ½ - 1497-1968 Euro ⅓ - ab 1969 Euro Wegfall Rentenanspruch 1110 Euro 740 Euro 555 Euro 370 Euro 0 Euro Neues Recht: Bester Verdienst aus 15 Jahren: Monatliche Rente: Individuelle Hinzuverdienstgrenze: 2703 Euro 1110 Euro 1593 Euro 27 27
Kombirente Beispiel halber Durchschnittsverdienst: Individuelle Hinzuverdienstgrenze = Höchste Summe an EP in letzten 15 KJ vor Rb: 0,5 EP 1/12 des Durchschnittsentgelt: 2.703 0,5 EP x 2.703 EUR = 1.351 abzüglich monatlicher Vollrente: 555 Individuelle Hinzuverdienstgrenze: 796 Wozu 450 Euro - Grenze? 28 28
Kombirente Kritikpunkte Anreizwirkung geht auf Vollrente, nicht Hinzuverdienstgrenze bildet letztes Einkommen nicht hinreichend genau ab (z. B. wg. Abstellen auf 15 Jahre, unterschiedlicher Besteuerung) Mangelnde Transparenz bei der Rentenberechnung Gestaltungsspielräume / Umgehungsmöglichkeiten Hoher Verwaltungsaufwand Diskrepanz Grundanspruch hohe Hinzuverdienstgrenze; bei Erwerbsminderungsrenten problematische Signale Vorfinanzierungskosten für Rentenversicherung 29 29
Rente und Hinzuverdienst Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rainer Stosberg Pressefachseminar am 3. Und 4. Juli 2013 in Berlin 30 30