Anforderungen an eine gesetzliche Umsetzung der Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung (43/2000/EG und 78/2000/EG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anforderungen an eine gesetzliche Umsetzung der Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung (43/2000/EG und 78/2000/EG)"

Transkript

1 DGB Bundesvorstand Anforderungen an eine gesetzliche Umsetzung der Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung (43/2000/EG und 78/2000/EG) A. Grundsätzliche Forderungen 1. Einheitliche Umsetzung von Zivil- und Arbeitsrecht Eine Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht muss dem umfassenden Geltungsbereich Rechnung tragen. Alle betroffenen Rechtsgebiete (Arbeit-, Zivil- und Sozialrecht) müssen erfasst werden. Eine Aufspaltung der Gesetzesvorhaben (in einen allgemeinen zivilrechtlichen und einen arbeitsrechtlichen Teil) wird dieser Zielsetzung nicht gerecht. Die gesetzliche Regelung hat grundsätzlich zwei Funktionen: zum einen den Einzelnen vor diskriminierenden Handlungen zu schützen, zum anderen ein Umdenken in der Bevölkerung zu bewirken, sodass in Zukunft Diskriminierung allgemein geächtet wird. Beide Ziele müssen in allen gesetzlichen Regelungen klar zum Ausdruck gebracht werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Diskriminierungstatbestände als gleich schwerwiegend angesehen werden müssen. Es darf keine unterschiedliche Gewichtung diskriminierenden Verhaltens nach dem Gegenstand der Diskriminierung geben. Dies muss sich insbesondere bei den Ausnahmetatbeständen niederschlagen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass es grundsätzlich keinen Bereich gibt, in dem diskriminierendes Verhalten akzeptabel wäre. Bereits bei Vertragsanbahnung muss deshalb diskriminierungsfreies Verhalten gefordert werden. Dies schreiben die Richtlinien vor. Eine gesetzliche Regelung darf nicht nur Diskriminierungen verbieten und Möglichkeiten zum rechtlichen Vorgehen gegen Ungleichbehandlung anbieten. Sie muss positiv den Grundsatz der Gleichbehandlung und dessen Förderung festschreiben. Bei der Umsetzung der beiden EU-Richtlinien darf es auch keine Aufspaltung hinsichtlich der Diskriminierungsgründe geben. Die Richtlinie 43/2000 bezieht sich auf Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft und der Rasse ; Zweck der Richtlinie 78/2000 ist die Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. In der gesetzlichen Regelung müssen alle in Art. 13 des EU-Vertrages genannten Gründe in die Begriffsdefinition aufgenommen werden. D.h. Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung müssen verboten werden. 2. Vermeidung des Begriffs Rasse Der Begriff Rasse sollte, weil insbesondere in Deutschland belastet, vermieden werden. Zumindest sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass dieser Begriff als künstlich angesehen wird, etwa dadurch, dass von zugewiesener Rasse gesprochen wird. Besser geeignet erscheint jedoch die Nutzung der Formulierung Abstammung und Hautfarbe, wie es das Betriebsverfassungsgesetz verwendet, ergänzt um den Zusatz anderer zugewiesener ethnischer Merkmale. Es muss in jedem fall deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um tatsächliche Merkmale handelt. 3. Keine Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit Der Schutz vor Diskriminierung ist grundsätzlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu gewähren. Von einer wortgleichen Übernahme der Formulierungen in Art. 3 Abs. 2 der RL 2000/78 und 2000/43 ist abzusehen, da sie Interpretationsspielräume zulassen. Notwendig ist eine eindeutige und abschließende Aufzählung der Sachverhalte für eine

2 gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich nur auf die Bestimmungen der Einreise und den Aufenthaltsstatus beziehen dürfen. Zum Personenkreis gehören auch Beamte und juristische Personen, sofern deren Mitglieder einer zugewiesenen Rasse oder ethnischen Herkunft angehören. 4. Notwendigkeit von Begriffsdefinitionen Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung müssen ausdrücklich so definiert werden, dass sie verständlich sind und die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht unterschritten werden. Vor allem die Definition der mittelbaren Diskriminierung sollte Regelbeispiele als leicht verständliche Definitionen aufnehmen, damit deutlich wird, dass mittelbare Diskriminierung wegen zugewiesener Rasse auch ohne Statistiken festgestellt werden kann. Außerdem muss Belästigung, insbesondere sexuelle Belästigung definiert und als eigener Diskriminierungstatbestand bezeichnet werden. 5. Weiter Geltungsbereich Im Hinblick auf den Geltungsbereich ist ausdrücklich zu regeln, dass alle Bereiche der Teilhabe am öffentlichen und privaten Geschäftsverkehr, einschließlich Bildung Allgemein- und Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung), Beschäftigung Sport und Freizeit, Sozialschutz und Versorgung, diskriminierungsfrei gestaltet werden müssen. Auch der Zugang zu vereinen und die teilhabe an öffentlichen und privaten Dienstleistungen sowie an Organisationen und Vereinen muss sichergestellt sein. Auf eine abschließende Aufzählung sollte verzichtet werden. 6. Ausnahmen vom Antidiskriminierungsgrundsatz Eine generelle Herausnahme bestimmter Tatbestände ist dem Ziel der gesetzlichen Regelung nicht dienlich. Soweit die Richtlinien für die Umsetzung gewisse Ausnahmen vom allgemeinen Diskriminierungsverbot zulassen, sollte deshalb davon grundsätzlich kein Gebrauch gemacht werden. Es muss für alle Formen der Diskriminierung sichergestellt sein, dass es grundsätzlich eine Rechtfertigung nicht gibt. Vor allem darf es keinen sachlichen Grund für ein diskriminierendes Verhalten geben. Damit wären Begründungsmöglichkeiten eröffnet, die das Verbot völlig entwerten würden. Eine Regelung, die Ungleichbehandlungen und diskriminierendes Verhalten zulässt, wenn ein bestimmtes Merkmal zwingende Voraussetzung für die Vertragsgestaltung sein soll, ist abzulehnen. Eine solche Möglichkeit ließe zu viel Raum für die Rechtfertigung diskriminierenden Verhaltens, insbesondere im beruflichen Bereich. Die Regelung, die bereits für den Bereich der Geschlechterdiskriminierung abgelehnt worden ist, sollte nicht auch hier Eingang finden. Es sollte vielmehr darauf abgestellt werden, dass bestimmte persönliche Fähigkeiten oder Kenntnisse Voraussetzung für einen Vertragsschluss sein können, nicht aber Geschlecht, ethnische Herkunft, Alter oder ein anderes Merkmal. Mit dieser Definition wäre sichergestellt, dass es keine objektiven Kriterien gibt, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sondern dass es auf die jeweiligen konkreten subjektiven Eigenschaften ankommt. Lässt sich daraus die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, ist ein untersagtes diskriminierendes Verhalten gegeben. Um die aktive Förderung der Gleichbehandlung von Personen zu ermöglichen, müssen alle Verantwortlichen im Sinne einer generellen Verpflichtung ihr Verhalten so konzipieren, dass Diskriminierung ausgeschlossen ist. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gehören auch Maßnahmen zur gezielten Berücksichtigung von Personen, die bisher aufgrund einer zugeschriebenen Gruppenzugehörigkeit diskriminiert wurden, so zum Beispiel bestimmte Angebote für bestimmte Gruppen oder Maßnahmen, die bestimmte Gruppen schützen (Frauenhäu- 2

3 ser). Es ist gesetzlich klarzustellen, dass solche Maßnahmen nicht als Diskriminierung einzustufen sind. 7. Beweislast Die Beweislastumkehr muss in jedem Fall gesetzlich geregelt werden. Die vorhandenen allgemeinen Vorschriften enthalten Lücken und setzen die Richtlinie nicht vollständig um. Bloße Beweiserleichterung ist zu schwach. Das Gesetz muss eindeutig die wie auch die Richtlinie es ausdrückt Beweislastumkehr zu Gunsten desjenigen, der diskriminiert worden ist, vorsehen und zwar nicht so schwach wie in 611a BGB, denn eine günstigere Regelung ist ausdrücklich zugelassen. Die Beweislastumkehr muss auch beim Amtsermittlungsprinzip gelten. 8. Rechtfolgen Als Rechtsfolge aus der diskriminierenden Handlung genügt der bloße Anspruch auf Abwehr oder Unterlassung nicht. Ebenso wenig reicht ein Schadenersatzanspruch allein aus. Dort, wo es um diskriminierende Handlungen bei Begründung, Beendigung oder Ausgestaltung von Vertragsverhältnissen geht, muss auch ein positiver Anspruch auf Ausgestaltung oder Begründung dieses Vertragsverhältnisses gegeben sein. Die Erfahrungen, die in bezug auf den Schadenersatzanspruch bei Geschlechterdiskriminierung gemacht worden sind, zeigen, dass diese Ansprüche nicht genügen können. So ist demjenigen, der wegen seiner Hautfarbe eine Wohnung nicht bekommen hat, mit einem Schadenersatzanspruch nur unzureichend gedient. Hier müsste ein Verschaffungsanspruch gegen den sich diskriminierend verhaltenden Vermieter gegeben sein. Nur dort, wo die Benachteiligung tatsächlich einen finanziellen Schaden unmittelbar verursacht hat etwa bei Forderung eines höheren Kaufpreises oder höherer Versicherungsbeiträge bei der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe scheint ein Schadenersatzanspruch das angemessene Mittel gegen das diskriminierende Verhalten. Gleichzeitig muss ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegeben sein. Dabei ist darauf zu achten, dass der Schadenersatz ein bestimmtes Gewicht hat und alle Tatbestände, auch den der Belästigung, abdeckt. Die Richtlinie fordert Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dies muss die Richtschnur sein. 9. Verbandsklagerecht Das Verbandsklagerecht ist eine wesentliche Voraussetzung für das Erreichen der gesetzten Ziele. Dieses Recht muss gerade auch den Gewerkschaften übertragen werden. Aufgrund der Tatsache, dass Gewerkschaften eine Vielzahl von Mitgliedern haben, die oft nur hier eine adäquate Interessenvertretung finden, zeigt sich, dass die Gewerkschaften die unmittelbaren Ansprechpartner sind. Darüber hinaus gehört es zu den gesellschaftspolitischen Aufgaben der Gewerkschaften, Diskriminierung und Benachteiligungen nicht nur im Arbeitsleben abzubauen. Die Verbandsklage sollte auch unabhängig von einer Einwilligung oder ausdrücklichen Beauftragung des Betroffenen möglich sein, sofern es um strukturelle Benachteiligungen der Gruppe geht, die damit abgewehrt bzw. verändert werden soll. Ein obligatorische Schlichtungsversuch scheint wenig zielführend. Dass diskriminierendes Verhalten falsch ist, dürfte jedem bekannt sein. Eine Bewusstseinsänderung ist nur durch wirkungsvolle Maßnahmen, insbesondere mit finanziellen Auswirkungen zu erreichen. Schlichtungsverfahren bergen die Gefahr, dass sie lediglich benutzt werden, um eine endgültige Entscheidung hinauszuzögern. Dies kann jedoch nicht im Sinne derjenigen sein, die Diskriminierung beenden wollen. Im übrigen ist sowohl im Prozess vor dem 3

4 Zivilgericht als auch im Prozess vor dem Arbeitgericht ein Gütetermin zwingend vorgeschrieben. Aufgabe der Richter ist es, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Deshalb ist von dem obligatorischen Schlichtungsversuch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abzusehen. 10. Beratungs- und Unterstützungsstruktur Zur Unterstützung und Beratung der von Diskriminierung Betroffenen ist der Aufbau von neuen sowie die Unterstützung und Vernetzung bisher vorhandener Strukturen erforderlich: a) Die nach Art. 13 der RL 2000/43 vorgesehene Stelle sollte nicht nur Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft aufgreifen; sie sollte vielmehr einen horizontalen Ansatz verfolgen. Zu den Aufgaben gehören neben den in Art. 13 beschriebenen Aufgaben die Entwicklung von Empfehlungen zur Förderung der Gleichbehandlung, die Unterstützung von Betroffenen und ihrer Verbände, u.a. durch gutachterliche Tätigkeit und die Förderung der Vernetzung der Arbeit von Organisationen, Verbänden und Antidiskriminierungsbüros. Die Unabhängigkeit und die Aufgaben und Funktionen müssen gesetzlich festgeschrieben werden. b) Zur Unterstützung der Betroffenen sind die bisherigen Strukturen von Antidiskriminierungsbüros und Stellen auszubauen und finanziell zu fördern. c) Zur Unterstützung von Betroffenen, insbesondere bei Diskriminierungen beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, aber auch zur Entwicklung präventiver Maßnahmen sind die vorhandenen Strukturen auszubauen und zu erweitern. Alle öffentlichen und privaten Einrichtungen sollten verpflichtet werden, Gleichbehandlungsstellen oder beauftragte einzurichten 1. d) Die in Art. 13 der RL 2000/78 und Art. 11 der RL 2000/43 vorgesehenen Maßnahmen zum Sozialen Dialog sollten weiter entwickelt werden. Betriebliche und tarifliche Vereinbarungen zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollten gefördert werden. Sie müssen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus gehen und dürfen die Möglichkeiten zur Klage nicht einschränken. 1 Anmerkung: Die Forderung nach Einrichtung von Gleichbehandlungsbeauftragten findet sich sowohl in der Stellungnahme des DGB zu den Richtlinienvorschlägen als auch in der Stellungnahme zum Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz. 4

5 11. Viktimisierung Schutz vor Viktimisierung bedeutet, dass derjenige, der sich auf die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung beruft, keine Repressalien wegen der Wahrnehmung dieser Rechte erleiden darf. Der Schutz vor Viktimisierung bei Geltendmachung von Rechten muss stärker als bereits in 612a BGB geregelt werden. Die Viktimisierung ist keineswegs nur in Dauerschuldverhältnissen gegeben, sondern ist eine Gefahr in allen Bereichen, in denen der von Diskriminierung Betroffene auf neue vertragliche Beziehungen mit dem Diskriminierenden angewiesen ist, z.b. Kaufhäuser, Restaurants und Kultureinrichtungen. Zu einem wirksamen Schutz vor Viktimisierung gehört auch eine entsprechende Regelung für mögliche Zeugen. 12. Normenbereinigungsverfahren Wie in den Richtlinien gefordert ist im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung ein Normenbereinigungsverfahren durchzuführen, das sicherstellt, das bereits vorhandene gesetzliche Regelungen keine diskriminierende Anwendung ermöglichen. 13. Positive Maßnahmen Bei der Umsetzung der Richtlinien sind alle Maßnahmen zu prüfen und ggf. zu ergreifen, die Benachteiligungen verhindern oder ausgleichen. B. Besondere Anforderungen für die einzelnen Diskriminierungsmerkmale Da es sowohl in den Richtlinien, als auch in bereits vorhandenen innerstaatlichen Gesetzen unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die verschiedenen Diskriminierungstatbestände bereits gibt, besteht zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen besonderer Regelungsbedarf. 1. Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion und anderer zugeschriebener ethnischer Merkmale a) Die RL 2000/78 und die RL 2000/78 nutzen hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs die klassischen Formulierungen des Völkerrechts. Die Formulierung eines Verbots von Diskriminierung aus Gründen der Rasse impliziert das Vorhandensein von menschlichen Rassen, auch wenn zumindest in der Erwägung Nr. 6 der RL 2000/43 Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurückgewiesen werden. Da der Begriff Rasse außerdem in Deutschland historisch und aktuell belastet ist, sollte insgesamt auf eine Verwendung in einem Antidiskriminierungsgesetz verzichtet werden. Zielführender ist die Verwendung der Begrifflichkeit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dass in 75 Abs. 1 die unterschiedliche Behandlung wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft... verbietet, auch wenn auch hier von der Möglichkeit einer tatsächlichen Unterscheidung ausgegangen wird. Da Diskriminierungen sich vielfach nicht auf tatsächliche Unterschiede sondern auf zugeschriebene oder zugewiesene Merkmale beziehen, muss auch dies in der Gesetzesformulierung berücksichtigt werden. Es kann nicht darum gehen, dass der von Diskriminierung Betroffene zunächst nachweisen muss, dass ei- 5

6 nes der aufgezählten Merkmale tatsächlich auf ihn zutrifft. Daher muss klar gestellt werden, dass auch eine Ungleichbehandlung wegen zugewiesener Merkmale verboten ist. b) Die Richtlinie 43/2000 bezieht das Verbot von Ungleichbehandlungen wegen der Religion nicht mit ein, wohl aber der Art. 13 des EG-Vertrages und die Richtlinie 78/2000 im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes und auch das Arbeitsrecht sieht ein Benachteiligungsverbot 2 wegen des Glaubens vor. Von daher muss das Antidiskriminierungsgesetz auch ein Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Religion beinhalten. c) Im Zusammenhang mit vorhandener Fremdenfeindlichkeit muss auch die Belästigung und Beleidigung als Diskriminierung definiert werden 3. Hier muss der Wortlaut der Richtlinie 2000/43 ebenfalls übernommen werden, da ansonsten ein Widerspruch zur Rechtslage im Arbeitsrecht entstehen kann. d) Im Antidiskriminierungsgesetz muss sichergestellt werden, dass sich das Verbot von Diskriminierungen nicht nur deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger Anwendung findet sondern der Gleichbehandlungsgrundsatz unabhängig von Staatsangehörigkeit gilt. Die gesetzliche Formulierung muss auch deshalb eindeutig sein, da in der Erwägung Nr. 13 der RL 2000/43 keine Verpflichtung zur Anwendung des Diskriminierungsverbotes vorsieht. Gleichzeitig muss ausgeschlossen werden, dass eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft mit dem Hilfsargument der Staatsangehörigkeit legitimiert werden kann. Eine Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie der Beschäftigung 4 oder staatlichen Leistungen, wie dem Erziehungsgeld 5 widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Daher ist eine wortgleiche Übernahme der Formulierung aus Art. 3 Abs. 2 der RL 2000/43 abzulehnen, da hierdurch eine Aufweichung der bisherigen Rechtslage zu befürchten ist. Notwendig ist eine möglichst eingeschränkte Ausnahmeregelung, die sich lediglich auf die Vorschriften zur Einreise und die Rechtsstellung beziehen kann. e) Entsprechend der Richtlinie 2000/43, Art. 13 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, durch Einrichtung oder Bezeichnung einer oder mehrerer Stellen die Gleichbehandlung zu fördern. Da häufig mehrer zugeschriebene Merkmale als Gründe für Ungleichbehandlungen ausschlaggebend sind, ist eine Reduzierung der Tätigkeit auf Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft nicht sinnvoll. Die Stelle/n sollte daher einen horizontalen Ansatz verfolgen. Die Stelle/n hat/haben die Aufgabe, unabhängig von der Einflussnahme staatlicher Stellen, Betroffene zu unterstützen und Untersuchungen durchzuführen sowie Berichte 2 Das BAG hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 (2 AZR 472/01) entschieden, dass die Kündigung einer kopftuchtragenden Muslimin nicht rechtmäßig ist. 3 Das BAG hat am entgegen dem Urteil des LAG Berlin entschieden, dass bei besonders schweren Pflichtverletzungen ein Ausbildungsverhältnis auch ohne vorhergehende Abmahnung außerordentlich gekündigt werden kann. Bei dem Fall ging es um einen Auszubildenden, der an die Werkbank eines türkischen Mitauszubildenden ein Schild mit der Aufschrift Arbeit macht frei Türkei schönes Land geschraubt hatte. 4 Das Landgericht Frankfurt hat die Kündigung eines britischen Staatsbürgers indischer Herkunft als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft einer türkischen Bank für nichtig erklärt, weil sie ausschließlich auf einen sittenwidrigen Grund gestützt ist, auf die ethnische Herkunft des Klägers. (Landgericht Frankfurt, vom ; Aktenzeichen 3-13 O 78/00) 5 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage einer Mutter türkischer Staatsangehörigkeit statt gegeben, die gegen die Nichtgewährung des Landeserziehungsgeld Baden-Württemberg geklagt hatte. Es verweist im Urteil auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (Verwaltungsgericht Karlsruhe vom ; Aktenzeichen 14 K 1335/99) 6

7 zu erstellen und Empfehlungen abgeben. Im Unterschied z.b. zu den Niederlanden e- xistiert in Deutschland keine Einrichtung, die diese Aufgaben auf unabhängige Weise erledigen könnte. Eine Übertragung der Aufgaben auf bestehende Strukturen, wie den Ausländerbeauftragten des Bundes, der Länder und der Kommunen kommt wegen deren Abhängigkeit nicht in Betracht. Im Antidiskriminierungsgesetz sind daher die Einrichtung, die Aufgaben und Funktionen sowie die Ausstattung als Pflichtaufgabe des Bundes festzuschreiben. f) Sowohl in der RL 2000/43 als auch in der RL 2000/78 verpflichten sich die Mitgliedsstaaten den Dialog mit den Nichtregierungsorganisationen zu fördern. Eine wichtige Rolle spielen dabei Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen. Bislang beschränkt sich der Dialog mit Nichtregierungsorganisationen z.b. im Bereich der Bekämpfung von Rassismus und ethnischer Diskriminierung auf freiwillige Maßnahmen, wie z.b. die Einrichtung des Forums gegen Rassismus beim BMI, ohne dass die Aufgaben und die Zusammensetzung klar geregelt sind. Um eine Einbeziehung unabhängig von tagespolitischen Entscheidungen zu gewährleisten, ist eine rechtliche Festschreibung der Dialogstrukturen und eine Förderung der Betroffenenorganisationen erforderlich. 2. Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung Beim Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sollte über eine Begriffsänderung nachgedacht werden. Der Begriff der Orientierung vermittelt den Eindruck einer Entscheidungsmöglichkeit. Dies ist jedoch bei sexueller Identität gerade nicht der Fall. Der weiter gefasste Begriff sexuelle Identität schafft außerdem die Möglichkeit, Intersexualität oder Transsexualität, die mit sexueller Orientierung im eigentlichen Sinne nichts zu tun haben, mit zu erfassen. Die Tatsache, dass etwa durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Menschen nicht heterosexueller Orientierung erfolgt ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen das es sich bei dem gesamten Bereich der sexuellen Identität um einen Bereich handelt, der mit sehr vielen Tabus belegt ist. Damit ist Diskriminierung zwangsläufig, denn allein schon die Tatsache eine bestimmte Orientierung oder Identität als eine besondere zu bezeichnen und sie deshalb zu verbergen stellt schon eine Diskriminierung dar. Diese gilt es abzubauen. 3. Diskriminierung aufgrund des Alters a. Aufgrund der Regelung der RL EG ist anders als in bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf die Verpflichtung gegeben, Altersdiskriminierung im Bereich des Arbeitsrechts gesetzlich zu regeln. Darüber hinaus sollte aber bereits wie unter A näher ausgeführt eine umfassende und für alle Diskriminierungstatbestände, also auch für die Diskriminierung aufgrund des Alters geltende Regelung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Waren und Dienstleistungen angestrebt werden. Insbesondere etwa beim Zugang zu Versicherungs- und Mietverträgen scheint eine solche Regelung geboten. b. Bislang ist im deutschen Recht, trotz der Anknüpfung von einer ganzen Anzahl von Regelungen an das Differenzierungsmerkmal Alter, eine Überprüfung lediglich in Einzelfällen von Altersgrenzen erfolgt. Für die Umsetzung der Richtlinie wird es notwendig sein, einerseits vorhandene positive Regelungen zu erhalten (Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl, Verbot der Nachtarbeit für Jugendliche) und andererseits die bereits in der Richtlinie enthaltenen Einschränkungen durch die Rechtfertigungsgründe möglichst niedrig zu halten. Die legitimen Ziele in Art. 6 Abs. 1 Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung können missbräuchlich verwendet werden. Der Abbau des Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer durch die Erleichterung der Befristungen ab dem 58. Lebensjahr zeigen, dass mit den genannten legi- 7

8 timen Zielen eine erhebliche Einschränkung des Diskriminierungsverbots bewirkt werden kann. Es muss deshalb gefordert werden, dass das legitime Ziel mit der Maßnahme überhaupt zu verwirklichen ist. Wie bei anderen Diskriminierungstatbeständen auch, sind generelle Regelungen zur Verwirklichung der legitimen Ziele abzulehnen. So mag es u.u. notwendig sein, für eine ungelernte Hilfskraft andere Befristungsmöglichkeiten zuzulassen als für einen hoch qualifizierten Facharbeiter. Durch die gesetzliche Neuregelung muss im übrigen deutlich werden, dass eine bereits bestehende Praxis durchaus unter dem neuen Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung überprüfbar sein wird. Nicht ohne Weiteres wird eine unternehmerische Entscheidung, die Altersstruktur des Unternehmens anzupassen, zukünftig eine Rechtfertigung für eine bestimmte Sozialauswahl sein. Durch die gesetzliche Formulierung muss deutlich werden, dass das Alter an sich kein Differenzierungsmerkmal ist, wenn nicht andere legitime, damit auch erreichbare Ziele verbunden sind. Dies könnte u.u. zur Folge haben, dass gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise der Erwerb einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erst ab dem 25. Lebensjahr, ebenso zur Disposition stehen könnten wie tarifliche Regelungen, die das automatische Ausscheiden aus dem Arbeitsleben an ein bestimmtes Lebensalter anknüpfen. 8

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

AGG und EU-Rechtsgrundlagen AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister. Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich

STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich Wien, am 18. Oktober 2012 STELLUNGNAHME der Lebenshilfe Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Verkehrsopfer- Entschädigungsgesetz

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

I n ha l ts v er z ei ch ni s

I n ha l ts v er z ei ch ni s Inhaltsverzeichnis A. Einführung...17 I. Alter...18 II. Gleichheit und Diskriminierung...19 III. Wahrnehmung von Ungleichbehandlung...21 IV. Ausgebliebene Prozessflut...23 V. Vorurteile gegenüber Älteren

Mehr

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause

Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht

Mehr

Adipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein

Adipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14 Luxemburg, den 18. Dezember 2014 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-354/13 Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß 13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der

Mehr

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG

Compliance-Richtlinie der. InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG Compliance-Richtlinie der InfraServ GmbH & Co. Wiesbaden KG (im Folgenden InfraServ Wiesbaden genannt) 17. April 2013 Seite 1 Vorwort Compliance, engl. für Einhaltung, Befolgung, steht für rechtmäßiges

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten. Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter Gleichstellung ist Recht! Seit 1. Jänner 2006 ist das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGStG in Kraft. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Die Übertragung neuer Aufgabenbereiche zur Gleichbehandlungskommission und zur/zum

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Die Übertragung neuer Aufgabenbereiche zur Gleichbehandlungskommission und zur/zum Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Definition der (sexuellen) Belästigung sowie die Schadenersatzregelungen bei diskriminierender Beendigung von Dienstverhältnissen im geltenden Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von. Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids.

Datenschutz. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids. Follow Up: Hohes Bußgeld für unberechtigte Kundendatenübernahme beim Asset Deal Der Wortlaut des Bußgeldbescheids liegt vor! Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim Asset Deal verhängten

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

- Sind Sie vorbereitet? -

- Sind Sie vorbereitet? - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger

Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für MieterInnen / KlientInnen Jan Prielipp, Rechtsanwalt, Berlin 10. November 2015 Das Vertragsverhältnis

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Betriebsratswahlen 2010- Mitbestimmungsrecht in der. Kriese nutzen Demokratie verwirklichen. Herr / Frau Präsident/in, meine D + H

Betriebsratswahlen 2010- Mitbestimmungsrecht in der. Kriese nutzen Demokratie verwirklichen. Herr / Frau Präsident/in, meine D + H Betriebsratswahlen 2010- Mitbestimmungsrecht in der Kriese nutzen Demokratie verwirklichen Herr / Frau Präsident/in, meine D + H Alle 4 Jahre, so auch in diesem Jahr, finden in der Zeit von März bis Mai

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG

UR ÜBERFÜHRUNG FÜHRT MAN FOLGENDE SCHRITTE DURCH. 24 Stunden / 365 Tage im Jahr EIN EINZIGER ANSPRECHPARTNER FÜR DEN GESAMTEN VORGANG Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Familienangehörigen Kontakt mit ihrem Heimatkonsulat aufnehmen, da dieses nicht nur mit den Gewohnheiten und Gebräuchen des Landes sondern auch mit allen den Rückführungsprozess

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei Volkswagen

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei Volkswagen Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei Volkswagen Präambel Volkswagen dokumentiert mit dieser Erklärung die grundlegenden sozialen Rechte und Prinzipien. Sie sind Grundlage

Mehr

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr