Schalltechnisches Gutachten

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1 Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik Beratende Ingenieure VBI Mess-Stelle nach 26, 28 BImSchG bis 1995 Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 2006 Dr.-Ing. Wolf Maire Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann öffentlich bestellt und vereidigt IHK H-Hi: Schall- und Schwingungstechnik Dipl.-Ing. Thomas Hoppe öffentlich bestellt und vereidigt IngKN: Schallimmissionsschutz Dipl.-Phys. Michael Krause Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer Dipl.-Ing. Clemens Zollmann Rostocker Straße Garbsen 05137/8895-0, -95 Bearbeiter: Dipl.-Geogr. W. Meyer Durchwahl: 05137/ w.meyer@bonk-maire-hoppmann.de Garbsen, Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Wohnpark Immenkopf der Stadt Hessisch Oldendorf Garbsen/Hannover Berlin Jena Rostock Sekretariat: Tel.: 05137/ / Fax.: 05137/ /

2 Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist Dieses Gutachten umfasst: 29 Seiten Text 3 Anlagen Datei:10104g.doc, Autor: Meyer

3 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3 Inhaltsverzeichnis...Seite 1. Auftraggeber Aufgabenstellung dieses Gutachtens Örtliche Verhältnisse Hauptgeräuschquellen Vorbemerkung Emissionskennwerte Typische Emissionskennwerte Kleinspielfeld Außenbewirtschaftung Straßenverkehrsgeräusche Berechnung der Beurteilungspegel Rechenverfahren Rechenergebnisse Beurteilung Grundlagen Beurteilung der Geräuschsituation Freibadnutzung Mehrbelastung der öffentlichen Straßen Vorbemerkung Straßenverkehrslärmbelastung Bestandssituation Straßenverkehrslärmbelastung Prognosesituation Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke... 28

4 -Seite 4- Bonk-Maire-Hoppmann GbR

5 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5 1. Auftraggeber STADT HESSISCH OLDENDORF - DER BÜRGERMEISTER - MARKTPLATZ HESSISCH OLDENDORF 2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Wohnpark Immenkopf beabsichtigt die STADT HESSISCH OLDENDORF auf dem Gelände eines ehemaligen Schullandheims die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA gem. BauNVO i ) zu schaffen. Dabei ist unter Beachtung des vorliegenden Bebauungsentwurfs die Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern vorgesehen. Darüber hinaus ist die Errichtung von größeren Baukörpern für ein Betreutes Wohnen geplant. Die geplanten Bauflächen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem vorhandenen Freibad. Im Rahmen des Bauleitverfahrens sollen die durch eine Nutzung des Freibads verursachten Geräuschimmissionen im Plangebiet auf Grundlage typischer Emissionskennwerte der Fachliteratur rechnerisch ermittelt und beurteilt werden. Darüber hinaus sollen Aussagen zu den Geräuschimmissionen des i.v. mit den geplanten Bauflächen verursachten Erschließungsverkehrs im Bereich der davon betroffenen öffentlichen Straßen gemacht werden. Die Beurteilung der Geräuschsituation im anstehenden Bauleitverfahren erfolgt auf Grundlage der VVBBauG ii i.v. mit Beiblatt 1 zu DIN iii. Darüber hinaus wird zur Beurteilung der Geräusche durch eine Nutzung des Freibads nach Abstimmung mit der STADT HESSISCH OLDENDORF die 18. BImSchV iv beachtet. Hierzu ist anzumerken, dass zur Beurteilung der Geräusche von Frei- bzw. Erlebnisbädern unter Beachtung der aktuellen Rechtssprechung in Niedersachsen keine eindeutigen Beurteilungsgrundlagen vorliegen (FREIZEITLÄRMRICHTLINIE v bzw. 18. BImSchV). Nachfolgend wird i.s. einer konservativen Annahme auf die gegenüber FREIZEITLÄRMRICHT- LINIE strengeren Regelungen der 18. BImSchV abgestellt.

6 -Seite 6- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Örtliche Verhältnisse Die örtliche Situation ist dem Übersichtsplan der Anlage 1 zu entnehmen. Der betrachtete Untersuchungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand von Hessisch Oldendorf nordöstlich des Horstwegs, von dem auch die verkehrliche Erschließung der geplanten Bauflächen erfolgen soll. Das vorhandene Freibadgelände schließt sich südöstlich an das Plangebiet an. Dabei sind als wesentliche Geräuschquellen, ein Spassbecken, das Schwimmerbecken, ein Kleinspielfeld (Beachfeld) sowie die Terrasse einer Außenbewirtschaftung mit rd. 40 Sitzplätzen zu beachten. Darüber hinaus werden die Geräusche aus dem Bereich der Liegewiesen berücksichtigt. Die Geräusche aus dem Bereich der mit dem Freibad genutzten Pkw-Stellplätze können demgegenüber - unter Beachtung der vorliegenden Abstände zum Plangebiet - vernachlässigt werden. Das Geländeniveau des Freibads liegt im Mittel um rd. 10 m unterhalb des anstehenden Geländes im Bereich des Geltungsbereichs. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Straßenniveau des Horstweges vom südlichen Rand des Plangebiets bis zum Einmündungsbereich in die Segelhorster Straße um rd. 15 m abfällt. Die topographischen Gegebenheiten werden im Rahmen der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt. Nach den vorliegenden Planunterlagen ist in der westlichen Teilfläche des Plangebiets die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. In der östlichen Hälfte sind Wohn- und Betriebsgebäude geplant, die durch Betreutes Wohnen genutzt werden sollen. Für die vom Erschließungsverkehr des Plangebiets am stärksten betroffenen Wohnhäuser am Horstweg ist nach Angaben der STADT HESSISCH OLDENDORF der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (=> Aufpunkte (1) bis (4)) bzw. eines Mischgebiets im Einmündungsbereich in die Segelhorster Straße (=> Aufpunkte (6) bis (7)) - zu berücksichtigen. 4. Hauptgeräuschquellen 4.1 Vorbemerkung Grundlegend für die Berechnung von BEURTEILUNGSPEGELN (Immissionspegeln) sind die Emissionskennwerte der einzelnen Geräuschereignisse.

7 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7 Im folgenden wird der A-bewertete SCHALL-LEISTUNGSPEGEL (L WA ) für jeweils ein betrachtetes Ereignis angegeben. Die Berechnung der Immissionssituation erfolgt unter Beachtung von Emissionsdaten, die durch eigene schalltechnische Messungen an vergleichbaren Anlagen ermittelt wurden, sowie auf Grundlage von Emissionswerten, die in der Fachliteratur angegeben sind. Der SCHALL-LEISTUNGS-BEURTEILUNGSPEGEL L war beinhaltet dagegen eine Korrektur bezüglich der Anzahl n bzw. der Einwirkzeit T i der Ereignisse innerhalb der jeweils maßgebenden Beurteilungszeit D r (tags Uhr, nachts Uhr, ggf. Ruhezeiten, lauteste Nachtstunde). Der SCHALL-LEISTUNGS-BEURTEILUNGSPEGEL L war einer Geräuschquelle im Freien errechnet sich nach: L WAr = L wa + 10 lg t E /t 0. Dabei ist t E die Einwirkzeit, in der der SCHALL-LEISTUNGSPEGEL auftritt und t 0 der Bezugszeitraum in gleichen Zeiteinheiten. Nach den vorliegenden Angaben der STADT HESSISCH OLDENDORF wird das Freibad i.d.r. von Mitte Mai bis Anfang September geöffnet. Dabei liegt die Hauptöffnungszeit zwischen Uhr und Uhr. Darüber hinaus wird das Bad durch Frühschwimmer in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.00 Uhr genutzt. Die dabei entstehenden Geräusche können gegenüber den übrigen Nutzungen nach 9.00 Uhr vernachlässigt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Schwimmbetrieb ohne Einspielung von elektroakustisch verstärkter Musik erfolgt. Unter Beachtung der Regelungen der 18. BImSchV ist die schalltechnisch ungünstigste Situation bei einer Nutzung des Freibades in der sonntäglichen Ruhezeit von bis Uhr zu erwarten, da in diesem Beurteilungszeitraum eine durchgehende Nutzung des Freibades zu berücksichtigen und somit zur Bildung des Schallleistungs-Beurteilungspegels die o.g. Zeitkorrektur nicht in Ansatz zu bringen ist. Aus diesem Grund wird die Beurteilung vorrangig auf diesen Beurteilungszeitraum abgestellt. In diesem Fall entsprechen die in Abschnitt 4.2 bis 4.4 angegebenen Schallleistungspegel den Schallleistungs-Beurteilungspegeln für die eine

8 -Seite 8- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Nutzung des Feibades innerhalb der Ruhezeit (Sonn- u. Feiertags 13.0 bis Uhr). Eine Nutzung der Anlagen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) findet unter Beachtung der vorliegenden Betriebsbeschreibung nicht statt. 4.2 Emissionskennwerte Für die schalltechnisch relevanten Bereiche von Freibädern und Spaßbädern sind die folgenden flächenbezogenen Schall-Leistungspegel vi in Ansatz zu bringen (vgl. z.b. VDI 3770) : Tabelle 1: Emissionskennwerte von Freibädern Emissionsbereich, Quelle L wa in db(a) Kinderbecken 80 Spaßbecken (Wellenbad usw.) 80 Sprungbecken 74 Erwachsenen-Schwimmerbecken 65 Liegewiese 62 Im Hinblick auf den Betrieb elektroakustischer Anlagen auf den Freiflächen ( Musik aus tragbaren Radios bzw. Kassettenrekordern o.ä.) im Bereich des Außengeländes wird vorausgesetzt, dass derartige Vorgänge generell durch geeignete organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden können. Die genannten Emissionskennwerte gelten für eine intensive Nutzung der Anlage an besucherstarken Tagen z.b. an heißen Sommer-Wochenenden. An Tagen mit weniger intensiver Nutzung bzw. kühlerer Witterung sind je nach Belegung der Anlage um ca db(a) niedrigere Emissionspegel maßgebend. Auch anhand eigener schalltechnischer Messungen ergibt sich in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Besucher eine erhebliche Streubreite der Emissionskennwerte. Die vorgenannten Emissionskennwerte stellen jedoch eine Abschätzung zur sicheren Seite dar. Als Mittelwerte für normale Nutzungstage im Sommerhalbjahr werden danach um 6 db(a) niedrigere Emissionskennwerte zu Grunde gelegt. Tage, an denen witterungsbedingt keine bzw. keine nennenswerte Nutzung erfolgt, bleiben unberücksichtigt. Das Besucheraufkommen an einem Sommertag wird vom Auftraggeber im

9 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9 Mittel mit rd. 400 Besuchern am Tag angegeben. In Tabelle 13 der o.a. VDI- Richtlinie 3770 sind neben den genannten Emissionskennwerten auch typische Belegungsdichten angegeben, für die die entsprechenden flächenbezogenen Schall-Leistungspegel ermittelt wurden. Danach ergibt sich für die betrachteten, geplanten Anlagen folgendes Bild: Tabelle 2: Emissionskennwerte Außenbereich für Spitzentage Emissionsbereich, Quelle m²/person Fläche [m²] Personen Liegewiese Spassbecken Schwimmerbecken Summe 705 Quelle: VDI 3770 Die vorgenannten Besucherzahlen beziehen sich dabei auf die intensive Nutzung des Außengeländes. Die für einen Spitzentag zu erwartende Geräuschsituation entspricht unter Berücksichtigung der Angaben in Tabelle 2 somit einem Besucheraufkommen von rd. 700 Besuchern täglich. Unter Beachtung der jeweiligen Flächenmaße ergeben sich aus den Kennwerten gemäß Tabelle 2 im vorliegenden Fall die folgenden Schall- Leistungs-Beurteilungspegel: Tabelle 3: Schall-Leistungs-Beurteilungspegel Emissionsbereich, Quelle Fläche L WAr (vgl. Anlage 1) [m²] Spitzentag Liegewiese ,6 Spass- / Kinderbecken ,8 Schwimmerbecken ,4 Mögliche Einzelereignisse wie lautes Rufen, Schreien, Kreischen... werden mit L wa,max = 105 db(a) berechnet. Dabei ist berücksichtigt, dass in bestimmten Bereichen ggf. mehrere Personen gleichzeitig kreischen könnten.

10 -Seite 10- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Typische Emissionskennwerte Kleinspielfeld Die schalltechnischen Berechnungen für das geplante Beach-Feld erfolgt unter Beachtung der in der VDI-Richtlinie 3770 angegebenen Emissionskennwerte. In dieser Richtlinie sind für Bolzplätze in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer sowie der Altersstruktur (Kinder/ Jugendliche) typische Schallleistungspegel von: anzusetzen. L WA = db(a) Als Mittelwert über die gesamte tägliche Nutzungsdauer sollte nach der vorgenannten DIN ein Schallleistungspegel von L WA = 101 db(a) zu Grunde gelegt werden. In diesem Pegelwert ist ein Pegelzuschlag zur Berücksichtigung der Auffälligkeit der Geräusche z.b. durch das Rufen der Spieler bzw. das Auftreffen des Balles auf einen Fangzaun enthalten. Dieser Schall-Leistungspegel wird bei den folgenden Berechnungen zur Sicherheit in Ansatz gebracht. Dabei wird im Sinne eines konservativen Ansatzes davon ausgegangen, dass das Spielfeld jeweils durchgehend in der Zeit von 9.00 bis Uhr für rd. 10 Stunden genutzt wird. 4.4 Außenbewirtschaftung Ein Ansatz zur Ermittlung der Geräuschemissionen von Biergärten wird in der VDI-3770 vii angegeben. Demzufolge ist eine Biergartenfläche als Flächenschallquelle in 1,2 m Höhe über Boden anzusetzen. Der Schalleistungspegel dieser Quelle ist zu (F1) L wa = *log(n) db(a) mit: n Anzahl der zur Emission wesentlich beitragenden Personen, dies sind für den Planungsfall 50% der anwesenden Personen zu berechnen. Dabei ist ein Impulszuschlag von (F2) K I = 9,5 4,5*log(n) db(a) zu berücksichtigen. Einen Informationshaltigkeitszuschlag im Sinne von A der TA Lärm

11 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11 sieht die VDI 3770 nicht vor. Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass im Unterschied zu Lautsprecherdurchsagen etc. ein Gemisch aus menschlichen Stimmen i.d.r. nicht als informationshaltig einzustufen ist (s.a. 18. BImSchV). Andererseits liegt der Grundansatz der Formel (F1) um 5 db(a) über den mit der Untersuchung von Probst viii ermittelten Emissionsansätzen für Biergärten mit bis zu 300 Plätzen. Da die Ansätze der VDI-3770 u.a. auf den Erkenntnissen dieser Untersuchung aufbauen, kann diese Differenz als im Emissionsansatz enthaltener Sicherheitszuschlag interpretiert werden, der für eine ggf. im Einzelfall zu unterstellende Informationshaltigkeit oder eine überdurchschnittliche Lärmentwicklung vorgehalten wird. In diesem Sinne ist der o.a. Ansatz als konservativer (schalltechnisch ungünstiger) Ansatz zu verstehen. Dieser Rechenansatz wurde mit eigenen Messergebnissen aus der Nachbarschaft von Biergärten verglichen. Dabei war unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen eine gute Übereinstimmung festzustellen. Für Spitzenpegel aus Biergärten wird in der oben zitierten Untersuchung der Universität Innsbruck ein Emissionskennwert von L WA,max = 102 db(a) angegeben. Dieser Kennwert deckt sich in der Größenordnung mit den Ergebnissen eigener Messungen an Biergärten. Bei den folgenden Berechnungen wird davon ausgegangen, dass sich im Bereich der Außengastronomie in der Zeit von 9.00 bis Uhr rd. 40 Personen aufhalten. In diesem Fall ergibt sich folgender Schallleistungspegel Außengastronomie: L = *log(40 0,5) WAr = 83,0 db(a) während des Betriebes. Darüber hinaus kommt ein Impulszuschlag von zum Ansatz. K I = 9,5 4,5*log(20) db(a) = 3,6 db(a) Dabei wird vorausgesetzt, dass ein ggf. geplanter Betrieb elektroakustischer Anlagen auf die Einspielung von Hintergrundmusik beschränkt wird.

12 -Seite 12- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Straßenverkehrsgeräusche Die Berechnung der Straßenverkehrslärmimmissionen erfolgt auf Grundlage einer Verkehrsuntersuchung des BÜRO HINZ 1, die im August 2010 durchgeführt wurde. Unter Beachtung der vorliegenden Verkehrsmengenangaben sind für die Bestandssituation 2010 (ohne Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets) für die maßgeblichen Straßenabschnitte der Segelhorster Straße bzw. den Horstweg die in Tabelle 4 zusammengestellten Verkehrsmengen und Lkw-Anteile berücksichtigen. Tabelle 4 - Verkehrsmengen Bestandssituation 2010 Abschnitt Straße tags nachts: p t p n [1] Segelhorster Str. nord ,9 9,8 [2] Segelhorster Str. süd ,8 9,8 [3] Horstweg ,0 9,1 tags: Uhr nachts: Uhr pt: Lkw-Anteil tags pn: Lkw-Anteil nachts Pegel in db(a) Für die Prognosesituation 2025 sind unter Berücksichtigung der Verkehrsuntersuchung folgende Verkehrsmengen zu Gunde zu legen: Tabelle 5 - Verkehrsmengen Prognosesituation - Abschnitt Straße tags nachts: p t p n [1] Segelhorster Str. nord ,0 10,1 [2] Segelhorster Str. süd ,5 9,6 [3] Horstweg ,1 5,1 tags: Uhr nachts: Uhr pt: Lkw-Anteil tags pn: Lkw-Anteil nachts Pegel in db(a) Die Berechnung der EMISSIONSPEGEL L m,e erfolgt entsprechend dem Rechenverfahren der RLS-90. Für die betrachteten Straßenabschnitte wird ein Belag gem. RLS-90, Tabelle 4, Nr. 1 (nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte) berücksichtigt. Die entsprechende Pegelkorrektur beträgt: D StrO = 0 db(a); 1 Verkehrszählung Segelhorster Straße / Horstweg vom , Zukunftsorientierte Verkehrsplanungen, Büro Dipl.-Ing Ulfert Hinz, Hannover

13 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 13 diese Korrektur ist nicht geschwindigkeitsabhängig. Im vorliegenden Fall sind im Bereich des Horstweges bzw. der Segelhorster Straße z.t. Steigungen der Straße von mehr als 5 % zu beachten. Der jeweils maßgebliche Pegelzuschlag D Stg wird im Rahmen der Ausbreitungsberechnung in Ansatz gebracht. In den nachfolgenden Tabellen sind die errechneten EMISSIONSPEGEL L m,e unter Beachtung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zusammengestellt. Dabei sind für den Horstweg nach Angaben der STADT HESSISCH-OLDENDORF folgende Höchstgeschwindigkeiten zu berücksichtigen: Bestandssituation : Prognosesituation : v max = 50 km/h v max = 30 km/h In den beiden letzen Spalten der Tabelle 6 sind die Pegeldifferenzen gegenüber der Bestandssituation 2010 angegeben. Tabelle 6 Emissionspegel - Abschnitt v [km/h] Bestandssituation Prognosesituation L t L n L me,t [db(a)] L me,n [db(a)] [1] 50 62,2 54,7 62,5 54,9 0,3 0,2 [2] 50 62,3 54,7 62,6 55,0 0,3 0,3 [3] 50 *) / 30 **) 45,4 36,9 46,0 38,4 0,6 1,5 L: Pegeldifferenz zur Bestandssituation *) : Höchstgeschwindigkeit Bestandssituation *) : Höchstgeschwindigkeit Prognosesituation Unter Beachtung der vorstehenden Emissionspegel ist für den Horstweg in der Prognosesituation gegenüber der Bestandssituation am Tage (6.00 bis Uhr) eine Pegelerhöhung um 0,6 db(a) und in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) um 1,5 db(a) zu erwarten. 5. Berechnung der Beurteilungspegel 5.1 Rechenverfahren Straßenverkehrslärmeinwirkungen werden entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (vgl. auch Anlage 1 zur 16. BImSchV) berechnet. Die Ausbreitungsrechnung der Freibadnutzung erfolgt frequenzabhängig unter Berücksichtigung typischer Terzspektren für die verschiedenen Nutzungen entsprechend der ISO ix. Das Kriterium für die Betrachtung flächenhafter Geräuschemissionen wird im Sinne von Nr. 4 der ISO beachtet.

14 -Seite 14- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digitalisiert. Dabei wurde für die Berechnungspunkte (Immissionsorte, Aufpunkte) eine typische Aufpunkthöhe h A = 3,0 m über Geländehöhe für den EG-Bereich sowie eine übliche Stockwerkshöhe von 5,8 m für das ausgebaute Dachgeschoss der 1½-geschossigen Wohnbebauung berücksichtigt. Für Geräusche aus dem Bereich des Freibades wird eine mittlere Quellpunkthöhe < h Q > = 0,5-1,8 m über Gelände berücksichtigt. Die genannten Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm SOUNDplan x programmiert. Das Rechenverfahren arbeitet nach dem sogenannten "Suchstrahlverfahren", die Abschnitts- Berechnung erfolgt in 1 -Schritten. Die Berechnungen werden mit folgenden voreingestellten Rechenparametern durchgeführt: 5.2 Rechenergebnisse Winkelschrittweite: 1 Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Seitenbeugung: ja Suchradius: 1000 m Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen durch eine Nutzung des östlich an das Plangebiet angrenzende Freibad sind den Anlagen 2 bzw. 3, Blatt 1 ff zu entnehmen. Dort sind die im Plangebiet zu erwartenden Beurteilungspegel zusammengestellt, die sich unter Beachtung der in Abschnitt beschriebenen Nutzungssituation ergeben. Berechnet wurden die Immissionsbelastungen für das 1. Obergeschoss bzw. das ausgebaute Dachgeschoss einer geplanten 1 ½-geschossigen Wohnbebauung. Anlage 2 zeigt die Geräuschimmissionssituation für eine freie Schallausbreitung, Anlage 3 die zu erwartende Geräuschsituation unter Berücksichtigung des aktuellen Bebauungskonzepts. (Hinweis: Für die Immissionssituation mit Bebauung können sich durch Reflexionen an den geplanten Gebäuden vor den Baukörpern gegenüber der freien Schallausbreitung höhere Beurteilungspegel ergeben.) In Tabelle 7 sind die Mittelungspegel für die vom Erschließungsverkehr

15 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15 auf dem Horstweg am stärksten betroffenen Immissionsorte zusammengestellt. Angegeben sind die Mittelungspegel für die Bestandssituation 2010 sowie die Prognosesituation. Tabelle 7 - Mittelungspegel L m Horstweg - Aufpunkt Stockwerk Bestandssituation Prognosesituation Tag Nacht Tag Nacht 1a EG 45,9 37,6 46,7 39,1 1a 1.OG 46,1 37,8 46,8 39,3 1b EG 37,1 28,8 37,9 30,3 1b 1.OG 38,9 30,6 39,6 32,1 1c EG 45,5 37,2 46,2 38,6 1c 1.OG 46,1 37,8 46,8 39,2 2a EG 49,4 41,1 50,1 42,5 2a 1.OG 49,1 40,8 49,8 42,3 2b EG 40,4 32,1 41,1 33,5 2b 1.OG 44,9 36,6 45,6 38,0 2c EG 46,7 38,4 47,4 39,9 2c 1.OG 47,2 38,9 47,9 40,3 3a EG 42,6 34,3 43,4 35,8 3a 1.OG 44,3 36,1 45,1 37,5 3b EG 45,9 37,6 46,6 39,0 3b 1.OG 47,0 38,7 47,7 40,2 3c EG 44,6 36,3 45,3 37,7 3c 1.OG 45,7 37,4 46,4 38,8 4a EG 46,3 38,0 47,0 39,5 4a 1.OG 47,4 39,1 48,2 40,6 4b EG 47,6 39,3 48,3 40,7 4b 1.OG 49,0 40,7 49,7 42,1 5a EG 49,1 40,8 49,8 42,3 5a 1.OG 49,3 41,0 50,0 42,5 5a 2.OG 48,8 40,5 49,5 42,0 5b EG 46,8 38,5 47,5 39,9 5b 1.OG 48,1 39,8 48,9 41,3 5b 2.OG 47,9 39,6 48,6 41,0 5c EG 35,9 27,6 36,6 29,0 5c 1.OG 37,8 29,5 38,5 30,9 5c 2.OG 38,0 29,7 38,8 31,2 6a EG 56,0 47,7 56,7 49,2 6a 1.OG 55,1 46,8 55,8 48,2 6b EG 48,3 40,0 49,0 41,5 6b 1.OG 48,1 39,8 48,8 41,3 7a EG 50,4 42,1 51,2 43,6 7a 1.OG 50,2 42,0 51,0 43,4 7a 2.OG 49,7 41,4 50,5 42,9 7b EG 46,4 38,1 47,1 39,6 7b 1.OG 46,0 37,7 46,7 39,1 7b 2.OG 45,4 37,1 46,1 38,5 Pegel in db(a)

16 -Seite 16- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Tabelle 8 sind Straßenverkehrslärmimmissionen für die maßgeblichen Aufpunkte für die Bestandssituation 2010 sowie die Prognosesituation unter Berücksichtigung der Geräuschimmissionen der benachbarten Segelhorster Straße zzgl. des Horstweges zu entnehmen. In der letzen Spalte der Tabelle sind die Pegeländerungen gegenüber der Bestandssituation aufgeführt. Tabelle 8 - Mittelungspegel L m Segelhorster Str. / Horstweg - Aufpunkt Stockwerk Bestandssituation Prognosesituation L Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht 1a EG 46,7 38,6 47,4 39,8 0,7 1,2 1a 1.OG 47,2 39,1 47,9 40,3 0,7 1,2 1b EG 43,6 35,9 44,0 36,4 0,4 0,5 1b 1.OG 45,9 38,2 46,2 38,6 0,3 0,4 1c EG 47,8 39,8 48,3 40,8 0,5 1,0 1c 1.OG 48,7 40,7 49,2 41,6 0,5 0,9 2a EG 50,6 42,5 51,2 43,7 0,4 1,2 2a 1.OG 50,7 42,6 51,3 43,7 0,6 1,1 2b EG 41,8 33,7 42,4 34,8 0,6 1,1 2b 1.OG 46,0 37,9 46,6 39,1 0,6 1,2 2c EG 49,9 42,0 50,4 42,8 0,5 0,8 2c 1.OG 50,2 42,3 50,6 43,1 0,4 0,8 3a EG 46,7 38,9 47,1 39,6 0,4 0,7 3a 1.OG 47,9 40,1 48,4 40,8 0,5 0,7 3b EG 49,5 41,7 50,0 42,4 0,5 0,7 3b 1.OG 50,6 42,7 51,1 43,5 0,5 0,8 3c EG 48,6 40,8 49,1 41,5 0,5 0,7 3c 1.OG 49,4 41,6 49,9 42,3 0,5 0,7 4a EG 52,7 45,0 53,1 45,5 0,4 0,5 4a 1.OG 53,5 45,8 53,8 46,3 0,3 0,5 4b EG 47,9 39,7 48,6 41,0 0,7 1,3 4b 1.OG 50,1 42,0 50,7 43,2 0,6 1,2 5a EG 61,7 54,3 61,8 54,4 0,1 0,1 5a 1.OG 62,3 54,9 62,4 55,0 0,1 0,1 5a 2.OG 62,2 54,7 62,3 54,9 0,1 0,2 5b EG 47,4 39,2 48,0 40,5 0,6 1,3 5b 1.OG 48,9 40,7 49,5 41,9 0,6 1,2 5b 2.OG 50,2 42,3 50,8 43,2 0,6 0,9 5c EG 69,3 61,8 69,5 62,0 0,2 0,2 5c 1.OG 69,6 62,1 69,8 62,3 0,2 0,2 5c 2.OG 69,4 61,9 69,6 62,1 0,2 0,2 6a EG 60,5 52,8 60,8 53,2 0,3 0,4 6a 1.OG 61,3 53,6 61,5 54,0 0,2 0,4 6b EG 60,9 53,4 61,0 53,5 0,1 0,1 6b 1.OG 62,3 54,8 62,4 55,0 0,1 0,2 7a EG 66,0 58,5 66,1 58,7 0,1 0,2 7a 1.OG 66,4 59,0 66,5 59,1 0,1 0,1 7a 2.OG 66,4 59,0 66,6 59,1 0,2 0,1 7b EG 68,3 60,8 68,5 61,0 0,2 0,2 7b 1.OG 68,5 61,0 68,7 61,2 0,2 0,2 7b 2.OG 68,3 60,8 68,5 61,0 0,2 0,2 Pegel in db(a), L: Pegeldifferenz zur Bestandssituation

17 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Beurteilung 6.1 Grundlagen Im Rahmen der vorliegenden städtebaulichen Planung sind in der Beurteilung der schalltechnischen Situation die folgenden Erlasse, Richtlinien und Normen zu beachten: Runderlass des Nds. Sozialministers vom Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung Beiblatt 1 zu DIN "Schallschutz im Städtebau Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV In Beiblatt 1 zu DIN "Schallschutz im Städtebau" - Teil 1, Berechnungsverfahren werden als Anhaltswerte für die städtebauliche Planung u.a. die folgenden ORIENTIERUNGSWERTE genannt: bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 bzw. 40 db(a). Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im Beiblatt 1 zur DIN folgendes ausgeführt: Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Ende des Zitates. Nachfolgend werden zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Freibads abstimmungsgemäß die zur Beurteilung von Schallimmissionen von Sportanlagen maßgebliche 18. BImSchV herangezogen. Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. In 2 (1) der 18.BImSchV sind Immissionsrichtwerte genannt, die unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen in schutz-

18 -Seite 18- Bonk-Maire-Hoppmann GbR würdiger Wohnbebauung außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden dürfen; sie betragen u.a.: 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 db(a), nachts 40 db(a). (4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. (5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags an Werktagen bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis Uhr, 2. nachts an Werktagen bis Uhr, und bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis Uhr, und bis Uhr, 3. Ruhezeiten an Werktagen bis Uhr, und bis Uhr, an Sonn und Feiertagen bis Uhr, bis Uhr und bis Uhr. Die Ruhezeit von bis Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Im 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, ist u.a. ausgeführt: (3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen. (5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach 2 Abs die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 db(a), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeiten 70 db(a) tags innerhalb der Ruhezeiten 65 db(a) nachts 55 db(a) und

19 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. Im Anhang zur 18. BImSchV "Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren" ist u.a. folgendes ausgeführt: 1.1 Zuzurechnende Geräusche Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen: a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, b) Geräusche durch die Sporttreibenden, c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer, d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen. 1.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen Der Beurteilungspegel L kennzeichnet die Geräuschimmission während der Be- r urteilungszeit nach Nr Er wird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsrichtwerten verglichen. Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel L Am und gegebenenfalls den Zuschlägen K i für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr und K t für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr Für die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren Maximalpegel L AFmax herangezogen. Für die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtenden Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach dem in Nr. 2 beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch Messung zu bestimmen. 1.5 Seltene Ereignisse Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen des Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhänigig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen Zeit und Dauer der Messungen Zeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen unter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten T i mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden. Treten am Messort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, dass der Mittelungspegel des Fremdgeräusches während der Messdauer um mindestens 6 db(a) unter dem Mittelungspegel des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen. Nach /1/, 2, (4)

20 -Seite 20- Bonk-Maire-Hoppmann GbR "sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten". Gem. 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, (1), soll die zuständige Behörde von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden. Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als 95 % der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertrof fen wird. Für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen sind die Regelungen der 16. BImSchV (s.o.) heranzuziehen. Nach 2 der 16. BImSchV gelten u.a. die folgenden IMMISSIONSGRENZWERTE (IGW): in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 59 db(a) nachts 49 db(a) Zur Definition des Anwendungsbereiches ist in 1 der 16.Verordnung Folgendes ausgeführt: (1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Für bestehende Straßen in der Baulast des Bundes gelten die Bestimmungen für die Lärmsanierung. Gem. VLärmSchR 97 betragen die Sanierungsgrenzwerte u.a.: Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime, reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete 70 db(a) tags 60 db(a) nachts

21 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 21 Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete 72 db(a) tags 62 db(a) nachts Neben den absoluten Skalen von RICHTWERTEN bzw. ORIENTIERUNGS- WERTEN, kann auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegelunterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei werden üblicherweise die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzer xi ): messbar (nicht messbar ): Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 db(a) werden als "nicht messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist. wesentlich (nicht wesentlich): Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16. BImSchV xii - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 db(a) xiii definiert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknüpft, dass erst von dieser Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch- Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Änderung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 db(a) wenn die Verkehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeitaum - bei ansonsten unveränderten Randbedingungen - verdoppelt ( + 3 db(a)) bzw. halbiert ( - 3 db(a)) wird. Verdoppelung : Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 db(a) werden subjektiv als "Halbierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben. 6.2 Beurteilung der Geräuschsituation Freibadnutzung Die hier zu beurteilenden Geräuschimmissionen durch eine Nutzung des Freibades unterliegen großen Schwankungen. Aus diesem Grund wurden für die Beurteilung der Geräuschimmissionen sehr konservative Annahmen zu Grunde gelegt, so dass mit dem vorliegenden Schallgutachten eine Abschätzung zur sicheren Seite erfolgt. Da die geplanten Einrichtungen ausschließlich am Tage (zwischen 9.00 und Uhr) genutzt werden, beschränkt sich die nachfolgende Beurteilung auf die Beurteilungszeit tags. Dabei wird vorrangig auf die Beurteilung innerhalb der Ruhezeit gemäß 18. BImSchV abgestellt.

22 -Seite 22- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Nach den vorliegenden Rechenergebnissen ergibt sich für die am stärksten betroffenen Teilflächen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets (WA gem. BauNVO) bei einer Nutzung des Freibads an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeit von bis Uhr eine Immissionsbelastung bis zu rd. 55 db(a). Damit kann der gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung für WA-Gebiete maßgebliche IMMISSIONSRICHTWERT innerhalb der Ruhezeit von: WA-Gebiet: IRW (innerh. Ruhezeit) = 50 db(a) an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs um bis zu 5 db(a) überschritten werden. Im größten Teil des Plangebiets wird der vorstehende IMMISSIONSRICHTWERT eingehalten bzw. unterschritten. Pegelbestimmend sind dabei insbesondere die Geräusche aus dem Bereich des Spassbeckens. Unter Berücksichtigung der Rechenergebnisse für die sonntägliche Ruhezeit kann vorausgesetzt werden, dass in der Beurteilungszeit außerhalb der Ruhezeiten der dann gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgebende IMMISSIONSRICHTWERT von: WA-Gebiet: IRW (außerh. Ruhezeit) = 55 db(a) an der Ostgrenze des Plangebiets gerade erreicht und in den übrigen Teilflächen des Geltungsbereichs unterschritten wird. Sofern auf die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets in den von einer Überschreitung des WA-IMMISSIONSRICHTWERTS innerhalb der Ruhezeit betroffenen Teilflächen des Plangebiets (vgl. Anlage 2) nicht verzichtet werden soll, besteht ggf. die Möglichkeit die dort geplanten schutzwürdigen Nutzungen durch passive Schallschutzmaßnahmen zu schützen und den Schutzanspruch innerhalb der Gebäude sicherzustellen. Da an den Gebäudeostseiten bzw. den senkrecht dazu stehenden Gebäudeseiten mit einer Überschreitung des IMMISSIONSRICHTWERTS gem. 18. BImSchV innerhalb der Ruhezeit für Allgemeine Wohngebiete gerechnet werden muss, sind im Bebauungsplan entsprechende Regelungen zu treffen, die diesen Sachverhalt rechtssicher xiv verdeutlichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die an und für sich maßgeblichen Richtwerte nach 2, Nr. 3 innerhalb der Ruhezeit um bis zu 5 db(a)

23 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 23 überschritten werden können. Damit könnte im vorliegenden Fall ein Abwehranspruch gegenüber den aus dem benachbarten Freibad einwirkenden Geräuschimmissionen bestehen. Dies ist ggf. unter verwaltungsjuristischen Gesichtspunkten zu prüfen. Ein hinreichender Schutz von Wohnnutzungen Dritter ist dem gemäß an die Festsetzung passiver (baulicher) Schallschutzmaßnahmen gekoppelt. Dabei sollte durch architektonische Maßnahmen zur Selbsthilfe (=> Grundrissgestaltung) die Anordnung schutzwürdiger Räume in der Ostseite der Bebauung soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Für die spätere Handhabung einer nicht auszuschließenden Nachbarschaftsbeschwerde wegen erhöhter Geräuschimmissionen ist dabei zu beachten, dass der maßgebliche Immissionsort gemäß Abschnitt 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV wie folgt zu wählen ist: - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen betroffenen Raumes einer Wohnung... Insofern wäre abweichend von der vorstehenden Regelung die Einhaltung des maßgeblichen IMMISSIONSRICHTWERTS innen vgl. hierzu 2, Absatz 3 der 18. BImSchV zu prüfen. Die zum Schutz betroffener Wohnnutzungen erforderlichen baulichen Maßnahmen bleiben bei dieser Vorgehensweise außer Acht, d.h. es wird vorausgesetzt, dass die vorhandenen Außenwände in massiver Bauweise hergestellt sind bzw. der Wärmeschutzverordnung (Thermoverglasung) entsprechen. In den Festsetzungen zum passiven Schallschutz sollte dem gemäß der Sachverhalt eines gegenüber den Regelfall-Richtwerten erhöhten Außenlärmpegels etwa in folgender Form 2 werden: dokumentiert Durch Geräusche des vorhandenen, benachbarten Freibades kann der für Allgemeine Wohngebiete maßgebliche IMMISSIONSRICHTWERT innerhalb der Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV um bis zu 5 db(a) überschritten werden. Abweichend von dem in Nr lit.a) des Anhangs zur 18. BImSchV festgelegten Messort sind die Messungen gemäß Nr lit.c) durchzuführen, obwohl es sich nicht um eine baulich verbundene Anlage handelt. Für die betroffenen Gebäudeseiten einer möglichen Wohnbebauung erge- 2 der Vorschlag erfolgt unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist.

24 -Seite 24- Bonk-Maire-Hoppmann GbR ben sich die Lärmpegelbereiche I bis II gemäß DIN 4109 xv. Soweit passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden sollen, sind die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen... auf Grundlage von Tabelle 8 der DIN 4109 wie folgt zu bemessen: LPB I: erf.r w,res. = 30 db LPB II: erf.r w,res. = 30 db. Aufgrund der Wärmeschutzverordnung ist davon auszugehen, dass zum heutigen Zeitpunkt i.d.r. Fenster mit einem Schalldämmmaß R w = db (z.b. Thermoverglasung) eingebaut sind, so dass für die hier maßgeblichen Lärmpegelbereiche der notwendige Schallschutz bereits bei üblicher baulicher Ausführung der Gebäude gewährleistet ist. Es kann jedoch nicht zwingend vorausgesetzt werden, dass ein der Wärmeschutzverordnung genügendes Fenster automatisch die o.g. schalltechnische Anforderung erfüllt. Allerdings ist der Schluss zulässig, dass durch die schalltechnische Anforderung (SSK 2) keine zusätzlichen Kosten entstehen. Darüber hinaus ist beachten, dass schutzwürdige Freiflächenbereiche ausschließlich auf den dem Freibad abgewandten Gebäudeseiten der geplanten Baukörper angeordnet werden. In diesem Fall kann die Einhaltung des WA- IMMISSIONSRICHTWERTS für Freiflächen im Bereich der östlich an den Bauriegel angrenzenden Grundstücksflächen nachgewiesen werden (vgl. Anlage 3, Blatt 1).

25 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Mehrbelastung der öffentlichen Straßen Vorbemerkung Soweit in bestehende Verkehrswege nicht erheblich baulich eingegriffen wird, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der 16. BImSchV i.d.r. kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen abzuleiten, dies gilt selbst wenn z.b. durch verkehrslenkende oder planerische Maßnahmen eine Lärmsteigerung um mehr als 3 db(a) eintritt und IMMISSIONSGRENZWERTE der Lärmvorsorge überschritten werden. Eine festgestellte Überschreitung des Immissionsgrenzwerts unter Berücksichtigung des gesamten Straßennetzes führt ebenfalls nicht zu einem Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen auf Grundlage der 16. BImSchV Straßenverkehrslärmbelastung Bestandssituation Nach den vorliegenden Rechenergebnissen ist festzustellen, dass an der vorhandenen Wohnbebauung am Horstweg durch die derzeitig vorhandenen Straßenverkehrslärmimmissionen des Horstwegs sowohl die für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen ORIENTIERUNGSWERTE (Beiblatt 1 zu DIN 18005) als auch die für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen für Wohngebiete maßgeblichen IMMISSIONSGRENZ- WERTE am Tage (6.00 bis Uhr) und auch in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) eingehalten bzw. unterschritten werden. Unter Berücksichtigung der Straßenverkehrslärmimmissionen des Horstwegs zzgl. der Geräuschimmissionen der Segelhorster Straße werden im Nahbereich der Segelhorster Straße (Aufpunkt (05c) die o.a. Sanierungsgrenzwerte für Wohngebiete am Tage gerade erreicht bzw. in der Nachtzeit um rd. 2 db(a) überschritten. Damit liegen in der Bestandssituation erste Indizien für einen möglichen städtebaulichen Miss-Stand vor. Ein unmittelbarer Anspruch auf Lärmschutz lässt sich hier jedoch nicht ableiten, da Maßnahmen der Lärmsanierung im Regelfall eine freiwillige

26 -Seite 26- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Leistung des Bundes sind. In den übrigen Aufpunkten werden diese Bezugspegel deutlich unterschritten. Für die im Einmündungsbereich Horstweg / Segelhorster Straße gelegenen Wohnhäuser (Aufpunkte (5), (6) bzw. (7)) ergeben sich z.t. Mittelungspegel die sowohl am Tage als auch in der Nachtzeit deutlich über den Vorsorgegrenzwerten gemäß der 16. BImSchV liegen. Lediglich für die Wohnbebauung an der Straße Immenkopf kann eine Überschreitung der IMMISSIONSGRENZWERTE dieser Rechtsverordnung ausgeschlossen werden Straßenverkehrslärmbelastung Prognosesituation Durch die i.v. mit dem betrachteten Plangebiet verursachten Ziel- und Quellverkehre auf dem Horstweg verursachten Geräuschimmissionen ergeben sich gegenüber der Bestandssituation Pegelerhöhungen um bis zu 0,6 db(a) am Tage (6.00 bis Uhr) bzw. um bis zu 1,5 db(a) in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) (vgl. Tabelle 7 bzw. 8). Damit kann eine wesentliche Änderung im Sinne einer Erhöhung des Mittelungspegels um mindestens 3 db(a) im Bereich der vom neu entstehenden Erschließungsverkehr am stärksten betroffenen Wohngrundstücke ausgeschlossen werden. Insofern wird für diese Wohnnutzungen nach den Regelungen der 16. BImSchV dem Grunde nach kein Anspruch auf Lärmschutz ausgelöst. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass durch die Straßenverkehrslärmimmissionen des Horstwegs die für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen maßgeblichen IMMISSIONSGRENZWERTE der 16. BImSchV für Wohngebiete (Aufpunkte (1) bis (5)) bzw. Mischgebiete (Aufpunkte (6) bis (7)) eingehalten bzw. unterschritten werden. Für die von den Straßenverkehrsgeräuschen der Segelhorster Straße vorbelastete Wohnbebauung im Einmündungsbereich Horstweg / Segelhorster Straße ergeben sich gegenüber der Bestandssituation Pegelerhöhungen von 0,1 bis 0,4 db(a). Hierzu ist anzumerken, dass an den der Segelhorster Straße zugewandten Gebäudeseiten (=> Aufpunkt 05c) auf Grund der hohen Grund-

27 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 27 belastung (Bestand) bereits jetzt die o.a. Sanierungsgrenzwerte für Wohngebiete erreicht oder um rd. 2 db(a) überschritten werden können. Infolge der zu erwartenden Zusatzverkehre durch das betrachtete Plangebiet ist somit nur eine geringe ( nicht messbare ) Pegelerhöhung um bis zu 0,2 db(a) zu erwarten. Allerdings wäre u.e. die weitergehende Überschreitung der bereits mehrfach angesprochenen Sanierungsgrenzwerte zu würdigen. Die Frage, inwieweit eine (geringe) Verkehrslärmsteigerung oberhalb der Sanierungsgrenzwerte ggf. einen Anspruch auf Lärmschutz auslöst, kann nicht im Rahmen des Schallgutachtens beantwortet werden. Wir weisen diesbezüglich auf folgenden Sachverhalt hin: Es gibt kein uns bekanntes Maß dafür, ab welcher konkreten Pegelerhöhung eine Zunahme der Verkehrslärmbelastung Maßnahmen zum Lärmschutz und/ oder die Erfordernis einer Verminderung der Verkehrslärmbelastung auslöst. Planbedingte Erhöhungen der Lärmimmissionen bei bestehenden Vorbelastungen, die sich bereits in dem kritischen Bereich zwischen db(a) tags / db/a nachts bewegen, selbst jedoch so geringfügig sind, dass sie vor der bestehenden Hintergrundbelastung nicht mehr wahrnehmbar sind, können u. U. noch zumutbar sein, insbesondere wenn Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zur Sanierung der Vorbelastung vorgesehen sind (vgl. Bebauungsplan Rheincenter der Stadt Köln, OVG Münster, Urteil v D 34/07.NE ). (Dipl.-Geogr. W. Meyer) 2010 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D Garbsen

28 -Seite 28- Bonk-Maire-Hoppmann GbR Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke db(a): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" ermittelt wurde (für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbereiche ist die A-Bewertung nach DIN 651 als "gehörrichtig" anzunehmen) Emissionspegel: Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Geräuschquelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert L m,e in (25 m-pegel), bei Gewerbelärm i.d.r. der Schallleistungs-Beurteilungspegel L war. Mittelungspegel "L m " in db(a): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen; üblw. zwei Zahlenangaben, getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (6 00 bis Uhr) und "nachts" (22 00 bis 6 00 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schallausbreitungsbedingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungsdämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen. Beurteilungspegel in db(a): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korrigiert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus für Schienenverkehrsgeräusche bei durchgehenden Bahnstrecken; Zuschlag für Tonhaltigkeit... Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach 2 der 16. BImSchV (näheres hierzu s. Abschnitt 6) Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN (vgl. Abschnitt 6) Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder vergleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.b. T.A.Lärm. Ruhezeiten vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes (Berechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m]. Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schienenoberkante. Wallhöhe, Wandhöhe (H w ): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.

29 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 29 i ii iii iv v vi vii viii ix x xi xii xiii xiv xv Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt I S. 1763, i.d. Fassung vom "Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung" - Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom DIN 18005, Teil 1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002, Beuth Verlag GmbH, Berlin Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV) vom , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1, Nr. 45. Gem. Runderlass des MU, des MI, des ML und des MW vom /2.2 veröffentlicht im Nds. MBl. Nr. 7/2001 (S. 201). Der flächenbezogene Schall-Leistungspegel L w " ergibt sich aus der Summe der Schall-Leistungspegel Σ L wa aller Geräuschquellen auf einer Fläche der Größe "S" gemäß: L w " := Σ L wa - 10 lg S / 1 m² VDI-Richtlinie 3770 Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen (April 2002), Hrsg.: Verein Deutscher Ingenieure, Düsseldorf), Beuth Verlag GmbH, Berlin. Probst, Wolfgang: Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen/Schriftenreihe Sportanlage und Sportgeräte; B94,2. DIN ISO Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2 Allgemeine Berechnungsverfahren. (Oktober 1999) vgl. hierzu Abschnitt A.1.4 der TA Lärm Ingenieurgemeinschaft Braunstein & Berndt, Leutenbach; Programmversion 7.0 Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österreichische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW-Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenzbandbreite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungsreaktionen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf ganze db(a) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 db(a) erreicht. soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist. DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise (November 1989) Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag GmbH, Berlin.

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