PEH SICAV 14, Boulevard Royal L-2449 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B (die Investmentgesellschaft )

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1 PEH SICAV 14, Boulevard Royal L-2449 Luxemburg R.C.S. Luxembourg B (die Investmentgesellschaft ) MITTEILUNG AN DIE AKTIONÄRE Die Aktionäre der Investmentgesellschaft werden hiermit über die folgenden wesentlichen Prospektänderungen, welche per 1. August 2012 in Kraft getreten sind und unter anderem die Umstellung auf das Gesetz vom 17. Dezember 2010 betreffen, informiert: Die Anlagepolitik des Teilfonds PEH SICAV PEH EMPIRE lautet neu wie folgt: Der Teilfonds PEH EMPIRE ist ein Vermögensverwaltungsfonds mit ausgewogener Ertrag-Risiko-Mischung im Rahmen einer längerfristigen, globalen Strategie. Der Fonds wird mit Hilfe eines quantitativ systematischen Allokationsprozess gemanagt. Dieses System bewertet Stimmungsindikatoren, Rohstoffpreise, Konjunkturdaten und Börsendaten. Der Teilfonds kann bis zu jeweils 100% seines Netto-Teilfondsvermögens in flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung, in börsennotierte oder an einem anderen geregelten Markt, der regelmäßig stattfindet, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelte Wertpapiere aller Art und Geldmarktinstrumente aller Art investieren wie z. B. Aktien, Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Zertifikate, Geldmarktinstrumente, Partizipationsscheine, Genussscheine, oder Wandelund Optionsanleihen; die Optionsscheine der Optionsanleihen beziehen sich ausschließlich auf Basiswerte im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Im Teilfonds können strukturierte Wertpapierprodukte (Zertifikate) unter der Bedingung zum Einsatz kommen, dass es sich bei den Zertifikaten um Wertpapiere gemäß Art 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Als Basiswerte der Zertifikate kommen u.a. in Betracht: Beteiligungspapiere, Beteiligungswertrechte, Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte wie zum Beispiel Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Partizipations- und Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Anleihen Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Hedgefonds, Private Equity Investments, Volatilitätsinvestments, Immobilien und Grundstück Investments, Microfinance Investments, Rohstoffe/Waren und Edelmetalle unter Ausschluss einer physischen Lieferung, Wechselkurse, Währungen, Zinssätze, Fonds auf die genannten Basiswerte sowie entsprechende Finanzindizes auf die vorgenannten Basiswerte. Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden diese Indizes in angemessener Weise veröffentlicht. Die Finanzindizes entsprechen den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 sowie dem Art. 9 des Sofern es sich bei den Basiswerten der strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) nicht um die in Art. 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 genannten Basiswerte handelt, muss es sich um Zertifikate handeln, die den Basiswert nahezu 1:1 abbilden. Diese strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) dürfen keine embedded derivatives (eingebettete Derivate) gemäß Artikel 2 (3) bzw. Artikel 10 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 und Punkt 23 CESR / enthalten. Teilfonds können auch Anteile an börsengehandelten richtlinienkonformen (i.s.d. Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 aktiv als auch passiv gemanagte Sondervermögen sein. Bei den erworbenen Zielfondsanteilen wird es sich ausschließlich um solche Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens kann in nicht notierte Wertpapiere und nicht notierte Geldmarkt-instrumente investiert werden. Diese Grenze umfaßt auch Investitionen in Spezialfonds, regulierte offene Immobilienfonds, Private Equity Fonds, Ferner können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen vorbörsliche, d.h. im Zeitpunkt der Emission noch nicht börsennotierte, Platzierungen erworben werden, unter der Voraussetzung, dass die Börsennotiz innerhalb eines Jahres nach Investition erfolgen wird (Artikel 41 I d) des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010). Je nach Einschätzung der Marktlage kann die Investition des Teilfondsvermögens innerhalb der vorgenannten Anlagesegmente bzw. einer Fondskategorie sehr unterschiedlich sein. Kapitalmärkten, zu Spekulationszwecken, als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel-kurse oder Währungen. Die Finanzindizes entsprechen den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und dem Art. 9 des Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für Die Anlagepolitik des Teilfonds PEH SICAV PEH STRATEGIE FLEXIBEL lautet neu wie folgt: Der PEH STRATEGIE FLEXIBEL kann bis zu jeweils 100% seines Netto-Teilfondsvermögens in flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung, in börsennotierte oder an einem anderen geregelten Markt, der regelmäßig stattfindet, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelte Wertpapiere aller Art und Geldmarktinstrumente aller Art investieren wie z. B. Aktien, Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Zertifikate, Geldmarktinstrumente, Partizipationsscheine, Genussscheine, oder

2 Wandel - und Optionsanleihen; die Optionsscheine der Optionsanleihen beziehen sich ausschließlich auf Basiswerte im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Im Teilfonds können strukturierte Wertpapierprodukte (Zertifikate) unter der Bedingung zum Einsatz kommen, dass es sich bei den Zertifikaten um Wertpapiere gemäß Art 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Als Basiswerte der Zertifikate kommen u.a. in Betracht: Beteiligungspapiere, Beteiligungswertrechte, Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte wie zum Beispiel Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Partizipations- und Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Anleihen, Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Hedgefonds, Private Equity Investments, Volatilitätsinvestments, Immobilien und Grundstück Investments, Microfinance Investments, Rohstoffe/Waren und Edelmetalle unter Ausschluss einer physischen Lieferung, Wechselkurse, Währungen, Zinssätze, Fonds auf die genannten Basiswerte sowie entsprechende Finanzindizes auf die vorgenannten Basiswerte. Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden diese Indizes in angemessener Weise veröffentlicht. Sofern es sich bei den Basiswerten der strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) nicht um die in Art. 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 genannten Basiswerte handelt, muss es sich um Zertifikate handeln, die den Basiswert nahezu 1:1 abbilden. Diese strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) dürfen keine embedded derivatives (eingebettete Derivate) gemäß Artikel 2 (3) bzw. Artikel 10 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 und Punkt 23 CESR / enthalten. Teilfonds können auch Anteile an börsengehandelten richtlinienkonformen (i.s.d. Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 aktiv als auch passiv gemanagte Sondervermögen sein. Bei den erworbenen Zielfondsanteilen wird es sich ausschließlich um solche Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens kann in nicht notierte Wertpapiere und nicht notierte Geldmarktinstrumente investiert werden. Diese Grenze umfaßt auch Investitionen in Spezialfonds, regulierte offene Immobilienfonds, Private Equity Fonds, Ferner können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen vorbörsliche, d.h. im Zeitpunkt der Emission noch nicht börsennotierte, Platzierungen erworben werden, unter der Voraussetzung, dass die Börsennotiz innerhalb eines Jahres nach Investition erfolgen wird (Artikel 41 I d) des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010). Je nach Einschätzung der Marktlage kann die Investition des Teilfondsvermögens innerhalb der vorgenannten Anlagesegmente bzw. einer Fondskategorie sehr unterschiedlich sein. Kapitalmärkten, zu Spekulationszwecken, als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Die Finanzindizes entsprechen den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und dem Art. 9 des Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für Die Anlagepolitik des Teilfonds PEH SICAV PEH Renten EvoPro lautet neu wie folgt: Der Teilfonds PEH Renten EvoPro kann bis zu jeweils 100% seines Netto-Teilfondsvermögens in flüssige Mittel und Festgelder in jeder Währung, in börsennotierte oder an einem anderen geregelten Markt, der regelmäßig stattfindet, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelte fest- oder variabel verzinsliche Wertpapiere aller Art und Geldmarktinstrumente aller Art investieren wie z. B. Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, Null-Kupon-Anleihen oder Pfandbriefe. Teilfonds können auch Anteile an börsengehandelten richtlinienkonformen (i.s.d. Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 aktiv als auch passiv gemanagte Sondervermögen sein. Bei den erworbenen Zielfondsanteilen wird es sich ausschließlich um solche Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens kann in nicht notierte Wertpapiere und nicht notierte Geldmarktinstrumente investiert werden. Diese Grenze umfaßt auch Investitionen in Spezialfonds, regulierte offene Immobilienfonds, Private Equity Fonds, Je nach Einschätzung der Marktlage kann die Investition des Teilfondsvermögens innerhalb der vorgenannten Anlagesegmente bzw. einer Fondskategorie sehr unterschiedlich sein. Kapitalmärkten, zu Spekulationszwecken, als auch zur effizienten Portfolio-verwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarktinstrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel-kurse oder Währungen. Die Finanzindizes entsprechen den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und dem Art. 9 des Bei den Finanzindizes wird

3 sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für Die Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eg wird zukünftig nicht mehr als Anlageberater des Teilfonds PEH SICAV PEH Renten EvoPro fungieren. Die Anlagepolitik des Teilfonds PEH SICAV PEH Inflation Linked Bonds Flexibel lautet neu wie folgt: Der PEH Inflation Linked Bonds Flexibel investiert sein Vermögen in auf Euro lautende börsennotierte oder an anderen geregelten Märkten gehandelte fest und variabel verzinsliche Anleihen aller Art inkl. Null-Kupon-Anleihen, die von einem Mitgliedstaat der EU, seinen Gebietskörperschaften oder anderen internationalen Organismen öffentlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden. Die Investitionen des Vermögens des Teilfonds können dabei in an die Inflation gekoppelte Anleihen, die von namhaften Emittenten, vor allem von Regierungen, Behörden, internationalen Organisationen ausgegeben wurden, erfolgen. Im Teilfonds können strukturierte Wertpapierprodukte (Zertifikate) unter der Bedingung zum Einsatz kommen, dass es sich bei den Zertifikaten um Wertpapiere gemäß Art 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Als Basiswerte der Zertifikate kommen u.a. in Betracht: Beteiligungspapiere, Beteiligungswertrechte, Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte wie zum Beispiel Aktien, aktienähnliche Wertpapiere, Partizipations- und Genussscheine, fest- und variabel verzinsliche Anleihen, Schuldverschreibungen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Hedgefonds, Private Equity Investments, Volatilitätsinvestments, Immobilien und Grundstück Investments, Microfinance Investments, Rohstoffe/Waren und Edelmetalle unter Ausschluss einer physischen Lieferung, Wechselkurse, Währungen, Zinssätze, Fonds auf die genannten Basiswerte sowie entsprechende Finanzindizes auf die vorgenannten Basiswerte. Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen. Des Weiteren werden diese Indizes in angemessener Weise veröffentlicht. Sofern es sich bei den Basiswerten der strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) nicht um die in Art. 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen und Artikel 2 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 genannten Basiswerte handelt, muss es sich um Zertifikate handeln, die den Basiswert nahezu 1:1 abbilden. Diese strukturierten Wertpapierprodukte (Zertifikate) dürfen keine embedded derivatives (eingebettete Derivate) gemäß Artikel 2 (3) bzw. Artikel 10 des Reglement Grand Ducal vom 08. Februar 2008 und Punkt 23 CESR / enthalten. Teilfonds können auch Anteile an börsengehandelten richtlinien-konformen (i.s.d. Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 aktiv als auch passiv gemanagte Sondervermögen sein. Bei den erworbenen Zielfondsanteilen wird es sich aus-schließlich um solche Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens kann in nicht notierte Wertpapiere und nicht notierte Geldmarktinstrumente investiert werden. Diese Grenze umfasst auch Investitionen in Spezialfonds, regulierte offene Immobilienfonds, Private Equity Fonds, Der Teilfonds kann auch zu 100% Geldmarktinstrumente, flüssige Mittel und Festgelder in EURO halten. Genaue Angaben über die Anlagegrenzen sind in dem Kapitel Allgemeine Anlagegrundsätze und beschränkungen enthalten. Kapitalmärkten, zu Spekulationszwecken, als auch zur effizienten Portfolioverwaltung gestattet. Bei den Basiswerten handelt es sich dabei um Instrumente im Sinne des Artikel 41(I) des Gesetzes 17. Dezember 2010 (Wertpapiere und Geldmarkt-instrumente) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen. Die Finanzindizes entsprechen den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und dem Art. 9 des Bei den Finanzindizes wird sichergestellt, dass diese ausreichend diversifiziert sind. Die Indizes werden so gewählt, dass sie eine adäquate Bezugsgrundlage für Ab dem 1. Mai 2013 wird der Sitz der Verwaltungsgesellschaft AXXION S.A. sowie der Investmentgesellschaft PEH SICAV an die folgende Adresse verlegt: 15 rue de Flaxweiler, L-6776 Grevenmacher. Die Funktion der Zentralverwaltungsstelle wird künftig von der navaxx S.A., 1A rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach wahrgenommen. Die Funktion des Anlageausschusses wird eingestellt. Ab dem 1. Mai 2013 wird der Sitz der navaxx S.A. an die 15 rue de Flaxweiler, L-6776 Grevenmacher verlegt. Der vereinfachte Prospekt wird durch die wesentlichen Informationen für die Anleger (Key Investor Information Document) ersetzt. Entsprechende Verweise wurden angepasst. Die Investmentgesellschaft weist die Investoren auf die Tatsache hin, dass jeglicher Investor seine Investorenrechte in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den OGA(W) nur dann geltend machen kann, insbesondere das Recht an Aktionärsversammlungen teilzunehmen, wenn der Investor selber und mit seinem eigenen Namen in dem Aktionärsregister des OGA(W) eingeschrieben ist. In den Fällen, wo ein Investor über eine Zwischenstelle in einen OGA(W) investiert hat, welche die Investition in ihrem eigenen Namen aber im Auftrag des Investors unternimmt, können nicht unbedingt alle Investorenrechte unmittelbar durch den Investor gegen den OGA(W) geltend gemacht werden. Investoren wird geraten, sich über Ihre Rechte zu informieren. Im Abschnitt Allgemeine Anlagegrundsätze und beschränkungen wird neu festgehalten, dass Derivate zu Absicherungszwecken, zu Spekulationszwecken und zur effizienten Portfolioverwaltung erworben werden können. Des weiteren wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach durch die Teilfonds unter bestimmten Voraussetzungen Aktien eines oder mehrerer anderer Teilfonds der Investmentgesellschaft ( Zielteilfonds ) gezeichnet, erworben und/oder gehalten werden können. Ausserdem wird festgehalten, dass im Zusammenhang mit Wertpapierpensionsgeschäften erhaltene Sicherheiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Rundschreiben reinvestiert werden dürfen. Schliesslich wird neu festgehalten, dass bis zu 100%

4 des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen Banken gehalten werden dürfen, wobei das Netto-Teilfondsvermögen bei einer Einrichtung höchstens zu 20% in einer Kombination aus von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Einlagen bei dieser Einrichtung, oder von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten investiert werden darf. Im Abschnitt Hinweise zu Techniken und Instrumenten wird ergänzt, dass ein Teilfonds unter Berücksichtigung der CSSF- Rundschreiben 08/356 und 11/512 Wertpapierleihgeschäfte tätigen darf. Im Abschnitt Risikomanagementmethode wird neu für alle Teilfonds spezifiziert, dass die Grenze des Gesamtrisikos 200% beträgt. Ausserdem wird festgehalten, dass die Hebelwirkung anhand des Ansatzes über die Verbindlichkeiten (Commitment-Ansatz) ermittelt wird, ohne dass dabei das Basisportfolio berücksichtigt wird. Für den Teilfonds PEH SICAV PEH EMPIRE beträgt der erwartete Hebel aktuell 15.66% und maximal 100%. Für den Teilfonds PEH SICAV PEH Inflation Linked Bonds Flexibel beträgt der erwartete Hebel aktuell 23.12% und maximal 100%. Das Vergleichsportfolio ist neu der iboxx Euro Inflation-Linked Bonds Index. Für den Teilfonds PEH SICAV PEH Renten EvoPro beträgt der erwartete Hebel aktuell 63.08% und maximal 100% Das Vergleichsportfolio ist neu der REX Index. Für den Teilfonds PEH SICAV PEH STRATEGIE FLEXIBEL beträgt der erwartete Hebel aktuell 22.40% und maximal 100%. Im Abschnitt Kosten der Investmentgesellschaft wird präzisiert, welche Kosten dem jeweiligen Teilfonds belastet werden können, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen. Es handelt sich dabei neben Steuern um ähnliche Abgaben, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds erhoben werden, anfallen sowie neben Kosten die ausdrückliche Erwähnung von Honoraren des Wirtschaftsprüfers. Der Abschnitt Verschmelzung und Liquidation der Investmentgesellschaft sowie der Abschnitt Verschmelzung und Liquidation eines oder mehrerer Teilfonds wurden an das Gesetz vom 17. Dezember 2012 angepasst. Für die Mindesterst- und Mindestfolgeanlage wird neu spezifiziert, dass es im freien Ermessen der Verwaltungsgesellschaft liegt, davon abzuweichen. Der Abschnitt Kosten, die aus dem Teilfondsvermögen erstattet werden für den Teilfonds PEH SICAV PEH EMPIRE lautet neu wie folgt: Für die Verwaltung des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,50% p.a. des Teilfondsvermögens für die Aktienklasse P und eine Vergütung von bis zu 0,75% p.a. des Teilfondsvermögens für die Aktienklassen F, die bewertungstäglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) in Höhe von 10% des Wertzuwachses des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes zu erhalten. Die erfolgsabhängige Vergütung wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen Anzahl umlaufender Anteile berechnet und jährlich nachträglich ausgezahlt. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer 3. Zentralverwaltungsdienstleistungsvergütungen Die Zentralverwaltungsstelle erhält aus dem Vermögen des Teilfonds eine fixe Basisgebühr in Höhe von bis zu EUR ,-- p.a. dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,33% p.a. des Vermögens des Teilfonds zu erhalten, die auf der Basis des Teilfondsvermögens bewertungstäglich zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Diese Vergütungen absoluter Sicherheit bestimmt werden können. Diese Vergütungen Der Abschnitt Kosten, die aus dem Teilfondsvermögen erstattet werden für den Teilfonds PEH SICAV PEH STRATEGIE FLEXIBEL lautet neu wie folgt: Für die Verwaltung des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,50% p.a. für die Aktienklasse P und bis zu 0,75 % für die Aktienklasse I des Teilfondsvermögens, die bewertungstäglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütung versteht sich

5 Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) in Höhe von 10% des Wertzuwachses des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes zu erhalten. Die erfolgsabhängige Vergütung wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen Anzahl umlaufender Anteile berechnet und jährlich nachträglich ausgezahlt. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Diese Vergütungen Die Vergütung des Fondsmanagers ist in der Verwaltungsvergütung enthalten. 3. Zentralverwaltungsdienstleistungsvergütung Die Zentralverwaltungsstelle erhält aus dem Vermögen des Teilfonds eine fixe Basisgebühr in Höhe von bis zu EUR ,-- p.a. dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,33% p.a. des Vermögens des Teilfonds zu erhalten, das auf der Basis des Teilfondsvermögens bewertungstäglich zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Diese Vergütungen absoluter Sicherheit bestimmt werden können. Diese Vergütungen Diese Vergütungen Der Abschnitt Kosten, die aus dem Teilfondsvermögen erstattet werden für den Teilfonds PEH SICAV PEH Renten EvoPro lautet neu wie folgt: Für die Verwaltung der Aktienklassen P, PA und I des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,00% p.a. des Teilfondsvermögens, die bewertungstäglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen Für die Verwaltung der Aktienklassen VR und VR2 des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 0,98% p.a. des Teilfondsvermögens, die bewertungstäglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen Für die Verwaltung der Aktienklasse VA des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 0,60% p.a. des Für die Verwaltung der Aktienklasse VV des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 0,75% p.a. des Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt für die Aktienklassen P, PA und I, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) zu erhalten, sofern eine Outperformance des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes gegenüber dem RexPerformance-Index erzielt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 20% der Outperformance und wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen Der um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigte Anteilwert am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bildet die Basis für die Indizierung des RexPerformance-Index zur Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung für das darauf folgende Geschäftsjahr. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt für die Aktienklassen VR und VR2, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) zu erhalten, sofern eine Outperformance des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes gegenüber dem RexPerformance-Index erzielt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 10% der Outperformance und wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen Der um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigte Anteilwert am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bildet die Basis für die Indizierung des RexPerformance-Index zur Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung für das darauf folgende

6 Geschäftsjahr. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt für die Aktienklasse VA, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) zu erhalten, sofern eine Outperformance des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes gegenüber dem RexPerformance-Index erzielt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 20% der Outperformance und wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen Der um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigte Anteilwert am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bildet die Basis für die Indizierung des RexPerformance-Index zur Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung für das darauf folgende Geschäftsjahr. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt für die Aktienklasse VV, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) zu erhalten, sofern eine Outperformance des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes gegenüber dem RexPerformance-Index erzielt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 10% der Outperformance und wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen Anzahl umlaufender Anteile Der um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigte Anteilwert am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bildet die Basis für die Indizierung des RexPerformance-Index zur Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung für das darauf folgende Geschäftsjahr. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Diese Vergütungen Die Vergütung des Fondsmanagers ist in der Verwaltungsvergütung enthalten. 3. Zentralverwaltungsdienstleistungsvergütung Die Zentralverwaltungsstelle erhält aus dem Vermögen des Teilfonds eine fixe Basisgebühr in Höhe von bis zu EUR ,-- p.a. dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,33% p.a. des Vermögens des Teilfonds zu erhalten, die auf der Basis des Teilfondsvermögens bewertungstäglich zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. absoluter Sicherheit bestimmt werden können. Diese Vergütungen Der Abschnitt Kosten, die aus dem Teilfondsvermögen erstattet werden für den Teilfonds PEH SICAV PEH Inflation Linked Bonds Flexibel lautet neu wie folgt: Für die Verwaltung der Aktienklasse P des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,00% p.a. des Für die Verwaltung der Aktienklasse I des Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 0,50% p.a. des Ferner ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt für die Aktienklassen P und I, pro Geschäftsjahr eine erfolgsabhängige Vergütung ( Performance-Fee ) zu erhalten, sofern eine Outperformance des um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigten Anteilwertes gegenüber dem eb.rexx-government-bonds-performance-index erzielt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 20% der Outperformance und wird jeden Bewertungstag auf der Basis der durchschnittlichen um Ausschüttungen oder Kapitalmaßnahmen bereinigte Anteilwert am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres bildet die Basis für die

7 Indizierung des eb.rexx-government-bonds-performance-index zur Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung für das darauf folgende Geschäftsjahr. Wertminderungen des Anteilwertes zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres werden nicht auf folgende Geschäftsjahre vorgetragen und müssen nicht aufgeholt werden. Jedes Geschäftsjahr wird zur Berechnung der Performance-Fee separat betrachtet. Diese Vergütungen Die Vergütung des Fondsmanagers ist in der Verwaltungsvergütung enthalten 3. Zentralverwaltungsdienstleistungsvergütung Die Zentralverwaltungsstelle erhält aus dem Vermögen des Teilfonds eine fixe Basisgebühr in Höhe von bis zu EUR ,-- p.a. dem Vermögen des Teilfonds eine Betreuungsgebühr von bis zu 0,33% p.a. des Vermögens des Teilfonds zu erhalten, die auf der Basis des Teilfondsvermögens bewertungstäglich zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Diese Vergütungen absoluter Sicherheit bestimmt werden können. Diese Vergütungen Der Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), die Satzung, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Jahres- und Halbjahresberichte der Investmentgesellschaft sowie die Änderungen im Wortlaut sind kostenlos beim Vertreter in der Schweiz erhältlich. Vertreter in der Schweiz: FIRST INDEPENDENT FUND SERVICES AG, Klausstrasse 33, 8008 Zürich. Zahlstelle in der Schweiz: Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich.

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