Arbeitsentgelt Beitrags- und nachweispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung - alphabetische Übersicht -

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1 Arbeitsentgelt Beitrags- und nachweispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung - alphabetische Übersicht - In der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich die Beitragspflicht des Arbeitsentgeltes grundsätzlich nach den Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV. Beitragspflichtiges Entgelt ist zugleich meldepflichtig im jährlichen Lohnnachweis. Arbeitsentgelt sind demnach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden ( 14 SGB IV). Nach 1 Abs. 2 SvEV sind in der gesetzlichen Unfallversicherung auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit nachweispflichtig. Abfindungen Abgeltungen Abschlagszahlungen Akkordlohn zur Abgeltung von Ansprüchen, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung bereits erworben wurden als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes von Lohnansprüchen (z. B. Urlaubsansprüchen) Abschlagszahlungen auf das Arbeitsentgelt nach Arbeitsleistung bemessenes Arbeitsentgelt soweit steuerlicher Freibetrag nicht überschritten Aktienüberlassung zum Vorzugskurs vgl. Vermögensbeteiligungen, Optionsrechte Altersentlastungsbetrag nicht vermindern darf den Bruttolohn als Bemessungsgrundlage gemäß 24a EStG ab dem gilt für Arbeitsentgelt, das zunächst nicht ausgezahlt, sondern stattdessen in ein Wertguthaben eingebracht wird: Teilzeit-Bruttoentgelte / Wertguthaben Dieses Arbeitsentgelt ist zu dem Zeitpunkt im Arbeitswertnachweis zu melden zu dem es erarbeitet wurde (sogenanntes Entstehungsprinzip) Aufstockungsbeträge ( 3 Nr. 28 Altersteilzeit EStG) Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Höherversicherung in der Rentenversicherung freiwillige Beiträge des Arbeitgebers nur soweit sie 50 vh der Beiträge übersteigen zur RV ( 187a SGB VI) und nicht als Entlassungsabfindung gezahlt Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis Freigrenze Annehmlichkeiten wenn Freigrenze überschritten voller Beitrag beitragspflichtig Anwesenheitsprämien Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung / Pflegeversicherung Arbeitnehmerjubiläum Geldzuwendungen bei freiwilliger Versicherung in gesetzlicher Krankenversicherung bei Versicherung in privater Krankenversicherung / privat versicherte Arbeitnehmer in voller Höhe Seite 1 von 8

2 Arbeitsentgelt Arbeitsförderungsgeld Arbeitskleidung Arbeitsverhinderung Bruttoarbeitsentgelt bis zum vom UV-Träger festgesetzten Höchstjahresarbeitsverdienst; der Höchstjahresarbeitsverdienst ist nicht zeitanteilig, z.b. durch Zwölftelung, anzuwenden an Leistungsempfänger in Werkstätten für Behinderte Überlassung typischer Berufskleidung Überlassung von Zivilkleidung Barabgeltung typischer Berufskleidung Barabgeltung von Zivilkleidung Höchst-JAV : ,00 Als Entgelt ist grundsätzlich mindestens der tarifliche bzw. gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn nachzuweisen. Sollte dieser aufgrund eines Ausnahmefalles nach dem Mindestlohngesetz nicht zu zahlen sein, ist ein Mindestentgelt, siehe Erläuterungen zu unentgeltlich Tätigen, nachzuweisen, falls das tatsächlich gezahlte Bruttoentgelt unter dem Mindestentgelt liegt. Für die Dauer der Berufsausbildung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt nachzuweisen. gemäß 43 SGB I unter Fortzahlung des Entgelts gem. 616 BGB Arbeitszeitkonten Entgeltzahlung in der Freizeitphase als Sachzuwendung bis Freigrenze (z. Zt. 40,00 ) außer bei gesetzlicher/tariflicher Verpflichtung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses (nachzuweisen wie während der Arbeitsphase) Aufmerksamkei- wenn Freigrenze überschritten voller Beitrag beitragspflichtig ten Geldzuwendungen Gutscheine für Sachwerte bis zulässiger Freigrenze sonst voller Beitrag beitragspflichtig Aushilfslöhne vgl. Geringfügige Beschäftigung Auslagenersatz Erstattung von Geldern, die der Beschäftigte für den Arbeitgeber bereits ausgegeben oder ausgelegt hat Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben Werbungskostenersatz durch den sofern kein eigenes Interesse des Beschäftigten an den Aufwendungen besteht dto. (vgl. auch Durchlaufende Gelder ) außer bei ausdrücklicher gesetzlicher Befreiungsvorschrift Arbeitgeber bei Erfassung der Beschäftigung Hinweise, wann Ausstrahlung vorliegt sowie durch Ausstrahlung zur Auslandsunfallversicherung auf Anfrage Auslandstätig- ohne Ausstrahlung bei der Berufsgenossenschaft keitsvergütung Kaufkraftausgleich; steuerbefreiter Teil vgl. Auslösungen Kaufkraftausgleich; steuerpflichtiger Teil sofern steuerfrei nach den gesetzlichen Auslösungen z. B. bei doppelter Haushaltsführung Vorschriften Außendienstpauschale Austrägerlöhne vgl. Zustellerlöhne Auszubildende Entgeltzahlung an Auszubildende bzw. Ausbildungsbeihilfen Befreiende Le- Zuschüsse des Arbeitgebers in bensversiche- rung gesetzlich zulässigem Umfang während Lohnbezug Seite 2 von 8

3 Betriebliche Altersversorgung vgl. Zukunftssicherung des Arbeitnehmers durch Arbeitgebelungen außer bei Steuerbefreiung durch Sonderrege- Belohnungen des Arbeitnehmers durch Berufsgenossenschaft Zuwendung des Arbeitgebers bis Freigrenze Betriebsveranstaltungen Freigrenze Zuwendungen des Arbeitgebers über gesamte Zuwendung beitragspflichtig bei Lohnsteuerpauschalierung Bewirtungen Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Bewirtungen von Geschäftsfreunden außerhalb der Wohnung Deputate soweit als Sachbezüge steuerpflichtig ggf. ist der Restfreibetrag zu berücksichtigen Dienstjubiläum in voller Höhe Direktversicherung vgl. Zukunftssicherung Dreizehntes Gehalt ebenso weitere Monatsgehälter Durchlaufende Gelder Ehrenamtliche Tätigkeit Einmalige Zuwendungen Zahlung von Beträgen, die der Beschäftigte vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben z.b. in der Friedhofspflege/- verwaltung Kirchenvorstandsmitglieder oder sonstige von der Kirchengemeinde beauftragte Personen, Baumpaten der Kommunen z. B. 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Gratifikationen, Tantiemen usw., soweit steuerpflichtig vgl. Auslagenersatz Die Anzahl dieser Personen ist unter der Frage zu den Ehrenamtlich Tätigen nachzuweisen. Einmalige Zuwendungen sind dem Lohnnachweis des Jahres zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden (Zukunftsprinzip). Die Märzklausel gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung. Elterngeld ( 3 Nr. 67 EStG) Entgeltfortzahlung Erfindervergütungen Erholungsbeihil- fen soweit steuerpflichtig Erschwerniszuschläge Erziehungsgeld lohnsteuerfreies Erziehungsgeld vgl. Zuschüsse des Arbeitgebers Essenszuschüsse vgl. Mahlzeiten für Dienstreisen Wegstreckennachweis erforderlich Fahrradgeld für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit soweit nicht pauschalversteuert Fahrgeld für Ar- individualversteuertes Fahrgeld gilt auch für Sachbezüge, beitsweg pauschalversteuertes Fahrgeld z. B. Job-Tickets Familienzulage Fehlgeldentschädigung bis gesetzlichem Freibetrag (z. Zt.16 Monat) bei Überschreitung des Freibetrages beitragspflichtig ist nur der Anteil, welcher den Freibetrag übersteigt Feiertagslohn einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Seite 3 von 8

4 Feiertagszuschläge einschl. steuerfreie Stundenzuschläge Firmenjubiläum in voller Höhe Privatnutzung Firmenwagen Fahrten zwischen Wohnung und soweit nicht pauschalversteuert (geldwerter Vorteil) Fortbildungskosten Freie Unterkunft und Verpflegung Freistellung (unwiderruflich) Geburtsbeihilfen Gefahrenzulagen Gehaltsvorschüsse Geldstrafen Gelegenheitsgeschenke Geringfügige Beschäftigung Gewinnanteile Gleitzone Arbeitsstätte Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Kosten für Fort- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, soweit nicht lohnsteuerpflichtig soweit Steuerpflicht besteht und keine Pauschalversteuerung vorliegt vgl. jedoch Auszubildende Sachbezugswerte vgl. Sachbezüge/Wohnungsüberlassung Zahlungen für einen Zeitraum, in welchem aufgrund unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht schriftliche Vertragsabmachung erforderlich übernommene Geldstrafen, Geldbußen usw. des Arbeitnehmers bis gesetzliche Freigrenze (z. Zt. 40 ) bei Überschreitung der gesetzlichen Freigrenze gesamter Betrag beitragspflichtig Geldgeschenke, unabhängig in welcher Höhe gesamter Betrag beitragspflichtig Bruttoentgelt Mini-Jobs, 450,00-Euro-Jobs gesetzliche Arbeitgeberpauschalen dürfen das Bruttoentgelt jedoch nicht verringern für Lohnsteuer und SV-Beiträge die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gehören zum nachweispflichtigen Brut- Bruttoentgelt im Niedriglohnbereich (Gleitzone) toentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vgl. Tantiemen innerhalb des Niedriglohnbereichs ist das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt nachzuweisen; (nicht das reduzierte fiktive Entgelt zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) Gratifikationen z. B. Weihnachtsgeld Gruppenunfallversicherung des Unternehmers mit Gesamtverdienst Hausgehilfen beitragspflichtig, wenn zu 50 v. H. oder mehr im gewerblichen Unternehmen beschäftigt Heimarbeiter Entgeltzahlung an Heimarbeiter Heimarbeiterzuschlag bis gesetzlicher Höchstgrenze Heiratsbeihilfen Honorare für Leistungen im Rahmen einer Beschäftigung Incentive-Reisen als Belohnung für Beschäftigte Seite 4 von 8 vgl. Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz erstreckt sich dann auf Gesamttätigkeit jedoch beitragspflichtig: Feiertagsgeld nach 11 Entgeltfortzahlungsgesetz

5 Kilometergeld Insolvenzgeld: für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor einem Insolvenzereignis Insolvenz Arbeitsentgelt: nachweispflichtig bis Insolvenzereignis aufgrund des Anspruchsprinzips; dies gilt im Fall der Insolvenz auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 22 Abs. 1 SGB VII) Internetgebühren gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten Job-Ticket vgl. Fahrgeld für Arbeitsweg Jubiläumszuwendung in voller Höhe Kantinenessen vgl. Mahlzeiten Kaufkraftaussteuerbefreiter Teil gleich (Aufenthalt vgl. Auslandstätigkeit im Ausland) steuerpflichtiger Teil Kindergartenzuschuss steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu den nachgewiesenen Aufwendungen für einen Kindergartenplatz Arbeitgeberzuschuss bei Bezug von Kinder-Krankengeld Kinderzuschläge und -zulagen aller Art Kinder- Krankengeld Kinderzuschläge Kleidergeld Kontoführungsgebühren Krankengeldzuschuss Kurzarbeit Laufende Beiträge Leistungszulage tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ( 169 bis 182 SGB III) Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt) Lohnfortzahlung Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber März-Klausel Mahlzeiten Maigeld Mankogeld Mehrarbeitslohn steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung vgl. Reisekosten keine Gehaltsumwandlung zulässig vgl. Arbeitskleidung vgl. Zuschüsse des Arbeitgebers gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten vgl. Einmalige Zuwendungen vgl. Fehlgeldentschädigung Seite 5 von 8

6 Mutterschaft Nachtarbeitszuschläge Nachzahlung Nettolohn Optionsrechte für Mitarbeiteraktien Pauschale Lohnsteuer Mutterschaftsgeld während Mutterschutzfrist Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in gesetzlich zulässiger Höhe Mutterschutzlohn außerhalb Mutterschutzfrist ist jedoch hochzurechnen auf Bruttolohn steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil Pauschalsteuer (einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Prämien Praktikanten Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Provisionen Rabatte soweit steuerpflichtig Reisekosten soweit steuerpflichtig bei Pauschalversteuerung Zahlung von Betriebsrenten/ Versorgungsbezügen Rentner Entgeltzahlung an Rentner, die zum Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen Sachbezüge steuerpflichtige Sachbezüge und geldwerte Vorteile tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Istentgelt bzw. Kurzlohn); in der gesetzlichen Unfallversicherung wird kein fiktives Arbeitsentgelt berechnet Saison- Saison-Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung Kurzarbeitergeld ( 175 SGB II) Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt) Schichtlohnzulage Schüler Entgelt aus Beschäftigung, auch aus geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung Sonntagszuschläge Sonstige Bezüge Spenden Sterbegeld Arbeitnehmerspenden bei Naturkatastrophen aus Arbeitsentgelt einschl. Wertguthaben, vgl. auch Zuschüsse des Arbeitgebers einschl. steuerfreier Stundenzuschläge beitragspflichtig ist der hochgerechnete Bruttolohn bei Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Beschäftigten darf sich das beitragspflichtige Bruttoentgelt als Bemessungsgrundlage nicht vermindern ohne Lebensaltersbegrenzung soweit nicht pauschalversteuert einschl. steuerfreier Stundenzuschläge 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV Seite 6 von 8

7 Steuerfreibeträge Streikgeld Studenten Tantiemen Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Zahlung an Arbeitnehmer (gleich ob laufender Arbeitslohn oder Einmalzahlung) Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten, steuerpflichtige Erstattungsbeträge Telekommunikation Trennungsentschädigung Trinkgelder soweit steuerpflichtig Überstundenvergütung Umzugskosten Unentgeltliche Tätigkeit Unfallverhütungsprämien des Arbeitgebers kein Arbeitnehmer-Rentenanspruch gegenüber Versicherung u.a. Praktikanten, bei Kommunen sog. 1- -Jobber, Personen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Freiwilliges Soziales Jahr, Diakonisches Jahr (FSJ) als Belohnung der Berufsgenossenschaft Unfallversicherung mit Arbeitnehmer-Rentenanspruch gegenüber Versicherung auf Lohnsteuerkarte eingetragene persönliche Freibeträge dürfen das beitragspflichtige Entgelt nicht mindern vgl. Gewinnanteile 3 Nr. 45 EStG vgl. Auslösung Mindestentgelt 6,97 / Stunde alte Bundesländer; 6,05 / Stunde neue Bundesländer beitragsfrei sind jedoch Anteile, die das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken (Aufteilungsmöglichkeit); werden Versicherungsbeiträge pauschal lohnversteuert, besteht keine Beitragspflicht Urlaubsabgeltung Urlaub Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Verbesserungsvorschläge Verletztengeld aus gesetzlicher Unfallversicherung vgl. auch Zuschüsse des Arbeitgebers Vermögensbeteiligungen Vermögenswirksame Leistungen Arbeitgebers vermögenswirksame Leistungen des Versorgungsbezüge Vorruhestandsgeld Wechselschichtzulage Weihnachtsgeld vgl. Einmalige Zuwendungen/Sonstige Bezüge Werbungskostenersatz Werkzeuggeld 3 Nr. 30 EStG Wertguthaben vgl. Altersteilzeit ausgenommen bei ausdrücklicher gesetzlicher Befreiungsvorschrift Seite 7 von 8

8 Wintergeld Wohnungsüberlassung Zehrgeld Zinsersparnisse Zukunftssicherung (Direktzulage und Unterstützungskasse) Zukunftssicherung (Direktversicherung) Saison-Kurzarbeitergeld während der Schlechtwetterzeit ( ) Zuschusswintergeld neben der Wintergeldvorausleistung in der Schlechtwetterzeit ( ) Mehraufwandswintergeld für geleistete tarifliche Arbeitsstunden in der Förderzeit ( ) steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus unentgeltlicher oder verbilligter Wohnraumüberlassung sofern nicht als steuerfreie Reisekosten gezahlt aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, soweit steuerpflichtig Leistung des Arbeitgebers Entgeltumwandlung bis max. 4 % der RV-BBG ab : steuerfreie Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung bis max. 4 % der RV-BBG übersteigende Beiträge Altverträge bzw. Regelung bis : pauschalversteuerte Beiträge aus Leistungen des Arbeitgebers oder Entgeltumwandlung von Einmalzahlungen pauschalversteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung laufender Bezüge siehe Saison-Kurarbeitergeld Entgeltumwandlung einmaliger oder laufender Bezüge ( 3 Nr. 63 EStG) auch innerhalb des steuerfreien Höchstbetrages von ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV; 3 Nr. 63 EStG) Pauschalversteuerung nach 40b EStG Pauschalversteuerung nach 40b EStG (ausgenommen besondere Regelungen für Altverträge bis ) Seite 8 von 8

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