Kräftemessen im/mit dem Fitnessstudio

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1 - 1 - Kräftemessen im/mit dem Fitnessstudio - eine rechtliche Betrachtung - Inhaltsverzeichnis A. Vorwort 1 B. Kündigungsschreiben 1 I. Form 1 II. Kündigung erhalten? 1 III. Kündigungsrecht 2 C. Kündigungsrecht 2 I. Arten der Kündigung 2 II. Vertraglicher Ausschluss Kündigungsrecht 2 1. Ausschluss fristlose Kündigung 2 2. Ausschluss ordentliche Kündigung 3 III. Fristlose (außerordentliche) Kündigung 3 1. Wichtiger Grund 3 2. Grund im Kündigungsschreiben 3 3. Nachweis des Grundes 3 4. Maßgeblicher Zeitpunkt 3 5. Ausschlussfrist 3 IV. Ordentliche Kündigung 4 D. Automatische Verlängerungsklausel 4 I. Grundlaufzeit 4 II. Verlängerungszeit 4 III. Folgen 5 E. Verfahren und Rechtsschutz 5 F. Haftungsausschluss und Urheberrecht 5 A. Vorwort Der Fitness-Boom zum Ende der 90er Jahre scheint sich zu legen. Viele Betreiber von Fitnessstudios beklagen sinkende Mitgliederzahlen. Viele Studios haben ihre Pforten bereits geschlossen. Auch die schwierige wirtschaftliche Lage am Arbeitsmarkt tut ein Übriges dazu, dass die Mitgliederzahlen sinken und Kunden nicht mehr bereit sind, für eine Mitgliedschaft tief oder so tief in die Tasche zu greifen. In dieser Situation lässt man einmal gewonnene Kunden ungern freiwillig ziehen. Bei Mitgliedsbeiträgen bis EUR 130,00 monatlich Bedeutet der vorzeitige Verlust eines Mitglieds einen erheblichen finanziellen Nachteil für das Studio. Darum erkennen viele Studiobetreiber die Kündigung eines Mitglieds nicht an. Entweder wird auf den Ausschluss des Kündigungsrechts im Vertrag verwiesen oder der durch das Mitglied geltend gemachte Grund nicht anerkannt. Widerruft das Mitglied dann die einmal erteilte Einzugsermächtigung und bleiben mehrere Monatsbeiträge aus, treiben Anwälte und Inkassounternehmen die Beiträge bis zum im Vertrag genannten Vertragsende bei. Der Betroffene fürchtet Kosten und den entstehenden Schaden und gibt klein bei. Dies muss aber nicht sein. Wir wollen aufzeigen, was grundsätzlich zu beachten ist. B. Kündigungsschreiben Bei der Kündigung muss ein Kündigungsrecht vorliegen und auf die Form der Kündigung geachtet werden. Außerdem muss später möglicherweise der Nachweis geführt werden können, dass das Kündigungsschreiben das Fitnessstudio auch tatsächlich erreicht hat. I. Form In vielen Verträgen wird die schriftliche Form der Kündigung vereinbart. Dies bedeutet, dass ein vom Kunden eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben den Studiobetreiber auch erreicht haben muss. Eine Kündigung per Telefax oder mündlich sei es persönlich oder per Telefon scheidet daher von vornherein in diesen Fällen aus. Viele Kunden scheitern bereits an dieser ersten (scheinbar) einfachen rechtlichen Hürde. Auch wenn die schriftliche Form der Kündigung im Vertrag nicht vereinbart wurde, erscheint zu Beweiszwecken die schriftliche als rechtssichere Form angebracht. II. Kündigung erhalten? Später muss möglicherweise der Nachweis geführt werden, dass die Kündigung das Fitnessstudio überhaupt und zu welchem Zeitpunkt erreicht hat. Die klassische Variante per Einschreiben mit Rückschein ist deshalb zu empfehlen. Natürlich kann das Kündigungsschreiben auch von einem Bekannten, der später als möglicher Zeuge zur Verfügung steht, im Fitnessstudio überreicht werden.

2 - 2 - Hierbei sollte jedoch auch die Empfängerseite betrachtet und beachtet werden. Angestelltes Personal wie Fitnesstrainer oder Übungsleiter, vielleicht sogar die angetroffene Putzfrau, sind in der Regel nicht zum Empfang von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bevollmächtigt. Wird ein Kündigungsschreiben an solche Personen übergeben, wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in dem mit der Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war 1. Übermittelt die oben beschriebene Person die Erklärung verspätet, falsch oder gar überhaupt nicht, so geht dies zu Lasten des Studiobetreibers (Empfänger) 2. Auf den ersten Blick könnte man davon ausgehen, dass es sich bei der Kündigung um eine ordentliche Kündigung handelt, da mit Frist ( zum ) gekündigt wird. Aber auch bei einer fristlosen Kündigung kann aus Kulanz oder Vereinfachungsgründen der Abrechnung eine sogenannte Ablauffrist erklärt werden. Ob es sich bei der Kündigung letztlich um eine fristlose oder ordentliche handelt, muss aus dem Inhalt der Erklärung ermittelt werden. Im obigen Beispiel wird eine Erkrankung als wichtiger Grund genannt, wobei daher von einer fristlosen Kündigung auszugehen ist. III. Kündigungsrecht Natürlich muss ein Kündigungsrecht für den Kunden bestehen. Dazu nachfolgende Einzelheiten:. C. Kündigungsrecht I. Arten der Kündigung Man unterscheidet zwei Arten der Kündigung. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird. Ihr gegenüber steht die ordentliche Kündigung, die an vereinbarte oder gesetzlich bestimmte Fristen gebunden ist. Beachtet werden sollte, dass auch die fristlose Kündigung mit einer Ablauffrist versehen werden kann. Folgender Beispielsfall soll dies verdeutlichen: Bsp: Kunde K schickt dem Betreiber des Fitnessstudios (F) am eine Kündigungserklärung mit folgendem Inhalt: Hiermit kündige ich meinen bei Ihnen am geschlossenen Vertrag zum Aus gesundheitlichen Gründen ist es mir leider nicht möglich weiterhin das Fitnessstudio zu besuchen. Ein ärztliches Attest über meine Erkrankung liegt diesem Schreiben als Nachweis bei. Unterschrift K. 1 BGH NJW-RR 89, BAG AP Nr. 8, Hamm VersR 80, II. Vertraglicher Ausschluss Kündigungsrecht In vielen Fitnessverträgen wird versucht, das Kündigungsrecht entweder völlig auszuschließen oder die Ausübung des Rechts durch entsprechende Regelungen erheblich zu erschweren. Sowohl das fristlose Kündigungsrecht gem. 314, 626 analog BGB wie auch das ordentliche Kündigungsrecht können jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. 1. Ausschluss fristlose Kündigung Der Teilnehmer erklärt (bei Abschluss des Vertrages) gesund, in guter körperlicher Verfassung und daher in der Lage zu sein, an einem normalen Training teilzunehmen 3 Die Kündigung aufgrund Krankheit ist ausgeschlossen 4 Krankheiten, Wohnungswechsel u. ä. entbinden den Teilnehmer nicht von der Verpflichtung aus dem Vertrag 5 Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch den Verkauf oder die Verlegung des Sportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt 6 Gegen das Training bestehen keine ärztlichen Bedenken 7 Krankheit oder ein sonstiger Hinderungsgrund entbindet nicht von der Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft ruht nur während der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes 8 3 LG Hamburg, Az.: 74 O 668/87; LG Dortmund Az.: 8 O 318/90; LG München I, Az.: 21 O 13657/93 4 OLG Hamm, Az.: 17 U 2/91 5 LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90 6 LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90 7 LG Frankfurt, Az.: 2/24 O 43/93 8 LG Dortmund, Az.: 8 O 223/90

3 - 3 - Sollten im Lauf des Trainings Schwierigkeiten oder Beschwerden auftreten und die Kundin deswegen nicht in der Lage sein, das bereitgehaltene Bewegungsprogramm durchzuführen, so ist das Studio vereinbarungsgemäß berechtigt, das Programm den individuellen Bedürfnissen der Kundin anzupassen 9 Muss der Kundin wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen unterbrochen oder wird aus diesen Gründen mit dem Kursprogramm nicht begonnen, so verlängert sich das Kursende um die Dauer der Unterbrechung. Dies entbindet die Kundin jedoch nicht von den vereinbarten Zahlungsterminen 10 Im Fall der Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist, ist der Teilnehmer berechtigt, die Ausfallzeit nachzuholen oder nach seiner freien Wahl statt dessen für die Dauer der Krankheit das Solarium zu nutzen. Die Beitragspflicht bleibt davon unberührt 11 Bei Eintreten einer Schwangerschaft ruht der Vertrag für ein Jahr 12 Die Änderung der Öffnungszeiten ist nur im billigem Ermessen zulässig Ausschluss ordentliche Kündigung Zur Wirksamkeit von Vertragsklauseln hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts siehe unter Ziffer IV. III. Fristlose (außerordentliche) Kündigung 1. Wichtiger Grund Aus der Aufstellung der unwirksamen Klauseln zum Ausschluss der fristlosen Kündigung wird deutlich, dass Krankheit, Schwangerschaft, Einberufung zum Grundwehrdienst, Veränderung der Öffnungszeiten oder Arbeitsplatz- bzw. Wohnortwechsel einen wichtigen Grund und das Recht zur Kündigung darstellen können. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn den Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar ist 14. Davon wird auszugehen sein, wenn des dem Kunden auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich ist, das Fitnessstudio zu besuchen. Besteht der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung durch den Betreiber des Fitnessstudios, muss vor fristloser Kündigung eine Abmahnung mit Fristsetzung erfolgen, 314 Absatz 2 BGB. 2. Grund im Kündigungsschreiben Die Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben ist für die Wirksamkeit der Kündigung nicht notwendig. Jedoch muss der Kunde dem Fitnessstudio auf dessen Verlangen hin den Grund unverzüglich 15 schriftlich 16 mitteilen. 3. Nachweis des Grundes Es müssen die zur Kündigung berechtigenden konkreten Tatsachen vorgelegt werden. Das Fitnessstudio kann kein Attest eines bestimmten Arztes oder gar das Attest eines Amtsarztes verlangen 17. Anderes kann jedoch bei spezieller vertraglichen Vereinbarung gelten. Liegt ein ärztliches Attest vor, in welchem dem Kunden der ärztliche Rat erteilt wird keinen Fitnesssport zu betreiben, stellt dies einen wichtigen Grund zur Kündigung dar und kann vom Fitnessstudio nicht angezweifelt werden, weil der Kunde dem ärztlichen Rat vertrauen darf18 und ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 4. Maßgeblicher Zeitpunkt Der zur fristlosen Kündigung berechtigende wichtige Grund muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben. 5. Ausschlussfrist 9 LG München I, Az.: 21 O 13657/93 10 LG München I, Az.: 21 O 13657/93 11 LG Kaiserslautern, Az.: 3 O 551/96 12 LG Frankfurt, VuR 1998, 205 f. 13 OLG Karlsruhe Az.: 14 U 148/92 14 BGH 41, 108, NJW 93, 1972, 99, Ohne schuldhaftes Zögern 16 bedeutet hier nicht eigenhändig unterschrieben. Textform 126 b BGB (z.b. ) genügt 17 Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Rn AG Rastatt, Az. 1 C 19/02, NJW-RR 02, 1280 f.

4 - 4 - Zwar muss wie dargestellt der Kunde nach Aufforderung des Fitnessstudios den wichtigen Grund unverzüglich mitteilen (vgl. oben). Die Kündigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes durch den Kunden erklärt werden, 314 Absatz 3 BGB. Die Regelung des 626 Absatz 3 BGB kann aber nicht entsprechend angewendet werden 19. Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit eines Mitgliedsvertrages in einem Fitnessstudio mit einem Dienstvertrag ist 626 Absatz 3 BGB nicht entsprechend anwendbar. IV. Ordentliche Kündigung Eines Grundes bedarf es zur ordentlichen Kündigung nicht. Vielmehr muss die vorgegebene Kündigungsfrist eingehalten werden. Bei der Beurteilung der Frage, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist und ob mögliche im Vertrag vereinbarte Kündigungsfristen wirksam sind, ist festzustellen, welche gesetzlichen Normen auf den Fitnessvertrag als solchen Anwendung finden. Bei einem Fitnessvertrag zwischen Studio und Kunden handelt es sich um einen gemischt typischen Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Regel ein Mietvertrag ist. Das Studio schuldet die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten und Gerätschaften an den Kunden 20. Sollte also im Vertrag kein wirksames abweichendes ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden sein, würden die Regelungen des Mietrechts für die Beendigung des Mietverhältnisses Anwendung finden. Danach könnte also der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts 573 c BGB das Vertragsverhältnis kündigen 21. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. D. Automatische Verlängerungsklausel 19 BT-Drs 14/6040, S. 179, BGH 133, 331, NJW 82, 641, 81, Vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW RR 89, Vgl. den ähnlich gelagerten Fall zu 621 BGH, NJW 1985, 2585 (2586) = LM 620 BGB Nr. 2 Vielfach werden aber zwischen Kunden und Fitnessstudio Verträge mit einer bestimmten Laufzeit (z.b. 12 Monate) geschlossen, die durch eine so genannte Verlängerungsklausel ergänzt wird. Diese Verlängerungsklausel führt dazu, dass sollte nicht etwa mindestens 2 Monate vor Ablauf der Laufzeit der Vertrag gekündigt werden, sich das Vertragsverhältnis um einen weiteren Zeitabschnitt (meistens weitere 12 Monate) verlängert. I. Grundlaufzeit Schon die Grundlaufzeit von 12 Monaten verstößt gegen 307 Absatz 1 BGB22. Nach dieser Vereinbarung könnte der Kunde des Fitnessstudios erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres kündigen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages vor diesem Zeitpunkt wäre nicht vorgesehen. Eine derartige Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Der Kunde kann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht übersehen, ob er den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen gewachsen ist, ohne Schäden zu erleiden. Dieses besondere Interesse des Kunden gebietet es, zur Wahrung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität und zur Erhaltung seiner Gesundheit ihm ein ordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen, um ihm eine Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist eine Beendigung des Vertrages herbeizuführen. Hinter diesem Interesse des Kunden muss das Interesse des Fitnessstudios den Kunden aus wirtschaftlichen, kalkulatorischen oder organisatorischen Gründen möglichst langfristig zu binden, zurücktreten 23. Dies muss auch dann gelten, wenn dem Kunden bei Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, sich in der dargelegten Form langfristig vertraglich zu binden, ihm also nicht die Alternative bleibt, ein Vertragsverhältnis für eine wesentlich kürzere Vertragsdauer gegebenenfalls auch zu ungünstigeren Konditionen einzugehen II. Verlängerungszeit 22 LG Saarbrücken, Az.: 13 BS 342/89, Berufungsurteil vom 9. April 1990 (früherer 9 Absatz 1 AGB-Gesetz). 23 Vgl. dazu zum Mietrecht LG Hamburg, NJW-RR 1987, 687 m. w. Nachw. 24 OLG Karlsruhe, NJW-RR 89, 243 (244) 24.

5 - 5 - Die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer festen Vertragsdauer (Grundlaufzeit) ohne ordentliches Kündigungsrecht hat auch die Unwirksamkeit der auf der festen Vertragsdauer aufbauenden Verlängerungsklausel zur Folge. Die Verlängerungsklausel steht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit der fest vereinbarten Vertragsdauer und verlöre ohne diese ihren Bezugspunkt. Es handelt sich daher um eine aufeinander abgestimmte Laufzeit- und Fristenregelung, die insgesamt als unwirksam angesehen werden muss 25. Eine Rechtsberatung kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Eine Haftung aufgrund dieser Veröffentlichung wird ausgeschlossen. Der Beitrag oder Teile dieses Beitrags dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers wiedergegeben, veröffentlicht oder verwendet werden. III. Folgen Bei Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel gilt das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Kündigung eines Mietverhältnisses finden daher Anwendung (vgl. oben) 26. E. Verfahren und Rechtsschutz In der Regel wird das Fitnessstudio eine Kündigung nicht akzeptieren und sich auf das vereinbarte Vertragsende nach der Grundlaufzeit oder zum Ende der Verlängerungsperiode berufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringenden Mitgliedsbeiträge werden dann häufig im Mahnoder Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Eine Klausel, wonach der Kunde bei Verzug von zwei Monatsbeiträgen den gesamten Beitrag für die Restlaufzeit des Vertrages zu bezahlen hat, ist wirksam 27. Somit wird das Studio also bereits nach zwei Monaten versuchen, den Mitgliedsbeitrag bis zum (meist unwirksamen) vereinbarten Vertragsende einzuklagen. Die Kosten der Rechtsverteidigung übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, soweit allgemeiner Zivilrechtsschutz im Versicherungsvertrag abgedeckt ist. F. Haftungsausschluss und Urheberrecht Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. 25 vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., 307 Rd. 105, 309 Rd. 79 ff. 26 So im Ergebnis aus LG Saarbrücken, Az.: 13 BS 342/89 27 Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., 307 Rd. 105 m. w. Nachw.

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