Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

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1 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Arbeitsentgelt Beitrags- und nachweispfiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung - alphabetische Übersicht - In der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich die Beitragspf des Arbeitsentgeltes grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV. Beitragspfiges Entgelt ist zugleich meldepfig im jährlichen Lohnnachweis. Arbeitsentgelt sind demnach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden ( 14 SGB IV). Nach 1 Abs. 2 SvEV sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit nachweispfig. Entgeltarten zur Abgeltung von Ansprüchen, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Abfindungen Beschäftigung bereits erworben wurden als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes Abgeltungen von Lohnansprüchen (z. B. Urlaubsansprüchen) Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen auf das Arbeitsentgelt Akkordlohn nach Arbeitsleistung bemessenes Arbeitsentgelt Aktienüberlassung soweit steuerlicher Freibetrag nicht zum Vorzugskurs überschritten vgl. Vermögensbeteiligungen, Optionsrechte Altersentlastungsbet darf den Bruttolohn als Bemessungsgrundlage gemäß 24a EStG rag nicht vermindern ab dem gilt für Arbeitsentgelt, das zunächst nicht ausgezahlt, sondern stattdessen in Teilzeit-Bruttoentgelte / Wertguthaben ein Wertguthaben eingebracht wird: Dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Arbeitswertnachweis zu melden zu dem es erarbeitet wurde (sogenanntes Entstehungsprinzip) Altersteilzeit Aufstockungsbeträge ( 3 Nr. 28 EStG) soweit steuerfrei Pfbeiträge des Arbeitgebers zur Höherversicherung in der Rentenversicherung freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zur nur soweit sie 50 vh der Beiträge übersteigen und RV ( 187a SGB VI) nicht als Entlassungsabfindung gezahlt Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis Freigrenze Annehmlichkeiten wenn Freigrenze überschritten voller Beitrag beitragspfig Anwesenheitsprämie n Geldzuwendungen

2 Arbeitgeberzuschus s zur Krankenversicherung / Pflegeversicherung Arbeitnehmerjubilä um Arbeitsentgelt Arbeitsförderungsg eld bei freiwilliger Versicherung in gesetzlicher Krankenversicherung bei Versicherung in privater Krankenversicherung / privat versicherte Arbeitnehmer Bruttoarbeitsentgelt bis zum vom UV- Träger festgesetzten Höchstjahresarbeitsverdienst; der Höchstjahresarbeitsverdienst ist nicht zeitanteilig, z.b. durch Zwölftelung, anzuwenden an Leistungsempfänger in Werkstätten für Behinderte Überlassung typischer Berufskleidung soweit steuerfrei soweit steuerfrei in voller Höhe Höchst-JAV SVLFG: ,00 Als Entgelt ist grundsätzlich mindestens der tarifliche bzw. gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn nachzuweisen. Sollte dieser aufgrund eines Ausnahmefalles nach dem Mindestlohngesetz nicht zu zahlen sein, ist ein Mindestentgelt, siehe Erläuterungen zu unentgeltlich Tätigen, nachzuweisen, falls das tatsächlich gezahlte Bruttoentgelt unter dem Mindestentgelt liegt. Für die Dauer der Berufsausbildung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt nachzuweisen. gemäß 43 SGB I Überlassung von Zivilkleidung Arbeitskleidung Barabgeltung typischer Berufskleidung außer bei gesetzlicher/tariflicher Verpfung Arbeitsverhinderun g Barabgeltung von Zivilkleidung unter Fortzahlung des Entgelts gem. 616 BGB Arbeitszeitkonten Entgeltzahlung in der Freizeitphase als Sachzuwendung bis Freigrenze (z. Zt. 40,00 ) bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses (nachzuweisen wie während der Arbeitsphase) Aufmerksamkei- wenn Freigrenze überschritten voller Beitrag beitragspfig ten Geldzuwendungen Gutscheine für Sachwerte bis zulässiger Freigrenze sonst voller Beitrag beitragspfig Aushilfslöhne vgl. Geringfügige Beschäftigung Auslagenersatz Erstattung von Geldern, die der Beschäftigte für den Arbeitgeber bereits ausgegeben oder ausgelegt hat Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber bei Erfassung der Beschäftigung durch Ausstrahlung sofern kein eigenes Interesse des Beschäftigten an den Aufwendungen besteht dto. (vgl. auch Durchlaufende Gelder ) außer bei ausdrücklicher gesetzlicher Befreiungsvorschrift Hinweise, wann Ausstrahlung vorliegt sowie zur Auslandsunfallversicherung auf Anfrage Auslandstätig- ohne Ausstrahlung bei der Berufsgenossenschaft keitsvergütung Kaufkraftausgleich; steuerbefreiter Teil vgl. Auslösungen Kaufkraftausgleich; steuerpfiger Auslösungen Außendienstpausch ale Teil sofern steuerfrei nach den gesetzlichen Vorschriften z. B. bei doppelter Haushaltsführung Austrägerlöhne vgl. Zustellerlöhne Entgeltzahlung an Auszubildende bzw. Auszubildende Ausbildungsbeihilfen Befreiende Zuschüsse des Arbeitgebers in gesetzlich Lebensversicherung zulässigem Umfang während Lohnbezug

3 Betriebliche Altersversorgung vgl. Zukunftssicherung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber außer bei Steuerbefreiung durch Sonderregelungen Belohnungen des Arbeitnehmers durch Berufsgenossenschaft Zuwendung des Arbeitgebers bis Freigrenze Betriebsveranstaltu Zuwendungen des Arbeitgebers über ngen Freigrenze gesamte Zuwendung beitragspfig bei Lohnsteuerpauschalierung Bewirtungen Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Bewirtungen von Geschäftsfreunden außerhalb der Wohnung Deputate soweit als Sachbezüge steuerpfig ggf. ist der Restfreibetrag zu berücksichtigen Dienstjubiläum in voller Höhe Direktversicherung vgl. Zukunftssicherung Dreizehntes Gehalt ebenso weitere Monatsgehälter Durchlaufende Gelder Ehrenamtliche Tätigkeit Einmalige Zuwendungen Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben z.b. in der Friedhofspflege/-verwaltung Kirchenvorstandsmitglieder oder sonstige von der Kirchengemeinde beauftragte Personen, Baumpaten der Kommunen z. B. 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Gratifikationen, Tantiemen usw., soweit steuerpfig vgl. Auslagenersatz Elterngeld ( 3 Nr. 67 EStG) Entgeltfortzahlung Erfindervergütunge n Die Anzahl dieser Personen ist unter der Frage zu den Ehrenamtlich Tätigen nachzuweisen. Einmalige Zuwendungen sind dem Lohnnachweis des Jahres zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden (Zukunftsprinzip). Die Märzklausel gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Erholungsbeihil- soweit steuerfrei fen soweit steuerpfig Erschwerniszuschlä ge Erziehungsgeld lohnsteuerfreies Erziehungsgeld vgl. Arbeitgeberzuschüsse Essenszuschüsse Fahrradgeld Fahrgeld für Arbeitsweg Familienzulage Fehlgeldentschädigung vgl. Mahlzeiten für Dienstreisen Wegstreckennachweis erforderlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit soweit nicht pauschalversteuert individualversteuertes Fahrgeld gilt auch für Sachbezüge, pauschalversteuertes Fahrgeld z. B. Job-Tickets bis gesetzlichem Freibetrag (z. Zt.16 Monat) bei Überschreitung des Freibetrages beitragspfig ist nur der Anteil, welcher den Freibetrag übersteigt Feiertagslohn einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Feiertagszuschläge einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Firmenjubiläum in voller Höhe

4 Firmenwagen (geldwerter Vorteil) Fortbildungskosten Freie Unterkunft und Verpflegung Freistellung (unwiderruflich) Geburtsbeihilfen Gefahrenzulagen Gehaltsvorschüsse Geldstrafen Gelegenheitsgesche nke Geringfügige Beschäftigung Gewinnanteile Gleitzone Privatnutzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Kosten für Fort- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, soweit nicht lohnsteuerpfig soweit nicht pauschalversteuert soweit Steuerpf besteht und keine Pauschalversteuerung vorliegt vgl. jedoch Auszubildende Sachbezugswerte vgl. Sachbezüge/Wohnungsüberlassung Zahlungen für einen Zeitraum, in welchem aufgrund unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht schriftliche Vertragsabmachung erforderlich übernommene Geldstrafen, Geldbußen usw. des Arbeitnehmers bis gesetzliche Freigrenze (z. Zt. 40 ) bei Überschreitung der gesetzlichen Freigrenze gesamter Betrag beitragspfig Geldgeschenke, unabhängig in welcher Höhe gesamter Betrag beitragspfig Bruttoentgelt Mini-Jobs, 450,00-Euro-Jobs gesetzliche Arbeitgeberpauschalen für dürfen das Bruttoentgelt jedoch nicht verringern Lohnsteuer und SV-Beiträge Bruttoentgelt im Niedriglohnbereich (Gleitzone) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Niedriglohnbereichs ist das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt nachzuweisen; (nicht das reduzierte fiktive Entgelt zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) Gratifikationen z. B. Weihnachtsgeld Gruppenunfallversi cherung des Unternehmers mit Gesamtverdienst Hausgehilfen beitragspfig, wenn zu 50 v. H. oder mehr im gewerblichen Unternehmen beschäftigt Heimarbeiter Entgeltzahlung an Heimarbeiter Heimarbeiterzuschl ag bis gesetzlicher Höchstgrenze Heiratsbeihilfen Honorare für Leistungen im Rahmen einer Beschäftigung Incentive-Reisen als Belohnung für Beschäftigte die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gehören zum nachweispfigen Bruttoentgelt vgl. Tantiemen vgl. Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz erstreckt sich dann auf Gesamttätigkeit jedoch beitragspfig: Feiertagsgeld nach 11 Entgeltfortzahlungsgesetz

5 Insolvenz Internetgebühren Job-Ticket Jubiläumszuwendu ng Kantinenessen Insolvenzgeld: für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor einem Insolvenzereignis Arbeitsentgelt: nachweispfig bis Insolvenzereignis aufgrund des Anspruchsprinzips; dies gilt im Fall der Insolvenz auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 22 Abs. 1 SGB VII) Kaufkraftausgleich (Aufenthalt steuerbefreiter Teil im Ausland) steuerpfiger Teil gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten vgl. Fahrgeld für Arbeitsweg in voller Höhe vgl. Mahlzeiten vgl. Auslandstätigkeit Kilometergeld Kindergartenzusch uss Kinder- Krankengeld steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu den nachgewiesenen Aufwendungen für einen Kindergartenplatz Arbeitgeberzuschuss bei Bezug von Kinder-Krankengeld Kinderzuschläge Kinderzuschläge und -zulagen aller Art Kleidergeld Kontoführungsgebü hren Krankengeldzuschu ss Kurzarbeit Laufende Beiträge Leistungszulage tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ( 169 bis 182 SGB III) Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt) Lohnfortzahlung Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber März-Klausel Mahlzeiten Maigeld Mankogeld Mehrarbeitslohn steuerpfiger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung vgl. Reisekosten keine Gehaltsumwandlung zulässig vgl. Arbeitskleidung vgl. Arbeitgeberzuschüsse gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten vgl. Einmalige Zuwendungen vgl. Fehlgeldentschädigung

6 Mutterschaft Nachtarbeitszuschl äge Nachzahlung Mutterschaftsgeld während Mutterschutzfrist Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in gesetzlich zulässiger Höhe Mutterschutzlohn außerhalb Mutterschutzfrist vgl. auch Arbeitgeberzuschüsse einschl. steuerfreier Stundenzuschläge Nettolohn ist jedoch hochzurechnen auf Bruttolohn beitragspfig ist der hochgerechnete Bruttolohn Optionsrechte für Mitarbeiteraktien Pauschale Lohnsteuer Prämien Praktikanten Provisionen steuer- und sozialversicherungspfiger geldwerter Vorteil Pauschalsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Rabatte soweit steuerpfig soweit steuerfrei Reisekosten soweit steuerpfig Rentner Sachbezüge Saison- Kurzarbeitergeld bei Pauschalversteuerung Zahlung von Betriebsrenten/ Versorgungsbezügen Entgeltzahlung an Rentner, die zum Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen steuerpfige Sachbezüge und geldwerte Vorteile tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet Saison-Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ( 175 SGB II) Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt) bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten darf sich das beitragspfige Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage nicht vermindern ohne Lebensaltersbegrenzung soweit nicht pauschalversteuert Schichtlohnzulage Schüler Entgelt aus Beschäftigung, auch aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung Sonntagszuschläge einschl. steuerfreier Stundenzuschläge Sonstige Bezüge Spenden Sterbegeld Steuerfreibeträge Streikgeld Arbeitnehmerspenden bei Naturkatastrophen aus Arbeitsentgelt einschl. Wertguthaben, soweit steuerfrei 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV auf Lohnsteuerkarte eingetragene persönliche Freibeträge dürfen das beitragspfige Entgelt nicht mindern

7 Studenten Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Zahlung an Arbeitnehmer (gleich ob Tantiemen laufender Arbeitslohn oder Einmalzahlung) Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten, soweit Telekommunikation steuerfrei steuerpfige Erstattungsbeträge Trennungsentschäd igung Trinkgelder soweit steuerpfig Überstundenvergüt ung Umzugskosten soweit steuerfrei Unentgeltliche Tätigkeit u.a. Praktikanten, bei Kommunen sog. 1- -Jobber, Personen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Freiwilliges Soziales Jahr, Diakonisches Jahr (FSJ) Unfallverhütungs- als Belohnung der Berufsgenossenschaft prämien des Arbeitgebers kein Arbeitnehmer-Rentenanspruch gegenüber Versicherung Unfallversicherung mit Arbeitnehmer-Rentenanspruch gegenüber Versicherung Urlaubsabgeltung Urlaub Urlaubsentgelt vgl. Gewinnanteile 3 Nr. 45 EStG vgl. Auslösung Mindestentgelt 7,31 / Stunde alte Bundesländer; 6,47 / Stunde neue Bundesländer beitragsfrei sind jedoch Anteile, die das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken (Aufteilungsmöglichkeit); werden Versicherungsbeiträge pauschal lohnversteuert, besteht keine Beitragspf Urlaubsgeld Verbesserungsvorsc hläge Verletztengeld aus gesetzlicher Unfallversicherung vgl. auch Arbeitgeberzuschüsse Vermögensbeteiligu soweit steuerfrei ngen Vermögenswirksam e Leistungen Versorgungsbezüge vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers Vorruhestandsgeld Wechselschichtzula ge Weihnachtsgeld vgl. Einmalige Zuwendungen/Sonstige Bezüge Werbungskosteners atz Werkzeuggeld soweit steuerfrei 3 Nr. 30 EStG Wertguthaben ausgenommen bei ausdrücklicher gesetzlicher Befreiungsvorschrift vgl. Altersteilzeit

8 Wintergeld Wohnungsüberlass ung Zehrgeld Zinsersparnisse Zukunftssicherung (Direktzulage und Unterstützungskass e) Zukunftssicherung (Direktversicherung ) Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit ( ) Zuschusswintergeld neben der Wintergeldvorausleistung in der Schlechtwetterzeit ( ) Mehraufwandswintergeld für geleistete tarifliche Arbeitsstunden in der Förderzeit ( ) steuerpfiger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Wohnraumüberlassung sofern nicht als steuerfreie Reisekosten gezahlt aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, soweit steuerpfig Leistung des Arbeitgebers Entgeltumwandlung bis max. 4 % der RV-BBG ab : steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis max. 4 % der RV-BBG übersteigende Beiträge Altverträge bzw. Regelung bis : pauschalversteuerte Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge siehe Saison-Kurarbeitergeld Entgeltumwandlung einmaliger oder laufender Bezüge ( 3 Nr. 63 EStG) auch innerhalb des steuerfreien Höchstbetrages von ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; 3 Nr. 63 EStG) Pauschalversteuerung nach 40b EStG Pauschalversteuerung nach 40b EStG (ausgenommen besondere Regelungen für Altverträge bis )

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