Von der WfbM in ein Integrationsprojekt Ist die Rente sicher?



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Transkript:

Von der WfbM in ein Integrationsprojekt Ist die Rente sicher? Themen der Präsentation - Warum ist dieses Thema von Bedeutung - Praxis der Meldung zur Sozialversicherung - Rechtliche Rahmenbedingungen - Erstattung des erhöhten Beitrages zur Rentenversicherung durch die Bezirksregierung

Warum ist dieses Thema von Bedeutung - Leistungsstarke Beschäftigte der WfbM scheuen zum Teil den Übergang in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit folgenden Einwänden: - Als WfbM-Beschäftigter wird für mich doch viel mehr in die Rente eingezahlt, als wenn ich in einem Job bin! - Wenn ich wieder in die WfbM zurück muss, fangen meine 20 Jahre, die ich in der WfbM sein muss um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, wieder von vorn an! - Ich bekomme bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und die will ich nicht aufs Spiel setzen, dadurch dass ich in eine Integrationsfirma wechsele!

Berechtigte oder nicht berechtigte Einwände? Als WfbM-Beschäftigter wird für mich doch viel mehr in die Rente eingezahlt als wenn ich im Job bin! Dieser Einwand ist falsch. Für Menschen aus dem Arbeitsbereich einer WfbM wird nach dem Wechsel in ein Integrationsprojekt mindestens in gleicher Höhe in die Rentenversicherung eingezahlt, wie in der WfbM. Veranlassung durch das Integrationsprojekt!

162 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sind (...) 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt ( 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (...) 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten (1) Die Beiträge werden getragen (...) 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer (...) Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt ( 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte, (...)

Bei der vorgenannten Regelung gilt: Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis ist unerheblich D.h., auch wenn eine betreffende Person nur in Teilzeit in einem Integrationsprojekt arbeitet, wird ohne Kürzung entsprechend der 80% der Bezugsgröße in die RV abgeführt! Umfang der Teilzeit muss aber sozialversicherungspflichtig sein. Kein Entgelt von der Integrationsfirma -> Kürzung der Renteneinzahlung Unbezahlter Urlaub, Zeiträume des Krankengeldbezugs oder des Bezugs anderer Lohnersatzzahlungen reduzieren die Höhe des Anspruchs auf Einzahlung in die RV und zwar je Tag um 1/30 im Monat!

Ein Beispiel: Ehem. WfbM-Beschäftigter arbeitet in einem IP mit wöchentlich 25 Std. zum Stundenlohn von 9,00 = 975,00 Bruttolohn/Monat. Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2014, Westdeutschland: 2.765,- 80% = 2.212,- Beitrag zur Rentenversicherung Arbeitgeber Arbeitnehmer gesamt 975,- Bruttoverdienst X 18,9% Beitragssatz = 92,14 + 92,14 = 184,28 + 1237,- Erhöhungsbetrag X 18,9% Beitragssatz = 233,79 + 0 = 233,79 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- = 2212,- fiktiver Verdienst X 18,9% Beitragssatz = 325,93 + 92,14 = 418,07

Berechtigte oder nicht berechtigte Einwände? Wenn ich wieder in die WfbM zurück muss, dann fangen meine 20 Jahre, die ich in der WfbM sein muss um eine Erwerbsminderungsrente ( 43 Abs. 6 SGB VI) zu bekommen, doch wieder von vorn an! Dieser Einwand ist in der Regel falsch. Eventuell werden die 20 Jahre Anwartschaftszeit unterbrochen. Unter bestimmten Bedingungen werden bei Rückkehr in die WfbM die Jahre im Integrationsprojekt aber auch so behandelt, als sei die WfbM nie verlassen worden. Klärung mit Hilfe des IFD's!

Was bedeutet eigentlich volle Erwerbsminderung? 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung (...) (2) (...) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Kriterien für arbeitsmarktübliche Bedingungen: Ist der Versicherte im Vergleich zu andern Beschäftigten als uneingeschränkt wettbewerbsfähig anzusehen? War bzw. ist der Versicherte unter betriebsüblichen Bedingungen beschäftigt? (Beispielsweise ein besonders gestalteter Arbeitsplatz, unübliche Pausen, ständige Beaufsichtigung und Hilfestellung durch Dritte sprechen dagegen.) Unterscheiden bzw. unterschieden sich die vom Versicherten erbrachte Arbeitsleistung und seine Entlohnung wesentlich von der vergleichbarer, nicht behinderter Arbeitnehmer im selben Betrieb?

132 SGB IX (1) Integrationsprojekte sind (...) Unternehmen (...) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. In einem IP ist daher in der Regel von nachstehender Konstellation auszugehen: WfbM 6Jahre Job 14 Jahre unübliche Bedingungen Rente WfbM 6Jahre Job 4 J. unübliche Bedingungen erneut WfbM 10 Jahre Rente In Ausnahmefällen kann sich in einem IP auch diese Konstellation ergeben: WfbM 6Jahre Job 4 J. übliche Bedingungen erneut WfbM 14 Jahre Rente WfbM 6Jahre Job 5 J. übliche Bedingungen Rente (bei erneuter Erwerbsminderung)

Berechtigte oder nicht berechtigte Einwände? Ich bekomme ja schon eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und die will ich nicht aufs Spiel setzen, dadurch dass ich in eine Integrationsfirma wechsele! Dieser Einwand bedingt richtig. Hier ist entscheidend: 1. wird unter übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gearbeitet? 2. werden Zuverdienstgrenzen überschritten? Klärung mit Hilfe des IFD's!

96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Hier ist geregelt, bei welcher Hinzuverdienstgrenze welcher Anteil der Erwerbsminderungsrente dem Rentenbezieher verbleibt. Die Grenzen sind individuell und flexibel, weil sie sich (zur Zeit) an der Verdiensthöhe der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung bemessen und in der Höhe jährlich an die Bezugsgröße angepasst werden. Hinzuverdienstgrenzen sind bspw. wie folgt gestaffelt: ¾ Rentenauszahlung bis 1081,11 Arbeitnehmerbrutto / Monat ½ Rentenauszahlung bis 1462,68 Arbeitnehmerbrutto / Monat ¼ Rentenauszahlung bis 1780,66 Arbeitnehmerbrutto / Monat 0 Rentenauszahlung ab 1780,67 Arbeitnehmerbrutto / Monat Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen sollte vor der Einstellung bei der DRV erfragt werden!

Praxis der Meldung zur Sozialversicherung 1. Personengruppenschlüssel MitarbeiterInnen, die von der WfbM in ein Integrationsprojekt wechseln, werden mit dem Personengruppenschlüssel 127 zur Sozialversicherung angemeldet. Folge: besonderen Einzahlungen in die Rentenversicherung 2. Beitragsgruppenschlüssel Hier kann es bei der Anmeldung zur Kranken- sowie Arbeitslosenversicherung zu Besonderheiten kommen: Verminderter Beitragssatz zur Krankenversicherung (Ziffer 3) bei - Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Achtung: Es besteht dann kein Anspruch auf Krankengeld! Kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (Ziffer 0) bei - Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder - sonstiger versicherungsfreier Beschäftigung

28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. (...), 2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben (...) Die Agentur für Arbeit hat die Nichtverfügbarkeit regelmäßig bereits bei der Übernahme in den Arbeitsbereich der WfbM festgestellt. Da die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderung aber normalerweise erst im Zusammenhang mit einem Rentenantrag feststellt, muss diese Feststellung hier gesondert beantragt werden.

Erstattung des erhöhten Beitrages zur Rentenversicherung durch die Bezirksregierung Rechtsgrundlage: 179 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Erstattung von Aufwendungen) i.v.m. der Aufwendungserstattungs-Verordnung (AufwErstVO) 179 Erstattung von Aufwendungen Für behinderte Menschen nach 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. (...) Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt ( 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.

Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) AufwErstV v. 11.07.1975 1 Grundsatz (...) Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt. In NRW sind dies die Bezirksregierungen. Konkret im LWL-Bereich: - für den Regierungsbezirk Arnsberg: Frau Hirsch Tel 02931/82-2347 - für den Regierungsbezirk Detmold: Frau Huxoll Tel 05231-712445 - für den Regierungsbezirk Münster: Frau Obermeyer, Tel. 0251-411 4368

2 Abrechnung Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3 Verfahren (1) Die Abrechnung (...) erfolgt bis zum 31. März des folgenden Jahres. (2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres zahlt die (...) zuständige Stelle Abschläge in Höhe des Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten abgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten monatlichen Bezugsgröße an (...) die Integrationsprojekte; (...). (3) (...) (4) Bis zum 31. Mai jeden Jahres zahlt die (...) zuständige Stelle die Restbeträge, um welche die Abschläge für das abzurechnende Kalenderjahr niedriger gewesen sind als die zu erstattenden Aufwendungen. Sind die Abschläge höher gewesen, so werden die zu viel gezahlten Beträge mit den nächsten Abschlägen verrechnet ( ).

Erstattungsantrag: Das IP meldet an die Bezirksregierung Personenbezogene Daten des betreffenden Arbeitnehmers Summe des Arbeitnehmerbruttolohns im Jahr Tage, in denen kein Entgelt gezahlt wurde Die Bezirksregierung ermittelt den an das IP zu erstattenden Betrag macht einen Vorschlag bzgl. Höhe, Anzahl (max. 4) der Abschlagszahlungen Die Bezirksregierung und das IP stimmen sich über Höhe und Anzahl der Abschlagszahlungen ab.

Beispiel für einen Erstattungsantrag: LWL-Integrationsamt Westfalen

Fehlzeiten werden gesondert aufgeführt LWL-Integrationsamt Westfalen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gerald Mettenborg Olav Kranz Integrationsfachdienst Herford Integrationsfachdienst Hagen / Ennepe-Ruhr Hansastr. 33 Bergstr. 81 32049 Herford 58095 Hagen gerald.mettenborg@ifd-westfalen.de olav.kranz@ifd-westfalen.de