Der Voranschlag stellt eine Verwaltungsverordnung und damit eine bindende Grundlage und das wichtigste Instrument für die Haushaltsführung dar.

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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Ergeht per lt. Verteiler Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten Bearb.: Friedrich Zach Tel.: +43 (316) Fax: +43 (316) abt07gw-2.0@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: ABT / Graz, am Ggst.: Voranschlag 2016 der Gemeinden und Gemeindeverbände; Richtlinien Die Gemeinden und die Gemeindeverbände des Landes Steiermark werden darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des 75 Stmk. Gemeindeordnung GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.f. LGBl. Nr. 87/2013 der Voranschlag 2016 so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen ist, dass dieser mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam werden kann. In der Richtlinie 2016 wird der allgemeine Teil der Richtlinie 2015 zur Beachtung wiedergegeben. Im besonderen Teil wird auf die Änderungen für die Erstellung des Voranschlages 2016 Bezug genommen. Die Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 sind umzusetzen. Demnach haben Bund, Länder und Gemeinden vereinbart, die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin sicherzustellen. Zur Umsetzung der Vorgaben wurde ein System mehrfacher Fiskalregeln erstellt. Um diese Vorgaben durch die Gemeinden erfüllen zu können, ist die strikte Einhaltung der in der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung zu beachten. Der Voranschlag stellt eine Verwaltungsverordnung und damit eine bindende Grundlage und das wichtigste Instrument für die Haushaltsführung dar. Allgemeiner Teil: Der Voranschlag 2016 hat den Haushaltsgrundsätzen wie der Budgetwahrheit, Einjährigkeit, Klarheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Im Besonderen wird auf die Bestimmungen des 75 der GemO und des 7 der Gemeindehaushaltsordnung (GHO) 1977, LBGl. Nr. 22, in der geltenden Fassung, hingewiesen, wonach der Voranschlagsausgleich unbedingt herbeizuführen ist. Für den ordentlichen Haushalt ist auch das Soll-Ergebnis des Vorjahres im ordentlichen Voranschlag zu veranschlagen. Im außerordentlichen Haushalt ist pro Vorhaben ein Soll-Ergebnis zu präliminieren. Bei 8010 Graz Hofgasse 13 Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung DVR UID ATU Landes-Hypothekenbank Steiermark AG: IBAN AT BIC HYSTAT2G EB_1 V2.0

2 2 Nichtveranschlagung bzw. abweichender Veranschlagung der Soll-Ergebnisse im Voranschlag 2016 ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen und hat damit eine Berichtigung auf das tatsächliche Sollergebnis zu erfolgen. Jeder Nachtragsvoranschlag hat nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Einnahmen zur Bedeckung zu enthalten. Kann der Voranschlagsausgleich nicht erreicht werden, sind Ausgabeneinsparungen im Ermessensbereich vorzunehmen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, ist ein mittelfristiges Konsolidierungskonzept für die Herbeiführung des Voranschlagsausgleiches zu erstellen. Nach den Bestimmungen des 75 Abs 7 GemO sind für veranschlagte Investitionen Kostenberechnungen aber auch Berechnungen für Folgekosten und erträge durchzuführen. Das Ergebnis ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und der Finanzierung in die Erläuterungen aufzunehmen und im mittelfristigen Finanzplan zu berücksichtigen. Beschlüsse über Investitionen, die während des laufenden Haushaltsjahres gefasst und im darauffolgenden Jahr umgesetzt werden, haben auch die Finanzierung bzw. Bedeckung zu enthalten. Vorhaben sind in den außerordentlichen Voranschlag nur aufzunehmen, wenn diese auch umgesetzt werden können und die Finanzierung gesichert ist. Vorhaben, die keine Bedeckung aufweisen, dürfen keinesfalls im außerordentlichen Voranschlag veranschlagt werden. Einnahmen aus Vermögensveräußerungen sind nur dann zu veranschlagen, wenn diese auch tatsächlich im Haushaltsjahr erzielt werden können. Vorhaben, die durch Vermögensveräußerungen finanziert werden, können erst dann umgesetzt werden, wenn die Einnahmen aus der Veräußerung effektiv eingegangen sind. Im Hinblick auf den Stabilitätspakt und die Maastrichtkriterien ist eine Bedeckung von Vorhaben im außerordentlichen Haushalt im hoheitlichen Bereich durch Darlehensaufnahmen nur in einem beschränkten und vertretbaren Ausmaß vorzusehen. Eine gänzliche Bedeckung der Investitionen nur durch Darlehensaufnahmen ist jedenfalls nicht möglich. Eine Veranschlagung von Bedarfszuweisungs- und sonstigen Förderungsmitteln ist nur nach definitiver schriftlicher sowie betragsmäßig festgelegter Zusicherung möglich. Gegebenenfalls ist eine Zwischenfinanzierung der Förderungsmittel vorzusehen. Die Anforderung der Bedarfszuweisungs- und sonstigen Förderungsmittel hat mittels Originalrechnungen inkl. Zahlungsnachweis samt einer Rechnungsaufstellung an die Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau zu erfolgen. Investitions- und Tilgungszuschüsse und die Gewinne bzw. Verluste der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (Abschnitt 85 bis 89) sind im Voranschlag auch zu präliminieren. Besonderer Teil: Durch den Landtagsbeschluss vom kommt es zu einer Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes und ist künftig eine Lustbarkeitsabgabe für Geldspielapparate nicht mehr zu veranschlagen. Als Ersatz für den Einnahmenentfall hiefür wurde das Gesetz über den Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT- Abgabe beschlossen. Die Abgabe, welche vom Bund eingehoben und

3 3 über das Land an die Gemeinden überwiesen wird, ist auf der Voranschlagstelle 2/924/837 zu veranschlagen. Mit der Liste der zu veranschlagenden Ertragsanteilsbeträge werden auch die Voranschlagsbeträge für diese Abgabe übermittelt. Bei den im Voranschlag zu präliminierenden Vergütungen ist statt wie bisher die Post 729. nunmehr die Post 720. zu verwenden; einnahmenseitig sind Vergütungen auf der Post 817. zu veranschlagen. Zum Voranschlag ist als Beilage erstmalig ein Haftungsnachweis wie bereits beim Rechnungsabschluss vorhanden zu erstellen, worin die Abweichungen, die sich aus den veranschlagten Beträgen ergeben, einzuarbeiten sind. Dieser Haftungsnachweis ist auch für die mittelfristige Finanzplanung zu erstellen und fortzuführen. Für die Veranschlagung der Ertragsanteile für das Jahr 2016 wurden auf Basis des Finanzausgleichgesetztes 2008 idgf (FAG) Voranschlagszahlen ermittelt und im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden weitergeleitet. Aufgrund der Vorgaben des Bundeministeriums für Finanzen kann für das Haushaltsjahr 2016 davon ausgegangen werden, dass das voraussichtliche Ergebnis des Jahres 2015 in der Gesamtheit der Ertragsanteile für die Steirischen Gemeinden annähernd erreicht werden kann. Eine Steigerung der Ertragsanteile kann für 2016 aufgrund der derzeitigen Wirtschaftsprognosen nicht erwartet werden. Für die einzelnen Gemeinden sind bei der Veranschlagung aber auch weitere Faktoren, wie Finanzkraft und Volkszahl zu berücksichtigen. Die Veranschlagung der Ertragsanteile ist wie in den übermittelten Berechnungen bei den nachangeführten Voranschlagsstellen unterteilt in der 4. Dekade vorzunehmen: 2/925/8590 Ertragsanteile Unterschiedsbetrag Finanzbedarf Finanzkraft 2/925/8591 Ertragsanteile Ausgleichs-Vorausanteil gem. 11 Abs. 7a FAG 2/925/8592 Ertragsanteile Getränkesteuerausgleich 2/925/8593 Ertragsanteile Gemeinde-Werbesteuerausgleich 2/925/8594 Ertragsanteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel 2/925/8595 Ertragsanteile Vorausanteil Abschaffung der Selbstträgerschaft Hinsichtlich der Veranschlagung der Finanzzuweisungen gemäß 21 FAG ist zu prüfen, ob sich die finanziellen Kriterien der jeweiligen Gemeinde, die für die Zuweisung gefordert sind, wesentlich verändert haben. Bei etwaigen Abweichungen in den Grundlagen (Veränderung der maßgeblichen Ergebnisse des Rechnungsabschlusses 2014 gegenüber dem Rechnungsabschluss 2013) ist nur eine Erinnerungspost von 100,00 in den Voranschlag aufzunehmen. Zu beachten ist, dass die Gemeinde nur einen Anspruch auf eine Finanzzuweisung nach 21 Finanzausgleichsgesetz hat, wenn sie alle ihre Einnahmemöglichkeiten ausschöpft. Es sind daher die ausschließlichen Gemeindeabgaben im höchstmöglichen Ausmaß zu vereinnahmen und auch zu veranschlagen. Hinsichtlich der Erhöhung der Personalaufwendungen wird auf das künftige Ergebnis der Gehaltsverhandlungen hingewiesen.

4 4 Die Gebührenhaushalte sind alljährlich auf ihre Kostendeckung zu überprüfen und gegebenenfalls Gebührenanpassungen vorzunehmen, die in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen sind. Dies trifft auch auf Gemeinden zu, die eine Indexanpassung beschlossen haben. Für den Rahmen der Kontoüberziehungen (Kassenkreditsechstel) gemäß 82 der GemO ist insbesondere auf die Einhaltung der Höchstgrenze (insgesamt bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages) zu achten. Bezüglich der von Gemeinden zu veranschlagenden Zinsen für die aufgenommenen Darlehen sind aktuelle Tilgungspläne heranzuziehen. Für die wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (dies trifft insbesondere auf die KG zu) sind rechtzeitig Wirtschaftspläne zu erstellen und diese dem Voranschlag als Beilage anzuschließen. Die an die KG zu leistenden Zuschüsse sind im Voranschlag zu präliminieren. Mittelfristiger Finanzplan: Der mittelfristige Finanzplan ist für die Jahre 2016 bis 2020 zu erstellen, wobei das 1. Jahr der Voranschlag 2016 ist. In den Finanzplänen ist auch das Ergebnis des Vorjahres zu berücksichtigen. Die Ertragsanteile können bestenfalls mit einer geringen Steigerung, bezogen auf das Jahr 2015, präliminiert werden. Auswirkungen durch das neue Finanzausgleichsgesetz sind nicht zu berücksichtigen. Gemeinderatsbeschlüsse und Transparenz: Die Beschlussfassung des Voranschlages und des Mittelfristigen Finanzplanes hat nach den Bestimmungen des 76 GemO zu erfolgen und ist darauf zu achten, dass der Voranschlagsentwurf rechtzeitig erstellt wird. Für die Beratung des Voranschlages und die notwendigen Beschlüsse zum Voranschlag und mittelfristigen Finanzplan sind eigene Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Aufgrund des Österreichischen Stabilitätspaktes haben die Gemeinden ihre Voranschläge auch öffentlich zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung im Internet hat durch die zum Voranschlag zu erstellende Textdatei (GHD-Datenträger) und kann darüber hinaus im PDF-Format samt Beilagen erfolgen. Die Bezirkshauptmannschaften werden eingeladen die rechtzeitige Beschlussfassung des Voranschlages und des Mittelfristigen Finanzplanes zu überwachen und über die nicht zeitgerechte Beschlussfassung bis zu berichten. Die Gemeinden werden eingeladen den Voranschlag 2016 nicht nur in Papierform sondern zusätzlich in elektronischer Form (PDF-Format) zu übermitteln.

5 5 Datenupload des Voranschlages Die Daten des Voranschlags und des MFP sind zukünftig (erstmals ab Jänner 2016) gemeinsam mit den Daten für das 4. Quartal jeweils im Verlauf des Jänners zu liefern. Dafür ist als Uploadart Quartalsmeldung mit Auswahl Quartal 4 zu verwenden. Ein entsprechender GHD-Datenträger sollte den Gemeinden von Ihrer EDV-Firma bis Anfang Jänner zur Verfügung gestellt werden können. Dabei kommt sowohl die Quartals- als auch die VA-Datenprüfung zur Anwendung. Diese Datenlieferung ist von allen steirischen Gemeinden (auch von den Fusionsgemeinden) durchzuführen. Die erste Erhebung mit der neuen Datenschnittstelle GHD-V3.7 ist abgeschlossen. Aufgrund der Fehler, aber auch als Ergebnis der vielen Anrufe von den Gemeinden hat die Statistik Austria eine Feedback Jahresmeldung 2014 zur Verbesserung der Vollständigkeit und Datenqualität kommender Erhebungen verfasst. Es wird empfohlen, diese unter html abzurufen. Diese Voranschlagsrichtlinie wird auch auf dem Verwaltungsserver des Landes Steiermark unter Abteilung 7, Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Abteilungsleiter Mag. Wolfgang Wlattnig (elektronisch gefertigt) Ergeht an: 1. Büro LH Schützenhöfer, Hofgasse 15, 8010 Graz, 2. Büro LHStv. Mag. Schickhofer, Hofgasse 15, 8010 Graz, Per an: 1. alle Gemeinden des Landes Steiermark; 2. alle Bezirkshauptmannschaften mit der Bitte um Weiterleitung an alle Gemeindeverbände und 3. den Magistrat der Landeshauptstadt Graz Finanzabteilung; 4. den Gemeindebund Steiermark; 5. den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark; Nach Entfertigung: an alle Mitarbeiter des Referates Gemeindeaufsicht und wirtschaftliche Angelegenheiten, zur gefälligen Kenntnisnahme Fr. Leeb mit dem Ersuchen um Veröffentlichung am Verwaltungsserver.

Der Voranschlag stellt eine Verwaltungsverordnung und damit eine bindende Grundlage und das wichtigste Instrument für die Haushaltsführung dar.

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