%Oc% & Rhein-Neckar-Kreis. Bezug: Dortiges Schreiben vom Ladenburg. GemeihdeNerwaltungsgemeinschaft: Ladenburg AMT:
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- Ewald Ritter
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1 I i & RheinNeckarKreis Landratsamt RheinNeckarKreis Wasserrechtsamt Kommunalabwasser/ lndustrieüberwachung I Gewässeraufsicht Dienstgebäude Heidelberg, Kurpfalzring 106 Aktenzeichen Ladenburg 11. Landratsamt RheInNeckarKrexs, Postfach , Heldelberg Bearbeiterlin ZimmerNr. 129 Martin Ernst Telefon Stuadt Ladgnburg fl Fax Burgermelsteramt I i Hauptstraße Ladenburg Betreff: _ u? 9 Mai ~83 1 AMT: %Oc% M.Emst@RheinNeckarKreime Öffnungszeiten Mo, Di, Do. Fr: 07:30 12:00 Uhr. Mi: 07:30 17:00 Uhr Datum und Termine naeh Vereinbarung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an Bauleitverfahren und vergleichbaren Satzungsverfahren ( 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) Bezug: Dortiges Schreiben vom Anlage: Allgemeine Hinweise A. AllgemeineAngaben GemeihdeNerwaltungsgemeinschaft: Ladenburg Bebauungsplan/Flächennutzungsplan: Hundertmorgenl Fristablauf für die Stellungnahme: B. Stellungnahmen Fachliche Stellungnahmen Postanschrift Postfach Heidelberg _lnterne1 kreis.de Bankverbindung BIC SOLADES1HDB TelefonZentraIe post@r neinneckar kreis.de _BAN DE FaxZentrale D post@meinneckar kreisdemai.de OPNVHaltestellen HansBunte Slraße, HDPfaffengrundNWeblingen
2 . 2 Rechtliche Vorgabe aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können Art der Vorgabe Bodenschutz: Schutz des Bodens und seiner Funktionen Hochwasserschutz: Bauen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Grundwasserschutz: Siehe Rechtsgrundlage Bodenschutz: 1 4 BBodSchG 1 u. 2 LBodSchAGi. V. m. 1 BBodSchG 1 Abs. 6 Ziffer 1 und Ziffer 7a, 9 Abs. 1 Nr. 20 und 202 BauGB Hochwasserschutz: 78 Abs. Nr. 1 und 2 WHG Möglichkeiten der Überwindung (z.b. Ausnahmen oder Befreiungen). Beabsichtigte eigene Planung und Maßnahmen, die den o..g Plan berühren können, mit Angaben des Sachstandes. Bedenken und Anregungen.aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und gegebenenfalls Rechtsgrundlage.
3 _ 3. Stellungnahmen und Nebenbestimmungen: Grundwasserschut_z I Wasserversorgung SB: H. Svenson Tel.: Aus der Sicht der Wasserversorgung und des Grundwasserschutzes bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Hundertmorgen I unter Berücksichtigung der nachfolgenden Nebenbestimmungen, keine grundsätzlichen Bedenken. Auch bestehen keine eigenen Planungen. Wasserversorgung: 1. Wasserversorgungsanlagen sind gemäß 44 Abs. 4 WG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betrei ben. Grundwasserschutz: 2. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Gründungstiefe mit Grundwasserfreile gung zu rechnen ist, sind rechtzeitig vor der Ausführung beim Landratsamt RheinNeckarKreis, Wasserrechtsamt, anzuzeigen. 3. Aktuelle und historische Grundwasserstände sind über den Daten und Karten dienst der LUBW ubw.badenwuerttemberq.de/public/ zu beziehen. DirektaUskünfte zu Grundwasserständen erteilt das Regierungspräsidium Karlsruhe. 4. Die Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Wasserhaltung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt RheinNeckar Kreis, Wasserrechtsamt, zu beantragen ist. 5. Wird bei Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser angeschnitten, sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben unverzüglich einzustellen sowie das Landratsamt RheinNeckar Kreis, Wasserrechtsamt, zu verständigen. 6. Die schadlose, zentrale Versickerung unbelasteten Niederschlagswassers wird aus Sicht des Grundwasserschutzes grundsätzlich begrüßt. Die Unbe denklichkeit der Versickerung ist, im Hinblick auf die im Planungsgebiet vorkommenden Altlasten und grundwassergefährdenden Flächen, bei der Planung neuer Versickerungseinrichtungen gutachterlich sicherzustellen. Kommnalabwasser/ Gewässeraufsicht Kommunalabwasser SB: Fr. Henrich Tel.: Aus der Sicht der Abwasserbeseitigung bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise und Nebenbestimmungen sind zu beachten: Abwasser: 1. Durch einen satzungsgemäßen Anschluss der Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicher zu stellen. 2. Fremdwasser (Quellen Brunnen, Grabeneinläufe, Drainagen etc.) darf nicht der Kläranlage zugeführt werden, sondern ist getrennt abzuleiten. In Berei
4 _4. chen mit höherem Grundwasserstand dürfen Drainagen nur in ein Gewässer bzw. in einen Regenwasserkanal abgeführt werden. Ansonsten ist auf den Bau von Kellern zu verzichten oder die Keller sind als weiße Wanne auszubil den. 3. Für eine mögliche Versickerung / TeiIVersickerung von Niederschlagswasser ist u. a. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden Württemberg über dessen dezentrale Beseitigung vom maßge bend. Für eine Versickerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt RheinNeckar Kreis, Wasserrechtsamt, zu beantragen. Ob eine Versickerung möglich ist, hängt zunächst von der jeweiligen Altlastensituation ab. Da im gesamten Gebiet diverse Bodenverunreinigungen bekannt sind, muss die Schadlosigkeit der Versickerung nachgewiesen werden. Dies gilt auch für die Entsiegeiung bzw. wasserdurchlässige Gestaltung von Flächen. Gewässeraufsicht SB: H. Frenzel Tel.: Aus der Sicht dergewässeraufsicht bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans keine grundsätzlichen Bedenken. Das Gebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsgebiet und ein Gewässerrandstreifen ist auch nicht betroffen. Nach den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten befindet sich das o.g. Bebauungsplangebiet außerhalb der berechneten Überschwemmungsflächen HQ1o bis H0100, was dem Standard von BadenWürttemberg entspricht. Allerdings werden Teile des Gebiets im südwestlichen Bereich von einem HQextrem durch den Neckar uberflutet. Ein Retentionsausgleich wird bei einem HQextrem nicht gefordert. Eine Neuausweisung des Bebauungsplangebiets ist nach 78 WHG somit zulässig. Dem Vorhaben wird unter nachstehenden Hinweisen zugestimmt: Hinweise: Da das Plangebiet bei einem HQextrem überflutet werden kann, haben sich die Grundstückseigentümer gegen Schäden am Bauvorhaben, die durch eine Überflutung bzw. durch auftretendes Druckwasser verursacht werden können, durch geeignete Maßnahmen(Hochwasserschutzfibel März 2015) selbst und auf eigene Kosten zu sichern. Altlasten I Menschutz SB: Fr. Siefert Tel.: Aus Sicht des Bodenschutzes und der Altlastenbearbeitung bestehen gegen das Bebauungsplanverfahren keine grundsätzlichen Bedenken. lm Geltungsbereich der Planzeichnung sind im Bodenschutz und Altlastenkatas ter (BAK) die in der als Anlage beigefügten Tabelle zusammengestellten Flächen verzeichnet.
5 .5 Wir empfehlen folgendes als bauleitplanerische Festsetzung aufzunehmen: 1. Wenn auf den F urstücken, die in der Tabelle (siehe Anlage 1) aufgeführt sind, Eingriffe in den Untergrund vorgenommen oder die Expositionsbedingungen (z.b. Entsiegelung der Oberfläche) verändert werden, istldie Untere Bodenschutzbehörde zu informieren, um das weitere Vorgehen gemeinsam abzu stimmen. Mit freundlichen Grüßen I1. 5t. Martin Ernst
6 02236, 02258/000 Anlage 1: Auszug aus dem Bodenschutz und Altlastenkatäster (BAK) Objektnum Name Flurstücksnummer BN HB Kriterium mer AA Altablagerung Grube östl. d. Wailstadter 02283/001, 02283/002 2 B.Entsorgungsrelevanz Straße AS Schlosserei. Industriestr A SBV Fa. Total Feuerschutz GmbH Feuer 02258/000 2 S Dekontaminationsmaßnahlöschübungsplatz me AA Erbsenweg Links 1. Gewann 02258/000 3 B Entsorgungsrelevanz Lack. Asphalt u. _Gummifabrik, Industrie 02258/000 1 OU str AS Orchidée Germany GmbH. Industri 02259/003 1 OU estraße AAGewann 100 Morgen 10719, 0223, 02233/001, B Neubewertung bei Änderung der Exposition Turbinenfabrik Kühnle. Kopp & Kausch, , B Neubewertung bei Änderung Industriestr. 17 der Exposition SBV Fa. Total Feuerschutz GmbH (ehem K Gefahrenlage derzeit hin Werk Il) Industriestr. 17 nehmbar
7 _ Rhein NeckarKreis Landratsamt, Dezernat IV Wasserrechtsamt Allqemeine Hinweise zum BauleitplanVerfahren } Die beigefügte Stellungnahme des Landratsamtes Rhein Neckar Kreis, Wasserrechtsamt, Heidelberg beinhaltet die auf Grund von gesetziichen Bestimmungen zu berücksichtigenden öffentlichen Belange der Fachbehörde. Nach 2 Abs. 1 und 1 Abs. 6 BauGB ist es Aufgabe der Gemeinde, die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Welchen Belangen dabei von der Gemeinde im Rahmen des Abwägungsvorgangs zum Durchbruch verholfen wird, ist in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. &; Soweit Planungen durch zwingende gesetzliche Bestimmungen (z.b. 24 a NatSchG; Schutzgebietsverordnungen usw.) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, ist eine Einbeziehung dieser Bestimmungen in den Abwägungsprozess ausgeschlossen. lm Hinbiick auf die 6 und 10 BauGB wird um detaillierte Begründung des Abwä gungsergebnisses der Genehmigungsbehörde gebeten. Nutzen Sie die Vorteile des Verkehrsverbundes! Die Dienstgebäude in Heidelberg sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Konten der Kreiskasse des RheinNeckar Kreises: Sparkasse Heidelberg (BLZ ) KtoNr Postgiroamt Karlsruhe (BLZ ) KtoNr
Rhein-Neckar-Kreis Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Wasserrechtsamt
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