Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte



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Transkript:

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass künftig ein Teil Ihrer Bruttobezüge in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Dieser Teil der Bezüge ist in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei. Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Allerdings können tarifliche Entgeltansprüche nur dann Gegenstand einer Entgeltumwandlung sein, wenn dies durch Tarifvertrag unmittelbar geregelt oder über eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag zugelassen ist. Durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV- EUmw/VKA) vom 18.02.2003 wurde den Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes der Anspruch eröffnet, künftige Entgeltansprüche in Höhe bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Für den Länderbereich gibt es einen entsprechenden Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vom 12.10.2006. Im Bereich der kath. Kirche und der Caritas kann die Entgeltumwandlung seit 2002 durchgeführt werden. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Arbeitgeber über die Zulässigkeit einer Entgeltumwandlung. Bei über- oder außertariflichen Bestandteilen der Vergütung ist eine Entgeltumwandlung, unabhängig von der Regelung im Tarifvertrag, immer möglich. 2. Wer kann eine Entgeltumwandlung beantragen? Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte mit einem Entgelt in der Gleitzone (Achtung: Durch Entgeltumwandlung kann eine/ein Beschäftigte/r in die Gleitzone oder in die geringfügige Beschäftigung rutschen), da die Beiträge das Brutto-Entgelt schmälern. Für Beamte/Beamtinnen besteht kein Anspruch auf Entgeltumwandlung. Auch Beschäftigte eines Mitglieds der Zusatzversorgungskasse, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte) haben als Arbeitnehmer einen Anspruch aus dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und können steuerfrei Arbeitsentgelt umwandeln. Angestellte, denen auf arbeitsrechtlicher Basis eine beamtenrechtliche Versorgung zugesagt wurde (z. B. dienstordnungsmäßig Angestellte) und die aus diesem Grund nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gehören ebenfalls zum begünstigten Personenkreis und können steuerfrei Entgelt umwandeln. 3. Was ist das Besondere an einer Entgeltumwandlung? Der besondere Vorteil liegt darin, dass das für die Altersvorsorge aufgewendete Entgelt in der Regel steuerfrei ist und sowohl der/die Beschäftigte als auch der Arbeitgeber für diese Beiträge keine Anteile zur Sozialversicherung leisten muss. Ihr tatsächlicher Nettoaufwand ist dadurch weitaus geringer, als die aus Ihrem Bruttoentgelt abgeführten Beiträge (siehe auch Beispiele am Ende). 4. Was ist Entgelt? Entgelt ist jede Gegenleistung für erbrachte Arbeit, also insbesondere die laufende monatlich Vergütung, die Jahressonderzahlung oder Tantiemen. Auch vermögenswirksame Leistungen (vwl) können für Entgeltumwandlung genutzt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nur bei künftigen Entgeltansprüchen möglich, der/die Beschäftigte darf also seine/ihre arbeitsvertragliche Arbeitsleistung noch nicht erbracht haben. 01.2013 AN-Info V16

Wollen Sie also z. B. die Jahressonderzahlung, die im November gezahlt wird, umwandeln, müssen Sie dies bis spätestens Oktober mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. 5. Ist eine Entgeltumwandlung aus jedem Beschäftigungsverhältnis möglich? Nur Zuwendungen aus einem ersten Beschäftigungsverhältnis können steuerlich gefördert werden. Als solches gilt eine Beschäftigung, für die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI erhoben wird. 6. In welcher Höhe kann Entgelt umgewandelt werden? Sie haben die Möglichkeit, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung also im Jahr 2013 bis zu max. 2.784 jährlich umzuwandeln. Dieses umgewandelte Entgelt bleibt in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei. Wird eine Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber ab dem 01.01.2005 arbeitsrechtlich vereinbart (Neuzusage), können zusätzlich 1.800 steuerfrei (aber nicht sozialabgabenfrei) umgewandelt werden. 7. Gibt es einen Mindestbeitrag bei der Entgeltumwandlung? Ja, er beträgt im Jahr 2013: 202,13. Nein. 8. Kann ich alleine den Höchstbetrag ausschöpfen? Ihr Arbeitgeber zahlt neben der Umlage (3,75 %) einen Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (entspricht dem ZVK-Brutto auf dem Gehaltszettel), der steuer- und sozialabgabenfrei ist, und der Finanzierung Ihrer Betriebsrente bei der BVK Zusatzversorgung dient. Damit verringert sich der für Entgeltumwandlung nutzbare Teil des Gesamtbetrages (2.784 ) um die Höhe des Zusatzbeitrags. Allerdings wird in den kommenden Jahren die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter angehoben werden, womit sich ein höherer Grenzbetrag ergeben wird. Eine erhebliche Ausschöpfung des Freibetrages durch den Zusatzbeitrag an die BVK Zusatzversorgung (und damit verknüpfte Einschränkung der steuerfreien Entgeltumwandlung für die/den Beschäftigte/n) wird auch in den nächsten Jahren nur bei überdurchschnittlichen Einkommen relevant sein (siehe auch Tabelle weiter hinten). Beispiel: Ein Beschäftigter verdient 3.000 brutto im Monat. Der Arbeitgeber führt monatlich 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (also 120 ) als Zusatzbeitrag zur Finanzierung der Betriebsrente an die BVK Zusatzversorgung ab. Da er den Zusatzbeitrag steuer- und sozialversicherungsfrei stellt, verringert sich der steuer- und sozialabgabenfreie Gesamtbeitrag von 2.784 um 1.440 (12 x 120 = 1.440), also auf 1.344. Der Beschäftigte kann damit noch den Betrag von 1.344 im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei für Entgeltumwandlung nutzen. Generell gilt der Grundsatz, dass eine steuerliche Förderung zunächst auf die Beiträge des Arbeitgebers angewendet wird und dann auf umgewandelte Entgeltbestandteile des/der Beschäftigten. 9. Was ist, wenn die steuerfreie Grenze überschritten wird? Da die Beiträge derzeit auf max. 2.784 begrenzt sind, sind Beiträge, die diese Grenze übersteigen, steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei Neuvereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2005 können zusätzlich 1.800 steuerfrei (nicht sozialabgabenfrei) umgewandelt werden. Beispiel: Ein Beschäftigter verdient 3.000 brutto im Monat und möchte ab dem 01.01.2013 pro Monat 250 (also 3.000 im Jahr) umwandeln. Der Arbeitgeber führt im Jahr 1.440 als Zusatzbeitrag zur Finanzierung der Betriebsrente an die BVK Zusatzversorgung ab, der Gesamtbetrag von 2.784 verringert sich also auf 1.344 für die Entgeltumwandlung des Beschäftigten (siehe auch Beispiel oben). Damit sind bei einem Beitrag zur Entgeltumwandlung von 3.000 für ihn 1.656 grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Da es sich um eine Neuvereinbarung zur Entgeltumwandlung (nach 01.01.2005) handelt, kann der Beschäftigte zusätzlich noch 1.800 zur steuerfreien (aber nicht sozialabgabenfreien) Umwandlung nutzen. Im hier beschriebenen Beispiel wäre die Umwandlung von 3.000 komplett steuerfrei, für einen Teilbetrag von 1.656 müssten Sozialabgaben abgeführt werden. 01.2013 AN-Info V16 2

Bei Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung vor 01.01.2005 kann bei Ausschöpfen der Steuerfreiheit eine pauschale Besteuerung der Beiträge in Höhe von rund 22 % (bis max. 1.752 ) erfolgen, die von dem/der Beschäftigten zu tragen ist (der zusätzliche steuerfreie Betrag i. H. v. 1.800 kann nicht in Anspruch genommen werden, da er nur für Neuabschlüsse ab 01.01.2005 gilt). 10. Gilt die steuerfreie Obergrenze auch, wenn eine Entgeltumwandlung nicht für ein volles Jahr vorliegt? Ja, die Höchstbeträge sind Jahresbeträge. Die Steuerfreiheit kann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist ab 1. Mai beschäftigt und will Entgelt umwandeln. Es können also in den verbleibenden acht Monaten beitragsfrei 348 (= ein Achtel von 2.784 ) pro Monat umgewandelt werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel während des Jahres können die Höchstbeträge erneut voll in Anspruch genommen werden, auch wenn der/die Beschäftigte sie im vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis bereits ausgeschöpft hatte. 11. Verringert sich durch die Entgeltumwandlung meine spätere Betriebsrente? Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist Grundlage für Ihre Betriebsrente bei der BVK Zusatzversorgung. Dieses verringert sich durch eine Entgeltumwandlung nicht. Ihre spätere Betriebsrente wird also durch die Entgeltumwandlung nicht geschmälert. Generell gilt: Bemessungsgrundlage für zukünftige Erhöhungen des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitgeberleistungen (betriebliche Altersversorgung, Jahressonderzahlung etc.) bleibt das bisherige Arbeitsentgelt (also das Entgelt, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würde; sog. Schattengehalt). 12. Verringert sich durch die Entgeltumwandlung meine gesetzliche Rente? Ja, das ist dann der Fall, wenn wie im Regelfall Ihr Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze (2013: 5.800 monatlich) liegt. Durch die Entgeltumwandlung verringern Sie Ihr sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt damit verringern sich auch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Verringerung ist allerdings nicht sehr groß. Derzeit vermindert sich die gesetzliche Monatsrente um ca. 0,84 pro fehlende 1.000 Entgelt im Jahr. 13. Kann die Entgeltumwandlung Auswirkungen auf die Krankenversicherung haben? Die Entgeltumwandlung verringert das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung kann der/die Beschäftigte unter die Grenze der Krankenversicherungspflicht rutschen und damit eine Pflicht zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung entstehen. Außerdem reduziert eine Entgeltumwandlung auch die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld. 14. Was muss ich bei Altersteilzeit beachten? Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen. Ob aber auch tatsächlich Einbußen bei den Aufstockungsleistungen entstehen, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalles (z. B. Abhängigkeit von der Steuerklasse) beurteilt werden. Wenden Sie sich am besten an Ihren Arbeitgeber. Auch ist die Rentabilität einer kurz vor oder während der Altersteilzeit abgeschlossenen PlusPunktRente wegen der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn genau unter die Lupe zu nehmen. Wird bei Eintritt in die Altersteilzeit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schon durchgeführt, so bestehen keine Bedenken, diese fortzusetzen. 15. Was passiert mit den bereits gezahlten Beiträgen, wenn ich mein Beschäftigungsverhältnis beende? Aus den bereits gezahlten Beiträgen haben Sie eine sofort unverfallbare Anwartschaft erworben. Die daraus zu zahlende Altersrente können Sie 01.2013 AN-Info V16 3

unabhängig vom Rentenfall in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr jederzeit beantragen. 16. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse bei der Entgeltumwandlung? Die Zahlung eines Zuschusses sieht der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für den kommunalen öffentlichen Dienst nicht vor. Teilweise geben jedoch die Arbeitgeber ersparte Beitragsanteile zur Sozialversicherung an die Beschäftigten in Form eines Zuschusses zur zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung weiter. Im Bereich der katholischen Kirche und der Caritas wird z. B. - sofern für die/den Beschäftigte/n eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht - ein Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweils umgewandelten Betrages gezahlt. Der Zuschuss muss zwingend in die zusätzliche betriebliche Altersversorgung fließen. Da der Zuschuss selbst Bestandteil des umgewandelten Betrages wird, darf der von dem/von der Beschäftigten in die PlusPunktRente eingezahlte Betrag zusammen mit dem Zuschuss die steuerlichen Höchstbeträge nicht übersteigen. Werden die Höchstbeträge überschritten, so entfällt der Anspruch auf diesen Zuschuss. 17. Kann eine PlusPunktRente als Entgeltumwandlung später auf einen Riester-Vertrag umgestellt werden? Die PlusPunktRente kann sowohl als Entgeltumwandlung als auch als Riester-Vertrag abgeschlossen werden, da die BVK Zusatzversorgung beide Vertragsvarianten anbietet. Der Wechsel von einer Entgeltumwandlung zu einem Riester-Vertrag und umgekehrt ist jederzeit möglich, indem der früher abgeschlossene Vertrag beitragsfrei gestellt und ein neuer aktiver Vertrag abgeschlossen wird. Der beitragsfreie Vertrag nimmt trotzdem an einer möglichen Überschussbeteiligung teil. Zudem können im Rahmen der PlusPunktRente sowohl die Entgeltumwandlung als auch die Riester- Rente nebeneinander abgeschlossen und damit beide Förderwege genutzt werden. Wir erstellen Ihnen gerne eine Vergleichsberechnung, welche Vertragsvariante im Einzelfall die bessere Förderquote aufweist. 18. Wie lange muss ich die Versicherung fortführen? Es gibt keine Mindestfristen. Sie können jederzeit unter Einhaltung einer möglicherweise vom Arbeitgeber vorgegebenen Bindungsfrist die Zahlungen einstellen und die Versicherung durch den Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) beitragsfrei stellen lassen. Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft auf Rentenleistungen bleibt Ihnen erhalten. Eine spätere Altersrente wird aufgrund der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte ermittelt. Sofern Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wird das bis zum Beginn der Rente angesammelte Kapital verrentet (es gibt keine Zurechnungszeiten bei der PlusPunktRente). 19. Kann ich bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis die Versicherung fortführen? Sie können die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (z. B. bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist) mit eigenen Beiträgen fortführen, wenn Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der BVK Zusatzversorgung beantragen. Allerdings müssten Sie die Beiträge dann aus Ihrem versteuerten und sozialversicherungspflichtigen Entgelt selbst an uns überweisen. Die Vorteile der Fördermöglichkeiten für Entgeltumwandlung bestehen nicht mehr, dafür wäre aber evtl. eine Riester- Förderung möglich. Falls Sie keine Beiträge mehr zahlen möchten, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist, können Sie mit ihm die Fortführung der Entgeltumwandlung vereinbaren. 20. Was geschieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, aber kein Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gezahlt wird? Bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (z. B. Elternzeit, Bezug von Krankengeld, Beurlaubung ohne Bezüge) kann kein Entgelt mehr umgewandelt werden. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung 01.2013 AN-Info V16 4

wird dann durch den Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) beitragsfrei gestellt. Sie als Beschäftigte/r haben aber die Möglichkeit, neben der beitragsfreien Entgeltumwandlung eine weitere PlusPunktRente (ohne die Förderung der Entgeltumwandlung, aber evtl. mit Riester- Förderung) abzuschließen und selbst die Beiträge einzuzahlen um Versorgungslücken zu vermeiden. 21. Wie ist eine aus der Entgeltumwandlung entstehende Rentenleistung zu versteuern? Dies hängt von der Versteuerung der Altersvorsorgebeiträge ab: Waren die Beiträge steuerfrei (Regelfall), werden die Leistungen im Rentenfall voll besteuert. Wurden die Beiträge pauschal (möglich bei Altzusagen) oder individuell versteuert, erfolgt im Rentenfall nur eine Besteuerung des Ertragsanteils. 22. Gilt für die Rentenleistungen die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (und Pflegeversicherung)? Eine Entgeltumwandlung wird immer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als Versorgungsbezüge grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht der Rentner (und Pflegeversicherung). Die Beitragspflicht der Rentenleistungen besteht auch dann, wenn die PlusPunktRente nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgelt mit eigenen Beiträgen fortgeführt wurde. 23. Was muss ich tun, um die Entgeltumwandlung bei der BVK Zusatzversorgung durchzuführen? Sie begründen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber, der Mitglied unserer Kasse ist, bestehen. Nach der Anmeldung erhält Ihr Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Versicherungsschein und eine Kopie des Versicherungsscheines für Sie als Versicherte/n. Außerdem erhält Ihr Arbeitgeber alle Informationen, um die Beiträge an uns abzuführen. 24. Welche Vorteile bietet mir die Entgeltumwandlung bei der BVK Zusatzversorgung? Die Entgeltumwandlung ist eine Variante unserer PlusPunktRente und bildet eine zusätzliche Absicherung in Ergänzung zu der von Ihrem Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente. Als Beschäftigte/r erhalten Sie Ihre späteren Leistungen aus der Betriebsrente und der PlusPunkt- Rente aus einer Hand und haben mit unserer Kasse den gleichen Ansprechpartner. Es entstehen weder für Ihren Arbeitgeber noch für Sie Abschluss- oder Provisionskosten. Außerdem werden von uns keine Gewinne an Aktionäre ausgeschüttet, die Beiträge kommen also unmittelbar den Versicherten zugute. Unsere Verwaltungskosten bewegen sich auf einem sehr niedrigen Niveau. Sie können bei uns monatlich gleichbleibende Beträge sowie jährliche Einmalzahlungen (z. B. jedes Jahr x im Monat November) und einmalige Einmalzahlungen (z. B. einmalig xxx im Juli 2013) umwandeln. Bei der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer des Versicherungsverhältnisses, Sie als Beschäftigte/r sind der Versicherte. Fordern Sie eine kostenlose und unverbindliche Modellberechnung zur PlusPunktRente bei uns an. oder rechnen Sie auf unserer Website (www.pluspunktrente.de im Menüpunkt Rentenrechner ) online. Bitte wenden Sie sich dazu direkt an Ihren Arbeitgeber. Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber die Durchführung der Entgeltumwandlung vereinbaren. Beachten Sie bitte, dass diese Vereinbarung der Schriftform bedarf. Der Arbeitgeber kann Sie dann bei uns zur Entgeltumwandlung anmelden und das Versicherungsverhältnis für 01.2013 AN-Info V16 5

Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung 1. Was sind die wesentlichen Elemente der PlusPunktRente? PlusPunktRente neben der Betriebsrente, Erwerb zusätzlicher Versorgungspunkte Anwartschaft mit erster Beitragszahlung Hinterbliebenenrente Option auf Erwerbsminderungsrente Überschussbeteiligung durch Bonuspunkte Altersrente ab Vollendung 62. Lebensjahr abrufbar Bei der PlusPunktRente werden - wie in der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente durch Beiträge Versorgungspunkte erworben. Die Anzahl der Versorgungspunkte in der PlusPunktRente richtet sich nach der Höhe des Beitrages und nach dem Alter zum Zeitpunkt der Einzahlung (Altersfaktor). Die Beiträge zur PlusPunktRente fließen in ein kapitalgedecktes Altersversorgungssystem und werden getrennt von der Arbeitgeber-finanzierten Betriebsrente in einem eigenen Vermögensstock angelegt. Durch Beiträge zur PlusPunkt- Rente können daher keine Umlage- /Beitragsmonate in der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente erworben werden (z. B. zur Erfüllung der dort vorgesehenen Wartezeit). Bereits mit der Zahlung des ersten Beitrags zur PlusPunktRente erwerben Sie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Rentenleistung. Abhängig von der Ertragslage werden Sie an den erwirtschafteten Überschüssen durch die Ausschüttung von Bonuspunkten beteiligt. Bei der PlusPunktRente entscheiden Sie selbst, ob Sie im Falle einer Erwerbsminderung sofort eine Rentenleistung in Anspruch nehmen wollen, oder später eine höhere Altersrente bekommen möchten. Für Ihre Angehörigen besteht in der Anwartschaftsphase eine Hinterbliebenenabsicherung. Bei Rentenbeginn können Sie entscheiden, ob weiterhin eine Hinterbliebenenabsicherung bestehen soll. Wenn Sie darauf verzichten, erhöht sich dadurch Ihre eigene Rente. Eine Festlegung bereits bei Vertragsabschluss ist nicht nötig. Der Beginn einer Altersrente aus der Plus- PunktRente ist nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. So können Sie ab Vollendung des 62. Lebensjahres frei entscheiden, ab welchem Zeitpunkt Sie die Altersrente beziehen möchten. Beginnt die Rente jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so wird die Rentenleistung gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 0,4 % pro Monat. Beantragen Sie Ihre Leistung aus der Plus- PunktRente erst nach dem 65. Lebensjahr, bekommen Sie einen Zuschlag i. H. v 0,4 % für jeden Monat. 2. Welche Bedeutung hat die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente in der PlusPunktRente? Keine Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente Rentenleistungen an Witwen, Witwer, Waisen, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten möglich Verzicht auf Hinterbliebenenabsicherung erhöht eigene Rentenleistung 2.1. Die Erwerbsminderungsrente aus der PlusPunktRente Im Falle einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gleichgültig ob volle oder teilweise Erwerbsminderung) haben Sie die Option, aus aus der PlusPunktRente und den bis dahin erworbenen Versorgungspunkten eine Rentenleistung zu beantragen. Diese Rente wird Ihnen lebenslang ausgezahlt. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der PlusPunktRente besteht ab Beginn der Zahlung der Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsminderung richtet sich ebenfalls nach der gesetzlichen Rentenversicherung. Zurechnungszeiten, wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch der Arbeitgeber-finanzierten Betriebsrente berücksichtigt werden, gibt es bei der PlusPunktRente nicht, da sonst wesentlich höhere Beiträge für die Absicherung bei Erwerbsminderung nötig wären. Dafür wird im Falle einer nur teilweisen Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Ren- 01.2013 AN-Info V16 6

tenversicherung die Vollleistung in der Plus- PunktRente ausbezahlt. Im Falle einer Erwerbsminderung können Sie aber auch auf eine Rentenleistung verzichten, weitere Beiträge in die PlusPunktRente einzahlen und dadurch Ihre spätere Altersrente erhöhen. 2.2. Die Hinterbliebenenrente aus der Plus- PunktRente Die Hinterbliebenenrente aus der PlusPunkt- Rente umfasst Leistungen an Witwe/Witwer bzw. eingetragene Lebenspartner und Waisen der/des Beschäftigten. Sofern kein/e Witwe/Witwer bzw. kein eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, eine Rentenleistung für eine/n Lebensgefährtin/-gefährten schriftlich zu vereinbaren. Wenn die/der Ehegatte, Lebenspartnerin/- partner oder Lebensgefährtin/-gefährte mehr als 5 Jahre jünger bzw. älter ist, wird der Prozentsatz der Witwen-/Witwerrente von 60 % für jedes weitere Jahr des Altersunterschiedes um 2,5 % vermindert bzw. erhöht; eine Verminderung ist dabei auf 20 %, eine Erhöhung auf 100 % des maßgebenden Betrages Ihrer Altersrente begrenzt. Bei Rentenbeginn (Altersrente oder Erwerbsminderungsrente) können Sie entscheiden, ob Ihre Hinterbliebenen weiterhin eine Hinterbliebenenabsicherung behalten sollen oder darauf verzichten und sich für eine höhere eigene Rente entscheiden. 2.2.1 Die Witwen-/Witwerrente aus der PlusPunktRente Voraussetzung für Leistungen aus der Plus- PunktRente ist, dass die Witwe/der Witwer mit Ihnen zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war bzw. dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorlag. Der Anspruch aus der PlusPunktRente erlischt nicht durch Wiederheirat oder durch eine erneute eingetragene Lebenspartnerschaft. Unabhängig von der Höhe der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (60/55/25 %) besteht bei der Plus- PunktRente grundsätzlich immer ein Anspruch auf 60 % der bezogenen Rente bzw. der Anwartschaft auf Altersrente. 2.2.2 Hinterbliebenenrente für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten Die Hinterbliebenenrente umfasst neben einer Witwen-/Witwerrente (für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner) und einer Waisenrente auch eine Hinterbliebenenrente für Lebensgefährtinnen/-gefährten. Dafür muss zum Zeitpunkt des Todes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Ihnen und der/dem hinterbliebenen Lebensgefährtin/-gefährten bestanden haben. Vor Eintritt des Leistungsfalles müssen Sie außerdem schriftlich Namen, Anschrift und Geburtsdatum der/des Lebensgefährtin/-gefährten benennen. Das Vorhandensein eines anspruchsberechtigten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners schließt eine Rente für die/den Lebensgefährtin/gefährten aus. Die Rentenhöhe beträgt hier ebenfalls grundsätzlich 60%. 2.2.3 Die Waisenrente aus der Plus- PunktRente Der Anspruch auf Waisenrente aus der Plus- PunktRente nach dem Tod der/des Versicherten besteht solange, wie die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt Eine Halbwaisenrente i. H. v. 10 % der Alters- oder Erwerbsminderungsrente (bzw. der Anwartschaft) der/des Verstorbenen wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt. Eine Vollwaisenrente i. H. v. 20 % wird gezahlt, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. 3. Was geschieht mit der Versicherung, wenn die/der Versicherte in der Anwartschafts- oder Auszahlungsphase verstirbt? Wenn Sie versterben und es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebene (siehe oben 2.) vorhanden, so erfolgt keine Kapitalauszahlung an sonstige Dritte. Das angesparte Vermögen fällt an die Versichertengemeinschaft. Da die PlusPunktRente zur betrieblichen Altersversorgung gehört, bestehen Unterschiede zu den Produkten privater Anbieter. So ist eine Benennung eines sonstigen Bezugsberechtigten in unseren Verträgen nicht möglich. Bezugsberechtigte sind nur die/der Versicherte und die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, eingetragene Lebenspartner, Waise sowie ggf. Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Eine Vererblichkeit der An- 01.2013 AN-Info V16 7

wartschaft an den gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben ist ausgeschlossen, da dies keine betriebliche Altersversorgung mehr dar stellen würde. Diese Einschränkungen haben für Sie den positiven Effekt, dass höhere Ablaufleistungen für die Altersrente einkalkuliert werden können. Andere Verträge mit garantierten Kapitalleistungen bei Todesfall setzen sich immer aus einem Sparvertrag und einem Risikovertrag zusammen und senken die Leistungen für das eigentlich abgesicherte Risiko nämlich eine lebenslange Rente im Alter. 4. Was sind garantierte Leistung und Überschussbeteiligung? Garantierte Verzinsung von 2,25 % Außerdem Überschussbeteiligung durch Bonuspunkte Die PlusPunktRente ist mit einem garantierten Zinssatz von 2,25 % kalkuliert. Der erwirtschaftete Überschuss wird nach Ablauf eines Jahres festgestellt. Die Ausschüttung von Bonuspunkten ist von der jeweiligen Ertragslage abhängig, ein Anspruch auf Ausschüttung besteht somit nicht. 5. Ist eine Abfindung der PlusPunktRente möglich? Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes will der Gesetzgeber in der betrieblichen Alterversorgung grundsätzlich Abfindungen ausschließen, damit das angesammelte Altersvorsorgevermögen für lebenslange Rentenzahlungen zur Verfügung stehen kann. Im Rentenfall dürfen daher auch bei der Plus- PunktRente nur noch sog. Kleinbetragsrenten (monatl. Rentenleistung max. 26,95 ) abgefunden werden. Bei der Frage, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, ist auch eine mögliche Rente aus der arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente zu berücksichtigen. Die Abfindung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Entscheidung über die Rente bei der Kasse beantragt werden. Der Abfindungsbetrag ist durch Sie nachgelagert zu versteuern und außerdem beitragspflichtig zur Krankenund Pflegeversicherung der Rentner, sofern die dort geltende Geringfügigkeitsgrenze für Pflichtversicherte überschritten wird. In der Anwartschaftsphase ist nur dann eine Abfindung möglich, wenn die PlusPunktRente vorher gekündigt wurde. Im Wege der Abfindung wird dann das Kapital (abzüglich eines Risikoabschlags von 10 %) zurückgezahlt. Der Abfindungsbetrag ist durch Sie nachgelagert zu versteuern und außerdem beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. 6. Besteht die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung an Stelle einer lebenslangen Rentenleistung? Auf Antrag zahlen wir bei allen Rentenarten das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene Kapital bis zu 30 % oder zu 100 % aus. Der Antrag muss frühestens ein Jahr, spätestens aber 6 Monate vor Beginn der Rentenphase bei der Kasse eingehen. Vom Auszahlungsbetrag nehmen wir einen Risikoabschlag von 10 % vor, da wir die versicherten Risiken bis Rentenbeginn getragen haben. Eine Kapitalauszahlung will gut überlegt sein! Wenn eine Kapitalauszahlung auf steuerfreien Beiträgen beruht, wird sie vollständig nachgelagert besteuert. Außerdem besteht Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, sofern die dort geltende Geringfügigkeitsgrenze für Pflichtversicherte überschritten wird. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne, Sie erreichen unsere Hotline zur PlusPunktRente unter: Telefon: (089) 9235 7450 oder E-Mail: pluspunktrente@versorgungskammer.de Versicherte aus der Pfalz wenden sich bitte an Telefon: 06322 / 936 450 oder E-Mail: zvk@ppa-duew.de Wichtige Informationen finden Sie auch im Internet unter www.pluspunktrente.de im Menü Versicherte PlusPunktRente. 01.2013 AN-Info V16 8

Anlage: Steuerfreier Restbetrag für Entgeltumwandlung (Abrechnungsverband I) In der Übersicht finden Sie den vom Arbeitgeber nicht ausgeschöpften steuerfreien Restbetrag für die Entgeltumwandlung in EURO. Der Restbetrag steht für die Entgeltumwandlung des/der Beschäftigten steuerfrei zur Verfügung. Dabei wurde berücksichtigt, dass vom steuerfreien Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG (2013: 2.784 ) vorab der Zusatzbeitrag (von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens) an die BVK Zusatzversorgung abgezogen wird. Neuvereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2005 können außerdem zusätzlich einen Betrag i. H. v. 1.800 steuerfrei (nicht sozialabgabenfrei) umwandeln, dies ist bereits in der Tabelle eingearbeitet. Altvereinbarungen zur Entgeltumwandlung bis 31.12.2004 können nach 40 b EStG a. F. 1.752 zusätzlich pauschal versteuern (die Nutzung der steuerfreien 1.800 ist nicht möglich). Beachten Sie bitte auch, dass der steuerfreie Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG von der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. Der Übersicht konnte die Beitragsbemessungsgrenze 2013 zu Grunde gelegt werden, die Beitragsbemessungsgrenzen der folgenden Jahre sind noch nicht bekannt. Durch die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze wird sich auch der steuerfreie Restbetrag erhöhen. Für die Jahre nach 2013 wird also tatsächlich ein höherer Restbetrag für die Entgeltumwandlung zur Verfügung stehen als in der Übersicht ausgewiesen ist. Neuzusagen seit 01.01.2005: 2013 Zusatzbeitrag an die ZVK 4,00 % Grenzbetrag 3 Nr. 63 EStG 2.784,00 Erhöhungsbetrag 1.800,00 Jahreseinkommen steuerfreier Restbetrag sozialabgabenfrei er Restbetrag 20.000,00 3.784,00 1.984,00 25.000,00 3.584,00 1.784,00 30.000,00 3.384,00 1.584,00 35.000,00 3.184,00 1.384,00 40.000,00 2.984,00 1.184,00 45.000,00 2.784,00 984,00 50.000,00 2.584,00 784,00 55.000,00 2.384,00 584,00 60.000,00 2.184,00 384,00 65.000,00 1.984,00 184,00 70.000,00 1.784,00 0,00 01.2013 AN-Info V16 9

Anlage: Steuerfreier Restbetrag für Entgeltumwandlung (Abrechnungsverband II) In der Übersicht finden Sie den vom Arbeitgeber nicht ausgeschöpften steuerfreien Restbetrag für die Entgeltumwandlung in EURO. Der Restbetrag steht für die Entgeltumwandlung des/der Beschäftigten steuerfrei zur Verfügung. Dabei wurde berücksichtigt, dass vom steuerfreien Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG (2013: 2.784 ) vorab der Pflichtbeitrag (von 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens) an die BVK Zusatzversorgung abgezogen wird. Neuvereinbarungen zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2005 können außerdem zusätzlich einen Betrag i. H. v. 1.800 steuerfrei (nicht sozialabgabenfrei) umwandeln, dies ist bereits in der Tabelle eingearbeitet. Altvereinbarungen zur Entgeltumwandlung bis 31.12.2004 können nach 40 b EStG a. F. 1.752 zusätzlich pauschal versteuern (die Nutzung der steuerfreien 1.800 ist nicht möglich). Beachten Sie bitte auch, dass der steuerfreie Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG von der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist. Der Übersicht konnte die Beitragsbemessungsgrenze 2013 zu Grunde gelegt werden, die Beitragsbemessungsgrenzen der folgenden Jahre sind noch nicht bekannt. Durch die jährlich steigende Beitragsbemessungsgrenze wird sich auch der steuerfreie Restbetrag erhöhen. Für die Jahre nach 2013 wird also tatsächlich ein höherer Restbetrag für die Entgeltumwandlung zur Verfügung stehen als in der Übersicht ausgewiesen ist. Neuzusagen seit 01.01.2005: 2013 Zusatzbeitrag an die ZVK 4,80 % Grenzbetrag 3 Nr. 63 EStG 2.784,00 Erhöhungsbetrag 1.800,00 Jahreseinkommen steuerfreier Restbetrag sozialabgabenfrei er Restbetrag 20.000,00 3.624,00 1.824,00 25.000,00 3.384,00 1.584,00 30.000,00 3.144,00 1.344,00 35.000,00 2.904,00 1.104,00 40.000,00 2.664,00 864,00 45.000,00 2.424,00 624,00 50.000,00 2.184,00 384,00 55.000,00 1.944,00 144,00 60.000,00 1.704,00 0,00 65.000,00 1.464,00 0,00 70.000,00 1.224,00 0,00 01.2013 AN-Info V16 10

Anlage: Beispiele mit Abgaben-Ersparnis und Förderquote In den folgenden Beispielen haben wir für Sie anschaulich dargestellt, welche Ersparnis an Steuern und Sozialabgaben durch die Entgeltumwandlung in typischen Fallkonstellationen möglich ist. Wir sind dabei von einem umgewandelten Betrag von 1.200 im Jahr ausgegangen. In der linken Spalte finden Sie die anfallenden Abgaben ohne Durchführung einer Entgeltumwandlung. Bei den Sozialabgaben haben wir immer den Arbeitnehmer-Anteil berücksichtigt (Krankenversicherung 8,20 %, Rentenversicherung 9,45 %, Arbeitslosenversicherung 1,50 %, Pflegeversicherung 1,025 % (+ 0,25 % bei Kinderlosen)). In der rechten Spalte sehen Sie die abzuführenden Abgaben nach der steuer- und sozialabgabenfreien Umwandlung von 1.200 Arbeitsentgelt. Als Ergebnis haben wir für Sie die Ersparnis an Steuern und Sozialabgaben dargestellt. Außerdem haben wir auch die jeweilige Förderquote berechnet (Verhältnis von Ersparnis an Abgaben zu umgewandelten Entgelt). Beispiel 1 Angestellter, ledig, kein Kind, 30.000 Jahresbrutto, Steuerklasse I, 1.200 /Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 30.000,00 28.800,00 Lohnsteuer 4.052,00 3.731,00 Kirchensteuer 322,32 298,48 Solidaritätszuschlag 221,59 205,20 Sozialabgaben 6.127,50 5.882,40 Gesamt-Abzüge 10.723,41 10.117,08 Ersparnis bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 : 606,33 Förderquote: 51 % Beispiel 2 Angestellter, ledig, kein Kind, 40.000 Jahresbrutto, Steuerklasse I, 1.200 /Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 40.000,00 38.800,00 Lohnsteuer 6.700,00 6.361,00 Kirchensteuer 536,00 508,88 Solidaritätszuschlag 368,50 349,85 Sozialabgaben 8.170,00 7.924,90 Gesamt-Abzüge 15.774,50 15.144,63 Ersparnis bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 : 629,87 Förderquote: 52 % 01.2013 AN-Info V16 11

Beispiel 3 Angestellter, verheiratet, kein Kind, 30.000 Jahresbrutto, Steuerklasse III, 1.200 /Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 30.000,00 28.800,00 Lohnsteuer 1.514,00 1.272,00 Kirchensteuer 121,12 101,76 Solidaritätszuschlag 0,00 0,00 Sozialabgaben 6.127,50 5.882,40 Gesamt-Abzüge 7.762,62 7.256,16 Ersparnis bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 : 506,46 Förderquote: 42 % Beispiel 4 Angestellter, verheiratet, 1 Kind, 40.000 Jahresbrutto, Steuerklasse III, 1.200 /Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 40.000,00 38.800,00 Lohnsteuer 3.678,00 3.416,00 Kirchensteuer 156,16 137,12 Solidaritätszuschlag 1,60 0,00 Sozialabgaben 8.070,00 7.827,90 Gesamt-Abzüge 11.905,76 11.381,02 Ersparnis bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 : 524,74 Förderquote: 44 % Beispiel 5 Angestellter teilzeitbeschäftigt, verheiratet, 1 Kind, 20.000 Jahresbrutto, Steuerklasse V, 1.200 /Jahr umgewandeltes Entgelt Brutto 20.000,00 18.800,00 Lohnsteuer 4.020,00 3.612,00 Kirchensteuer 321,60 288,96 Solidaritätszuschlag 221,10 198,66 Sozialabgaben 4.035,00 3.792,90 Gesamt-Abzüge 8.597,70 7.892,52 Das Kind findet steuerlich keine Berücksichtigung Ersparnis bei Entgeltumwandlung von 1.200,00 : 705,18 Förderquote: 59 % 01.2013 AN-Info V16 12