Ferienhausarbeit. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Studiengang XXXXXXXXXX. XX. Fachsemester. Vorgelegt von: XXXXXXXX XXXXXXXX
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- Silke Koenig
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1 Ferienhausarbeit Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Studiengang XXXXXXXXXX XX. Fachsemester Vorgelegt von: XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Tel.: XXXXXXXXX XXXXXXXXXX Matrikelnummer: XXXXXXXXXXX Vorgelegt bei: Herrn Prof. XXXXXXXXXXX Hochschule / Universität XXXXXXXXXXXX Fachbereich XXXXXXXX eingereicht am XXXXXX
2 Erklärung Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Hausarbeit zur Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die in der Arbeit angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt. Zudem versichere ich, dass ich weder diese noch inhaltlich verwandte Arbeiten als Prüfungsleistung in anderen Fächern eingereicht habe oder einreichen werde. XXXXXXX, den XXXXXXXX (Ort, Datum) (Unterschrift)
3 Sachverhalt Die gut verdienende leitende Angestellte A möchte sich endlich um ihre private Altersvorsorge kümmern und wendet sich deshalb am vertrauensvoll an die Kundenberaterin B bei ihrer Hausbank, der H-Bank AG. B empfiehlt der A, in einen Immobilienfonds zu investieren. Betongold sei immer noch die sicherste Geldanlage. Im aktuellen Zinsumfeld müsse man aber clever sein, um eine zufriedenstellende Rendite zu erzielen. Die ausschließlich im Namen der H-Bank auftretende B schlägt der A daher vor, Anteile an dem von der P GmbH aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds CityOffice 23 im Wert von Euro zu erwerben und den Erwerb mit einem Darlehen der H-Bank in gleicher Höhe und zu einem Sollzinssatz von 2,00 % zu finanzieren. So könne A von den gegenwärtig niedrigen Darlehenszinsen profitieren und zugleich an den soliden Erträgen sowie an der zu erwartenden Wertsteigerung von Gewerbeimmobilien in gefragten Großstadtlagen teilhaben. Da was zutrifft die H-Bank seit langem bei der Strukturierung und bei dem Vertrieb von Immobilienfonds eng mit der P GmbH zusammenarbeite, könne die B der A den ganzen Papierkram einschließlich der notwendigen Unterlagen der P GmbH gleich mit nach Hause geben. Zu Hause angekommen studiert A vor allem die Unterlagen der P GmbH ausführlich. In den umfassend informierenden Beschreibungen des Anlageprospekts heißt es unter anderem: Excellence in Office Spaces! Der Fonds CityOffice 23 investiert ausschließlich in Büroimmobilien in Bestlagen deutscher Großstädte. A scheint dies eine überzeugende Anlagestrategie zu sein. Deshalb unterzeichnet sie am in den Unterlagen, die ihr die B ausgehändigt hat, sowohl das Formular Fondsbeitritt als auch den Verbraucherdarlehensvertrag der H-Bank. Gemäß dem Formular Fondsbeitritt erwirbt A von der P GmbH einen Gesellschaftsanteil an der CityOffice 23 GbR in Höhe von Euro. Der beigefügte Gesellschaftsvertrag der CityOffice 23 GbR enthält unter anderem eine Bestimmung, nach welcher Gesellschaftsanteile ohne Einzelzustimmung der Gesellschafter übertragbar seien. Der Vertrag zwischen A und der H-Bank über eine
4 Darlehenssumme von Euro sieht vor, dass die Darlehensvaluta durch die H-Bank unmittelbar an die P GmbH ausgezahlt und von A in monatlichen Raten an die H-Bank zurückgeführt wird. Im Darlehensvertrag wird auf die gesetzlichen Pflichtinformationen zu Darlehensvertrag und Widerrufsrecht verwiesen, die in den angehefteten AGB enthalten seien. Tatsächlich sind den Vertragsunterlagen allerdings keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. Die unterzeichneten Vertragsunterlagen bringt A der B noch am in die Bankfiliale. Am Folgetag wird die Darlehensvaluta durch die H-Bank an die P GmbH ausgezahlt. Im Laufe des Jahres 2017 kommen A Zweifel an ihrer Anlageentscheidung. Nachdem ihr dann ein Bekannter erzählt, wie einfach es sei, Finanzierungen noch lange nach Vertragsschluss zu widerrufen, schreibt A am der B eine und erklärt ihr, dass sie den Darlehensvertrag widerrufe. Die Mail bleibt zunächst ohne Reaktion. Am erfährt A aus Presseberichten, dass die beiden Geschäftsführer der P GmbH über Jahre bewusst und gezielt falsche Angaben über die von ihnen angebotenen Immobilienfonds gemacht haben. Das Portfolio des Fonds CityOffice 23 besteht entgegen den Aussagen im Anlageprospekt tatsächlich aus schwer vermietbaren Gebäuden mit erheblichem Renovierungsstau, die sich größtenteils in schlecht angebundenen Gewerbegebieten befinden. Der Fondsanteil der A hat deshalb einen Wert von lediglich Euro. Gegenüber der H-Bank sind zu diesem Zeitpunkt erst Euro des Darlehens getilgt, es stehen noch Kreditraten in Höhe von Euro zuzüglich Zinsen zur Rückzahlung aus. Ob auch Mitarbeiter der H-Bank von den Machenschaften der Geschäftsführung der P GmbH wussten, ist ungeklärt. A ist jedenfalls empört und ruft noch am umgehend die B an. A teilt mit, sie fühle sich getäuscht. Mit der ganzen Immobiliengeschichte wolle sie jetzt überhaupt nichts mehr zu tun haben, die H-Bank solle den Fondsanteil gefälligst sofort zurücknehmen, im Übrigen schulde sie der H-Bank nullkommanichts. Allenfalls könne sie der H-Bank etwaige Ansprüche
5 gegen die P GmbH abtreten. B erwidert, sie könne doch nichts für das Fehlverhalten der Geschäftsführung der P GmbH. Die H-Bank habe der A lediglich ein Darlehen gewährt, und das müsse sie auch zurückzahlen, einschließlich der vereinbarten Zinsen. Sie wisse auch gar nicht, was A nun noch von ihr wolle, A habe doch schon den Widerruf erklärt. Damit werde sie aber keinen Erfolg haben, der Widerruf sei viel zu spät gekommen. A solle sich im Übrigen keine Hoffnungen machen, dass sie aus dem Fonds so ohne Weiteres hinauskomme. Dem stünden gesellschaftsrechtliche Grundsätze entgegen. A ist von der Situation einigermaßen überfordert und schreibt vorsorglich am selben Tag an die -Adresse der P GmbH, dass der Fondsbeitritt wegen Täuschung null und nichtig sei und sie sofortige Rückzahlung ihrer Einlage fordere. Wie ist die Rechtslage? Bearbeitungsvermerk Ansprüche aus dem KAGB, dem VermAnlG und dem WpPG sind nicht zu prüfen. Gehen Sie von der Anwendbarkeit aller Anspruchsgrundlagen des BGB aus, die eigentlich durch konkurrierende Ansprüche aus dem KAGB, dem VermAnlG und dem WpPG verdrängt wären. 1 Abs. 1 KAGB und 1 Abs. 2 VermAnlG bleiben davon unberührt.
6 Inhaltsverzeichnis
7 A. Vertragliche Ansprüche I. Anspruch der H-Bank AG auf Tilgung des Darlehens Möglicherweise hat die H-Bank AG gegen A einen Anspruch auf Tilgung eines Darlehens und Zinszahlungen aus 488 II BGB. 1. Bestehen eines wirksamen Darlehensvertrags Dazu müsste zwischen der H-Bank AG und der A ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sein. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, auch Angebot und Annahme genannt, zustande gemäß 145 ff. BGB. a. Angebot der H-Bank Dann müsste die H-Bank AG der A ein Angebot auf Abschuss des Darlehensvertrags gemacht haben. Jedoch hat die H-Bank als juristische Person der A kein Angebot gemacht. Möglicherweise wurde die H-Bank AG von der Angestellten B vertreten aa. wirksame Stellvertretung der H-Bank AG
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