Alles neu bei den Finanzierungshilfen durch Gesellschafter einer GmbH jetzt richtig reagieren Prof. Dr. Joachim Schiffers Webinar am 24.
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- Daniela Hummel
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1 Alles neu bei den Finanzierungshilfen durch Gesellschafter einer GmbH jetzt richtig reagieren Prof. Dr. Joachim Schiffers Webinar am 24. April Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
2 Ihr Referent Dr. Joachim Schiffers ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und tätig in der Steuerabteilung am Geschäftssitz in Düsseldorf. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Gestaltungsberatung bei mittelständischen Unternehmensgruppen und bei Fragen des Steuerbilanzrechts. Im Bereich der laufenden steuerlichen Beratung liegt der Schwerpunkt in der Erarbeitung von Gestaltungen im Hinblick auf Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und in der Betreuung von Betriebsprüfungen. Prof. Dr. Joachim Schiffers Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater T M E joachim.schiffers@wkgt.com Er verfügt über eine mehr als 20-jährige Erfahrung im Bereich der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung mittelständischer Unternehmen. Neben seiner mandatsbezogenen Tätigkeit ist Joachim Schiffers Honorarprofessor an der RWTH Aachen und Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg und daneben umfangreich im steuerlichen Fachschrifttum tätig Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 1
3 Inhaltsübersicht 1. Die neue BFH-Rechtsprechung in Kürze 2. BFH-Urteil vom : Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder Inanspruchnahme aus Gesellschafter-Bürgschaften 3. BFH-Urteil vom : Ausfall einer privaten Darlehensforderung 4. Konsequenzen für aktuell bestehende und zukünftig begründete Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 2
4 1. Die neue BFH-Rechtsprechung in Kürze 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 3
5 Die neue BFH-Rechtsprechung in Kürze Grundsatzurteile des BFH: BFH v IX R 36/15: Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder Inanspruchnahme aus Gesellschafter-Bürgschaften führt seit Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des 17 EStG Abkehr von der früheren langjährigen Rechtsprechung Vertrauensschutzregelung durch BFH: Der Gesellschafter kann sich auf die bisherigen Grundsätze berufen, wenn die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils am geleistet wurde oder die Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist BFH v VIII R 13/15: Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer ist steuerlich als Verlust gem. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG anzuerkennen Ausdrückliche Ablehnung der anderslautenden Ansicht der FinVerw. Damit ist für private Darlehens- oder Regressforderungen, die nach Inkrafttreten der Abgeltungsteuer erworben wurden, die wichtige Anschlussfrage der steuerlichen Anerkennung des Forderungsverlusts geklärt, wenn dieser nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung nach 17 EStG führt Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 4
6 Die neue BFH-Rechtsprechung in Kürze Klassischer Fall GmbH-Gesellschafter muss in der Krise der GmbH persönlich für Schulden der GmbH bürgen es kommt zur Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Regressforderung gegen die GmbH fällt aus Lösung bisher: Ausfall des Rückgewähranspruchs des Gesellschafters gegenüber der GmbH führte zu nachträglichen AK auf die GmbH-Anteile bei Liquidation/Insolvenz der GmbH erhöht sich der Verlust nach 17 EStG Folge: Bürgschaftsinanspruchnahme kann steuermindernd gelten gemacht werden (Teileinkünfteverfahren zu 60 %) Lösung neu: Ausfall des Rückgewähranspruchs des Gesellschafters gegenüber der GmbH führt zu Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Keine nachträglichen AK auf die GmbH-Anteile bei Beteiligungsquote mind. 10 %: Verlust zu 100 % mit tarifbesteuerten Einkünften zu verrechnen Details und Fallkonstellationen siehe unten! 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 5
7 Praxisfragen Finanzierung der GmbH oftmals auch durch Fremdkapital, da dies gesellschaftsrechtlich flexibler ist Wirtschaftliche Schieflage der GmbH/drohende bilanzielle Überschuldung: Rangrücktritt zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung In einer fortgeschrittenen Krise der GmbH: Verzicht auf Gesellschafterdarlehen oder Ausfall des Gesellschafterdarlehens Konsequenzen müssen jeweils sowohl für die GmbH als auch für den Gesellschafter geprüft werden Ziel: Vermeidung von Bucherträgen bei der GmbH und Geltendmachung von Forderungsverlusten beim Gesellschafter 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 6
8 2. BFH-Urteil vom : Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder Inanspruchnahme aus Gesellschafter-Bürgschaften 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 7
9 BFH-Urteil v Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder Inanspruchnahme aus Gesellschafter-Bürgschaften - Was galt bisher? ständige Rechtsprechung des BFH: nachträgliche Anschaffungskosten i.s.d. 17 EStG nicht nur offene und verdeckte Einlagen, sondern auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt sind normspezifischer Anschaffungskostenbegriff für Zwecke des 17 EStG Fehlte es an dem eigenkapitalersetzenden Charakter: Gesellschafter unterfällt wie ein Dritter dem Anwendungsbereich des 20 EStG Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten: Krisendarlehen, krisenbestimmte Darlehen und Finanzplandarlehen: nachträgliche AK i.h.d. Nennwerts des Darlehens Beachte: Welcher Fall ist erfasst? Anteile an einer GmbH im Privatvermögen nicht: Anteile, die wiederum von einer GmbH gehalten werden! bei Kriseneintritt stehengelassene Darlehen: gemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter das Darlehen mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzog; dieser konnte im Einzelfall auch 0 betragen 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 8
10 BFH-Urteil v Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder Inanspruchnahme aus Gesellschafter-Bürgschaften - Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG MoMiG: Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ( 32a und 32b GmbHG a.f.) und Ersetzung durch eine insolvenzrechtliche Lösung (Gesellschafterdarlehen sind grds. nachrangige Insolvenzforderungen) Auswirkungen auf die steuerliche Einstufung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen/Inanspruchnahme aus Gesellschafter-Bürgschaften: kontroverse Diskussion in der Literatur Finanzverwaltung: keine Auswirkungen nun BFH v : mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die Basis für die bisherige Rechtsprechung entfallen MoMiG: Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Inkrafttreten: maßgebend ist nunmehr auch bei 17 EStG der allgemeine Anschaffungskostenbegriff des 255 Abs. 1 HGB nachträgliche AK auf die Beteiligung setzen Aufwendungen voraus, die bei der Gesellschaft zu einer offenen oder verdeckten Einlage führen Beispiele: Nachschüsse nach 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und der werthaltige Teil beim Verzicht auf eine Gesellschafterforderung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 9
11 BFH-Urteil v Vertrauensschutzregelung Das BFH-Urteil vom gilt grds. für alle Fälle seit Inkrafttreten des MoMiG am aber: bisher erhebliche Rechtsunsicherheit BFH gewährt ausdrücklich Vertrauensschutz: Rechtsgrundsätze des Urteils v sind grds. nur mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden für eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, die bis zum Tag vor der Veröffentlichung des BFH- Urteils (also bis zum ) geleistet oder die bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, gelten noch die bisherigen Grundsätze zu den nachträglichen Anschaffungskosten Reaktion der Finanzverwaltung: steht noch aus! Beachte: Die Regeln über den Eigenkapitalersatz galten gemäß 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht für Gesellschafter, die mit 10 % oder weniger am Kapital der GmbH beteiligt und nicht Geschäftsführer der Gesellschaft sind sog. Kleinanlegerprivileg. Folge: deren Forderungen gegen die Gesellschaft waren wie Forderungen von fremden Dritten zu behandeln. Da das Eigenkapitalersatzrecht insoweit nicht zur Anwendung kam, konnte der Darlehensausfall auch nicht zu nachträglichen AK auf die Beteiligung führen. Mithin gilt für diese Anlagergruppe auch die Übergangsregelung nicht. Sondern: Einkünfte aus Kapitalvermögen Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 10
12 3. BFH-Urteil vom Ausfall einer privaten Darlehensforderung 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 11
13 BFH-Urteil v Endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerliche Erfassung der Vermögenssubstanz bei Kapitaleinkünften: vor Einführung der Abgeltungsteuer: grundsätzlich nicht, sondern nur laufende Erträge Ausnahme: 23 EStG ( Spekulationsgewinne ) seit Einführung der Abgeltungsteuer: umfassende Erfassung von Veräußerungsgewinnen in 20 Abs. 2 EStG Finanzverwaltung: einschränkende Auslegung von 20 Abs. 2 EStG keine Anwendung z.b. bei Ausfall der Kapitalforderung BFH v : endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung als Verlust i.s.d. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich anzuerkennen Ausfall einer Forderung ist genauso zu Behandeln wie der Verkauf zum Verkehrswert (ggf. 1 EUR) das Urteil gilt für alle Forderungen, die von der Abgeltungsteuer erfasst werden (also nach begründete Forderungen) Nicht Gegenstand der Entscheidung: Behandlung eines Forderungsverzichts und die Verrechnung des steuerlich anzuerkennenden Ausfallverlustes 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 12
14 4. Konsequenzen für aktuell bestehende und zukünftig begründete Finanzierungshilfen des GmbH- Gesellschafters 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 13
15 Konsequenzen - Fallunterscheidungen zu unterscheidende Fallvariationen Hinsichtlich der Konsequenzen der aktuellen BFH-Rechtsprechung müssen folgende Fälle unterschieden werden: 1. hinsichtlich der Qualität der Gesellschafterforderung: a) normale Gesellschafterforderungen und Regressforderungen aus Bürgschaftsinanspruchnahme (1) ohne Nutzung der Vertrauensschutzregelung (2) mit Nutzung der Vertrauensschutzregelung b) mit einer Einlage wirtschaftlich vergleichbare Gesellschafterforderungen (bei bestimmter Ausgestaltung eines Rangrücktritts) 2. im Hinblick auf BFH v a) Forderung unterfällt der Abgeltungsteuer b) Forderung unterfällt nicht der Abgeltungsteuer 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 14
16 Darlehen/Regressforderung - Abgeltungsteuer (1) von der Abgeltungsteuer erfasste Forderungen: Gesellschafterdarlehen, das nach dem ausgereicht wurde Regressforderung, die aus einer nach dem erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme resultiert steuerliche Behandlung: Ausfall der privaten Darlehens-/Regressforderung führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile vielmehr: Anwendung von 20 Abs. 2 EStG Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Zeitpunkt der Verlustentstehung: wenn mit (weiteren) Rückzahlungen auf die Kapitalforderung nicht mehr zu rechnen ist Abschluss Insolvenzverfahren, Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Gesellschaft ist vermögenslos Hinweis: Ausfallverlust sollte im Zweifel früh geltend gemacht werden erfolgt dies zu spät und stellt sich heraus, dass das Verlustjahr bereits bestandskräftig veranlagt ist, droht der Verlust zu verfallen! mögliches Problem: falls aus dem Darlehen überhaupt keine Einkünfte erzielt wurden bzw. bei einer Regressforderung zu erwarten sind, könnte FinVerw. Einkünfteerzielungsabsicht in Frage stellen 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 15
17 Darlehen/Regressforderung - Abgeltungsteuer (2) steuerliche Behandlung: Verlustverrechnung: Grundsatz: Verrechnungsbeschränkung des 20 Abs. 6 EStG, also nur Ausgleich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Aber: Verrechnungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Gesellschafter mit mindestens 10 % an der KapGes beteiligt ist dann Verrechnung mit anderen tarifbesteuerten Einkünften Veräußerung oder verdeckte Einlage der Forderung: Verlustrealisierung wie vorstehend geschildert Hinweis: Veräußerung/verdeckte Einlage der wertgeminderten/wertlosen Vorteil hat den Vorteil, dass der Verlust früher realisiert werden kann grds. kein Gestaltungsmissbrauch, da Veräußerungs- und verdeckte Einlageverluste von 20 Abs. 2 EStG erfasst werden 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 16
18 Darlehen/Regressforderung - keine Abgeltungsteuer von der Abgeltungsteuer nicht erfasste Forderungen: Gesellschafterdarlehen, das vor dem ausgereicht wurde steuerliche Behandlung: Ausfall der privaten Darlehens-/Regressforderung führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile keine Anwendung von 20 Abs. 2 EStG Konsequenz: keine steuerliche Berücksichtigung Ausweg: Vertrauensschutzregelung des BFH prüfen Voraussetzung: eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe, die bis zum hingegeben wurde oder bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend wurde Beachte: bei in der Krise stehengelassenen Darlehen sollte der Zeitpunkt des Kriseneintritts sorgfältig dokumentiert werden, damit später nicht Streit darüber entsteht, ob die Krise bis zum oder danach eingetreten ist! Rechtsfolge: nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile (wie bisher) wirken sich später im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu 60 % aus 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 17
19 Darlehen bei Rangrücktritt i.s.d. 5 Abs. 2a EStG (1) Betroffene Darlehensforderungen BFH: Gesellschafterforderung ist mit einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar, wenn ein Rangrücktritt i.s.d. 5 Abs. 2a EStG vereinbart worden ist 5 Abs. 2a EStG: Verpflichtung dürfen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden, wenn diese nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen Anwendungsbereich des 5 Abs. 2a EStG bei rangrücktritt (BFH v und ): Anwendung von 5 Abs. 2a EStG: Die Rangrücktrittsvereinbarung sieht vor, dass der Rückzahlungsanspruch nur aus künftigen Jahresüberschüssen, Steuerbilanzgewinnen oder aus einem Liquidationsüberschuss befriedigt werden darf und eine Liquidation nicht konkret absehbar ist. Gleiches gilt, sofern eine Rückzahlung auch aus künftigen Bilanzgewinnen zugelassen ist, aber nach den konkreten Verhältnissen des Bilanzstichtags auch durch Auflösung von Rücklagen und eines Gewinnvortrags ein Bilanzgewinn nicht entstehen kann Keine Anwendung von 5 Abs. 2a EStG: Wenn vorgesehen ist, dass die Verbindlichkeit auch aus dem sonstigen freien Vermögen (Vermögen, das nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibt) zu tilgen ist Konsequenz: Anwendung des 5 Abs. 2a EStG hängt entscheidend von der Formulierung des Rangrücktritts ab! 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 18
20 Darlehen bei Rangrücktritt i.s.d. 5 Abs. 2a EStG (2) bilanzielle Konsequenzen bei der GmbH Rangrücktritt lässt grds. Die Passivierungspflicht bei der GmbH unangetastet! Beachte: Durch BGH v sind insoweit aber Fragen aufgekommen, die noch nicht geklärt sind! Argument: Erfüllungsanspruch steht mit Eintritt der Insolvenz unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wird oder sonstiges freies Vermögen vorhanden ist. Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz aber erst mit Bedingungseintritt zu passivieren. Aktuell Ungewissheit hinsichtlich der Behandlung in der Handelsbilanz und daraus mglw. folgend in der Steuerbilanz! Ein Rangrücktritt, der zur Anwendung des 5 Abs. 2a EStG führt: Konsequenz, dass die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz gewinnwirksam auszubuchen ist. Ausbuchungsgewinn ggf. als Sanierungsgewinn steuerfrei, aber aktuell ungewiss In Höhe des werthaltigen Teils der Forderung liegt eine verdeckte Einlage vor, so dass die Gewinnwirkung kompensiert wird. Wird der Rangrücktritt erst nach Eintritt der Krise erklärt, so ist der werthaltige Teil der Forderung vielfach mit 0 EUR anzusetzen. Auswirkungen beim Gesellschafter In Höhe des werthaltigen Teils im Zeitpunkt des Rangrücktritts liegt eine verdeckte Einlage und damit nachträgliche AK auf die Anteile vor Nachträgliche AK wirken sich später im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens aus 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 19
21 Konsequenzen im Überblick Abgeltungsteuer Forderung nicht mit Einlage wirtschaftlich vergleichbar ohne Vertrauensschutz mit Vertrauensschutz Forderung mit Einlage wirtschaftlich vergleichbar ( 5 Abs. 2a EStG) ja keine nachträglichen AK Ausfall steuerwirksam ( 20 EStG) Beteiligung >= 10 %: tarifbesteuert Beteiligung < 10 %: 20 Abs. 6 EStG nein keine nachträglichen AK kein 20 EStG Ausfall nicht steuerwirksam werthaltiger Teil: Nachträgliche AK ( 17 EStG) Steuerwirksam zu 60 % Wertverlust: wohl 20 EStG werthaltiger Teil: Nachträgliche AK ( 17 EStG) Steuerwirksam zu 60 % Wertverlust: kein 20 EStG werthaltiger Teil: Nachträgliche AK ( 17 EStG) Steuerwirksam zu 60 % Wertverlust: wohl 20 EStG werthaltiger Teil: Nachträgliche AK ( 17 EStG) Steuerwirksam zu 60 % Wertverlust: kein 20 EStG 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 20
22 Gestaltungsaspekte (1) Gesellschafterforderung unterliegt der Abgeltungsteuer Beteiligung >= 10 %: Nutzung des Verlusts aus dem Ausfall des Gesellschafterdarlehens zu 100 % im Rahmen der tarifbesteuerten Einkünfte Vertrauensschutzregelung regelmäßig ungünstiger, da Verlust nur zu 60 % nutzbar Rangrücktritt i.s.d. 5 Abs. 2a EStG sollte vermieden werden Beteiligung < 10 %: Verlust nach 20 EStG kann nur im Rahmen der des Sondertarifs nach 32d EStG genutzt werden also nur gegen andere Kapitaleinkünfte verrechnet werden und Steuersatz 25 % Bei hohem Einkommensteuersatz kann Teileinkünfteverfahren günstiger sein, so dass Vertrauensschutzregelung genutzt werden sollte 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 21
23 Gestaltungsaspekte (2) Gesellschafterforderung unterliegt nicht der Abgeltungsteuer Darlehensrückzahlungsanspruch ist noch nicht wertgemindert: durch Vereinbarung eines Rangrücktritts i.s.d. 5 Abs. 2a EStG kann der Anwendungsbereich des 17 EStG und damit eine Verlustnutzung zu 60 % eröffnet werden. Vorzugswürdig erscheint es aber, das bestehende Darlehen durch ein neues Darlehen zu ersetzen, welches der Abgeltungsteuer unterliegt und dessen etwaiger Verlust zu 100 % steuerwirksam wäre Darlehensrückzahlungsanspruch ist bereits wertgemindert: Wertminderung kann durch eine Rangrücktritt nicht genutzt werden Instrument: Vertrauensschutzregelung Voraussetzung: Krisendarlehen, eine rechtzeitige Krisenbestimmung oder ein Finanzplandarlehen voraus 2018 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 22
24 Fragen oder Anmerkungen? Kontakt: Prof. Dr. Joachim Schiffers Mail Tel Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten. 23
25 Berlin Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kurfürstendamm Berlin T Dresden Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schubertstraße Dresden T F Hamburg Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kleiner Burstah Hamburg T F Leipzig Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Springerstraße Leipzig T F Niederrhein Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eindhovener Straße Viersen T F Wiesbaden Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hagenauer Straße Wiesbaden T F Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG ist eine Mitgliedsfirma von Grant Thornton International Ltd (Grant Thornton International). Die Bezeichnung Grant Thornton bezieht sich auf Grant Thornton International oder eine ihrer Mitgliedsfirmen. Grant Thornton International und die Mitgliedsfirmen sind keine weltweite Partnerschaft. Jede Mitgliedsfirma erbringt ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und unabhängig von Grant Thornton International oder anderen Mitgliedsfirmen. wkgt.com Düsseldorf Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Johannstraße Düsseldorf T F Frankfurt a.m. Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ulmenstraße Frankfurt a. M. T F München Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ganghoferstraße München T F Stuttgart Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jahnstraße Stuttgart T F Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
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