Rechtssicherheit von Webseiten* Gerd M. Fuchs, Rechtsanwalt. Berlin, 5. November 2013

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Transkript:

Rechtssicherheit von Webseiten* Gerd M. Fuchs, Berlin, 5. November 2013 *keine rechtsverbindliche Beratung keine Haftung

Inhalt Impressum Rechtsfallen und Haftungsfragen Urheberrecht Datenerhebung Kennzeichnungspflichten

Inhalt Impressum

Impressum Impressum-Pflicht ist gesetzlich geregelt: Vorschrift: 5 TMG (Telemediengesetz) gültig ab dem 1. März 2007 Anwendungsbereich: alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind (Online-Shops, Auktionshäuser, Weblogs und private Websites), also: Telemediendienste, die durch einen Diensteanbieter geschäftsmäßig angeboten werden. Anwendungsbereich, auf den sich die Anbieterkennzeichnungspflicht hinsichtlich der Homepages im Internet bezieht, sehr weitreichend, daher immer vorsorglich beachten

Impressum Daher beachten: Impressum muss auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar - auf der Homepage präsent, allgemein verständlich, ohne großen Aufwand und Mühen auffindbar, gut wahrnehmbarer Stelle sein. Verletzungen der im TMG verankerten Informationspflichten durch Anbieter von Telediensten und Werbende, können mit Bußgeldern geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden aber: nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht ist wettbewerbswidrig (Bsp. OLG Koblenz, CR 2006, 692: Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlte)

Impressum Notwendige Angaben: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person) bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; dies schließt, auch bei Online-Shops, die Angabe einer Telefonnummer mit ein (OLG Oldenburg (Urt. v. 12.5.2006-1 W 29/06), soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,...

Impressum Notwendige Angaben: (Fortsetzung) soweit der Teledienst in Ausübung eines zuzulassenden Berufes angeboten oder erbracht wird: Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,... in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten, insbesondere u.a nach dem Fernabsatzgesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften zum Fernabsatz, 312b BGB, der BGB-InfoVO, Fernunterrichtsschutzgesetz...

Impressum Beispiel 1: Das OLG Frankfurt stellte fest, dass auch eine unzureichend deutliche Gestaltung des Impressums einen Abmahngrund darstellen kann. (Urteil v. 04.12.2008, 6 U 187/07) Der Link Impressum befand sich dabei am unteren rechten Ende der Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift. Das Gericht hat hierin einen Verstoß gegen 5 TMG gesehen. Beispiel 2: Wird das Impressum hingegen in einer Aufzählung "versteckt", an die der Verbraucher in dieser Form nicht gewöhnt ist, entspricht dies nicht der leichten Erkennbarkeit aus 5 TMG. Beispiel 3: Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 20.7.2006, Az: I ZR 228/03): unmittelbare Erreichbarkeit auch dann gegeben, wenn man zwei Links anklicken muss, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen.

Impressum Beispiel 4: LG München I (Urteil v. 03.09.2008, 33 O 23089/07): das Fehlen der Aufsichtsbehörde überschreitet die Bagatellschwelle des 3 UWG nicht. Aber: ein Verstoß gegen die Impressumspflichten ist seit Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 immer wettbewerbsrelevant und damit abmahnfähig. Beispiel 5: OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009; Az. 4 U 213/08): Fehlt im Impressum einer Internetseite, auf der Waren verkauft werden, die Angabe des Handelsregisters und die diesbezüglichen Nummern (Register-Nummer und Umsatzsteuer-IDNr.), ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Handelsregister und die Registernummer müssen deshalb im Impressum vorzufinden sein.

Impressum Beispiel 6: OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008 - Az.: I-20 U 125/08): Verstoß gegen die Impressumspflicht nach 5 Abs.1 Nr.1 TMG ist eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung. Impressum einer kommerziellen Webseite ohne Angabe des Geschäftsführer-Namens rechtswidrig und abmahnfähig. Beispiel 7: EuGH (Urt. v. 16.10.2008 - Az.: Ca 298/07): Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich. Aber: Der Webseiten-Betreiber muss neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, z.b. in Form einer elektronischen Anfragemaske. Beispiel 8: Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07): Allein ein Kontaktformular zur Kontaktaufnahme reicht als Impressum nicht aus

Impressum Beispiel 9: Keine leichte Erkennbarkeit, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az. : 29 U 4564/03). Eine Erreichbarkeit der Angaben über 2 Links ( Kontakt und Impressum ) ist dagegen ausreichend (BGH v. 20.7.2006 - I ZR 228/03).

Impressum Impressumspflichten (Beispiel) Informationen über den Anbieter, reeller Kontakt möglich (Telefon, Email) Berufsrechtliche Angaben Haftungshinweise / Disclaimer

Impressum Was passiert, wenn die Regeln nicht eingehalten werden? Seitenbetreiber wird per anwaltlicher Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert Auch Haftung des Admin-C möglich Seitenbetreiber verpflichtet sich, fortan ein - rechtlich unbedenkliches - Impressum vorzuhalten und im Falle eines Verstoßes eine Strafe an den Abmahnenden zu zahlen wenn Abgemahnter nicht auf Abmahnung reagiert: Abmahner kann Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen Kosten der Abmahnung (Bsp.) Streitwert: zwischen 3.000,- und 6.000,- EUR Anwaltsgebühren 465,- bis 696,- EUR

Online-Shops und Impressum Die Impressumspflicht gilt auch bei gewerblichen Angeboten (Shops) auch bei ebay Das Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 196/06): Verlinkung der Anbieterdaten bei ebay mittels der Rubrik Mich genügt den Anforderungen aus 6 TDG hinsichtlich der Impressumspflicht. expliziter Hinweis auf der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten durch einen Klick auf die Rubrik Mich auffinden lassen, nicht notwendig. eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich nicht (vgl. BGH v. 20.7.2006 - I ZR 228/03; ebenso die Vorinstanz OLG München, MMR 2004, S. 36).

Impressum: Shops (ebay) Impressumspflicht auch bei gewerblichen Angeboten über ebay (Fortsetzung) aber: vollständiges Impressum erforderlich vgl. OLG Koblenz, MMR 2006, 236: wenn regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus ebay Artikel verkauft wird ähnlich OLG Karlsruhe, WRP 2006, 1038: Unternehmer ist, wer auf der Verkaufsplattform ebay auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet Kriterien: Power-Seller (etwa: Mindest-Handelsvolumen 3.000,- mtl.) 228 Käufer-Bewertungen

Impressum: Facebook Impressum-Pflicht gilt auch für Soziale Netzwerke: Facebook LG Frankfurt a.m., Beschluss vom 19.10.2011 - Az.: 3-08 O 136/11: Unternehmenspräsenz auf Facebook muss ein ordnungsgemäßes Impressum haben ähnlich LG Köln, Urteil vom 28.12.2010 - Az. 28 O 402/10 LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 - AZ: 2 HK O 54/11: Anbieterkennung ist immer dann vorzuhalten, wenn nicht nur eine reine private Nutzung des Social Media Profils vorliegt. Umsetzung Impressum wird nicht unter der Bezeichnung Info erwartet. (P): wo dann? Eigener Reiter auf der Facebook-Seite (mobil nicht sichtbar) Applikation "TABMAKER Imprint" eigene Box ( Impressum oder Kontakt ) auf Facebook-Fan-Seite direkte Verlinkung auf das Homepage-Impressum (P)

Inhalt Rechtsfallen

Rechtsfallen Widerrufs- und Rückgaberecht 312 d Abs. 1 BGB: Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden. Frist: 1 Monat ( 312 d, 355 BGB) nicht 4 Wochen 312 d Abs. 2 BGB: Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

Rechtsfallen 1. Rechtsfalle: Widerrufsbelehrung Rückgaberecht: 1 Monat (auch bei ebay) ( 312 d, 355 BGB) nicht 4 Wochen Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.7.2006 (5 W 156/06): Im gewerblichen Endverbraucherhandel über ebay gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat ( 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Grund: der Vertrag bei ebay kommt bereits mit Auktionsablauf und Höchstgebot des Kunden und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Händler bzw. Versand der Ware zustande und somit die fristauslösende Belehrung in Textform ( 126b BGB, z.b. E-Mail, Papierform) erst nach Vertragsschluss erteilt wird. Die gleiche Auffassung vertritt auch das OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006 (3 U 103/06): bei gewerblichen Verkäufen über die Plattform ebay gilt nach 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Widerrufsfrist von einem Monat, da eine Widerrufsbelehrung auf der Artikelseite nicht den Anforderungen der Textform ( 126a BGB) genügt.

Rechtsfallen Rückgaberecht: (Fortsetzung) Achtung: Unterscheidung zwischen Rückgabe und Widerruf des Kaufes Der Widerruf kann entweder durch schlichte Rückgabe / Rücksendung der Sache erklärt werden oder aber auch durch eine fristgerechte Absendung der Widerrufserklärung (vgl. 356, 357 BGB).

Rechtsfallen Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ( 312 d, 355 BGB) Seit 04.08.2011: neues Musterformular des BMJ annähernd gleich der bisherigen, nur geringfügige Änderungen zur bisher gültigen Fassung Angaben des Musterformulars unbedingt alle übernehmen Achtung: neue Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014

Rechtsfallen Gilt auch bei ebay, Amazon & Co.! Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.7.2006 (5 W 156/06): Bei Verkäufen an Endverbraucher über ebay gilt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Grund: der Vertrag bei ebay kommt bereits mit Auktionsablauf und Höchstgebot des Kunden und nicht erst mit einer Bestätigungsmail durch den Händler bzw. Versand der Ware zustande und somit die fristauslösende Belehrung in Textform ( 126b BGB, z.b. E-Mail, Papierform) erst nach Vertragsschluss erteilt wird. Die gleiche Auffassung vertritt auch das OLG Hamburg, Urteil v. 24.8.2006 (3 U 103/06): bei gewerblichen Verkäufen über die Plattform ebay gilt nach 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Widerrufsfrist von einem Monat, da eine Widerrufsbelehrung auf der Artikelseite nicht den Anforderungen der Textform ( 126a BGB) genügt. Achtung: Unterscheidung zwischen Rückgabe und Widerruf des Kaufes Der Widerruf kann entweder durch schlichte Rückgabe / Rücksendung der Sache erklärt werden oder aber auch durch eine fristgerechte Absendung der Widerrufserklärung

Rechtsfallen 2. Rechtsfalle: Preisangaben Genaue Preisangabe nebst MwST. (PreisAngVO) OLG Hamburg (Urteil vom 03.02.2005, AZ: 5 U 128/04: Bei Preisangaben in Online-Shops muss klargestellt sein, dass es sich um Endpreise incl. Mehrwertsteuer handelt, wobei auf alle zusätzlichen Kosten (Versandkosten, Nachnahmegebühr) hingewiesen sein muss. Die Information muss neben jedem Einzelpreis erfolgen (OLG Hamburg, Urt. v. 24. 2. 2005-5 U 72/04) Sternchen-Hinweis vollkommen ausreichend: Sternchen oder eine Fußnote hinter jeder Preisangabe: Diese Art der Preisauszeichnung ist dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend vertraut. Die Angabe der Versandkosten in den AGB oder erstmals im "Warenkorb" ist ebenfalls nicht ausreichend (LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2005-327 O 614/05)

Rechtsfallen Genaue Preisangabe nebst MwST. (PreisAngVO) (Fortsetzung) Irreführend und damit wettbewerbswidrig hingegen die Angabe weiterer Preisbestandteile - hier: der Versandkosten - hinter einem mit "weitere Informationen" gekennzeichneten Link. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis.

Rechtsfallen 3. Rechtsfalle: sonstige notwendige Angaben "Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen" - EnVKV. (Verordnung aufgrund des 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632). gilt für die Arten von Haushaltsgeräten, die in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt sind "neue" Geräte gilt nicht für gebrauchte Geräte. grundsätzlich müssen alle "netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeräte" entsprechend gekennzeichnet werden. Auflistung der einzelnen Geräte - hier: http://www.gesetze-im-internet.de/envkv/anlage_1_13.html

Online-Shops: Rechtsfallen Missachtung der Angabeverpflichtung = Wettbewerbsverstoß Wettbewerber hat ggf. einen Anspruch aus UWG. Einige OLG sind durchaus der Ansicht, dass Verstöße die EnVKV (überwiegend allerdings hinsichtlich der PKW-EnVKV) mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geahndet werden dürfen, so z.b. das Landgericht Dresden, Urteil vom 03.08.07, Az.: 41 O 1313/07. Hier ging es auch um Angaben zum Energieverbrauch von Elektro-Haushaltsgeräten.

Inhalt Urheberrecht

Urheberrecht Sind Webseiten durch das Urheberrecht geschützt? Rechtssprechung: es kommt drauf an Abgrenzung nach im UrhG zwischen einem urheberrechtlich geschützten Werk und einem einfachen Werk: gewisse Schöpfungshöhe muss erreicht sein. Diese gilt als erreicht, wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht. OLG Rostock, Beschluss vom 27. Juni 2007 - AZ 2 W 12/07: jedenfalls suchmaschinenoptimierte Webseiten können urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Verwendung von Meta- Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert.

Urheberrecht LG Köln vom 20.06.2007 (Az: 28 O 298/04): Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes... nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe. Aber: Entscheidung des LG Köln bildet eine seltene Ausnahme: Abkupfern einer gesamten besonders individuell gestalteten Webpräsenz ist eine unerlaubte Übernahme einer fremden Leistung. LG München I (Urt. v. 11.11.2004 - Az.: 7 O 1888/04): Website weist als Computerprogramm i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG bzw. Multimediawerk i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. UrhG die gemäß 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. (...) Daher kann eine Webseite in ihrer Gesamtheit urheberrechtlich schutzfähig sein.

Urheberrecht Grundsätzlich: Dass was alle machen und können (einfache HTML-Seiten), ist nicht schützfähig. Suchmaschinenoptimierte Webseiten sind urheberrechtlich geschützt. Kritisch wird die Angelegenheit, wenn man dem Werk ansieht, aus welcher konkreten Seite es entnommen wurde. ansonsten: Rechte für Bilder, Texte und sonstige Werke, sofern man die nicht selbst hat, schriftlich einholen: Nutzungsrechte für Nutzung Im Internet s. Getty Images 13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (Autorennennung)

Inhalt Datenerhebung

Datenerhebung Bei Erhebung von Daten über Webseiten gilt es zu beachten: Nutzer muss ausdrücklich in Datenerhebung einwilligen, sog. Opt- In nicht versteckt in AGB gesonderte Datenschutzbestimmungen ( Privacy Policy ) erforderlich ggf. gesondertes Opt-In-Feld unter dem Webformular, über das die Daten erhoben werden Confirmed Opt-In verwenden, besser noch Double Opt-In (s. Vortrag zur SPAM-Problematik) Nutzer kann jederzeit Auskunft über Art und Zweck der Datenspeicherung verlangen, 34 BDSG, 13a UKlaG Nutzer kann der Datenspeicherung jederzeit widersprechen

Datenerhebung Bei Erhebung von Daten über Webseiten gilt es zu beachten: "Ich willige ein, dass der Anbieter meine (personenbezogenen) Daten (zu dem angegebenen Zweck - z. B. zur Versendung von Emails mit Produktinformationen oder werbendem Charakter (Newsletter) speichert und nutzt". aber: jederzeitige Widerrufsmöglichkeit: Jeder Nutzer kann der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken (Widerspruch) jederzeit ohne Angabe von Gründen per Email an die Adresse xx@yyzz.de oder telefonisch unter 01805-12345 widersprechen. Einen entsprechender Hinweis dazu findet sich in jeder E-Mail. gilt nicht für Partner (Dritte)! Partner etc. müssen konkret benannt werden mit Detailinformationen (vollständige Anschrift etc.) sowie Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Partner

Inhalt Kennzeichnungspflichten

Kennzeichnungspflichten Es gilt, eine Vielzahl an Kennzeichnungspflichten zu beachten, etwa Preisangaben Versandkosten Telefonpreisangabe / Kosten weitere Pflichtangaben je nach Waren / Dienstleistung

Preisangaben Preisangaben (PreisAngVO) Pflicht: Genaue Preisangabe nebst MwSt OLG Hamburg (Urteil vom 03.02.2005, AZ: 5 U 128/04: Bei Preisangaben in Online-Shops muss klargestellt sein, dass es sich um Endpreise incl. Mehrwertsteuer handelt, wobei auf alle zusätzlichen Kosten (Versandkosten, Nachnahmegebühr) hingewiesen sein muss. Die Information muss neben jedem Einzelpreis erfolgen (OLG Hamburg, Urt. v. 24. 2. 2005-5 U 72/04) Sternchen-Hinweis vollkommen ausreichend: Sternchen oder eine Fußnote hinter jeder Preisangabe: Diese Art der Preisauszeichnung ist dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend vertraut.

Versandkosten Versandkosten Auch Versandkosten müssen angegeben werden: Die Angabe der Versandkosten in den AGB oder erstmals im "Warenkorb" ist ebenfalls nicht ausreichend (LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2005-327 O 614/05) Irreführend und damit wettbewerbswidrig hingegen die Angabe weiterer Preisbestandteile - hier: der Versandkosten - hinter einem mit "weitere Informationen" gekennzeichneten Link. Bei dieser Formulierung erwarte der Verbraucher weitere Informationen zum Produkt, nicht aber zum Preis. BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04: Wenn der Verbraucher klar und verständlich über anfallende Liefer- und Versandkosten informiert wird, müssen die Versandkosten nicht noch einmal in der "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden.

Telefonpreisangabe Telefonkosten / Verbindung Müssen bei Angabe der Telefonnumer auch die Verbindungskosten aufgeführt werden? fernabsatzrechtliche Vorschriften ( 312b - 312f BGB): (-) aber: unterschiedliche Rechtsprechung: LG Saarbrücken (Urt. v. 27.01.2004 - Az.: 7II O 116/03): bei 0700- Rufnummern müssen die Verbindungspreise nicht mit angegeben werden. BGH (Urt. v. 3.Juli 2003 I ZR 66/01, I ZR 211/01): Verpflichtung zur Preisangabe besteht. Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stehen der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen.

Telefonpreisangabe Telefonkosten / Verbindung aber: unterschiedliche Rechtsprechung: LG Itzehoe (Urt. v. 04.09.2002 - Az.: 7 O 287/02) : der Preis pro Verbindung ist gem. 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anzugeben Ebenso OLG Koblenz (Urt. v. 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02): sehr weitgehenden Pflicht, Preise anzugeben Empfehlung: vor allem bei Wehrwertrufnummern Kosten angeben

weitere Pflichten Weitere Pflichten des Anbieters 312 e: Unternehmer muss dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. weitere Pflichten je nach Angebot (Arzneimittel etc.)

weitere Pflichten Wettbewerber hat ggf. einen Anspruch aus UWG! Einige OLG sind durchaus der Ansicht, dass Verstöße die EnVKV (überwiegend allerdings hinsichtlich der PKW-EnVKV) mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geahndet werden dürfen, so z.b. das Landgericht Dresden, Urteil vom 03.08.07, Az.: 41 O 1313/07, das OLG Dresden, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09, das OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008, Az.: 2 U 60/08 sowie das OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2009, Az.: 6 W 60/09. Oft nur marginaler Verstoß: Tabelle zu Energieklassen (A++ bis G) fehlt, Angabe auf Unterseiten etc. Empfehlung: lassen Sie Ihren Onlineauftritt immer prüfen vor allem, wenn Sie einen Shop anbieten!

Inhalt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?

Kontakt Gerd M. Fuchs, Postanschrift: Büroanschrift: Florastraße 70 Brunnenstraße 69 (supermarkt Studio 3) 10439 Berlin 13355 Berlin Tel: 030 280 93 982 Fax: 030 280 93 979 Mobil: 0179 49 77 803 E-Mail: anwalt@foxlaw.de Web: http:// FB: http://www.facebook.com/profile.php?id=100001490025917