Immobilienwerbung und neues UWG. Bielefeld, 22.04.2009 Rudolf Koch IVD Vizepräsident



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Transkript:

Immobilienwerbung und neues UWG Bielefeld, 22.04.2009 Rudolf Koch IVD Vizepräsident

Die Themen Werbung und unliebsame Folgen Etwas zur Werbung Etwas Statistik und einige Gesetze Allgemeine Stolpersteine WoVermG PAngV Irreführung u.a. Spezielle Stolpersteine z. B. im Internet Telemediengesetz (Impressum) E-Mail (Formvorschriften und Hinweise) Urheberrechte (Karten, Bilder) Sonstiges Was mache ich mit einer Abmahnung Muster einer Unterlassungserklärung

Werbung soll Aufmerksamkeit erregen und zu Aktivitäten animieren

Selbst dieses Apfelbild ist geschützt, jedenfalls für eine bestimmte Dienstleistung Grafik der Marke 30628042.6 Problem Markenrecht

Wo werden die Fehler gefunden (absolut)? 2000 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Internet Zeitungen Spam Sonstiges Linear (Internet) Linear (Zeitungen)

Welche Verstöße werden abgemahnt? 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Sonstiges; 11 Wfl./Nfl.; AGB; 10 Sonstiges; 99 TMG; 70 Wfl./Nfl.; AGB; 92 RBerG; 16 TMG; 268 PAngV; 74 Spam; 14 RBerG; 47 Marken UrhR; 65 PAngV; 35 Spam; 21 Marken UrhR; 110 Irreführung; 56 Sonstiges; 73 Sonstiges; 33 Sonstiges; 75 Sonstiges; 27 Wfl./Nfl.; 27 Wfl./Nfl.; 55 Wfl./Nfl.; 30 Sonstiges; 191 Wfl./Nfl.; 130 Wfl./Nfl.; 6 AGB; 280 AGB; 255 AGB; 196 AGB; 478 AGB; 371 Sonstiges; 820 TMG; 307 RBerG; 13 PAngV; 121 TMG; 337 TMG; 1087 Wfl./Nfl.; 1 Spam; 35 AGB; 54 TMG; 582 TMG; 917 TMG; 173 RBerG; 24 RBerG; 31 PAngV; 52 PAngV; 159 Spam; 33 Marken UrhR; 702 RBerG; 11 RBerG; 1 Spam; 8 PAngV; 159 PAngV; 135 Marken UrhR; 310 Spam; 11 RBerG; 3 Spam; 10 Marken UrhR; 137 PAngV; 76 Irreführung; 45 Marken UrhR; 115 Spam; 3 Marken UrhR; 188 Marken UrhR; 123 WoVermG; 42 Irreführung; 26 Irreführung; 73 WoVermG; 50 Irreführung; 31 Irreführung; 22 WoVermG; 42 WoVermG; 56 Irreführung; 40 Irreführung; 80 WoVermG; 38 WoVermG; 47 WoVermG; 39 WoVermG; 29 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008

Einige wichtige Gesetze Unsere Wirtschaftsordnung lebt vom Wettbewerb, d.h. von konkurrierenden Mitbewerbern. Dies wird durch das GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sichergestellt, das GWB soll die Bildung von Monopolen verhindern. Wettbewerb verlangt aber auch Regeln, diese sind als generelle Regelungen im UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb festgeschrieben, dazu aber auch in vielen weiteren Gesetzen, Verordnungen und sogar privaten Regularien festgeschrieben.

Weitere wichtige Gesetze PAngV Preisangabenverordnung WoVermG Wohnungsvermittlungsgesetz TMG Telemediengesetz (bis Februar 2007 TDG TelediensteG) EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister RDG Rechtsdienstleistungsgesetz StBerG Steuerberatungsgesetz UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Sonn- und Feiertagsgesetz und Bedarfsgewerbeverordnung EinhZeitG mit EinhV Wettbewerbsregeln, z. B. IVD-Wettbewerbsregeln BGB Bürgerliches Gesetzbuch und zahlreiche weitere Gesetze, Verordnungen und Regularien

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Schutzgesetz für Unternehmer, Verbraucher und der Allgemeinheit Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, diese liegen vor, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, dann Unterlassungs- und eventuell Schadensersatzanspruch Unterlassungsansprüche durch 1. Mitbewerber, 2. rechtsfähige Wettbewerbsvereine, 3. sog. qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherschutzorganisationen) und 4. IHK und HK Anspruchsdurchsetzung durch Abmahnung und gegebenenfalls Unterlassungsklage Verjährungsfrist 6 Monate Sachliche Zuständigkeit generell Landgericht Örtliche Zuständigkeit normaler Gerichtsstand oder Tatort

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1 Zweck des Gesetzes 2 Definitionen (geschäftliche Handlung, Mitbewerber, Verhaltenskodex, fachliche Sorgfalt u.a.) 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (Generalklausel) 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen 5 Irreführende geschäftliche Handlungen 5a Irreführung durch Unterlassen 7 Unzumutbare Belästigung (Spam) 8 Beseitigung und Unterlassung (Wer darf Ansprüche stellen) 11 Verjährung (Verjährungsfrist 6 Monate) 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung (Abmahnung, Kostenersatz u.a.) 13 Sachliche Zuständigkeit (Landgericht) 14 Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand, Ausnahmegerichtsstand) 15 Einigungsstellen (Einigungsstellen bei der IHK)

Weitere wichtige Gesetze PAngV Preisangabenverordnung 1 Grundvorschriften (Endpreis, VB, Hervorhebung Endpreis) 6 Kredite (effektiver Jahreszins bzw. anfänglich effektiver Jahreszins, Zinsbindungsfrist und Auszahlungskurs) 9 Ausnahmen (Angebote an Gewerbetreibende) Achtung voraussichtlich noch 2009 Änderung 6 PAngV Endpreis: ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer, einschließlich aller Preisbestandteile, aber ohne Berücksichtigung von Rabatten

PAngV 1Abs. 1 Endpreis

Weitere wichtige Gesetze WoVermG Wohnungsvermittlungsgesetz 1 Begriffe (Wohnungsvermittler, Wohnräume) 3 Entgelt und Auslagen (Provisionshöhe) 6 Angebote, Anzeigen (Auftragsgebot, 4 Pflichtangaben) 4 Pflichtangaben 1. Name des Wohnungsvermittlers 2. Hinweis auf die Vermittlereigenschaft 3. Nennung der Höhe der Miete und 4. Hinweis ob Nebenleistungen zusätzlich zu vergüten sind.

Weitere wichtige Gesetze TMG Telemediengesetz (früher TDG Teledienstegesetz) 5 Allgemeine Informationspflichten (Impressum) 13 Pflichten des Diensteanbieters (Datenschutzpflicht und -erklärung) 5 Allgemeine Informationspflichten (früher 6 TDG) Diensteanbieter habe für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

TMG TelemedienG (vormals TDG TelediensteG) Namen und ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und den Vertretungsberechtigten Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (Das sind Telefon- und Faxnummer und die Email-Adresse) Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Damit ist die aktuelle Aufsichtsbehörde nach MaBV bzw. 34c GewO gemeint, Aufsichtsbehörde: Stadt Köln, Ordnungsamt, PF 222, 12345 Köln oder Bezirksamt Wilmersdorf, Wilmersdorferstr.11, 11111 Berlin) Angaben zum Handels-, oder Genossenschaftsregister und die Registernummer (AG Köln, HRB 12345) Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden) Hinweis auf Abwicklung/Liquidation bei AG, KGaA und GmbH

TMG TelemedienG (vormals TDG TelediensteG) 13 Pflichten des Diensteanbieters (Datenschutzpflicht und erklärung) (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Einige Gesetze EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (neu seit 01.01.2007) Informationspflichten im geschäftlichen Verkehr Pflichtangaben für Briefe, Faxe und E-Mails Wie beim Impressum im Internet müssen der richtige Namen des Gewerbetreibenden mit Anschrift und Kommunikationsdaten auch z.b. im E-Mailverkehr benutzt werden. Firmen müssen die Handelsregisterangaben machen und bei Kapitalgesellschaften den Vertretungsberechtigten nennen. Werbung per E-Mail muss extra gekennzeichnet werden (im Betreff). Der geschäftliche Charakter darf nicht verschleiert werden (Bußgeldandrohung bis 50.000,- für Spam). Jährliche Einreichung der Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger

Einige Gesetze, hier EinhZeitG

AGB: UWG 4 Nr. 11, BGB 307 II Nr. 1

UrhG, Urheberrecht (Nutzung Karten/Fotos)

Was mache ich mit einer Abmahnung Ruhe bewahren! Eine Abmahnung ist keine Katastrophe Sofort tätig werden, nämlich Berufsverband und IHK informieren Mitbetroffene suchen (z.b. in Internet-Foren) Prüfen lassen ob Abmahner klagebefugt ist Prüfen lassen ob Abmahnung berechtigt ist Dann Entscheidung treffen wie reagiert wird

Mögliche Reaktionen auf eine Abmahnung Event. Unterlassungserklärung abgeben Event. Einigungsstellenverfahren bei der IHK Event. Einstweiliges Verfügungsverfahren Event. Hauptsacheverfahren Event. nicht reagieren Art der Reaktion nur nach Absprache mit einem Fachmann für Wettbewerbsrecht!

Reaktion auf eine Abmahnung Mustertext für eine Unterlassungserklärung Ich verpflichte mich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - gegenüber... (hier Abmahner eintragen) es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben: (Wettbewerbsverstoß eintragen) 2. für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an... (Abmahner eintragen) zu zahlen. 3. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens (und unter Verwahrung gegen die Kostenlast und Schadenersatzleistungen) abgegeben.

Weiterführende Informationen: Literatur: Immobilienwerbung sicher vor Abmahnungen (Bestellmöglichkeit : www.grabener-verlag.de) Wettbewerbsrechtliche Fragen der Immobilienbranche (Bestellmöglichkeit : www.ivd.net) Internet: www.ivd.net nur für Verbandsmitglieder zugänglich im internen Teil