Die Absetzbarkeit von Studienkosten



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Transkript:

Die Absetzbarkeit von Studienkosten Vortrag an der Technischen Universität Ilmenau am 16. April 2015 Veranstalter: Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften und Medien

Referent: StB Silvio Lieber Jahrgang 1975 Verheiratet, 1 Kind 1994 Abitur, Staatliches Gymnasium Bad Salzungen 1998 Berufsschulabschluss als Steuerfachangestellter 2002 Abschluss Diplom-Wirtschaftsjurist (Fachhochschule Schmalkalden) mit Schwerpunkten Steuer- und Verwaltungsrecht 2007 Bestellung zum Steuerberater 2012 Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Thüringen e.v. Weitere Infos unter: www.lieber-steuerberatung.de

Inhaltsverzeichnis Zielstellung Grundlagen und Begriffsdefinitionen Überblick über die Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweis Gestaltungsempfehlungen Beispielfälle Resümee

Zielstellung Ermittlung eines abzugsfähigen Verlustes durch die Geltendmachung von Studienkosten während der Studienzeit und Verlustvortrag in erstes Jahr mit hohen Einkommen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit Grund linear progressiver Einkommensteuertarif 32 a EStG (ab 2014 bis 8.435,- EUR 0%, ab 52.882,- EUR 42%, ab 250.731,- EUR 45%, jeweils zzgl. Solz und ggf. KiSt)

Grundlagen und Begriffsdefinitionen Werbungskosten 9 EStG: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (analog: Betriebsausgaben) Verlustvortrag möglich Sonderausgaben 10 ff EStG: Versicherungen (RV, LV, PV, KV, AV), Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Spenden, Ausbildungskosten in einen nicht ausgeübten Beruf bis 6.000,- EUR Kein Verlustvortrag möglich Kosten der privaten Lebensführung 12 EStG: Kosten des Haushaltes des Steuerpflichtigen, Aufwendungen der Lebensführung, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Geldstrafen Generelles Abzugsverbot

Grundlagen und Begriffsdefinitionen Verlustvortrag : Sieben Einkunftsarten (Verlust kann nur entstehen wenn Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben höher als Einnahmen sind) Horizontaler Verlustausgleich (innerhalb der gleichen Einkunftsart) Vertikaler Verlustausgleich (zwischen verschiedenen Einkunftsarten Wahlrecht: Verlustrücktrag (1 Jahr möglich) oder Verlustvortrag (zeitlich unbegrenzt möglich

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung Ein ständiges Wechselspiel zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung macht die steuerliche Beratung sehr schwierig und verkürzt die Halbwertszeit von steuerlichen Beratungsmodellen

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung Ein grober Überblick: Rechtsprechung BFH: Prüft Rechtsfragen und Auslegungen von Steuergesetzen Rechtsprechung BVerfG: Prüft die Verfassungswidrigkeit von Steuergesetze bzw. einzelner Paragraphen Rechtsprechung EuGH: Hat die Möglichkeit, europäisches Recht den Vorrang vor deutschem Recht einzuräumen

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung Grundsätze der Rechtsprechung: Studium muss auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen abzielen und das nötige Basiswissen hierfür vermitteln: BFH vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl. II 2003, 407: Grundfall zum berufsbegleitenden Studium: RA-Gehilfin mit AKAD-Studium zur Betriebswirtin (FH) BFH vom 27.05.2003, VI R 33/01, DStR 2003, 1160: Ausbildung zum Berufspiloten auf Grund eines Schulungsvertrages mit dem Flugunternehmen BFH 04.11.2003, VI R 96/01, DStR 2004,261: Kosten einer Krankengymnastin für anschließendes Medizinstudium mit Promotion BFH v. 22.07.2003, VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34: Vergebliche Ausbildungskosten eines EDV-Anwendungsberaters für Steuerberaterprüfung

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung Änderung des Einkommensteuergesetzes in 2004: 12 Nr. 5 EStG: Nichtabzugsfähige Ausgaben sind: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung BFH vom 18.06.2009, VI R 14/07, DStR 2009, 1952: Ausgebildete Buchhändlerin studiert Sonderschulpädagogik VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796: Ausgebildete Hotelfachfrau studiert Tourismusmanagement an der Hochschule (FH) VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799: Ausgebildeter Koch studiert Hotelmanagement (FH) VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997: Ausgebildeter Bürokaufmann studiert berufsbegleitend für den Abschluss als Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung BMF-Schreiben vom 22.09.2010: Anerkennung der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten bei -Abgeschlossener Berufsausbildung -Berufsbegleitendem Studium -Zweitstudium (auch Masterstudium) -Promotionsstudium Aber nicht: Erststudium direkt nach dem Abitur

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung BFH zwei Urteile v. 28.07.2011 VI R 7/10 und VI R 38/10: Anerkennung auch der Erststudiumskosten direkt nach dem Abitur: Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage auf Studienplatz in Deutschland, Medizinstudium in Ungarn und erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung 2011 Neufassung 12 Nr. 5 EStG: Nichtabzugsfähige Ausgaben sind: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. 2011 Neufassung 9 EStG Abs. 6 EStG: Erstausbildungskosten sind keine Werbungskosten

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung BFH Beschlüsse vom 17.07.14, VI R 2/12 und VI R 8/12: Der VI. Senat des BFH sieht den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem. 9 Abs. 6 EStG als verfassungswidrig an und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung (BVerfG) vorgelegt. Insgesamt 6 Fälle der Erstausbildung: Ausbildungen zum Flugzeugführer, sowie Ausbildungen an Universitäten und Fachhochschulen und anschließende Aufnahme von beruflichen Tätigkeiten auf vorgenannten Gebieten

Überblick über Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung Ergebnis aktueller Stand 4/2015: A) Anerkannte Fälle: -Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung -Berufsbegleitendes Studium -Zweitstudium (auch Masterstudium) -Promotionsstudium B) Derzeit offene Fälle: Erststudium direkt nach dem Abitur (Einkommensteuererklärung abgeben, bei Nichtanerkennung durch Finanzamt Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen)

Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweis Kosten der doppelten Haushaltsführung 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Voraussetzung: eigenen Hausstand am Wohnort und weiteren Hausstand am Ort der ersten Tätigkeitsstätte Kosten Nutzung der Unterkunft, bis max. 1.000,- EUR pro Monat Familienheimfahrten einmal wöchentlich mit 0,30 EUR pro km zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte Kosten der Wohnungssuche 2. Wohnung (Makler, Fahrten Besichtigung) Abschreibung der Einrichtung (sofern gekauft)

Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweis Kosten Arbeitszimmer Nachrangige Prüfung sofern Voraussetzungen zur doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen Kostenbegrenzung auf 1.250,- EUR (wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, volle Abzugsfähigkeit wenn Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit z.b. bei Promotion), Nachweispflicht durch Steuerpflichtigen Abschreibung der Einrichtung (sofern gekauft)

Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweis Praktika/Auslandssemester Fahrtkosten: Grundsätzlich 0,30 EUR je Entfernungskilometer 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer (z.b. Zweitstudium laut Bayrischen Landesamt für Steuern Arbeitsmittel: Telefon- und Internetgebühren, PC, Laptop, Beamer, sonstige IT-Geräte, Software, Schreibtisch, Regal, Bürostuhl, etc.

Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweis Fachliteratur, Kopierkosten Studiengebühren und Verwaltungskosten Lehrgangsgebühren Umzugskosten: Makler, Transportkosten, Kosten der Wohnungsbesichtigung, Miete Umzugswagen (ggf. Pauschalen nach Bundesumzugskostengesetz nutzen) Verpflegungsmehraufwand Sonstiges im Rahmen der Einzelfallprüfung

Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweis Entstehung - 11 EStG Zufluss- /Abflussprinzip: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. (Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb kurzer Zeit) - Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, daher jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung erforderlich um Verlustvorträge anzusammeln

Abzugsfähige Kosten, Entstehung und Nachweise Nachweis - Lückenlose Belegesammlung (keine Zahlung ohne Beleg) - Nachweise unbare Zahlungen über Kontoauszüge - Ansatz von Pauschalen (z.b. Umzugskosten) - Erstellung von Eigenbelegen (z.b. Aufzeichnungen über Orte und Zeitangaben für Lerngemeinschaften ggf. mit Unterschrift der anderen Teilnehmer - Kostentragung durch Studierenden selbst nicht durch Bezahlung Eltern (ggf. Lösung über Unterhaltspauschale)

Gestaltungsempfehlungen Beginn Aufnahme Beschäftigung nach Studienabschluss möglichst zum 01.01. des Jahres wg. Maximierung Erstattungspotential mit Verlustvortrag und Einkommen Arbeitsverhältnisse während der Studienzeit möglichst als geringfügige Beschäftigung mit Pauschalsteuer wählen um Verlustvortrag nicht zu schmälern

Gestaltungsempfehlungen Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung (eigenständigen 1. Wohnsitz) Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge prüfen (z.b. Übertragung Elternhaus zu Lebzeiten) oder alternativ Möglichkeiten Mietverhältnis prüfen (gemeinsame Wohnung mit Lebensgefährtin, Aufnahme in Mietvertrag) Jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung (bis 31.05. des Folgejahres oder bis 31.12. des Folgejahres bei Erstellung durch Steuerberater), für bereits abgelaufene Jahre Festsetzungsfrist prüfen 169 ff. AO Vermeidung von geringfügigen Einkünften während der Studienzeit wg. Kürzung Verlustvortrag (z.b. durch pauschalversteuerten Minijob)

Beispielfälle Fall 1: Dumm gelaufen Sachverhalt: Student A aus Sömmerda (eigenständiger Hauptwohnsitz unterstellt) beginnt nach abgeschlossener Berufsausbildung im WS 2013/2014 ein Studium an der TU Ilmenau. Belege über Studienkosten sammelt er keine, da ihm nicht bekannt ist, dass diese steuerlicher relevant sind. Die Kosten des Wohnheims werden direkt vom Konto der Eltern abgebucht. Nach Studienabschluss nimmt er am 01.09.2016 ein Arbeitsverhältnis auf und erhält ein monatliches Bruttogehalt von 3.000,- EUR. In 2017 beauftragt er einen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung(en) und der Geltendmachung der Studienkosten.

Beispielfälle Fall 1: Dumm gelaufen Ergebnis: Aufgrund der fehlenden Belege Sammlung kann ein Großteil der Studienkosten nicht nachgewiesen werden. Die Wohnheimkosten hat A nicht selbst getragen und werden von dem Finanzamt daher nicht anerkannt. Der Steuerberater kann nur einen Verlustvortrag von 8.000,- EUR (im Wesentlichen durch den Ansatz von Fahrtkostenpauschalen) geltend machen. Für 2016 entsteht ein Bruttogehalt von 12.000,- EUR (4 Monate x 3.000,- EUR). Unter Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben liegt das zu versteuernde Einkommen bereits im Grundfreibetrag 8.435,- EUR. Die geltend gemachten Verlustvorträge aus Studienkosten wirken sich daher steuerlich nicht aus.

Beispielfälle Fall 2: Alles richtig gemacht Sachverhalt: Student B aus Jena (eigenständiger Hauptwohnsitz unterstellt) beginnt nach abgeschlossener Berufsausbildung im WS 2013/2014 ein Studium an der TU Ilmenau. Zu Beginn des Studiums lässt er sich steuerlich beraten. Darauf hin veranlasst er folgendes: Belege über Studienkosten sammelt er vollständig. Mit den Eltern vereinbart er eine monatliche Zahlung von 800,- EUR auf sein Girokonto. Den Mietvertrag mit dem Wohnheim schließt B selbst ab und leistet die Zahlungen von seinem Girokonto. Nach Studienabschluss liegt ihm ein Jobangebot zum 01.09.2016 mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,- EUR vor. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber einen abweichenden Arbeitsbeginn zum 01.01.2017 und führt in der Zwischenzeit noch ein Auslandspraktika durch.

Beispielfälle Fall 2: Alles richtig gemacht Ergebnis: Durch die vollständige Belege Sammlung können alle Studienkosten nachgewiesen werden. Die Wohnheimkosten werden von dem Finanzamt anerkannt, da von B gezahlt. Durch Fahrtkosten, Belege Sammlung und Wohnheimkosten entsteht ein Verlustvortrag von 40.000,- EUR über die gesamte Studienzeit. Der Bruttogehalt für 2017 beträgt von 36.000,- EUR (12 Monate x 3.000,- EUR). Der Steuerberater kann für 2017 die gesamte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von ca. 5.700,- EUR zurück holen. Darüber hinaus verbleibt ein Verlustvortrag von 5.000,- EUR (36.000,- EUR./. 1.000,- EUR WK-Pauschbetrag./. 40.000,- EUR) für 2018.

Beispielfälle Fall 3: Der Gestalter Sachverhalt: Wie Fallbeispiel 2 jedoch wohnt der Student B aus Jena im Eigenheim seiner Eltern und beteiligt sich nicht finanziell an den Kosten des elterlichen Haushaltes. Ab 01.01.2014 nimmt er zur Finanzierung des Studiums eine geringfügige Beschäftigung (450,- EUR Brutto) auf. Der Minijob wird zum 31.12.2016 beendet. Nach steuerlicher Beratung der Familie wird folgendes veranlasst: Das Haus der Eltern wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen. Die Eltern erhalten ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohnrecht. Mit dem Arbeitgeber wird vereinbart, dass der Minijob nicht auf Lohnsteuerklasse sondern mit Pauschalsteuern und pauschaler Sozialversicherung abgerechnet wird.

Beispielfälle Fall 3: Der Gestalter Ergebnis: Durch die Begründung des eigenständigen Hauptwohnsitzes in Jena (vorweggenommene Erbfolge) sind die Wohnheimkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Aufgrund der Pauschalbesteuer des Minijobs müssen jährliche Einnahmen von 5.400,- EUR bei der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt werden. Die drohende Reduzierung des Verlustvortrags in Höhe von 16.200,- EUR wird somit verhindert. Der Verlustvortrag von 40.000,- EUR über die gesamte Studienzeit steht voll zur Verfügung. Der Bruttogehalt für 2017 beträgt von 36.000,- EUR (12 Monate x 3.000,- EUR). Der Steuerberater kann für 2017 die gesamte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von ca. 5.700,- EUR zurück holen. Darüber hinaus verbleibt ein Verlustvortrag von 5.000,- EUR (36.000,- EUR./. 1.000,- EUR WK-Pauschbetrag./. 40.000,- EUR) für 2018.

Resümee Keine Steuererstattungen verschenken Individuelle Einzelfallprüfung nötig Von Anfang an vollständig Belege Sammlung vornehmen und Aufzeichnungen führen Weiteren Beratungsbedarf prüfen: Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme, Finanzierungen, Studienkredite, Vorsorge, Steueroptimierung in der Familie unter Einbeziehung der Eltern, Unternehmensnachfolge, vorweggenommene Erbfolge Bei Zweifelsfragen Steuerberater kontaktieren

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr Studium Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Silvio Lieber Steuerberater Marktstraße 3, 36457 Stadtlengsfeld und Steinweg 10, 36433 Bad Salzungen Telefon Büro Stadtlengsfeld: 036965/809949 Telefon Büro Bad Salzungen: 03695/8584277 Fax: 036965/818956 Email: silvio.lieber@lieber-steuerberatung.de www.lieber-steuerberatung.de