RECHTE UND PFLICHTEN VON VEREINSVORSTÄNDEN Rechtsanwalt Mag. Mathias Kapferer Burggraben 4/4 6020 Innsbruck Tel +43-(0)512-58 19 59 Fax -19 office@tk-anwaelte.at www.tk-anwaelte.at Veranstaltung Weltladen Konferenz am 12.06.2010
Inhalt 1) Allgemeine Informationen zum VereinsG 2002 3 a) Vereinswesen insgesamt 3 b) Inhalt des Vereinsgesetzes 2002 3 2) Organe des Vereines 5 a) Mitgliederversammlung 5 b) Leitungsorgan 6 c) fakultatives Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) 8 d) Rechnungsprüfer 8 e) Streitschlichtung / Schiedsgericht 8 3) Vereinsgebarung 10 a) Aufgaben des Vorstandes (Kassier) 10 b) Aufgaben der Rechnungsprüfer 11 c) Sonderregeln für große Vereine ( 22) 13 4) Haftungsfallen für VereinsfunktionärInnen 14 a) Vertretung des Vereines nach außen 14 b) Haftung für Verbindlichkeiten des Vereines 14 c) Haftung gegenüber dem Verein 14 d) Haftung kraft gesetzlicher Anordnung 16 e) strafrechtliche Verantwortung 16 5) Steuerrechtliche Aspekte der Vereinstätigkeiten 17 a) Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen 17 b) Vereinstätigkeiten aus steuerrechtlicher Sicht 18 c) Zu den einzelnen wichtigsten Steuern 20 d) Zahlungen an Vereinsmitglieder durch den Verein 21 2
RECHTE UND PFLICHTEN VON VEREINSVORSTÄNDEN 1) Allgemeine Informationen zum VereinsG 2002 a) Vereinswesen insgesamt Beispiele für Vereine: Sportvereine, Kunst u. Kultur, ÖGB, Industriellenvereinigung, etc. b) Inhalt des Vereinsgesetzes 2002 öffentlich-rechtlicher Teil: Vereinsarten (Haupt-/Zweigverein, Verband, Zweigst.) Öffentlich-rechtliche Entstehung (Nichtuntersagung bzw. Gestattung) im Gegensatz zur privatrechtlichen Errichtung (Gründung) Mindestinhalte / verbotene Statuten Gründungsphase selbst Mindestvorschriften über Organe Vereinsregister und Datenverwendung spezielle Rechnungslegungsvorschriften Strafbestimmungen bei Verletzung öffentlich rechtlicher Pflichten. privatrechtliche Bestimmungen Rechtspersönlichkeit des Vereines 3
Abgrenzung von vergleichbaren juristischen Personen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß 1175 ABGB, Erwerbsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaft, politische Partei) interne Beziehungen der Vereinsfunktionäre Rechte und Pflichten der Mitglieder / Organe zivilrechtliche Streitigkeiten im Verein Vereinsgebarung Haftung im Verein 4
2) Organe des Vereines Grundsatz: Vereinsfreiheit lässt Möglichkeiten offen, aber gesetzliche Mindestorgane: a) Mitgliederversammlung prinzipiell alle Mitglieder berechtigt; Delegiertensystem denkbar Versammlung zumindest alle 4 Jahre aa) Rechte - 10 % können Mitgliederversammlung erzwingen - Wahlrecht bei Bestellung der anderen Organe - Berechtigung zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen - Teilnahme an Vereinsversammlungen - Informationsrechte gegenüber Leitungsorgan ( 20): - Informationsrecht bei Mitgliederversammlung - 10%-Recht binnen 4 Wochen - eigenes Informationsrecht bezüglich geprüfter Einnahmen- - Ausgabenrechnung unter Einbindung der Rechnungsprüfer in der Mitgliederversammlung ( 21 Abs 4) - Bestellung eines Sondervertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ( 25 Abs 1) - Geltendmachung von 10 % aller Mitglieder ( 25 Abs 2) 5
ab) Pflichten - Einhaltung von Vereinsbeschlüssen - Allgemeine Förderung der Vereinsinteressen (als Ausfluss einer zivilrechtlichen Vereinigung) - Besondere Haftung falls Organwalter oder Rechnungsprüfer ( 24) - Anspruch auf Einberufung für mindestens 10 % der Mitglieder b) Leitungsorgan zumindest zwei natürliche Personen Unterscheidung zwischen Geschäftsführung (auf Innenbeziehungen) und Vertretung (Außenbeziehungen) ba) Rechte - Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Statuten - allfällige Bestellung eines eigenen Aufsichtsorganes ( 5 Abs 6) - passive Vertretung des Vereines auch allein ( 6 Abs 2) - unbeschränkte Außenvertretungsbefugnis - prinzipielle Zulässigkeit von Insichgeschäften (aber Zustimmung erforderlich - 6 Abs 4) 6
bb) Pflichten - Rechnungslegungspflicht ( 21 Abs 1: rechtzeitige und hinreichende Erkennbarkeit der Finanzlage) - Informationspflichten gegenüber anderen Organen - Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens - Vorlage einer Einnahmen/Ausgabenrechnung binnen 5 Monaten ab Ende des Rechnungsjahres - Beseitigung allfälliger Gebarungsmängel - Maßnahmen bei unzufriedener Finanzlage - Einberufung der Mitgliederversammlung (uu auf Verlangen von zumindest 10 % der Mitglieder bzw. der Rechnungsprüfer) - Beseitigung von Gebarungsmängeln qualifizierte Rechnungslegung bei Großvereinen ( 22 Abs 1: 2 Jahre mehr als 1,000.000,00 führt zu einer Jahresabschlussrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) 22 Abs 2: mehr als 3 Mio. oder mehr als 1 Mio. Spenden führt zur Verpflichtung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie Abschlussprüfung durch Abschlussprüfer) Bei öffentlicher Kontrolle: gem. 22 Abs 3 Rechnungskreise bei Schwellenwertberechnung nicht zu berücksichtigen, falls öffentlich-rechtl. Kontrolle gleichwertig ist 7
c) fakultatives Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) an sich nicht verpflichtend, wenn eingerichtet, dann mindestens drei natürliche Personen Unabhängigkeit von Mitgliederversammlung und Leitungsorgan Sonderregelung für Großvereine (Arbeitsverfassungsgesetz) (bei mehr als 300 Arbeitnehmer Recht der Dienstnehmer auf Entsendung in den Aufsichtsrat) Rechte und Pflichten: Statuten als Grundlage! d) Rechnungsprüfer verpflichtend für jeden Verein; zumindest zwei natürliche Personen; direkte gesetzliche Verpflichtung Bestellung durch die Mitgliederversammlung, außer in Sonderfällen durch Leitungs- oder Aufsichtsorgan Großverein im Sinne des 22 Abs 2 (mehr als 3 Mio in zwei Jahren hintereinander oder mehr als 1 Mio Spenden), Abschlussprüfer erforderlich e) Streitschlichtung / Schiedsgericht zwingend vorgesehen Unterscheidung zwischen reinen Vereinstreitigkeiten (wie z.b. Ausrichtung des Vereines) und rechtlichen Vereinsstreitigkeiten (tatsächliche Rechte und Pflichten aus dem Vereinsverhältnis) 8
keine Zugangsbeschränkung zu den ordentlichen Gerichten (6-Monatsfrist vorgesehen) Schiedsgerichtsfähigkeit davon losgelöst (gemäß 577 ZPO Schriftform und teilweises Verbot) Besetzung der Schlichtungsstellen in den Statuten 9
3) Vereinsgebarung a) Aufgaben des Vorstandes (Kassier) aa) eigentliche Rechnungslegungspflicht (rechtzeitig und hinreichende Erkennbarkeit der Finanzlage) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen vorhanden ist. Dies heißt insbesondere: - zumindest monatliche Erfassung aller Belege (uu alle 3 Monate bei sehr kleinen Vereinen) - Erstellung einer Einnahmen- / Ausgabenrechnung somit vollständige Erfassung aller Zahlungsflüsse - allfällige Erstellung eines Anlagenverzeichnis als Grundlage für die Vermögensübersicht bei der Jahresrechnung - allfällige Erstellung eines Finanzplanes vor allem bei größeren Veranstaltungen oder Jahresbudgets ab) Vorlage Jahresabrechnung samt Vermögensübersicht Der Vorstand hat binnen 5 Monaten ab Ende des Rechnungsjahres (also im Regelfall des Kalenderjahres) eine - vollständige Einnahmen/Ausgabenrechnung vorzulegen und gleichzeitig auch eine - Vermögensübersicht über sämtliche Vermögenswerte des Vereines zu erstellen. Diese dient dann als Grundlage für die Erstellung des Budgets des Folgejahres sowie für mögliche Maßnahmen bei finanziellen Schwierigkeiten. 10
ac) Informationspflicht Der Vorstand hat über die finanzielle Lage des Vereines jederzeit Auskunft zu geben, insbesondere - in der Mitgliederversammlung oder - bei Antrag von 10 % der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen und - vor allem gegenüber den Rechnungsprüfern und - allfälligen übergeordneten privaten oder staatlichen Kontrollorganen ad) Berichtigungspflicht: Der Vorstand hat einerseits bei Erkennen möglicher finanzieller Probleme umgehend entsprechende Maßnahmen zur Konsolidierung der Finanzgebarung zu treffen. Vor allem aber hat er den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer auf allfällige Hinweise / Empfehlungen zu kontrollieren und diesen dann auch zu entsprechen. Allenfalls sind zur Vermeidung etwaiger persönlicher Haftungen auch weitergehende Maßnahmen, im Extremfall auch ein allfälliger Konkursantrag, vom Vereinsvorstand zu stellen. b) Aufgaben der Rechnungsprüfer ba) Prüfung der Jahreseinnahmen- / ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht Binnen 4 Monaten ab Erstellung Einnahmen-/Ausgabenrechnung haben die Rechnungsprüfer die vorgelegte Rechnung samt der Vermögensübersicht auf nachstehende Problemstellungen zu prüfen: - Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung * Überprüfung der Vollständigkeit des Rechnungswesens 11
* zumindest stichprobenartige Einzelbelegsprüfung, insbesondere im Hinblick auf Echtheit und Richtigkeit * stichprobenartige Überprüfung der Berechnungen selbst * Überprüfung der Werte gemäß Vermögensübersicht auch durch Kontrolle vor Ort - statutengemäße Verwendung der Mittel * ausgehend vom Vereinszweck ist die Mittelverwendung kritisch zu hinterfragen Problem: Definition des Vereinszweckes bb) Erstellung des Prüfberichtes Nach Abschluss ihrer Tätigkeit haben die Rechnungsprüfer einen Prüfbericht zu erstellen. Die Form dieses Berichtes ist grundsätzlich offen, allerdings sind folgende Mindestinhalte einzuhalten: - Feststellung allfälliger Gebarungsmängel sowie finanzieller Gefahren für den Bestand - Hinweis auf ungewöhnliche Einnahmen / Ausgaben - Hinweis auf Insichgeschäfte bc) Übermittlung des Berichtes an Leitungsorgan und allfälliges Aufsichtsorgan Als eigenständige Pflicht sind die Rechnungsprüfer dazu verpflichtet, den von ihnen erstellten Prüfbericht jedenfalls dem Vorstand und allenfalls auch einem bestellten Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu bringen. Sie sind grundsätzlich auch berechtigt, wenngleich nicht verpflichtet, die Mitgliederversammlung zu informieren. 12
bd) Wahrnehmung möglicher Sanktionsmittel Wenn die Rechnungsprüfer merken, dass ihrem Prüfbericht nicht entsprechend Rechnung getragen wird, dann haben sie verschiedene Sanktionsmöglichkeiten: - Einberufung einer Mitgliederversammlung und Information an die Mitglieder - Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes - allfällige Anzeigen an Behörden c) Sonderregeln für große Vereine ( 22) Begriff: Abs 1 gewöhnliche Einnahmen / Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren mehr als 1 Mio anstatt Einnahmen/Ausgabenrechung Jahresabschluss Abs 2 übergroßer Verein zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre mehr als 3 Mio oder mehr als 1 Mio Spenden Folge: erweiterter Jahresabschluss sowie Abschlussprüfung durch Abschlussprüfer Sonderfall: Bei Prüfung durch öffentlichen Subventionsgeber entfällt der entsprechende Rechnungskreis hinsichtlich der Prüfung durch Abschlussprüfer oder Rechnungsprüfer, falls gleichwertige Prüfung sichergestellt ist 13
4) Haftungsfallen für VereinsfunktionärInnen a) Vertretung des Vereines nach außen Gesamtvertretung als Grundsatz jeder Organwalter prinzipiell allein Sonderfall Insichgeschäft: Zustimmung erforderlich b) Haftung für Verbindlichkeiten des Vereines prinzipiell Verein mit Vereinsvermögen persönliche Haftung nur eingeschränkt (falls nicht eigene Vereinbarung) aber: starke Kasuistik bei konkreten Ansprüchen denkbar, va - Sporveranstaltungen (diverse Sicherungsmaßnahmen) - Gläubigerschutz bei Buchführungsmängel - Konkludente Vereinbarung als Problemkreis - Fehlende 4-Augen-Kontrolle und Vertrauensproblem c) Haftung gegenüber dem Verein Organwalter und Rechnungsprüfer bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters Konkretisierung Schadenersatzpflicht des Organwalters ( 24 Abs 2) Unentgeltlichkeit bei Sorgfaltsmaßstab ist zu berücksichtigen Ausschluss der Ersatzpflicht: bei gesetzmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommenem Vereinsbeschluss 14
Persönliche Haftung der Organwalter bei rechtsgeschäftlicher Verpflichtung oder Verletzung von Vorschriften. Schadenersatzverpflichtung des Organwalters inbesondere gemäß 24 Abs 2 bei schuldhafter a) zweckwidriger Verwendung von Vereinsvermögen b) Ausübung von Tätigkeiten ohne ausreichende finanzielle Sicherung c) Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften d) verspätete Konkursbeantragung e) Behinderung der Vereinsauflösung f) Verursachung von Schadenersatzverpflichtungen des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten, aber: 24 Abs 3 gilt dann nicht, wenn gesetzmäßig und ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss vorliegt Durchsetzung Ersatzansprüche: Sondervertreter bestellbar mindestens 10 % aller Mitglieder selbst legitimiert (Kostenfolgen!) Verzichtserklärung durch Verein: Gläubigern gegenüber unwirksam. 15
d) Haftung kraft gesetzlicher Anordnung Steuerrecht: 9 Abs 1 ivm 80 Abs 1 BAO Der Vorstand des Vereines haftet neben dem Verein für die Abgaben, soweit die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vorstand auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Sozialversicherungsrecht: 67 Abs 10 ASVG Idente Regelung wie in BAO, strittig kann sein, welche Beträge erfasst werden, zumindest die DN-Beiträge und jene Beträge, für die trotz Verpflichtung keine Meldung erstattet wurde Verwaltungsstrafrecht: 9 Abs 1 VStG Soweit nicht ein eigener Verantwortlicher bestellt ist, haftet grundsätzlich der Vorstand (idr jeder) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften e) strafrechtliche Verantwortung Grundsätzlich in zahlreichen Bereichen denkbar Beispiele: Durchführung von Veranstaltungen, Nichtabführen von Dienstgeberbeiträgen, versteckte gewerbsmäßige Tätigkeit, Krida- Delikte, usw. 16
5) Steuerrechtliche Aspekte der Vereinstätigkeiten: Grundsätzliche Hinweise: - Broschüre Vereine und Steuern des Bundesministeriums für Finanz, Stand Jänner 2007 - Vereinsrichtlinien 2001 vom 12.01.2004, Internet unter findok.bmf.gv.at aufzufinden (236 Seiten dick!) a) Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen - begünstigter Zweck (vor allem gemeinnützig, mildtätig) - ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke ( 39 BAO) nur Nebenzwecke bis zu 10 % der Vereinstätigkeit sind nicht begünstigungsschädlich - keine Gewinnabsicht - keine wirtschaftlichen Vorteile für Vereinsmitglieder - keine Beteiligung am Erfolg / Vermögen - keine unangemessenen Tätigkeitsvergütungen / Aufwandsentschädigungen Anmerkung: Vorsicht bei Formulierung in Vereinsstatuten! - Zuführung des Vereinsvermögens zu begünstigten Zwecken bei Auflösung - tatsächliche Umsetzung im Verein erforderlich - Überprüfungsmöglichkeiten: Fragebögen des Finanzamtes Statuten und Jahresabrechnungen auch Betriebs- und Buchprüfung möglich - Die begünstigten Zwecke müssen durch Verein selbst verwirklicht werden (Förderung von anderen Vereinen ist per se nicht begünstigt) 17
b) Vereinstätigkeiten aus steuerrechtlicher Sicht ba) eigentlicher Vereinsbereich - im Regelfall Tätigkeit ohne wirtschaftliche Ziele, daher nicht steuerpflichtig - wenn jedoch konkrete Gegenleistung, unter Umständen betriebliche Tätigkeit Beispiel: Beratungsleistungen gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Lokalbesuch als Vereinsmitglied bb) Vermögensverwaltung - verzinsliche Veranlagung von Kapitalvermögen und - Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen bei begünstigten Vereinen: Befreiung von der Körperschaftssteuer - Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen (Ausnahme: begünstigte Sportvereine!) bc) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe: Auch Vereine können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, also - selbständig - nachhaltig - ohne Gewinnabsicht die Tätigkeiten ausüben, wenn dadurch Einnahmen / andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. 3 unterschiedliche Geschäftsbetriebsarten: - unentbehrlicher Hilfsbetrieb: * dient begünstigten Zwecken * ist für die Erreichung des eigentlichen Vereinszweckes unentbehrlich 18
* kein größerer Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben Beispiele: Sportverein unterhält Sportbetrieb (Sportunterricht gegen Entgelt, Sponsoreinnahmen, Werbeeinnahmen) Theaterverein veranstaltet Theateraufführungen und hebt Eintrittspreise ein - entbehrlicher Hilfsbetrieb: * Vereinszweck ist auch anders erfüllbar, allerdings ist die konkrete Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vereinszweck zu sehen Beispiele: Flohmärkte, Vereinsfeste - begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: * zwar keine Gewinnabsicht, dennoch kein reiner Hilfsbetrieb mehr Beispiele: große Vereinsfeste, Warenverkaufsstellen, Kantine grundsätzlich voll steuerpflichtig - Gewinnbetrieb: * tatsächlich auf Gewinn gerichtete Betriebe! Beispiele: mit Gewinnabsicht geführte Vereinskantine * grundsätzlich umsatzsteuer- und körperschaftssteuerpflichtig, allerdings Ausnahmegenehmigung, wenn über 40.000,-- an Umsatz erzielt wird * ohne Ausnahmegenehmigung: Verlust der steuerlichen Begünstigungen! 19
c) Zu den einzelnen wichtigsten Steuern ca) Körperschaftssteuer Einkommenssteuer für Körperschaften, daher auch Vereine bei Einhaltung der Begünstigungen grundsätzlich Befreiung bei Überschreiten eines Gewinnes von 7.300,-- - Steuerpflicht greift ein allgemeiner Steuersatz 25 % diverse Fragen bei Gewinnermittlung cb) Umsatzsteuer In der Regel Vereine als Nichtunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig (je nach Tätigkeitsbereich) Vereine als Unternehmer aber denkbar Ziel: Vorsteuerabzugsberechtigung Kleinunternehmerregelung auch für Vereine (unter 30.000,-- keine Umsatzsteuer) cc) Kommunalsteuer unternehmerischer Verein mit inländischer Betriebsstätte und Dienstnehmern im Sinne des Kommunalsteuergesetzes cd) Gebühren und Verkehrssteuern diverse Gebühren, vor allem bei Verträgen ce) sonstige Steuern Grundsteuer Werbeabgabe 20
d) Zahlungen an Vereinsmitglieder durch den Verein da) Rechtsgrundlage der Zahlung reine Vereinsfunktion Dienstvertrag Werkvertrag sonstige (zb Schenkung) db) steuerfreie Zuwendungen - Aufwandsentschädigungen für FunktionärInnen grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings pauschale Betriebsausgabe von 75,-- monatlich zu berücksichtigen - Kilometergelder und pauschale Fahrt- und Reisekosten steuerfrei dc) steuerpflichtige Zuwendungen - tatsächliche darüber hinausgehende Entschädigungen - Entgelt aus Dienst-/Werkverträgen - sonstige Einkünfte für SportlerInnen/KünstlerInnen/TrainerInnen bei unangemessen niedrigem Entgelt Grenze: Höchstbetrag für geringfügige Einkünfte gemäß 5 Abs 2 ASVG (derzeit: (ich glaube 357,--) Exkurs Sozialversicherungspflicht: - Dienstnehmerstellung gemäß ASVG - Bei geringfügigem Beschäftigungsverhältnis nur Unfallversicherungsanmeldung - pauschale Aufwandsentschädigung bei Nebentätigkeiten kein Entgelt (SportlerInnen, TrainerInnen, TheaterschauspielerInnen, MusikerInnen, usw.) - Sozialversicherungspflicht für Organwalter 21
Innsbruck, am 14.06.2010 RA-K/Weltladen / K/sk 22