Steuern und Recht für Vereine und gemeinnützige Organisationen

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1 Steuern und Recht für Vereine und gemeinnützige Organisationen Optimum Steuerberatungsgesellschaft mbh Diplom-Kaufmann (Univ.) Thoralf Bohlig Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer 11. Oktober 2012 In Kooperation: Rechtsanwaltskanzlei Pforr & Kollegen RA Hans-Jürgen Pforr RA Dr. Thomas Pforr RA Silvia Albert RA Sabrina Hüther Wussten Sie, - Deutschland hat über eingetragene Vereine - Thüringen hat ca Vereine mit über aktiven Mitgliedern - etwa 80 % gelten gemeinnützig Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 2 1

2 Agenda 1) Rechtliche Grundlagen 2) Gemeinnützigkeit: 2.1 Vorteile der Gemeinnützigkeit 2.2 Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit 2.3 Anerkennung der Gemeinnützigkeit 2.4 Aberkennung der Gemeinnützigkeit 3) Steuerpflicht 3.1 Allgemeines zur Steuerpflicht 3.2 Körperschaftssteuer 3.3 Gewerbesteuer 3.4 Umsatzsteuer 3.5 Aufzeichnungspflichten 4) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Rücklagen 4.1 Spenden 4.2 Mitgliedsbeiträge 4.3 Rücklagen 5) Exkurs Haftungsrecht Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 3 1. Rechtliche Grundlagen Vereine Idealverein wirtschaftlicher Verein rechtsfähig (Eintragung in VR) Praxisfall nicht rechtsfähig (nicht eingetragen) = Ausnahmefall RA Hans-Jürgen Pforr 4 2

3 1. Rechtliche Grundlagen 21 Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. 22 Wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. 54 Nicht rechtsfähige Vereine Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. RA Hans-Jürgen Pforr 5 1. Rechtliche Grundlagen 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. 58 Sollinhalt der Vereinssatzung Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. RA Hans-Jürgen Pforr 6 3

4 1. Rechtliche Grundlagen 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der 664 bis 670 entsprechende Anwendung. 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. RA Hans-Jürgen Pforr 7 1. Rechtliche Grundlagen 33 Satzungsänderung (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. RA Hans-Jürgen Pforr 8 4

5 1. Rechtliche Grundlagen 31 Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde RA Hans-Jürgen Pforr 9 2. Gemeinnützigkeit 2.1 Vorteile der Gemeinnützigkeit Befreiung der Einnahmen von Körperschafts- und Gewerbesteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze im Bereich Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung berechtigt zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen (Steuerminderung beim Empfänger) Erbschaften und Schenkungen die für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden sind steuerfrei begünstigt den Erhalt öffentlicher Zuschüsse Übungsleiterfreibetrag (nach 3 Nr. 26 EStG) Ehrenamtsfreibetrag 500 für Vorstand und Kassierer ( 3 Nr. 26a EStG) Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 10 5

6 2.2 Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit nach 52 AO vier wesentliche Kriterien: I. Förderung der Allgemeinheit für gemeinnützige Zwecke VI. Unmittelbarkeit II. Selbstlosigkeit III. Ausschließlichkeit Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 11 I. Förderung der Allgemeinheit Beispiele förderungswürdiger Zwecke in Abs. 2 des 52 AO Förderung der Wissenschaft und Forschung Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege Förderung der Rettung aus Lebensgefahr Förderung des Tierschutzes Förderung des Sports Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums kann Vereinszweck nicht unter 52 Abs. 2 AO subsumiert werden -> Antrag auf Anerkennung bei zuständiger Finanzbehörde Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 12 6

7 I. Förderung der Allgemeinheit Negativkriterien: zu hohe Aufnahmegebühren zu hohe Mitgliederbeiträge Darlehen erwartete Spenden Annahme, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder Sonderzahlung leisten II. Selbstlosigkeit Merkmale: eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht als Hauptzweck keine Zuwendungen an Mitglieder Ausnahme: persönliche Ereignisse oder besondere Vereinsanlässe jeweils i. H. v. max. 40, bei Vereinsausflügen Überschreiten der 40 - Grenze zulässig zeitnahe Mittelverwendung: bis Ablauf des Folgejahres; Ausnahme Rücklagenbildung Grundsatz der Vermögensbindung: Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 13 III. Ausschließlichkeit Merkmale: nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, welche in der Satzung verankert sind sollen andere gemeinnützige Ziele verfolgt werden, muss Satzung entsprechend geändert werden VI. Unmittelbarkeit Liegt vor, wenn: die Körperschaft ihre Zwecke selbst verwirklicht, zu möglichen Hilfspersonen enge rechtliche und tatsächliche Beziehungen bestehen Zweckverwirklichung durch Hilfspersonen satzungsmäßig festgelegt ist sich gemeinnützig tätige Vereine über einen Dachverband zusammen schließen Ausnahme: Fördervereine ( 58 Nr. 1 AO) Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 14 7

8 Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Verein meldet sich unaufgefordert beim FA (unabhängig ob Eintragung bereits besteht oder nicht) - Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Prüfung der Satzung Mustersatzung gem. AO - nach Ablauf der 18 Monate: Einreichung der Gemeinnützigkeitserklärung - nach zufriedenstellender Überprüfung wird Freistellungsbescheid durch FA erteilt - alle 3 Jahre Prüfung durch FA -> tatsächliche Geschäftsführung = Satzung ist unverzüglich der Bank vorzulegen wurde Zinsabschlagssteuer bereits einbehalten: Rückerstattung auf Antrag Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 16 8

9 2.4 Aberkennung der Gemeinnützigkeit Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Verstößen gegen formelle Satzungsmäßigkeit oder tatsächliche Geschäftsführung, z. B. vorrangig Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele Zuwendungen an Mitglieder missbräuchliche Spendenbescheinigungspraxis fehlerhafte Mittelverwendungen Nichtabgabe der Steuererklärung Folgen: volle KSt-Pflicht Veräußerung von Kapitalbeteiligung = gewerblicher Gewinn ( 15 EStG) Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden in Einkommensermittlung ( 8Abs. 5 KStG) ermäßigter Ust-Satz entfällt ggf. Haftung des Vereinsvorstandes für resultierende Steuern, Spendenhaftung Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Steuerpflicht 3.1 Allgemeines zur Steuerpflicht Hauptzweck Nebenzweck ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden und Zuschüsse Veranstaltungen ohne Entgelt Vermögensverwaltung Bankgeschäfte Vermietung von Grundbesitz Verpachtung Werberechte gemeinnützig Zweckbetrieb Wirtschaftl. Geschäftsbetrieb gemeinnützige Bewirtung Veranstaltungen wie z.b. Werbeeinnahmen sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit KSt/ GewSt Veranstaltungen bis Einnahmen über etc. Altmaterialsammlung Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 18 9

10 3.1 Allgemeines zur Steuerpflicht Ideeller Bereich im ideellen Bereich fallen an: Mitgliedsbeiträge Spenden Öffentliche Zuschüsse Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Keine Besteuerung Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Allgemeines zur Steuerpflicht Vermögensverwaltung z. B. verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ( 14 Satz 2 AO) muss von langfristiger Dauer sein (min. 6 Monate) Erträge für gemeinnützige Vereine steuerfrei Neu: entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbefläche in vereinseignen und gemieteten Sportstätten ebenfalls Vermögensverwaltung (AEAO zu 67a AO) Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Keine Besteuerung Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 20 10

11 3.1 Allgemeines zur Steuerpflicht Zweckbetriebe Zweckbetrieb nach allg. Definition Zweckbetrieb auf Grund gesetzl. Bestimmungen Voraussetzungen: Zweckverwirklichung Zwecknotwendigkeit Konkurrenzklausel Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ( 66 AO) Krankenhäuser ( 67 AO) Sport ( 67a AO) Tätigkeiten i. S. d. 68 AO Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Allgemeines zur Steuerpflicht Zweckbetrieb zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke unentbehrlich (aber keine Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse oder Spenden ) Besonderheit sportliche Veranstaltungen bis zur Brutto-Einnahmensgrenze von (auch bei Teilnahme bezahlter Sportler (pauschale Aufwandsentschädigung > 400 p.m.) bei Einsatz bezahlter Sportler: Wahloption Zweckbetrieb o. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (für 5 Jahre bindend) Überschreiten der Zweckbetriebsgrenze ->wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Keine Besteuerung Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 22 11

12 3.1 Allgemeines zur Steuerpflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Tatbestandsmerkmale ( 14 AO): - entgeltliche Tätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Nachhaltigkeit ->einmaliger Entschluss ausreichend, wenn mehrere Einzeltätigkeiten erforderlich sind - Tätigkeiten, welche über Vermögensverwaltung hinausgehen - Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig untergeordnete Bedeutung sein, sonst Aberkennung der Gemeinnützigkeit! grundsätzlich voll steuerpflichtig Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Freigrenze: Brutto-Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe > Freibetrag: Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Körperschaftsteuer steuerliche Behandlung der einzelnen Tätigkeitsbereiche ideeller Vereinszweck wirtschaftliche Betätigung unmittelbarer Vereinszweck Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb keinerlei Steuern Spenden beim Geber abzugsfähig steuerfrei bei KSt, GewSt Steuervergünstigung bei: Ust mit 7 % Regelversteuerung bei Ust bei KSt, GewSt nur, wenn Freigrenze von Umsatz überschritten ist Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 24 12

13 3.2 Körperschaftsteuer Beginn und Ende der KSt-Pflicht Beginn: mit Errichtung und Beschlussfassung über die Satzung Ende: bei endgültiger Liquidation Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zu einem Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Besteuerungsgrenze (Brutto-Einnahmen) 64 Abs. 3 AO Gewinne und Verluste können saldiert werden maßgeblich ist der verbleibende Gewinn aber: Verlustvor- bzw. rücktrag nicht möglich Mittelverwendungsgebot nach 55 Abs. 1 Nr. 1 AO wird Besteuerungsgrenze überschritten -> Steuerpflicht Steuerlast, wenn Freibetrag gem. 24 KStG i. H. v überschritten wird Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Körperschaftsteuer Beispiel Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2011 folgendes Ergebnis aus: - Einnahmen: Gewinn: Fällt Körperschaftsteuer an? Die Gewinngrenze von ist überschritten. Da die Einnahmen unter liegen, fällt keine Körperschaftsteuer an. Beispiel Der Sportverein SV erwirtschaftet im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2011 folgendes Ergebnis: - Einnahmen: Gewinn: Fällt Körperschaftsteuer an? Die Einnahmengrenze von ist überschritten. Da die Gewinngrenze von nicht erreicht ist, fällt keine Körperschaftsteuer an. Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 26 13

14 3.2 Körperschaftsteuer Neu: nicht leistungsbezogene Einnahmen wie z. B. erstattete USt oder GewSt, Zufluss von Darlehen, Auflösung von Rücklagen oder Erlös aus Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in Besteuerungsgrenze mit einzubeziehen (AEAO zu 64 Abs. 3) wird Besteuerungsgrenze überschritten muss Veräußerungsgewinn ebenfalls versteuert werden Beispiel Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2011 Bewirtungseinnahmen aus seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v Im Dezember 2011 verkauft er seine Vereinsgaststätte für und erzielt hieraus einen Gewinn i. H. v Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht. Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von einzubeziehen ist, überschreitet der Musikverein in 2011 die Grenze von nicht. Der Musikverein hat in 2011 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen. Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Körperschaftsteuer Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Saldierte Summen von Gewinnen/ Überschüssen und etwaiger Verluste der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzuziehen sind abziehbare Spenden und Beiträge, an andere begünstigte Körperschaften etwaiger Verlustvor- oder rücktrag abzgl. Freibetrag ( 24 KStG) Körperschaftsteuersatz aktuell 15 % Solidaritätszuschlag 5,5 % Summe der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 28 14

15 3.2 Körperschaftsteuer Beispiel Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2011 folgendes Ergebnis aus: Einnahmen: Gewinn: Fällt Körperschaftsteuer an? Da die Einnahmen über liegen und der Gewinn höher als ist, setzt das Finanzamt Körperschaftsteuer fest: Gewinn ,00./. Freibetrag 5.000,00 zu versteuerndes Einkommen 7.000,00 Körperschaftsteuer 15 % 1.050,00 Solidaritätszuschlag 5,5 % 57,75 Hinzu kommt eine Gewerbesteuerbelastung, in Abhängigkeit von Hebesatz der Gemeinde, von rd. 15% Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Gewerbesteuer betrifft nur wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Umkehrschluss aus 3 Nr. 6 GewSt) alle steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammenfassen Gewerbesteuerpflicht bei Überschreiten der Freigrenze von ( 64 Abs. 3 AO) beginnt mit Aufnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs endet mit tatsächlicher Einstellung des Geschäftsbetriebs Ermittlung des Gewerbeertrags (BMG): gewerblicher Gewinn/Verlust inkl. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (insb.gewst) + Hinzurechnungen ( 8 GewStG)./.Kürzungen ( 9 GewStG) = Gewerbeertrag vor Verlustabzug./. Gewerbeverlustabzug ( 10a GewStG) abrunden auf volle 100 Euro = Gewerbeertrag Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 30 15

16 3.3 Gewerbesteuer Beispiel: Der Ravensburger Musikverein "Concerto" hat in 2011 Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v und einen Gewinn i. H. v In welcher Höhe fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Ravensburg in 2011 der Gewerbesteuerhebesatz bei 350% liegt? Gewinn gemäß 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ,00 abgerundet auf volle ,00./. Freibetrag nach 11 Abs. 1 GewStG 5.000,00 Gewerbeertrag nach Freibetrag ,00 x 5% ergibt Steuermessbetrag i.h.v. 580,00 x Gewerbesteuerhebesatz 350% ergibt Gewerbesteuer i.h.v ,00 Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Umsatzsteuer Umsatzsteuersätze: bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen von ( 19 UStG) gelten für die vier Tätigkeitsbereiche folgende Umsatzsteuersätze: ideeller Bereich UStfrei 7 % Vermögensverwaltung Zweckbetrieb 7 % wirtschaftl. Geschäftsbetrieb 19 % Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 32 16

17 3.4 Umsatzsteuer Umsatzsteuerfreigrenze: keine USt-Pflicht, sofern Gesamtumsatz in keinem Jahr > ebenfalls keine USt, wenn Gesamtumsatz im vorangegangenem KJ < und im laufenden KJ < Beispiel: 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr Umsatz ( ) Jahr steuerfrei, da Grenze von nicht überschritten ist. 2. Jahr steuerfrei, weil im vorigen KJ Grenze von nicht überschritten wurde und im laufenden KJ Grenze von nicht überschritten wurde. 3. Jahr steuerpflichtig, da Umsatz im vorigen KJ < Jahr: steuerfrei, da im vorigen KJ Umsatz < und im laufenden KJ < Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Umsatzsteuer Umsatzsteuerbefreiungen: Längerfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden ( 4 Nr. 12 UStG) Wissenschaftliche und belehrende Vorträge, sofern Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden ( 4 Nr. 22a UStG) Teilnahmegebühren für sportliche und kulturelle Veranstaltungen ( 4 Nr. 22b UStG) Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen ( 4 Nr. 23 UStG) Lehrgänge, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendliche von Vereinen, deren Jugendabteilungen als Einrichtungen der Jugendhilfe öffentlich anerkannt sind ( 4 Nr. 25 UStG) Ideeller Bereich als nicht unternehmerischer Bereich generell von USt ausgenommen Konzerte von Musikvereinen ( 4 Nr. 20a UStG) Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 34 17

18 Besonderheiten Umsatzsteuer: gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Bsp. PKW, Sporthalle, etc.) Aufteilung Vorsteuerabzug i.d.r. nach Umsätzen Versteuerung von Eigenverbrauch (PKW, Telefon) Wechsel der Nutzung zwischen den Vereinsphären (Vst-Korrektur gem. 15a UStG) Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen (nach EuGH-Urteil u.u. steuerbar und steuerpflichtig möglich) Vorsteuerpauschalierung gem. 23a UStG (pauschal 7% der Umsätze bis TEUR 35) Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Aufzeichnungspflichten Zitat Thüringer Finanzministerium: Durch die Besteuerungsgrenzen wird die große Masse der gemeinnützigen Vereine davon befreit, für relativ geringfügige wirtschaftliche Aktivitäten eine Gewinnermittlung vorzunehmen, die im Einzelfall aufwendig und kompliziert sein kann. Eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ist jedoch zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt Vgl. Seite 29 Steuerwegweiser für Vereine Praxis: de facto bestehen Buchhaltungspflichten analog Kleinunternehmen (Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern, aus AO Wareneingang und Warenausgang, Geschenke, Abschreibungen, Lohnkonten, Spenden, etc.) komplizierte Trennung nach 4 Vereinsphären bereits für Kleinvereine zwingend - Zwingend Bilanz ab TEUR 500 Umsatz und TEUR 50 Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 36 18

19 4. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Rücklagen 4.1 Spenden dem Verein zufließende Spenden werden nicht versteuert können unter folgenden Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden: Spende muss freiwillig erbracht werden keine Gegenleistung durch Verein Spende muss dem ideellen Bereich zufließen Ordnungsgemäßer Spendenbeleg es handelt sich um keine Spende, wenn Aufnahme in den Verein satzungsgemäß oder faktisch von der Spende abhängt Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Spenden Spendenarten: Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 38 19

20 4.1 Spenden Steuertipp Aufwandsspende: Spende abzugsfähig, wenn: Anspruch auf Erstattung per Vertrag o. Satzung geregelt und auf Anspruch verzichtet wird Verein muss finanziell in der Lage sein den Aufwandsersatz zu zahlen Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Spenden Beispiel zu Aufwandsspende Sachverhalt. Ein selbständig tätiger Trainer hat im Jahr 2011 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein einen Vergütungsanspruch i.h.v Der Trainer verzichtet auf die Auszahlung des Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung. Trainer: Der Trainer muss den Vergütungsanspruch i.h.v in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags i.h.v ( 3 Nr. 26 EStG) fallen für den Trainer jedoch keine Einkommensteuern an. Der Trainer kann zudem die Spende steuerlich absetzen. Je nach Einzelfall resultiert hieraus eine Steuerersparnis von bis zu EUR 950 Verein: Für den Verein ist der Sachverhalt zahlungs- und i.d.r. einkommensneutral und führt zu keine Belastungen Vorteil: Gewinnung engagierter und zumindest teilweise vergüteter Trainer Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 40 20

21 4.1 Spenden Spendenbescheinigung-Beispiel Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Spenden Spendenbescheinigung Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 42 21

22 4.2 Mitgliedsbeiträge echte Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung satzungsgemäßer, steuerbegünstigter Zwecke notwendig als Sonderausgaben abzugsfähig (Steuerminderung beim Empfänger) Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliederumlagen max , Aufnahmegebühren max im Jahresdurchschnitt pro Mitglied Ausnahme (nicht abzugsfähig): Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an Vereine, welche Zwecke des 10b Abs. 1 S. 3 EStG fördern Förderung des Sports Förderung kultureller Betätigungen (z.b. Musik-, Karnevalsvereine) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde Zwecke i. S. d. 52 Abs. 2 Nr. 23 AO unechte Mitgliedsbeiträge: Leistungen im Sonderinteresse einzelner Mitglieder Keine Zuordnung zum ideelen Bereich Kein Spendenabzug Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Rücklagen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gestattet 58 AO folgende Mittelansammlungen: 1. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage ( 58 Nr. 6 AO): ausschließlich gemeinnützige Projekte, Verwirklichung i. d. R. in 3 bis 5 Jahren 2. Wiederbeschaffungsrücklage (AEAO Nr. 10 S zu 58 Nr. 6): gilt für Grundstücke, Fahrzeuge und andere höherwertige Wirtschaftsgüter Neuanschaffung tatsächlich geplant und in angemessenen Zeitraum realisiert sein Rücklage in Höhe der Abschreibung 3. Betriebsmittelrücklage für periodisch widerkehrende Ausgaben (z.b. Mieten) i.d.r. Für Aufwendungen für das nächste Jahr 4. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklage im Bereich der muss wirtschaftlich begründet sein benötigt konkreten Anlass, welcher Rücklagenbildung rechtfertigt (z.b. Erneuerung der Vereinsgaststätte, Reparaturen) Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 44 22

23 5. Exkurs Pflichten und Haftung 1.) Spendenhaftung Haftungsvolumen 45% des vereinnahmten Betrages Ausstellerhaftung trifft natürliche Person (bei falschen Spendenbescheinigungen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) Veranlasserhaftung (ohne Verschulden, bei Fehlverwendung, Vorteilsgewährung, etc.) Nach BFH Haftung des Vereins 2.) Vorstandshaftung (persönlich, unbeschränkt, unbeschränkbar) a) Innenverhältnis: Pflichtverletzung, ab 2009 bei Vergütung bis EUR 500 nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (sofern ehrenamtlich) b) Außenverhältnis: Haftung für Steuerschulden (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Ertragssteuern bei Nichtabgabe Erklärungen Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge Grundsätzlich analog Geschäftsführer einer GmbH Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig Exkurs Pflichten und Haftung Handlungsempfehlungen: schriftliche Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Funktionsträger versicherungsrechtliche Absicherung des Vereines private Haftpflichtversicherung für den Vereinsvorstand integere und ordnungsgemäße Vereinsführung (Schwarzkassen, Spendenpraxis) professionelle Beratung (Vorteil Rückgriffhaftung bei Fehlberatung) bzw. fachkundige interne Abwicklung insbesondere in Bereichen mit Schnittstellen zur persönlichen Vorstandshaftung (Rechnungswesen, Lohn, Spenden, Umsatzsteuer) Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 46 23

24 Wir hoffen, dass sich unsere Tipps positiv auf Ihre Vereinskasse auswirken und wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß bei Ihren Aktivitäten! Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 47 Optimum Steuerberatungsgesellschaft mbh Diplom-Kaufmann Thoralf Bohlig Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Geschäftsführer In Kooperation: Rechtsanwaltskanzlei Pforr & Kollegen Meiningen Georgstraße / Bad Salzungen Langenfelder Straße Dipl.-Kfm./WP/STB Thoralf Bohlig 48 24

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