Stärke- und Ausstattungsnachweisung. 2. Bergungsgruppe ( B 2 ) STAN-Nr

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1 Stärke- und Ausstattungsnachweisung 2. Bergungsgruppe ( B 2 ) STAN-Nr Az.: Stand: F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 1 von 29

2 Inhaltsverzeichnis: 1 Aufgaben: Aufgaben der 2. Bergungsgruppe im einzelnen: Einsatztaktik Schnittstellen Taktisch- / technische Schnittstellen Gliederungsbild: Bergungsgruppe, Typ A Bergungsgruppe, Typ B Ausstattung Geräteausstattung Mehrzweckkraftwagen, Typ A, 3,5 t, gl, Lbw (MzKW-A) Einzelne Verwendungsmöglichkeiten: Mehrzweckkraftwagen, Typ B, 5 t, gl, Lbw (MzKW-B) Einzelne Verwendungsmöglichkeiten: Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast (NEA50LiMa) [50% FB*] Funktions- und Helferübersicht: Bergungsgruppe Typ A: Bergungsgruppe Typ B: Funktionsbeschreibungen: Gruppenführer Bergung (GrFü B) Truppführer Bergung (TrFü B) Atemschutzgeräteträger (AGT) / ABC-Helfer THW-Schweißer / Brennschneider (SBr) Maschinist Stromerzeuger (Masch SEA) Kraftfahrer CE (Kf CE) Sprechfunker (SprFu) Sanitätshelfer (SanHe) Materielle Ausstattung: Bergungsgruppe, Typ A Bergungsgruppe, Typ B...28 F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 2 von 29

3 1 Aufgaben: Die 2. Bergungsgruppe (B 2) rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Gefahrenlagen. Sie führt Sicherungsarbeiten in Schadenstellen durch, leistet leichte Räumarbeiten und richtet Wege und Übergänge her. Die 2. Bergungsgruppen unte r- stützen technisch und personell die Bergungs- und Fachgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 1.1 Aufgaben der 2. Bergungsgruppe im einzelnen: Die 2. Bergungsgruppe (B 2) erkundet Schadenlagen dringt durch Überwinden oder Wegräumen von Hindernissen zu Schadenstellen vor die B 2 Typ B führt schwere Bergungsarbeiten mit Hochleistungsgeräten durch ortet Verschüttete und Eingeschlossene rettet Verschüttete und Eingeschlossene und leistet dabei "Erste Hilfe" unterstützt technisch andere Bergungs- und Fachgruppen transportiert Verletzte aus Gefahrenbereichen führt technische Sicherungsarbeiten durch und legt ggf. einsturzgefährdete Bauwerksteile nieder rettet Tiere und birgt Sachwerte und transportiert diese aus Gefahrenbereichen birgt Leichen und Kadaver bekämpft im Rahmen von Rettungs-/Bergungsmaßnahmen besondere Gefahren (z.b. Wasser, Entstehungsbrände etc.) leuchtet Schadenstellen aus baut behelfsmäßige Stege und kleine Brücken rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Wassergefahren leistet Arbeiten bei Uferbefestigungen, Damm- und Deichsicherung beräumt Schadenstellen zur Beseitigung anhaltender Störungen versorgt andere Bergungs- und Fachgruppen mit zusätzlicher elektrischer Energie. F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 3 von 29

4 2 Einsatztaktik Die 2. Bergungsgruppe (B 2) ist neben einer - der Ausstattung der 1. BGr weitgehend ähnlichen Grundausstattung - mit zusätzlichen, alternativen oder leistungsfähigeren Geräten ausgerüstet. Insbesondere Geräte zur Erzeugung von elektrischer Energie und entsprechend zugehörige Arbeitsgeräte. Zur Erfüllung von schweren Bergungsaufgaben wird in jedem Geschäftsführerbereich (GFB) mindestens einmal eine 2. Bergungsgruppe Typ B [B 2 (B)] disloziert, die zusätzlich mit hochleistungsfähigen Geräten zum Eindringen in Trümmer ausgestattet ist. Die B 2 ist technisches Bindeglied zu den verschiedenen Fachgruppen, von denen einige nur durch die technische Ausstattung der 2. Bergungsgruppe (insbes. durch Stromversorgung) ihre volle technische Leistungsfähigkeit erreichen. Das Stromaggregat 50 kva (abweichend 30 bis 50 kva) ist zunächst für die Stromversorgung der elektrischen Einsatzgeräte der B 2 vorgesehen. Darüber hinaus für die Versorgung der Einsatzgeräte verschiedener Fachgruppen (z.b. Tauchpumpen, TWAA, etc.). Insbesondere in Kombination mit der FGr Infrastruktur werden die neuen Stromerze u- ger/netzersatzanlagen (NEA) zur zentralen Versorgung von Einsatzstellen/-Abschnitten mittels Baustellenverteiler und Leitungssystemen und zur Einspeisung in wichtige Anlagen bzw. Netzabschnitte eingesetzt. Der Lichtmast mit vier beweglichen Flutlichtscheinwerfern (Hochleistungs-Metalldampf- Lampen) leuchtet unter Ergänzung durch Einzel-Scheinwerfer Schadenstellen großräumig aus. 2.1 Schnittstellen Für 1. und 2. Bergungsgruppe gelten gleichermaßen die Schnittstellen zu allen anderen Fachgruppen sowie zu Potentialen Dritter bei der Einsatzoption Personal- und Material- Unterstützung Taktisch- / technische Schnittstellen Schnittstellen zu den Feuerwehren: - Erkundungs- und Lotsenaufgaben - Rettungsmaßnahmen von Menschen und Tieren - Bergung von Leichen, Kadavern und Sachwerten - technische Sicherungsmaßnahmen z.b. durch Abstützen und Aussteifen - Niederlegung von Gebäudeteilen - Unterstützung bei der Überwindung von Hindernissen - Sicherung und Absperrung der Einsatzstelle - Unterstützung durch Energieversorgung - Ausleuchtungsmaßnahmen - Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bränden und Wasserförderung - Ortung von vermissten / verschütteten Personen Schnittstellen zu Sanitäts- und Rettungsdiensten: - Ausleuchten von SAN-Plätzen allgemein - Energieversorgung F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 4 von 29

5 - Sicherung und Absperrung der Einsatzstelle - Rettungsmaßnahmen - Vordringen zu Verletzten - Ortung von Verletzten - Leisten von Erster Hilfe - Ortung von vermissten / verschütteten Personen Schnittstellen zu Polizei und BGS: - Beleuchtungsmaßnahmen - Energieversorgung - Sicherung und Absperrung der Einsatzstelle - Sicherungsmaßnahmen - Absperrmaßnahmen - Warnung der Bevölkerung (bei Evakuierung etc.) - Such- und Ortungsaufgaben - Bergung von Leichen, Kadavern und Sachwerten - Erkundungs- und Lotsenaufgaben Schnittstellen zu Versorgungs- / Entsorgungsunternehmen: - Beleuchtungsmaßnahmen - technische Sicherungsarbeiten - Unterstützung bei der Überwindung von Hindernissen F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 5 von 29

6 3 Gliederungsbild: Bergungsgruppe, Typ A 0 / 2 / 7 = 9 2. Bergungsgruppe Typ A B 2 (A) Stand: 06/2003 STAN A Mehrzweckkraftwagen Typ A 3,5 t, gl, Lbw (MzKW-A) Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast * (NEA50LiMa) [50% FB] (*nicht bei TZ-Bel (A) und TZ-E) Bergungsgruppe, Typ B 0 / 3 / 9 = Bergungsgruppe Typ B B 2 (B) Stand: 06/2003 STAN B Mehrzweckkraftwagen Typ B 5 t, gl, Lbw (MzKW-B) Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast * (NEA50LiMa) [50% FB] (*nicht bei TZ-Bel (A) und TZ-E) F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 6 von 29

7 4 Ausstattung 4.1 Geräteausstattung Die Geräteausstattung ergänzt die Ausstattung und erweitert die Leistungsfähigkeit der 1. Bergungsgruppe und der Fachgruppen. Geräte, die z.b. bei der 1. Bergungsgruppe meist mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, sind bei der 2. Bergungsgruppe elektrisch betrieben. Bei der 2. Bergungsgruppe, Typ B kommen zusätzlich leistungsfähigere Geräte zum Heben, Bewegen und Durchdringen von Trümmern hinzu. Hier sind besonders Hebekissen mit einer Hubkraft von 1320 kn, die Betonkettensäge sowie der Satz Thermisches Trennen (Sauerstofflanze) zu nennen. 4.2 Mehrzweckkraftwagen, Typ A, 3,5 t, gl, Lbw (MzKW-A) Typ: LKW 3,5 t Nutzlast, geländegängig (gl), Gruppenfahrerhaus, Pritsche / Plane, Ladebordwand, 1+5 Plätze Der Mehrzweckkraftwagen dient zur Beförderung der Einsatzmannschaft und als Geräteträger der Ausstattung Einzelne Verwendungsmöglichkeiten: 1. Transportfahrzeug Aufnahme der Bergungsgruppe einschließlich der persönlichen Ausstattung Transport der Geräte- und Werkzeugausstattung der Bergungsgruppe Zuführung von weiterer Ausstattung 2. Arbeitsgerät durch Verwendung als Arbeitsplatz zur Wartung / Instandsetzung der Ausstattung und zur Vorbereitung von Hilfskonstruktionen 3. Zugfahrzeug als Zugfahrzeug für Anhänger bis ca. 12 t zgg 4.3 Mehrzweckkraftwagen, Typ B, 5 t, gl, Lbw (MzKW-B) Typ: LKW 5 t Nutzlast, geländegängig (gl), Gruppenfahrerhaus, Pritsche / Plane, Ladebordwand, 1+8 Plätze Der Mehrzweckkraftwagen dient zur Beförderung der Einsatzmannschaft und als Geräteträger der Ausstattung Einzelne Verwendungsmöglichkeiten: 1. Transportfahrzeug Aufnahme der Bergungsgruppe einschließlich der persönlichen Ausstattung Transport der Geräte- und Werkzeugausstattung der Bergungsgruppe Zuführung von weiterer Ausstattung 2. Arbeitsgerät durch Verwendung als Arbeitsplatz zur Wartung / Instandsetzung der Ausstattung und zur Vorbereitung von Hilfskonstruktionen F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 7 von 29

8 3. Zugfahrzeug als Zugfahrzeug für Anhänger bis ca. 12 t zgg 4.4 Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast (NEA50LiMa) [50% FB*] Typ: Anhänger, Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast Die NEA versorgt die elektrischen Einsatzgeräte der 2. Bergungsgruppe und darüber hinaus die der verschiedenen Fachgruppen mit Strom. Im Zusammenwirken mit der Fachgruppe Infrastruktur können temporäre Stromversorgungs-Systeme für Einsatzräume eingerichtet und betrieben werden. Eine Einspeisung in Stromnetze bzw. Netzabschnitte ist möglich. Ferner kann über den Lichtmast mit vier Flutlichtscheinwerfern (Metalldampflampen), ergänzt um Einzelscheinwerfer, eine großräumige Ausleuchtung von Einsatzstelle erfo l- gen. *] Die NEA wird zu 50 % THW-beschafft (Stationierung vorrangig bei TZ mit FGr I) und kann zu 50 % Fremdbeschafft (FB) werden. Vorab kann jeder B 2, die keine NEA erhält, aus vorhandenen Beständen ein Stromerzeuger-Aggregat (SEA) kva zugeordnet werden. F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 8 von 29

9 5 Funktions- und Helferübersicht: Bergungsgruppe Typ A: Funktion Zusatzfunktion Anzahl in Einheit Gruppenführer (GrFü) 1 Truppführer (TrFü) Atemschutzgeräteträger (AGT)/ABC-Helfer *) 1 Fachhelfer 3 x Atemschutzgeräteträger/ABC-Helfer *) 1 x THW-Schweißer/-Brennschneider (SBr) 1 x Maschinist NEA bzw. SEA (Masch NEA / Masch SEA) 1 x Sanitätshelfer (SanHe) 2 x Kraftfahrer CE (Kf CE) / Sprechfunker (SprFu) 7 Gesamt: Bergungsgruppe Typ B: Funktion Zusatzfunktion Anzahl in Einheit Gruppenführer (GrFü) 1 Truppführer (TrFü) 2 x Atemschutzgeräteträger (AGT)/ABC- Helfer *) 2 Fachhelfer 4 x Atemschutzgeräteträger/ABC-Helfer *) 1 x THW-Schweißer/-Brennschneider (SBr) 1 x Maschinist NEA bzw. SEA (Masch NEA / Masch SEA) 1 x Sanitätshelfer (SanHe) 2 x Kraftfahrer CE (Kf CE) / Sprechfunker (SprFu) 9 Gesamt: 12 Besondere Regelungen: Vier der o.g. Helfer sollen über folgende berufliche Qualifikationen verfügen: 1 x Holzbauhandwerker (z.b. Zimmermann, Bauschreiner, Dachdecker, etc.) 1 x Metallhandwerker (z.b. Schlosser, Mechaniker, etc.) 1 x Bauhandwerker (z.b. Maurer, Betonbauer, Tiefbauer, etc.) 1 x Elektrohandwerker (siehe Funktionsbeschreibung Maschinist SEA bzw. NEA) *) ABC-Helfer: Siehe Erläuterung: STAN B 1, Pos. 5 *) F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 9 von 29

10 6 Funktionsbeschreibungen: 6.1 Gruppenführer Bergung (GrFü B) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: ja 1.4 Zusatzfunktion: nein 1.5 besondere Funktion gem. 8 (1) ja THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Zugführer TZ 1.7 Vorgesetzter von: Truppführer und Helfer seiner Fachgruppe Stand: 10/ Vertreten durch (Funktion): Truppführer seiner Fachgruppe 1.9 Vertreter von (Funktion): Befugnisse: - Weisungsbefugnis gegenüber seinem Truppführer und Helfern seiner Gruppe - Unterschriftsbefugnis i.a. 2. Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Gruppenführer führt die Helfer seiner Gruppe und leitet sie fachlich an zur Bewältigung von Einsatzaufgaben, die der fachtechnischen Ausrichtung und Aufgabenstellung seiner Gruppe entsprechen, und zur allgemeinen Unterstützung anderer Einheiten, Einrichtungen und Organisationen. Der Gruppenführer berät den Zugführer / Einsatzleiter insbesondere in Fragen der Fachkunde seiner Gruppe. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. Durchführung und Überwachung der Fachgruppentätigkeit entsprechend der STAN-Aufgabe 2. Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Helfern seiner Gruppe 3. die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Gruppe 4. Zusammenarbeit mit anderen Einheiten / Teileinheiten, Einrichtungen, entsprechenden Behörden, Organisationen und fachspezifischen Unternehmen 5. Führung der Gruppe im Einsatz 6. Dokumentation des Einsatzes 7. Erkundungen am Einsatzort und Meldung der Ergebnisse 8. Herstellung und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu übergeordneten und nachgeordneten Stellen 9. Regelung der Versorgung seiner Gruppe 10. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst- und Ausbildungspläne 11. Aus- und Weiterbildung seiner Helfer. F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 10 von 29

11 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: Der Gruppenführer unterstützt die Geschäftsstelle und die Dienststelle des Landesbeauftragten im Rahmen seiner Fachaufgabe bei der Vorbereitung und Durchführung überörtlicher und überregionaler Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Einsatzausbildung. Die Funktion erfordert neben einem sicheren Auftreten insbesondere Führungseigenschaften, Erfahrungen in der Menschenführung, Einfühlungsvermögen und Organisationstalent. Basisausbildung I Basisausbildung II, alternativ: Fachkunde UFüAnw / Ausbilder*) *seiner Gruppe Führungssystem UFüAnw - Fü-Teil - Fach-Teil *) (*seiner Gruppe) 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: Modul: Fortbildung Baukunde Modul: Führen in besonderen Einsatzsituationen für UFü Modul: Ausbildungslehre 3.6 Sonstiges: 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: schriftlich mit Urkunde 4.5 zu unterrichten ist: Geschäftsstelle 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Gruppenführerin / Gruppenführer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: nein 5.3 Empfänger von MAE ja F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 11 von 29

12 6.2 Truppführer Bergung (TrFü B) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: ja 1.4 Zusatzfunktion: nein 1.5 besondere Funktion gem. 8(1) ja THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Gruppenführer seiner Gruppe Stand: 10/ Vorgesetzter von: Helfer seines Trupps 1.8 Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Gruppenführer Bergung 1.10 Befugnisse: - Weisungsbefugnis gegenüber seinen Helfern seines Trupps - Unterschriftsbefugnis i.a. 2. Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Truppführer führt die Helfer seines Trupps und leitet sie fachlich an zur Bewältigung von Einsatzaufgaben, die der fachtechnischen Ausrichtung und Aufgabenstellung der Gruppe entsprechen, und zur allgemeinen Unterstützung anderer Einheiten, Einrichtungen und Organisationen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. Durchführung und Überwachung der Tätigkeit entsprechend der STAN-Aufgabe 2. Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Helfern seines Trupps 3. Zusammenarbeit mit anderen Einheiten / Teileinheiten, Einrichtungen, entsprechenden Behörden, Organisationen und fachspezifischen Unternehmen 4. Führung des Trupps im Einsatz 5. Erkundungen am Einsatzort und Meldung der Ergebnisse 6. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst- und Ausbildungspläne 7. Aus- und Weiterbildung seiner Helfer. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): Die Funktion erfordert neben einem sicheren Auftreten insbesondere Führungseigenschaften, Erfahrungen in der Menschenführung, Einfühlungsvermögen und Organisationstalent. F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 12 von 29

13 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: Basisausbildung I Basisausbildung II, alternativ: Fachkunde UFüAnw / Ausbilder*) *seiner Gruppe Führungssystem UFüAnw - Fü-Teil - Fach-Teil* *seiner Gruppe 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: Modul: Fortbildung Baukunde Modul: Führen in besonderen Einsatzsituationen für UFü Modul: Ausbildungslehre 3.6 Sonstiges: Zusatzfunktion: Atemschutzgeräteträger / ABC-Helfer 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: schriftlich mit Urkunde 4.5 zu unterrichten ist: Geschäftsstelle 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Truppführerin / Truppführer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: nein 5.3 Empfänger von MAE: nein F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 13 von 29

14 6.3 Atemschutzgeräteträger (AGT) / ABC-Helfer 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: nein 1.4 Zusatzfunktion: ja 1.5 besondere Funktion gem. 8(1) nein THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Gruppenführer 1.7 Vorgesetzter von: Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Befugnisse: Stand: 10/ Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Atemschutzgeräteträger führt seine Tätigkeiten unter Einsatz von Umluft-unabhängigen Atemgeräten durch. Als ABC-Helfer hat er Fachkenntnisse über ABC- Gefahren. Siehe Erläuterung: STAN B 1, Pos. 5 *) Der Atemschutzgeräteträger 1. führt seine Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz durch. 2. Bei ABC-Gefahren warnt er Führungskräfte und Helfer und berät über geeignete Schutzmaßnahmen. 3. ist verantwortlich für die Betriebssicherheit seines Atemgerätes. - Schäden und Verluste hat er zu melden. - Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken. - Auf die Einhaltung von Prüffristen hat er zu achten. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): - für vorläufige Berufung: - Mindest-Alter: 18 Jahre, - Maximal-Alter: 50 Jahre, - Tauglich nach G 26/3, regelmäßige Nachuntersuchungen - kein Vollbartträger 3.4 Dto. Basisausbildung I F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 14 von 29

15 - für endgültige Berufung: Bereichsausbildung Atemschutzgeräteträger 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: jährliche Wiederholungsübung ABC-Fachausbildung (wird noch erarbeitet) 3.6 Sonstiges: 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragtem 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: 4.5 zu unterrichten ist: 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Helferin / Helfer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: Atemschutzgeräteträger 5.3 Empfänger von MAE: nein F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 15 von 29

16 6.4 THW-Schweißer / Brennschneider (SBr) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: nein 1.4 Zusatzfunktion: ja 1.5 besondere Funktion gem. 8(1) nein THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Gruppenführer 1.7 Vorgesetzter von: Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Befugnisse: Stand: 10/ Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der THW-Schweißer / -Brennschneider führt Schweißarbeiten zur sicheren Sc haffung von Festpunkten, zur behelfsmäßigen Schaffung von Stützund Aussteifungselementen, sowie bei nichtabnahmepflichtigen Stahlbau- und Reparaturarbeiten durch bzw. trennt Materialien durch thermische Verfahren unter Einsatzbedingungen Der THW-Schweißer / -Brennschneider 1. stellt metallene Hilfskonstruktionen durch Schweißverbindungen her. 2. fügt Rohre und Halbzeuge durch Schweißen zusammen. 3. trennt Metallprofile / -bleche mittels Brennschneiden. 4. schafft Zugänge durch metallene Hindernisse 5. überprüft die Schweiß- / Brennschneidausstattung auf ihre Betriebssicherheit - Schäden und Verluste hat er zu melden. - Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken. - Auf die Einhaltung von Prüffristen hat er zu achten. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): möglichst aus einem metallverarbeitenden Beruf F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 16 von 29

17 - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: 3.6 Sonstiges: Basisausbildung I Modul: Thermisches Trennen Modul: Schweißen im THW 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: 4.5 zu unterrichten ist: 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Helferin / Helfer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: nein 5.3 Empfänger von MAE nein F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 17 von 29

18 6.5 Maschinist Stromerzeuger (Masch SEA) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.2 Funktion: nein Zusatzfunktion: ja 1.3 besondere Funktion gem. 8(1) nein THW-Mitwirkungsverordnung: 1.4 Vorgesetzter ist: Gruppenführer 1.5 Vorgesetzter von: Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Befugnisse: Stand: 10/ Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Maschinist Stromerzeuger ist Bediener des Stromerzeugers. Der Maschinist Stromerzeuger hat 1. den Stromerzeuger auf Anweisung des Gruppenführers zu bedienen. 2. den Stromerzeuger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. - Schäden und Verluste hat er zu melden. - Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken. - Auf die Einhaltung von Prüffristen hat er zu achten. 3. Technischen Dienst der Materialerhaltungsstufe OV durchzuführen. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: Die Ausübung der Zweitfunktion erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. berufliche Qualifikation im Niederspannungs- Elektrobereich (Maschinist Stromerzeuger) Elektrofachkraft (Maschinist Netzersatzanlage) Basisausbildung I Basisausbildung II Maschinist Stromerzeuger, AL 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: bei Möglichkeit zur Einspeisung (NEA) Maschinist Netzersatzanlage, AL F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 18 von 29

19 3.6 Sonstiges: 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: 4.5 zu unterrichten ist: 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Helferin / Helfer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: ja 5.3 Empfänger von MAE: nein F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 19 von 29

20 6.6 Kraftfahrer CE (Kf CE) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: nein 1.4 Zusatzfunktion: ja 1.5 besondere Funktion gem. 8(1) nein THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Gruppenführer 1.7 Vorgesetzter von: Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Befugnisse: Stand: 10/ Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Kraftfahrer ist für die Einsatzfähigkeit des Einsatzfahrzeuges verantwortlich. Der Kraftfahrer hat 1. das Einsatzfahrzeug gemäß geltender Vorschriften und Gesetze zu führen. - das Einsatzfahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überprüfen. - Schäden und Verluste hat er zu melden. - Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken. 2. Auf die Einhaltung von Prüffristen hat er zu achten. 3. Technischen Dienst der Materialerhaltungsstufe OV durchzuführen. 4. die Ausgabe und Rücknahme von Gerät und Material durchzuführen und zu dokumentieren. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: Die Ausübung der Zweitfunktion erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Fahrerlaubnis der Klasse CE Basisausbildung I Bereichsausbildung Kraftfahrer, Teil 1 Bereichsausbildung Kraftfahrer, Teil Sonst. notwendige Ausbildung: Basisausbildung III - Ladungssicherung, F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 20 von 29

21 3.6 Sonstiges: Zusatzfunktion: - Sprechfunker 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: 4.5 zu unterrichten ist: 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Helferin / Helfer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: Kraftfahrer 5.3 Empfänger von MAE Nein - Fahren von Gliederzügen, - Seilwindenbetrieb F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 21 von 29

22 6.7 Sprechfunker (SprFu) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: Nein 1.4 Zusatzfunktion: Ja 1.5 besondere Funktion gem. 8(1) Nein THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Gruppenführer 1.7 Vorgesetzter von: Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Befugnisse: Stand: 10/ Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Sprechfunker stellt Sprechfunkverbindungen her und hält sie. Der Sprechfunker hat: 1. Sprechfunkstellen zu errichten. - Hierzu hat er günstige Standorte für die Sprechfunkstelle auszuwählen. 2. den Sprechfunkverkehr seiner Teileinheit durchzuführen. 3. die Sprechfunkausstattung seiner Teileinheit zu Warten und zu Pflegen. - Schäden und Verluste hat er zu melden. - Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken. - Auf die Einhaltung von Prüffristen hat er zu achten. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): Die Ausübung der Zweitfunktion erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: Basisausbildung I Bereichsausbildung Sprechfunk F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 22 von 29

23 3.6 Sonstiges: Förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: 4.5 zu unterrichten ist: 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Helferin / Helfer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: Sprechfunker 5.3 Empfänger von MAE nein F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 23 von 29

24 6.8 Sanitätshelfer (SanHe) 1. Organisatorische Einbindung und Befugnisse 1.1 Dienststelle: Ortsverband 1.2 Organisationseinheit: Technischer Zug (TZ) 1.3 Funktion: nein 1.4 Zusatzfunktion: ja 1.5 besondere Funktion gem. 8(1) nein THW-Mitwirkungsverordnung: 1.6 Vorgesetzter ist: Gruppenführer 1.7 Vorgesetzter von: Vertreten durch (Funktion): Vertreter von (Funktion): Befugnisse: Stand: 10/ Aufgaben 2.1 Aufgabenbeschreibung (allgemein): 2.2 Aufgabenbeschreibung (im einzelnen): Der Sanitätshelfer stellt die sanitätsdienstliche Grundversorgung seiner Teileinheit sicher. Darüber hinaus kann er als Ersthelfer im Einsatzfall eingesetzt werden. Der Sanitätshelfer 1. führt Erste-Hilfe-Maßnahmen für seine Gruppe durch. 2. kann im Einsatz als Ersthelfer die sanitätsdienstliche Betreuung von Leichtverletzten durchführen 3. überprüft die Sanitätsausstattung seiner Gruppe auf Verwendungsfähigkeit und Vollständigkeit. - Schäden und Verluste hat er zu melden. - Auf Instandhaltung und Ersatzbeschaffung hat er hinzuwirken. - Auf die Einhaltung von Prüffristen hat er zu achten. 3. Qualifikation 3.1 Geforderte persönliche Voraussetzungen: 3.2 Externe Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Fachprüfungen und Erfahrungen): 3.3 Interne Fachkenntnisse (Fähigkeiten, Lehrgänge, Prüfungen): - für vorläufige Berufung: 3.4 Dto. - für endgültige Berufung: Die Ausübung der Zweitfunktion erfordert ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Basisausbildung I Bereichsausbildung Sanitätshelfer 3.5 Sonst. notwendige Ausbildung: jährliche Wiederholungslehrgänge 3.6 Sonstiges: F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 24 von 29

25 4. Berufung, Abberufung 4.1 Vorschlag erfolgt von: Zugführer 4.2 wird vollzogen durch: Ortsbeauftragter 4.3 Abberufungsalter: gem. HelfRiLi 4.4 erfolgt: 4.5 zu unterrichten ist: 5. Sonstiges 5.1 Dienststellungskennzeichen: Helferin / Helfer 5.2 Abzeichen für Sonderausbildung: Sanitäter 5.3 Empfänger von MAE nein F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 25 von 29

26 7 Materielle Ausstattung: Bergungsgruppe, Typ A Stand: Menge Ausstattung Sachnummer 1 SE Mehrzweck-Kraftwagen 3,5 t, gl, Lbw (MzKW-A) 2320T SE Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast (NEA50LiMA) [50% THW-Besch. / siehe FB] 6150T SE Schweißgerät, eli, tragbar 3431T SE Kettenmotorsäge, 3,5 kw 3695T SE Seile, Ketten, Anschlagmittel, Zusst. II 4020T SE Feuerlösch-Ausstattung, Zusst. II 4210T SE Atemgschutzerät-Ausstattung, umluftunabhängig, 4 PA *] 4240T SE Krankentransport-Ausstattung 4240T SE Tauchpumpe 800 l/min - 1 bar, eli, 400 V *] 4320T SE Pumpen-Zubehör B *] 4320T Se Zuggerät 16 kn, mit Zubehör 5120T EA Kettenzug 30 kn 5120T SE Heber 100 kn, hydraulisch, handbetr. 5130T SE Kettensäge, eli., 1,6 kw / 230 V, 300 mm Schnittlänge 5130T SE Trennschleifer, eli., 2 kw / 230 V 5130T SE Werkstatt-Ausstattung, Bergung 5180T SE Stahlbeton- und Steinbearbeitung 5180T SE Metallbearbeitung 5180T SE Holzbearbeitung 5180T SE Räumwerkzeug, Erdarbeiten 5180T SE Werkzeug-Ausstattung, Elektriker 5180T SE Gewindestangen, Schrauben, Muttern 5305T SE Nägel und Nagelverbinder 5315T SE Leitern, Zusst. II 5440T SE Bauklammern, Bindedraht 5680T SE Sprechfunkgerät, 4 m-band, Vielkanal 5820T SE Stromerzeuger-Aggregat 8 kva, 400/230 V, tragbar 6115T SE Energieverteiler 63/32 A [50% THW-Besch./siehe FB] 6150T SE Energieverteiler 16 A 6150T SE Flutlichtleuchten 1 kw 6230T SE Leuchten, Zusst. I 6230T SE Sanitätshelfer-Ausstattung 6545T SE Transport-Ausstattung für Lasten, Zusst. II 8115T23038 F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 26 von 29

27 Menge Ausstattung Sachnummer 1 SE Sicherheits-Ausstattung Kettenmotorsäge 8415T SE Schutz-Ausstattung für Schweiß- und Trennarbeiten 8415T SE Arbeitsschutz-Ausstattung 8415T SE Meldetasche 8460T SE Sicherungsgeräte, Zusst. II; Verkehr, allg. Gefahrenstelle 9905T SE Hilfsgerät 9999T SE Stützen und Verbaumaterial II 9999T SE Aufbrechhammer, 2 kw, 230 V 5130T SE Bohrhammer 600 W, 230 V 5130T SE Schrauben, Haken, Dübel 5305T22030 FB: Ausstattung, die fremdbeschafft (FB) beigestellt werden kann: 1 SE Stromerzeuger/Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast (NEA50LiMA) (50% FB) 6150T SE Atemschutzgerät-Ausstattung, umluftunabh., 2 PA (FB) 4240T SE Rettungsausstattung (FB) 4240T SE Tauchpumpe 800 l/min - 1 bar, eli, 400 V (FB) 4320T SE Pumpen-Zubehör B (FB) 4320T SE Energieverteiler 63/32 A (50% FB) 6150T23034 *] Mehrfach-Ausstattung siehe FB F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 27 von 29

28 Bergungsgruppe, Typ B Stand: Menge Ausstattung Sachnummer 1 SE Mehrzweckkraftwagen 5 t gl, Lbw (MzKW-B) 2320T SE Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast (NEA50LiMA) [50% THW-Besch. / siehe FB] 6150T SE Schweißgerät, eli, tragbar 3431T SE Kettenmotorsäge, 3,5 kw 3695T SE Seile, Ketten, Anschlagmittel, Zusst. II 4020T SE Feuerlösch-Ausstattung, Zusst. II 4210T SE Atemschutzgerät-Ausstattung, umluftunabhängig, 4 PA *] 4240T SE Krankentransport-Ausstattung 4240T SE Tauchpumpe 800 l/min - 1 bar, eli, 400 V *] 4320T SE Pumpen-Zubehör B *] 4320T SE Zuggerät 16 kn, mit Zubehör 5120T EA Kettenzug 30 kn 5120T SE Heber 100 kn, hydraulisch, handbetr. 5130T SE Kettensäge, eli, 1,6 kw / 230 V, 300 mm Schnittlänge, 5130T SE Trennschleifer, eli, 2 kw / 230 V 5130T SE Werkstatt-Ausstattung, Bergung 5180T SE Stahlbeton- und Steinbearbeitung 5180T SE Metallbearbeitung, Zusst. I 5180T SE Holzbearbeitung 5180T SE Räumwerkzeug, Erdarbeiten 5180T SE Werkzeug-Ausstattung, Elektriker 5180T SE Gewindestangen, Schrauben, Muttern 5305T SE Nägel und Nagelverbinder 5315T SE Leitern, Zusst. II 5440T SE Bauklammern, Bindedraht 5680T SE Sprechfunkgerät, 4 m-band, Vielkanal 5820T SE Stromerzeuger-Aggregat 8 kva, 400/230 V, tragbar 6115T SE Energieverteiler 63/32 A [50% THW-Besch. / siehe FB] 6150T SE Energieverteiler 16 A 6150T SE Flutlichtleuchten 1 kw, Alternativ: HQL o.ä. 6230T SE Leuchten, Zusst. I 6230T SE Sanitätshelfer-Ausstattung 6545T SE Transportausstattung für Lasten, Zusst. II 8115T SE Sicherheits-Ausstattung Kettenmotorsäge 8415T22043 F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 28 von 29

29 Menge Ausstattung Sachnummer 1 SE Schutzausstattung für Schweiß- und Trennarbeiten 8415T SE Arbeitsschutz-Ausstattung 8415T SE Meldetasche 8460T SE Sicherungsgeräte, Zusst. II; Verkehr, allg. Gefahrenstelle 9905T SE Hilfsgerät 9999T SE Aufbrechhammer, 2 kw, 230 V 5130T SE Bohrhammer, 600 W, 230 V 5130T SE Schrauben, Haken, Dübel 5305T SE Stützen und Verbaumaterial, Zusst. II 9999T23043 Erweiterte Ausstattung B 2 (B): 1 SE Hebekissen-Ausstattung, schwer, kn 5120T SE Betonkettensäge, hydraulisch, mit Zubehör 5130T SE Kernbohrgerät, eli, mit Zubehör 5130T SE Spreizer, hydraulisch, Sp T SE Plasma-Schneidanlage 5130T SE Sauerstoff-Kernlanze mit Zubehör neu FB: Ausstattung, die fremdbeschafft (FB) beigestellt werden kann: 1 SE Stromerzeuger/Netzersatzanlage 50 kva mit Lichtmast 6150T23034 (NEA50LiMA) (50% FB) 1 SE Atemschutzgerät-Ausstattung, umluftunabh., 2 PA (FB) 4240T SE Rettungs-Ausstattung (FB) 4240T SE Tauchpumpe 800 l/min - 1 bar, eli, 400 V (FB) 4320T SE Pumpen-Zubehör B (FB) 4320T EA Hydraulik-Aggregat, DIN für SP 40 [FB] 5130T SE Energieverteiler 63/32 A (50% FB) 6150T23034 *] Mehrfach-Ausstattung siehe FB F:\Transfer\Alle STAN aktuell\03 STAN BGr doc STAN BGr Seite 29 von 29

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