Betriebsveranstaltung Dr. Constanze Oberkirch, Rainer Hartmann, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 3. November 2015



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Transkript:

Betriebsveranstaltung Dr. Constanze Oberkirch, Rainer Hartmann, Stefan Seitz TK Lexikon Steuern 3. November 2015 Lohnsteuer 1 Gesetzliche Neuregelung ab 2015 HI726737 HI7536898 Für Betriebsveranstaltungen, die ab 1.1.2015 durchgeführt werden, wurde die lohnsteuerliche Behandlung erstmals gesetzlich geregelt. Die bisherige lohnsteuerliche Behandlung beruhte auf der hierzu ergangenen Rechtsprechung, deren Grundsätze durch Verwaltungsregelung in R 19.5 LStR zusammengefasst waren. Die gesetzliche Absicherung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die aktuelle Rechtsprechung. Die neu in das Einkommensteuergesetz eingefügte Vorschrift [ 3 ] schreibt die bisherige Verwaltungsauffassung fort und korrigiert die von der bisherigen Besteuerungspraxis abweichende BFH- Rechtsprechung. [ 4 ] 110-EUR-Freibetrag ersetzt bisherige 110-EUR-Freigrenze Die bisherige Freigrenze von 110 EUR wird durch einen 110-EUR-Freibetrag ersetzt. Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bleiben stets bis zur Obergrenze von 110 EUR steuerfrei, nur noch der 110 EUR übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Praxis-Beispiel Einheitlicher Steuerfreibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer Die Kosten einer Betriebsveranstaltung betragen pro Arbeitnehmer 130 EUR. Ergebnis: Abzüglich des Freibetrags von 110 EUR verbleibt ein steuerpflichtiger Anteil von 20 EUR. Bei Anwendung der 25 % Pauschalsteuer berechnet sich hierfür eine pauschale Lohnsteuer von 5 EUR pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage wäre aufgrund der Überschreitung der Freigrenze die gesamte Betriebsveranstaltung lohnsteuerpflichtig geworden. Der Gesamtbetrag von 130 EUR hätte zu einer Pauschalsteuer von 32,50 EUR (130 EUR x 25 %) pro Arbeitnehmer geführt. Einzubeziehende Gesamtkosten und Begleitpersonen Ab 2015 sind die Kosten für die äußere Gestaltung ebenso in die Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze einzubeziehen wie die Kosten für den Ehe-/Lebenspartner und/oder die Kinder. Gesetzesänderung hebelt Rechtsprechung aus Durch die gesetzliche Festlegung, die der Rechtsprechung entgegentritt, wird die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung sichergestellt. Abweichende BFH-Urteile [ 5 ] sind deshalb für Betriebsveranstaltungen ab 2015 nicht mehr anwendbar. Die in den Lohnsteuer-Richtlinien im Abschnitt "Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen" zusammengefassten Verwaltungsanweisungen behalten bzgl. der Berechnung des neuen 110-EUR-Freibetrags ihre Gültigkeit. Sie verlieren aber ihre Rechtsbegründung, soweit sie durch die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen der in das Einkommensteuergesetz neu eingefügten Vorschrift ersetzt werden. 2 Begriff der Betriebsveranstaltung HI2761928 Eine Betriebsveranstaltung ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass, die den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und Feier hat, z. B. Jubiläums- und Weihnachtsfeiern sowie Betriebsausflüge. [ 6 ] Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein

gewisses Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen. [ 7 ] Dies ist z. B. der Fall, wenn Festvorträge, Musikvorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden. Begrenzter Teilnehmerkreis kann schädlich sein Für die Frage, ob eine betriebliche Veranstaltung zu den Betriebsveranstaltungen rechnet, spielt es keine Rolle, ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat (Personalrat) veranstaltet wird. Eine Betriebsveranstaltung liegt bereits vor, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die geselligen Charakter hat und an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen. Die Anwendung des 110-EUR-Freibetrags setzt zusätzlich voraus, dass die Möglichkeit der Teilnahme seitens der Firma allen Betriebsangehörigen angeboten wird. Der Gesetzgeber verlangt für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmern offen steht. Unter Fortführung der bisherigen Auslegungsgrundsätze darf sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellen. Eine unzulässige Bevorzugung kann sich durch die Auswahl des Teilnehmerkreises nach der Stellung des Arbeitnehmers, nach der Gehaltsgruppe, nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder nach besonderen Leistungskriterien ergeben. Begünstigte Veranstaltungen Bei einer Begrenzung des Teilnehmerkreises kann eine begünstigte Betriebsveranstaltung nur unter der Voraussetzung einer horizontalen Auswahl der Mitarbeiter vorliegen. Keine Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe stellt die aus einer der "horizontalen Beteiligung" resultierende Begrenzung auf bestimmte Unternehmenseinheiten dar. Wie bisher ist eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen naturgemäß unschädlich. Der Gesetzwortlaut begünstigt ausdrücklich auch Veranstaltungen, die sich auf einen Betriebsteil beschränken, soweit alle Mitarbeiter dieses Betriebsteils eingeladen sind. [ 8 ] Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Abteilungsfeiern gelten weiter. [ 9 ] Als Betriebsveranstaltungen werden deshalb auch anerkannt: Veranstaltungen für eine Organisationseinheit des Betriebs (Werk, Abteilung), wenn alle Angehörigen dieser Einheit teilnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass anderen Einheiten eine (gleichwertige) Betriebsfeier zugestanden wird. [ 10 ] Pensionärstreffen für alle früheren Arbeitnehmer im Ruhestand. Jubilarfeiern, wenn diese für mehrere Arbeitnehmer mit rundem (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigem) Dienstjubiläum zusammengefasst werden, auch wenn neben den Jubilaren noch ein begrenzter Kreis von engeren Mitarbeitern usw. eingeladen ist. [ 11 ] Hinweis Ehrung einzelner Mitarbeiter keine Betriebsveranstaltung Keine Betriebsveranstaltungen sind betriebliche Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags. Bei den Veranstaltungen können aber übliche Sachzuwendungen bis 110 EUR unter dem Gesichtspunkt des ganz überwiegend betrieblichen Interesses ebenfalls lohnsteuerfrei bleiben. Der ab 2015 geltende 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen kann aber für diese Veranstaltungen mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine Anwendung finden. Für die Steuerfreiheit dieser "Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern" ist wie bisher die 110-EUR- Freigrenze maßgebend. [ 12 ] Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für Zeiträume ab 2015 anzuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (und nicht nur der

übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. 3 Jubiläums- und Abteilungsfeiern HI2761930 Als Betriebsveranstaltungen werden wie ausgeführt auch Veranstaltungen anerkannt, die nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z. B. Abteilung) durchgeführt werden. Danach sind auch Feiern begünstigt, zu denen nur alle früheren Arbeitnehmer des Unternehmens (Pensionärstreffen) oder nur solche Arbeitnehmer eingeladen werden, die bereits im Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei kann statt des 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums auch ein anderer Zeitpunkt zum Anlass für die Jubilarfeier genommen werden, wenn dieser Zeitpunkt höchstens 5 Jahre vor diesen 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläen liegt. Eine Jubilarfeier wird auch dann als Betriebsveranstaltung anerkannt, wenn z. B. an einer 40-jährigen Jubilarfeier Arbeitnehmer teilnehmen, deren 40-jähriges Arbeitnehmerjubiläum erst in 5 Jahren eintritt. Im Übrigen liegt eine Jubilarfeier auch dann vor, wenn neben den Jubilaren ein begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird. Wichtig Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung Keine Betriebsveranstaltungen sind Arbeitsessen [ 13 ], betriebliche Feiern zur Ehrung oder Verabschiedung eines einzelnen Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstags. Bei den letztgenannten Veranstaltungen können aber übliche Sachzuwendungen bis 110 EUR steuerfrei bleiben. [ 14 ] Der ab 2015 geltende 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung für diese Veranstaltungen nicht anzuwenden. Die Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien zur 110-EUR-Freigrenze sind auch für Zeiträume ab 2015 anzuwenden. 4 Herkömmlichkeit und Üblichkeit der Veranstaltung HI2761931 Ist der Begriff der Betriebsveranstaltung erfüllt, ist die Lohnsteuerfreiheit der vom Arbeitgeber gewährten Zuwendung anlässlich einer solchen Veranstaltung an 2 Kriterien geknüpft. Die Kosten einer Betriebsveranstaltung führen danach beim Arbeitnehmer nicht zum Lohnzufluss, soweit die betragsmäßige Obergrenze von 110 EUR inkl. Umsatzsteuer pro Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird und nicht mehr als 2 begünstigte Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. 5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen ab 2015 wird die steuerfreie Obergrenze auf einen Freibetrag von 110 EUR (bis 2014: 110-EUR- Freigrenze) pro Veranstaltung festgelegt. Dieser einheitliche Höchstbetrag gilt für alle Arbeitnehmer. [ 15 ] Die Ermittlung der 110-EUR-Freibetragsgrenze wird typisierend nach dem Umfang der insgesamt für die Betriebsveranstaltung angefallenen Aufwendungen und dem sich rechnerisch ergebenden Pro-Kopf-Anteil für den teilnehmenden Arbeitnehmer bestimmt. In die Berechnung des Freibetrags sind nur die Arbeitgeberleistungen einzubeziehen, nicht dagegen die von dem Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten. [ 16 ]

Ausweitung der einzubeziehenden Kosten Ab 2015 werden alle Aufwendungen des Arbeitgebers, die durch die begünstigte betriebliche Veranstaltung anfallen, auf den Höchstbetrag angerechnet einschließlich Umsatzsteuer. Es ist unerheblich, ob die Kosten dem Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können. Auch ein rechnerischer Anteil an den Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet ist in die Berechnung der 110-EUR-Höchstgrenze einzubeziehen. [ 17 ] Die Rechtsprechung, nach der Aufwendungen des Arbeitgebers, welche die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, bei der Gesamtkostenermittlung für die Betriebsveranstaltung außer Ansatz bleiben, ist durch das Gesetz überholt. [ 18 ] Rechnerische Selbstkosten bleiben unberücksichtigt Außer Ansatz bleiben rein rechnerische (Gemein-)Kosten der Betriebsveranstaltung, etwa anteilige Lohnkosten für die Vorbereitung der Feier oder anteilige Abschreibungsbeträge bzw. Energiekosten für die eigenen Betriebsräume, in denen die Veranstaltungen abgehalten werden. Entsprechend der bisherigen Besteuerungspraxis der Finanzämter sind damit in die Berechnung des Höchstbetrags alle Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die dem Grunde nach begünstigt sind, also der Art nach bei Betriebsfeiern üblicherweise anfallen. 5.2 Aufwendungen für den äußeren Rahmen HI7634888 Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, wie z. B. Saalmiete, Ausgaben für Musik, Kegelbahn, für künstlerische oder artistische Darbietungen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch die Aufwendungen zur Vorbereitung der Veranstaltung. 5.3 Sachgeschenke des Arbeitgebers HI7634889 Anzusetzen sind seit 2015 auch Geschenke, unabhängig von ihrem Wert, die der Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsveranstaltung erhält. Die bisherige Unterscheidung in Geschenke bis 40 EUR (Anrechnung auf 110-EUR-Freigrenze) und Geschenke über 40 EUR (lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn) wurde aufgegeben. In die Berechnung einzubeziehen sind also auch Geschenke im Wert von mehr als 60 EUR. Unerheblich ist, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt. Voraussetzung für die Einbeziehung von Geschenken in die für Betriebsfeiern geltende steuerfreie Obergrenze ist, dass die Sachzuwendung anlässlich der Betriebsveranstaltung erfolgt. Der entscheidende Grund für die Vorteilsgewährung muss in der Veranstaltung selbst liegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Geschenk den Charakter eines typischen Bestandteils der Veranstaltung aufweist. Es muss zum üblichen Rahmen oder Programm einer Betriebsfeier zählen. Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % Geschenke, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können insoweit ebenfalls mit 25 % pauschal besteuert werden, als die 110-EUR-Grenze überschritten ist. Praxis-Beispiel Berücksichtigung von Sachgeschenken ab 2015 Jeder Arbeitnehmer erhält im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier ein Weihnachtspaket im Wert von 70 EUR brutto. Die übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung belaufen sich pro Arbeitnehmer auf 110 EUR brutto. Ergebnis: Bei der Berechnung der 110-EUR-Freibetragsgrenze ist das Weihnachtspaket zu berücksichtigen. Die gesamten Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier betragen 180 EUR pro Arbeitnehmer und überschreiten damit

den Freibetrag von 110 EUR. Der 110 EUR übersteigende Betrag von 70 EUR ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter von der Besteuerung freistellen, indem den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschal versteuert. [ 19 ] Dasselbe Ergebnis hätte sich nach der bis 31.12.2014 geltenden Rechtslage ergeben, welche die gesonderte Besteuerung von Geschenken über 40 EUR verlangte. Regelung für Altfälle bis Ende 2014 Sachgeschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen bis zu einem Gesamtwert von 40 EUR brutto können nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage im Rahmen der 40-EUR-Freigrenze für Aufmerksamkeiten steuerfrei gewährt werden, z. B. das Weihnachtspäckchen aus Anlass der betrieblichen Weihnachtsfeier. 5.4 Reisekosten HI7634890 Reisekosten (Geld- und Sachleistungen), die bei der Durchführung der Betriebsveranstaltung anfallen, rechnen zum äußeren Rahmen der Veranstaltung und sind somit bei der Berechnung des Werts der Freigrenze zu berücksichtigen, z. B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Unterbringungskosten bei einem Betriebsausflug. Die für Reisekosten geltende Lohnsteuerfreiheit ist für die Berechnung der 110-EUR-Freibetragsgrenze durch den Gesetzwortlaut ausgeschlossen worden. Ausnahme: Arbeitnehmereigene Reisekosten Anders verhält es sich mit den eigenen Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten des Arbeitnehmers, die den auswärts beschäftigten Arbeitnehmern durch die Anreise zum (Ausgangs-)Ort der Betriebsveranstaltung entstehen. [ 20 ] Reisekosten zur Teilnahme an der gemeinsamen Betriebsfeier bleiben bei der Berechnung der 110-EUR-Freibetragsgrenze außer Ansatz. 5.5 Kosten für Begleitpersonen HI2330506 Neben den Ausgaben für den Arbeitnehmer können auch Aufwendungen lohnsteuerfrei bleiben, die z. B. für Ehepartner, Kinder oder andere Begleitpersonen des Arbeitnehmers entstehen. Allerdings regelt das Gesetz ausdrücklich die Anrechnung der auf Begleitpersonen entfallenden anteiligen Kosten auf den dem Arbeitnehmer zustehenden 110-EUR-Freibetrag. Die Kosten für teilnehmende Begleitpersonen sind entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis jeweils dem Arbeitnehmer auf dessen Höchstbetrag anzurechnen und nicht um die Anzahl der teilnehmenden Angehörigen zu vervielfachen. [ 21 ] Die geänderte Rechtsauslegung durch die Rechtsprechung [ 22 ] ist durch die gesetzliche Neuregelung für Betriebsveranstaltungen überholt. Praxis-Beispiel Teilnahme von Begleitpersonen des Arbeitnehmers Eine Firma lädt die Belegschaft einschließlich der Ehegatten (50 Arbeitnehmer und 30 Ehegatten) zu einem Abendessen in ein teures Lokal ein. Die Gesamtaufwendungen betragen 8.000 EUR. Ergebnis: Für die Frage, ob die gewährten Zuwendungen noch im Rahmen der 110-EUR-Freibetragsgrenze liegen, ist nicht auf die Anzahl der Teilnehmer, sondern auf den einzelnen Arbeitnehmer abzustellen. Auf den einzelnen Teilnehmer entfallen 100 EUR (= 8.000 EUR/80 Teilnehmer). Danach ist die Betriebsveranstaltung für diejenigen Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, die ohne Begleitung an dem Abendessen teilgenommen haben. Für alle übrigen Arbeitnehmer berechnen sich die Zuwendungen zuzüglich der Aufwendungen für den Ehegatten auf 200 EUR. Sie liegen damit über dem 110-EUR-Freibetrag. Lohnsteuerpflichtig ist nur der übersteigende Betrag von jeweils 90 EUR.

Die Einführung eines Freibetrags führt insoweit zu einer Gleichbehandlung der teilnehmenden Mitarbeiter, da bei jedem maximal 110 EUR pro Betriebsveranstaltung lohnsteuerfrei bleiben, unabhängig von der Anzahl seiner Begleitpersonen. Hinweis Berechnung nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl In Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungsauffassung ist auf die tatsächlichen Teilnehmer abzustellen. Um in Fällen einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung die Anzahl der Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung nachweisen zu können, ist es empfehlenswert, Teilnehmerlisten zu erstellen und diese als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. 5.6 Mehrtägige Veranstaltungen HI7634891 Nach dem Gesetzeswortlaut können im Rahmen des Freibetrags auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei bleiben. Die Grenze von 110 EUR verdoppelt sich nicht bei einem 2-tägigen Firmenausflug. Nur soweit der Gesamtaufwand der (mehrtägigen) Betriebsfeier diese Freigrenze überschreitet, sind die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Wird der 110-EUR-Freibetrag nicht überschritten, sind die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung auch bei einer 2- oder mehrtägigen Betriebsveranstaltung steuerfrei. 5.7 Berechnungsschema HI7634892 1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten... EUR 2. Fahrtkosten (z. B. mit dem Bus oder der Bahn)... EUR 3. Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (nur wenn die Theater- oder Sportveranstaltung Bestandteil eines Gesamtprogramms ist) 4. Geschenke (unabhängig davon, ob es sich um Genussmittel oder Geschenke von bleibendem Wert handelt und ohne betragsmäßige Grenze) 5. Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Saalmiete, Musik, Kegelbahn, Kosten der Betriebsfeiervorbereitung u. Ä.)... EUR... EUR... EUR = Gesamtaufwand der angefallenen Zuwendungen... EUR Gesamtvorteil pro Arbeitnehmer ist steuerfrei bis 110 EUR (= Gesamtaufwand/Anzahl der Teilnehmer)... EUR Übersteigt der Gesamtvorteil die Höchstgrenze von 110 EUR liegt nur in Höhe des übersteigenden Differenzbetrags lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Beträge sind stets einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen, auch wenn die Firma zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. [ 23 ] Praxis-Beispiel Berechnung der Freibetragsgrenze bei 2-tägigem Betriebsausflug Eine Firma führt Anfang September 2015 einen 2-tägigen Betriebsausflug mit Schiffsfahrt auf dem Bodensee durch. Für die 50 teilnehmenden Arbeitnehmer sind insgesamt folgende Kosten entstanden:

Aufwendungen Gesamtkosten Busfahrt Verpflegung Übernachtung Saalmiete Schifffahrt Tanzkapelle Gesamt 1.600 EUR 2.500 EUR 1.500 EUR 200 EUR 400 EUR 250 EUR 6.450 EUR Ergebnis: Sämtliche Aufwendungen sind in die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einzubeziehen, auch soweit sie den "äußeren Rahmen" betreffen. Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen damit 129 EUR (6.450 EUR/50 Arbeitnehmer). Die gesamte 2-tägige Betriebsveranstaltung ist damit in Höhe des Differenzbetrags von 19 EUR lohnsteuerpflichtig, da insoweit der Betrag von 110 EUR überschritten ist. Der Gesamtbetrag von 6.450 EUR ist damit in Höhe von 950 EUR lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (= 6.450 EUR abzgl. 5.500 EUR) und führt bei Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 % gegenüber der bisherigen Rechtslage (1.612,50 EUR = 25 % von 6.450 EUR) zu einer vergleichsweise geringen pauschalen Lohnsteuer von 237,50 EUR. 6 Maximal 2 Betriebsveranstaltungen jährlich HI2761935 Der Freibetrag von bis zu 110 EUR kann für eine einzelne Betriebsveranstaltung in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hält an der bisherigen Auffassung fest, dass die Teilnahme an maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr bis zu 110 EUR lohnsteuerfrei ist. Das bedeutet zum einen, dass es in den Fällen, in denen der Arbeitgeber lediglich eine einzige Betriebsveranstaltung durchführt, nicht zur Verdoppelung des Freibetrags für diese Betriebsveranstaltung kommt. Außerdem kann ein für eine Betriebsveranstaltung nicht ausgeschöpfter Freibetrag nicht teilweise auf die andere zweite Betriebsveranstaltung übertragen werden. Die Finanzverwaltung versteht die Begrenzung auf 2 Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr nicht veranstaltungsbezogen, sondern arbeitnehmerbezogen. Dies bedeutet, dass die Berücksichtigung des Freibetrags von bis zu 110 EUR insoweit ausscheidet, als der Arbeitnehmer an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnimmt. Dies gilt auch für zusätzlich zu 2 betrieblichen Veranstaltungen durchgeführten Jubilars- oder Pensionärsfeiern. Ab der 3. Betriebsveranstaltung tritt Lohnsteuerpflicht ein. [ 24 ] Ausnahmen bestehen nur noch für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer dienstlichen Funktion an mehreren Betriebsfeiern teilnehmen, etwa Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer der Firmenleitung. Der auf diese Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil ist kein Arbeitslohn, weil sie aus betrieblichen Gründen mehr als 2 Betriebsveranstaltungen aufsuchen; die mehrfache Teilnahme dient der Erfüllung beruflicher Aufgaben. Besteuerungswahlrecht bei mehr als 2 Veranstaltungen jährlich Bei mehr als 2 Feiern jährlich kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen selbst bestimmen. [ 25 ] Der Arbeitgeber kann unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die für ihn steuerlich günstigste Lösung wählen und die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als 3. und damit lohnsteuerpflichtige auswählen. Das Wahlrecht kann auch noch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung ausgeübt werden. Die gesonderte Zählweise für Pensionärstreffen und Jubilarfeiern ist seit 2015 aufgehoben.

Wichtig Arbeitnehmerbezogener Nachweis der Teilnahme an mehr als 2 Veranstaltungen Die arbeitnehmerbezogene Begrenzung auf 2 begünstigte Betriebsveranstaltungen erfordert im Lohnbüro einen deutlich höheren Aufzeichnungsaufwand. Es muss nicht nur das bisherige Teilnehmerverzeichnis für jede einzelne Betriebsveranstaltung geführt werden. Zusätzlich ist namentlich festzuhalten, an welchen der mehr als 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich teilgenommen hat. Hier hat es die Firma in der Hand, weiterhin die bisherige veranstaltungsbezogene Besteuerung der dritten Betriebsveranstaltung in Anspruch zu nehmen, wenn auf die entsprechende arbeitnehmerbezogene Nachweisführung der Teilnahmezahl verzichtet wird. 7 Besteuerung steuerpflichtiger Zuwendungen HI2330508 Überschreitet der Gesamtbetrag der dem Grunde nach üblichen Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR, ist ab 2015 nur noch der übersteigende Teilbetrag der Zuwendungen lohnsteuerpflichtig und nicht wie bisher der gesamte Betrag. [ 26 ] Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Lohnsteuerabzug ist entweder nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers vorzunehmen oder es ist - wie bisher - eine Pauschalbesteuerung mit dem festen Pauschsteuersatz von 25 % durchzuführen. In der Praxis ist es üblich, dass der Arbeitgeber die 25 % pauschale Lohnsteuer übernimmt. [ 27 ] Die Pauschalbesteuerung kann im Ergebnis auch für den Arbeitgeber von Vorteil sein, da für die pauschal besteuerten Leistungen die Beiträge zur Sozialversicherung entfallen. Keine Lohnsteuer-Pauschalierung bei Geldgeschenken Begünstigt sind ausschließlich Sach- und Barzuwendungen, die für eine Betriebsveranstaltung bzw. aus deren Anlass gewährt werden. Erhalten Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, scheidet die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer aus, weil der Arbeitgeber lediglich die Gelegenheit der Betriebsveranstaltung nutzt, um die für die Arbeitnehmer frei verfügbaren Geldmittel zu übergeben. [ 28 ] Der Lohnsteuerabzug bestimmt sich nach den für sonstige Bezüge geltenden Grundsätzen. [ 3 ] 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes. [ 4 ] BFH, Urteil v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186; BFH, Urteil v. 16.5.2013, VI R 7/11, BStBl 2015 II S. 189. [ 5 ] BFH, Urteil v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186; BFH, Urteil v. 16.5.2013, VI R 7/11, BStBl 2015 II S. 189. [ 6 ] R 19.5 Abs. 2 LStR. [ 7 ] BFH, Urteil v. 9.6.1978, VI R 197/75, BStBl 1978 II S. 532. [ 8 ] 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG. [ 9 ] R 19.5 Abs. 2 LStR. [ 10 ] BFH, Urteil v. 4.8.1994, VI R 61/92, BStBl 1995 II S. 59. [ 11 ] R 19.5 Abs. 2 Nr. 3 LStR. [ 12 ] R 19.3 Abs. 2 Nrn. 3, 4 LStR. [ 13 ] S. Bewirtungskosten. [ 14 ] R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR. [ 15 ] 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG.

[ 16 ] BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 157/98, BStBl 2006 II S. 437. [ 17 ] BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, Tz. 2. [ 18 ] BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 157/98, BStBl 2006 II S. 437. [ 19 ] 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG. [ 20 ] BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 85. [ 21 ] R 19.5 Abs. 5 Nr. 1 LStR. [ 22 ] BFH, Urteil v. 16.5.2013, VI R 7/11, BFH/NV 2013 S. 1848. [ 23 ] Zur besonderen Berechnung des Freibetrags bei Teilnahme von Ehegatten und anderen Begleitpersonen des Arbeitnehmers s. Abschn. 5.5. [ 24 ] BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl 2006 II S. 440. [ 25 ] R 19.5 Abs. 3 Satz 4 LStR. [ 26 ] R 19.5 Abs. 6 LStR. [ 27 ] 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG. [ 28 ] BFH, Urteil v. 7.2.1997, VI R 3/96, BStBl 1997 II S. 365.