Schalltechnisches Gutachten

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1 Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen Bauakustik Beratende Ingenieure VBI Mess-Stelle nach 26, 28 BImSchG bis 1995 Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 2006 Dr.-Ing. Wolf Maire Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann öffentlich bestellt und vereidigt IHK H-Hi: Schall- und Schwingungstechnik Dipl.-Ing. Thomas Hoppe Dipl.-Phys. Michael Krause Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer Dipl.-Ing. Clemens Zollmann Rostocker Straße Garbsen 05137/8895-0, -95 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Th. Hoppe Durchwahl: 05137/ t.hoppe@bonk-maire-hoppmann.de Garbsen, Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr Am Bahnhof II in der Stadt Wunstorf Garbsen/Hannover Berlin Jena Rostock Sekretariat: Tel.: 05137/ / Fax.: 05137/ /

2 Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist Dieses Gutachten umfasst: 29 Seiten Text 1 Anlage

3 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3 Inhaltsverzeichnis...Seite 1. Auftraggeber Aufgabenstellung dieses Gutachtens Örtliche Verhältnisse Hauptgeräuschquellen Gewerbe-/ Industriegebiete im abstrakten Planfall Gliederungsmodell für das Plangebiet Straßenverkehrslärm Berechnung der Immissionspegel Rechenverfahren Rechenergebnisse Gewerbelärm Straßenverkehrslärm Beurteilung Grundlagen Beurteilung Gewerbelärm Straßenverkehrslärm (öffentliche Straßen) Textvorschlag für mögliche Festsetzung Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke... 28

4 Seite 4 Bonk-Maire-Hoppmann GbR

5 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5 1. Auftraggeber STADT WUNSTORF DER BÜRGERMEISTER SÜDSTRAßE WUNSTORF 2. Aufgabenstellung dieses Gutachtens Die Stadt Wunstorf beabsichtigt mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr Am Bahnhof II die Überplanung gewerblich und landwirtschaftlich genutzter Flächen im Ortsteil Großenheidorn planungsrechtlich abzusichern. Vorgesehen ist neben der Ausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen (Umwandlung derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen) auch die Festsetzungen zum Immissionsschutz zu prüfen. Im Rahmen der städtebaulichen Planungen soll unter schalltechnischen Gesichtspunkten geprüft werden, ob bzw. mit welchen Emissionsbeschränkungen die Ausweisung zusätzlicher gewerblich genutzter Flächen zulässig ist. Dabei ist der Schutzanspruch der nördlich angrenzenden Wohnbebauung (Dorf- bzw. Mischgebiet, MI/ MD vgl. BauNVO i ) zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen abstimmungsgemäß Aussagen zur Verkehrslärmbelastung durch öffentliche Straßen im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets gemacht werden. Bezüglich möglicher Emissionsbeschränkungen werden die im Plangebiet zulässigen flächenbezogenen Emissionskontingente ermittelt. Soweit erforderlich werden unter Beachtung der aktuellen DIN ii Vorschläge zur Lärmkontingentierung i.v. mit einer Gliederung des betrachteten Plangebiets gemacht. Der Beurteilung der Geräuschsituation werden die Regelungen der VVBBauG iii i.v. mit Beiblatt 1 zur DIN iv zugrunde gelegt. Im Hinblick auf Gewerbelärmimmissionen werden die Regelungen der TA Lärm beachtet. Bezüglich der o.a. Verkehrslärmimmissionen erfolgt die Beurteilung u.a. auf Grundlage der 16. BImSchV v.

6 Seite 6 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Örtliche Verhältnisse Die örtliche Situation ist den Anlagen zum Gutachten zu entnehmen. Das hier betrachtete rd. 6,5 ha große Plangebiet beginnt im Norden am Straßenzug Am Bahnhof und endet im Süden an einem Wirtschaftsweg. Auch im Westen wird das Plangebiet von einem Wirtschaftsweg begrenzt, im Osten des Plangebiets liegt ein Sportplatz mit Sporthalle. Die verkehrliche Erschließung erfolgt von Norden aus über den Wischhöfersweg und den Kükers Weg, die in die Bergstraße bzw. Dorfstraße (Kreisstraße 331) einmünden. Die Straße Am Bahnhof ist durchgängig für Radfahrer und Fußgänger. Ein Durchfahrt mit Fahrzeugen ist nicht möglich, so dass einige Grundstücke aus westlicher Richtung, die übrigen aus östlicher Richtung verkehrlich erschlossen sind. Die nächstgelegene schutzbedürftige Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch eines Dorf- bzw. Mischgebiets liegt unmittelbar nördlich der Straße Am Bahnhof. Die nachfolgend untersuchten maßgeblichen Immissionsorte sind ebenfalls in den Anlagen gekennzeichnet. Westlich und südlich des Plangebiets befinden sich ausgedehnte Flächen der Landwirtschaft, östlich liegt der Sportplatz von Großenheidorn/ Steinhude. Hinsichtlich der vorhandenen und ggf. geplanten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet wurde eine Bestandserhebung durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wurden in einem behördeninternen Emissionsbericht der Stadt Wunstorf zusammengefasst. Bei der nachfolgenden Ermittlung zulässiger Emissionskontingente im abstrakten Planfall werden die Ergebnisse dieser Bestandserhebung berücksichtigt. Die Beurteilung der Straßenverkehrslärmimmissionen erfolgt auf Grundlage einer 7- tägigen Verkehrszählung durch das Ingenieurbüro Mehl Messtechnik an insgesamt 3 Straßenquerschnitten. Die Zählungen erfolgten in der Zeit vom

7 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7 4. Hauptgeräuschquellen 4.1 Gewerbe-/ Industriegebiete im abstrakten Planfall Gemäß Runderlass des Nds. Sozialministers vom (VVBBauG vgl. Abschnitt 6.1) soll für Gewerbegebiete ein "typischer" flächenbezogener Schall-Leistungspegel vi von 60 db(a) berücksichtigt werden. Die DIN nennt gleiche Emissionswerte - "tags und nachts" - für künftige Nutzungen. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Kennwerte gemäß Abschnitt 3 der Norm wie folgt definieren: Für nach der TA Lärm zu beurteilende Anlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen ist in der Nacht die volle Stunde... mit dem höchsten Beurteilungspegel maßgebend, zu dem die Anlage relevant beiträgt. Ende des Zitats. Diese Definition entspricht der der so genannten ungünstigsten Nachtstunde in Nr. 6.4 der TA Lärm. Sie ist zutreffend für einzelne Betriebsgrundstücke, kann u.e. jedoch nicht pauschal auf ein gesamtes Plangebiet übertragen werden. Im Mittel kann daher zwischen und 6.00 Uhr (BEURTEILUNGSZEIT nachts) von einem ggf. deutlich niedrigeren Emissionskennwert ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass aus den innerhalb von Gewerbegebieten einzuhaltenden IMMISSIONSRICHTWERTEN 1 ein deutlicher Unterschied der am Tage und in der Nacht tatsächlich auftretenden Geräuschemissionen resultiert. Nach den uns vorliegenden Vergleichs-Messergebnissen muss davon ausgegangen werden, dass derartige Flächen-Schall-Leistungspegel tagsüber bereits eine gewisse Einschränkung der industriellen bzw. gewerblichen Nutzung bedeuten können. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die angesprochene Norm die Situation für die Beurteilungszeiten tags/ nachts nicht differenziert; hier ergibt sich jedoch bereits durch die innerhalb von Industrieund Gewerbegebieten einzuhaltenden Richtwerte ein deutlicher Unterschied der tatsächlich auftretenden Geräuschemissionen. In der nachfolgenden Tabelle ist eine Differenzierung der flächenbezogenen Emissionswerte für In-

8 Seite 8 Bonk-Maire-Hoppmann GbR dustriegebiete (GI - BauNVO), eingeschränkte Industriegebiete (GIe), für Gewerbegebiete (GE - BauNVO) und eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) angegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Zusammenstellung nur eine grobe Rasterung darstellt. Tabelle 1: Flächenbezogene Emissionskennwerte Ausweisung bzw. Nutzungsmöglichkeit Flächenbezogene Emissionskontingente L W " [db(a)] GI GIe GE GEe *) 48 *): bei ein- oder zweischichtig arbeitenden Betrieben, deren Betriebszeit nicht in die Nachtzeit fällt, ist der in der Zeit von Uhr höchstzulässige flächenbezogene Schall- Leistungspegel von untergeordneter Bedeutung. Es ist eine verwaltungsrechtliche Frage, die nicht im Rahmen dieses Gutachtens beantwortet werden kann, ob bei Ansatz eines GI-typischen Emissionskennwertes i.s. der Tabelle 2 - d.h. einem gegenüber der DIN um 5 db(a) reduzierten Nachtwert - bereits eine einschränkende Festsetzung für die Zeit von bis 6.00 Uhr erforderlich wird. U.E. kann in der schalltechnischen Beurteilung davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung uneingeschränkter GI- bzw. GE-Gebiete möglich ist, wenn bei Ansatz von flächenbezogenen Emissionskontingenten von 70 db(a) tags, 60 db(a) nachts (GI) bzw. 65 db(a) tags, 50 db(a) nachts (GE) der Immissionsschutznachweis für die umliegenden, schutzbedürftigen Bauflächen erbracht werden kann. Wir weisen darauf hin, dass die in Tabelle 2 zusammengestellten flächenbezogenen Emissionskontingente Erfahrungswerte sind, wie sie typischerweise in den vorgenannten Baugebieten auftreten können aber nicht zwangsläufig müssen. 1 Der IMMISSIONSRICHTWERT von 50 db(a) nachts (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm) betrifft den Schutzanspruch der nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen, soweit eine derartige Nutzung durch den Bebauungsplan nicht explizit ausgeschlossen wurde.

9 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9 Dies bedeutet, dass z.b. für GE-Gebiete nicht zwingend Emissionskontingente von 65 db(a) tags und 50 db(a) nachts festgesetzt werden müssen, da nach den uns vorliegenden Erfahrungen bestimmte gewerbliche Nutzungen auch mit geringeren Emissionskontingenten auskommen 2. Die Ausweisung bestimmter Baugebiete mit gewerblicher oder industrieller Nutzung (GI, GE, vgl. BauNVO) richtet sich zunächst nach der geplanten (oder ggf. vorhandenen) Nutzung innerhalb der festzusetzenden Gebiete. Mit der Festsetzung höchstzulässige Emissionskontingente wird dann ergänzend dem erforderlichen Immissionsschutz Rechnung getragen. Es ist eine verwaltungsrechtliche Frage (s.o.), in wieweit eine Herabsetzung typischer Emissionskontingente tatsächlich eine Einschränkung für zukünftige gewerbliche oder industrielle Nutzungen bedeutet (vorhandene Nutzungen genießen i.d.r. Bestandsschutz) und ob derartige (ggf. einschränkende) Festsetzungen zum Immissionsschutz auch gleichzeitig als allgemeine Einschränkung für das jeweilige Baugebiet kenntlich gemacht werden müssen (z.b. GIe oder GEe- Ausweisung). Zu den Emissionskontingenten ist anzumerken, dass grundsätzlich eine Erhöhung respektive Reduzierung der E- missionspegel aller Teilflächen direkt proportional auf die - durch das hier betrachtete Plangebiet - verursachte Immissionsbelastung der umliegenden, schutzbedürftigen Flächen übertragbar ist. Bei einer pauschalen Erhöhung/ Reduzierung aller Emissionspegel um einen konstanten Pegelwert erhöht/ mindert sich der Immissionspegel in den betrachteten Aufpunkten um denselben Betrag. Die späteren Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen flächenbezogenen Emissionskontingente stellen auf den immissionswirksamen SCHALL-LEISTUNGSPEGEL (IFSP) ab. Dieser Pegelwert ist der um das Maß von Abschirmung und Streuung abgeminderte wahre SCHALL- LEISTUNGSPEGEL. Die im konkreten Einzellfall vorhandenen baulichen Gegebenheiten auf den Betriebsgeländen mit den daraus resultierenden Pegelminderungen durch Abschirmungen (ggf. auch Pegelerhöhungen durch Re- 2 Es muss z.b. erwartet werden, dass neue Nutzungen im Rahmen des Möglichen den STAND DER LÄRMMINDERUNGSTECHNIK einhalten.

10 Seite 10 Bonk-Maire-Hoppmann GbR flexionen) sind dann in die Berechnungen einzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig abhängig von der jeweiligen Emissionssituation gegenüber den nachfolgend ermittelten immissionswirksamen flächenbezogenen Emissionskontingente um ca. 2 5 db(a) höhere wahre flächenbezogene Schall-Leistungspegel zulässig sind. 4.2 Gliederungsmodell für das Plangebiet Im Plangebiet befinden sich die in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellten Betriebsgrundstücke. Die Tabelle beinhaltet Informationen zur Größe des jeweiligen Betriebsgrundstücks sowie zu den derzeit tatsächlich vorhanden Emissionskontingenten. Die Erkenntnisse hierzu sind dem Emissionsbericht der Stadt Wunstorf entnommen. Zur besseren Übersicht dient der folgende unmaßstäblichen Übersichtslageplan. Bild 1: Unmaßstäblicher Übersichtsplan

11 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11 Tabelle 2: Vorhandene Betriebe und wahre Emissionskontingente Teilfläche (vgl. Anlage 2) Größe der emittierenden Teilfläche L W " [db(a)] in m ² tags nachts flächenbezogene Emissionskontingente * *** a b (74) ** 42 4c *** a (75) ** 43 5b * derzeit weitgehend ungenutzt, ** Die Klammerwerte beziehen sich auf einen möglichen Schredderbetrieb, *** derzeit schalltechnisch keine relevanten Nutzungen vorhanden Die schalltechnischen Berechnungen für das Plangebiet erfolgen im Rahmen der Bauleitplanung für den abstrakten Planfall (d.h. unter Ansatz gebietstypischer flächenbezogener Emissionskontingente). Im Folgenden wurde ein Gliederungsmodell (Emissionsmodell) entwickelt, dass sich in seiner Struktur im wesentlichen an den Grundstücksgrenzen und den derzeit vorhanden bzw. geplanten Nutzungen (vgl. Emissionsbericht der Stadt Wunstorf) orientieren sollte. Darüber hinaus ist auch die Lage und der Abstand zu den maßgeblichen Beurteilungspunkten (maßgeblicher Schutzanspruch) zu berücksichtigen. Die in Tabelle 2 genannten Emissionskontingente bei der Bemessung der zukünftigen Emissionskontingente beachtet. Es ergibt sich somit unter Berücksichtigung der o.a. Schutzbedürftigkeit der nächstgelegenen Wohnbebauung folgende mögliche Gliederung für das Plangebiet mit unterschiedlichen Emissionskontingente, die in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt sind.

12 Seite 12 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Tabelle 3: Gliederung des Plangebiets Teilfläche (vgl. Anlage 2) Größe der emittierenden Teilfläche L W " [db(a)] in m ² tags nachts flächenbezogene Emissionskontingente GEe GE GEe GEe GE Straßenverkehrslärm Bezüglich der Verkehrsbelastung maßgeblicher Straßenabschnitte im Untersuchungsbereich wird auf die Angaben einer Verkehrszählung (Dauerzählung mit Zählplatten) des Ingenieurbüros Mehl Messtechnik abgestellt. Mit der Verkehrszählung wurden alle Fahrzeugbewegungen erfasst und im Stundenintervall dargestellt, so dass sich für den Messzeitraum die richtliniengerechte durchschnittliche Verkehrsbelastungen (s.u.) tags ( Uhr) und nachts ( Uhr) ableiten lässt. Die Zähldaten wurden getrennt nach Fahrzeugarten ( Längenklassen ) erfasst. Dabei wurde i.s. einer konservativen Abschätzung die Fahrzeugklasse PKW mit Anhänger und Kleinlaster bis 3,5 t als LKW berücksichtigt 3. Bei den für die schalltechnischen Berechnungen maßgeblichen Verkehrsmengenangaben handelt es sich um die durchschnittliche, tägliche Verkehrsstärke in Kfz/ 24h (DTV 24 ) und die LKW- Anteile tags und nachts. Die Durchschnittliche, Tägliche Verkehrsstärke ist in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen als Mittelwert über alle Tage des Jahres der einen Straßenquerschnitt täglich passierenden Kraftfahrzeuge definiert.

13 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 13 In der nachfolgenden Tabelle sind die hier zu beurteilenden Straßenabschnitte mit der dazugehörigen Verkehrsbelastung, den LKW- Anteilen sowie der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zusammengestellt. Der Emissionspegel L m, E berechnet sich nach der RLS-90 vii zu: L m,e = L m (25) + D v + D StrO + D Stg + D E Dabei ist: D v D StrO D Stg D E eine Korrektur für unterschiedliche, zulässige Höchstgeschwindigkeiten Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen Zuschlag für Steigungen und Gefälle Korrektur für Spiegelschallquellen Tabelle 4: DTV Analyse 2008, Emissionspegel Straßenabschnitt (s. Lageplan) DTV [Kfz/24h]* p t [%] p n [%] v Pkw [km/h] v Lkw [km/h] L m,e,t [db(a)] L m,e,n [db(a)] [1] 200 (10) ,6 33,2 [2] 134 (4) ,3 31,6 [3] 66 (6) ,4 37,5 [4] 454 (14) ,6 36,9 [4-1] 150 (5) ,9 28,9 [4-2] 300 (9) ,8 31,0 [4-3] 200 (6) ,0 29,3 [4-4] 50 (1) ,0 24,0 * Die Angaben in Klammern sind der Nachtanteil der Verkehrbelastung Sollten sich für das Jahr 2015 Verkehrsmengen ergeben, die von den o.g. Angaben abweichen, ist hier folgendes zu beachten: Erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsmenge ergibt sich eine ( wesentliche ) Pegelerhöhung von 3 db(a) ( vgl. Abschnitt 6). Eine Steigerung/ Verminderung der Verkehrsmenge um z.b. 20 % führt bei ansonsten gleich bleibenden Parametern (Höchstgeschwindigkeit, LKW-Anteile, Tag-Nacht-Verteilung) zu einer Pegelerhöhung/ - Verringerung von ca. 0,8 db(a). Änderungen der Verkehrsmenge von 40 % bedingen eine Pegeländerung von rd. 1,5 db(a) 3 nach Tabelle 1 der RLS-90 erfasst der LKW- Anteil alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

14 Seite 14 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Berechnung der Immissionspegel 5.1 Rechenverfahren Straßenverkehrslärmeinwirkungen werden entsprechend der bereits zitierten RLS-90 (vgl. auch Anlage 2 zur 16. BImSchV) rechnerisch ermittelt. Die Ausbreitungsrechnung für andere Emittenten erfolgt entsprechend der ISO viii. Nach diesem Rechenverfahren wird die so genannte mittlere Mitwindsituation betrachtet. Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digitalisiert. Dabei wird für die Aufpunkte (Immissionsorte; Beurteilungspunkte) eine typische Immissionshöhe h A = 3,0 m über Geländehöhe für den Erdgeschossbereich sowie eine übliche Stockwerkshöhe von 2,8 m berücksichtigt. Für Straßenverkehrsgeräusche ist richtliniengerecht < h Q > = 0,5 m über OK Fahrbahn zu berücksichtigen. Das Kriterium für die Betrachtung flächenhafter Geräuschemissionen wird im Sinne der ISO beachtet, dabei wird von einer Gleichverteilung der Geräuschemissionen bei einer mittleren Quellhöhe h Q = 4 m über GOK ausgegangen (vgl. hierzu Abschnitt 6.3). Diese Höhen können als jeweils typischer Mittelwert für Geräuschemissionen von den Freiflächen (z.b. Fahrverkehr, h Q 1 1,5 m) und den wesentlichen Schall abstrahlenden Bauteilen von Betriebsgebäuden (Lüftungsöffnungen, Dachlüfter u.ä., h Q 3-15 m) angesehen werden. Bezogen auf die meteorologischen Bedingungen (soweit sie die Schallausbreitung beeinflussen) ist nach den Regelungen der TA Lärm der Langzeit-Mittelungspegel L AT (LT) für die Beurteilung maßgebend. Im Rahmen städtebaulicher Planungen erfolgen die Berechnungen frequenzunabhängig nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr der ISO , da bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine typisierende Betrachtung i.s. einer Untersuchung des abstrakten Planfalls erfolgt. Damit liegen Angaben über die Frequenzspektren maßgebender Emittenten regel-

15 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15 mäßig nicht vor. Die Berechnung nach dem alternativen Verfahren führt bei gleichen Emissionspegeln zu geringfügig höheren Immissionspegeln als die detaillierte frequenzabhängige - Berechnung. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die auf der Grundlage des alternativen Verfahrens berechneten Pegelwerte spätere vereinfachte Prüfungen (Einhaltung von Emissionskontingenten) mit ausreichender Sicherheit zulassen. Im Hinblick auf die auf die anstehende Bauleitplanung ist darüber hinaus folgendes zu beachten: Im Dezember 2006 wurde die DIN ix veröffentlicht. Bei strikter Anwendung dieser Norm ist ausschließlich die geometrisch bedingte Ausbreitungsdämpfung in die Berechnung einzustellen. Hierdurch bleiben Zusatzdämpfungen durch Bodeneffekte, Luftabsorption usw. unberücksichtigt. Diese Zusatzdämpfungen betragen je nach Abstand zum Rand des Plangebiets zwischen 1 2 db(a) (bei Entfernungen von m zum Plangebiet) und 2 bis 5 db(a) (bei Entfernungen zwischen 60 und 450 m zum Plangebiet). Andererseits ist nach dem o.g. alternativen Verfahren der ISO die Raumwinkelkorrektur mit K O = + 3 db(a) in Ansatz zu bringen. Dies bedeutet, dass sich in der Anwendung beider Rechenverfahren eine systematische Pegeldifferenz von ca. -2 bis 0 db(a) im Nahbereich des Plangebiets und 0 bis + 2 db(a) bei Entfernungen von m zum Plangebiet ergeben. Eine noch darüber hinausgehende Pegeldifferenz tritt auf, wenn die im Bereich des jeweils betrachteten Immissionsortes ggf. auftretende Eigenabschirmung außer acht gelassen wird; hierdurch können sich im Einzelfall Pegeldifferenzen von bis zu 20 db(a) ergeben. Die angesprochenen, immissionsseitigen Pegeldifferenzen führen bei Anwendung der o.a. DIN gegenüber der Berechnung nach dem alternativen Verfahren der ISO im Hinblick auf Immissionsorte in der Nähe des Plangebiets zu höheren Lärmemissionskontingenten und bezüglich schutzbedürftiger Bebauung in größeren Abständen zum Plangebiet zu geringeren Lärmemissionskontingenten. Hierdurch wären die in aktuellen Bebauungsplänen festzusetzenden Emissionskontingente entsprechend höher resp. niedriger als die in früheren Plänen festgesetzten flächenbezogenen

16 Seite 16 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Schallleistungspegel. Bei strikter Anwendung der DIN ergäben sich daher systematische Unterschiede zu den in der Vergangenheit von der Stadt Wunstorf in anderen Gewerbegebieten vorgenommenen Lärmkontingentierungen. Es entstünde allein bedingt durch die formale Anwendung der genannten DIN - der Eindruck, dass aktuell geplante Gewerbe- und Industriegebiete nach schalltechnischen Kriterien teils mehr, teils weniger nutzbar seien als die in der Vergangenheit ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen. Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, weiterhin die vorgenannten Zusatzdämpfungen unter Beachtung der Vorgaben einer Berechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr der ISO in die Berechnungen einzustellen. Diese Vorgehensweise 4 ist in der textlichen Festsetzung zur Lärmkontingentierung zu dokumentieren. Die genannten Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm SOUNDplan x programmiert. Die Berechnungen werden mit folgenden voreingestellten Rechenparametern durchgeführt: Winkelschrittweite: 1 Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Seitenbeugung: ja Suchradius: 3000 m Berechnet wurden jeweils die durch die o.g. Geräuschquellen verursachten BEURTEILUNGSPEGEL getrennt für die BEURTEILUNGSZEITEN von Uhr (tags) und Uhr (nachts). 4 soweit im Rahmen der Beurteilung des Plangebiets verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist.

17 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Rechenergebnisse Gewerbelärm In der nachfolgenden Tabelle ist die unter Berücksichtigung des Gliederungsmodells nach Tabelle 3 (vgl. auch Anlage zum Gutachten) zu erwartende Geräuschbelastung Gewerbelärm aus dem Plangebiet dargestellt. Tabelle 5: Geräusch- Belastung aus dem Plangebiet Immissionsort Stockw. IRW (TA Lärm) Beurteilungspegel tags nachts tags nachts EG 53,5 40, OG 54,2 41,3 EG 54,9 42, OG 55,4 43,5 EG 55,6 43, OG 56,1 43,7 04 EG ,0 43,3 05 EG 56,8 42, OG 57,4 42, Straßenverkehrslärm In der nachfolgenden Tabelle ist die unter Berücksichtigung der Verkehrsmengenangaben nach Tabelle 4 zu erwartende Geräuschbelastung im Bereich der am stärksten vom Erschließungsverkehr betroffenen Baugrundstücke der Altbebauung dargestellt. Tabelle 5: Geräusch- Belastung aus dem Plangebiet Immissionsort Stockw. IGW (16.BImSchV) Mittelungspegel tags nachts tags nachts 06 EG ,2 37,5 07 EG ,1 39,8 1.OG 51,7 39,4 08 EG ,4 40,1 1.OG 51,8 39,5

18 Seite 18 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Beurteilung 6.1 Grundlagen Im Rahmen der Bauleitplanung sind bei der Beurteilung u.a. die folgenden Verordnungen, Richtlinien und Normen zu beachten: Runderlass des Nds. Sozialministers vom Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung in Verbindung mit Beiblatt 1 zu DIN Schallschutz im Städtebau im Hinblick auf Gewerbelärmimmissionen TA Lärm sowie für Verkehrslärmimmissionen 16. BImSchV Als Anhaltswerte für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu DIN u.a. die folgenden ORIENTIERUNGSWERTE genannt: bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) tags 60 db(a) nachts 50 bzw. 45 db(a). bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 bzw. 40 db(a). Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im Beiblatt 1 zur DIN folgendes ausgeführt: Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Ende Zitat Die ORIENTIERUNGSWERTE gemäß Beiblatt 1 zu DIN stimmen zahlenmäßig mit den entsprechenden Immissionsrichtwerten (s.u.) gemäß Abschnitt 6.1 der TA Lärm überein.

19 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 19 Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall (konkretes Einzelgenehmigungsverfahren, Nachbarschaftsbeschwerde...) die IMMISSIONSRICHTWERTE gem. Nr. 6.1 der TA Lärm zu beachten; diese betragen u.a.: c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 db(a) nachts 45 db(a) d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) In Abschnitt 2.4 der TA Lärm ist ausgeführt: Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Gesamtbelastung ist Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen. Im Abschnitt 7.4 der TA Lärm ist bezüglich der i.v. mit einer Anlage verursachten Verkehrslärmimmissionen folgendes ausgeführt: Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissonsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe RLS-90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswegen, Alfred-Schütte-Allee 10, Köln...

20 Seite 20 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Die vorgenannten Voraussetzungen als Auslöser für Lärm mindernde Maßnahmen sind kumulativ zu sehen, d.h. wenn eine oder zwei der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind keine organisatorischen Maßnahmen zur Verminderung des Verkehrslärms abzuleiten. Der Vollständigkeit halber werden nachfolgend allgemeine Planungsgrundsätze aufgeführt, wie sie z.b. im Runderlass des Nds. Sozialministers vom im Kontext mit der Aufstellung von Bebauungsplänen wie folgt ausgeführt sind: Es ist nicht möglich, den Umfang des Immissionsschutzes bzw. das Maß der hinzunehmenden Belastung undifferenziert für alle Fälle einheitlich auf ein bestimmtes Maß festzulegen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Belastungen einem Gebiet mit Rücksicht auf dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zugemutet werden können. Maßgebend hierfür sind: - die Gebietsart und - die konkreten tatsächlichen Verhältnisse. Für die Gebietsart ist von der planungsrechtlich geprägten Situation der Grundstücke auszugehen. Maßgebend dafür, welchen Schutz ein Gebiet nach seiner Gebietsart berechtigterweise erwarten kann, sind städtebauliche Maßstäbe. Anhaltspunkte für den Schutz vor Schallimmissionen enthält die Vornorm zu DIN In der Vornorm sind den Baugebieten bestimmte Planungsrichtwerte zugeordnet. Planungsrichtwerte in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten... zuzuordnen ist. Die Planungsrichtwerte können bei einzelnen Bauleitplänen überschritten oder unterschritten werden, wenn nach einer Abwägung... anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Planungsrichtwerte sind keine Höchstwerte oder Grenzwerte. Die Planungsrichtwerte sind nicht für die Beurteilung von Einzelvorhaben heranzuziehen.... Die (typisierte) Gebietsart im planungsrechtlichen Sinne ist für sich allein noch kein hinreichend genaues Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Gebietes. Daneben sind die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Baugebiete, die der gleichen Gebietsart angehören, können daher im Ergebnis unterschiedlich schutzwürdig sein; ein Wohngebiet beispielsweise, das - zumal in städtischen Ballungsräumen - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Industrieoder Gewerbegebiete ohnehin einer hohen Geräuschbelästigung ausgesetzt ist, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart vorbelasteten Wohngebiet zuzubilligen ist. Zu den konkreten, tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen sind, gehören als Vorbelastung - die bereits vorhandenen Immissionsbelastungen sowie - die "plangegebene", d.h. aufgrund verfestigter Planungen... zu erwartende Belastung. Derart vorbelastete Gebiete sind in der Regel nur gegenüber weiteren, hinzutretenden Immissionen schutzwürdig. Vorbelastungen sind dagegen nicht als schutzmindernd in Betracht zu ziehen, soweit die Einwirkung das Maß des Zumutbaren überschreitet. In diesem Falle liegt ein städtebaulicher Missstand vor, der durch Planung nicht legalisiert werden kann....

21 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 21 Die in dem zitierten Text angesprochene Vornorm zu DIN wurde durch den Weißdruck der DIN "Schallschutz im Städtebau" - Teil 1, Grundlagen und Hinweise für die Planung - ersetzt. In der aktuellen Norm (Beiblatt 1) sind statt der o.a. Planungsrichtpegel die jeweils entsprechenden Orientierungswerte angegeben (s.o.). Neben den absoluten Skalen von RICHTWERTEN bzw. ORIENTIERUNGSWERTEN, kann auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegelunterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei werden üblicherweise die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzer xi ): messbar / nicht messbar: Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 db(a) werden als "nicht messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist. wesentlich / nicht wesentlich: Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der 16. BImSchV - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 db(a) 5 definiert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknöpft, dass erst von dieser Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch- Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Änderung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 db(a) wenn die Verkehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeitraum - bei ansonsten unveränderten Randbedingungen - verdoppelt (=> + 3 db(a)) bzw. halbiert (=> - 3 db(a)) wird. "Verdoppelung": Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 db(a) werden subjektiv als "Halbierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben. 5 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf ganze db(a) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 db(a) erreicht.

22 Seite 22 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Beurteilung Gewerbelärm Legt man für das Plangebiet das Gliederungsmodell gemäß Tabelle 3 bzw. Anlage 1 zu Grunde, so errechnen sich im Bereich der am stärksten betroffenen Nachbarbebauung Beurteilungspegel von rd. 52 bis 58 db(a) tags und 38 bis 44 db(a) in der Nachtzeit. Damit werden die maßgeblichen Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte in den maßgeblichen Aufpunkten eingehalten bzw. unterschritten. Dies bedeutet, dass im Untersuchungsbereich grundsätzlich noch eine gewisses Potential für die Entwicklung weiterer gewerblicher Bauflächen vorhanden ist ohne das ein Immissionskonflikt zu erwarten ist. Die im Gliederungsmodell zu Grunde gelegten Emissionskontingente sind dabei typisch für Gewerbegebiete (GE2 und GE5) bzw. eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe1, GEe3 und GEe4, vgl. Tabelle 1). Der Vollständigkeit weisen wir nochmals darauf hin, dass die vorstehenden Berechnung für den abstrakten Planfall den aus unserer Sicht schalltechnisch ungünstigen Fall darstellen. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge einer detaillierten (quellenbezogenen, frequenzabhängigen) Berechnung sowie unter Berücksichtigung einer möglichen Eigenabschirmung durch geeignete Gebäudestellungen um ca. 2 4 db(a) höhere wahre Schall- Leistungspegel zulässig wären. Besonders Augenmerk gilt dem Bauunternehmen Tessmer (Betriebsfläche 5a). Hier ist festzustellen, dass durch den vorgesehenen Betrieb einer mobilen Brecheranlage zur Aufbereitung von Bauschutt das auf dieser Teilfläche zulässige Emissionskontingent deutlich überschritten wird. In Abstimmung mit der Stadt Wunstorf wurde hier unter Beachtung der aktuellen DIN ein Lösungsvorschlag erarbeitet. Da sich südlich des hier betrachteten Plangebiets schutzbedürftige Nutzungen erst in einem Abstand von rd. 600 m befinden (Landwirtschaftlicher Betrieb), kann im Hinblick auf die Schallabstrahlung in dieser Richtung eine ergänzende Regelung in die Festsetzungen der Bebauungspläne übernommen werden (vgl. hierzu Anhang A.2 zu DIN 45691).

23 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 23 Mit dieser Regelung bestünde die Möglichkeit, für den in der Anlage dargestellten Richtwirkungssektor ein zusätzliches Emissionskontingent von 10 db(a) tags festzusetzen. Damit wäre der Betrieb einer mobilen Bauschuttbrecheranlage durch geeignete Lärmminderungsmaßnahmen zum Schutz der nordwestlich, nördlich und nordöstlich gelegenen Wohnbebauung unter schalltechnischen Gesichtspunkten zu genehmigen. In südlicher Richtung liegen die mit dem Betrieb einer Brecheranlage verursachten Geräuschimmissionen am nächstgelegenen Baugrundstück in rd. 600 m Entfernung unterhalb des für Misch- bzw. Dorfgebiete (Außenbereich, 34 BauGB) maßgeblichen Immissionsrichtwerts tags von 60 db(a) Straßenverkehrslärm (öffentliche Straßen) Die Verkehrslärmbelastung infolge der Erschließungsverkehre für das hier zu beurteilende Plangebiet wurden auf der Grundlage einer einwöchigen Verkehrszählung an den maßgeblichen Straßenquerschnitten ermittelt. Die nachfolgende Beurteilung kann u.e. auf Grundlage der Regelungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm erfolgen. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass auf den hier betrachteten Straßenabschnitten keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt. Die Frage, inwieweit für die Überplanung bestehender Nutzungen sowie der planungsrechtlichen Absicherung zusätzlicher Nutzungen eine Erhöhung der Verkehrsbelastung gegenüber dem Ist-Zustand die zu einer Erhöhung der Lärmbelastung von 3 db(a) erwartet werden muss, kann nicht im Rahmen des Schallgutachtens beantwortet werden. I.S. einer konservativen Abschätzung könnte dieser Ansatz jedoch zu Grunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass entsprechend den Regelung nach Nr. 7.4 (Ta Lärm) zu prüfen ist, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte für Misch- bzw. Dorfgebiete betragen tags ( Uhr) nachts ( Uhr) 64 db(a) und 54 db(a).

24 Seite 24 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Die Berechnungen zeigen (vgl. Tabelle 5), dass selbst bei einer Verdoppelung der derzeit vorhandenen Verkehrsbelastung bei ansonsten gleich bleibenden Parametern (LKW- Anteile, zulässige Geschwindigkeit Pegelerhöhung von 3 db(a)) die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete an den am stärksten betroffenen Aufpunkten (05) bis (08) noch um rd. 8 db(a) am Tage und ca. 11 db(a) in der Nachtzeit unterschritten werden. Dem gemäß sind entsprechend den Regelungen der TA Lärm keine Maßnahmen zur Verringerung der Verkehrslärmbelastung erforderlich. Dies bedeutet weiterhin, dass die in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung ggf. vergleichsweise zu diskutierenden Orientierungswerte ebenfalls eingehalten werden. 6.3 Textvorschlag für mögliche Festsetzung Ein Vorschlag für die Festsetzung flächenbezogener Schall-Leistungspegel auf der Grundlage der DIN ist dem nachfolgenden Text zu entnehmen. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine Abgrenzung der in der textlichen Festsetzung angesprochenen Teilflächen in den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans erfolgt. Vorschlag für eine textliche Festsetzung: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK weder tags ( Uhr) noch nachts ( Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in db(a) Teilfläche L EK, tags L EK, nachts GEe GE GEe GEe GE GE Die endgültigen Zahlenwerte sind im Rahmen des Abwägungsverfahrens in Anlehnung an die Ausführungen dieses Gutachtens durch die planende Kommunen festzulegen.

25 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 25 Bezüglich einer Festsetzung immissionswirksamer, flächenbezogener Schall-Leistungspegel (IFSP) wird auf die diesbezüglich positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom verwiesen (BVerwG 4 NB 3.97). Um die Bestimmtheit der Regelungen für spätere Genehmigungsverfahren (Einzelbauvorhaben) sicher zu stellen, sollten folgende ergänzende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden: Schallpegelminderungen, die im konkreten Einzelfall durch Abschirmungen erreicht werden, erhöhte Luftabsorptions- und Bodendämpfungsmaße (frequenz- und entfernungsabhängige Pegelminderungen sowie die meteorologische Korrektur nach DIN ISO , Hrsg. Deutsches Institut für Normung, Beuth Verlag Berlin, Oktober 1999) und/oder zeitliche Begrenzungen der Emissionen können bezüglich der maßgebenden Aufpunkte dem Wert des Flächenschallleistungspegels zugerechnet werden. Die festgesetzten flächenbezogenen Schall-Leistungspegel sind als Beurteilungspegel i.s. der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz vom (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm; GMBl Seite 503ff) zu verstehen. Dem gemäß ist bei einem schalltechnischen Nachweis nach dem im Anhang A zu dieser Verwaltungsvorschrift beschriebenen Verfahren vorzugehen. Bezüglich der nachfolgend angesprochenen Begriffe und Verfahren wird auf DIN ( Geräuschkontingentierung, Hrsg. Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag Berlin, Dezember 2006) verwiesen. Eine Umverteilung der flächenbezogenen Schall-Leistungspegel ist zulässig wenn nachgewiesen wird, dass der aus den festgesetzten flächenbezogenen Schall-Leistungspegel resultierende Gesamt-Immissionswert L Gl nicht überschritten wird. Wie bereits im Abschnitt 5.1 näher ausgeführt erfolgte die Ausbreitungsrechnung unter Beachtung der Vorgaben einer Berechnung nach dem alternativen Verfahren gemäß Nr der ISO Abweichend von der DIN wurde dabei die durch Bodeneffekte und Luftabsorption hervorgerufene Zusatzdämpfung für f = 500 Hz in die Berechnungen eingestellt. Dieser Sachverhalt ist in den textlichen Festsetzungen z.b. wie folgt zu dokumentieren: Die Berechnung der aus den festgesetzten Emissionskontingenten resultierende Immissionswerte L l ist gemäß Nr der ISO nach dem alternativen Verfahren für eine Mittenfrequenz f = 500 Hz und eine mittleren Quellhöhe h Q = 4 m über GOK durchzuführen. Auch wenn mit den Regelungen der o.a. TA Lärm bereits eine Relevanzgrenze definiert wird, kann im Sinne der Ausführungen in der DIN in die textlichen Festsetzungen ergänzend folgendes aufgenommen werden: Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Anforderungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel L r den Immissionsrichtwert nach TA Lärm um mindestens 15 db(a) unterschreitet.

26 Seite 26 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Dabei ist zu beachten, dass die Definition von Relevanzgrenzen für neu zu genehmigende gewerbliche Anlagen in Nr der TA Lärm von dem o.a. Nicht-Relevanz-Kriterium der DIN abweicht, so dass die Übernahme die aus der DIN zitierten Textes über die nach der TA Lärm im konkreten Einzelgenehmigungsverfahren zu beachtenden Anforderungen hinausgeht. Da sich südlich des hier betrachteten Plangebiets schutzbedürftige Nutzungen erst in einem Abstand von mehr als 600 m befinden (Einzelbebauung im Außenbereich südwestlich des Plangebiets), könnte im Hinblick auf die Schallabstrahlung in dieser Richtung ergänzend folgende Regelung in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden (vgl. hierzu Anhang A.2 zu DIN 45691): Für den zeichnerisch dargestellten Richtungssektor (s.u.) erhöhen sich die Emissionskontingente um das nachfolgend genannte Zusatzkontingent. Abbildung 1

27 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 27 Tabelle 6: Mögliches Zusatzkontingent Teilfläche Bezugskoordinaten x y Richtungssektor Zusatzkontingent L EK,zus in db(a) GE Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: , Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k L EK,i durch L EK,i + L EK,zus,k zu ersetzen ist. Bonk-Maire-Hoppmann GbR (Dipl.-Ing. Th. Hoppe) 2009 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D Garbsen

28 Seite 28 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke db(a): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" ermittelt wurde (für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbereiche ist die A-Bewertung nach DIN 651 als "gehörrichtig" anzunehmen) Emissionspegel : Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Geräuschquelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert L m,e (25 m- Pegel), bei Gewerbelärm i.d.r. der Schall-Leistungs-Beurteilungspegel L war Mittelungspegel "L m " in db(a): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen; üblw. zwei Zahlenangaben, getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (6 00 bis Uhr) und "nachts" (22 00 bis 6 00 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schallausbreitungsbedingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungsdämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen. Beurteilungspegel in db(a): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korrigiert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus für Schienenverkehrsgeräusche bei durchgehenden Bahnstrecken; Zuschlag für Tonhaltigkeit... Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach 2 der 16. BImSchV (näheres hierzu s. Abschnitt 6) Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN (vgl. Abschnitt 6) Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder vergleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.b. TA Lärm. Ruhezeiten vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes (Berechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m]. Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schienenoberkante. Wallhöhe, Wandhöhe (H w ): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.

29 Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 29 Quellen, Richtlinien, Verordnungen i ii iii iv v vi Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt I S. 1763, i.d. Fassung vom DIN Geräuschkontingentierung, Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin "Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung" - Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom DIN 18005, Teil 1 "Schallschutz im Städtebau - Grundlagen und Hinweise für die Planung " (Juli 2003), Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag GmbH, Berlin. Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1 Der flächenbezogene Schall-Leistungspegel L w " ergibt sich aus der Summe der Schall- Leistungspegel Σ L wa aller Geräuschquellen auf einer Fläche der Größe "S" gemäß: L w " := Σ L wa - 10 lg S / 1 m² vii viii ix x xi "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)", bekannt gegeben vom BMV mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/1990 vom (siehe Verkehrsblatt 1990, Heft 7, S. 258 ff) unter Berücksichtigung der Berichtigung Februar 1992, bekannt gegeben vom BMV mit ARS 17/1992 vom (siehe Verkehrsblatt 1992, Heft 7, S. 208). DIN ISO Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2 Allgemeine Berechnungsverfahren. (Oktober 1999) vgl. hierzu Abschnitt A.1.4 der TA Lärm Geräuschkontingentierung, Dezember 2006, Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag GmbH, Berlin, Ingenieurgemeinschaft Braunstein & Berndt, Leutenbach; Programmversion 6.4 Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österreichische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW- Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenzbandbreite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungsreaktionen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977

30 Legende Hauptgebäude Nebengebäude 06 Schule Immissionsort [4] Emission Straße Straße / Zählstelle 2 Linienschallquelle Zählstelle 1 [1] [4-1] GEe1 60/45 [3] [4-2] GEe4 60/48 GEe3 60/45 GE2 65/50 [2] GE5 65/50 [4-3] Zählstelle 3 [4-4] Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik Beratende Ingenieure VBI Mess-Stelle nach 26, 28 BImSchG Rostocker Str Garbsen Tel.: Fax: Gutachten Nr.: Anlage 1 Maßstab: 1 : bear. gez. gepr. Datum Blatt: Ho Ho Bebauungsplan Nr "Am Bahnhof II" in der Stadt Wunstorf, OT Großenheidorn Übersichtsplan mit Darstellung des Gliederungsmodells, maßgebliche Beurteilungspunkte sowie mögliche Zusatzkontingente für den dargestellten Richtungssektor Zeichen Ho

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