NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT



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7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

Transkript:

NEUES AUS DEM INSOLVENZRECHT Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B.

ÜBERBLICK Gesetzesänderungen im Jahr 2011 und 2012 Ausblick auf weitere Gesetzesänderungen Ziele und Ablauf eines Insolvenzverfahrens Wesentliche Änderungen der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) seit 01. März 2012 Evaluation des ESUG Auswirkungen des ESUG auf die Zwangsvollstreckung Überblick über die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Einzelzwangsvollstreckung unter Berücksichtigung des ESUG Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 2

ÄNDERUNGEN DER INSOLVENZORDNUNG SEIT 01.01.2011 01.01.2011: Änderung durch Art. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) 30.06.2011: Änderung durch Art. 2 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) 27.10.2011: Änderung durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) 01.01.2012: Änderung durch Art. 7 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) 01.03.2012: Änderung durch Art. 1 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) 01.04.2012: Änderung durch Art. 19 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 3

ÄNDERUNGEN DER INSOLVENZORDNUNG AB 01.01.2013 01.01.2013: Änderung durch Art. 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) 01.01.2014: Änderung durch Art. 6 Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 4

ZIELE UND ABLAUF EINES INSOLVENZVERFAHRENS Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B.

ZIELE DES INSOLVENZVERFAHRENS Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Gesamtbereinigung aller Schulden des künftigen Gemeinschuldners Gleichmäßige, gemeinschaftliche Befriedigung aller persönlichen Gläubiger des Schuldners ( 38, 39 InsO) Eigenverwaltung durch die Gläubigergemeinschaft Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 6

MÖGLICHE VERFAHRENSWEISEN Sofortige Betriebsstilllegung Ausproduktion mit anschließender Liquidation Sanierung zur Übertragung Sanierung Rohstoffe werden noch verarbeitet und Halbfertigprodukte fertiggestellt Das Unternehmen wird so gestellt, dass es Anreiz für Kaufinteressenten bietet Das Unternehmen wird so gestellt, dass es anschließend weiter produzieren kann Kosten der Produktion sind Massekosten Befriedigung der Gläubiger aus dem Verkauf des Unternehmens oder rentabler Unternehmensteile Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. Befriedigung der Gläubiger aus den Gewinnen des Unternehmens 7

ABLAUF EINES LIQUIDIERENDEN VERFAHRENS Antrag, 13 15 InsO 8

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. UNTERNEHMEN (ESUG)

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Bisheriges Recht legte der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen zahlreiche Hindernisse in den Weg Ablauf des Insolvenzverfahrens ist zu unberechenbar Recht der Eigenverwaltung hat eine zu geringe Bedeutung Kein Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters Angst der Geschäftsleitung vor Kontrollverlust Keine Umwandlung der Forderungen in Anteilsrechte Wirksamwerden des Insolvenzplans kann zu sehr verzögert werden Frühzeitig gestellter Insolvenzantrag war wegen der Schwächen und weiterer Unsicherheiten eher die Ausnahme Antrag wurde erst dann gestellt, wenn das Vermögen aufgezehrt ist und keine Sanierungschancen mehr bestehen Sitzverlegung nach England, da Eröffnung des Verfahrens zur Sanierung vorteilhafter Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 10

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Ziele des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Sanierungschancen sollen verbessert und Schuldner sowie Gläubiger in die Auswahl der Akteure einbezogen werden Schaffung größerer Planungssicherheit hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens Erweiterung der Möglichkeit der Sanierung durch einen Insolvenzplan und Abbau von Blockadepotential Das ESUG fasst mehrere Reformvorhaben zusammen. Die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen soll erleichtert und damit auch der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglich werden Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 11

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Vorrangiges Ziel bleibt weiterhin: Bestmögliche Befriedigung der Gläubiger Durch Sanierung sollen Werte erhalten oder geschaffen werden Eine Sanierung ist nur sinnvoll, wenn der Fortführungswert den Zerschlagungswert übersteigt Eine Fortführung liegt damit auch im Interesse der Gläubiger, die aber auch das wirtschaftliche Risiko tragen Maßnahmen im ESUG: Gläubigereinfluss stärken Insolvenzplanverfahren ausbauen Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Eigenverwaltung stärken Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 12

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Maßnahmen im ESUG: Gläubigereinfluss stärken Insolvenzplanverfahren ausbauen Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Eigenverwaltung stärken Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 13

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Stärkung des Gläubigereinflusses Neuregelung des 22a InsO bzw. Änderung des 21 InsO Das Insolvenzgericht hat bei Vorliegen bestimmter Kriterien einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen Dieser vorläufige Gläubigerausschuss kann sich nach 56 Abs. 2 InsO vor der Bestellung des Verwalters zu den Anforderungen an den Verwalter und zu dessen Person äußern Ein einstimmiger Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters kann vom Gericht nicht ohne weiteres abgelehnt werden und ist damit für das Gericht verbindlich, 56 Abs. 3 InsO Auch Gläubiger und Schuldner besitzen ein eigenes Vorschlagsrecht Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 14

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Neuregelung des 13 InsO Damit das Gericht von Anfang an die Gläubiger in das Verfahren mit einbeziehen kann, hat der Schuldner bei Antragstellung ein Verzeichnis der Gläubiger und der Forderungen beizufügen Diese Verpflichtung trifft nunmehr auch Unternehmen im Regelinsolvenzverfahren (bisher nach 305 InsO nur im Verbraucherinsolvenzverfahren) Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 15

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Maßnahmen im ESUG: Gläubigereinfluss stärken Insolvenzplanverfahren ausbauen Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Eigenverwaltung stärken Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 16

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Insolvenzplanverfahren ausbauen Die Rechte der Anteilseigner am Unternehmen blieben bislang vom Insolvenzplan unberührt (Trennung von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht) Es ist nunmehr zulässig, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile sog. Debt-Equity-Swap (vgl. 217 InsO) Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital Wegfall von Verbindlichkeiten Erlöschen von Zins- und Tilgungspflichten Gläubiger sind damit am Unternehmen beteiligt und können künftig über dessen Aktivitäten mitentscheiden Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 17

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Maßnahmen im ESUG: Gläubigereinfluss stärken Insolvenzplanverfahren ausbauen Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Eigenverwaltung stärken Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 18

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Nach früheres Rechtslage kommt dem Rechtsmittel eines einzelnen Gläubigers erhebliches Störpotential zu Durch Verzögerungen in der Umsetzung des Insolvenzplans kann der Erfolg der Sanierung gefährdet werden Die Einlegung von Rechtsmitteln hängt nach dem ESUG von weiteren Voraussetzungen ab und der Insolvenzplan kann Ausgleichszahlungen vorsehen, falls ein Gläubiger eine Schlechterstellung geltend macht Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 19

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Maßnahmen im ESUG: Gläubigereinfluss stärken Insolvenzplanverfahren ausbauen Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Eigenverwaltung stärken Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 20

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Berichtigung unstreitiger Masseverbindlichkeiten ist dann problematisch, wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll Nunmehr wird die Pflicht des Verwalters, die unstreitigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen auf die fälligen Ansprüche beschränkt. Für die nicht fälligen Ansprüche reicht ein Finanzplan aus, aus dem die Erfüllung gewährleistet ist Gleichzeitig ist ein Insolvenzplan fortan auch zulässig, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, da eine Sanierung nicht unbedingt wegen Masseunzulänglichkeit aussichtslos ist Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 21

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Maßnahmen im ESUG: Gläubigereinfluss stärken Insolvenzplanverfahren ausbauen Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden Neuregelung der Masseverbindlichkeiten Eigenverwaltung stärken Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 22

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Eigenverwaltung stärken Die Eigenverwaltung dient dazu, die Erfahrungen und Kenntnisse der bisherigen Geschäftsleitung zu nutzen und die Einarbeitung eines Insolvenzverwalters zu vermeiden Von der Eigenverwaltung wurde bisher nur selten Gebrauch gemacht wenn sie aber angeordnet wurde, hat sie sich in der Regel bewährt Voraussetzungen für die Eigenverwaltung werden gelockert und damit Anreiz für eine frühere Antragstellung gesetzt Gläubiger werden schon vor der Eröffnung in die Entscheidung über die Eigenverwaltung einbezogen und Gericht kann deren Entscheidung nicht ohne weiteres ablehnen Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann der Schuldner unter der Sicherheit eines Schutzschirms Schutzschirms einen Sanierungsplan erarbeiten Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 23

EVALUATION DES ESUG Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B.

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten des ESUG sind die Erfahrungen mit dem Gesetz zu evaluieren und dem Bundestag Bericht zu erstatten In welchem Umfang hat sich der stärkere Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters auf dessen Unabhängigkeit ausgewirkt? Ist es in nennenswertem Umfang vorgekommen, dass im Interesse einzelner Gläubiger Verwalter bestellt wurden, an deren Unabhängigkeit erhebliche Zweifel bestanden haben? Wurde von der Möglichkeit, über einen Insolvenzplan in die Rechtsstellung von Gesellschaftern einzugreifen, Gebrauch gemacht und wie hat sich dies auf die Schuldnerunternehmen ausgewirkt? Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 25

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten des ESUG sind die Erfahrungen mit dem Gesetz zu evaluieren und dem Bundestag Bericht zu erstatten In welchem Umfang wurden Forderungen in Eigenkapital umgewandelt, und hat dieser Dept-Equity- Swap im nennenswerten Umfang grob egoistische Strategien ermöglicht, die sich letztlich zum Nachteil der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer ausgewirkt haben? Wird das neue Schutzschirmverfahren des 270b InsO den Erwartungen gerecht und hat es insbesondere zu einer frühzeitigen Antragstellung und zu einer Stärkung der Eigenverwaltung geführt? Wird trotz 270b InsO noch ein Bedürfnis für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren gesehen? Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 26

GESETZ ZUR WEITEREN ERLEICHTERUNG DER SANIERUNG VON UNTERNEHMEN Nach Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten des ESUG sind die Erfahrungen mit dem Gesetz zu evaluieren und dem Bundestag Bericht zu erstatten Ist die Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger angemessen oder sollte im Interesse einer effektiven Verfahrensabwicklung die funktionelle Zuständigkeit neu austariert werden? Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 27

AUSWIRKUNGEN DES ESUG AUF DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B.

AUSWIRKUNGEN DES ESUG AUF DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG Neuregelung des 259a InsO Die Sanierung des Unternehmens soll nicht daran scheitern, dass Gläubiger (die sich verschwiegen haben) nach Abschluss des Verfahrens die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben Daher sieht 259a InsO die Möglichkeit vor, ein Vollstreckungsverbot auszusprechen Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. [ ] Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 29

AUSWIRKUNGEN DES ESUG AUF DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG Neuregelung des 270b InsO ( Schutzschirm ( Schutzschirm ) Dem Schuldner wird zwischen Antrag und Eröffnung des Verfahrens ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung (nicht also bei Zahlungsunfähigkeit) hat der Schuldner die Chance in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll Das Vertrauen des Schuldners in das Verfahren wird gestärkt und es wird ein Anreiz geschaffen, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen Damit der Schuldner seinen Sanierungsplan ausarbeiten kann, erhält er durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter einem Schutzschirm und unter Kontrolle des Gerichts und des vorläufigen Sachwalters, Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, die Aussicht auf Erfolg haben. Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 30

AUSWIRKUNGEN DES ESUG AUF DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG Verfahren nach 270b InsO Antrag auf Verfahrenseröffnung mit Eigenverwaltung Antrag auf Schutz zur Vorbereitung einer Sanierung Ist die Sanierung nicht offenkundig aussichtslos und liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor, so bestimmt das Gericht eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans Nachweis durch entsprechend begründete Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts etc. Zugleich mit der Bestimmung der Frist ernennt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter (Vorschlag des Schuldners), der nicht mit demjenigen identisch sein darf, der die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt hat Das Gericht ordnet zudem ein Vollstreckungsverbot nach 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO an, wenn der Schuldner ein solches beantragt hat. Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 31

AUSWIRKUNGEN DES INSOLVENZVERFAHRENS AUF DIE ZWANGS- VOLLSTRECKUNG (ÜBERBLICK) Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B.

AUSWIRKUNGEN DES INSOLVENZVERFAHRENS AUF DIE EINZELZWANGSVOLLSTRECKUNG Zeitraum bis zur Antragstellung Grundsätzlich kein Vollstreckungsverbot aus der InsO, aber evtl. Anfechtung durch den Insolvenzverwalter Rückschlagsperre kann Sicherungsmaßnahmen unter Umständen wieder zunichte machen Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung Vollstreckungsverbot nach 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sofern es sich nicht um unbewegliches Vermögen handelt keine Vollstreckung in bewegliches Vermögen Vollstreckung in unbewegl. Vermögen möglich Sonderfälle: Räumung und eidesstattl. Versich. Anordnung über 270b InsO auch bei Eigenverwaltung möglich, sofern der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 33

AUSWIRKUNGEN DES INSOLVENZVERFAHRENS AUF DIE EINZELZWANGSVOLLSTRECKUNG Zeitraum zwischen Eröffnung und Aufhebung des Verfahrens Vollstreckungsverbot ( 89 InsO) nur für Insolvenzgläubiger Aussonderungsgläubiger, Absonderungsgläubiger und Neugläubiger können grundsätzlich weiter vollstrecken Sonderfall: Massegläubiger Zeitraum zwischen Aufhebung des Verfahrens und Restschuldbefreiung (evtl.) Vollstreckungsverbot nach 294 InsO für Insolvenzgläubiger Vollstreckung für Neugläubiger möglich Zeitraum während der Durchführung des Insolvenzplans Vollstreckungsverbot nach 259a InsO für Insolvenzgläubiger, sofern der Schuldner den Antrag stellt Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B. 34

ENDE Landesarbeitstagung am 14. Juni 2012 in Nürnberg Referent: Diplom-Rechtspfleger Markus Heyner, LL.B.