Franchise-Systeme Rechtliche Grundlagen Rechtsanwalt Dirk Fissl PF&P Rechtsanwälte
Überblick Die vier Säulen eines Franchise-Systems (aus rechtlicher Sicht) 1. Franchise-Vertrag 2. Know-how 3. Franchise-Marke 4. Vorvertragliche Aufklärung 2
FRANCHISE-VERTRAG
Franchise-Vertrag Der Franchise-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Franchise-Geber und dem einzelnen Franchise-Nehmer. Kernelemente des Franchise-Vertrages sind: Gegenstand der Franchise Markennutzung/Gewerbliche Schutzrechte Vertragsgebiet Know-how Transfer Pflichten des Franchise-Gebers Pflichten des Franchise-Nehmers Bezugsbindung/ Wareneinkauf und Verkauf Aufbau und Gestaltung des Geschäftslokals Franchise-Gebühren und Zahlungsmodalitäten Buchhaltung und Berichtspflichten des Franchise-Nehmers Marketing und Werbung Wettbewerbsverbote Vertragsdauer und Kündigung Nachvertragliche Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Franchise-Vertrages Haftung des Franchise-Gebers Streitschlichtungsklauseln Widerrufsrecht 4
Franchise-Vertrag Vertragsgebiet Die Vereinbarung von Vertragsgebieten im Franchise-Vertrag dient dem Schutz des Franchise-Nehmers vor (aktiver) Konkurrenz durch Dritte Franchise-Nehmer aus dem selben System (sog. Intrabrand- Wettbewerb ). Verboten werden kann nur der aktive Vertrieb, Beschränkungen des passiven Vertriebs sind nach geltendem Kartellrecht unzulässig. ABER: Der Online-Vertrieb, einschließlich des Produktverkaufs über einen Online-Shop, ist dem passiven Vertrieb zuzuordnen und kann dem Franchise-Nehmer nicht verboten werden. 5
Franchise-Vertrag Falsch: Die Errichtung eines Fernabsatzvertriebs oder eines Webshops ist nicht zulässig. Richtig: Dem Franchise-Nehmer ist aktives Marketing außerhalb seines Vertragsgebiets für solche Gebiete untersagt, die der Franchise-Geber sich entweder selbst zur Nutzung vorbehalten hat oder die Dritten, insbesondere Franchise-Nehmern zur Nutzung überlassen wurden. 6
Franchise-Vertrag Vertragslaufzeit Empfohlene Maximallaufzeit: 10 Jahre, ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit. Regelfall: 5 Jahre Vertragslaufzeit mit automatischen Ende nach Ablauf. Danach kann neuer FV mit wiederum fünfjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Kürzere Vertragslaufzeiten jederzeit möglich, aber ungewöhnlich. 7
Franchise-Vertrag Bezugsbindung Durch die Bezugsbindung wird der Franchise-Nehmer vertraglich verpflichtet bestimmte, vom Franchise-Geber vorgegebene, Waren ausschließlich über den Franchise-Geber selbst oder einem von diesem benannten Lieferanten (sog. Systemlieferanten ) zu beziehen. Zweck: Sicherung einer systemübergreifenden einheitlichen Produkt- und/oder Dienstleistungsqualität; Standartisierung und Optimierung von Prozessabläufen; Schaffung einheitlicher Schulungsstandards (Know-how-Transfer); Bündelung von Einkaufsmacht zur Verhandlung besserer Einkaufskonditionen; Schutz der System-Marke vor einer Verwässerung. 8
Franchise-Vertrag Franchise-Gebühren Üblich sind: Eintrittsgebühr Franchise-Gebühren besteht in einem Fixbetrag; dient zur Abdeckung der Systemeingliederungskosten. umsatzbezogen Gebühr; dient der Vergütung der laufenden Leistungen des Franchise- Gebers. Marketing-Gebühren umsatzbezogene Gebühr; dient der Finanzierung überregionaler Werbemaßnahmen; Franchise-Geber verwaltet Mittel treuhänderisch für Franchise-Nehmer. 9
Franchise-Vertrag Preisgestaltung Filial-System: Einheitliche Preisgestaltung innerhalb eines Filial-Systems ist möglich. Franchise-System: Keine Vorgabe von Verkaufspreisen durch Franchise-Geber möglich. Preisbindung des Franchise-Nehmers stellt einen Hardcore-Verstoß gegen geltendes Kartellrecht dar. Franchise- Nehmer muss bei der Wahl seiner Verkaufspreise frei bleiben. 10
Franchise-Vertrag Falsch: Eine Preisbindung des Vertriebspartners als selbstständiger Unternehmer besteht grundsätzlich nicht. Soweit [der Franchisegeber] unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen ausspricht, wird der Vertriebspartner diese beachten. [Der Franchisegeber] ist berechtigt, einen Preiskorridor aus einem Mindest- und einem Höchstpreis vorzugeben. Richtig: Der Franchise-Nehmer ist bei der Gestaltung seiner Verkaufspreise frei. 11
Franchise-Vertrag Berichtspflichten des Franchise-Nehmers Um das Franchise-System den ständigen Entwicklungen anzupassen und weitergehend zu optimieren, benötigt der Franchise-Geber Einsicht in die wirtschaftlichen Kennzahlen des Franchise-Nehmers. Aus dem Grund ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, sämtliche für einen Betriebsvergleich erforderlichen Kennzahlen zur Verfügung zu stellen. ABER: Betreibt der Franchise-Geber eigene Filialen, so kann sich der Informationsaustausch als kartellrechtlich unzulässig erweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Franchise-Geber nicht nur allgemeine Umsatzdaten abfragt, sondern auch die Verkaufspreise konkreter Produkte. 12
KNOW-HOW
Know-how Know-how: Know-how ist eine Gesamtheit nicht patentgeschützter praktischer Kenntnisse, die der Anbieter durch Erfahrung und Erprobung gewonnen hat und die geheim, wesentlich und identifiziert sind [ ]. (Zitat: Art. 1 Abs. 1 g) der Vertikal-GVO) 14
Know-how Geheim: Das Know-how darf nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sein. Wesentlich: Know-how muss für den Betrieb der Franchise bedeutsam und nützlich sein. Identifizierbar: Umfassende Beschreibung des Know-hows, so dass die Merkmale geheim und wesentlich überprüft werden können. FRANCHISE-HANDBUCH 15
FRANCHISE-MARKE
Franchise-Marke Übersicht 1. Territorialer Schutz 2. Schutz der richtigen Waren und Dienstleistungen 3. Schutz als Wort- und Wort-/Bildmarke 17
Franchise-Marke 1. Territorialer Schutz Die Marke bietet nur Schutz innerhalb der Grenzen des Landes, für das sie eingetragen ist. DPMA -> Deutschland HABM -> EU Mitgliedstaaten WIPO -> Zentrale Anmeldestelle für Länder, die der WIPO angeschlossen sind (ca. 187 Länder). Expansion mit dem Franchise-System in weitere Länder rechtzeitig planen 18
Franchise-Marke Falsch: Die wesentlichen Merkmale des XXX-Systems sind: (1) die beim Intellectual Property Office, Concept House Cardiff Road, Newport South Wales, NP10 8QQ United Kingdom (www.ipo.gov.uk) als Marken unter den Nr.: XXX für das Logo XXX und Nr.: XXX für das Logo XXX jeweils in den Klassen 41 und 43 eingetragenen Markenzeichen. (Anlage 1) (2) [ ] (Auszug aus einem für Deutschland geltendem Franchise-Vertrag) 19
Franchise-Marke 2. Schutz der richtigen Waren und Dienstleistungen Die Marke bietet nur Schutz für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Die Waren und Dienstleistungen werden bei der Markenanmeldung in 45 Klassen unterteilt, davon handelt es sich bei 34 um Warenklassen und bei 11 um Dienstleistungsklassen. Beispiel: Klasse 30: Klasse 35: Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago,; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten 20
Franchise-Marke Die einzelnen Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marke später Schutz genießen soll, sind bereits bei der Markenanmeldung anzugeben und weitergehend zu spezifizieren. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist nicht möglich. Achtung: Zweigliedriger Schutz bei Franchise-Systemen erforderlich. 1. Schutz des Waren- und Dienstleistungsangebots des Franchise- Nehmers gegenüber dem Endkunden (Bspw.: Backwaren, Getränke, etc.) 2. Schutz des Waren- und Dienstleistungsangebots des Franchise- Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer (Bspw.: Bau- und Konstruktionsplanung, Schulung und Unterricht, betriebswirtschaftliche Beratung, etc.) 21
Franchise-Marke 3. Schutz als Wort und Wort-/Bildmarke Die Wortmarke schützt das Zeichen losgelöst von seiner grafischen Darstellung. Die Wort-/Bildmarke schützt das Zeichen im Kontext mit grafischen Elementen. 22
Franchise-Marke wenn das Zeichen McDonald s ausschließlich als Wortmarke geschützt wäre. 23
VORVERTRAGLICHE AUFKLÄRUNG
Vorvertragliche Aufklärung Bedeutung Warum? Franchise-Nehmer ist zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Franchise auf die Informationen des Franchise-Gebers angewiesen. Franchise-Geber hat einen Informationsvorsprung. Folgen? Bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung droht die Rückabwicklung des gesamten Franchise-Vertrages, zuzüglich etwaiger Schadensersatzansprüche des Franchise-Nehmers. 25
Vorvertragliche Aufklärung How-to Wie? Wahrheitsgemäß, umfassend, ungefragt. Umfang? Über alle wesentlichen Umstände zum System, einschließlich Herkunftsangaben zu den einzelnen Informationen. Wann? Vor Abschluss des Franchise-Vertrages. Beweislast? Die Beweislast der ordnungsgemäßen Aufklärung liegt beim Franchise-Geber. Sämtliche Gespräche und mündliche Informationen sollten deshalb durch den Franchise-Geber protokolliert werden. 26
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