Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, VN XXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom rechtskräftig gemäß 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen. Entsprechend dem im damaligen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten betrug der Grad der Behinderung 20 v.h.. Mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) am , stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG und legte - neben einer Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises über ihre österreichische Staatsbürgerschaft - ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde: Seite 1 von 12

2 "Anamnese : 2012 Reflux OP Magen - Herz Jesu KH Wlen Bandscheibenoperation L4/5 links - XXX. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule in Ruhe mit Aussstrahlung beide Beine. Brennender Schmerz im Bereich der UNterschenkel. Bei langen Gehstrecken Taubheitsgefühl der linke Ferse und Gefühlsstörungen in den Zehen beider Füße. Keine Lähmungen. Kann kein schweren Lasten mehr heben. Keine Lendenstützbandage, kein Gehstock. Behandlung/en/Medikamente/ Hilfsmittel Xefo 8 mg 2x1, Rehab im August 2013, Herbst Sozialananmnese: Hortassistentin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht , XXX Diagnose: Foramenstenose L4-5 bds. und alter verkalkter Sequesta L4-5 re. Am wurde in Allgemeinnarkose eine mikrochirurgische Dekompression L4-5 re. sowie die Einsetzung eines interspinösen UL 4/5 durchgeführt MRT und CT der LWS, XXX, 1100 Wien. Ergebnis: Verglichen mit der Voruntersuchung aus dem Jahr 2012 zeigt sich insofern eine Befundänderung als zwischen dem Processus spinosi L4/5 ein Spacer eingebracht wurde. Der übrige Befund ist unverändert mit recht mediolateralen Diskusprolaps im Segment L4/5 der entlang der Wirbelkörperhinterkante nach caudal reicht und hier L4 und L5 rechts etwas bedrängt. Sonst regelrechter Befund der LWS. Computertomographie der LWS, , DZU XXX Ergebnis: Achsenabweichung der LWS. Deutliche Osteochondrose L4/5, mäßig bis deutliche Osteochondrose L5/S1, Spondylosis deformans, deutliche Intervertebralgelenksarthrose, postoperative Verhältnisse zwischen Processus spinosi L4 und L5. Deutliche Ossifikationen an der dorsalen Zirkumferenz des Diskus L4-S1, zudem Bild wie bei mäßigen multisegmentalen dorsalen Bandscheibenherniationen mit Pelottierung der Nervenwurzeln wie angeführt. Neuroforamenengerstellung L4/5 links deutlicher als rechts mit mutmaßlicher Pelottierung der Nervenwurzel L4 links durch ossäre Anbauten am Intervertebralgelenk. Keine Vertebrostenose Nativ-RÖ der LWS ap/s und Funktionsaufnahmen: Seite 2 von 12

3 Ergebnis: Die proximale Spange des interspinösen U L4/5 überragt die dorsale Kontur des Processus spinosus mit geringer Retrolisthese von L4 gegenüber L5 und Ventralgleiten in Anteflexion. Bei fehlenden Standardprojektionen bzw. fehlendem Vergleich mit postoperativen Bildern kann keine sichere Aussage über eine Lockerung/Dislokation gemacht werden. Hochgradige Osteochondrosen L4 bis S1 mit reaktiver Spondylose sowie hochgradige Spondylarthrosen der gleichnamigen Segmente. Baastrup-Phänomen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt mit Gatten als Begleitperson. Aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An-und Auskleiden rasch und ohne Fremdhilfe. AZ und EZ ist gut. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille. Haut ist normal durchblutet, rosig, reizlose OP-Narbe L4/5. Ernährungszustand: Gut. Größe: 160 cm Gewicht: 64 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: WS ges.: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetr. Taillendreiecke, symmetr. Muskulatur. HWS: S 20/0/10, R je 50, F je 20, Trapeziusschmerz bds. BWS: Rotation wird nicht durchgeführt, beim An- und Auskleiden aber flüssige Bewegungen in der BWS. LWS: FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 10, Druckschmerz L5 bds. Peripher neurol.: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OE und UE. Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. OE: Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftige seitengleiche Muskulatur. Seitengleiche Gebrauchspuren, Handgelenkspulse gut tastbar. Seite 3 von 12

4 Schultergelenke: Frei beweglich mit leichtem Impingement und schmerzhaften Bogen zwischen 60 und 100 Grad. Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: Bds. gut. Kraft- Faustschluss: Bds. gut. UE: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar. Hüft-,Knie- und Sprunggelenke: Frei beweglich. Füße: Unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: flüssig, normalschrittig, Zehen-, Fersenstand, Einbeinstand, Hocke gut möglich" Die Funktionseinschränkungen wurden der Leidensposition Degenerativer WS-Schaden % Bandscheiben-OP L4-5 mit Implantation eines interspinösen dorsalen Platzhalters L4-5. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Degeneration im Bereich der LWS und fraglicher Dislocation des interspinösen Platzhalters zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. angeführt. Als Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze wurde Folgendes ausgeführt: "Stellungnahme zu Vorgutachten: Aus orthopädischer Sicht ist eine Verschlimmerung eingetreten. Nach der Bandscheiben-OP mit Implantation eines interspinösen Platzhalters persistieren die Schmerzen. Funktionsbehinderung im Bereich der LWS hat mäßiggradig zugenommen. Auch besteht der Verdacht der Lockerung eines Platzhalters." Seite 4 von 12

5 Die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde als Dauerzustand bewertet. Auch wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist. Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Begutachtung mit dem Hinweis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. besteht, zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ausführte, die am 08. Mai 2013 durchgeführte Bandscheiben-Operation habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, die Schmerzen für die Zukunft auf ein geringes Maß zu reduzieren, um so wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin Tag für Tag und auch bei Nacht unter Schmerzen, die vom Bereich der Bandscheiben L4-5 bis hinunter ins linke Bein strahlen würden. Durchgeführte Behandlungen wie gezielte Röntgen-Infiltration und Spritzen würden lediglich zwei bis drei Tage helfen, dann seien die Schmerzen wieder da. Die Erledigung täglicher, oftmals früher einfachster Arbeiten gestalte sich durch diese Schmerzen als schwierig und immer öfter sogar unmöglich. Diese körperlichen Beeinträchtigungen würden sich sehr stark auf die Lebensqualität auswirken und sie auch um ihren Arbeitsplatz, infolge der wiederkehrenden Krankenstände aufgrund extremer Schmerzen, fürchten. Daher stelle sie den Antrag auf eine erneute Prüfung der bisher vorgelegten Unterlagen und einer erneuten Untersuchung. Das Bundessozialmt legte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom dem Ärztlichen Dienst zur abermaligen Überprüfung und Beurteilung vor. Am gab ein Arzt für Allgemeinmedizin diesbezüglich eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wird, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Insbesondere könnten behauptete höhergradige Funktionsausfälle, sofern nicht schon mittels Leiden Nr. 1 umfasst, anlässlich der aktuellen orthopädischen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und entspreche die aktuelle Einstufung den geltenden gesetzlichen Kriterien gemäß Einschätzungsverordnung. Daher komme es zu keiner Änderung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der am eingebrachte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom , wonach der Grad der Behinderung 40 v.h. betrage, sowie auf Grundlage der bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin vom ergangenen ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Jahren würden Schmerzen im linken Bereich der Wirbelsäule bestehen, die in die Beine sowie auch zeitweise in die Arme ausstrahlen würden und starkes Kribbeln und damit einhergehende Bewegungseinschränkungen verursachen würden. Eine am 08. Mai 2013 durchgeführte Bandscheiben-Operation habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, die Schmerzen für die Zukunft auf ein geringes Maß zu reduzieren, um so wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin Tag für Tag und auch bei Nacht unter Schmerzen, die vom Bereich der Bandscheiben L4-5 bis hinunter ins linke Bein strahlen würden. Durchgeführte Behandlungen wie gezielte Röntgen-Infiltration und Spritzen würden lediglich zwei bis drei Tage helfen, dann seien die Schmerzen wieder da. Laut Auskunft des behandelnden Arztes (das Schreiben sei der Beschwerde beigelegt) sei an eine neuerliche Operation, eventuell sogar eine Stabilisierungsoperation, zu denken. Die Erledigung täglicher, oftmals früher einfachster Arbeiten gestalte sich durch diese Schmerzen als schwierig und immer öfter sogar unmöglich. Diese körperlichen Beeinträchtigungen würden sich sehr stark auf die Lebensqualität auswirken und sie auch um ihren Arbeitsplatz, infolge der wiederkehrenden Krankenstände aufgrund extremer Schmerzen, fürchten. Daher stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie auf eine erneute Prüfung der bisher vorgelegten und neuen Unterlagen. Der Beschwerde beigegeben sind ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom sowie ein Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom Seite 5 von 12

6 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom rechtskräftig gemäß 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen. Entsprechend dem im damaligen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten betrug der Grad der Behinderung 20 v.h.. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundessozialamt am , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin ist am geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Beweiswürdigung: Das Datum der Antragstellung und der Umstand des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundessozialamtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom , nach dem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.h. beträgt. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin; in diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Weiters gründet sich die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vorliegt, auf die ergänzende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom , aus der sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergibt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die begutachtenden Sachverständigen haben in ihrem Gutachten vom bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom auf alle genannten Leidenszustände Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/11/0093). Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten beiden Befundberichte; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Seite 6 von 12

7 Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 ivm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idf des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, Seite 7 von 12

8 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.... Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.... Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft Seite 8 von 12

9 des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.... Inkrafttreten 25. (12) 13a, 14 Abs. 2, 26 und 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Übergangsbestimmungen 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt." Gemäß 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen. Über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde zwar bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom rechtskräftig abgesprochen; der damalige Antrag wurde abgewiesen. Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag wurde allerdings am und damit nach dem eingebracht, weshalb im gegenständlichen Fall der Grad der Behinderung gemäß 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen ist. Dem durch das Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom , ergänzt durch die Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.h. und daher nicht mindestens 50 v.h.. Wie bereits oben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte sie im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor. Was den der Beschwerde vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie - ihres Wahlarztes - vom betrifft, so findet sich neben der Diagnose, die keine wesentliche Veränderung gegenüber den bisherigen im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen beinhaltet, die erforderliche Therapie: demnach bestehen bei der Patientin seit Jahren Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in die Beine, starkes Kribbeln in den Beinen wie auch zeitweise in den Armen. Die Patientin sei nach der OP der Seite 9 von 12

10 LWS für 2 Monate beschwerdefrei gewesen, dann hätten die Schmerzen und das Kribbeln wieder begonnen. Die Patientin bekomme regelmäßig Infiltrationen und Therapie für die HWS und LWS, damit werde vorübergehende Besserung erreicht. Falls die Schmerzen in der LWS noch stärker werden sollten, müsste an eine neuerliche OP, eventuell eine Stabilisierungs-OP gedacht werden. Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH E , 2001/11/0404). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/11/0118). Mit dem der Beschwerde vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom wird keine aktuelle entscheidungserhebliche Veränderung des Leidenszustandes im Sinne einer Verschlechterung im Vergleich zur Vergangenheit dargetan; insofern aber auf eine allfällige künftige Verschlechterung und eine allenfalls erforderlich werdende neuerliche Operation hingewiesen wird, ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass rechtliche Relevanz die aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt aufweist und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden künftig entwickeln könnte. Dies gilt auch für den der Beschwerde beigelegte Befund eines näher genannten Diagnosezentrums vom dem im Übrigen - zusammenfassend dargestellt - keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der Norm und damit keine entscheidungserheblichen Leidenszustände zu entnehmen sind. Als Ergebnis der Wirbelsäulenuntersuchung wird angeführt: "Unauffällige Funktionsaufnahmen", auch die Duplex- und Farbdoppler-Sonographie der hirnversorgenden Halsgefäße, Carotisdoppler ergab - abgesehen von einer nicht strömungsrelevanten geringen ACI-Stenose - einen unauffälligen Befund. Was das Leiden Nr. 1 ("Degenerativer WS-Schaden, Bandscheiben-OP L4-5 mit Implantation eines interspinösen dorsalen Platzhalters L4-5. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Degeneration im Bereich der LWS und fraglicher Dislocation des interspinösen Platzhalters") betrifft, so wurde dieses vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und in der Folge von der belangten Behörde unter der Positionsnummer (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades; 40%: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterung, radiologische und/oder morphologische Veränderung; maßgebliche Einschränkung im Alltag) der Einschätzungsverordnung zutreffend eingeschätzt. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. Im gegenständlichen Fall ist daher die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass das Bundessozialmt im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.h. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des 14 Abs Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Seite 10 von 12

11 Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH , 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr /09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH , 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Seite 11 von 12

12 European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 12 von 12

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W133 2134761-1 Spruch W133 2134761-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl W133 2121574-1 Spruch W133 2121574-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.09.2017 Geschäftszahl W133 2122623-1 Spruch W133 2122623-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W201 2166410-1 Spruch W201 2166410-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: 21.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2018 Geschäftszahl W166 2168053-1 Spruch W166 2168053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/11/0034 5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 28.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.06.2017 Geschäftszahl W133 2125359-1 Spruch W133 2125359-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L501 2132157-1 Spruch L501 2132157-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER

Mehr

Am reichte die Beschwerdeführerin den Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom nach.

Am reichte die Beschwerdeführerin den Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom nach. 04.12.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.12.2017 Geschäftszahl W269 2170423-1 Spruch W269 2170423-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2154761-1 Spruch W162 2154761-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 09.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.05.2017 Geschäftszahl W218 2131699-1 Spruch W218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.11.2017 Geschäftszahl G309 2156607-1 Spruch G309 2156607-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2015 Geschäftszahl W135 2016776-1 Spruch W135 2016776-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 13.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.09.2017 Geschäftszahl G313 2146752-1 Spruch G313 2146752-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB. Wirbelsäulenabnützung entsprechend der mäßigen Abnützung unverändert zum Vorgutachen 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl L515 2145507-1 Spruch L515 2145507-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER

Mehr

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. 20.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2015 Geschäftszahl W133 2002886-1 Spruch W133 2002886-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert. 23.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.06.2016 Geschäftszahl W132 2115149-1 Spruch W132 2115149-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W162 2162427-1 Spruch W162 2162427-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2147307-1 Spruch W200 2147307-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom ;

ein ärztlicher Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom ; 25.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2014 Geschäftszahl G309 2001175-1 Spruch G309 2001175-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt: 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W200 2007321-1 Spruch W200 2007321-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W207 2009508-1 Spruch W207 2009508-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl G304 2150497-1 Spruch G304 2150497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W133 2007608-1 Spruch W133 2007608-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127569-1 Spruch W132 2127569-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen. 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2133241-1 Spruch W162 2133241-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Arthroskopie 2011 li. Schultergelenk Supraspinatussehnenläsion, operativ saniert im orth. KH XXXX,

Arthroskopie 2011 li. Schultergelenk Supraspinatussehnenläsion, operativ saniert im orth. KH XXXX, 22.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2015 Geschäftszahl W166 2116738-1 Spruch W166 2116738-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2127210-1 Spruch W132 2127210-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.05.2014 Geschäftszahl W132 2002994-1 Spruch W132 2002994-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 29.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.05.2017 Geschäftszahl W207 2127512-1 Spruch W207 2127512-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern 17.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2016 Geschäftszahl W133 2120091-1 Spruch W133 2120091-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.03.2018 Geschäftszahl W216 2185899-1 Spruch W216 2185899-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 05.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2014 Geschäftszahl W141 2003911-1 Spruch W141 2003911-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07..27 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07..27 Geschäftszahl L5 2145521-1 Spruch L5 2145521-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 18.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 18.09.2017 Geschäftszahl W260 2145292-1 Spruch W260 2145292-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 26.04.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2018 Geschäftszahl W132 2179022-1 Spruch W132 2179022-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.04.2017 Geschäftszahl W133 2002566-1 Spruch W133 2002566-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.09.2016 Geschäftszahl I404 2123829-1 Spruch I404 2123829-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Vorgutachten 11/2016: 30%; 4/2017 Rehabilitation Thermenhof, Facettengelenksblockade empfohlen.

Vorgutachten 11/2016: 30%; 4/2017 Rehabilitation Thermenhof, Facettengelenksblockade empfohlen. 21.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.03.2018 Geschäftszahl W166 2175030-1 Spruch W166 2175030-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

In dem eingeholten Gutachten vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124310-1 Spruch G309 2124310-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 25.01.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.01.2017 Geschäftszahl W200 2142750-1 Spruch W200 2142750-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 28.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.03.2017 Geschäftszahl W141 2122514-1 Spruch W141 2122514-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 27.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2014 Geschäftszahl W200 2003107-1 Spruch W200 2003107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 11.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.10.2017 Geschäftszahl W162 2122627-1 Spruch W162 2122627-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1188-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt, 1010 Wien,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2,

Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 20.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.11.2015 Geschäftszahl W115 2008912-1 Spruch W115 2008912-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf stattgegeben. 23.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.07.2015 Geschäftszahl W135 2006964-1 Spruch W135 2006964-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC

Mehr

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 09.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.08.2016 Geschäftszahl G304 2124539-1 Spruch G304 2124539-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E W /3E 26.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.04.2016 Geschäftszahl W133 2118060-1 Spruch W133 2117848-1/3E W133 2118022-1/3E W133 2118060-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.09.2016 Geschäftszahl I403 2128152-1 Spruch I403 2128152-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Funktionseinschränkung

Funktionseinschränkung 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W133 2006401-1 Spruch W133 2006401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 06.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.06.2017 Geschäftszahl I414 2152233-1 Spruch I414 2152233-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgg als unbegründet abgewiesen. 23.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.09.2015 Geschäftszahl W133 2004006-1 Spruch W133 2004006-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgf als unbegründet abgewiesen. 01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W216 2138802-1 Spruch W216 2138802-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 01.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.06.2017 Geschäftszahl W133 2123635-1 Spruch W133 2123635-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.04.2017 Geschäftszahl W162 2152592-1 Spruch W162 2152592-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses liegen vor. 17.02.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.02.2015 Geschäftszahl W166 2006233-1 Spruch W166 2006233-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 10.04.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.04.2014 Geschäftszahl W200 2002459-1 Spruch W200 2002459-1/3E W200 2002463-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen. 07.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.10.2015 Geschäftszahl W200 2011704-1 Spruch W200 2011704-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.05.2017 Geschäftszahl W265 2145363-1 Spruch W265 2145363-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER

Mehr

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.h. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. 13.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.12.2016 Geschäftszahl W166 2125008-1 Spruch W166 2125008-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2186-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 1. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/2237-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MKW, vom 05. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl G309 2124433-1 Spruch G309 2124433-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert.

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 (sechzig) von Hundert. 13.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.06.2017 Geschäftszahl G309 2130613-1 Spruch G309 2130613-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom , 04.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.07.2014 Geschäftszahl G309 2002992-1 Spruch G309 2002992-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W217 2146815-1 Spruch W217 2146815-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. 29.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.03.2017 Geschäftszahl W260 2148304-1 Spruch W260 2148304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Mehr

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: 06.11.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.11.2014 Geschäftszahl W132 2008657-1 Spruch W132 2008657-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 07.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.06.2016 Geschäftszahl I403 2126276-1 Spruch I403 2126276-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 10.01.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.01.2018 Geschäftszahl W266 2150364-1 Spruch W266 2150364-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Mehr

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen. 17.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.05.2017 Geschäftszahl W200 2146343-1 Spruch W200 2146343-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 02.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2017 Geschäftszahl W162 2148271-1 Spruch W162 2148271-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. 15.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.07.2015 Geschäftszahl W207 2016492-1 Spruch W207 2016492-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER

Mehr

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. 08.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2014 Geschäftszahl W132 2003933-1 Spruch W132 2003933-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W162 2126533-1 Spruch W162 2126533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 12 und 27 Abs. 1 BEinstG idgf stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 01.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl W115 2003839-1 Spruch W115 2003839-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W238 2119312-1 Spruch W238 2119312-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen. 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W200 2118286-1 Spruch W200 2118286-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2816-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf

Mehr

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl G309 2116985-1 Spruch G309 2116985-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER

Mehr

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 14.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.06.2017 Geschäftszahl W200 2137308-1 Spruch W200 2137308-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 24.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2017 Geschäftszahl W166 2140031-1 Spruch W166 2140031-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER

Mehr