An das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Frau Ltd. Ministerialrätin Kreitmayer Postfach

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1 AgN e.v. Ch. Kotz, Jägerfeldweg 29, Neuhaus a. Inn An das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Frau Ltd. Ministerialrätin Kreitmayer Postfach München.. Tel. dienst: 0851/ Fax dienst: 0851/ Tel. privat: 08503/ Neuhaus, Präsident: Manfred Berger Rösslweg Gräfelfing Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG); Vorsitzende: Christiane Kotz Jägerfeldweg Neuhaus/Inn Sehr geehrte Frau Kreitmayer, die Fortschreibung des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist erforderlich, da aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes durch das neue Bundesnaturschutzgesetzes seit unmittelbar geltendes Bundesrecht geschaffen wurde und davon abweichendes Landesrecht nicht mehr gilt. Die Fortschreibung des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann nur mehr die verbleibenden Regelungsspielräume ausschöpfen, sowie die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Behördenorganisation regeln. Grundsätzlich erscheint uns deshalb ein Landes-Fachgesetz in Ergänzung zum Bundesgesetz - wie bisher schon - sinnvoll, weil es erlaubt, länderspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen und vorh. Gesetzeslücken zu schließen. Aus fachlicher Sicht positiv erscheinen uns verschiedene Ergänzungen bzw. Klarstellungen, wie beispielsweise Art. 1 Satz 5, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Regelungen Art. 28 Abs. 2 und Art. 30 BayNatSchG (neu). Positiv zu sehen sind sicherlich auch die Klarstellungen in Art. 15 Abs. 1 Nummer 2 zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile und Lebensstätten. Stellv. Vorsitzender Gerhard Grande Bahnhofstraße 23 B Donauwörth Schriftführer: Uwe Sachser Lerchenweg Schönfeld Schatzmeister: Wolfgang Lorenz Haglweg Haunwang Anmerkungen zu den Regelungen im einzelnen: - Art. 4 Abs.1 Satz 3: die Formulierung ist zu unverbindlich, da es heißt, dass auch andere Behörden u. öffentliche Stellen durch vertragliche Vereinbarungen u. Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes u. der Landschaftspflege beitragen können. Ich sehe hier eine grundsätzliche Verpflichtung für die öffentliche Hand und schlage vor, das Wort können durch das Wort sollen zu ersetzen. Bankverbindung: Kreissparkasse Bayreuth-Pegnitz BLZ: Konto: Mitgliedsverband im Bundesverband beruflicher Naturschutz 1

2 - Art. 4 Abs. 2: Mit der Durchführung von Naturschutzmaßnahmen sollten ergänzend auch soziale Einrichtungen, die speziell Naturschutzmaßnahmen durchführen, beauftragt werden können. Begründung: seit über 20 Jahren gibt es die Bestrebungen spezielle soziale Gruppen (Langzeitarbeitslose, Jugend, Asylbewerber, etc.) in Naturschutzaufgaben einzubinden. Dies wurde von Seiten der Naturschutzbehörden mit unterschiedlichem Erfolg praktiziert. Besonders gute Erfahrungen wurden allerdings mit sozialen Einrichtungen gemacht, die sowohl eine gute fachliche Betreuung als auch eine entsprechende Aufsichtsbetreuung garantieren. Als Beispiel ist hier die Mobile Ökologiewerkstatt der Diakonie Landshut zu nennen. Problematisch ist hierbei, dass nach den Vergabevorschriften eine Beteiligung an entsprechenden Naturschutzmaßnahmen nur eingeschränkt möglich ist. Eine Nennung im Art. 4 Abs.2 wurde eine Vergabe an solche soziale Einrichtungen erleichtern. - Art. 5 Abs. 1: Die Anzeigepflicht für Strassen und befahrbare Wege sollte generell, also auch außerhalb des Alpengebiets gelten, da diese Vorhaben in der Regel Eingriffe darstellen und die Genehmigungspflicht des 17 Abs. 3 BNatSchG erwartungsgemäß und wohl unwiderruflich entfällt. Durch die Anzeigepflicht wird zumindest für Strassen- und Wegebauten die Anwendung der Eingriffregelung gewährleistet. - Art. 5 Abs. 2: Statt der Möglichkeit einer Untersagung soll eine Anzeigepflicht eingeführt werden. Begründung: Die Regelung mit der Möglichkeit einer meist nachträglichen Untersagung von nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Eingriffen hat in der Praxis bereits mehrfach zu Problemen geführt. Die Eingriffsverursacher fragen in der Regel nicht bei der Naturschutzbehörde nach, sondern bei anderen Behörden, welche dem Eingriffsverursacher nur die Genehmigungsbzw. Anzeigefreiheit bestätigen, jedoch nicht auf die Problematik des Eingriffs. Die Eingriffsverursacher gehen daher in der Regel von einer Zulässigkeit der geplanten Maßnahme aus. Eine nachträgliche Untersagung und die mögliche Wiederherstellung sind kaum vermittelbar. Die Regelung ist daher vom Vollzug der Einzelfälle sehr zeitaufwändig und schwer umsetzbar. - Art. 5 Abs. 5 Nr.1 und Art. 22 Abs. 5: Der Zeitraum von 15 Jahren für die Wiederaufnahme der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ist aus fachlicher Sicht zu lang; angemessen wäre ein Zeitraum von 3-5 Jahren. Ein Hinweis auf die Artenschutzbelange speziell bei den europarechtlich geschützten Arten sollte aufgenommen werden. Begründung: Bei einem Zeitraum von 15 Jahren erfolgt in der Regel eine von der Bewirtschaftungsvereinbarung unabhängigen Entwicklung der Fläche. Mit 2

3 der Rückholklausel wird damit nicht mehr die durch die Bewirtschaftungsvereinbarung veränderte Fläche in die ursprüngliche Nutzung zurückversetzt. Es ist außerdem in der Bevölkerung kaum vermittelbar, dass hier ein Ausgangszustand vor mindestens Jahren wiederhergestellt werden kann. In sehr vielen Fällen werden sich nach Jahren u.u. auf entspr. ungenutzten oder ausgemagerten und renaturierten Flächen hochwertige und seltene Arten u. Lebensgemeinschaften aus Pflanzen u. Tieren einstellen, die anderweitig ausdrücklich unter den Schutz des BNatSchG und des BayNatSchG gestellt werden, in diesen Fällen dann aber ohne weiteres beschädigt, zerstört oder beseitigt werden dürfen. Die Sicherung von entstandenen gesetzlich geschützten Biotopen durch die ergänzende Möglichkeit der Aufnahme in einen Kompensationsflächenpool bzw. durch die nachträgliche Fördermöglichkeit würde den Zielsetzungen der bayerischen Biodiversitätsstrategie besonders Rechnung tragen. - Art. 7 Abs. 1 Ergänzend zu der Wiederherstellung des Ausgangszustandes sollte auch die Möglichkeit der Aufnahme in einem Kompensationsflächenpool bzw. die nachträgliche Fördermöglichkeit möglich sein, sofern die Kompensationsflächen entsprechenden Zielsetzungen von Fachplänen entsprechen. Begründung: Geeignete Flächen, die den Zielsetzungen von Fachplänen entsprechen, sollten gesichert werden können, da in der Regel ein Vollzugdefizit bei der Umsetzung der Zielsetzungen von Fachplänen gegeben ist. - Art. 7 Abs. 3 Satz 1: Eine Rechtsverordnung zur Regelung des Kompensationsflächenbedarfs macht keinen Sinn, da jeder Eingriff als Einzelfall zu beurteilen und schwer in ein Bewertungsschema zu pressen ist. Gleiches gilt für die Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen. Allenfalls können grobe Richtwerte als Orientierung vorgegeben werden. Eine Rechtsverordnung kann auch nicht den jeweils speziellen landschaftlichen Gegebenheiten gerecht werden. - Art. 7 Abs. 3 Satz 2: Diese Regelung wird für sinnvoll erachtet. - Art. 9 Abs. 2: Die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Pisten ab einer Fläche von 10 ha ist zu großzügig gefasst. Hier sollte eine UVP ab 1 ha eingeführt werden; es besteht die Gefahr, dass größere Gebiete abschnittsweise ohne UVP umgesetzt werden, z.b. Erweiterung um 9 ha alle zwei Jahre. Flächen des Schutzgebietssystems Natura 2000, Nationalparke und Naturschutzgebiete sind generell für die Errichtung oder Erweiterung von Pisten auszunehmen. 3

4 - Art. 15 Abs.1: Ausnahmen von den Verboten: Nr. 2. und 3. öffnen die Tür für Schnittarbeiten an Gehölzen (Nr.3 Straßenbegleitgehölze und Nr.2 Hecken) während der Vegetationszeit und Vogelbrutzeit. Diese Ausnahmemöglichkeiten sollten nicht eröffnet werden (also Nr.2 und Nr.3 am besten weglassen), denn sämtliche Schneidearbeiten an Gehölzen während der Vegetationszeit und Brutzeit wirken sich sehr negativ aus; die bisherige Regelung mit Ende der Gehölzarbeiten ab Anfang März hat sich gut bewährt und ist inzwischen allgemein anerkannt. Wenn schonende Form- und Pflegeschnitte zugelassen werden sollen, sollten sie auf den Innenbereich und nur auf Antrag begrenzt werden. Für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrsicherheit könnte auch wie bisher eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn es denn übersehen wurde, diese von Oktober bis März durchzuführen. - Art. 18: Der bisherige entsprechende Artikel 13 f war wesentlich konkreter und erscheint insofern besser. Die Formulierung aus dem ehemaligen Art. 13 f sollte deshalb in vollem Umfang übernommen werden. - Art. 20: Die Festlegung des m-radius erscheint sehr willkürlich. Hier müsste es vom Inhalt her so sein, dass gentechnisch veränderte Pflanzen dann nicht angebaut werden dürfen, wenn Auswirkungen auf ein Natura Gebiet nicht ausgeschlossen sind; weiter sollte, wie allgemein von Gentechnik- Kritikern gefordert wird, der Passus im Gesetz enthalten sein, dass für eventuelle negative Auswirkungen durch den Anbau gentechnisch veränderter Sorten der Verursacher haftet. - Art. 22 Abs. 2 Halbsatz 2: Das Benehmen sollte möglichst durch das Einvernehmen ersetzt werden, um dem hohen Stellenwert des Biotopschutzes Rechnung zu tragen. Beim Benehmen ist die Position des Naturschutzes deutlich schwächer. - Art. 22 Abs. 4: Bei Abs.4 sollte der Zeitraum des BNatSchG von 7 Jahren übernommen werden. Begründung: Bei gesetzlich geschützten Biotopen sollte wegen der besonderen Schutzwürdigkeit, sowie der Seltenheit und Gefährdung der Biotope, der Erhalt ein besonderes Anliegen darstellen. Beim Abs. 4 wird dem besonderen Wert gesetzlich geschützter Biotope, die nach Aufstellung eines Bebauungsplanes entstanden sind, ohne zeitliche Befristung, nur unzureichend Rechnung getragen. 4

5 - Art. 22 Abs. 6: Hier sollte ein verbindlicherer und konkreterer Schutz für unsere bedrohten Wiesenbrüter-Vogelarten aufgenommen werden. Schließlich liegen die allermeisten Habitate wohl ohnehin in den festgesetzen Vogelschutzgebieten nach der bayer. VoGEV vom Art. 26 Abs. 1 Die Formulierung, soweit sich die Wege dafür eignen ist zu wenig aussagekräftig. Es sollte z.b. für die Benutzung von Wegen für Mountainbikes die Beschaffenheit und eine Mindestbreite von geeigneten Wegen festzulegen. Fehlende Regelungen: Im neuen BayNatSchG ist keine Regelung mehr enthalten für den Einsatz von Grabenfräsen, wie sie bisher im Art. 6 d enthalten war. Eine derartige Regelung weiterhin aufzunehmen, erscheint uns unerlässlich, da in vielen Landkreisen Bayerns hier Probleme entstehen. Die Bestimmung im ehemaligen Art. 6b Abs. 6 zum Einsatz von privaten Sachverständigen für die Bestätigung der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollte in das neue BayNatSchG aufgenommen werden, ebenso die Bestimmung, die Zulassung, Fachkenntnis und Zuverlässigkeit dieser Sachverständigen durch Rechtsverordnung zu regeln Wir weisen seit langer Zeit darauf hin, dass Sachverständige speziell für Naturschutzfragen erforderlich sind, um einerseits die Naturschutzbehörden zu entlasten und andrerseits auf fachgerechte Umsetzungen vor Ort zu erhalten; bei Gewässerrenaturierungen werden z.b. Sachverständige der Wasserwirtschaft eingesetzt, die jedoch nur die hydraulischen Gegebenheiten prüfen, nicht aber die ökologischen. Außerdem wäre es ähnlich wie die Vorlageberechtigung in Baugenehmigungsverfahren dringend erforderlich, Vorgaben für die Berechtigung zur Erarbeitung von Grünordnungsplänen oder landschaftspflegerischen Begleitplänen zu machen; es ist nirgends geregelt, dass auch für diese Pläne nur qualifizierte bzw. entsprechend ausgebildete Personen beauftragt werden können. Nachdem im Bundesnaturschutzgesetz keine expliziten Regelungen für das Alpengebiet enthalten sind, sollte wenigstens Bayern hier Regelunge treffen, z.b. in Art. 1 auf die Einhaltung der Alpenkonvention hinweisen bzw. in Art. 3 auf die Berücksichtigung des Alpenplans bei der Landschaftsplanung. Allgemeines: Auffällig bei der Durchsicht ist, dass zum Verständnis der Gesetzeslage sowohl BNatSchG als auch BayNatSchG miteinander gelesen werden müssen. 5

6 Dies ist aber schwierig, da sich die Gliederungen der beiden Gesetze unterscheiden, so dass man sich die einzelnen Abschnitte erarbeiten muss (langwieriges und umständliches Verfahren und für Außenstehende eher unverständlich). Texte sind im BayNatSchG eher willkürlich zusammengestellt. Es ist keine eindeutige Gliederung erkennbar. Das Gesetz ist in der vorliegenden Form schwer lesbar. Die Darstellung des Gesetzestextes ist deshalb zu überdenken. Hier sind nicht nur Bayerische Vorgaben mit aufzuzeigen, auch die Bundesvorgaben sind einzuarbeiten, nicht nur mit Angaben der entsprechenden Paragrafen, sondern auch inhaltlich, um das Verständnis der einzelnen Aussagen zu verbessern. Die Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen an den Naturschutzbehörden ergaben die o.g. Anmerkungen und Kritikpunkte. Wir hoffen deshalb, dass unsere Anregungen bei den weiteren Beratungen zur Naturschutzgesetz-Novelle aufgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Christiane Kotz Vorsitzende 6

Neuhaus, Zum o.g. Schreiben bzw. zur geplanten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung wird seitens der AgN wie folgt Stellung genommen:

Neuhaus, Zum o.g. Schreiben bzw. zur geplanten Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung wird seitens der AgN wie folgt Stellung genommen: AgN e.v. Ch. Kotz, Jägerfeldweg 29, 94152 Neuhaus a. Inn Bayerisches Staatsministerium Für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Postfach 81 10 40 81901 München.. Tel. dienst: 0851/397-313 Fax dienst:

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