Die wichtigsten Infos auf einen Blick Wie hoch ist er Mindestlohn & ab wann ist er zu zahlen? Zum 01.01.2015 gilt der Mindestlohn von brutto 8,50 pro Zeitstunde, auch für Minijobs (siehe gesondertes Infoblatt) und Privathaushalte. Der Mindestlohn gilt flächendeckend für Ost & West gleichermaßen. Für welche Arbeitnehmer gilt der neue Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt branchenunabhängig für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer über 18 Jahre. Damit betrifft er auch ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder ausländischen Unternehmen arbeiten (zu dieser Lüge empfehlen wir die bereits bekannten Informationen zum Freihandelsabkommen mit den USA TTIP ). Gibt es Ausnahmen? Ja, es sind Ausnahmen vorgesehen: 1. Übergangsregelung bis 31.12.2016: Derzeit gibt es für einige Branchen gesetzliche Mindestlöhne, weil ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. Einige dieser schon länger geltenden Mindestlohntarifverträge sehen einen Mindestlohn unter 8,50 vor und haben bis zum 31.12.2016 Vorrang vor dem Mindestlohngesetz. Daher bleibt es für Arbeitnehmer der folgenden Branchen auch ab Januar 2015 bei niedrigeren Lohnuntergrenzen: 1 Fleischverarbeitung (bis 09 / 2015: 8,00 ; ab 10 / 2015: 8,60 ) Friseurhandwerk (bis 07 / 2015: 7,50 ) Gebäudereinigung (voraussichtlich bis 12 / 2016: 8,23 ) Landwirtschaft (voraussichtlich bis 12 / 2015: 7,20 ; bis 12 / 2016: 7,90 ; bis 01 / 2017: 8,60 ; ab 11 / 2017: 9,10 vorbehaltlich der ausstehenden Allgemeinverbindlichkeitserklärung 2 ) Zeitarbeit (bis 03 / 2015: 7,86 ; bis 05 / 2016: 8,20 ) Zeitungszusteller (bis 12 / 2015: 75 % des Mindestlohnes; bis 12 / 2016: 85 % des Mindestlohns; ab 01 / 2017: 100 % des Mindestlohnes) 3 1 Die Angaben beziehen sich nur auf Ostdeutschland. 2 Sollte die Allgemeinverbindlichkeit der o.g. Werte nicht erklärt werden, gilt auch in der Landwirtschaft (auch für Saisonkräfte) der Mindestlohn von 8,50.
2. Langzeitarbeitslose Personen, die unmittelbar vor der Beschäftigung mindestens 12 Monate arbeitslos gewesen sind, können in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung einen Stundenlohn unter 8,50 erhalten. 3. Jugendliche Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen. 4. Lehrlinge Auszubildende erhalten ebenfalls keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt. 5. Praktikanten 4 Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Praktikanten. Vom Mindestlohn kann nur in einigen Praktikavarianten abgewichen werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserem gesonderten Informationsblatt Mindestlohn & Praktikanten. Beachte: Abgesehen von den o.g. Ausnahmen, darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Vereinbarungen, welche die Mindestlohnvergütung unterschreiten oder die Geltendmachung des Mindestlohns durch den Arbeitnehmer beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Wann ist der Mindestlohn fällig? Der Mindestlohn ist spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde auszuzahlen. Bei späterer Zahlung liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet wird (siehe Hinweis zu Sanktionen). Wie werden Überstunden behandelt? 1. Grundsatz Grundsätzlich sind Überstunden monatlich in die Prüfung, ob für alle geleisteten Arbeitsstunden der Mindestlohn gezahlt worden ist, einzubeziehen. Sollte die Überstundenzahl so hoch sein, dass mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes der Mindestlohn unterschritten würde, ist für diesen Monat eine entsprechend höhere Vergütung zu zahlen. 3 Einführungserleichterung, die nicht auf einem Tarifvertrag beruht 4 Hinweis: Für Praktika sind fortan die Bedingungen des Praktika zwingend schriftlich niederzulegen & zu unterzeichnen.
Beispiel: Arbeitsvertraglich ist für ihren Arbeitnehmer ein Bruttogehalt i.h.v. 1.600 für 40 Zeitstunden vereinbart. Dann erhält der Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 9,20. Der Arbeitnehmer könnte monatlich ohne, dass der Mindestlohn unterschritten würde und damit eine Nachzahlung fällig wäre 3 Überstunden machen. Bereits bei 4 Überstunden würde der Stundenlohn bei 8,36 und damit unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen und das Monatsentgelt entsprechend angehoben werden. 2. Abweichung von der grundsätzlichen Regelung Mehr Flexibilität kann ihnen ein sogenanntes Arbeitszeitkonto bieten. Bei einem gleichbleibenden Arbeitslohn, können Arbeitsstunden, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gehen, auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Jedoch ist zwingend zu beachten, dass die auf dieses Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten ausgeglichen werden und zwar durch: bezahlte Freizeitgewährung ODER Anhebung der Gesamtvergütung, sodass schlussendlich für jede geleistete Arbeitsstunde Mindestlohn gezahlt wurde. Achtung: Ein Ausgleich ist NICHT erforderlich, wenn der Arbeitslohn so hoch ist, dass für sämtliche geleisteten Arbeitsstunden einschließlich Überstunden der Mindestlohn erreicht wird. Die vorgenannte Regelung zu den Arbeitszeitkonten greift also nur, wenn aufgrund der geleisteten Überstunden der Mindestlohn nicht eingehalten würde. TIPP: Aus dieser Regelung schlussfolgern wir, dass auch, wenn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, die monatlich geleisteten Überstunden pro Arbeitnehmer zu dokumentieren sind und bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen sind. Bei fehlender Dokumentation kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Was ist bei Nutzung der Arbeitszeitkontenregelung zu beachten? Wenn Sie für Ihre Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto (AZK) einrichten wollen, müssen Sie zwingend folgendes beachten: AZK muss schriftlich vereinbart sein (Arbeits-/Tarifvertrag; Betriebsvereinbarung) Ausgleich des Kontos innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung der Überstunde. Dokumentation aller Überstunden mit Datum
auf das Konto eingestellte Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens im folgenden Kalendermonat auszugleichen Was zählt überhaupt zum Mindestlohn? Mit dem Mindestlohn ist der steuerpflichtige Bruttolohn gemeint. Leider enthält das Mindestlohngesetzt keinerlei Regelung, welche Vergütungsbestandteile genau zum Mindestlohn zählen, d.h. wie genau der Mindestlohn zu berechnen ist. Nach den Ausführungen der Koalitionsfraktionen im Gesetzgebungsverfahren zum Mindestlohn, sollen folgende Bestandteile nicht als Vergütungsbestandteil im Sinne das Mindestlohn zählen, müssen also zusätzlich zu den 8,50 gezahlt werden: (-) Vermögenswirksame Leistungen (-) Wechselschicht-, Schmutz- & Gefahrenzulagen (-) Überstunden-, Nachtschicht-, Sonn- & Feiertagszuschläge (-) Akkord- & Qualitätsprämien (-) Fahrtkostenzuschüsse (-) Trinkgelder Eine Besonderheit gilt für Beiträge zu einer betriebliche Altersvorsorge. Diese sind nach aktuellem Stand Bestandteil des Bruttolohns und damit bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen. Da das Gesetz keine Regelungen enthält, werden aber über die Anrechnung vieler Vergütungsbestandteile, wie auch über die Behandlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie leistungsabhängige Boni & Prämien Gerichte entscheiden müssen. Nur Vergütungsbestandteile, mit denen die Arbeitsleistungen im engeren Sinne vergütet werden, sind auf den Mindestlohn anrechenbar. TIPP: In vielen Fällen ist eine rechtssichere Bewertung nicht möglich, bis Gerichte für Klärung gesorgt haben. Dies kann einige Zeit dauern, wird aber spätestens dann zum Problem, wenn eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei Ihnen ansteht oder einzelne Arbeitnehmer klagen. Für Arbeitgeber ist es ratsam, so viele Gehaltsbestandteile wie möglich in eine Fixvergütung umzuwandeln. Leistungen, die nicht zum Fixgehalt gehören, sollten immer mit einer Zweckbestimmung verbunden werden, damit sie auf jeden Fall auf den Mindestlohn anrechenbar sind. Arbeitsverträge & Betriebsvereinbarungen sollten diesbezüglich dringend geprüft und ggf. angepasst werden.
Welche Dokumentationspflichten sind zwingend zu erfüllen? Ab 01.01.2015, müssen Arbeitgeber Beginn, Ende & Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen: Geringfügig Beschäftigte (Minijobber, bis 450 & kurzfristig Beschäftigte) Ausnahme: geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten Arbeitnehmer in folgenden Wirtschaftsbereichen: Baugewerbe Gaststätten- & Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- & Abbau von Messen & Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft Die Aufzeichnungen müssen spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung erfolgen und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden (siehe Hinweis zu Sanktionen). Besondere Dokumentationspflichten bestehen darüber hinaus für Praktikanten. Siehe hierzu unsere gesondertes Informationsblatt Mindestlohn & Praktikanten. Hinweis: Zwar nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt, der Absicht des Gesetzes aber folgend, müssen für alle Arbeitnehmer monatlich die Überstunden genau aufgezeichnet werden, um jeden Monat die Einhaltung des Mindestlohnes zu überprüfen (wenn kein AZK eingerichtet ist) bzw. 12 Monate nach Entstehung einer Überstunde die Einhaltung des Mindestlohnes zu prüfen (bei Einrichtung einers AZK).
Gibt es eine Auftraggeberhaftung? JA! Beauftragen Sie eine anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung, haften SIE für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von diesem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Als Auftragnehmer haften sie unabhängig davon, ob Ihnen die Mindestlohnverstöße des beauftragten Unternehmers bekannt waren oder, ob Sie diese hätten kennen können, wie ein selbstschuldnerischer Bürge für das nach dem Mindestlohnvorschriften geschuldete Nettoentgelt der eingesetzten Arbeitnehmer und die Beiträge zu den sogenannten Gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien z.b. Lohnausgleichskassen, Zusatzversorgungskassen oder Urlaubskassen, nicht jedoch für die dem Mindestentgelt zuzuordnenden Steuern & Sozialabgaben. Wann entfällt die o.g. Haftung? Nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie weder positiv Kenntnis noch grob fahrlässig Unkenntnis davon hatten, dass der von Ihnen beauftragte Unternehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt. Als Auftraggeber, trifft Sie also die Darlegungs- & Beweislast, dass Sie bei der Auswahl und Kontrolle, der von Ihnen beauftragten Unternehmer Ihre Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maße verletzt haben. Was bedeutet das für mich als Auftraggeber? Sie sind verpflichtet als Auftraggeber ihre Vertragspartner (also auch Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) & Subunternehmer sorgfältig auszuwählen. Dabei sollten Sie unter anderem den allgemeinen Leumund der Auftragnehmer berücksichtigen und Sie dürfen keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Auftragnehmers außer Acht lassen (siehe dringend Hinweis Sanktionen)! Hinweis: Wir empfehlen Ihnen zu Ihrer eigenen Absicherung bei der Auswahl Ihrer Vertragspartner & Subunternehmer auf Folgendes zu achten: 1. Dokumentieren Sie schriftlich & nachvollziehbar, dass Sie VOR Vertragsabschluss Informationen über Ihren Vertragspartner eingeholt haben. 2. Weisen Sie Ihren Subunternehmer schriftlich auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn hin. Idealerweise sollte dieser Hinweis Bestandteil des Vertragswerkes sein.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung des Mindestlohnes? Es gibt einen umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog. Bei Nichteinhaltung des Mindestlohnes des Unternehmers selbst und durch Vertragspartner & Subunternehmer können Bußgelder bis zu 500.000 festgesetzt werden. Bei Verstoß gegen Dokumentations- & Auskunftspflichten im Zusammenhang mit dem Mindestlohn können Bußgelder bis zu 50.000 festgesetzt werden. Unternehmer, die mit einem Ordnungsgeld ab 2.500 belegt sind, werden von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen. Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohnes? Die Kontrolle unterliegt den Behörden der Zollverwaltung. Sie ist berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers und Entleihers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen. Um die Einhaltung des Mindestlohnes wirksam kontrollieren zu können, werden voraussichtlich bis zu 1.600 neue Stellen geschaffen. Wie geht es weiter? Für 2017 soll de Mindestlohn angepasst werden, sodass wahrscheinlich mit einem Mindestlohn über 8,50 zu rechnen ist. Zudem sieht das Gesetz ab 2017 alle 2 Jahre eine Anpassung des Mindestlohnes vor. Und was mache ich jetzt zuerst? 1. Arbeitsverträge überprüfen, ob mit der derzeitigen Arbeitszeitvereinbarung und der vereinbarten Vergütung der Mindestlohn eingehalten wurde 2. Um Nachzahlungen zu vermeiden, so viele Gehaltsbestandteile wie möglich in eine Fixvergütung umwandeln 3. Überlegung, ob ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden soll und dieses dann vertraglich mit Ihren Arbeitnehmern vereinbaren 4. Vorbereitung der Überstundendokumentation (auch wenn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird) 5. Vorbereitung der o.g. Dokumentationspflichten bei geringfügig Beschäftigten und für alle Arbeitnehmer, die in einer der o.g. Branchen tätig sind 6. Entwicklung einer Art Unbedenklichkeitsbescheinigung und Belehrung an Ihre Vertragspartner & Subunternehmer Hinweis: Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in unserem Informationsblatt Praktikaten & Mindestlohn sowie Geringfügig Beschäftigte und Mindestlohn. Meine Mitarbeiter und ich stehen Ihnen gern für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: September 2014 Alle Informationen & Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen & Gewissen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr & Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.