Hohe Verluste bei den Startgutschriften für Rentenferne

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1 Werner Siepe Erkrath, Kopernikusstr. 19 Dipl.-Hdl. Tel /42420 Fax 02104/ Studie Hohe Verluste bei den Startgutschriften für Rentenferne

2 1. Auflage November 2007 ISBN Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Die Schrift darf in keiner Form auch nicht auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert werden oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Jede von uns nicht autorisierte Weitergabe der Rentensoftware (Kopie, Verleih, Tausch, Verkauf) ist untersagt. Bitte beachten Sie den Lizenzvertrag, der im Rahmen der Softwareinstallation angezeigt wird SiepeVerlag GmBH Kopernikusstr. 19, Erkrath Amtsgericht Mettmann HRB-Nr Tel./Fax 02104/ Homepage: 2

3 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 4 Zusammenfassung der Ergebnisse der Studie... 8 Graphik zu Startgutschriften nach der Grundformel (Anlage 1) Tabelle zu Startgutschriften nach der Grundformel (Anlage 2) Häufig verwendete Begriffe in der Studie Hauptsächliche Ursachen für die hohen Verluste bei den Startgutschriften Wegfall der garantierten Mindestversorgungsrente Stark differierende Sätze bei der Startgutschrift Hohe Verluste gegenüber altem und neuem System Startgutschrift meist unter alter Garantieversorgungsrente Startgutschrift meist unter neuer Punkterente Verluste durch stark differierende Sätze bei der Startgutschrift Fallende Sätze für die Formelbeträge bei Einkommen bis zu Unzureichende Untergrenzen (Mindestrente und Mindeststartgutschrift) Steigende Sätze für Startgutschriften bei Einkommen über Ungleichgewicht bei den Startgutschriften Gleiche Startgutschriften bei ungleichen Einkommen Ungleichbehandlung bei Alleinstehenden Ungleichbehandlung bei Verheirateten Startgutschrift-Paradoxon Ungleiche Startgutschriften bei gleichen Einkommen Hohe Verluste von Alleinstehenden gegenüber Verheirateten Verluste von Rentenfernen gegenüber Rentennahen Ungleichbehandlung gegenüber der privaten Wirtschaft Hohe Verluste gegenüber Beamtenpensionen Nettogesamtrente für Jahrgang 1942 geringer als Nettopension Nettogesamtrente für Jahrgang 1947 deutlich niedriger als Nettopension Vorschläge zum Abbau der hohen Verluste Wiedereinführung der alten Garantieversorgungsrente Neuregelung in Anlehnung an ein modifziertes Hamburger Modell Günstigerprüfung Schlussbemerkung Anhang

4 Vorbemerkung 5,4 Millionen Pflichtversicherte bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und den ZVK's (Zusatzversorgungskassen in kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft) haben ab dem Jahr 2002 Berechnungen ihrer Startgutschrift zum erhalten. Darunter sind etwa 4,8 Millionen rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) und 0,6 Millionen rentennahe Pflichtversicherte (bis Jahrgang 1946). Bei der VBL sind es allein 1,9 Millionen Pflichtversicherte, von denen 1,7 Millionen rentenfern und 0,2 Millionen rentennah sind. Von den 1,7 Millionen rentenfernen Pflichtversicherten bei der VBL haben rund die Startgutschrift beanstandet. Rund Rentenferne haben vor den ordentlichen Gerichten und etwa vor dem Schiedsgericht geklagt. Beim Bundesgerichtshof sind zurzeit 180 Revisionsklagen anhängig. Bisher liegen mehrere Aufsätze und Rechtsgutachten zum Thema Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge vor. Die hier vorliegende Studie beschränkt sich hingegen ausschließlich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Es wird nachgewiesen, dass die alleinstehenden Normalund Höherverdiener zu den Verlierern und die verheirateten Spitzenverdiener zu den Gewinnern der Startgutschrift-Berechnungen zählen. Die Verlierer fühlen sich angesichts dieser Ungleichbehandlung benachteiligt und geschädigt. Es wird untersucht, ob dieses Gefühl grober Ungerechtigkeit aus ökonomischer Sicht zu Recht besteht. Eine rechtliche Würdigung erfolgt nicht. Im Anhang finden sich Graphiken, Tabellen, Vergleichsrechnungen und Finanztest-Artikel. Außerdem werden wichtige Fachbegriffe aus dem Zusatzversorgungsrecht erklärt und die für die Berechnung der Startgutschrift wichtigsten Paragraphen aufgeführt. Mein Dank gilt Herrn Jörg Masuch, der den Startgutschrift-Rechner programmiert hat, sowie meinem Sohn Daniel Siepe, der die mathematischen Berechnungen akribisch überprüft hat. Herr Masuch ist als Oberstudienrat für die Fächer Mathematik, Informatik und Physik am Riehl-Kolleg in Düsseldorf tätig. Daniel Siepe studiert Wirtschaftsmathematik an der Universität Ulm und wird im nächsten Jahr sein Studium als Diplom-Wirtschaftsmathematiker abschließen. Erkrath, Werner Siepe 4

5 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Bundesgerichtshof billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für rentenferne Pflichtversicherte jedoch unwirksam Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März Darin wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2001 das bisherige, auf dem Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert. Der Kläger, der am 1. Januar 2002 sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und demgemäß zu den rentenfernen Versicherten gehört, wandte sich - wie zahlreiche weitere Versicherte in mehr als 200 allein beim Bundesgerichtshof inzwischen anhängigen Verfahren - gegen die Wirksamkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Seiner Ansicht nach führten die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschrift - die 78, 79 Abs. 1 VBLS in Verbindung mit 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) - ohne ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in seine bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die Neuregelung bei ihm (wie auch bei einer Vielzahl anderer Versicherter) eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Satzungsregelung, der der Tarifvertrag vom 1. März 2002 zugrunde liegt, halte sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch deren Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer neuen 5

6 Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, weil die bisher getroffene Ü- bergangsregelung Grundrechte des Versicherten verletze. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgte. Umgekehrt will der Kläger mit seiner Revision weitergehend eine höhere Startgutschrift verbindlich feststellen lassen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom heutigen Tage beide Revisionen zurückgewiesen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts also im Ergebnis bestätigt. Er hält in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 22. November 2002 für mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als die Vorinstanzen hat er im Grundsatz auch die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i. V. m. 18 Abs. 2 BetrAVG gebilligt. So bestehen keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung früherer Mindestleistungen und von Vordienstzeiten, gegen die Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 anstelle des höheren der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles und gegen die alleinige Maßgeblichkeit der übrigen Rechengrößen wie etwa der Lohnsteuerklasse zum Zeitpunkt der Systemumstellung am 31. Dezember Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll- Leistung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente nach dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz ebenfalls gebilligt. Ob dagegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten wird, bedarf noch keiner abschließenden Klärung. Die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Senat nicht für verfahrensfehlerfrei erachtet. Das nötigte aber nicht dazu, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung erweist sich in einem anderen Punkt wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG als unwirksam. Es führt zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach der Satzung mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses 6

7 bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind auch all diejenigen davon betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Unwirksamkeit der für die pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge getroffenen Übergangsbzw. Besitzstandsregelung und hat zur Folge, dass es für die dem Kläger und allen anderen rentenfernen Pflichtversicherten erteilten Startgutschriften derzeit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Die dadurch entstandene Lücke in der Satzung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof allerdings nicht selbst zu schließen vermocht, weil die beanstandete Übergangsregelung im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart worden war und es den Tarifvertragsparteien mit Rücksicht auf deren in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie vorbehalten bleiben muss, nunmehr eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben die Tarifvertragsparteien zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. Urteil vom 14. November IV ZR 74/06 - LG Karlsruhe - Urteil vom 29. Juli O 689/03 OLG Karlsruhe - Urteil vom 9. März U 210/05 Karlsruhe, den 14. November 2007 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Karlsruhe Telefon (0721) Telefax (0721)

8 Zusammenfassung der Ergebnisse der Studie 1. Die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte führt zu einer großen Ungleichbehandlung. Zu den Hauptverlierern zählen die alleinstehenden Normal- und Höherverdiener, zu den Hauptgewinnern die verheirateten Spitzenverdiener. Die wesentlichen Ursachen für dieses Ungleichgewicht sind der Wegfall der alten Garantieversorgungsrente und die stark differierenden Sätze für die Startgutschriften in Euro und in Prozent des Einkommens pro Jahr (siehe 1. Kapitel und Graphik als Anlage 1). 2. Die Startgutschriften liegen bei der Hälfte der rentenfernen Pflichtversicherten unter der alten Garantieversorgungsrente von 0,4 Prozent des monatlichen Einkommens pro vollem Pflichtversicherungsjahr und unter der nach dem Systemwechsel eingeführten Punkterente, deren Niveau in etwa die Garantieversorgungsrente erreicht. Die Messlatte von jährlich 0,4 Prozent des monatlichen Einkommens wird von nahezu jedem Alleinstehenden und etwa jedem dritten Verheirateten unterschritten (siehe 2. Kapitel und Tabellen als Anlagen 2 und 4). 3. Die Berechnung nach der Grundformel in 18 Abs. 2 BetrAVG führt zu einem erheblichen Ungleichgewicht. Bis zu monatlichen Einkommen von Euro sinken die Startgutschriften in Euro und in Prozent des Einkommens pro Jahr (1. Phase), über Euro steigen sie an (2. Phase). Normalverdiener werden in der 1. Phase benachteiligt, während vor allem verheiratete Spitzenverdiener in der 2. Phase profitieren. Gründe für dieses Ungleichgewicht sind die Steuerprogression und die ab einem Einkommen von Euro sinkenden Sätze der Näherungsrente (siehe 3. Kapitel mit Beispielrechnungen in Anlagen 5 bis 7). 4. Gleiche Startgutschriften für ungleiche Einkommen kennzeichnen den Einkommensbereich zwischen und Euro, und zwar sowohl bei Alleinstehenden als auch bei Verheirateten. Obwohl das Einkommen um 25 Prozent steigt, verharrt die Startgutschrift auf gleicher Höhe (siehe 4. Kapitel und Vergleichsrechnungen in Anlagen 8 und 9). 5. Alleinstehende werden massiv benachteiligt, da ihre Startgutschriften gegenüber Verheirateten mit gleichem Einkommen bis zur Hälfte absinken. Diesen finanziellen Nachteil müssen auch langjährig Verheiratete in Kauf nehmen, die 8

9 zufälligerweise am Stichtag alleinstehend waren, also auch beispielsweise Witwen oder Witwer, die später wieder heiraten. In aller Regel erhalten die rentenfernen Jahrgänge gegenüber den rentennahen Jahrgängen weitaus geringere Startgutschriften, was von den Tarifvertragsparteien so auch beabsichtigt war (siehe 5. Kapitel mit Vergleichsrechnungen in Anlagen 10 bis 12). 6. Rentenferne Pflichtversicherte schneiden bei der Altersversorgung gegenüber Beamten finanziell deutlich schlechter ab. Die Summe aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente liegt sowohl brutto als auch netto erheblich unter der Pension eines Beamten mit gleichem Einkommen in der aktiven Zeit (siehe 6. Kapitel mit Graphiken als Anlagen 14 und 15). 7. Eine Neuberechnung der Startgutschriften ist dringend erforderlich, um die Ungleichbehandlung sowie den Verlust des Besitzstands- und Vertrauensschutzes bei der Mehrheit der rentenfernen Pflichtversicherten zu beseitigen. Dazu gehört notwendigerweise die Wiedereinführung der alten Garantieversorgungsrente in Höhe von 0,4 Prozent des monatlichen Einkommens von 2001 pro volles Pflichtversicherungsjahr. Neuregelungen in Anlehnung an das Hamburger Modell könnten im Wege der Günstigerprüfung sicherstellen, dass die bisherige Startgutschrift bestehen bleibt oder, wenn die Neuregelung zu höheren Beträgen führt, dem Pflichtversicherten eine zusätzliche Startgutschrift erteilt wird (siehe 7. Kapitel). 9

10 Graphik zu Startgutschriften nach der Grundformel (Anlage 1) Graphik zu Startgutschriften in Prozent pro Jahr nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f. 10

11 Tabelle zu Startgutschriften nach der Grundformel (Anlage 2) Tabelle zu Startgutschriften nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (sogenannter Formelbetrag in Euro und Prozent für Jahr für Einkommen von 800 bis Euro) gesamtversorgungs- Startgutschrift Alleinst. Startgutschrift Verh. pflichtiges Entgelt in Euro in % p. a. in Euro in % p.a. 800,00 4,92 0,62% 4,92 0,61% 1.000,00 5,67 0,57% 6,15 0,61% 1.200,00 5,98 0,50% 7,38 0,61% 1.400,00 6,01 0,43% 8,60 0,61% 1.600,00 5,87 0,37% 9,78 0,61% 1.800,00 5,85 0,33% 10,32 0,57% 2.000,00 5,76 0,29% 10,77 0,54% 2.200,00 5,62 0,26% 11,04 0,50% 2.400,00 5,43 0,23% 11,26 0,47% 2.600,00 5,17 0,20% 11,24 0,43% 2.800,00 4,87 0,17% 11,17 0,40% 3.000,00 4,50 0,15% 11,04 0,37% 3.200,00 4,48 0,14% 11,29 0,35% 3.400,00 5,21 0,15% 12,48 0,37% 3.600,00 5,99 0,17% 13,77 0,38% 3.800,00 7,07 0,19% 15,36 0,40% 4.000,00 7,95 0,20% 16,82 0,42% 4.200,00 9,15 0,22% 18,59 0,44% 4.400,00 10,14 0,23% 20,20 0,46% 4.600,00 11,92 0,26% 22,61 0,49% 4.800,00 13,87 0,29% 25,25 0,53% 5.000,00 15,78 0,32% 27,82 0,56% 5.200,00 17,69 0,34% 30,40 0,58% 5.400,00 19,60 0,36% 32,92 0,61% 5.600,00 21,51 0,38% 35,44 0,63% 5.800,00 23,43 0,40% 37,90 0,65% 6.000,00 25,34 0,42% 40,37 0,67% Hinweis: Formelbeträge nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (ohne Mindestrente nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und ohne Mindeststartgutschrift nach 37 Abs. 3 VBLS n.f.), alle Werte auf 2 Nachkommastellen genau 11

12 Häufig verwendete Begriffe in der Studie Einkommen = gesamtversorgungspflichtiges Entgelt in 2001 (liegt ca. 1 Prozent unter dem monatlichen Bruttogehalt in 2001 als Jahresentgelt 2001 geteilt durch 12 Monate, alles umgerechnet von DM in Euro) Nettogehalt = tatsächliches Nettogehalt des Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach Abzug von Sozialbeiträgen und Steuern vom Bruttogehalt in 2001 (entspricht in etwa dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt in 2001 laut Grundformel des 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f.) Durchschnittsverdiener = Vollzeitbeschäftigte in den alten Bundesländern mit einem durchschnittlichen Einkommen von Euro im Jahr 2001 nach Angaben der VBL (siehe Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung vom , Seite 270: durchschnittliches Jahresentgelt Euro für VBL-Pflichtversicherte) Normalverdiener = Vollzeitbeschäftigte VBL-Pflichtversicherte in den alten Bundesländern mit einem monatlichen Einkommen zwischen und Euro (ca. 80 bis 120 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts) Geringverdiener = Vollzeit- oder teilzeitbeschäftigte VBL-Pflichtversicherte in den alten Bundesländern mit einem Einkommen unter Euro (also unter 80 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts) Höherverdiener = Vollzeitbeschäftigte VBL-Pflichtversicherte in den alten Bundesländern mit einem Einkommen über und unter Euro (also zwischen 120 und 180 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts) Spitzenverdiener = Vollzeitbeschäftigte und in der Regel außertariflich bezahlte VBL- Pflichtversicherte in den alten Bundesländern mit einem Einkommen von mehr als Euro (also über 180 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts) Gesetzliche Rente = auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Regelaltersrente lt. Renteninformation bzw. -auskunft der Deutschen Rentenversicherung 12

13 1 Hauptsächliche Ursachen für die hohen Verluste bei den Startgutschriften Zwei Hauptursachen sind für die zum Teil hohen Verluste bei der Berechnung der Startgutschriften verantwortlich der Wegfall der alten garantierten Mindestversorgungsrente und die stark differierenden Sätze für die Startgutschrift. 1.1 Wegfall der garantierten Mindestversorgungsrente Besonders gravierend für die rentenfernen Pflichtversicherten bei der VBL wirkt sich der Wegfall der alten garantierten Mindestversorgungsrente gem. 40 Abs. 4 i.v.m. 44a VBLS a.f. aus. Diese sog. qualifizierte Versicherungsrente beträgt für jedes volle Pflichtversicherungsjahr 0,4 Prozent des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts (im Folgenden kurz Einkommen genannt). Der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2005 bezeichnet dies als Garantieversorgungsrente bzw. als Mindestbetrag der Versorgungsrente. Sie wird gezahlt, wenn die errechnete Versorgungsrente unter der Versicherungsrente für vorzeitig ausgeschiedene Beschäftigte im öffentlichen Dienst liegen würde. Gezahlt wird dann in jedem Fall die Versicherungsrente (siehe Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung vom , Seite 247). Im Gegensatz zur VBL lassen die kirchlichen Zusatzversorgungskassen in Darmstadt, Detmold, Dortmund, Karlsruhe und Köln weiterhin die alte garantierte Mindestversorgungsrente bei der Vergleichsberechnung zur Startgutschrift gelten (siehe Hügelschäffer, ZTR 6/2004, Seite 285, Fußnote 84). Auch für rentennahe Jahrgänge wird die sog. qualifizierte Versicherungsrente zumindest als Ausgangswert zugrundegelegt. Im 2. Kapitel wird gezeigt, dass die Startgutschriften bei rund der Hälfte aller VBL-Pflichtversicherten unter dieser Messlatte von 0,4 Prozent pro Jahr bleibt, und zwar bei allen Alleinstehenden bis zu einem Einkommen von Euro und bei allen Verheirateten mit einem Einkommen zwischen und rund Euro. Auch das Niveau der ab neu eingeführten Betriebsrente nach dem Punktemodell wird von den meisten Startgutschriften verfehlt. Hätte es die neue Punkterente schon vor dem Systemwechsel gegeben, wäre die Startgutschrift für die meisten rentenfernen Pflichtversicherten höher ausgefallen. Dies steht in einem diametralen Gegensatz zu der Behauptung, dass das Niveau der neuen Punkterente im Durchschnitt um 20 Prozent unter dem Niveau der früheren Zusatzrente im Gesamtversorgungssytem liegen soll. 13

14 Berechnungen des Verfassers haben ergeben, dass sich das Niveau der neuen Punkterente künftig bei rund 0,4 Prozent pro Jahr einpendelt, und zwar bezogen auf das Endgehalt. 1.2 Stark differierende Sätze bei der Startgutschrift Eine zweite Hauptursache für die hohen Verluste insbesondere bei Alleinstehenden liegt in den prozentual stark sinkenden Startgutschriften bei monatlichen Einkommen bis zu Euro. Wie die Graphik (siehe Anlage 1) zeigt, hat die Kurve für die nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG berechneten Startgutschriften einen typisch u-förmigen Verlauf. Der linke Teil der U-Kurve mit prozentual sinkenden Startgutschriften ist das getreue Spiegelbild der Steuerprogression. Bis zu Einkommen von Euro steigt die durchschnittliche Steuerbelastung vor allem bei Alleinstehenden stark an. Je stärker aber der Durchschnittssteuersatz mit steigendem Einkommen steigt, desto geringer fallen die Zuwächse beim Nettoarbeitsentgelt und bei der Nettogesamtversorgung aus, während andererseits die Näherungsrente bis zu einem Einkommen von rund Euro immer prozentual gleich steigt. Von diesen prozentual sinkenden Startgutschriften sind somit alle Normalverdiener betroffen. Die einzig verbliebenen Untergrenzen wie Mindeststartgutschrift (sog. Härtefallregelung) und Mindestrente nach Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente) heben zwar den nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ermittelten Betrag etwas an. Alleinstehende Pflichtversicherte mit Einkommen zwischen monatlich und Euro können aber auch unter Zugrundelegung dieser Untergrenzen das Niveau der alten Garantieversorgungsrente von 0,4 Prozent pro Jahr bei weitem nicht erreichen. Ganz anders sieht der rechte Teil der U-Kurve mit prozentual steigenden Startgutschriften ab monatlichen Einkommen von Euro aus. Infolge der prozentual sinkenden und ab rund Euro sogar absolut gleichbleibenden Näherungsrente vergrößert sich der Abstand zur Nettogesamtversorgung rapide, obwohl sich die Steuerprogression weiter fortsetzt. Allerdings wirkt sich die Rentendegression viel stärker aus als die Steuerprogression. Dadurch steigt die Differenz zwischen Nettogesamtversorgung und bei hohen Einkommen sogar konstanter Näherungsrente immer schneller an. Am meisten profitieren davon die verheirateten Spitzenverdiener mit Einkommen ab etwa Euro. Die alleinstehenden Normalverdiener haben allerdings nichts davon (siehe Graphik als Anlage 1). Folge: Verheiratete Spitzenverdiener sind die Gewinner, alleinstehende Normalverdiener die Verlierer der Startgutschrift-Berechnung. 14

15 2 Hohe Verluste gegenüber altem und neuem System In etwa der Hälfte der Fälle bleibt die von der VBL errechnete Startgutschrift unter der Messlatte von 0,4 Prozent des Einkommens pro volles Pflichtversicherungsjahr. Damit liegt sie sowohl unter der alten Garantieversorgungsrente als auch unter der neuen Punkterente (siehe auch Graphik und Tabelle zur Startgutschrift als Anlagen 1 und 2). 2.1 Startgutschrift meist unter alter Garantieversorgungsrente In der Gesetzesbegründung zum neuen 18 BetrAVG n.f. steht unmissverständlich, dass Mindestleistungen wie die Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes, die inhaltlich der Altregelung im 18 BetrAVG a.f. entsprach, sowie die Mindestgesamtversorgung nicht in die Berechnung der Voll-Leistung laut Grundformel gem. 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f. einfließen. Daher spielen sowohl die sog. qualifizierte Versicherungsrente gem. 44a VBLS a.f. für vorzeitig ausgeschiedene Beschäftigte als auch die daran angelehnte alte Mindestversorgungsrente nach 40 Abs. 4 VBLS a.f. bei der Berechnung der Startgutschriften keine Rolle mehr. Die im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung als Garantieversorgungsrente bezeichnete Rente kann allenfalls als Messlatte in Höhe von 0,4 Prozent des Einkommens pro volles Pflichtversicherungsjahr dienen. Laut Graphik und Tabelle zum sog. Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bleiben alle Alleinstehenden mit einem Einkommen von bis Euro unter dieser Messlatte von 0,4 Prozent pro Jahr (siehe Anlagen 1 und 2). Wie im Kapitel 3.2 noch gezeigt wird, können auch die dort genannten Untergrenzen wie Mindestrente nach Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente) nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f. und Mindeststartgutschrift (sog. Härtefallregelung) nach 37 Abs. 3 VBLS n.f. das Fallen der Startgutschrift unter diese Messlatte nicht verhindern. Bei den Verheirateten liegt der Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nur bei Einkommen zwischen und Euro unterhalb der 0,4-Prozent- Marke. Bei mehr als 10 Pflichtversicherungsjahren bleibt aber auch die sog. einfache Versicherungsrente unter 0,35 Prozent pro Jahr, so dass der Formelbetrag in diesem Einkommensbereich fast immer identisch mit der Startgutschrift ist. Betroffen von dem Absinken unter die Messlatte von 0,4 Prozent pro Jahr sind die verheirateten Verdiener mit Einkommen zwischen 100 und 140 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Es ist anzunehmen, dass etwa jeder dritte Verheiratete darunter fällt. 15

16 Dem Verfasser sind VBL-Statistiken über den Anteil der Alleinstehenden an den gesamten rentenfernen Pflichtversicherten nicht bekannt. Im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2005 findet sich lediglich ein Schaubild über die Altersschichtung der VBL-Pflichtversicherten (siehe Anlage 3). Dabei wird der hohe Frauenanteil ebenso deutlich wie die hohe Zahl von Pflichtversicherten, die im Jahr 2007 das 40. bis 60. Lebensjahr vollendet haben. In den Jahrgängen 1947 bis 1967 schwankt die Anzahl der Pflichtversicherten zwischen rund und pro Jahrgang. Insgesamt entfallen 1,2 Millionen auf diese Altersgruppe ( im Westen und im Osten). Der erste rentenferne Jahrgang 1947 mit rund VBL-Pflichtversicherten geht spätestens im Jahr 2012 in Rente. Etwa die Hälfte davon muss sich mit einer Startgutschrift per von unter 0,4 Prozent des Einkommens von 2001 pro volles Pflichtversicherungsjahr bis Ende 2001 begnügen, falls es bei der bisherigen Regelung zur Startgutschrift-Berechnung für Rentenferne bleibt. Die Tabelle zur Berechnung von Startgutschriften für Rentenferne mit 34 vollen Pflichtversicherungsjahren bis Ende 2001 (siehe Anlage 4) macht deutlich, dass vor allem langgediente, alleinstehende Rentenferne fast durchweg eine Startgutschrift von unter 0,4 Prozent pro Jahr erhalten. Bei langgedienten, verheirateten Rentenfernen liegt die Startgutschrift nur bei Einkommen von rund bis Euro unter der Messlatte 0,4 % p.a.. Der Tabelle liegen folgende Annahmen zugrunde: rentenferner Jahrgang (zum Beispiel 1947 bis 1951) langgedienter Beschäftigter (hier: 34 volle Pflichtversicherungsjahre bis 2001) Familienstand: Alleinstehende oder Verheiratete Einkommen: von bis in Schritten von jeweils

17 Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge (Anlage 4) (bei 34 Pflichtversicherungsjahren) gesamtversorgungs- Startgutschrift Alleinst. Startgutschrift Verh. pflichtiges Entgelt in Euro in % p. a. in Euro in % p.a ,00 250,00 H* 0,37% 366,00 0,54% 2.200,00 250,00 H* 0,33% 375,00 0,50% 2.400,00 250,00 H* 0,31% 383,00 0,47% 2.600,00 250,00 H* 0,28% 382,00 0,43% 2.800,00 250,00 H* 0,26% 380,00 0,40% 3.000,00 250,00 H* 0,25% 375,00 0,37% 3.200,00 253,00 M** 0,23% 384,00 0,36% 3.400,00 269,00 M** 0,23% 424,00 0,37% 3.600,00 284,00 M** 0,23% 468,00 0,38% 3.800,00 300,00 M** 0,23% 522,00 0,40% 4.000,00 316,00 M** 0,23% 572,00 0,42% 4.200,00 332,00 M** 0,23% 632,00 0,44% 4.400,00 348,00 M** 0,23% 687,00 0,46% 4.600,00 405,00 0,25% 769,00 0,48% 4.800,00 472,00 0,29% 859,00 0,53% 5.000,00 537,00 0,32% 946,00 0,56% 5.200,00 601,00 0,34% 1.034,00 0,58% 5.400,00 666,00 0,36% 1.118,00 0,61% 5.600,00 731,00 0,38% 1.205,00 0,63% 5.800,00 797,00 0,40% 1.290,00 0,65% 6.000,00 862,00 0,42% 1.373,00 0,67% *) H = Härtefallregelung (Mindeststartgutschrift nach 37 Abs. 3 VBLS n.f.) **) M = Mindestrente nach Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f.) alle anderen Beträge nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f. (sog. Formelbetrag) Auswertung 1. Alle langgedienten Alleinstehenden mit Einkommen bis erhalten die Mindeststartgutschrift (bis ) bzw. die Mindestrente (bis ), da der sog. Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f. geringer ist! 2. Die Startgutschrift liegt bei allen Alleinstehenden bis unter 0,4 % p.a. und bei allen Verheirateten mit einem Einkommen zwischen und 3.760! 17

18 Rechnerischer Hinweis: Um die Startgutschriften mit der bis Ende 2001 geltenden alten Garantieversorgungsrente (sog. qualifizierte Versicherungsrente nach 40 Abs. 4 i.v.m. 44 a VBLS a.f., einkommensabhängig, aber familienstandsunabhängig) vergleichbar zu machen, wurden alle Startgutschriften in Euro und auch in Prozent pro Jahr (% p.a.) angegeben. Die Startgutschrift in % p.a. errechnet sich, indem die Startgutschrift in Euro zunächst durch die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre geteilt (Zwischenergebnis: Startgutschrift in ) und anschließend in Prozent des Einkommens ausgedrückt wird (Endergebnis: Startgutschrift in % p.a.). Rechnerisches Beispiel: Startgutschrift 250 bei 34 Pflichtversicherungsjahren und einem Einkommen von Startgutschrift in = 250 : 34 Jahre = 7,36 p.a. (hier aufgerundet) Startgutschrift in % p.a. = 7,36 x 100/3.000 = 0,25 % p.a. (hier aufgerundet). Zum gleichen Ergebnis führt die Rechnung, wenn die gesamte Startgutschrift zunächst in % des Einkommens (Zwischenergebnis: Startgutschrift in %) und anschließend durch die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre geteilt wird: Startgutschrift in % = 250 x 100/3.000 = 8,33 % p.a. (hier abgerundet) Startgutschrift in % p.a. = 8,33 % : 34 Jahre = 0,25 % p.a. (hier aufgerundet). Unter der Annahme, dass 25 Prozent der rentenfernen Pflichtversicherten zum alleinstehend und fast alle Alleinstehenden unter der Messlatte von 0,4 % p.a. bleiben, und der zusätzlichen Annahme, dass die restlichen 75 Prozent der rentenfernen Pflichtversicherten zum verheiratet waren und davon jeder Dritte ein Einkommen zwischen bis in 2001 erzielte, ergibt sich folgendes Ergebnis: Die Hälfte aller rentenfernen Pflichtversicherten erhält eine Startgutschrift von weniger als 0,4 Prozent pro Jahr. (Berechnung: Alleinstehende 25 % + Verheiratete 75 % x 1/3 = 50 %)! Also bekommt die Hälfte der Rentenfernen weniger als die alte Garantieversorgungsrente (0,4 % p.a.). Im alten Nettogesamtversorgungssystem waren drei Regelungen für eine Mindestversorgung vorgesehen: Mindestgesamtversorgung nach 41 Abs. 4 VBLS a.f. (1.299 Euro im Jahr 2001, was dem Mindestruhegehalt eines Beamten plus einem Zuschlag von 7,21 Prozent entsprach und unter folgenden Voraussetzungen gewährt wurde: ununterbrochene Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bis zum 18

19 Rentenbeginn und mindestens 156 Umlagemonate in den letzten 180 Monaten und kein Arbeitgeberwechsel in den letzten 15 Jahren) Mindestrente gem. 40 Abs. 4 i.v.m. 44 a VBLS a.f. ( alte Mindestbzw. Garantieversorgungsrente in Höhe der sog. qualifizierten Versicherungsrente von 0,4 % p.a. für jedes volle Pflichtversicherungsjahr unter folgender Voraussetzung: mindestens 10 Jahre Beschäftigung bei demselben öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber und Vollendung des 35. Lebensjahres) Mindestrente nach Beiträgen oder Entgelten gem. 44 VBLS a.f. (sog. einfache Versicherungsrente, entspricht dem neuen 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f.) Nur die letztgenannte Mindestrente nach Beiträgen wird auch bei der Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge zugrunde gelegt. Die anderen Mindestleistungen (Mindestgesamtversorgung und qualifizierte Versicherungsrente) fließen nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht in die Berechnung der Voll-Leistung und damit nicht in die Berechnung des sog. Formelbetrages ein (siehe Bundestag-Drucksache 14/4363, Einzelbegründung zu 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BetrAVG). Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass durch die Mindestrente nach Beiträgen oder Entgelten (sog. einfache Versicherungsrente) die insoweit bestehende eigentumsähnliche Position unangetastet bleibe für den ausgeschiedenen Beschäftigten, auf den sich der 18 Abs. 2 BetrAVG ursprünglich nur bezieht. Bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. gibt es somit die sog. qualifizierte Versicherungsrente nicht mehr und damit auch nicht mehr die alte Mindestgrenze von 0,4 % p.a. Damit wird aber die Hälfte der Rentenfernen via Startgutschrift schlechter gestellt als bei der alten Garantieversorgungsrente, die auch diese qualifizierte Versicherungsrente mit einschloss. Für rentennahe Jahrgänge wird die qualifizierte Versicherungsrente zumindest noch als Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift berechnet. Laut Rechtsanwalt Hügelschäffer, Geschäftsführer der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung), wird die qualifizierte Versicherungsrente in der Praxis bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen jedoch auch bei rentenfernen Jahrgängen berechnet (siehe Hügelschäffer, Die Startgutschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen, in: ZTR 6/2004, Seite 285), und zwar gem. 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzungen der 19

20 kirchlichen Zusatzversorgungskassen in Darmstadt, Detmold, Dortmund, Karlsruhe und Köln (siehe Fußnote 84 auf Seite 285, ebenda). Dazu Hügelschäffer: Die kirchlichen Arbeitgeber sind im Gegensatz zu den kommunalen Kassen und der VBL nicht dazu verpflichtet, das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes deckungsgleich umzusetzen (ebenda). Gegenüber den Regelungen im alten Gesamtversorgungssystem, den Regelungen für rentennahe Jahrgänge gem. 79 Abs. 2ff. VBLS n.f. und den Regelungen für rentenferne Jahrgänge gem. 73 Abs. 1 Satz 3 der Satzungen der o.a. kirchlichen Zusatzversorgungskassen sind somit die rentenfernen VBL- Pflichtversicherten massiv benachteiligt, da es eine qualifizierte Versicherungsrente von 0,4 % p.a. bei der VBL für sie zurzeit nicht gibt. Gerade für die geschätzte Hälfte der VBL-Pflichtversicherten, die unter der Messlatte von 0,4 % p.a. bleiben, stellt dies eine grobe Ungleichbehandlung dar. 2.2 Startgutschrift meist unter neuer Punkterente Die ab 2002 eingeführte sog. neue Punkterente nach dem von Professor Heubeck zunächst für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Köln entwickelten Punktemodell hat mit der Berechnung der Startgutschrift per grundsätzlich nichts zu tun. Die Startgutschrift soll sich ja im Prinzip noch nach dem alten Gesamtversorgungssystem bemessen. Ein Vergleich der Startgutschrift mit der Punkterente ist dennoch aufschlussreich. Bekanntlich soll das Niveau der Punkterente um mindestens 20 Prozent unter dem Leistungsniveau der früheren Versorgungsrente nach dem alten System liegen. Von Seiten der VBL, der Tarifvertragsparteien und des Bundesministeriums des Innern wurde schon im Jahr 2001 erklärt, dass Leistungskürzungen beim Systemwechsel von Nettogesamtversorgung auf das neue Punktemodell unabwendbar wären. Dies bedeutet zwangsläufig, dass die neue Punkterente für die Pflichtversicherungszeiten ab niedriger ausfallen wird als die alte Versorgungsrente. Berechnungen zeigen aber, dass zumindest die Startgutschriften vom Niveau her in den meisten Fällen noch unter der neuen Punkterente liegen. Die neue Punkterente beträgt nach Berechnungen des Verfassers zwischen 0,36 % p.a. (bei 30 Pflichtversicherungsjahren) und maximal 0,42 % p.a. (bei demnächst möglichen 50 Pflichtversicherungsjahren nach Einführung der Rente mit 67 ). Das Rechenmodell des Verfassers geht davon aus, dass ein Angestellter (geboren am /1982/1977/1972/1967) am in den öffentlichen Dienst eintritt, im Jahre 2004 monatlich brutto verdient mit einer 20

21 Gehaltssteigerung von 1,5 Prozent pro Jahr und mit 67 Jahren in den Ruhestand tritt. Bei 45 Pflichtversicherungsjahren ergibt sich nach diesem Rechenmodell eine neue Punkterente von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt), also genau so viel wie bei der alten Garantieversorgungsrente. Nach verschiedenen Äußerungen kann dies kein Zufall sein. Das von Professor Heubeck entwickelte entgelt- und altersbezogene Punktemodell sollte wohl genau diese Zielvorgabe erfüllen. Nach der ab gültigen neuen hamburgischen Zusatzversorgung erhalten die Beschäftigten des Stadtstaates Hamburg sogar eine Zusatzrente von pauschal 0,5 % p.a., wiederum bezogen auf das Endgehalt. Das Hamburger Modell nennt dies Zusatzruhegeld von 0,5 Prozent der ruhegeldfähigen Bezüge (also dem Endgehalt) für jedes volle ruhegeldfähige Beschäftigungsjahr. Bei 45 vollen Beschäftigungsjahren errechnen sich somit immerhin 22,5 Prozent des Endgehalts. Die auch begriffliche Parallele zur Beamtenversorgung ist unverkennbar, in der das Ruhegehalt anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstjahre berechnet wird. Schließlich weist der Verfasser noch auf einen weiteren Aspekt hin. In keiner der zahlreichen, von der VBL bei Gericht vorgelegten Fiktivberechnungen wird die Startgutschrift mit einer fiktiven neuen Punkterente verglichen. Gemeint ist folgendes: Wie hoch wäre die Startgutschrift per , wenn es die neue Punkterente nach dem Heubeck-Modell schon immer gegeben hätte? Diese Berechnung einer fiktiven neuen Punkterente anhand von Musterfällen hat der Verfasser für die Zeitschrift Finanztest durchgeführt (siehe Artikel Hoffen auf das Rentenurteil in Finanztest 2/2007, S , Anlage 16) und zusammen mit Herrn Masuch (siehe Vorbemerkung) einen Punkterente- Rechner (siehe Anlage 17) entwickelt. Wenn der betroffene rentenferne Pflichtversicherte seine Jahresverdienste laut VBL-Versicherungsnachweis bis zum in den Punkterente-Rechner eingibt, kann er die vom Computer berechnete fiktive neue Punkterente mit der von der VBL berechneten Startgutschrift vergleichen. Zahlreiche Berechnungen mit Hilfe des Punkterente-Rechners zeigen, dass die fiktive neue Punkterente in deutlich mehr als der Hälfte aller Fälle über der Startgutschrift liegt. Insbesondere gilt dies für langgediente, alleinstehende Rentenferne. 21

22 3 Verluste durch stark differierende Sätze bei der Startgutschrift 3.1 Fallende Sätze für die Formelbeträge bei Einkommen bis zu Sowohl die Graphik (siehe Anlage 1) als auch die Tabelle zu den Beträgen und Sätzen nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (siehe Anlage 2) zeigen deutlich, dass die sog. Formelbeträge in Prozent bis zu gesamtversorgungspflichtigen Entgelten von rund Euro deutlich abfallen. Gleiches gilt für die Formelbeträge in Euro pro Jahr bei Einkommen von bis Euro bei Alleinstehenden und von bis Euro bei Verheirateten. Warum das so ist, wird die folgende ökonomische Analyse der Grundformel zeigen, die kurz wie folgt charakterisiert werden kann: Formelbetrag pro Jahr (lt. Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1) = 2,25 % der Voll-Leistung (= Nettogesamtversorgung minus gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren). Die Nettogesamtversorgung beträgt immer 91,75 Prozent des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in 2001, die gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren fällt hingegen von 44,6 Prozent (bei Einkommen bis Euro) stufenweise bis auf dann gleichbleibende 36 Prozent des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts (ab Einkommen von rund Euro). Zunächst einmal setzt der jährliche Anteilssatz von 2,25 Prozent pauschal insgesamt 44,44... Pflichtversicherungsjahre in einer Zusatzversorgungseinrichtung voraus. Die Gesetzesbegründung, dass 45 Jahre auch dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem später noch zu analysierenden Näherungsverfahren für die gesetzliche Rente zugrunde liegen (siehe Bundestagsdrucksache 14/4363, S. 9), kann nicht überzeugen. Der Höchstversorgungssatz von 91,75 Prozent wurde im alten System der Nettogesamtversorgung bereits nach 40 Jahren erreicht, so dass wenn überhaupt ein jährlicher Anteilssatz von 2,5 Prozent richtiger wäre, was mit ziemlicher Sicherheit der durchschnittlichen Erwerbsbiografie eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst besser entspräche. Die Mehrheit kommt wahrscheinlich sogar auf weniger als 40 Pflichtversicherungsjahre in der Zusatzversorgung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. 22

23 Die Verringerung des jährlichen Anteilssatzes von 2,5 Prozent für angenommene 40 Jahre auf nur noch 2,25 Prozent für 44,44... Jahre bedeutet für jeden rentenfernen Pflichtversicherten eine Reduzierung des jährlichen Formelbetrages um 10 Prozent. Bei aller Kritik am zu niedrig bemessenen jährlichen Anteilssatz von pauschal 2,25 Prozent lässt sich damit allein keine Ungleichbehandlung zwischen unterschiedlich hohen Einkommen (zum Beispiel Euro oder Euro als gesamtversorgungspflichtiges Entgelt) oder unterschiedlichen Familienständen (alleinstehend mit Lohnsteuerklasse I/0 oder verheiratet mit Lohnsteuerklasse III/0) erklären. Auch die in den Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe erläuterte Verschlechterung einiger Berechnungsfaktoren wie Bruttoarbeitsentgelt (konstant auf dem Niveau zum Stichtag 2001), Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten und der Wegfall von Mindestleistungen (Garantieversorgungsrente und Mindestgesamtversorgung) können das Fallen der errechneten Formelbeträge in Euro oder in Prozent pro Jahr nicht erklären. Von dieser Verschlechterung sind wiederum alle Pflichtversicherten betroffen. Für die drastisch sinkenden Sätze der Formelbeträge bis zum Einkommen von Euro gibt es nur eine einzige Erklärung - der stetige Anstieg der Durchschnittssteuersätze, also die Steuerprogression. Während die von der Nettogesamtversorgung abzuziehende Näherungsrente bis zu diesem Einkommen bei einem konstanten Satz von knapp 44,6 Prozent nur gleichmäßig ansteigt, wächst die prozentuale Steuerbelastung überproportional. Steigt beispielsweise das monatliche Einkommen von auf Euro, also um nur 29 Prozent, wächst die Steuerbelastung bei Alleinstehenden um 72 Prozent und bei Verheirateten gar um 172 Prozent. Die Durchschnittssteuersätze für die Lohnsteuer inkl. Solidaritätszuschlag in Prozent des Einkommens steigen in diesem für Normalverdiener typischen Fall von rund 18 auf 23 Prozent bei Alleinstehenden und von 6 auf 13 Prozent bei Verheirateten. Die Steuerprogression schlägt aber direkt auf die Nettogesamtversorgung durch, die sich bekanntlich aus 91,75 Prozent des fiktiven Nettoarbeitsentgelts per berechnet. Bei einer Näherungsrente mit konstantem Satz von 44,6 Prozent gilt folgende logische Kette: überproportional steigende Lohnsteuer unterproportional steigendes Nettoarbeitsentgelt unterproportional steigende Nettogesamtversorgung nur mäßig steigende, gleichbleibende oder sogar sinkende Voll-Leistung. Nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wird die so genannte Voll-Leistung wie folgt ermittelt: Voll-Leistung = Nettogesamtversorgung (91,75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts) minus Näherungsrente. 23

24 Die Berechnungsbeispiele in der Anlage 5 zeigen, dass die Voll-Leistungen bei von auf Euro steigenden Einkommen sogar in absoluter Höhe fallen, und zwar um 56 Euro bei den Alleinstehenden und um 9 Euro bei den Verheirateten. Der jährliche Satz fällt bei steigendem Einkommen prozentual noch stärker, nämlich von 0,24 Prozent auf 0,14 Prozent pro Jahr bei Alleinstehenden und von 0,48 Prozent auf 0,35 Prozent pro Jahr bei Verheirateten. Man könnte nun einwenden, dass dies nur untypische Ausnahmefälle sind. Das Gegenteil ist jedoch richtig. Das durchschnittliche gesamtversorgungspflichtige Entgelt eines vollzeitbeschäftigten VBL-Pflichtversicherten lag im Jahr 2001 bei Euro (siehe 3. Versorgungsbericht und Häufig verwendete Begriffe ). Die genannten Einkommen von bis Euro bewegen sich also in einer Bandbreite von 84 bis 113 Prozent eines Durchschnittsverdieners und sind geradezu typisch für Normalverdiener des Jahres Es ist davon auszugehen, dass sich im Jahr 2001 etwa ein Drittel aller VBL- Pflichtversicherten in dieser Einkommensklasse befand. Die typischen Normalverdiener werden von der Wucht der Steuerprogression demnach gleich doppelt getroffen - einmal bei der Auszahlung des laufenden Nettogehalts und zum zweiten bei der mit steigendem Einkommen prozentual sogar sinkenden Startgutschrift. Die Steuerprogression erhält somit in den fallenden Sätzen für die Startgutschrift ihr getreues Spiegelbild. Dabei schneiden die alleinstehenden Normalverdiener besonders schlecht ab. Gäbe es die im nächsten Abschnitt erwähnten Auffanggrenzen wie Mindeststartgutschrift (nur bei mindestens 20 vollen Pflichtversicherungsjahren bis Ende 2001) und Mindestrente nach Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente) nicht, fiele der Formelbetrag bis auf kümmerliche 0,13 Prozent bei einem monatlichen Einkommen von Euro. Erschwerend kommt bei Alleinstehenden und Verheirateten noch hinzu, dass die Steuersätze des Jahres 2001 zugrunde gelegt wurden, obwohl im Jahr 2001 schon die Auswirkungen der bis ins Jahr 2005 reichenden Großen Steuerreform bekannt waren. Die Durchschnittssteuersätze sanken für alleinstehende und verheiratete Normalverdiener gleichermaßen um rund 2 Prozentpunkte. Fast keine Auswirkungen hat im Zeitvergleich hingegen die Belastung der Pflichtversicherten mit Sozialabgaben, die im Jahr 2001 einschließlich der VBL- Umlage bei 21,65 Prozent des Bruttogehalts lag und im Jahr 2007 bei 22,4 Prozent. Fazit: Allein die Steuerprogression bewirkt die fallenden Sätze bei den Formelbeträgen. 24

25 3.2 Unzureichende Untergrenzen (Mindestrente und Mindeststartgutschrift) Bei einem fast ins Bodenlose fallenden Formelbetrag wie zum Beispiel nur 0,14 Prozent eines Einkommens von Euro pro vollem Pflichtversicherungsjahr bei einem Alleinstehenden besteht nur die Hoffnung auf Unter- bzw. Mindestgrenzen, die den Formelbetrag im Wege einer Vergleichsberechnung auf eine dann höhere Startgutschrift anheben. Die erste Untergrenze steht im 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG verklausuliert als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeiträge. Gemeint ist damit die Mindestrente nach Entgelten bzw. Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente). Die Höhe dieser sog. einfachen Versicherungsrente beträgt 0,375 Prozent des Monatsentgelts (bzw. 0,03125 Prozent des Jahresentgelts), also auf den ersten Blick nur geringfügig weniger als die Garantieversorgungsrente in Höhe von 0,4 Prozent des Einkommens pro volles Pflichtversicherungsjahr. Der Pferdefuß bei der sog. einfachen Versicherungsrente wird erst auf den zweiten Blick klar, denn die genannten 0,375 Prozent werden immer von den Entgelten bzw. Bruttogehältern der vergangenen Pflichtversicherungsjahre berechnet. So kommt es, dass bei 20 Pflichtversicherungsjahren bis Ende 2001 (exakt vom bis ) bei einer tariflichen Entgeltentwicklung wie im öffentlichen Dienst im Durchschnitt nur 0,3 Prozent des Einkommens in 2001 pro Pflichtversicherungsjahr herauskommen. Bei noch mehr Pflichtversicherungsjahren sinkt die einfache Versicherungsrente weiter auf durchschnittlich 0,27 Prozent nach 25 Jahren oder nur 0,25 Prozent nach 30 Jahren. Bei maximal möglichen 38 Pflichtversicherungsjahren bis Ende 2001 für Rentenferne und einem immer wie nach Tarif bezahltem Beschäftigten im öffentlichen Dienst sinkt die einfache Versicherungsrente sogar auf magere 0,21 Prozent des Einkommens in 2001 pro Pflichtversicherungsjahr ab. Da die genannten 0,375 Prozent immer von den historischen Entgelten berechnet werden, kommt es zu der fast schon widersinnigen Folgerung Je länger die Beschäftigungsdauer, desto geringer die einfache Versicherungsrente in Prozent pro Jahr. Langgediente Beschäftigte mit 30 und mehr Pflichtversicherungsjahren bis Ende 2001 werden also mit nur 0,21 bis 0,25 Prozent pro Jahr des Einkommens in 2001 abgespeist. Aufschlussreich sind auch die Zahlen im Zweiten Versicherungsbericht der Bundesregierung vom , wonach die sog. einfache Versicherungsrente nach 44 VBLS a.f. im Jahr 1999 bei vorzeitig ausgeschiedenen Beschäftigten 25

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