Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau. Ergeht per lt. Verteiler

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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Ergeht per lt. Verteiler Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten Bearb.: Edith Marcher Tel.: +43 (316) Fax: +43 (316) gemeindeaufsicht@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: ABT / Graz, am Ggst.: Voranschlag 2019 der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Steiermark; Richtlinien Die Gemeinden und die Gemeindeverbände des Landes Steiermark werden darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des 75 Stmk. Gemeindeordnung GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt i.d.f. LGBl. Nr. 63/2018 der Voranschlag 2018 so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen ist, dass dieser mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam werden kann. Die Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 sind umzusetzen. Demnach haben Bund, Länder und Gemeinden vereinbart, die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin sicherzustellen. Zur Umsetzung der Vorgaben wurde ein System mehrfacher Fiskalregeln erstellt. Um diese Vorgaben durch die Gemeinden erfüllen zu können, ist die strikte Einhaltung der in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) und der Gemeindehaushaltsordnung 1977 (GHO) festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung zu beachten. Der Voranschlag 2019 sowie der mittelfristige Finanzplan sind gemäß den Bestimmungen der Kameralistik zu erstellen. Der Voranschlag stellt eine Verwaltungsverordnung und damit eine bindende Grundlage und das wichtigste Instrument für die Haushaltsführung dar. Allgemeiner Teil: Der Voranschlag 2019 hat den Haushaltsgrundsätzen wie der Budgetwahrheit, Einjährigkeit, Klarheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Im Besonderen wird auf die Bestimmungen des 75 GemO und des 7 GHO hingewiesen, wonach der Voranschlagsausgleich unbedingt herbeizuführen ist. Für den ordentlichen Haushalt ist auch das Soll- Ergebnis des Vorjahres im ordentlichen Voranschlag zu veranschlagen. Im außerordentlichen Haushalt ist pro Vorhaben ein Soll-Ergebnis zu präliminieren. Bei Nichtveranschlagung bzw. abweichender Veranschlagung der Soll-Ergebnisse im Voranschlag 2019 ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen und hat damit eine Berichtigung auf das tatsächliche Sollergebnis zu erfolgen Graz Hofgasse 13 Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn/Buslinie(n) 30,1,3,4,5,6,7 Haltestelle Schauspielhaus UID ATU Landes-Hypothekenbank Steiermark AG: IBAN AT BIC HYSTAT2G

2 2 Jeder Nachtragsvoranschlag hat nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Einnahmen zur Bedeckung zu enthalten. Kann der Voranschlagsausgleich nicht erreicht werden, sind Ausgabeneinsparungen im Ermessensbereich vorzunehmen. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, ist ein mittelfristiges Konsolidierungskonzept für die Herbeiführung des Voranschlagsausgleiches zu erstellen. Außerordentlicher Haushalt Nach den Bestimmungen des 75 Abs. 7 GemO sind für veranschlagte Investitionen Kostenberechnungen aber auch Berechnungen für Folgekosten und -erträge durchzuführen. Das Ergebnis ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und der Finanzierung in die Erläuterungen aufzunehmen und im Mittelfristigen Finanzplan zu berücksichtigen. Beschlüsse über Investitionen, die während des laufenden Haushaltsjahres gefasst und im darauffolgenden Jahr umgesetzt werden, haben auch die Finanzierung bzw. deren Bedeckung zu enthalten. Vorhaben sind in den außerordentlichen Voranschlag nur dann aufzunehmen, wenn diese auch umgesetzt werden können und die Finanzierung gesichert ist. Vorhaben, die keine Bedeckung aufweisen, dürfen keinesfalls im außerordentlichen Voranschlag veranschlagt werden. Einnahmen aus Vermögensveräußerungen sind nur dann zu veranschlagen, wenn diese auch tatsächlich im Haushaltsjahr erzielt werden können. Vorhaben, die durch Vermögensveräußerungen finanziert werden, können erst dann umgesetzt werden, wenn die Einnahmen aus der Veräußerung effektiv eingegangen sind. Im Hinblick auf den Stabilitätspakt und die Maastrichtkriterien ist eine Bedeckung von Vorhaben im außerordentlichen Haushalt im hoheitlichen Bereich durch Darlehensaufnahmen nur in einem beschränkten und vertretbaren Ausmaß vorzusehen. Eine gänzliche Bedeckung der Investitionen nur durch Darlehensaufnahmen ist jedenfalls nicht möglich. Eine Veranschlagung von Bedarfszuweisungen und sonstigen Förderungsmittel ist nur nach definitiver schriftlicher sowie betragsmäßig festgelegter Zusicherung möglich. Gegebenenfalls ist eine Zwischenfinanzierung der Förderungsmittel vorzusehen. Die Anforderung der Bedarfszuweisungen und sonstigen Förderungsmittel hat mittels Originalrechnungen inkl. Zahlungsnachweis samt einer Rechnungsaufstellung an die Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau zu erfolgen. Besonderer Teil: In Ergänzung des allgemeinen Teils sind folgende Punkte im Voranschlag 2019 zu beachten: Ansatz 9005 Die von der Gemeindestrukturreform 2015 betroffenen Gemeinden führten im Haushaltjahr 2018 noch den Ansatz Soweit im Jahr 2018 die offenen schließlichen Rechte noch nicht abgestattet wurden bzw. offene Fragen noch nicht geklärt werden konnten, ist dieser Ansatz im Haushaltsjahr 2019 fortzuführen. Die Gemeindeaufsicht weist jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hin, dass dieser Ansatz im Voranschlag 2020 nicht mehr fortgeführt werden kann. Sowohl die schließlichen Einnahmenreste als auch die schließlichen Ausgabenreste sind im Rahmen des neuen Haushaltsrechtes (Basis: VRV 2015) als Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen. Die Zuordnung dieser (offenen) Forderungen und Verbindlichkeiten hat künftig über Debitoren bzw. Kreditoren zu erfolgen. Der Ansatz kann daher über das Haushaltsjahr 2019 nicht fortgeführt werden.

3 3 Vergütungsverrechnung Bei den im Voranschlag zu präliminierenden Vergütungen ist nunmehr die Post 720. zu verwenden; einnahmenseitig sind Vergütungen auf der Post 817. zu veranschlagen. Richtlinie der Gemeindeaufsicht zu Verfügungsmittel des Bürgermeisters Im Besonderen wird auf die Richtlinie der Gemeindeaufsicht zur Abrechnung bzw. Abwicklung der Verfügungsmittel des Bürgermeisters (GZ: ABT / vom ) hingewiesen. Nachweis - Haftungen Zum Voranschlag ist als Beilage ein Haftungsnachweis wie bereits beim Rechnungsabschluss vorhanden zu erstellen, worin die Abweichungen, die sich aus den veranschlagten Beträgen ergeben, einzuarbeiten sind. Dieser Haftungsnachweis ist auch für die mittelfristige Finanzplanung zu erstellen und fortzuführen. Nachweis der Darlehen Der Nachweis der Darlehen ist darauf zu prüfen, ob sämtliche von der Gemeinde von Dritten aufgenommene Darlehen tatsächlich im Nachweis aufscheinen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf jene Darlehen hingewiesen, die im Rahmen von Ortserneuerungsvorhaben in der Vergangenheit vom Land Steiermark einzelnen steirischen Gemeinden gewährt wurden. Veranschlagte Zuführungen an die Rücklagen Die Abteilung 7 ruft die Bestimmung 34 Abs. 1 GHO in Erinnerung, dass die veranschlagten Zuführungen an Rücklagen möglichst laufend, spätestens am Ende des Haushaltsjahres zu erfolgen haben. Es sind daher entsprechende Zahlungsmittelreserven für die veranschlagten und angeordneten Haushaltsrücklagen geldmäßig zu bilden. Gemäß 35 Abs. 2 GHO haben die Gemeinden die Möglichkeit, Sonderrücklagen vorrübergehend in Anspruch zu nehmen, wenn diese zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und wenn hiedurch der Gemeinde ein finanzieller Nachteil erspart werden kann (inneres Darlehen). Die Aufnahme von inneren Darlehen ist vom Gemeinderat zu beschließen und entsprechend zu verbuchen. Ertragsanteile für das Haushaltsjahr 2019 Für die Veranschlagung der Ertragsanteile für das Jahr 2019 wurden auf Basis des FAG 2017 die Voranschlagszahlen ermittelt. Die prognostizierten Voranschlagszahlen für 2019 sind mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet. Die Ertragsanteile sind in einem Betrag bei der VASt. 2/925/8594 zu veranschlagen. Für das Jahr 2019 werden für finanzschwache Gemeinden Mittel aus den Bedarfszuweisungen zur Verfügung gestellt (Ersatz für ehemalige Mittel gem. 21 FAG 2008). Diese Mittel sind auf der VASt. 2/940/8615 zu veranschlagen und zu verrechnen. Gemäß 24 FAG 2017 wird für das Jahr 2019 den Gemeinden zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung (inkl. Gemeindestrukturfonds) eine Finanzzuweisung zur Verfügung gestellt. Die Vereinnahmung hat auf der VASt. 2/941/860 sonstige Finanzzuweisung nach dem FAG zu erfolgen. Die VLT-Garantiebeträge sind auf der VASt. 2/940/8616 zu veranschlagen und zu verrechnen. Die Voranschlagswerte für die Landesumlage wurden auf Basis des Gesetzes über die Landesumlage und der Verordnung ermittelt. Im Wege über die Bezirkshauptmannschaften wurden die Werte der Ertragsanteile, der Bedarfszuweisungen für finanzschwache Gemeinden, der Finanzzuweisung gemäß 24 FAG 2017, der Bedarfszuweisung für die VLT-Garantiebeträge sowie die präliminierten Einnahmen hinsichtlich der VLT-Abgabe und die Werte der Landesumlage weitergeleitet.

4 4 Personalausgaben Hinsichtlich der Erhöhung der Personalaufwendungen wird auf das künftige Ergebnis der Gehaltsverhandlung hingewiesen. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für die Regionalentwicklung (StLREG) Der Landtag Steiermark hat am 14. November 2017 das Gesetz zur Landes- und Regionalentwicklung in der Steiermark (Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 StLREG 2018) beschlossen. Dieses sieht unter anderem vor, dass die Gemeinden im Wege eines Vorwegabzuges der Bedarfszuweisungen einen Beitrag in der Höhe von ,00 aufzubringen haben. Im Wege über die Bezirkshauptmannschaften werden die Werte der auf die jeweilige Gemeinde entfallenden Anteile am Vorwegabzug mitgeteilt. Die Einnahmen sind auf 2/789/8610 bzw. die Ausgaben auf 1/789/754 zu veranschlagen. Gebührenhaushalte - Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit Die Gebührenhaushalte sind alljährlich auf ihre Kostendeckung zu überprüfen und gegebenenfalls Gebührenanpassungen vorzunehmen, die in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen sind. Dies trifft auch auf Gemeinden zu, die eine Indexanpassung beschlossen haben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die einmaligen Interessentenbeiträge (Post 850.) zweckgebundene Einnahmen darstellen und zweckgebunden (Zuführung zu einem AOH-Vorhaben bzw. Bildung einer zweckgebundenen Rücklage; Post 9101) zu verwenden sind, auch wenn durch diese Zuführung an den außerordentlichen Haushalt im ordentlichen Haushalt ein Abgang entsteht. Investitions- und Tilgungszuschüsse und die Gewinne bzw. Verluste der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (Abschnitt 85 bis 89) sind im Voranschlag auch zu präliminieren. Die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der nicht geförderten Ausgaben ohne Berücksichtigung der Verrechnung von Anteilsbeträgen (Anschlussbeiträge) ist künftig nicht möglich bzw. wird nicht zur Kenntnis genommen. Kontoüberziehungen Für den Rahmen der Kontoüberziehungen (Kassenkreditsechstel) gemäß 82 der GemO ist insbesondere auf die Einhaltung der Höchstgrenze (insgesamt bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages) zu achten. Sollte eine Gemeinde gegebenenfalls Barvorlagen oder Ausleihungen von Versicherungen aufgenommen haben, wird darauf hingewiesen, dass dies Teile der Kontoüberziehung einer Gemeinde sind. Zinsen für aufgenommene Darlehen Bezüglich der von Gemeinden zu veranschlagenden Zinsen für die aufgenommenen Darlehen sind aktuelle Tilgungspläne heranzuziehen. Wirtschaftspläne/Budgets für Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Für Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (dies trifft insbesondere auf die KG zu) sind rechtzeitig Wirtschaftspläne zu erstellen und diese dem Voranschlag als Beilage anzuschließen. Die an die KG zu leistenden Zuschüsse sind im Voranschlag zu präliminieren. Mittelfristiger Finanzplan Der Mittelfristige Finanzplan ist für die Jahre 2019 bis 2023 zu erstellen, wobei das 1. Jahr der Voranschlag 2019 ist. Ab 2021 soll eine vorsichtige Planung durchgeführt werden. In den Mittelfristigen Finanzplänen ist auch das Ergebnis des Vorjahres zu berücksichtigen. Die Umstellung auf das neue Haushaltsrecht (Basis: VRV 2015) erfolgt erst mit der Veranschlagung des Haushaltsjahres 2020, weshalb der Mittelfristige Finanzplan auf der Basis der geltenden Bestimmungen (Basis: VRV 1997) für die Jahre 2019 bis 2023 zu erstellen ist. Die Ertragsanteile können lt. Bundesministerium für Finanzen mit einer Steigerung von 2 % bezogen auf die im Jahr 2019 ermittelten Voranschlagsbeträge präliminiert werden.

5 5 Gemeinderatsbeschlüsse und Transparenz Die Beschlussfassung des Voranschlages und des Mittelfristigen Finanzplanes hat nach den Bestimmungen des 76 GemO zu erfolgen und ist darauf zu achten, dass der Voranschlagsentwurf rechtzeitig erstellt wird. Für die Beratung des Voranschlages und die notwendigen Beschlüsse zum Voranschlag und Mittelfristigen Finanzplan sind eigene Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Aufgrund des Österreichischen Stabilitätspaktes haben die Gemeinden ihre Voranschläge auch öffentlich zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung im Internet hat durch die zum Voranschlag zu erstellende Textdatei (GHD-Datenträger) und kann darüber hinaus im PDF-Format samt Beilagen erfolgen. Die Bezirkshauptmannschaften werden eingeladen die rechtzeitige Beschlussfassung des Voranschlages und des Mittelfristigen Finanzplanes zu überwachen und über die nicht zeitgerechte Beschlussfassung bis zu berichten. Die Gemeinden werden eingeladen den Voranschlag 2019 nicht nur in Papierform, sondern zusätzlich in elektronischer Form (PDF-Format) zu übermitteln. Datenupload des Voranschlages Die Daten des Voranschlags und des MFP sind gemeinsam mit den Daten für das 4. Quartal jeweils im Verlauf des Jänners zu liefern. Dafür ist als Uploadart Quartalsmeldung mit Auswahl Quartal 4 zu verwenden. Dabei kommt sowohl die Quartals- als auch die VA-Datenprüfung zur Anwendung. Diese Datenlieferung ist von allen steirischen Gemeinden durchzuführen. Diese Voranschlagsrichtlinie wird auch auf dem Verwaltungsserver des Landes Steiermark unter Abteilung 7, Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Abteilungsleiter Mag. Wolfgang Wlattnig (elektronisch gefertigt)

6 6 Ergeht per vorab an: 1. Büro Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Hofgasse 15, 8010 Graz, per 2. Büro Erster Landeshauptmannstellvertreter Mag. Michael Schickhofer, Hofgasse 15, 8010 Graz, per Per an: 1. alle Gemeinden des Landes Steiermark; 2. alle Bezirkshauptmannschaften mit der Bitte um Weiterleitung an alle Gemeindeverbände und 3. den Magistrat der Landeshauptstadt Graz Finanzabteilung; 4. den Gemeindebund Steiermark; 5. den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark; Nach Entfertigung: an alle Mitarbeiter des Referates Gemeindeaufsicht und wirtschaftliche Angelegenheiten, zur gefälligen Kenntnisnahme Frau Haindl mit dem Ersuchen um Veröffentlichung am Verwaltungsserver.

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