Verletzung von Patenten
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- Walther Maurer
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1 Verletzung von Patenten AGIT 23. Februar 2012 Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf München Berlin
2 Anmeldung nicht möglich Anmeldung erforderlich Gewerblicher Rechtsschutz copat Urheberrecht Geschmacksmuster Patent Gebrauchsmuster Marke Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software Design 12 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen Technische Erfindung Technische Erfindung Keine Verfahren 6 Monate Schonfrist für eigene Vorveröffentlichungen Marke für Waren, Dienstleistungen, Geschäftliche Bezeichnungen (Name, Firma), und Werktitel 70 Jahre nach Tod des Urhebers Keine Prüfung 25 Jahre Prüfung Keine Prüfung 20 Jahre 10 Jahre 10 Jahre Ab 3. Jahr jährlich Prüfung Immer wieder um 10 Jahre verlängerbar Prio 6 M. Prio 12 M. Prio 12 M. Prio 6 M. (C) Copyright (D)* GeschmM (P)* DBP Patent * nach der von H.B.Cohausz geänderten DIN 34 und neu geschaffenen ISO (U)* DBGM Gebrauchsmuster (R) TM 0GewerblRechtsschutz.ppt
3 Entdeckung Erfindung Das bloße Auffinden eines Stoffes, einer technischen Regel oder einer technischen Erkenntnis in der Natur ist eine Entdeckung und daher nicht patentierbar. Das Feuer war bereits in der Natur bekannt, z.b. durch vom Blitz entstandene Waldbrände oder durch Vulkanausbrüche. Das Schaffen einer Technik oder eines Stoffes, dessen Existenz in der Natur vorher nicht bekannt war, gilt als Erfindung. Das künstliche Feuermachen z.b. durch Reibung oder durch Feuersteine und das Anwenden des Feuers zu den verschiedensten nützlichen Zwecken sind Erfindungen des Menschen. Entdeckung-Erfindung.ppt
4 Hauptgründe, warum Unternehmen Patente anmelden Exclusive kommerzielle Nutzung der eigenen Entwicklung (Monopol) Strategische Blockade von Konkurrenten 87% 82% Wissensbindung im Unternehmen Signalwirkung für Externe (Kunden, Kapitalgeber, Konkurrenten) 60% 65% Lizenzeinnahmen 27% Quelle: Befragung von 2600 Unternehmen 2006 durch iwd Köln
5 Rechtliche Anforderungen an eine Erfindung Neuheit Erfinderische Tätigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit copat.de Dr. H. B. Cohausz Rechtliche Anforderungen.ppt
6 Pressemeldung: Bratwurst.ppt
7 Die Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten
8 06P&M-Aquarium.ppt
9 Schicksal von Patentund Gebrauchsmusteranmeldungen Aufgabe wegen nahem Stand der Technik ca. 25% techn. nicht durchführbar ca. 5% andere techn. Lösung ca. 10% schutzfähig und benutzt schutzfähig aber nicht benutzt nicht marktfähig ca. 10% ca. 20% ca. 30% aktiver Schutz passiver Schutz schicksal.ppt
10 Bewertung einer Erfindung nach Technik, Marktfähigkeit, Schutzfähigkeit und Anwendbarkeit in einem Unternehmen. Technik Innovationshöhe (kleine Verbesserung, wichtige Erfindung, Basiserfindung) Technische Durchführbarkeit (Technische Risiken, Materialprobleme, Genehmigungen, Prototyp, Erstserie) Entwicklungsstand Anteil am Produkt Zusätzliches Know-how Alternative Lösungen Umweltbelastung Marktfähigkeit Marktaufnahme (nach Zeit, Menge und Hindernissen) Marktveränderungen/Marktwachstum Ersparnis/Kosten/Gewinn Entwicklungskosten Werbungskosten Lizenzvergabe, Verkauf Lizenzzahlungen Beteiligungen Arbeitnehmererfindervergütungen Schutzfähigkeit Schutz erreichbar Schutzgrösse (Rechtsbeständigkeit, Breite und Anzahl der Ansprüche, Umgehbarkeit) Verletzungsgefahr (Verletzung Rechte Dritter) Angriffsgefahr (Gefahr von Einsprüchen/Nichtigkeitsklagen) Schutzdauer Geltungsbereich (Auslandspatente) Weitere Schutzrechte Marken Anwendbarkeit in einem Unternehmen Kundenstamm/Vertriebswege Wissen und Erfahrungen der Arbeitnehmer und Führungskräfte Nähe zu bestehenden Produkten/Servicebereichen Vorhandene Geräte/Maschinen/Software verwendbar Diese Faktoren werden in einem Punktesystem bewertet, das dem jeweiligen Unternehmen und dessen Zielen angepasst werden muss. Aus der Punktsumme kann dann auf den Wert in EURO geschlossen werden. Innova/bewertung.ppt
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12 Patente früh anmelden
13 Erfindung der Verstärkerröhre Die Verstärkerröhre wurde fast gleichzeitig unabhängig voneinander von Robert von Lieben, Wien und Lee de Forest New York erfunden. Von Lieben hat die Entwicklung wenige Monate vor de Forest zum Patent angemeldet. Der Anmeldetag von de Forest lag aber vor der Veröffentlichung des von Lieben-Patentes, so dass de Forest an seinem Anmeldetag die von Lieben-Erfindung nicht kennen konnte. Bekannt war bis dahin nur der Glühkathoden-Detektor von Fleming. Anmeldetag 4. März 1906 Robert von Lieben, Wien Deutsches Patent Veröffentlichung 19. November 1906 Anmeldetag 25. Oktober 1906 Lee de Forest, New York US-Patent Veröffentlichung 15. Januar 1907 Verstärkerröhre.ppt
14 Ein möglichst früher Anmeldetag, um - Vorveröffentlichungen und - Voranmeldungen Dritter zuvorzukommen. FuE Erste Theorien Erprobung Gesicherte Erkenntnisse Anmeldetag Früher Anmeldetag.ppt
15 Gefahren bei spätem Anmelden einer neuen technischen Idee/Entwicklung Vor dem Anmeldetag entsteht neuer Stand der Technik. (Oft ist die Zeit reif für eine Entwicklung.) Vor dem Anmeldetag veröffentlicht der Erfinder oder sein Unternehmen die Entwicklung. Vor dem Anmeldetag meldet die Konkurrenz die Erfindung an.
16 Beispiel Patentanmeldetaktik: Anmeldetag Ein früher Anmeldetag, ein frühes Rechercheergebnis, aufbauende Folgeanmeldungen und eine späte Erteilung sind von Vorteil. Ablauf Patent Jahr Recherche Erteilung Patentanmeldung im Wartestadium Prüfungsverf. Einspruchsverf. Erster Verletzer auf dem Markt: Gebrauchsmuster wird abgezweigt. Zweiter Verletzer auf dem Markt: Zweites Gebrauchsmuster wird abgezweigt. pat-pol1.ppt
17 Rechte aus Schutzrechten
18 Aufbau von Patentansprüchen Mit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt, d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht. Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird. Stand der Technik Erfindung Oberbegriff ( = Schnittmenge von Stand der Technik und Erfindung) Kennzeichen ( = gegenüber dem Stand der Technik neue Merkmale) Hauptanspruch 1. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dadurch gekennzeichnet, dass xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. * Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält, die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss. Anspruch.ppt
19 Anspruch 1 (Hauptanspruch): Ein fünftes Bein verhindert Stürze Stuhl mit Beinen, deren Enden sich mit Rollen auf dem Boden abstützen, dadurch gekennzeichnet, dass fünf Beine angeordnet sind. Stuhl mit Beinen, deren Enden sich mit Rollen auf dem Boden abstützen, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens fünf Beine angeordnet sind. Stuhl mit Rollen, die sich auf dem Boden abstützen, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens fünf Rollen angeordnet sind.
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21 Warum Ansprüche in Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen? Mit Ansprüchen wird der Schutzumfang eines Patentes oder Gebrauchsmusters bestimmt, d.h. in den Ansprüchen sind die Merkmale genannt, für die der Inhaber des Schutzrechtes Schutz beansprucht. Diese Merkmale dürfen von einem Dritten nicht benutzt werden. Andernfalls verletzt er das Schutzrecht. Eine Verletzung liegt aber nur dann vor, wenn zumindest der Anspruch 1 (oder ein Nebenanspruch*) verletzt wird. Anspruch 1 (Hauptanspruch) Lehre muss verletzt sein. Anspruch 2 (Unteranspruch) Anspruch 3 (Unteranspruch) Anspruch 4 (Unteranspruch) Anspruch 5 (Unteranspruch) Unteransprüche sind für den Notfall bestimmt. So wird die Lehre von einem oder mehreren Unteransprüchen in den Hauptanspruch aufgenommen, wenn sich im Prüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren zeigt, dass die Lehre des Hauptanspruchs vollständig oder teilweise aus dem Stand der Technik bekannt ist. Lehre kann verletzt sein. Zudem sind Unteransprüche im Verletzungsverfahren hilfreich, wenn z.b. ein Merkmal des Hauptanspruchs nicht verletzt wird, dagegen aber Merkmale eines oder mehrerer Unteransprüche. Durch Unteransprüche kann ein Patent oder Gebrauchsmuster nicht unnötig beschränkt werden, da sie bedeuten, dass ihre Merkmale sein können aber nicht sein müssen. Erst durch Aufnahme ihrer Merkmale in den Hauptanspruch führen sie zu einer Beschränkung. Ein Anspruch 1 beschränkt dagegen stets ein Patent oder Gebrauchsmuster, so dass er sorgfältig formuliert werden muss. * Ein Nebenanspruch ist ein zweiter Hauptanspruch, der eine vom Hauptanspruch unabhängige Erfindung enthält, die aber zur Erfindung des Hauptanspruch einheitlich sein muss. Ansprüche01.ppt
22 Zu Beginn taktisch breiter Schutz Üblich ist es, im Oberbegriff des Hauptanspruchs (Anspruch 1) den nächst liegendsten Stand der Technik zu nehmen und in den kennzeichnenden Teil die neue Lösung. Ausnahmsweise kann aber auch der gesamte Hauptanspruch nur Stand der Technik enthalten, wenn unklar ist, welche der verschiedenen Lösungen schutzfähig ist. Ursprünglicher Hauptanspruch (Anspruch 1) mit inhaltlich nahem Stand der Technik Anspruch 2 Anspruch 3 Anspruch 4 Anspruch 5 Vier unterschiedliche Lösungen Erst nach Rechercheergebnissen im Anmeldeverfahren wird beurteilt, welche Lösung schutzfähig ist: A1 + A2 oder A1 + A3 oder A1 + A4...). Eine alternative Lösung sind mehrere Nebenansprüche.
23 Verletzer aus Patenten angreifen
24 Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivilrecht und Strafrecht Bis 5000,- Amtsgericht Landgericht LG Berufung Oberlandesgericht OLG Revision Über 5000,- Landgericht LG Oberlandesgericht OLG Berufung Bundesgerichtshof BGH Revision (Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit)
25 Rechte des Patentinhabers Anmeldetag Offenlegung Erteilung Prüfungsverfahren Einspruchsverfahren 18 Monate Entschädigung nach Lizenz 33 PatG Schadensersatz 139 PatG und Unterlassung Rechte des Patentinhabers-fett.ppt
26 Patentverletzung - Rechte des Patentinhabers Bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund Nichtzahlung einer Lizenz (Verjährung 10 Jahre) 141 S.2 PatG, 852 BGB Schadensersatz 139 PatG (Verjährung 3 Jahre 141 PatG) Anmeldetag Offenlegung Erteilung Letztinstanzliche Entscheidung im Einspruchsverfahren Einreichung einer Klage* Prüfungsverfahren Einspruchsverfahren Abmahnung 18 Monate Entschädigung Schadensersatz 139 PatG nach Lizenz 33 PatG * Das Einreichen einer Klage führt zur Unterbrechung der Verjährung. Unterlassung erst nach rechtskräftigem Urteil im Verletzungsprozess. Patentverletzung-Rechte des Verletzten-Zeitdiagramm.pp
27 Verletzung auch bei Äquivalenz Der Schutzbereich eines Patents erstreckt sich auch auf vom Wortsinn abweichende Ausführungen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte. Eine äquivalente Benutzung der Erfindung liegt vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll. = Gleichwirkung Der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages muss ohne erfinderische Überlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden. = Naheliegen Der Fachmann muss schließlich die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine Lösung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden gegenständlichen Ausführungsform gleichwertig ist. = Gleichwertigkeit Schulte, Rainer Patentgesetz mit EPÜ Carl Heymanns
28 25aP&M-Formstein.ppt
29 Besichtigungsanspruch 809 BGB Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem in einer Urheberrechtssache ergangenen Faxkarte -Urteil (BGHZ 150, 377, 386) zu 809 BGB einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, allerdings nicht schon eine entfernte Möglichkeit. Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt; das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen. Die Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs im Wege der Hauptsacheklage ist der Regelfall, unter besonderen Umständen kommt die vorläufige Sicherung dieses Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung nur zur Sicherung, nicht zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf. Das Gericht darf daher nicht aussprechen, dass der Antragsgegner die zu besichtigenden Gegenstände dem Antragsteller persönlich zugänglich machen muss oder ein Dritter seine bei der Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen an den Antragsteller weitergeben darf. Vielmehr darf die Sicherungsverfügung nur anordnen, dass der Antragsgegner die Besichtigung der Gegenstände einem vom Gericht bestimmten, zur völligen Verschwiegen verpflichteten Sachkundigen zu ermöglichen hat. Der Sachkundige hat seinen Bericht bei Gericht zu hinterlegen. Er steht dem Antragsteller grundsätzlich erst zur Einsichtnahme frei, wenn dieser einen Hauptsachetitel über den Besichtigungsanspruch aus 809 BGB erlangt hat. Durchsuchung der Geschäftsräume nachdem das Gericht die Durchsuchung angeordnet hat, mit Gerichtsvollzieher und Sachverständigem, der hierüber ein Gutachten* schreibt. * Ist Geheimhaltung zu wahren, kann das Gutachten den Anwälten des Patentinhabers aber nicht dem Patentinhaber zugänglich werden.
30 Kostenrisiko* bei Patentverletzungsklagen in Deutschland (EURO) (Die Werte wurden auf glatte Beträge aufgerundet) Streitwert (EURO) Instanz Landgericht 2. Instanz Oberlandesgericht 3. Instanz Bundesgerichtshof Gesamtrisiko der drei Instanzen Kostenrisiko* bei Patentnichtigkeitsklagen in Deutschland (EURO) Streitwert (EURO) Instanz Bundespatentgericht 2. Instanz Bundesgerichtshof Gesamtrisiko der zwei Instanzen * "Kostenrisiko" bedeutet: Welche Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) hat die unterlegene Partei zu tragen? Anmerkungen: 1. Beide Parteien werden immer von einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt beraten. 2. Die Gebühren wurden nach dem seit 2004 gültigen RVG berechnet. 3. Die Gebühren erhöhen sich noch, wenn Gutachter hinzugezogen werden und durch Auslagen wie z. B. Reisekosten und Übersetzungskosten. 4. Die Gebühren der Patentanwälte sind in gleicher Höhe erstattungsfähig wie die Gebühren der Rechtsanwälte. Prozesskostenrisiko.ppt
31 Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung FORIS AG, Berlin D.A.S. ProFi AG, München ROLAND ProzessFinanz AG Allianz ProzessFinanz GmbH übernehmen ab einem Streitwert von EUR ,-- sämtliche Kosten eines Prozesses, wenn eine Prüfung des Falles ergibt, dass die Forderung aussichtsreich ist. Der Antrag wird von Ihrem Rechtsanwalt oder Patentanwalt gestellt. Wird der Prozess gewonnen, so erhält der Prozessfinanzierer Prozent des realisierten Betrages.
32 Patente zu Fall bringen
33 Verfahren bei Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen Patentanmeldung Anmelden Anmeldetag Prüfen auf formale Mängel Prüfen auf materielle Mängel Erteilung Einspruch Nichtigkeitsklage Gebrauchsmusteranmeldung Anmelden Anmeldetag Prüfen auf formale Mängel Eintragung Löschung Anmeldeverfahren.ppt
34 Patentanmeldung und Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldetag Zeitlicher Ablauf Innerhalb von 7 Jahren Materiellrechtliches Prüfungsverfahren Prüfungsantrag Prüfung auf formale Mängel Offenlegung nach 18 Mon. Jahresgebühren nach 2 Jahren Prüfungsantrag innerhalb 7 Jahren Zurückweisung Beschwerde Bundespatentgericht Widerruf Einspruch Erteilung Patentschrift Prüfung auf materiellrechtliche Mängel Aufrechterhaltung Zurückweisung Beschwerde Bundespatentgericht Ablauf nach 20 J. Beschwerde Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht Berufung Bundesgerichtshof Patentanm-Verfahren.ppt
35 Einspruch nach der Erteilung eines Patentes 59 PatG Beim Deutschen- Patent- und Markenamt innerhalb 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung. Beim Europäischen Patentamt innerhalb 9 Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege. Einspruchsverfahren Widerruf des Patentes Aufrechterhaltung des Patentes Beschwerde Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage Bundespatentgericht Berufung Bundesgerichtshof
36 Rechte gegen und aus Schutzrechten Merke: Wie wird gegen ein Schutzrecht und gegen Verletzer vorgegangen? gegen das Schutzrecht durch gegen Verletzer durch Patent Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marke Einspruch beim Patentamt 59 PatG und Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht PatG Löschung beim Patentamt 15 bis 17 GbmG Löschung durch Klage beim Landgericht* 33 bis 36 GschmG Widerspruch beim Patentamt 42 MG und Löschung beim Patentamt und Landgericht* MG Klage beim Landgericht* *in erster Instanz beim Landgericht, zweite Instanz beim Oberlandesgericht 5
37 Wie stark sind erteilte Patente? Nur ca. 25% der Patente sind rechtsbeständig und können nicht umgangen werden. Ca. 50% der Patente können durch nahen Stand der Technik zu Fall gebracht werden. Ca. 50% der Patente können durch alternative Lösungen umgangen werden. Stärke von Patenten.ppt
38
39 copat.de
40 VDI-Seminare von Prof. Dr. H. B. Cohausz Patentrecht für Ingenieure und andere Berufsgruppen März 2012 in München Patentrecht für Ingenieure und andere Berufsgruppen Oktober 2012 in Düsseldorf
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