Schalltechnisches Gutachten

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1 Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen - Bauakustik Beratende Ingenieure Mess-Stelle gemäß 29b BImSchG Dipl.-Ing. Thomas Hoppe ö.b.v. Sachverständiger für Schallimmissionsschutz Ingenieurkammer Niedersachsen Dipl.-Phys. Michael Krause Dipl.-Geogr. Waldemar Meyer Dipl.-Ing. Clemens Zollmann ö.b.v. Sachverständiger für Lärmschutz Ingenieurkammer Niedersachsen bis 1995 Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 2006 Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2013 Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann Rostocker Straße Garbsen 05137/8895-0, -95 Bearbeiter: Dipl.-Geogr. W. Meyer Durchwahl: 05137/ w.meyer@bonk-maire-hoppmann.de I - Schalltechnisches Gutachten zur geplanten Ausweisung von Wohnbauflächen in der Nachbarschaft von Freisportanlagen in Drochtersen - Aktualisierung September Sekretariat: Tel.: 05137/ /

2 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 2 Inhaltsverzeichnis... Seite 1. Auftraggeber Aufgabenstellung des Gutachtens Örtliche Verhältnisse Hauptgeräuschquellen Vorbemerkung Emissionskennwerte Fußballplätze Emission Kleinkaliberschiess-Stand Berechnung der Beurteilungspegel Rechenverfahren Rechenergebnisse Beurteilung Grundlagen Beurteilung der Geräuschsituation Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke Soweit im Rahmen der Beurteilung verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte angesprochen werden, erfolgt dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer juristischen Fachprüfung, die nicht Gegenstand der schalltechnischen Sachbearbeitung ist

3 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 3 1. Auftraggeber Herr Dr.-Ing. Hannes Hatecke Fasanenweg Drochtersen 2. Aufgabenstellung des Gutachtens Der Auftraggeber beabsichtigt Wohnbauflächen mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (WA gemäß BauNVO i ) in der Nachbarschaft vorhandener Freisportanlagen sowie eines Kleinkaliberschießstandes zu entwickeln. Hierzu ist anzumerken, dass durch unser Büro in den Jahren 1999 bzw bereits schalltechnische Untersuchungen durchgeführt wurden, in denen die Geräuschsituation durch die vorhandenen Freisportanlagen bzw. des nördlich benachbarten Kleinkaliberschießstandes schalltechnisch untersucht wurden (vgl. Gutachten Nr vom ff). Darüber hinaus erfolgte im Mai 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung unter Beachtung eines geänderten Geltungsbereichs (vgl. Gutachten Nr vom ). Nunmehr soll eine erneute Überarbeitung des Gutachtens unter Beachtung nochmals aktualisierter Angaben der betroffenen Vereine über den zu beachtenden Nutzungsumfang der Anlagen durchgeführt werden. Dabei soll im Rahmen des anstehenden Bauleitverfahrens geprüft werden, ob die für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Bezugspegel im Bereich des zu betrachtenden Geltungsbereichs eingehalten werden können. Dabei erfolgen die Berechnungen für eine regelmäßige Nutzung der Sportanlagen zu einem Fußballtrainings- bzw. Punktspielbetrieb sowie zusätzlich für eine Nutzung der Anlagen zur Durchführung von Sportfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen, die an wenigen Tagen eines Jahres (=> seltenes Ereignis i.s. der 18. BImSchV) durchgeführt werden. Die Berechnung der durch die Nutzung der Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen erfolgt auf Grundlage typischer Emissionskennwerte der Fachliteratur (VDI-3770 ii ). Als Grundlage zur Beurteilung der Schießlärmimmissionen werden abstimmungsgemäß die Ergebnisse eigener schalltechnischer Messungen herangezogen, die durch unser Büro im Jahr 1999 ermittelt wurden. Der Beurteilung der Geräuschsituation im Rahmen des Bauleitverfahrens werden die Regelungen der VVBBauG iii i. V. mit Beiblatt 1 zu DIN iv zugrunde gelegt.

4 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 4 Darüber hinaus werden im Hinblick auf die Beurteilung der Sportlärmimmissionen die Regelungen der 18. BImSchV v berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass abweichend von bisherigen Regelungen der 18. BImSchV mit der 2. Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom (Inkrafttreten September 2017) sich Änderungen u.a. dahingehend ergeben, dass die bisher für die Ruhezeiten am Abend bzw. am Sonntagnachmittag maßgeblichen IMMISSIONSRICHTWERTE um 5 db(a) zu erhöhen sind. Damit ergeben sich für die das betrachtete Plangebiet maßgeblichen Nutzungssituationen (=> innerhalb der Ruhezeiten : sonntags von bis Uhr bzw. werktags von bis Uhr) gegenüber den bisher maßgeblichen IMMIS- SIONSRICHTWERTEN um 5 db(a) geringere Anforderungen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Schießlärmimmissionen werden die Regelungen der TA Lärm vi diskutiert. 3. Örtliche Verhältnisse Die örtliche Situation ist dem Übersichtsplan der Anlage 1 zu entnehmen. Das betrachtete Plangebiet befindet sich unmittelbar südlich des sogen. B- Platzes (Trainingsplatzes, Grandplatz). Östlich daran schließt sich das Hauptspielfeld (A- Platz, Rasenspielfeld) an. Südlich der Großspielfelder ist ein Lärmschutzwall mit einer mittleren Höhe von HW 3 m errichtet worden. Die Wirksamkeit des Lärmschutzwalles wird im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt. Der vorhandene Kleinkaliberschießstand grenzt unmittelbar nördlich an den B- Platz an. Unter Beachtung der vorliegenden Planunterlagen ist Errichtung einer ein- bis zweigeschossigen Wohnbebauung geplant.

5 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 5 4. Hauptgeräuschquellen 4.1 Vorbemerkung Zur Bestimmung der zu erwartenden Beurteilungspegel ist neben der gesamten Betriebszeit die tatsächliche Einwirkzeit einzelner Geräusche und die Anzahl der verschiedenen Einzelvorgänge zu beachten. Der Schallleistungs-Beurteilungspegel L war einer Geräuschquelle im Freien errechnet sich nach: L war = L wa + 10 lg t E /t r Dabei ist t E die Einwirkzeit, in der der Schallleistungspegel auftritt; t r der Bezugszeitraum in gleichen Zeiteinheiten. 4.2 Emissionskennwerte Fußballplätze Bei einem Fußballtrainings- bzw. punktspielbetrieb sind gem. VDI-3770 folgende Geräuschereignisse maßgebend: Schiedsrichterpfiffe (auf das gesamte Spielfeld verteilt) 73,0 db + 20 lg (1 + n) für n 30 LWA,T = db(a) (3) 98,5 db + 3 lg (1 + n) für n > 30 Dabei ist n die Anzahl der Zuschauer Der mittlere Spitzen-Schallleistungspegel von Schiedsrichterpfiffen beträgt LWA max = 118 db(a) (4) Spieler (auf das gesamte Spielfeld verteilt) LWA,T = 94 db(a) (5) Zuschauer (auf den gesamten Sitz- oder Stehplatzbereich verteilt) LWA,T = 80 db + 10 lg (n) db(a) (6) Für Trainingsbetriebszeiten werden 10 Zuschauer zugrunde gelegt. Nach den uns vorliegenden aktuellen Informationen der Vereinsführung des Sportvereins findet auf dem A- Platz an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von Uhr (innerhalb der Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV) ein Fußballpunktspiel mit rd. 35 Zuschauern statt. Darüber hinaus erfolgt auf dem B- Platz (Trainingsplatz) werktags ein Trainingsbetrieb in der Zeit von Uhr sowie an Freitagen ein Punktspielbetrieb mit bis zu 15 Zuschauern in der Zeit von

6 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite bis Uhr. Unter Beachtung dieses Sachverhalts sind die schalltechnisch ungünstigsten Situationen bei den vorgenannten Punktspielen - sonntags in der Zeit von Uhr bzw. werktags innerhalb der Ruhezeit von Uhr - sowie bei einem 1-stündigen Trainingsbetrieb an Werktagen innerhalb der Ruhezeit zu erwarten. In diesem Falle sind für die Spielfelder folgende Schallleistungspegel zu berücksichtigen: Situation I: A- Platz: 2 h Fußballpunktspiel mit 35 Zuschauern: LWA,r = 104,3 db(a) (sonntags Uhr) Situation II: B- Platz: 1 h Fußballtraining: LWA,r = 94.7 db(a) (werktags Uhr). Situation III: B- Platz: 1 h Fußballpunktspiel mit 15 Zuschauern LWA,r = 96.6 db(a) (werktags Uhr). Zusätzlich zu den vorgenannten regelmäßigen Nutzungen der Sportanlagen wird eine Sondernutzung der Freisportanlagen in Form eines Sportfestes untersucht. Da derartige Nutzungen lediglich an weniger Tagen eines Jahres erfolgen, können derartige Nutzungen u.e. als seltener Ereignis i. S. der 18. BImSchV beurteilt werden. Nachfolgend wird exemplarisch das sogen. Flöhesportfest (Leichtathletikveranstaltung) betrachtet, das mit rd. 500 Beteiligten (150Sportler (Kinder), 300 Zuschauer)) die schalltechnisch ungünstigste Situation darstellt. Bei der Durchführung dieser Veranstaltung wird ggf. für rd. 15 Minuten eine Lautsprecheranlage betrieben. Die Veranstaltung erfolgt über einen Zeitraum von rd. 3,5 Stunden an Werktagen außerhalb der Ruhezeit gem. der 18. BImSchV. Bei den nachfolgenden Berechnungen wird davon ausgegangen, dass sich über einen Zeitraum von 5 Stunden 500 Zuschauer an der Südseite des Grandplatzes (=> kürzester Abstand zum Plangebiet) aufhalten und in diesem Bereich für 15 Minuten eine Lautsprecheranlage betrieben wird. Darüber hinaus werden dort die vom Sportverein angegebenen 50 Startvorgänge mit Hilfe einer Startklappe berücksichtigt. Für die hier zu betrachtenden Geräuschereignisse sind gemäß VDI 3770 folgende Emissionsansätze zu beachten:

7 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 7 Zuschauer L WA = 85 db + 10 lg (n) -15= db(a) (25) Lautsprecheranlage LWAeq = 120 db(a) Startklappe LAF max = 121 db(a) Unter Beachtung des o.a. Nutzungsumfangs (Zuschauerzahl, Einwirkzeit Lautsprecheranlage, Anzahl der Startvorgänge (Einwirkzeit Startvorgang: 5 sec)) ergeben sich folgende Schallleistungs-Beurteilungspegel der einzelnen Geräuschquellen: Zuschauer: L WAr = 93,2 db(a) Lautsprecheranlage LWAr = 103,2 db(a) Startklappe LWAr = 98,6 db(a) 4.3 Emission Kleinkaliberschiess-Stand Den schalltechnischen Berechnungen der Schiesslärmimmissionen werden abstimmungsgemäß die im Jahr 1999 ermittelten Ergebnisse eigener schalltechnische Messungen zu Grunde gelegt, die in der Nachbarschaft des betrachteten Schiess- Standes ermittelt wurden. Nach den Regelungen der VDI-3745 ist die Beurteilung des Schiesslärms wie folgt durchzuführen: Zur Messung von Schießgeräuschen sind Schallpegelmesser nach DIN IEC Klasse 1 mit der Frequenzbewertung "A" und der Zeitbewertung "Fast" zu verwenden."...für Rechnungen nach dieser Richtlinie wird für den Pegel des Einzelschussereignisses eine Dauer t = 0,125 s entsprechend der bei der Messung verwendeten Zeitbewertung "F" nach DIN IEC 651 gewählt. Die Impulshaltigkeit der Geräusche wird entsprechend der zitierten VDI-Richtlinie durch einen Pegelzuschlag von: Z I = 16 db berücksichtigt. Die bei der Ermittlung der Beurteilungspegel zu beachtende "Einwirkzeit" ergibt sich damit zu:

8 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 8 t E = n 0,125 Sekunden; dabei ist "n" die Anzahl der Schüsse in den jeweiligen Beurteilungszeiten (=> werktags außerhalb bzw. innerhalb der Ruhezeiten). Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Messungen wurde in dem in Anlage 1 dargestellten Messort (MO-KK) durch das Schießen mit Kleinkalibergewehren i. M. ein Maximalpegel von: LAFmax 50 db(a) ermittelt. Nach aktuellen Angaben des Schützenvereines findet dreimal wöchentlich ein Trainingsbetrieb in der Zeit von bis Uhr statt. Darüber hinaus finden rd. sechsmal jährlich am Wochenende Wettkämpfe bzw. das Schützenfest statt. Unter Beachtung dieses Sachverhalts könnten derartige Nutzungen ggf. als seltenes Ereignis i. S. von Abschnitt 7.2 der TA Lärm beurteilt werden. Bei den Übungsabenden ist mit bis 300 Schuss zu rechnen, bei vorgenannten Sondernutzungen mit rd Schuss. Unter der Annahme, dass sich an den Übungsabenden 300 Schuss gleichmäßig auf die drei Übungsstunden verteilen davon 1 Stunde innerhalb der Ruhezeit von bis Uhr) errechnet sich für den Messort (MO-KK) unter Beachtung der o.g. Rechenbeziehung ein Beurteilungspegel von: Übungsbetrieb: (MO-KK): Lr = 37 db(a) Bei den Sonderveranstaltungen erfolgt der Schiessbetrieb in der Zeit von 8.00 bis Uhr (=> sonntags Ruhezeitenzuschlag für die Zeit von bis Uhr). In diesem Fall ergibt sich ein Beurteilungspegel von: Wettkampfbetrieb: (MO-KK): Lr = 47 db(a) Zu Ermittlung der Geräuschbelastung durch Schiesslärm innerhalb der übrigen Bauflächen innerhalb des betrachteten Plangebiets wurde am Schiess-Stand, im Bereich der Schützen, eine Linienschallquelle mit einem Schallleistungspegel belegt, der im untersuchten Messort (MO-KK) den o.a. Beurteilungspegel für einen Übungsbetrieb von Lr = 37 db(a) verursacht.

9 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 9 5. Berechnung der Beurteilungspegel 5.1 Rechenverfahren Die Ausbreitungsrechnung der betrachteten Freisportanlagen erfolgt frequenzabhängig unter Berücksichtigung typischer Terzspektren für die verschiedenen Nutzungen entsprechend der ISO vii. Das Kriterium für die Betrachtung flächenhafter Geräuschemissionen wird im Sinne von Nr. 4 der ISO beachtet. Alle für die Ausbreitungsrechnung wesentlichen Parameter wurden digitalisiert. Dabei wurde für die Berechnungspunkte (Immissionsorte, Aufpunkte) typische Immissionshöhen in Ansatz gebracht. EG: OG: ha = 3,0 m über Geländehöhe ha = 5,8 m über Geländehöhe Als mittlere Quellpunkthöhe für Geräusche aus dem Bereich der Freisportanlagen wird zu Grunde gelegt. < h Q > = 1,8 m über Gelände Die genannten Rechenverfahren wurden im Rechenprogramm SOUNDplan viii programmiert. Das Rechenverfahren arbeitet nach dem sogenannten "Suchstrahlverfahren", die Abschnitts-Berechnung erfolgt in 1 -Schritten. Die Berechnungen werden mit folgenden voreingestellten Rechenparametern durchgeführt: Winkelschrittweite: 1 Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Seitenbeugung: ja Suchradius: 2000 m 5.2 Rechenergebnisse Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen sind flächenhaft in Form von Lärmkarten der Anlage 2, Blatt 1 ff bzw. der Anlage 3 zu entnehmen. Anlage 2 zeigt die Ergebnisse unter Berücksichtigung der oben genannten Nutzungssituationen der Sportanlagen für den Erdgeschossbereich bzw. das 1. Obergeschoss einer geplanten Wohnbebauung. In Anlage 3 sind die Geräuschimmissionen durch den regelmäßigen Trainingsbetrieb im Bereich des Kleinkaliberschießstandes für das ausgebaute Dachgeschoss zu entnehmen.

10 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite Beurteilung 6.1 Grundlagen Im Rahmen der vorliegenden städtebaulichen Planung sind in der Beurteilung der schalltechnischen Situation die folgenden Erlasse, Richtlinien und Normen zu beachten: Beiblatt 1 zu DIN "Schallschutz im Städtebau 18. BIMSCHV In Beiblatt 1 zu DIN "Schallschutz im Städtebau" - Teil 1, Berechnungsverfahren werden als Anhaltswerte für die städtebauliche Planung u.a. die folgenden ORIENTIERUNGSWERTE genannt: bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Campingplatzgebieten tags 55 db(a) nachts 45 bzw. 40 db(a). Zur Beurteilung des Einflusses unterschiedlicher Geräuschquellen ist im Beiblatt 1 zur DIN folgendes ausgeführt: Die Beurteilung der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. Ende des Zitates. Die Beurteilung der Schiesslärmimmissionen durch den Schiessbetrieb mit Kleinkaliberwaffen ist i.d.r. nach den Regelungen der TA Lärm durchzuführen. Die IMMISSIONSRICHTWERTE nach Nr. 6.1 der TA Lärm betragen u.a.: d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 db(a) nachts 40 db(a) Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Nach Nr. 7.2 der TA Lärm sind für seltene Ereignisse die folgenden IMMISSIONS- RICHTWERTE zu beachten:... außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben b bis f tags 70 db(a) nachts 55 db(a)

11 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 11 Die Schallimmissionen von Sportanlagen sind nach der bereits angesprochenen 18. BIMSCHV zu beurteilen. Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. In 2 (1) der 18.BImSchV sind Immissionsrichtwerte genannt, die unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen, in schutzwürdiger Wohnbebauung außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden dürfen; sie betragen u.a.: 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 db(a), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 db(a), im Übrigen 55 db(a) nachts 40 db(a). (4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. (5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags an Werktagen bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis Uhr, 2. nachts an Werktagen bis Uhr, und bis Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis Uhr, und bis Uhr, 3. Ruhezeiten an Werktagen bis Uhr, und bis Uhr, an Sonn und Feiertagen bis Uhr, bis Uhr und bis Uhr. Die Ruhezeit von bis Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Im 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, ist u.a. ausgeführt: (3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen. (5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach 2 Abs. 2

12 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 db(a), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeiten 70 db(a) tags innerhalb der Ruhezeiten 65 db(a) nachts 55 db(a) und 2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 db(a) und nachts um nicht mehr als 10 db(a) überschreiten. Im Anhang zur 18. BImSchV "Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren" ist u.a. folgendes ausgeführt: 1.1 Zuzurechnende Geräusche Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen: a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte, b) Geräusche durch die Sporttreibenden, c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer, d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 db(a) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsverfahren der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBI. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. 1.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen Der Beurteilungspegel L r kennzeichnet die Geräuschimmission während der Beurteilungszeit nach Nr Er wird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsrichtwerten verglichen. Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel L Am und gegebenenfalls den Zuschlägen K i für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr und K t für Ton- und Informationshaltigkeit nach Beurteilungszeiten T r Werktags An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden, tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden, nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde) Sonn- und feiertags An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen tags außerhalb der Ruhezeiten (9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,

13 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 13 tags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden, nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde). Beträgt die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage oder Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfasst. 1.5 Seltene Ereignisse Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen des Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Dies gilt unabhänigig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen Zeit und Dauer der Messungen Zeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen unter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten T i mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden. Treten am Messort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, dass der Mittelungspegel des Fremdgeräusches während der Messdauer um mindestens 6 db(a) unter dem Mittelungspegel des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen. Nach /1/, 2, (4) "sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 db(a) sowie nachts um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten". Gem. 5, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall, (1), soll die zuständige Behörde von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden. Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als 95 % der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird. 6.2 Beurteilung der Geräuschsituation Nach den Ergebnissen der durchgeführten schalltechnischen Berechnungen ist festzustellen, dass bei einem sonntäglichen Fußballpunktspielbetrieb in der Zeit von bis Uhr auf dem A-Platz der für Allgemeine Wohngebiete gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgebliche Immissionsrichtwert für die sonntägliche Ruhezeit von bis Uhr WA- Gebiet: IRW. = 55 db(a) im äußersten Nordwesten der betrachteten Baufläche geringfügig um bis zu rd. 2 db(a) überschritten werden kann (vgl. Anlage 2, Blatt 3und 4). Dabei beschränkt sich diese Überschreitung, unter Berücksichtigung des aktuellen B-Plan

14 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 14 Entwurfs, auf nicht überbaubare Flächen des Plangebiets. Im größten Teil der untersuchten Bauflächen wird der vorgenannte IMMISSIONSRICHTWERT eingehalten bzw. unterschritten. Der für WA-Gebiete maßgebliche ORIENTIERUNGSWERT wird im gesamten Geltungsbereich unterschritten. Bei der Durchführung eines einstündigen Trainingsbetriebs in der werktäglichen Ruhezeit von bis Uhr bzw. einem einstündigen Fußballpunktspielbetrieb mit rd. 15 Zuschauern kann eine Überschreitung des o. g. Bezugspegels im gesamtem Plangebiet ausgeschlossen werden (vgl. Anlage 2, Blatt 1 und 2 bzw. Blatt 5 und 6). Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass bei Durchführung von Sportfesten im oben beschriebenen Umfang der für seltene Ereignisse zu beachtenden Bezugspegel von: seltenes Ereignis : IRWaußerh. Ruhez. = 70 db(a) deutlich um 8 db(a) oder mehr - unterschritten wird (vgl. Anlage 2, Blatt 7 bzw. 8). Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Messungen zum Schießbetrieb bzw. der in diesem Zusammenhang durchgeführten schalltechnischen Berechnungen kann eine deutliche Unterschreitung des für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts der TA Lärm im Bereich der am stärksten betroffenen, nördlichen Grenze des betrachteten Untersuchungsgebiets vorausgesetzt werden. Hier ergibt sich bei einem regelmäßigen Übungsbetrieb eine Immissionsbelastung bis zu rd. 41 db(a) und damit eine Unterschreitung des gemäß TA Lärm maßgeblichen WA- Richtwerts von WA- Gebiet: IRW = 55 db(a) um rd. 14 db(a). Darüber kann davon ausgegangen werden, dass bei Durchführung von Sonderveranstaltungen (Wettkämpfen etc.) sowohl der für seltene Ereignisse zu beachtenden Bezugspegel als auch der für Allgemeine Wohngebiete maßgebliche Regelfallrichtwert eingehalten bzw. unterschritten wird. Nach den vorliegenden Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung sind somit sowohl Möglichkeiten der Nutzungsintensivierung im Bereich der Sportanlagen als auch im Bereich der Schiessanlage denkbar. (Dipl.-Geogr. W. Meyer) 2017 Bonk-Maire-Hoppmann GbR, Rostocker Straße 22, D Garbsen

15 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 15 Liste der verwendeten Abkürzungen und Ausdrücke db(a): Kurzzeichen für Dezibel, dessen Wert mit der Frequenzbewertung "A" ermittelt wurde. Für die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Pegelbereiche ist die A-Bewertung als "gehörrichtig" anzunehmen. Emissionspegel: Bezugspegel zur Beschreibung der Schallabstrahlung einer Geräuschquelle. Bei Verkehrswegen üblw. der Pegelwert L m,e in (25 m-pegel), bei Anlagengeräuschen i.d.r. der Schallleistungs-Beurteilungspegel L war. Mittelungspegel "L m" in db(a): äquivalenter Mittelwert der Geräuschimmissionen; üblw. zwei Zahlenangaben, getrennt für die Beurteilungszeiten "tags" (6 00 bis Uhr) und "nachts" (22 00 bis 6 00 Uhr). I.d.R. unter Einbeziehung der Schallausbreitungsbedingungen; d.h. unter Beachtung von Ausbreitungsdämpfungen, Abschirmungen und Reflexionen. Beurteilungspegel in db(a): Mittelungspegel von Geräuschimmissionen; ggf. korrigiert um Pegelzu- oder -abschläge. Z.B. Schienenbonus für Schienenverkehrsgeräusche bei durchgehenden Bahnstrecken; Zuschlag für Tonhaltigkeit... Immissionsgrenzwert (IGW): Grenzwert für Verkehrslärmimmissionen nach 2 der 16. BImSchV (vgl. Abschnitt 6) Orientierungswert (OW): Anhaltswert für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN (vgl. Abschnitt 6) Immissionsrichtwert (IRW): Richtwert für den Einfluss von Gewerbelärm oder vergleichbaren Geräuschimmissionen (Freizeitlärm usw.); vgl. z.b. T.A.Lärm. Ruhezeiten vgl. Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA Lärm Immissionshöhe (HA), ggf. "Aufpunkthöhe": Höhe des jeweiligen Immissionsortes (Berechnungspunkt, Messpunkt) über Geländehöhe in [m]. Quellhöhe (HQ), ggf. "Quellpunkthöhe": Höhe der fraglichen Geräuschquelle über Geländehöhe in [m]. Bei Straßenverkehrsgeräuschen ist richtliniengerecht HQ = 0,5 m über StrOb, bei Schienenverkehrsgeräuschen HQ = Schienenoberkante. Wallhöhe, Wandhöhe (H w): Höhe einer Lärmschutzwand bzw. eines -walles in [m]. Die Höhe der Lärmschutzanlage wird üblw. auf die Gradientenhöhe des Verkehrsweges bezogen; andernfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.

16 I - Bonk-Maire-Hoppmann GbR Seite 16 i Baunutzungsverordnung i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist. ii iii iv v VDI-Richtlinie 3770 Emissionskennwerte technischer Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen (September 2012), Hrsg.: Verein Deutscher Ingenieure, Düsseldorf), Beuth Verlag GmbH, Berlin. Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz, Neufassung - Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers vom DIN 18005, Teil 1 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002, Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.v., Beuth Verlag GmbH Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV) vom , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1, Nr. 45. vi Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm); GMBl Seite 503ff vii DIN ISO Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2 Allgemeine Berechnungsverfahren. (Oktober 1999) vgl. hierzu Abschnitt A.1.4 der TA Lärm viii Soundplan GmbH, Backnang; Programmversion 7.4

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