FRÜHER AN SPÄTER DENKEN

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1 IHK/HWK/Hans-Lindner-Stiftung Straubing, 13. Juni 2018 FRÜHER AN SPÄTER DENKEN Tag der Unternehmensnachfolge für Senior-Unternehmer und Nachfolger in spe Unternehmertestament von RA/StB Dr. Ralf Stefan Werz RA Nick Sager KANZLEI DR. WERZ

2 Unternehmertestament I Regelungsziele des Erblassers im Unternehmensbereich 1: - Sofortige Fortführung des Unternehmens und Erhalt der Handlungsfähigkeit bei unerwartetem Ableben (auch Regelungen für den Fall der Geschäftsunfähigkeit) - Regelung zur Ermittlung eines Nachfolgers, wenn noch kein Nachfolger vorhanden ist - Erbschaftsteuerliche Optimierung (z.b. Nutzung von Verschonungsabschlägen) - Ertragsteuerliche Optimierung (z.b. Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei Ausgleichszahlungen im Falle der Erbauseinandersetzung)

3 Unternehmertestament II Regelungsziele des Erblassers im Unternehmensbereich 2: - Versorgung des längerlebenden Ehegatten - Schutz des Unternehmens vor Pflichtteilsansprüchen, Abfindungen und sonstigen übermäßigen Belastungen - Trennung von privatem und unternehmerischem Vermögen - Vermeidung von Blockade-Situationen bei Erbengemeinschaften - 3-

4 Berliner Testament: Unternehmertestament III M F M und F setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein: Erben des länger Lebenden sind die Kinder Bindungswirkung! K 1 K 2 K 3 Vorteile: - Absicherung, dass Vermögen an gemeinsame Kinder weitergeleitet wird - Keine Erbeinsetzung eines späteren (Ehe-)Partners oder späterer Kinder möglich

5 Unternehmertestament IV Nachteile des Berliner Testaments: - Freibeträge der Kinder gegenüber Erstversterbenden verfallen ungenutzt - Akkumulation von Vermögen beim Überlebenden (höhere Progression) - Kinder können ohne Sanktionsmöglichkeit Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden geltend machen - Keine flexible Handhabung, wenn Kind aufgrund späterer Ereignisse, z.b. eine Behinderung hat (Vermögen fällt u. U. Sozialhilfeträger zu), drogensüchtig ist oder einer Sekte angehört

6 Unternehmertestament V Korrekturen des Berliner Testaments: 1. Abänderungsbefugnis: Der Längerlebende von uns ist jedoch befugt, nach dem Ableben des ersten von uns die Verfügungen für den Todesfall des Längerlebenden dahingehend zu ändern, dass er die Erbquoten verändern darf, auch einzelne Bedachte ganz enterben kann, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen und Testamentsvollstreckung anordnen kann, dies jedoch stets nur dergestalt, dass ausschließlich gemeinschaftliche Abkömmlinge begünstigt werden. 2. Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow sche Klausel): Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erstversterbenden gegen den Willen des Längerlebenden seinen Pflichtteil, so ist er auch auf den Tod des Letztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen. Für diesen Fall ordnen wir zugunsten derjenigen Abkömmlinge, die ihren Pflichtteil auf den Tod des Erstversterbenden nicht geltend gemacht haben, auf den Tod und zu Lasten des Nachlasses des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des jeweils gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden an, das erst mit dem Tod des Längerlebenden fällig wird

7 Unternehmertestament VI 1. Vererbung eines Einzelunternehmens a) Haftung gem. 27 Abs. 1 i.v.m 25 HGB: - Ein Nachfolger von Todes wegen haftet bei Fortführung des Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma grundsätzlich für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. - Keine handelsrechtliche Haftung bei Änderung der Firma. - Keine handelsrechtliche Haftung ggü. Dritten, wenn Eintragung des Haftungsausschlusses im Handelsregister und Bekanntmachung bzw. Mitteilung an Dritten. - Achtung! Auch Verkauf stellt eine Fortführung dar. b) Einzelunternehmen geht auf ungeteilte Erbengemeinschaft über: - in vielerlei Hinsicht problematisch. - nach BGH können zumindest im Innenverhältnis die Grundsätze des Rechts der OHG angewendet werden

8 Unternehmertestament VII 2. Vererbung von Personengesellschaftsanteilen a) GbR-Gesellschafter: - Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung; Fortsetzungsklausel unbedingt erforderlich. b) phg: - Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern als gesetzlicher Regelfall. - Ohne Regelung steht Erben lediglich ein Abfindungsanspruch zu. c) Kommanditist: - Anteil ist vererblich und geht auf Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge über

9 - 9 -

10 Unternehmertestament IX Mögliche Nachfolgeklauseln: - Einfache Nachfolgeklausel - Qualifizierte Nachfolgeklausel - Eintrittsklausel

11 3. Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen: - freie Vererbbarkeit; - bei mehreren Erben keine automatische Aufteilung, sondern Mitberechtigung der Miterben Rechte aus dem Geschäftsanteil können nur gemeinsam ausgeübt werden. - in der Praxis häufig satzungsgemäße Beschränkung der Nachfolgeberechtigten, verbunden mit einem Einziehungsrecht für den Fall, dass ein nicht Nachfolgeberechtigter per Verfügung von Todes wegen eingesetzt ist. - Problem: Abfindungsregelung Unternehmertestament X

12 4. Vererbung von Aktien: Unternehmertestament XI - Vererblichkeit nicht beschränkt und nicht beschränkbar - Möglichkeit der Einziehung gegeben, wenn Vererbung an nicht nachfolgeberechtigte Personen - aber: keine Herabsetzung der Abfindung auf Null - Vinkulierung bei Ausgabe von Namensaktien möglich

13 Unternehmertestament XII Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung - Minderjährige Erben; - Überwachung und Kontrolle der Erben; - Zusammenhalt des Familienvermögens; - Entlastung der Erben; - Sicherstellung der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen; - Schutz vor Gläubigerzugriff bei überschuldeten Erben; - Streitvermeidung; - Organisation der Erbauseinandersetzung; - Erfüllung steuerlicher Pflichten; - Sicherung der Unternehmensförderung

14 Unternehmertestament XIII 1. Testamentsvollstreckung bei Einzelunternehmen: - Vollmachtlösung: (aber unbeschränkte Haftung der Erben ohne Kontrolle über TV) - Treuhandlösung: (aber TV werden Amt nicht annehmen, wenn Sie persönlich unbeschränkt haften) - Umwandlungsklausel: Dem TV wird per letztwilliger Verfügung aufgegeben, das Einzelunternehmen in eine haftungsbeschränkte Rechtsform umzuwandeln oder einzubringen

15 Unternehmertestament XIV 2. Testamentsvollstreckung bei Anteilen persönlich haftender Gesellschaften: - Wird aus haftungsrechtlichen Gründen zum Teil für unzulässig angesehen: Außenseite: (Verfügung über Gesellschaftsanteile, Gewinnansprüche etc.): Dauer-TV ist zulässig Innenseite: (höchstpersönliche Mitgliedschaftsrechte unterliegen nicht der TV)

16 Unternehmertestament XV 3. Testamentsvollstreckung am Anteil eines Kommanditisten: Dauertestamentsvollstreckung kann angeordnet werden mit der Wirkung, dass TV alle Mitgliedschaftsrechte ausüben kann; Erben können nicht persönlich verpflichtet werden; Erhöhung der Haftsumme kann nur mit Zustimmung des Kommanditisten vorgenommen werden ( anders nur, wenn Haftsummenerhöhung sogleich aus dem Nachlass aufgebracht wird); Bereits im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt sein, dass einer Anordnung der Testamentsvollstreckung zugestimmt wird (bei fehlender Regelung Beschränkung auf Außenseite)

17 Unternehmertestament XVI 4. Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaftsanteilen: GmbH: AG: Dauer-Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich zulässig; keine Unterscheidung in Außen- und Innenseite aber kein Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft der Erben; per Satzung kann Umfang der Testamentsvollstreckung beschränkt werden; Dauer-Testamentsvollstreckung an einer AG ist uneingeschränkt zulässig; auch der Verkauf von Aktien ist möglich - 17-

18 Unternehmertestament XVII Ausschlagung als Gestaltungsmittel: Einzelunternehmen M F Berliner Testament K1 K2 Bei Ausschlagung durch F geht das Einzelunternehmen auf K1 und K2 (Bildung einer OHG) über nachteilige erbschaftsteuerliche Wirkungen werden verhindert; Nutzung der Freibeträge der Kinder; Absicherung der F durch Vereinbarung einer Abfindung möglich, z.b. Nießbrauch Abfindung gilt als von M stammend

19 Noch Fragen? Zu sämtlichen Fragen im Bereich der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung von Unternehmensnachfolgen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung: KANZLEI DR. WERZ Rechtsanwalt / Steuerberater Dr. Ralf Stefan WERZ Leopoldstraße München Telefon: Fax: 089/ Mobil: 0176/ r.werz@kanzlei-werz.de Web:

20 Rechtsanwalt Nick Sager ist als Rechtsanwalt mit besonderer Spezialisierung im Erb- und Steuerrecht tätig. Nach seinem Studium an der Ludwig-Maximilians- Universität München absolvierte er das Referendariat mit Schwerpunktbereich Steuerrecht im Landgerichtsbezirk München I sowie bei der Landeshauptstadt München. Seine Interessenschwerpunkte befinden sich in der steueroptimierten Erstellung von Testamenten, im Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht, dem Internationalen Steuerrecht, der steuerlichen Compliance und der sonstigen Beratung von vermögenden Privatpersonen sowie deren mittelständischen Unternehmen (Private Clients). In diesem Zusammenhang hat er in der Vergangenheit vertiefte Kenntnisse in steuerlichen Sondergebieten erworben wie dem Steuerstrafrecht oder bei Internationalen Verständigungsverfahren. Seit November 2017 ist er bei der Kanzlei Dr. Werz als Rechtsanwalt tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt befindet sich insbesondere im nationalen und internationalen Steuerrecht sowie dem Allgemeinen Zivil-, Erb-, Gesellschafts- und Stiftungsrecht. Über die Tätigkeit als Rechtsanwalt hinaus engagiert sich Herr Sager zusammen mit Herrn Dr. Werz häufig als Fachautor

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