IT-Sicherheit im Mittelstand Herausforderungen für Datensicherheit und Datenschutz bei Einsatz neuer Technologien



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Transkript:

IT-Sicherheit im Mittelstand Herausforderungen für Datensicherheit und Datenschutz bei Einsatz neuer Technologien Ralph Krüger Berlin, 15. November 2012 Henning Lieder Frankfurt am Main, 22. November 2012 1 Cloud-Computing, soziale Medien und Einsatz privater IT-Geräte 2

INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2. Cloud Computing Begriffsbestimmung und Servicemodelle Chancen und Risiken der Cloud Handlungsempfehlungen 3. Mobiles Arbeiten im Unternehmen Bring your own device Nutzung mobiler Endgeräte Chancen und Risiken Datenschutz und Datensicherheit Handlungsempfehlungen 4. Soziale Netzwerke Risiken beim Nutzen sozialer Netzwerke durch Mitarbeiter Social Engineering 5. Fazit 3 1. EINLEITUNG 4

Die Herausforderung Cloud Computing ist in aller Munde. Mit Leistungen im Bereich Cloud Computing wird inzwischen viel Geld erwirtschaftet, jedoch fehlen klare Definitionen und Sicherheitsstandards. Was haben Sie zu beachten? Bis heute wurden mehr als 1 Milliarde mobile Geräte verkauft, davon über zwei Drittel an private Konsumenten. Zwei Drittel der Beschäftigten in deutschen Unternehmen geben an, beruflich ein Smartphone oder Tablet-Computer zu nutzen. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Facebook überspringt Anfang Oktober 2012 die Milliardengrenze bei den Mitgliedern. Und nicht alle sind Freunde...? 5 2. CLOUD COMPUTING 6

Cloud Computing Was heißt eigentlich Wolke? Cloud Computing steht als Modewort für eine skalierbare Bereitstellung von IT- Infrastruktur (z. B. Hardware, Software und Datenspeicher) in Abstraktion von den tatsächlich eingesetzten IT-Komponenten. Anmietung von Hardware und Software Anmietung von IT-Leistungen Anwendungen und Daten befinden sich nicht mehr auf den lokalen Rechnern und der Zugriff auf die entfernten Systeme erfolgt über das Netzwerk. Cloud Computing ist eine Form des Outsourcings. Eigentlich: Alter Wein in neuen Schläuchen, so betreibt die DATEV eg bereits seit rund 30 Jahren die Bereitstellung von Lohn- und Steuerprogrammen. 7 Servicemodelle Es haben sich Leistungsarten auf allen Ebenen der IT-Umgebung etabliert. Zu den verbreitetesten Angeboten zählen: Infrastructure as a Service (IaaS) Bedarfsorientierte Bereitstellung von IT-Ressourcen wie Rechenleistung und Datenspeichern (Infrastructure Services) Platform as a Service (PaaS) Bedarfsorientierte Bereitstellung von Entwicklungs- und Betriebsplattformen (Platform Services) Software as a Service (SaaS) Bedarfsorientierte Bereitstellung von Software (Application Services) Der führende Anbieter von Cloud Computing ist derzeit Google Inc. (USA). Analysten schätzen das derzeitige Marktvolumen auf ca. 13 Mrd. Euro. Prognose: Anstieg bis 2013 auf ca. 33 Mrd. Euro 8

Wer nutzt die Cloud? Laut einer Studie der Bitkom wird die Nutzung von Cloud-Diensten besonders im Handel und im Dienstleistungsbereich in den nächsten 2 Jahren stark zunehmen. Öffentliche Verwaltung Industrie Dienstleistungen In den nächsten 24 Monaten In den nächsten 12 Monaten Aktuell Handel Banken und Versicherungen 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 % 9 Chancen der Cloud Einfache Inbetriebnahme Einsparpotenziale bei Anschaffung, Betrieb und Wartung von IT-Systemen Flexibilität bei der Nutzung und Stilllegung von Ressourcen (Skalierbarkeit) Nutzung von "High End"-Umgebungen und Know-how Verfügbarkeit von Geschäftsanwendungen unabhängig vom geographischen Standort Nutzung von ERP-Systemen Zugriff auf standardisierte Geschäftsprozesslösungen Verbesserter Austausch mit Kunden und Lieferanten 10

Datensicherheit und die Cloud Verschiedene Ebenen Übergeordnet Netzwerk System Applikation Vertrauen gegenüber dem Cloud-Betreiber Transport und (physischer) Speicherort der Daten Zugriffskontrolle durch die Plattform Datenverarbeitung durch die Anwendung Typische Schutzziele Vertraulichkeit Verfügbarkeit Integrität Kein unbefugter Zugriff Daten in angemessener Zeit verfügbar Keine unberechtigten Änderungen bzw. Datenveränderungen 11 Datenschutz und rechtliche Risiken der Cloud Unklare Vertragslage und keine Haftungsregelungen Keine Regelungen hinsichtlich eines Provider-Wechsels (Vertragsende) Standort der Rechenzentren und Speicherort der Daten sind unbekannt Verhalten bei Störfällen und Notfällen (Incident-Management) nicht geregelt Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 BDSG, ggf. unzulässige Übermittlung von Daten außerhalb der EU Organisatorische Abläufe und Verantwortlichkeiten nicht definiert Kontrollverlust über Prozesse und Daten 12

Abnahme der Kontrolle Eigener Betrieb Infrastructure as a service Platform as a service Software as a service Anwendung VM Server Speicher Netz Anwendung VM Server Speicher Netz Anwendung Services Server Speicher Netz Anwendung Services Server Speicher Netz Abnahme der Kontrolle Nutzer hat Kontrolle Geteilte Kontrolle Anbieter hat Kontrolle 13 Handlungsempfehlungen für den Einstieg in die Cloud Bestandsaufnahme und Festlegung der eigenen Anforderungen: Technische Voraussetzungen klären Sicherheitsniveau auf Basis des eigenen Geschäftsmodells festlegen Auswahl des Cloud-Dienstleisters unter Berücksichtigung technischer Kompetenz und Zuverlässigkeit Detaillierte vertragliche Regelungen mit dem Cloud-Anbieter Beachtung von Rechtssphären, insbesondere BDSG Klare Definition von Prozessen und Verantwortlichkeiten Berücksichtigung von Exit-Strategien für den Fall eines notwendigen Providerwechsels 14

3. MOBILES ARBEITEN IM UNTERNEHMEN 15 IT-Nutzungsverhalten in deutschen Unternehmen Die Zeiten haben sich geändert Laut einer aktuellen IDC-Studie nutzen in 69 % der Mitarbeiter in deutschen Unternehmen frei verfügbare Cloud-Dienste für geschäftliche Zwecke. Knapp 70 % der Mitarbeiter nutzen dafür ihr privates IT-Equipment. Fast 90 % der Smartphone-Benutzer verwenden soziale Netzwerke wie z. B. Facebook oder Twitter. 16

Bring your own device Arbeiten mit eigenen Geräten/Software 1 Organisationsform, bei der Mitarbeiter private mobile Geräte für dienstliche Zwecke nutzen, insbesondere Smartphones Notebooks Nutzungsumfang umfasst u. a. Arbeit mit eigenen Geräten und mit eigener Software Zugriff auf Netzwerkdienste Speicherung betrieblicher Daten 17 Bring your own device Arbeiten mit eigenen Geräten/Software 2 Chancen Beschäftigte können mit vertrauten Geräten arbeiten. Dies erhöht Motivation und Arbeitszufriedenheit. Die Grenze zwischen Arbeits- und Privatleben wird durchlässiger. Risiken Auf Eigentum von Beschäftigten haben Arbeitgeber keinen Zugriff. Private Geräte entziehen sich der Kontrolle der internen IT. Private und geschäftliche Daten vermischen sich. Eine Kontrolle der Apps auf den mobilen Geräten ist gar nicht oder nur erschwert möglich. Unklare Lizenzlage beim Einsatz privater Apps 18

Nutzung mobiler Endgeräte Relevante Prüffragen Welche Apps werden auf Smartphone oder Tablet-Computer verwendet? E-Mail? Internet? Facebook, Twitter? Sind die Datenschutzrichtlinien der genutzten Apps bekannt? Welche vertraulichen Informationen werden auf den Geräten gespeichert (z. B. E-Mails)? Wo werden die Daten gespeichert? Gibt es Backups? Wie ist das Verfahren bei Diebstahl oder Verlust der Geräte? Fazit Die Nutzung von mobilen Geräten tangiert eine Vielzahl von gesetzlichen und Best-Practice-Vorgaben. Es sind explizite organisatorische und technische Voraussetzungen für eine sichere und wirtschaftliche Nutzung zu schaffen. 19 Datenschutz und Datensicherheit auch mobil ein Thema Bei mobiler Arbeit wird der Gedanke des Datenschutzes und der Datensicherheit häufig vernachlässigt. Verantwortlich für die Einhaltung einschlägiger Datenschutzvorgaben durch Beschäftigte ist auch bei mobiler Arbeit gem. 3 Abs. 7 BDSG die verantwortliche Stelle (z. B. der Datenschutzbeauftragte). Die Nutzung privater Geräte und/oder mobiler Geräte erfordert explizite Regelungen, z. B. Ausschluss bestimmter Zugriffe und Verarbeitungen durch technische und organisatorische Maßnahmen Realisierung spezifischer Schutzvorkehrungen (Verschlüsselung, geschützte Displays usw.) Schulung und Verpflichtung der Beschäftigten Die Regelungen im Unternehmen müssen die Anforderungen des 9 BDSG erfüllen (Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle). 20

Handlungsempfehlungen für mobiles Arbeiten Erstellung von Richtlinien für mobiles Arbeiten Analyse von Gefahren, ggf. Sicherheitsklassen definieren Technische Lösungen eruieren Data-Loss- und Leakage-Prevention Verschlüsselung Mobile-Device-Management Berücksichtigung von Lizenzthemen bei beruflich genutzten Apps und Cloud- Diensten Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern 21 4. SOZIALE NETZWERKE 22

Soziale Netzwerke Risiken für Ihr Unternehmen Gefahren aus sozialen Netzwerken werden unterschätzt. 64 % der Nutzer sozialer Netzwerke klicken auf Links, ohne zu wissen was der Link bewirkt. 50 % der Nutzer erlauben es Freunden oder Bekannten, ihren Account in einem sozialen Netzwerk zu nutzen. 47 % der Nutzer waren schon einmal Opfer von Malware. 26 % der Nutzer teilen ihre Daten über soziale Netzwerke mit anderen. 21 % der Nutzer akzeptieren Angebote von Unbekannten Anbietern oder von Freunden. Quelle: Whitepaper Managing Privacy Risks in Social Media-Driven Society, www.protiviti.com 23 Social Engineering Gefahren durch soziale Netzwerke Social Engineering beruhte in der Vergangenheit z. B. auf Gesprächen im Wirtshaus, bei denen ein Mitarbeiter Vertrauliches ausplaudert. Heute werden Mitarbeiter gezielt über soziale Netzwerke wie Facebook, LinkedIn oder Xing angezapft ; hierbei wird neben Privatem gern auch über geschäftliche Dinge geplaudert. Die Nutzung von E-Mail und sozialen Netzwerken bietet viele Möglichkeiten, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an Informationen zu gelangen. Der Mitte der neunziger Jahre weltweit meist gesuchte Hacker Kevin Mitnick verschaffte sich durch Social Engineering-Angriffe u. a. mehrfach Zugang zu den IT-Systemen des Pentagon. 24

Schutzkonzepte gegen Social Engineering Unternehmen müssen sich fragen, wo bei Ihnen die möglichen Angriffspunkte liegen, wie Ihre Mitarbeiter auf solche Situation vorbereitet sind und wie sie die Mitarbeiter gegen solche Angriffe abhärten können. Umfassende Kenntnis der psychologischen Angriffstechniken erlangen. Nur wer die Techniken kennt, kann einen Angriff erkennen. Schutz erfordert angemessene Regelungen und Prozeduren sowie eine gute technische Unterstützung. Holen Sie sich den Rat von IT-Sicherheitsexperten. Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter 25 5. FAZIT 26

Fazit Cloud Computing, mobiles Arbeiten und soziale Netzwerke bergen sowohl Chancen als auch Risiken für den Mittelstand. Externe IT-Anwendungen wie die Cloud und mobiles Arbeiten gewinnen stetig an Bedeutung und werden das Arbeitsleben zunehmend prägen. Die Entwicklung liegt oft nicht in der Kontrolle des einzelnen Unternehmens. IT-Sicherheit und Datenschutz stellen hierbei eine besondere Herausforderung dar. Für den wirtschaftlichen und sicheren Einsatz sind organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich. Eine systematische Analyse der Risikosituation ist zu empfehlen. 27 28

Kontakt Ralph Krüger Diplom-Informatiker, Diplom-Finanzwirt CISA Henning Lieder Diplom-Wirtschaftsmathematiker CISA/CIA/CISM Uwe Bartels RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Auguste-Viktoria-Straße 118 14193 Berlin T +49 30 208 88-1150 F +49 30 208 88-1190 E r.krueger@rbs-partner.de www.rbs-partner.de RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg T +49 40 415 22-915 F +49 40 415 22-932 E h.lieder@rbs-partner.de www.rbs-partner.de RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg T +49 40 415 22-298 F +49 40 415 22-932 E u.bartels@rbs-partner.de www.rbs-partner.de 29 E-Bilanz: Erste Erfahrungswerte aus der Umsetzung in die Praxis Rainer Vedder Berlin, 15. November 2012 Marc-Oliver Beste Frankfurt am Main, 22. November 2012 30

INHALTSVERZEICHNIS 1. Wo stehen wir heute? 2. Regelungsinhalt von 5 b EStG 3. Woraus besteht die Taxonomie? 4. Folgen für die Unternehmer Strategieentscheidung Softwareentscheidung 5. Erleichterungen zur sanften Einführung der E-Bilanz (Softlanding) 6. Kritik und Effizienzsteigerung 7. Sanktionierung 31 1. WO STEHEN WIR HEUTE? 32

Wo stehen wir heute? 1 Einführung der E-Bilanz ( 5b EStG) mit SteuBAG Ende 2008 Elektronik statt Papier (schnell, kostensparend und medienbruchfrei) Bürokratieabbau, Steigerung der Verwaltungseffizienz, effiziente Sicherung des Steueraufkommens, Steuergerechtigkeit (Auffinden der schwarzen Schafe) Keiner konnte seinerzeit ahnen, welche Datenumfänge sich die Finanzverwaltung vorstellte. Projekt egovernment (Modernisierung der Verwaltung) Konzeption und Realisation der E-Bilanz im Projekt KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung), zuständig Bayern und NRW Schnelle Festlegung auf XBRL als Übermittlungsdatenschema Abgabe der Steuererklärungen mit Gewinneinkunftsarten elektronisch (KöSt, GewSt, ESt) 33 Wo stehen wir heute? 2 Im Entwurf des BMF-Schreibens Ende August 2010 wurde erst das ganze Ausmaß der Anforderungen der Finanzverwaltung offenkundig; Auslegung von 51 Abs. 4 Nr.1b EStG Ursprünglich geplante Erstanwendung ab 1. Januar 2011 wurde nach Anhörung von Kammern und Verbänden verschoben Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung Dezember 2010 Zwischenzeitlich Durchführung einer Pilotphase zum Test der Machbarkeit (geringe Resonanz) Veröffentlichung des BMF-Anwendungsschreibens vom 28. September 2011 mit Ausweitung von Auffangpositionen und weitreichenden Übergangsfristen (Nichtbeanstandungsregelungen) 34

Wo stehen wir heute? 3 BMF 08.11.2011: Auffangposten bleiben für eine Übergangszeit/Anfangsphase 5 bis 6 Jahre erhalten Pressemitteilung 30.05 2012: Die E-Bilanz kommt wie geplant, alle Erleichterungen gelten auf Dauer (mittelstandsfreundlich, Posten aus dem Hauptbuch ableitbar, Auffangposten bleiben dauerhaft erhalten). Nachfrage Bayerisches Landesamt für Finanzen: ggf. auch vollständige Streichung einzelner Auffangpositionen denkbar Aber FAQ (Auslegungshilfe aus Sicht des Projektteams) zum Thema E-Bilanz: Jährliche Anpassungen sind wegen der Fortentwicklung der Taxonomie erforderlich. Auffangpositionen werden mittelfristig evaluiert. 35 2. REGELUNGSINHALT VON 5 B EStG 36

Regelungsinhalt von 5b EStG 1 Verpflichtung nach 5b Abs. 1 EStG Satz 1 Übermittlung des Inhalts der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübermittlung Satz 2 Alternativ Satz 3 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese [ ] durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz [ ] zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz [ ] übermitteln. Steuerbilanz Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung 37 Regelungsinhalt von 5b EStG 2 Wer muss was elektronisch übermitteln? Alle bilanzierenden, in Deutschland Steuerpflichtigen unabhängig von Rechtsform und Größe müssen im Regelfall spätestens ab dem Veranlagungsjahr 2013 ihre Jahresabschlüsse elektronisch einreichen. Keine inhaltlichen Änderungen, da 5b EStG eine Verfahrensvorschrift ist: Handelsbilanz und GuV mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz mit steuerlicher GuV Ergebnisverwendungsrechnung Kapitalkontenentwicklung Steuerliche Gewinnermittlung Überleitungsrechnung 38

Regelungsinhalt von 5b EStG 3 Jahresabschlussbilanzen Bei Personengesellschaften: Gesamthandsbilanzen Ergänzungsbilanzen Sonderbilanzen Eröffnungsbilanzen Veräußerungsbilanzen Liquidationsbilanzen Bilanzberichtigungen Bilanzänderungen Zwischenbilanzen bei Gesellschafterwechsel 39 Regelungsinhalt von 5b EStG 4 Wichtige Übergangsfristen: ab WJ 2015, d. h. elektronische Übermittlung in 2016 vorgeschrieben Ausländische Betriebsstätten inländischer bilanzierender Unternehmen Inländische Betriebsstätten mit Gewinneinkünften ausländischer Unternehmen Bilanzierende steuerbefreite Körperschaften, soweit sich die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte erstreckt Betriebe gewerblicher Art von jpdör Kapitalkontenentwicklungen detailliert je Gesellschafter Sonder- und Ergänzungsbilanzen als eigener Datensatz 40

Regelungsinhalt von 5b EStG 5 Standardisiertes Datenschema XBRL Größenunabhängig Rechtsformunabhängig Eine Kerntaxonomie für alle Unternehmen Differenzierung nur für bestimmte Branchen: Ergänzungstaxonomien Krankenhäuser Pflegeeinrichtungen Land- und Forstwirtschaft Verkehrsunternehmen Wohnungsunternehmen Kommunale Eigenbetriebe Spezialtaxonomien Banken Versicherungen Pensionsfonds 41 3. WORAUS BESTEHT DIE TAXONOMIE? 42

Woraus besteht die Taxonomie? 1 Taxonomie besteht aus: Grunddatenmodul (GCD) Informationen zum Bericht Informationen zum Unternehmen Dokumentinformationen Jahresabschlussmodul (GAAP) Bilanz, GuV Ergebnisverwendungsrechnung Kapitalkontenentwicklung Steuerliche Gewinnermittlung Überleitungsrechnung Möglichkeiten zur freiwilligen Übermittlung weiterer Berichtsteile 43 Woraus besteht die Taxonomie? 2 Ebene Positionsbezeichnung Bilanz Feldtyp Verknüpfung 5 sonstige betriebliche Aufwendungen Summenmussfeld Summe 6 Davon verbundene Unternehmen freiwillig 6 Miet- und Pachtaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter Summenmussfeld + 7 an Mitunternehmer Mussfeld + 7 an Gesellschafter Mussfeld + 7 Übrige/nicht zuordenbare Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter Mussfeld/Auffangposition + 6 Aufwand für Fremdreparaturen und Instandhaltung für Grundstücke und Gebäude Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden + 6 Aufwendungen für Energie Mussfeld + 6 Miet- und Pachtaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter Summenmussfeld + 7 an Mitunternehmer Mussfeld + 7 an Gesellschafter Mussfeld + 7 Übrige/nicht zuordenbare Miete und Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter (entsprechend GKV; nachrichtlich) Mussfeld/Auffangposition + 44

4. FOLGEN FÜR DIE UNTERNEHMER 45 Folgen für die Unternehmer 1 Notwendigkeit der Kontenzuordnung zu Taxonomiepositionen (Mapping) Unübersichtliche Anzahl von Mussfeldern Mussfeldanforderungen für alle denkbaren Fälle Strategieentscheidung zum Umgang mit den Anforderungen der Finanzverwaltung Mittelfristig vermutlich doch Notwendigkeit der Anpassung des Buchungsverhaltens Veränderung in den Kommunikations- und Erstellungsprozessen Einbindung IT-Abteilung Buchhaltung Steuerabteilung/Steuerberater Controlling/Reporting Überprüfung der Softwarefunktionen, zumindest Softwareupdate Ggf. Softwareneuanschaffung oder höhere Kosten beim Steuerberater 46

Folgen für die Unternehmer 2 Strategientscheidung Nichtstun ist keine Strategie; ein zweites ELENA wird es nicht geben die E-Bilanz kommt Minimalstrategie Umfangreiche Nutzung der Auffangpositionen auf Basis der Handelsbilanzwerte, auch wenn Befüllung von Mussfeldern aus der Buchhaltung ableitbar wäre Neutralstrategie Keine Kontenplananpassungen und keine Anpassungen des Buchungsverhaltens, Befüllung nur der Mussfelder, die separat bebucht werden, ansonsten Nutzung der Auffangpositionen Maximalstrategie Anpassung des Kontenplans, des Buchungsverhaltens und ggf. der Vorsysteme zur umfangreichen Erfüllung der Anforderungen der Taxonomie 47 Folgen für die Unternehmer 3 Strategientscheidung Erwartete Folgen der Strategieentscheidung Minimalstrategie Lösung unzulässig, soweit Positionen aus Hauptbuch ableitbar, Verweis auf gerichtliche Klärung wegen des über das HGB hinausgehenden Umfangs; Klagen derzeit noch nicht möglich Erwartungsgemäß zwar geringe primäre Kosten z. B. für die Anschaffung/Implementierung einer E-Bilanz-tauglichen Software; alternativ: Delegation an den Steuerberater, aber höhere Kosten für Erfüllung von Nachfragen, Rechtsstreitigkeiten, ggf. höheres BP-Risiko Neutralstrategie Geringe Primärkosten für Anschaffung/Implementierung einer E-Bilanz-tauglichen Software; alternativ Delegation an den Steuerberater, aber auch hier höherer Aufwand für Einrichtung und Nachfragen, ggf. Auffälligkeiten im Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, BP-Risiko Maximalstrategie Höhere Primärkosten für Anpassung der Kontenpläne und Veränderungen im Buchungsverhalten sowie für Anschaffung und Implementierung einer E-Bilanz-tauglichen Lösung, Synergien bei den Kosten der Erstellung der Steuerbilanz/Erklärung 48

Folgen für die Unternehmer 4 Softwareentscheidung E-Bilanz-taugliche Software erforderlich Eric ist der erste Mitarbeiter der Finanzverwaltung, der Ihre Daten prüft Elster Rich Client = ERiC, zuständig für die erste Validierung der Daten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfungen Verschlüsselung und Versendung Druck sowie Informations- und Hilfefunktion Ein unvollständiger oder in sich nicht schlüssiger Datensatz wird nicht zur Übermittlung an die Finanzverwaltung zugelassen. Softwarebaustein, der zwingend in die Software zur Übermittlung der E-Bilanzdaten an die Finanzverwaltung in eine Software integriert werden muss. Neue Version wird für November 2012 erwartet. Zu spät??? 49 5. ERLEICHTERUNGEN ZUR SANFTEN EINFÜHRUNG DER E-BILANZ (SOFTLANDING) 50

Erleichterungen zur sanften Einführung der E-Bilanz (Softlanding) Verschiebung der Erstanwendung Schaffung weitreichender Übergangsregelungen Einfügung einer Vielzahl von Auffangpositionen Nutzung der Auffangpositionen möglich, wenn nicht aus dem Hauptbuch nach individuellem Buchungsverhalten Zusage über großzügige Auslegung der Härtefallregelung durch das BMF Aber Verlässlichkeit/Dauerhaftigkeit der Aussagen fraglich: Auffangposten sind nur vorübergehend, Zeitraum 5-6 Jahre Auffangposten bleiben dauerhaft erhalten; eine Streichung dieser Posten war und ist nicht beabsichtigt Auffangposten werden nach einer Anfangsphase stetig überprüft 51 6. KRITIK UND EFFIZIENZSTEIGERUNG 52

Kritik und Effizienzsteigerung 1 Kritik aus der Wirtschaft und Beraterschaft: Hoher Einführungsaufwand für die Unternehmen Viel zu große Gliederungstiefe ohne ausreichende Rechtsgrundlage Keine Zurverfügungstellung eines manuellen Eingabetools Von der Wirtschaft und Beraterschaft erhoffte Verbesserungen: Schnellere Veranlagung Weniger und zeitnahe Betriebsprüfungen Reduzierung der Aufbewahrungspflichten 53 Kritik und Effizienzsteigerung 2 Von der Verwaltung erhoffte Verbesserungen Effizienzsteigerung durch Vermeidung von Medienbrüchen Geringere Fehleranfälligkeit wegen automatisierter Vorprüfung und Vermeidung von Übertragungsfehlern Schnellere Veranlagung Zeitnahe Betriebsprüfung Ermöglichung eines zielgenaueren Ressourceneinsatzes zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Aufbau einer Tax Compliance Strategie mit Servicemanagementsystem Risikomanagementsystem Sanktionsmanagement Elektronische Rückübertragung z. B. von Steuerbilanzen nach Betriebsprüfungen 54

7. SANKTIONIERUNG 55 Sanktionierung Abgabe der Bilanz und GuV in Papier ermächtigt die Finanzverwaltung nicht zu Schätzungen, wenn die Steuererklärung ordnungsgemäß eingereicht wurde. E-Bilanz ist nur eine ergänzende Unterlage zur Steuererklärung. Steuererklärung kann fristgerecht übermittelt werden, auch wenn E-Bilanz nicht rechtzeitig vorliegt. Keine Möglichkeit von Verspätungszuschlägen Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 25.000,00 Euro wohl möglich 56

Kontakt Marc-Oliver Beste Diplom-Betriebswirt (FH) Steuerberater Manager RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Gervinusstraße 15 60322 Frankfurt am Main T +49 69 500 60-2080 F +49 69 500 60-2050 E m.beste@rbs-partner.de www.rbs-partner.de Rainer Vedder Diplom-Kaufmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Partner RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Auguste-Viktoria-Straße 118 14193 Berlin T + 49 30 208 88-1450 F + 49 30 208 88-1187 E r.vedder@rbs-partner.de www.rbs-partner.de 57 Aktuelles aus Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung, inkl. Jahressteuergesetz 2013 Dr. Christian Birkholz Berlin, 15. November 2012 Dr. Peter Eggers Frankfurt am Main, 22. November 2012 58

ÜBERBLICK I. Neues zum Ertragsteuerrecht II. III. Neues zum Bilanzsteuerrecht Bemerkenswertes zur privaten Einkommensteuer IV. Stand Jahressteuergesetz 2013 und Ausblick V. Und wieder mal die Erbschaftsteuer VI. Änderungen bei der Umsatzsteuer 59 I. NEUES ZUM ERTRAGSTEUERRECHT 60

1. Schädliche Aufhebung eines EAV aufgrund Veräußerung im Konzern Bei konzerninterner Anteilsübertragung ist es ggf. erforderlich, den EAV aufzuheben. Aufhebung eines EAV innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums erfordert Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG). Nach KStR ist u. a. Veräußerung der Organbeteiligung durch Organträger ein steuerlich wichtiger Grund für die Aufhebung des EAV (R 60 Abs. 6 Satz 2 KStR). FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2012: Wichtige Gründe für die Aufhebung des EAV können nur außersteuerliche Gründe sein. Die Veräußerung der Organbeteiligung innerhalb des Konzerns stellt keinen solchen wichtigen Grund dar. Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig Verschärfung der Organschaftsbesteuerung! Verbindliche Auskunft notwendig? 61 2. 8c KStG und Verfassungsmäßigkeit Verlustabzugsverbot bei Übertragung von Anteilen an Körperschaften Voller Verlustuntergang, wenn mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden, ansonsten anteiliger Verlustuntergang FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011: Vorlage an BVerfG wg. Verfassungsmäßigkeit des 8c KStG (Az: 2 BvL 6/11) Einspruch und Ruhen der Verfahren AdV soweit Antragsteller berechtigtes Interesse (z. B. bei drohenden irreparablen Schäden) glaubhaft machen kann (nur, wenn Anteile von weniger als 50 % übertragen wurden; im Übrigen keine AdV) 62

3. Unterjähriger Anteilsverkauf und 8c KStG 1 8c KStG erfasst Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach schädlichem Beteiligungserwerb entstanden sind. Fraglich war, ob Gewinne, die bis zum Zeitpunkt eines unterjährigen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet wurden, gegen Verlustvorträge aus Vorjahren verrechnet werden können. Sachverhalt: Verlustvortrag von ca. 60.000 zum 31. Dezember 2007; Mitte 2008 hat V 50 % seiner GmbH-Anteile veräußert; Gewinn bis zur Anteilsübertragung sollte dem V zustehen. Dagegen BMF-Schreiben vom 4.7.2008, Tz. 31 63 3. Unterjähriger Anteilsverkauf und 8c KStG 2 Gegen BMF nun BFH, Urteil vom 30.11.2011; ebenso Aussetzungsbeschluss vom 9.5.2012 (I B 18/12) 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ist zwar tatbestandlich erfüllt, von 8c KStG werden aber nur Gewinne erfasst, die nach Anteilserwerb erwirtschaftet werden. d. h., Gewinne bis zum Anteilserwerb können noch verrechnet werden. BFH sieht Wortlaut des 8 KStG als unklar an; erforderlich ist u. E. Stichtagsbilanz. Problematisch: zeitanteilige Gewinnzuordnung oder stichtagsgenaue Abgrenzung? 64

4. Vermögensverwaltende GmbH und Anteilsverkauf Ausgenommen von der Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen gem. 8b KStG sind: Finanzunternehmen, soweit die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind bzw. mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden BFH, Urteil vom 30.11.2011 Gilt auch für vermögensverwaltende GmbH Fall: GmbH hat Beteiligung am Tag ihrer Errichtung erworben und einen Monat später wieder verkauft; danach Anlage des Veräußerungserlöses. BFH: GmbH war finanzunternehmerisch tätig, Veräußerungsgewinn war nicht steuerfrei. Empfehlung: Zuordnung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Anlagevermögen 65 5. Nachträgliche Schuldzinsen BFH, Urteil vom 20.6.2012 Schuldzinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer Immobilie sind als nachträgliche Werbungskosten anzusetzen, auch dann, wenn Immobilie verkauft wurde und Veräußerungserlös nicht zur Ablösung des Darlehens ausreicht. Aufgabe der bisherigen restriktiven Rechtsprechung BFH, Urteil vom 16.3.2010 Nachträgliche Schuldzinsen für im Privatvermögen gehaltene > 1 %-Beteiligung an Kapitalgesellschaft sind (auch nach Verkauf der Beteiligung) als Werbungskosten abziehbar. Bei Abgeltungsteuer: Antrag + mind. 25 %-Beteiligung oder mindestens 1 % und durch berufliche Tätigkeit wesentlicher Einfluss. 66

6. Steuerliche Behandlung von Steuererstattungszinsen eine Übersicht 1 Erstattungszinsen BFH, Urteil vom 15.6.2010: Erstattungszinsen für Steuern, die selbst nicht abziehbar sind, sind nicht ESt-pflichtig. JStG 2010: Erstattungszinsen = Einkünfte aus Kapitalvermögen (rückwirkend für alle offenen Fälle) FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 Rückwirkung des JStG 2010 ist verfassungsgemäß Revision ist anhängig BFH, Beschluss vom 9.1.2012, AdV-Verfahren: BFH wendet sich gegen Rückwirkung (Streitjahr 2009) 67 6. Steuerliche Behandlung von Steuererstattungszinsen eine Übersicht 2 BFH, 2 x positive AdV-Beschlüsse zur Rückwirkung (AdV gewährt) Einsprüche ruhen kraft Gesetzes. FG Münster, Urteil vom 10.5.2012 Streitjahre 1992 bis 1996, Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben In 2010 beantragten die Kläger unter Hinweis auf BFH Freistellung der Erstattungszinsen 12 Nr. 3 EStG geht 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor Revision ist zugelassen Nachzahlungszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig, 12 Nr. 3 EStG 68

7. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke 1 Wo steht die Zinsschranke? FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011: ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke FG München, Beschluss vom 14.12.2011: ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke BFH, Beschluss vom 13.3.2012: verfassungsrechtliche Zweifel an einer Teilbestimmung der Zinsschranke Mit Zinsschranke sollen konzerninterne Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland unterbunden werden. Zinsschranke gilt daher grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (Stand-alone-Klausel). 69 7. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke 2 Streitfall: Immobilien-AG hatte Immobilien mit Bankdarlehen finanziert. Mittelbarer und unmittelbarer Gesellschafter hatten sich für Darlehen verbürgt. AG gehörte nicht zu einem Konzern Stand-alone-Klausel wäre grundsätzlich anwendbar. Aber Rückausnahme: Da die Bank aufgrund der Bürgschaften i. H. v. mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der AG Beteiligten Rückgriff nehmen konnte, war Zinsschranke anzuwenden. 70

7. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke 3 BFH gewährte AdV. Im Streitfall reichten verfassungsrechtliche Zweifel an der Rückausnahme von der Stand-alone-Klausel. BFH hatte verfassungsrechtliche Zweifel, soweit durch Rückausnahme auch Zinsaufwendungen für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte Bankdarlehen erfasst werden, und nicht nur Umgehungsgestaltungen (insbesondere sog. Back-to-back-Finanzierungen). Insoweit könne die Regelung aufgrund ihres weiten Wortlauts in ihrem Anwendungsbereich deutlich zu weit gehen und die vorgenommene Typisierung unverhältnismäßig sein. 71 8. Neues zu 3c EStG Abschreibungen auf Gesellschafterkredite im Betriebsvermögen sind steuerlich voll abzugsfähig, BFH 18.4.2012, Az X R 5/10, etwas anderes gilt gem. 8b KStG bei Körperschaften. Tw-Afa auf griechische Staatsanleihen sind im Maße des Verzichts durch Umtauschprogramm vom März 2012 möglich (OFD Nds vom 11.5.2012). 72

9. Gewstl. Hinzurechnung verfassungswidrig? Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten bei der GewSt verfassungswidrig? Vorlage FG Hamburg an BVerfGFG HH vom 29.2.2012 Empfehlung: Bescheide offen halten 73 II. NEUES ZUM BILANZSTEUERRECHT 74

Handelsbilanz und Steuerbilanz driften weiter auseinander Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit Einführung der E-Bilanz IFRS wird wohl steuerlich ohne größere Auswirkung bleiben. 75 Maßgeblichkeit niedrigerer handelsrechtlicher Rückstellungen Grundsatz der Maßgeblichkeit Rückstellungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind handelsrechtlich abzuzinsen mit durchschnittl. Marktzinssatz der letzten 7 Jahre. (Sachleistungs-)verpflichtungen nach 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG, für Abzinsung ist Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend; für HGB- Rückstellung gilt dies nicht (IDW RH HFA 1.009) Steuerrechtliche Rückstellung kann dadurch höher sein als die handelsrechtliche OFD Münster vom 13.7.2012 Die Rückstellung nach HGB ist die Obergrenze. Wortlaut 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: höchstens ; Gesetzesbegründung (BT-Drs.14/443, S. 23) Anders aber bei Pensionsrückstellungen (BMF vom 12.3.2010 Grundsatz der Maßgeblichkeit wird durchbrochen) Gesetzgeber wollte BilMoG steuerneutral gestalten! 76

III. BEMERKENSWERTES ZUR PRIVATEN EINKOMMENSTEUER 77 Neues zur PKW-Nutzung 1 Neues zur PKW-Nutzung: Die 1 %-Regelung für Firmen-PKW gilt nur, wenn auch Privatfahrten erlaubt sind, d. h. nicht, wenn Privat-Fahrten ausdrücklich dienstvertraglich verboten sind (BFH vom 6.10.2011, VI R 56/10). Mittägliche Heimfahrten sind Privatfahrten und nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (FG-BaWü vom 27.10.2011 Az 1 K 3014/09). FG BaWü sieht zwei Dienstwagen im Wert je > T 100 als unangemessen an. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung sind bei einem Zweitstudium in voller Höhe und nicht nur wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abziehbar, da insoweit vorweggenommene Werbungskosten vorliegen (BFH vom 9.2.2012, Az VI R 42/11 und VI R 44/10). 78

Neues zur PKW-Nutzung 2 Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss geschlossen und zeitnah geführt werden; Datum und genaues Ziel der Fahrt müssen angegeben werden (BFH vom 1.3.2012, Az VI R 33/10). Steuerpflichtiger darf nicht monatlich zwischen Fahrtenbuch und 1 %-Regelung wechseln, da dies dem Vereinfachungscharakter der 1 %-Regelung widersprechen würde (FG- Münster vom 27.4.2012, Az 4 K 3589/09 E, Rev. beim BFH Az VI R 35/12). Im Übrigen ist Revision wegen des Bezugs der 1 %-Regelung auf den Brutto-Listenpreis anhängig (FG-Nürnberg Az 9 K 394/10, Az des BFH: VI R 51/11). 79 Sonstiges Bemerkenswertes Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen wegen Krankheitskosten ist nicht verfassungswidrig (FG Rh.-Pf., Urt. v. 6.9.2012). Doppelte Haushaltsführung wegen Wohnen am Beschäftigungsort setzt nicht Wohnen in der gleichen Gemeinde voraus (BFH, Urteil vom 19.4.2012). Zahlung eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute kann Schenkungsteuer auslösen (BFH, Urteil vom 23.11.2011). Aufteilung von ESt-Erstattungen bei mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten (BMF vom 30.1.2012). Keine Übernachtungspauschale für LKW-Fahrer, der in der Schlafkabine übernachtet (BFH vom 28.3.2012, Az VI R 48/11), da tatsächlich keine Kosten entstanden sind. 80

IV. STAND JAHRESSTEUERGESETZ 2013 UND AUSBLICK 81 Jahressteuergesetz 2013 BT-Drucks. 17/11190, Beschluss angenommen im Bundestag am 25.10.2012 Weiteres Prozedere : Beschluss Bundesrat am 23.11.2012 Voraussichtlich Überweisung in Vermittlungsausschuss Finale Entscheidung nicht vor Ende Dezember Voraussichtlich wird ein Gesamtpaket mit anderen Änderungsgesetzen geschnürt und entschieden. 82

Wesentliche Änderungen im EStG Steuerbegünstigung Elektro-KfZ Reduzierung des Brutto-Listenpreises für die 1 %-Regelung um die Kosten für das Batteriesystem 500 pro kwh der Batteriekapazität Höchstens um 10.000 (max. = 20 kwh) Schnellere AfA Änderung beim Progressionsvorbehalt 32b ( Goldfälle ) Bisher konnten im Rahmen der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Verluste aus der Anschaffung von Umlaufvermögen sofort steuermindernd gelten gemacht werden Durch Anschaffung von z. B. Gold in Jahr 1 konnte der Steuersatz gesenkt werden. Neuregelung: Die Anschaffungskosten werden erst beim Zufluss des Veräußerungserlöses berücksichtigt. 83 42g Lohnsteuer-Nachschau in Ergänzung zur USt-Nachschau FinVerw kann ohne Ankündigung während der normalen Geschäftszeiten Grundstücke und Räume des Steuerpflichtigen betreten. Ohne Durchsuchungsbefehl!!! Pflicht des Steuerpflichtigen zur Vorlage von Lohn- und Gehaltsunterlagen etc. sowie zur Erteilung von Auskünften, soweit zweckdienlich Kein Verwertungsverbot von Zufallsfunden auch bezüglich Dritter Vergleiche USt-Nachschau gem. 27b UStG 84

Sonstige Änderungen Steuerbefreiung von Wehrsold und vergleichbaren Leistungen, 3 Nr. 5 EStG 33a außergewöhnliche Belastungen: Angemessenes Hausgrundstück i. S. d. 90 SGB XII bleibt unberücksichtigt. 39a Lohnsteuerfreibetrag wird für zwei Jahre gewährt, statt bisher für ein Jahr; dafür Pflicht zur Angabe bei Änderung der Umstände 40 das Wort Personalcomputer wird durch Datenverarbeitungsgerät ersetzt (sic!!) 85 Wesentliche Änderungen bei KStG und GewSt 8b Abs. 9 KStG und 9 GewStG Anpassung an EU-Recht Keine Anpassung bei 8b KStG an GewSt, => keine Verschlechterung bei Streubesitzdividenden (siehe aber Ausblick) 29 Zerlegung bei Betrieben, die Ökostrom herstellen Besonderer Zerlegungsmaßstab Gilt ab EZ 2013 86

Wesentliche Änderungen im AStG Einbeziehung von Personengesellschaften in den Anwendungsbereich des AStG Geschäftsbeziehungen sind u.a. Geschäftsvorfälle zw. Mutterhaus und Betriebstätte und Gesellschafter und PersonenG Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Beziehungen zwischen Betriebstätten und Mutterhaus Treaty override + subject to tax clause, 1 Abs. 5 S. 8!!! 2 Abs. 5 wie ist der Steuersatz zu berechnen (ohne Abgeltungssteuer) Einkünfte aus einer ausländischen Familienstiftung gelten als Einkünfte aus 20 EStG ( 15 AStG) 87 Wesentliche Änderungen bei UStG Ort der Leistung beim Empfänger auch dann, wenn er kein Unternehmer ist, aber USt-IDNr. vorweist Kfz-Vermietung/Leasing wo Empfänger (Mieter) seinen Wohnsitz hat Steuerermäßigung für Sammlerstücke (Briefmarken, Münzen, Kunstgegenstände und archäologische Funde) wird gestrichen 13b Reverse Charge für Unternehmer bei Lieferung von Gas und Strom 14 Rechnung Eine Gutschrift muss die Angabe Gutschrift beinhalten Abs. 7 es gelten die Vorschriften des Landes des ausländischen Unternehmers 14a Abs. 1 genaue Bezeichnung bei reverse charge Fällen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 14a Abs. 3 Rechnung muss innerhalb von 15 Tagen nach Umsatz gestellt werden 88

Änderungen der AO Finanzverwaltung kann jederzeit die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und anderen Unterlagen verlangen (bisher nur, wenn Steuerpflichtiger eine Auskunft verweigert hatte), 97 Abs. 1 (neu) 147 Aufbewahrungsfristen Verkürzung Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre Gilt, soweit Fristen noch nicht abgelaufen sind Hinweis I: Verjährung bei Steuerhinterziehung bleibt bei zehn Jahren; Hinweis II: Bundesrat stimmt voraussichtlich nicht zu 171 Abs. 15 Anpassung der Verjährung der Haftung an die Verjährung des zugrundeliegenden Sachverhaltes Anpassung der Aufbewahrensfrist auch im HGB vorgesehen 89 Ausblick für weitere Gesetzesänderungen 1 Streubesitzdividenden: EuGH hatte die Bundesrepublik verpflichtet, bei Streubesitzdividenden Ausländer und Inländer gleich zu behandeln Nach DBA und 50d EStG kommt Freistellung von KapESt bei Ausländern nur bei Beteiligung > 10% in Betracht Bundesrat schlägt 10%-Grenze vor, d.h. Steuerfreiheit von Dividenden bei Inländern setzt Beteiligung > 10% voraus Nach Kabinettsbeschluss der BReg sollen Streubesitzdividenden für ausländische Kapitalgesellschaften jetzt ganz steuerfrei sein Entscheidung dazu wohl im Vermittlungsverfahren 90

Ausblick für weitere Gesetzesänderungen 2 Gesetz zum Abbau der kalten Progression Wegen des Existenzminimumsberichts der Bundesregierung hat dieses Vorhaben jetzt erhöhte Chancen. Es wird voraussichtlich das nach Urteilen des BVerfG steuerfrei zu belassende Existenzminimum angehoben. Der Grundfreibetrag wird um ca. 348 auf dann 8.352 angehoben. Dadurch verschiebt sich der Tarif-Beginn. Opposition hat Zustimmung signalisiert. 91 Einige A-Länder (SPD-regiert) schlagen über den BRat ein Gesetz zur Steuervereinfachung vor, u.a. 100 Pauschale monatlich für häusliches Arbeitszimmer Freigrenze für Sachbezüge sinkt von 44 auf 20. Sockelbetrag bei der Steuerermäßigung von Handwerker-Rechnungen auf 300 Streichung der steuerlichen Vergünstigung von carried interest bei PE-Fonds Anhebung des AN-Pauschbetrages um 150 auf 1.130 Einführung einer Vermögensteuer!?! 92

Gesetz zu Vereinfachung der Unternehmens- Besteuerung und des Reisekostenrechts Vereinfachung bei der steuerlichen Organschaft Anhebung des Höchstbetrags bei Verlustrücktrag auf 1 Mio. Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts 93 V. UND WIEDER MAL DIE ERBSCHAFTSTEUER 94

1. Erbschaftsteuer verfassungswidrig? 1 Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 27.9.2012 Die Argumente des BFH Starke Ungleichbehandlung zwischen privilegiertem Betriebsvermögen und nicht privilegiertem Verwaltungsvermögen Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt durch Gründe des Allgemeinwohls BFH sieht durch Statistik nicht belegt, dass Privilegierung erforderlich ist Entscheidung des BVerfG in 2 oder 3 Jahren zu erwarten 95 1. Erbschaftsteuer verfassungswidrig? 2 Ausblick zur Erbschaftsteuer Erfahrungsgemäß wartet Gesetzgeber auf Entscheidung des BVerfG Abschaffung weder innenpolitisch durchsetzbar noch im internationalen Vergleich üblich Siehe auch Überlegungen zur Vermögensteuer Stärkere Stundungsregelungen? Flat Tax wie bei der Grunderwerbsteuer? Regionalisierung? Was tun? Rechtzeitig tätig werden günstiger wird es nicht Cash-GmbH lebt weiter Einspruch einlegen, Ruhen des Verfahrens? Lohnt sich das? AdV? 96

2. Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten BFH, Urteil vom 4.7.2012: ESt des Erblassers ist abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit Bisher: ESt-Schuld des Erblassers entsteht am Ende des Todesjahres; bei unterjährigem Todesfall erbt Erbe nur bis zum Tod bestehende Schulden des Erblasers (also z.b. ESt-Schuld des Vorjahres) 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG: was sind herrührende Schulden? Neue Rechtsprechung gilt nur für Steuerschulden, die Erblasser selbst verwirklicht hat 97 3. Forderungsverzicht und Schenkungsteuer Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern kann ggf. nur einer zur Leistung weiteren Eigenkapitals in der Lage sein bzw. hat nur einer ein Darlehen gegeben Durch disquotale Einlage bzw. Verzicht auf dieses eine Darlehen erhöht sich aber auch der Wert der anderen Anteile => Das ist Schenkung (siehe 7 Abs. 8 ErbStG)! Empfehlung: Vereinbarung einer Zuordnung der Zuzahlung zu dem leistenden Gesellschafter im Falle der Liquidation der Gesellschaft 98

VI. ÄNDERUNGEN BEI DER UMSATZSTEUER 99 Eine Auswahl 1 Kein Vorsteuerabzug einer KG aus Beratungsleistungen i. Zhg. mit Verkauf der KG-Anteile, da die Leistungen nicht für das Unternehmen, d. h. nicht für Zwecke eigener Ausgangsumsätze bezogen sind (FG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2011, Az 7 K 7313/10, Rev. BFH Az XI R 33/11) Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen, die zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden, setzt eine zeitnah dokumentierte eindeutige Zuordnungsentscheidung des Unternehmer voraus; Indiz kann die bilanzielle Behandlung und die Ziehung von Vorsteuer (oder deren Unterlassung) sein; Entscheidung muss innerhalb der normalen Abgabefrist der UStE gefällt werden, d. h. bis 31.5. des Folgejahres (BFH vom 15.12.2011, Az V R 48/10) 100

Eine Auswahl 2 Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012: mangels Praxistauglichkeit wurde durch BMF-Schreiben mittgeteilt, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die alte Regelung weitergilt (soviel zur Praxisnähe und Sorgfalt des Gesetzgebers) Verpflichtung zur Abgabe elektronischer USt-VA ist rechtens (BFH 14.3.2012, Az X R 33/09) => Zu neuen Anforderungen an Rechnungen siehe nachfolgenden Vortrag 101 Kontakt Dr. Christian Birkholz Rechtsanwalt Steuerberater Partner Dr. Peter H. Eggers Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt Steuerberater Partner Detlef Vocke Diplom-Kaufmann Steuerberater RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Kurfürstendamm 190/192 10707 Berlin T +49 30 59 00 21-300 F +49 30 59 00 21-311 E c.birkholz@rbs-partner.de www.rbs-partner.de RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Kurfürstendamm 190/192 10707 Berlin T +49 30 59 00 21-302 F +49 30 59 00 21-311 E p.eggers@rbs-partner.de www.rbs-partner.de RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg T + 49 40 800 08-3046 F + 49 40 800 08-3047 E d.vocke@rbs-partner.de www.rbs-partner.de 102

Umsatzsteuer: Rechnungsausstellung und Vorsteuerabzug in der Praxis Welchen Inhalt hat eine korrekte Rechnung? Jakob Wasmund Berlin, 15. November 2012 Dr. Anja Wischermann Frankfurt am Main, 22. November 2012 103 INHALTSVERZEICHNIS 1. Bedeutung der Umsatzsteuer 2. Folgen einer fehlerhaften Rechnung 3. Vereinfachungsregeln 4. Umsatzsteuer: Rechnungsausstellung und Vorsteuerabzug in der Praxis Welchen Inhalt hat eine korrekte Rechnung? 104

1. BEDEUTUNG DER UMSATZSTEUER 105 Bedeutung der Umsatzsteuer 1 106

Bedeutung der Umsatzsteuer 2 Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung 2011 Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2011 zu Mehrsteuern und Zinsen von rund 16,3 Mrd. Euro geführt. Davon entfallen rd. 2 Mrd. Euro auf die Umsatzsteuer. 107 2. FOLGEN EINER FEHLERHAFTEN RECHNUNG 108

Folgen einer fehlerhaften Rechnung 1 Eingangsseite Welche Fehler können passieren? Akzeptanz nicht ordnungsgemäßer Rechnungen Ausweis von Umsatzsteuer zutreffend? Rechnungsangaben vollständig und zutreffend? Vorsteuerabzug wird versagt (Kostenfaktor) Vorsteuerabzug wird erst später gewährt (Besteuerungszeitraum) Verzinsung 6 % pro Jahr Rechnungsberichtigung bzw. Erstattung der Vorsteuer durch Kreditor ungewiss 109 Folgen einer fehlerhaften Rechnung 2 Ausgangsseite: fehlender Steuerausweis Umsatz wird als steuerfrei oder nicht steuerbar behandelt, ist aber (im Inland oder im Ausland) steuerpflichtig. Nachzahlung der Umsatzsteuer nach BP Kostenfaktor im Inland zurzeit 15,97 % (19/119) Verzinsung 6 % pro Jahr (nach 15 Monaten) Weiterbelastung an Auftraggeber ungewiss, administrativer Aufwand durch Rechnungsberichtigung Kunde existiert nicht mehr Kunde bestreitet Zahlungspflicht (wenn vertraglich nicht vereinbart) Kunde erstattet Zinsen nicht 110

Folgen einer fehlerhaften Rechnung 3 Ausgangsseite: unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis 14c UStG Unternehmer schuldet (dem Finanzamt) den ausgewiesenen Betrag des unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises. Für den Leistungsempfänger besteht insoweit zivilrechtlich keine Zahlungspflicht (BGH vom 24.1.2008, VII ZR 280/05). Debitor verlangt ggf. kostenintensive Rechnungsberichtigung. U.U. aufwendiges Verfahren der Rechnungsberichtigung (Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens) 111 3. VEREINFACHUNGSREGELN 112

Vereinfachungsregelungen 1 Rechnungen über Kleinbeträge bis 150 Euro ( 33 UStDV) Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz (bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung) 113 Vereinfachungsregelungen 2 Fahrausweise als Rechnungen ( 34 UStDV) Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt Ausstellungsdatum Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Leistung in einer Summe Anzuwendender Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt 114

4. UMSATZSTEUER: RECHNUNGSAUSSTELLUNG UND VORSTEUERABZUG IN DER PRAXIS 115 Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 1 1. Name und vollständige Anschrift des Leistungserbringers und Leistungsempfängers 2. Steuernummer bzw. USt-IdNr. 3. Ausstellungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. Leistungsbeschreibung (Art und Menge) 6. Leistungszeitpunkt 7. Entgelt 8. Steuersatz, ggf. Hinweis auf Steuerbefreiungen 9. Hinweis auf Aufbewahrungspflichten nach 14b Abs. 1 S. 5 UStG 116

Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 2 Name und Anschriften ( 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) Vollständiger Name und vollständige Anschrift vom Leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger Grundsätzlich auch Hausnummer und Postleitzahl erforderlich 31 Abs. 2 UStDV lässt es genügen, wenn sich sowohl leistender Unternehmer als auch Leistungsempfänger eindeutig feststellen lassen. 117 Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 3 Name und Anschriften ( 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) Probleme Konzernaufträge: Klare Regelungen in Auftragsvereinbarungen, wenn an verschiedene Konzerngesellschaften Leistungen erbracht werden sollen Nachträgliche Vereinbarungen über andere Leistungsempfänger bzw. Austausch von Leistungsempfängern ist nicht möglich! 118

Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 4 Name und Anschriften ( 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) Vollständiger Name und vollständige Anschrift Besteht eine Verwechslungsgefahr? Das FG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 22.2.2011 entschieden, dass eine Rechnung, in der fehlerhaft die Adresse "X-GmbH" lautete, anstelle der zutreffenden Bezeichnung "X-Sp z o.o." für den Vorsteuerabzug nicht ausreicht, weil i. V. m. der verkürzten Namensangabe die Verwechslungsgefahr mit einer Schwestergesellschaft bestand, die unter der gleichen Anschrift domizilierte. 119 Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 5 Name und Anschriften ( 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) Vollständiger Name und vollständige Anschrift Bei Adressierung der Rechnung an einen Dritten mit Nennung des Leistungsempfängers unter dem Zusatz "c/o", ist auch die leichte und eindeutige Feststellbarkeit des Leistungsempfängers durch die Rechnung zu gewährleisten. Leistungsempfänger sollte mit seiner vollständigen richtigen Adresse auf der Rechnung genannt werden. 120

Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 6 1. Name und vollständige Anschrift des Leistungserbringers und Leistungsempfängers 2. Steuernummer bzw. USt-IdNr. 3. Ausstellungsdatum 4. Rechnungsnummer 5. Leistungsbeschreibung (Art und Menge) 6. Leistungszeitpunkt 7. Entgelt 8. Steuersatz, ggf. Hinweis auf Steuerbefreiungen 9. Hinweis auf Aufbewahrungspflichten nach 14b Abs. 1 S. 5 UStG 121 Zwingende Angaben in einer Rechnung ( 14 Abs. 4 UStG) 7 Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers ( 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG) Eine der beiden Nummern ist ausreichend. Es muss sich aber um diese Nummern handeln; die Angabe eines Aktenzeichens aus der Korrespondenz mit dem FA reicht nicht (BFH-Urteil vom 2.9.2010, V R 55/99). 122