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1 januar news februar 2009 R B R e i s e r e r B i e s i n g e r R e c h t s a n w a l t s g e s e l l s c h a f t m b H INHALT Neueste Veröffentlichungen / RB Seminare 2009 _02 Editorial _03 ARBEITSRECHT Neuer Aufwind für Diskriminierungsklagen von RAin Dr. Kerstin Reiserer _04 Betriebsübergang Verwirkung des Widerspruchsrechts von RA Dr. Arnim Powietzka _04 Kündigung wegen Arbeitsverweigerung Zurückbehaltungsrecht wegen Mobbing von RA Dr. Arnim Powietzka _05 Schluss mit Generation Praktikum? von RAin Diana Falllenstein _06 Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten von RAin Diana Falllenstein _06 BLICK NACH EUROPA Urlaubsanspruch bleibt bei Arbeitsunfähigkeit erhalten von RA Florian Christ _07 Rechtsfähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland keine Abkehr von der Sitztheorie von RA Oliver Peters _07 DIENSTVERTRAGSRECHT DER GESCHÄFTSFÜHRER UND VORSTÄNDE Schadensersatzansprüche gegen eine Geschäftsführerin Unternehmerisches Handeln im familiären Rahmen und Folgen einer Trennung von Eheleuten von RA Oliver Peters _08 GESELLSCHAFTSRECHT Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH von RA Dr. Karl Benedikt Biesinger _09 Endlich Klarheit: GbR ist grundbuchfähig von RA Dr. Philipp Bollacher _10 Buchstabenfolge als Firmenname eintragungsfähig von RA Oliver Peters _10 ALLGEMEINES ZIVILRECHT Zum Erfordernis der Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RA Gero Schneider M.C.L. _11 FAMILIENRECHT Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum neuen Unterhaltsrecht von RA Peter Emrich (Emrich & Hoffmann) _12 PRIVATES BAURECHT Das Forderungssicherungsgesetz von RA Gero Schneider M.C.L. _14 SONDERTHEMA FACTORING Factoring Schlüssel zur Finanzierung in schwierigen Zeiten von Wolfgang Reiserer (RB Heidelberger Factoring AG) _14 RB Heidelberger Factoring AG: Finanzieller Anschub für Unternehmen im Aufwind von Wolfgang Reiserer (RB Heidelberger Factoring AG) _16 Rechtliche Aspekte des Factorings von RA Dr. Dominik Schneider _17 Factoring und vertragliche Abtretungsverbote von RA Gero Schneider M.C.L. _17 FORDERUNGSBEITREIBUNG Anforderungen an die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids von Martin Borsche (SEC Rechtsanwälte) _18 Aktuell: Das neu eingeführte Europäische Mahnverfahren VO (EG) 1896/2006 von RAin Doris Grossmann (SEC Rechtsanwälte) _18 Reiserer Biesinger Rechtsanwälte STEUERRECHT Erdienbarkeit von Pensionszusagen von RA Dr. Dominik Schneider _21 Steuerpflicht bei verbilligter Überlassung von Aktien von RA Dr. Dominik Schneider _21 WETTBEWERBSRECHT Werbung mit 20% auf alles - ausgenommen Tiernahrung! von RA Dr. Klaus Röttgen _22 Vollständige Namensangabe des Vertreters im Impressum der Website von RA Dr. Klaus Röttgen _22 ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT Unwirksamkeit eines Gebotes eines Gläubigerbeauftragten von RA Oliver Simon (SEC Rechtsanwälte) _23

2 02 ] 03 RBnews] Inhalt RB Seminare Neueste Veröffentlichungen editorial Inhalt editorial ARBEITSRECHT _04 BLICK NACH EUROPA _07 DIENSTVERTRAGSRECHT DER GESCHÄFTSFÜHRER UND VORSTÄNDE _08 GESELLSCHAFTSRECHT _09 ALLGEMEINES ZIVILRECHT _11 FAMILIENRECHT _12 PRIVATES BAURECHT _14 Wolfgang Reiserer Dipl.-Kaufmann Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Dr. Karl Benedikt Biesinger Dr. Arnim Powietzka SONDERTHEMA FACTORING _14 FORDERUNGSBEITREIBUNG _18 STEUERRECHT _21 WETTBEWERBSRECHT _22 ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT _23 RB-Seminare Immobilienrecht Vom Erwerb bis zur Zwangsversteigerung Referent: RA Gero Schneider M.C.L Arbeitsverträge auf dem Prufstand / Arbeitsverträge mit internationalem Bezug Referenten: RA Dr. Arnim Powietzka, RA Gero Schneider M.C.L Der Steuerstreit Referent: RA Dr. Dominik Schneider Wettbewerbsrecht Referent: RA Dr. Klaus Röttgen Vertragsgestaltung Referenten: RA Dr. Dominik Schneider, RA Gero Schneider M.C.L Gewerbliches Mietrecht Referenten: RA Dr. Dominik Schneider, RA Gero Schneider M.C.L Schutz des Unternehmens durch gewerblichen Rechtsschutz Referent: RA Dr. Klaus Röttgen Weitere Informationen finden Sie auf Seite 25 und unter Sehr geehrte Damen und Herren, vor nunmehr drei Jahren wurden wir innerhalb von nur wenigen Wochen von gleich drei unserer mittelständischen Mandanten, deren Wachstum und laufender Geschäftsbetrieb eine nachhaltige und stabile Liquiditätslage erforderte, gebeten, uns eingehend mit dem Factoring als Ergänzung zum Bankkredit und der Kreditversicherung zu befassen. In der Folgezeit haben wir umfangreiche wirtschaftliche und rechtliche Untersuchungen angestellt und den Factoring-Markt eingehend geprüft. Um es vorwegzunehmen: Die Möglichkeiten, die sich für unsere Mandanten in der kurzfristigen Verwertung guter Auftragslagen und ebensolcher Umsätze boten, waren überzeugend. Weniger überzeugend hingegen waren die am Markt verfügbaren Möglichkeiten ein den konkreten Bedürfnissen des Unternehmens angepasstes Factoring anzubieten. Zahlreiche weitere Untersuchungen und Besprechungen mit Mandanten unter Einbeziehung von Herrn Dipl.-Kaufmann Wolfgang Reiserer, eines seit mehr als 15 Jahren durch Tätigkeiten bei verschiedenen Factoring-Unternehmen und im Bundesverband Factoring für den Mittelstand ausgewiesenen Fachmannes, haben letztlich zur Gründung der RB Heidelberger Factoring AG, als einer Factoring-Gesellschaft, die ganz besonders auf die jeweiligen Bedürfnisse mittelständischer Unternehmen ausgerichtet ist, geführt. Sie steht von Beginn an unter der Leitung von Herrn Reiserer als Vorstand, den wir für diese Aufgabe begeistern konnten. Zwischenzeitlich erfreut sich die RB Heidelberger Factoring AG einer für uns alle in diesem Maße unerwartet hohen Beliebtheit und genießt vor allem ein hohes Ansehen bei ihren Kunden und unseren Mandanten. Wir nehmen dies und nicht zuletzt die aktuelle Finanzmarktkrise, die die Bankfinanzierung mittelständischer Unternehmen sehr erschwert hat, zum Anlass, Ihnen mit diesen RB News die Möglichkeiten, die das Factoring mittelständischen Unternehmen bietet und die RB Heidelberger Factoring AG näher zu bringen. Neueste Veröffentlichungen Herzliche Grüsse aus Heidelberg Dr. Karl Benedikt Biesinger Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer BGB-Innengesellschaft, Entscheidungsreport zum BGH-Urteil vom (II ZR 207 / 07), BetriebsBerater 2009, S. 128

3 04 ] 05 RBnews] Arbeitsrecht ARBEITSRECHT Neuer Aufwind für Diskriminierungsklagen [ LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Sa 517 / 08 ] von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Reiserer Die Klägerin und ein männlicher Arbeitnehmer waren als Leiter der Personalverwaltung von zwei Generaldirektionen des beklagten Unternehmens beschäftigt. Als die Stelle des Vorgesetzten dieser beiden Mitarbeiter frei wurde, wurde zunächst die Klägerin und später auch mit öffentlichem Aushang das Unternehmen insgesamt darüber informiert, dass der männliche Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung zum Personaldirektor befördert wird. Die Klägerin fühlte sich durch diese Beförderungsentscheidung als Frau benachteiligt und begründete dies damit, dass auf den höheren Führungsebenen im Unternehmen kaum Frauen tätig seien. Zu dieser Zeit waren 27 Stellen auf den ersten drei Führungsebenen ausschließlich mit Männern besetzt, während der Frauenanteil an der gesamten Belegschaft 69 % betrug. Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen ihrem Gehalt und demjenigen des neuen Personaldirektors zugesprochen. Dieser Schadensersatz wurde vom LAG zeitlich unbefristet gewährt. Begründet wird diese Entscheidung erstens mit dem Umstand der ausschließlichen Besetzung der ersten drei Führungsebenen mit Männern, was das LAG als ausreichendes Indiz i. S. v. 22 AGG für eine Diskriminierung des Geschlechts bewertet. Zweitens meint das Gericht, der Arbeitgeber könne die Vermutung einer Diskriminierung nur mit Tatsachen entkräften, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen deutlich gemacht hat. Fazit: Obwohl die von vielen erwartete Klagewelle nach dem Inkrafttreten des AGG ausgeblieben ist, besteht aufgrund dieser jüngsten Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg nun die Gefahr, dass Diskriminierungsklagen doch neuen Aufwind erhalten. Besonders brisant ist der Umstand, dass der Arbeitgeber den Beweis, dass kein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot vorliegt, nur mit Tatsachen führen darf, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen ersichtlich gemacht hat. Dies widerspricht der bisher üblichen Empfehlung an Arbeitgeber, Auswahlentscheidungen insbesondere bei Bewerbungsverfahren gegenüber den abgelehnten Bewerbern möglichst nicht weiter zu begründen, um sich für den Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung nicht einzuschränken. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG im Rahmen des Revisionsverfahrens die Angelegenheit beurteilen wird. Bis dahin sollten Arbeitgeber trotz der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vorsichtig bei Einstellungs- und Beförderungsfällen mit Ablehnungsgründen umgehen. Denn entgegen der Auffassung des LAG gibt es im AGG gerade keinen allgemeinen Begründungszwang für diskriminierungsfreies Handeln für Arbeitgeber. Betriebsübergang Verwirkung des Widerspruchsrechts [ BAG, Urteil vom AZR 205 / 07 ] von Dr. Arnim Powietzka Gemäß 613a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Betriebsübergang ( 613a Abs. 5 BGB) widersprechen. Bekanntlich stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an eine ordnungsgemäße Unterrichtung hohe Anforderungen. Wird das Unterrichtungsschreiben diesen Anforderungen nicht gerecht, wird die Monatsfrist für den Widerspruch nicht ausgelöst. Der Arbeitnehmer kann dann grundsätzlich ohne zeitliche Befristung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Begrenzt wird das Widerspruchsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nur durch die Grundsätze der Verwirkung. Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Verwirkungseinwand begründet sein, wenn der Berechtigte längere Zeit sein Recht nicht geltend macht (Zeitmoment) und der Verpflichtete nach den gesamten Umständen des Einzelfalls berechtigterweise sein Verhalten so verstehen durfte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle (Umstandsmoment). In Bezug auf das Widerspruchsrecht hat das Bundesarbeitsgericht in der vorliegenden Entscheidung einen Verwirkungstatbestand angenommen. Der Arbeitnehmer hatte nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Betriebserwerber durch seinen anschreiben lassen. Unter Berufung auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach 613a BGB hatte der Arbeitnehmer vom Betriebserwerber eine Sozialplanabfindung gefordert. Etwa 2 ½ Monate später hatte er dann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. Aus den früheren Ausführungen des anwaltlich beratenen Arbeitnehmers durfte der bisherige Arbeitgeber schließen, der Arbeitnehmer gehe von einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber aus und werde ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer nicht mehr geltend machen. Aufgrund dieses erheblichen Umstandsmoments hielt es das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich des Zeitmoments für ausreichend, dass der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht über einen Zeitraum von etwas mehr als zweieinhalb Monaten nicht geltend gemacht hatte. Fazit: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert die Anforderungen an die Verwirkung des Widerspruchsrechts. Sie verdeutlicht, dass das Widerspruchsrecht bereits nach relativ kurzer Zeit verwirkt sein kann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das berechtigte Vertrauen des Betriebsveräußerers geweckt hat, er werde sein Widerspruchsrecht nicht ausüben. Arbeitnehmer, die nach einem Betriebsübergang Erklärungen in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis gegenüber Veräußerer oder Erwerber abgeben, laufen daher Gefahr, im Fall einer voreiligen Festlegung das Widerspruchsrecht zu verlieren. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, schriftliche oder mündliche Äußerungen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall entsprechende Argumente gegen eine treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechts vorbringen zu können. Kündigung wegen Arbeitsverweigerung Zurückbehaltungsrecht wegen Mobbing [ BAG, Urteil vom AZR 88 / 07 ] von Dr. Arnim Powietzka Beruft sich ein Arbeitnehmer auf ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung, muss er dem Arbeitgeber unter Angabe des Grundes klar und eindeutig mitteilen, dass er dieses Recht aufgrund einer bestimmten, konkreten Gegenforderung ausübt. Ein pauschales Berufen auf Mobbing genügt nicht. In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblichen Mobbings durch seine Vorgesetzten geltend gemacht und war deshalb nicht mehr zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die beharrliche Arbeitsverweigerung oder ein längeres unentschuldigtes Fehlen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Zwar kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, seine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber die Gesundheit des Arbeitnehmers oder sein Persönlichkeitsrecht in erheblicher Weise verletzt und mit weiteren Verletzungen zu rechnen ist. Insoweit trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen. Das Zurückbehaltungsrecht darf jedoch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu eröffnen, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer vor Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde dieses Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben. Dazu genügt ein pauschales Berufen auf einen Mobbing- Sachverhalt ohne nähere Konkretisierung der behaupteten Pflichtverletzungen und der damit im Zusammenhang stehenden angeblichen Gegenforderung des Arbeitnehmers nicht. Darüber hinaus darf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auch nicht dazu führen, die Durchsetzung des Anspruchs des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung praktisch zu vereiteln. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Klärung des Unterlassungsanspruchs des Arbeitnehmers derart schwierig und zeitraubend wäre, dass dadurch die Durchsetzung der Gegenforderung auf unabsehbare Zeit verhindert bzw. blockiert würde. Auch aus diesem Grund hielt das Bundesarbeitsgericht die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für rechtsmissbräuchlich. Da der Arbeitnehmer sich somit nicht auf das Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung berufen könne, sei die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt. Fazit: Beruft sich ein Arbeitnehmer auf Mobbing durch seine Vorgesetzten, kann er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt aber einmal mehr, dass der Arbeitnehmer insoweit auf eigenes Risiko handelt und sich u. U. auf dünnes Eis begibt. Kann er den Mobbing- Sachverhalt und damit seinen Gegenanspruch auf Unterlassung nicht belegen oder hat er wie im vorliegenden Fall seinen Gegenanspruch nicht bereits vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts konkret bezeichnet, riskiert er eine (ggf. sogar fristlose) Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Dies dürfte im Wesentlichen in gleicher Weise für das Leistungsverweigerungsrecht gelten, das 14 AGG dem Arbeitnehmer im Fall einer Diskriminierung gewährt.

4 06 ] 07 RBnews] Arbeitsrecht Blick nach Europa Schluss mit Generation Praktikum? [ Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom Ca 1187d / 08 ] von Rechtsanwältin Diana Fallenstein Das Arbeitsgericht Kiel hat einen Altenheimbetreiber dazu verurteilt, an einen als Praktikanten Beschäftigten mehr als EUR Gehalt zu zahlen. Zwar war dieser im Vertrag mit dem Altenheimbetreiber als Praktikant bezeichnet worden; tatsächlich hatte er jedoch 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet, war in die Dienstpläne integriert und nahm sämtliche Aufgaben eines Wohnbereichshelfers wahr. Seine dafür vertraglich vorgesehene Praktikanten-Vergütung betrug 200 EUR monatlich. Die Tätigkeit stellt nach Art und Umfang kein Praktikum dar. Ein solches setzt voraus, dass der Praktikant in einem Betrieb praktisch tätig wird, um als Berufsvorbereitung nötige praktische Erfahrungen zu sammeln. Im Vordergrund steht der Ausbildungszweck, und gerade nicht die von dem Praktikanten zu erbringenden Arbeitsleistungen. Der Altenheim- Praktikant hingegen war hauptsächlich als Arbeitskraft beschäftigt. Damit war auch seine Vergütung von 200 EUR als Wucher sittenwidrig, entschied das Arbeitsgericht Kiel. Der Altenheimbetreiber muss die für Wohnbereichshelfer übliche Vergütung nachzahlen. Fazit: Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung (als Praktikant) an, sondern darauf, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten [ BAG, Urteil vom AZR 900 / 07 ] von Rechtsanwältin Diana Fallenstein Mit der Frage, wie lange ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer an sich binden darf, wenn er diesem eine Fortbildung bezahlt hat, hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Natürlich hat ein Arbeitgeber Interesse an einem qualifizierten, gut aus- und weitergebildeten Arbeitnehmer. Und natürlich ist er dafür auch gerne bereit, die Kosten für Fortbildungen seines Arbeitnehmers zu übernehmen. Was aber, wenn der Arbeitnehmer nach der Fortbildung aus dem Betrieb ausscheidet? Der Arbeitgeber ist seinen qualifizierten Mitarbeiter, dessen Know-How und das Geld für die Fortbildung zugleich los. Um dem entgegen zu wirken, werden häufig Rückzahlungsklauseln für derartige Weiterbildungskosten vereinbart. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb, die (anteiligen) Kosten für Fortbildungen an den Arbeitgeber zurück zu erstatten. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig und von der Rechtsprechung anerkannt. Aber wie lange darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch solche Vereinbarungen an den Betrieb binden? Werden Rückzahlungsklauseln in formularmäßigen Arbeitsverträgen verwendet, handelt es sich um so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der AGB-Kontrolle der 305ff. BGB unterliegen. Dann müssen die Regelungen angemessen sein ( 307 Abs. 1 BGB) und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Es gilt also einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, den Mitarbeiter und dessen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Betrieb zu binden, und dem Interesse des Arbeitnehmers an seiner freien Wahl des Berufes und des Arbeitgebers zu finden. Für die Frage nach der Bindungsdauer hat das BAG in diesem Zusammenhang gewisse Richtwerte aufgestellt. Wird eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so galt bislang wie grundsätzlich im AGB-Recht die Klausel als insgesamt unwirksam. Es wurde keine Anpassung an eine zulässige, angemessene Dauer vorgenommen. Vielmehr war der Rückzahlungsanspruch gänzlich ausgeschlossen. In der Entscheidung vom 14. Januar 2009 hat das BAG diesen starren Grundsatz nun ein Stück weit aufgeweicht: Wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber auch verwirklicht hat, dann fordern es die Besonderheiten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens, dass zumindest eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist. Eine Anpassung an eine zulässige Dauer der Bindung erscheint danach zumindest möglich; bei einem Berechnungsfehler durch den Arbeitgeber ist sein Rückzahlungsanspruch nicht vollständig ausgeschlossen. So erfreulich diese Wendung des BAG auf den ersten Blick sein mag, so schwammig ist sie bei genauerer Betrachtung: Wann ist die Bestimmung objektiv schwierig? Wann realisiert sich das Prognoserisiko? Fazit: Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich daher, die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur zulässigen Dauer auch weiterhin als bindend anzusehen und ebenso streng wie eine gesetzliche Regelung anzuwenden. Hier gelten folgende Richtwerte: Lehrgangsdauer (jeweils unter Befreiung von der Arbeitsverpflichtung) von bis zu einem Monat: höchstens sechsmonatige Bindung; Lehrgangsdauer bis zu zwei Monaten: einjährige Bindung; Lehrgangsdauer drei bis vier Monate: zweijährige Bindung; Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr: im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre; bei mehr als zweijähriger Fortbildung: bis zu fünf Jahre Bindung. Von diesen Grundregeln sollte nicht abgewichen werden. BLICK NACH EUROPA Urlaubsanspruch bleibt bei Arbeitsunfähigkeit erhalten [ EuGH, Urteil vom , Rechtssachen Schultz-Hoff, Az: C-350 / 06 und Stringer, Az: C-520 / 06 ] von Florian Christ Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einem bereits seit langem erwarteten Urteil entschieden, dass arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Urlaubsansprüche auch über mehrere Jahre hinweg ansparen können. Nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, welche den Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende oder zu Ende März des jeweiligen Folgejahres auch bei dauerhafter Erkrankung vorsehen, sind laut EuGH mit Art. 7 der europäischen Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeit (2003/88/EG) nicht vereinbar. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dem EuGH den Fall eines Arbeitnehmers vorgelegt, welcher über ein Jahr lang durchgehend krank war und aus diesem Grund keinen Urlaub nehmen konnte. Von seinem Arbeitgeber verlangte er für die Jahre 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von über EUR brutto, da er verrentet wurde und seine Arbeitstätigkeit nicht wieder aufnahm. Entsprechend dem bisherigen deutschen Recht lehnte der Arbeitgeber die Zahlung jedoch ab, da der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen sei. Der EuGH stellt nunmehr fest, dass einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig krankgeschrieben war, jede Möglichkeit genommen sei, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Gemäß der Arbeitszeitrichtlinie müsse aber jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr zukommen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Könne der Urlaubsanspruch sodann nicht mehr realisiert werden, müsse der angesammelte Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell vom Arbeitgeber abgegolten werden. Das Urteil des EuGH widerspricht der bisher gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Die Entscheidung des EuGH wird eine gewichtige Thematik im zukünftigen Umgang mit dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern darstellen. Bisher mussten Arbeitgeber nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlungszeiträume zumindest keine unmittelbaren Kostenfolgen befürchten, auch wenn Arbeitnehmer über Jahre hinweg wegen Erkrankungen nicht arbeiten konnten. Nunmehr steht zu befürchten, dass dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer die finanzielle Abgeltung der möglicherweise über Jahre angesammelten Urlaubsansprüche vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen können. Fazit: Arbeitgebern ist anzuraten, möglichst frühzeitig über den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse von dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmern zu entscheiden und ggf. frühzeitig krankheitsbedingte Kündigungen einzuleiten, um die sich stetig erhöhenden Kostenrisiken im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Rechtsfähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland keine Abkehr von der Sitztheorie [ BGH, Urteil v II ZR 158 / 06 ] von Oliver Peters Der BGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften und dem seit Jahren offenen Streit zwischen sog. Sitztheorie und sog. Gründungstheorie. In der Hauptsache ging es um mietrechtliche Ansprüche sowie die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages. Der BGH nahm jedoch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage umfassend zur Rechtsfähigkeit einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland Stellung.

5 08 ] 09 RBnews] Blick nach Europa Dienstvertragsrecht der Geschäftsführer und Vorstände Gesellschaftsrecht Nach Ansicht des BGH finde die sog. Gründungstheorie, d.h. die Anwendung des Rechts des Gründungsstaates, auf in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaften keine Anwendung. Die Schweiz sei lediglich Mitglied der EFTA, nicht aber der EU oder des EWR- Abkommens. Die EU- und EWR-weite Niederlassungsfreiheit finde daher, im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, keine Anwendung. Mit der Schweiz bestünden keine völkerrechtlichen Verträge oder Abkommen, nach denen eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Recht ihres Gründungsstaates behandelt werden müsste. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit gelte für in der EU oder dem EWR gegründete Gesellschaften die sog. Gründungstheorie mit der Folge der Anwendung des Rechts des Gründungsstaates. Für Gesellschaften, die außerhalb der EU, des EWR oder außerhalb von Staaten, die hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt seien, gegründet wurden, gelte jedoch weiterhin die Sitztheorie mit der Folge der Anwendung des Rechts des Staates des Verwaltungssitzes. Aufgrund dieser Argumentation wandte der BGH auf die Klägerin das Recht am Ort des Verwaltungssitzes und damit deutsches Recht an. Der deutsche Gesetzgeber wolle das Internationale Privatrecht zwar möglicherweise durch Kodifikation der Gründungstheorie reformieren, das Reformvorhaben sei jedoch noch nicht umgesetzt. Als Folge der Anwendung deutschen Rechts auf die Klägerin und deren fehlender Eintragung im Handelsregister sei die Gesellschaft als ohg oder GbR zu behandeln. Sie sei daher zwar rechts- und parteifähig, die Gesellschafter haften allerdings persönlich und unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Fazit: Der BGH stellt entgegen weit verbreiteter Ansichten klar, dass in Deutschland bisher keine generelle Abkehr von der sog. Sitztheorie erfolgt ist. Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland, die nicht in der EU, dem EWR oder in Staaten, die hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt sind, gegründet wurden, unterliegen weiterhin deutschem Recht. Dies kann, wie in der vorliegenden Entscheidung gezeigt, zur Folge haben, dass die nach schweizerischem Recht an sich nur beschränkt haftenden Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. DIENSTVERTRAGSRECHT DER GESCHÄFTSFÜHRER UND VORSTÄNDE Schadensersatzansprüche gegen eine Geschäftsführerin Unternehmerisches Handeln im familiären Rahmen und Folgen einer Trennung von Eheleuten [ OLG Frankfurt, Urteil v U 136 / 05 ] von Oliver Peters In einer Entscheidung vom befasste sich das OLG Frankfurt mit Schadensersatzansprüchen einer GmbH gegen ihre Geschäftsführerin. Auslöser des Rechtsstreits war, nachdem sich einige der beteiligten Personen allein aufgrund familiärer Verbindungen und bloßer Gefälligkeiten am Rechtsverkehr beteiligt hatten, eine Trennung von Eheleuten. Der Ehemann und ursprüngliche Gesellschafter-Geschäftsführer hatte sämtliche Anteile an der Klägerin, einer GmbH, für einen Euro an seine Mutter verkauft. Anschließend ließ er sich als Geschäftsführer abberufen und seine Ehefrau, die Beklagte, wurde zur Geschäftsführerin bestellt. Ihre Tätigkeit erfolgte unentgeltlich. Dem Ehemann wurde eine Generalvollmacht erteilt. In der Folgezeit überwiesen Dritte umfangreiche Geldbeträge auf das Geschäftskonto der Klägerin. Teilweise wurde ausdrücklich der Ehemann als Empfänger der Zahlungen genannt. Die Beklagte hob daraufhin diverse Beträge von dem Geschäftskonto ab, angeblich auf Anweisung des Ehemannes. Nachdem es zur Trennung zwischen den Eheleuten gekommen war, wurde die Ehefrau von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von über EUR ,- in Anspruch genommen. Das OLG Frankfurt verurteilte die Ehefrau aufgrund einer Pflichtverletzung zur Zahlung eines entsprechend hohen Schadensersatzes. Die Beklagte hätte als formgültig bestellte und im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin die für Geschäftsführer geltenden Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Dies habe sie durch Auszahlung der Gelder der Gesellschaft an sich oder ihren Ehemann, einen aus rechtlicher Sicht gesellschaftsfremden Dritten, nicht getan. Geschäftsführer treffende Sorgfaltspflichten würden auch für reine Strohmann -Geschäftsführer gelten. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ändere hieran nichts, entscheidend sei allein die Organstellung. Das Innehaben der Organstellung schließe im Übrigen eine Bekleidung der Position aus bloßer Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen aus. Aus-zahlungsanweisungen hätten allein von der Gesellschafterin, unabhängig davon, ob diese die Anteile lediglich als Treuhänderin für ihren Sohn, den Ehemann, hielt, erteilt werden dürfen. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung sei auch nicht aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen, die ohnehin nicht bewiesen werden konnten, ausgeschlossen. Die Beklagte hätte ihre Organstellung nicht zur Befriedigung eigener Forderungen ausnutzen dürfen. Mangels Nachweises einer Stellung der Beklagten als Strohfrau -Geschäftsführerin oder der Stellung ihres Ehemannes als faktischer Geschäftsführer bzw. faktischer Gesellschafter sei das Rückzahlungsverlangen der Gesellschaft im Übrigen auch nicht arglistig. Fazit: Besonders interessant ist die sehr förmliche Betrachtungsweise des Gerichts. Obwohl sowohl Geschäftsführerin als auch Alleingesellschafterin der Klägerin ihre Positionen offensichtlich aus reinen Zwecküberlegungen des Ehemannes und aufgrund von Gefälligkeiten erlangt hatten, mussten sie die aus den entsprechenden Positionen folgenden Pflichten erfüllen und besaßen entsprechende Rechte. Allenfalls im Rahmen eines etwaigen Arglisteinwands hätten eine Stellung als Strohfrau -Geschäftsführerin sowie ein faktischer Gesellschafter bzw. faktischer Geschäftsführer berücksichtigt werden können. GESELLSCHAFTSRECHT Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH [ BFH, Urteil vom VII R 27 / 07 ] von Dr. Karl Benedikt Biesinger Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch bei Insolvenzreife der GmbH persönlich für die Abführung der Lohnsteuer einstehen muss. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt. Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt (FA) häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur fristgerechten Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann. In seinem Urteil hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht. Dieser Fall bot dem obersten deutschen Finanzgericht u.a. Gelegenheit, seine Rechtsprechung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen Zahlungen - auch Steuerzahlungen - in insolvenzreifer Zeit anzupassen. Die scheinbar unausweichliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die Lohnsteuer - auch in der Krise - abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verstößt, hatte der BFH zwischenzeitlich dadurch entschärft, dass er für den 3-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihn vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der Lohnsteuern und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite. Nachdem der BGH nun allerdings erkannt hat, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, sieht der BFH keine Pflichtenkollision mehr. Fazit: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer Lohnsteuer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.

6 10 ] 11 RBnews] Gesellschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht Endlich Klarheit: GbR ist grundbuchfähig! [ BGH, Urteil vom X ZB 74/08 ] von Dr. Philipp Bollacher Das vorliegende Urteil hat die Frage zum Gegenstand, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als solche in das Grundbuch eingetragen werden kann ( formelle Grundbuchfähigkeit ) oder ob lediglich die Eintragung der einzelnen Gesellschafter, gegebenenfalls mit dem Zusatz als GbR möglich ist. Die Frage ist zunächst von der Frage zu trennen, ob eine GbR Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann ( materielle Grundbuchfähigkeit ). Diese Frage ist seit einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 zugunsten der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR entschieden. Seit damals ist jedoch umstritten, ob und wie eine GbR tatsächlich im Grundbuch einzutragen ist. Nach der wohl überwiegenden Auffassung müssen die sämtlichen Gesellschafter der GbR und nicht lediglich die GbR selbst eingetragen werden. Diese Auffassung vertreten unter anderem das Bayrische Oberste Landesgericht und das OLG Celle. Sie stützen sich im Wesentlichen auf Vorschriften der Grundbuchordnung und deren Durchführungsverordnung sowie den Umstand, dass die Gesellschafter einer GbR und deren Vertretungsmacht in keinem amtlichen Register aufgeführt und damit letztendlich nicht nachprüfbar sind. Der BGH schließt sich nun ausdrücklich einer anderen Auffassung an, die die Eintragungsfähigkeit der GbR unter der von den Gesellschaftern gewählten Bezeichnung ( XY GbR ) zulässt und unter anderem von den OLG Stuttgart und Dresden vertreten wird. Der BGH ist der Auffassung, dass das formelle Grundbuchrecht dem materiellen Zivilrecht diene und der Buchbarkeit von Eigentum einer zivilrechtlich eigentumsfähigen Personengesamtheit nicht entgegenstehen könne. Vielmehr sei das formelle Grundbuchrecht der seit 2001 geltenden Rechtslage anzupassen. Dass die Gesellschafter und die Vertretungsmacht der GbR in keinem amtlichen Register geführt seien, stehe ebenfalls nicht entgegen, da dies auch bei einer ohg, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordere und daher gem. 2 Abs. 2 HGB nicht in Handelsregister eingetragen werden müsse, nicht der Fall sei. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vorsehe, werde die GbR als GbR bestehend aus und den sämtlichen Namen ihrer Gesellschafter eingetragen. Fazit: Mit der Anerkennung der formellen Grundbuchfähigkeit der GbR ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der seit 2001 anerkannten Teilrechtsfähigkeit der GbR geregelt. Wie umstritten diese Frage bis zuletzt war, zeigt sich bereits daran, dass allein die im Urteil zitierten Rechtsprechungs und Literaturnachweise für die verschiedenen Auffassungen über eine Seite (!) beanspruchen. In der Sache erleichtert die Entscheidung die grundbuchrechtliche Handhabung der GbR erheblich. Bedenklich ist hingegen, dass die Gesellschafter und die Vertretungsmacht der GbR vor allem dann nicht erkennbar sind, wenn die Gesellschafter eine Fantasiebezeichnung für die GbR gewählt haben. Es wird sich zeigen, inwieweit der Gesetzgeber die im Urteil ausdrücklich geforderte Anpassung des formellen Grundbuchrechts durchführt. Denkbar wäre etwa die Einführung der Verpflichtung der GbR, Änderungen im Gesellschafterbestand und/oder der Vertretungsverhältnisse unverzüglich dem Grundbuchamt anzuzeigen. (Leider) ausdrücklich offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen bei einer GbR zu führen ist. Nach geltendem Grundbuchrecht müssen gemäß 29 GBO sämtliche Erklärungen grundsätzlich in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Folglich könnte es für die Eintragung der GbR erforderlich werden, den Gesellschaftsvertrag und/oder den Nachweis der Vertretungsverhältnisse, die jeweils grundsätzlich nicht formbedürftig sind, in notariell beglaubigter Form vorzulegen. Es wird sich weisen, ob die Registergerichte in Zukunft die Vorlage entsprechender Erklärungen verlangen bzw. ausreichen lassen. Im entschiedenen Fall ließ der BGH jedenfalls einen auf die GbR lautenden Vollstreckungstitel ausreichen. Buchstabenfolge als Firmenname eintragungsfähig [ BGH, Beschluss v II ZB 46 / 07 ] von Oliver Peters Der BGH befasste sich in einer Entscheidung vom mit der Frage der Eintragungsfähigkeit von Buchstabenfolgen als Firmenname im Handelsregister. Die betroffene Gesellschaft war ursprünglich als Harpener M & A GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen gewesen. Nach Verkauf der Kommanditanteile und sämtlicher Anteile an der Komplementärin beschlossen die neuen Gesellschafter u.a. eine Sitzverlegung und Änderung der Firma in HM & A GmbH & Co. KG. Das Registergericht wies die Umfirmierung mit der Begründung zurück, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsfähig. Der BGH folgte dieser Ansicht in seinem Beschluss nicht und sah den Firmennamen als eintragungsfähig an. Die verwendete Buchstabenkombination sei gemäß 18 HGB zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet, besitze Unterscheidungskraft und erfülle die von 17 HGB geforderte Namensfunktion im geschäftlichen Verkehr. Hierfür genüge eine Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit. Die früher herrschende Ansicht, wonach Buchstabenfolgen als Firmenname nur eintragungsfähig waren, wenn sie als Wort aussprechbar waren oder Verkehrsgeltung erworben hatten, könne nach der Reform des Firmenrechts aufgrund des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks nicht aufrechterhalten werden. Nach neuer, liberalisierter Rechtslage besitze eine Firma die von 18 HGB geforderte Unterscheidungskraft, wenn sie ihrer Art nach diese Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und somit individualisieren kann. Voraussetzung für die Kennzeichnungseignung im Sinne von 18 HGB n.f. sei eine artikulierbare Buchstabenfolge. Damit seien z.b. nicht aus lateinischen Buchstaben gebildete Bezeichnungen oder reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma unzulässig. Der BGH führte des Weiteren aus, dass die Eintragungsfähigkeit von Buchstabenfolgen auch dem Umstand gerecht werde, dass sich die Verwendung von Buchstabenkombination in Firmennamen in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben durchgesetzt hat. Fazit: Die Entscheidung des BGH führt erhebliche Klarheit auf dem Gebiet des Firmenrechts herbei. Bislang war höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärt, ob und in welchem Ausmaß Buchstabenfolgen in Firmennamen zulässig sind. Durch die Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Buchstabenfolgen ermöglicht die Entscheidung zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und bietet Raum für kreative Firmennamen. ALLGEMEINES ZIVILRECHT Zum Erfordernis der Transparenz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [ OLG Celle, Urteil vom U 78 / 08 ] von Gero Schneider, M.C.L. Nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine solche intransparente Klausel ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Das OLG Celle hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob eine Klausel folgenden Inhalts unwirksam ist: A-GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und/oder Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens. In Streit war dabei einerseits, ob die Verwendung des Begriffspaares und/oder intransparent ist sowie andererseits, ob eine Haftungsbeschränkung auf die Fälle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) bestimmt und verständlich ist. Das OLG Celle hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffspaares und/oder nicht gegen das vorgenannte Transparenzgebot verstoße. Die Verwendung dieses Wortpaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom IV ZR 48/07, VersR 2008, 395). Diese Regelungstechnik finde sich auch in zahlreichen Gesetzen wieder. Wenn schon der Gesetzgeber das Begriffspaar verwende, könne dem Verwender eben dieses Begriffspaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden. Demgegenüber verstößt nach Ansicht des OLG Celle jedoch die Formulierung wesentliche Vertragspflicht gegen das Transparenzgebots des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies liege darin begründet, dass sich einem juristischen Laien ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht erschließe, was mit Kardinalpflichten gemeint sei. Deshalb verstoße die Verwendung dieses Begriffs gegen das Verständlichkeitsgebot. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig möglich ist, die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht in den Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Fazit: Das OLG Celle führt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Transparenzerfordernisses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort. Bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ist die intransparent gestaltete Geschäftsbedingung insgesamt unwirksam. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Verwender der unwirksamen Geschäftsbedingung sich auf die Klausel in einem etwaigen streitigen Verfahren nicht berufen kann. Zum anderen besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der Verwender von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verpflichtet werden kann. Es besteht daher aus zweierlei Gründen Anlass zur sorgfältigen Gestaltung und Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7 12 ] 13 RBnews] Familienrecht FAMILIENRECHT Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum neuen Unterhaltsrecht [ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZR 1037 / 06 ] von Peter Emrich (Emrich & Hoffmann Rechtsanwälte, Mannheim) Seit das neue Unterhaltsrecht zum in Kraft getreten ist, sind einige richtungsweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ergangen, die den Familiengerichten und zuständigen Oberlandesgerichten Orientierung geben. 1. Zur Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen Gemäß 1609 BGB sind die minderjährigen Kinder und die volljährigen unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im 1. Unterhaltsrang, sofern letztere noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Dies bedeutet, dass der Unterhalt für die Kinder aus dem ersten Rang zunächst vom verfügbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen wird, bevor dann der Unterhalt für die weiteren unterhaltsberechtigten Personen errechnet wird. Im 2. Unterhaltsrang finden sich gleichrangig Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Ehescheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Was ist eine lange Ehedauer? Die Frage der Dauer einer Ehe kann nicht in einer absoluten Jahreszahl ausgedrückt werden, weil der Gesetzgeber ganz bewusst darauf verzichtet hat, eine zeitliche Vorgabe zu machen. Entscheidend ist die tatrichterliche Feststellung im Einzelfall, wobei alle Umstände eine Rolle spielen können, die den Zweck der Vorschrift tangieren, nämlich Vertrauensschutz zu gewährleisten. Kriterien, die dabei herangezogen werden können und müssen, können neben der absoluten zeitlichen Dauer der Ehe auch das Lebensalter der Parteien im Zeitpunkt der Trennung sein oder ob z.b. ein Partner schwer krank ist oder ob die Parteien in jungen Jahren geheiratet haben oder erst in relativ fortgeschrittenem Alter, ob sie bei Eingehung der Ehe bereits eigenes Vermögen und eigenes gesichertes Einkommen hatten und je nach Fallkonstellation noch einiges mehr, wie z.b. das Ausmaß wirtschaftlicher Verflechtungen und Abhängigkeiten wegen der Ausrichtung auf ein gemeinsames Lebensziel. Auch kann die Frage der Dauer der Pflege und Betreuung eines gemeinsamen Kindes eine nicht unbeträchtliche Rolle spielen, auch wenn die Eheleute während der Betreungszeiten nicht dauerhaft verheiratet waren. In vielen Fällen wird daher ein Ehegatte auch dann, wenn beispielsweise nur eine relativ kurze Ehezeit von wenigen Jahren gegeben ist, in den 2. Unterhaltsrang einzuordnen sein, wenn entsprechende Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt werden können. Nun hat der BGH in seiner Entscheidung vom (XII ZR 177/06) aber bestimmt, dass der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt nur dann mit dem Anspruch der neuen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gleichrangig ist, wenn nach langer Ehedauer auch noch ehebedingte Nachteile im Sinne des 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen. Auch insoweit ist nach dem BGH darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Sind keine ehebedingten Nachteile gegeben, ist die geschiedene Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig, wenn die neue Ehefrau ein Kleinkind betreut. Im 3. Unterhaltsrang finden sich Ehegatten und geschiedene Ehegatten, bei denen eine lange Ehedauer nicht gegeben ist. Im 4. Unterhaltsrang finden sich volljährige Kinder, die nicht mehr priviligiert sind. Im 5. Unterhaltsrang finden sich Enkelkinder und weitere Abkömmlinge. Im 6. Unterhaltsrang sind Eltern. Im 7. Unterhaltsrang sind Verwandte der aufsteigenden Linie, wie Großeltern und Urgroßeltern, wobei die Näheren den Entfernteren vorgehen. Beispiel: Eheleute waren seit 4 Jahren verheiratet und wurden danach rechtskräftig geschieden. Als die Eheleute vor der Ehe in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten, wurden zwei mittlerweile 19 und 16 Jahre alte gemeinsame Kinder geboren, die beide noch zu Hause im mütterlichen Haushalt wohnen und im Wesentlichen von der Mutter großgezogen wurden, weil diese nicht berufstätig war und der Kindesvater einer ganztägigen Tätigkeit nachging. Der 16-jährige Sohn geht noch zur Schule, der 19-jährige Sohn befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis und erhält eine Ausbildungsbeihilfe von EUR 400,00 monatlich. Der Ehemann hat zusammen mit seiner neuen Ehefrau ein Kind im Alter von 2 Jahren. Ehemann verdient EUR 5.000,00 netto pro Monat, wobei hierin bereits der Vorteil aus dem Ehegattensplitting eingerechnet ist, geschiedene Ehefrau hat noch kein eigenes Einkommen, weil sie keine Arbeit finden kann und darüber hinaus an Depression erkrankt ist. Sie hat anlässlich der Geburt und Erziehung der beiden 16 und 19 Jahre alten Kinder ihre eigene Berufsausbildung aufgegeben. Die neue Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Lösung: Im ersten Rang sind die Unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder (16-jähriger Sohn und Baby). Sie erhalten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 10, reduziert um eine Gruppe auf EK-Gruppe 9, weil mehr als drei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen sind). Altersstufe 3 für 16-Jährigen - das sind nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes von EUR 77,00 monatlich EUR 507,00. Altersstufe 1 für Baby, das sind nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes von Eur 77,00 monatlich Eur 370,00. Der 19 Jahre alte Sohn befindet sich nicht im 1. Unterhaltsrang, weil er nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung steht. Er ist erst im 4. Unterhaltsrang, also nach der früheren und jetztigen Ehefrau, die gleichrangig im 2. Unterhaltsrang sind. Im 3. Unterhaltsrang ist niemand. Im 2. Unterhaltsrang findet sich die neue Ehefrau, da sie wegen der Betreuung des Babys kein eigenes Einkommen haben kann. Aber es findet sich im 2. Rang auch die geschiedene Ehefrau, weil es sich um eine lange Ehedauer im Sinne der Vorschrift des 1609 Nr. 2 BGB handelt (Kindererziehung, Krankheit) und weil sie ehebedingte Nachteile hat, da sie nicht mehr ihre früher abgebrochene Berufsausbildung fortsetzen kann. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau? Hierzu der BGH in seiner Entscheidung vom : Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen ( 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. Also hier: Ehemann hat bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 5.000,00 abzüglich EUR 507,00 und EUR 370,00, also EUR 4.123,00. Hiervon steht ihm zunächst ein Verdienerbonus von 1/10, das sind EUR 412,00 zu, so dass ein Einsatzeinkommen von EUR 3.711,00 monatlich verbleibt, wovon dem Ehemann EUR 1.237,00 und den beiden Ehefrauen (geschiedene und neue) jeweils EUR 1.237,00 verbleiben. Der Splittingvorteil ist bei dieser Berechnung abweichend von der früheren Rechtsprechung des BGH nicht mehr zugunsten der neuen Familie herauszurechnen, sondern auch für den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau einzusetzen. BGH: Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzugekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 ff aus dem Jahr 2005). Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach 40 Abs. 1 BBesG, Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206,223 ff). Für den 19-jährigen in der Ausbildung befindlichen Sohn verbleibt ein Unterhaltsrestanspruch, da er nach Altersstufe 4 und Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle folgenden Bedarf hat: Tabellenbetrag von EUR 621,00. Hiervon abgezogen wird das volle staatliche Kindergeld von EUR 154,00, das an die Mutter ausgezahlt, jedoch dem Sohn angerechnet wird, weil er einen Zahlungsanspruch gegen die Mutter hat. Es verbleibt ein Bedarf von EUR 467,00. Hierauf muss sich der 19-jährige die um EUR 90,00 bereinigte Ausbildungsbeihilfe (Anm. 8 zur Düsseldorfer Tabelle) von restlich EUR 310,00 anrechnen lassen, so dass er einen Restbedarf von EUR 157,00 hat, den der Vater ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Eigenbedarfs von EUR 1.100,00 (Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle nicht zu verwechseln mit dem notwendigen Selbstbehalt von EUR 900,00 gegenüber minderjährigen Kindern) auch bezahlen kann und muss. Ergebnis: Der Ehemann / Vater muss also von seinen monatlichen EUR 5.000,00 für seine beiden Söhne und die geschiedene Ehefrau insgesamt EUR 1.901,00 zahlen und behält für sich und seine neue Familie EUR 3.099, Zur Dauer des Betreuungsunterhaltes nach dem neuen Unterhaltsrecht In 1570 BGB heißt es, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruches verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Nach dem früheren Unterhaltsrecht bis zum galt das sog. Altersphasenmodell, das ziemlich starr von der Rechtsprechung angewendet wurde: War das jüngste Kind noch nicht 8 Jahre alt, musste der betreuende Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, war das jüngste Kind zwischen 8 und 15 Jahre alt, musste der betreuende Elternteil lediglich eine Halbtagstätigkeit aufnehmen. Spannend ist die Entwicklung der Rechtsprechung zu einem sich herausbildenden modifizierten Altersphasenmodell. Der BGH hat entschieden, dass Einzelfallentscheidungen gefordert sind und mit Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes nicht automatisch eine Vollzeitbeschäftigung des betreuenden Elternteils gefordert werden kann (BGH- Entscheidung vom XII ZR 109/05, FamRZ 2008,1739).

8 14 ] 15 RBnews] Privates Baurecht Sonderteil Factoring PRIVATES BAURECHT Das Forderungssicherungsgesetz von Gero Schneider, M.C.L. Zum ist das so genannte Forderungssicherungsgesetz, welches zu erheblichen Veränderungen im Bauvertragrecht führt, in Kraft getreten. Im Folgenden wollen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen dieses Gesetzes kurz vorstellen, wobei sich die Vorstellung im Rahmen dieses Newsletters auf einen Überblick beschränken muss. I. Abschlagszahlungen, 632a BGB Durch das Forderungssicherungsgesetz wird 632a BGB dahingehend geändert, dass künftig Abschlagszahlungen nicht mehr nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlangt werden können. Vielmehr wird eine Abschlagszahlung an den Wertzuwachs der erbrachten Leistung ohne Rücksicht auf deren Abgeschlossenheit angeknüpft. Diese Änderung stellt eine Angleichung an die Vorschrift des 16 Nr. 1 VOB/B dar. Zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Abschlagszahlungen hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen, um die Gestaltung den Parteien flexibel zu überlassen. Darüber hinaus enthält 632 a Abs. 2 BGB den Hinweis für Bauverträge im Geltungsbereich der Makler- und Bauträgerverordnung, dass Abschlagszahlungen nur nach Maßgabe der dort vorgesehenen Regelungen vereinbart werden dürfen. II. Sicherheitsleistung des Unternehmers Nach 632 a Abs. 3 BGB ist der Unternehmer bei Verträgen mit Verbrauchern und in Fällen, bei denen ein Haus errichtet oder umgebaut wird, verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs bei der ersten Abschlagszahlung zu leisten. Es handelt sich somit um eine Vertragserfüllungssicherheit. Sie gilt insbesondere auch für Bauträgerverträge. Zu beachten ist, dass die Sicherheit nicht durch Stellung einer Bürgschaft geleistet werden muss. Vielmehr kann die Sicherheitsleistung auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt von Abschlagszahlungen erfolgen, bis der Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit erreicht ist. IV. Weitere Änderungen durch das Forderungssicherungsgesetz Des Weiteren wurde durch das Forderungssicherungsgesetz der sog. Druckzuschlag bei der Zahlungsverweigerung durch den Besteller gesetzlich beschränkt, die Fertigstellungsbescheinigung abgeschafft, die Anpassung des Gesetzestextes an die geltende Rechtssprechung zu 648 a BGB vorgenommen sowie die 5 %- Regelung der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung auf alle Fälle der freien Vertragskündigung ausgedehnt. V. Geltung des Gesetzes Die durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Vorschriften des BGB kommen nur für Schuldverhältnisse zur Anwendung, die seit dem entstanden sind. Für so genannte Altverträge, d.h. Verträge, die vor dem geschlossen wurden, bleibt es bei dem bis zum geltenden Recht. Fazit: Die neuen Regelungen sind bei allen zukünftigen Bauwerkverträgen zu berücksichtigen. Vertragsentwürfe und -muster sind an die neue Rechtslage anzupassen bzw. vor Vertragsschluss sorgfältig zu prüfen. Über die Anwendung der neuen Vorschriften durch die Instanzgerichte und den Bundesgerichtshof werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. SONDERTHEMA FACTORING Factoring: Schlüssel zur Finanzierung in schwierigen Zeiten von Wolfgang Reiserer (RB Heidelberger Factoring AG) Die Finanzkrise hat die Realwirtschaft erreicht es wird erwartet, dass die Insolvenzzahlen deutlich steigen werden. Jeder Unternehmer hofft, dass es sich dabei nicht um seine Kunden handeln wird. Denn Umsatzausfall ist teuer: Bei einer Umsatzrendite von 5 % muss für einen Ausfall von Euro neuer Umsatz von annähernd Euro erzielt werden! Der Vorteil: Bei steigenden Umsätzen steigt die Liquidität, in schwächeren Phasen mit weniger Umsatz entstehen auch entsprechend weniger Kosten. Der Unterschied zu Bankkrediten: Kreditzinsen müssen unabhängig von der Umsatzsituation bezahlt werden die Kosten beim Factoring sinken bei geringen Umsätzen. Kredite brauchen Sicherheiten Factoring nicht; im Gegenteil, durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut können sogar Sicherheiten frei werden und anderweitig genutzt werden. Die verbesserte Liquiditätssituation verbessert auch die Bonität für die Bank, in der Folge erhöhen sich durch bessere Rating-Kennziffern die Möglichkeiten für andere Kredite. Selbst wenn ein Mitgesellschafter oder Erben ausbezahlt werden müssen, können dank Factoring die freigewordenen Sicherheiten dafür verwendet werden. Im (echten) Factoring verkauft der Unternehmer auch das Ausfallrisiko an den Factor. Das bedeutet sichere Umsätze, und Wertberichtigungen werden überflüssig. Factoring bringt auch wichtige Informationen für Vertriebsentscheidungen: Schon im Auftragsstadium werden potenzielle Zahlungsprobleme erkannt, da der Factor die Bonität der künftigen Kunden prüft. Factoring als Rating-Strategie für mittelständische Unternehmer Forderungen an einen Factor zu verkaufen, ist für viele Mittelständler ein ungewohnter Gedanke. Traditionell ist der deutsche Mittelstand über die Hausbank finanziert und die Eigenkapitalquote wird auf Grund steuerlicher Gestaltungserfordernisse niedrig gehalten. Seit Basel II und den gestiegenen Ratinganforderungen kehrt sich das ins Gegenteil um, und entsprechend gute Bilanzkennziffern spielen eine größere Rolle. Im Rating wird unter anderem die Insolvenzwahrscheinlichkeit eingeschätzt; dafür wird die Risikofähigkeit des Unternehmens beurteilt, welche von der Eigenkapitalausstattung und den Liquiditätsreserven abhängig ist. Im Factoring findet ein Gläubigerwechsel der Forderungen statt; das Unternehmen hat diese sofort finanziert, es tritt eine Verkürzung der Bilanz ein. Das Ergebnis: Das Unternehmen weist allein durch Factoring eine höhere Eigenkapitalquote auf, der Unternehmer stellt in den Gesprächen mit den Kreditinstituten einen deutlich größeren Spielraum fest. Gleichzeitig kann er seinen Kunden oder Auftraggebern attraktive Zahlungskonditionen einräumen. Durch die Verlagerung des Debitorenmanagements inklusive des Inkassos an den Factor schafft der Unternehmer für sich und seine Mitarbeiter den nötigen Freiraum, sich ihrer Kernkompetenz zu widmen. Und das ist für das Gedeihen des Unternehmens weitaus effektiver, als den Rechnungseingang zu überwachen und Mahnungen zu schreiben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die privatärztlichen Verrechnungsstellen, mit denen sich die Ärzte vom Mahnwesen befreit haben nichts anderes als Factoring! Vertrauen und Kontrolle: Transparente Abwicklung Forderungen verkaufen dafür ist Vertrauen nötig. Ein modernes Factoring-Unternehmen ermöglicht seinen Kunden jederzeit Einblick in seine Datenverarbeitungssysteme. RB Heidelberger Factoring nutzt ein modernes Rechenzentrum, die Abwicklung läuft internetbasiert und ist schnell und transparent. Die Rechnungsdaten werden online durch den Factoringnehmer eingegeben; noch am selben Tag kann die Auszahlung der Liquidität erfolgen. Da Kunde und Factor eng miteinander kommunizieren müssen, sind schnelle und kurze Informationswege Grundvoraussetzung (anders als beispielsweise im Leasing findet ein regelmäßiger Austausch über die Ergebnisse der Wertschöpfungskette, die Rechnungen, statt). Auf hohem Sicherheitsniveau können so zeitgleich alle Buchungsvorgänge, die das Factoring-Verhältnis betreffen, eingesehen werden. Die Kunden von RB Heidelberger Factoring sind jederzeit über den Status ihrer Rechnungen informiert. Fazit: Factoring ist eine bankenunabhängige Finanzierungsform, die Liquidität genau passend zum Umsatz liefert. Es werden keine Sicherheiten benötigt, das Kapital wird aus dem laufenden Geschäftsbetrieb bereitgestellt, weil Zahlungsziele nicht mehr finanziert werden müssen. Zugleich können den Kunden großzügige Zahlungsziele gewährt werden. Zahlungsausfälle müssen weder befürchtet noch wertberichtigt werden. Dank moderner Internet-Technologie ist Factoring schnell und flexibel. Ob (Debitoren-) Auswahl-Factoring oder in aktiver Zusammenarbeit mit der Hausbank RB Heidelberger Factoring bietet kundenorientierte Finanzdienstleistungen im Zusammenwirken mit juristischem Potenzial und steuerrechtlichem Wissen. III. Sog. Durchgriffsfälligkeit In der Vertragskette Bauherr / Generalunternehmer / Subunternehmer werden durch 641 Abs. 2 BGB neue Fälligkeitsregelungen aufgestellt. Danach hat der Subunternehmer dann einen fälligen Vergütungsanspruch gegen den Generalunternehmer, wenn dieser vom Bauherrn seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer das Werk abgenommen hat oder der Subunternehmer dem Generalunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Erteilung einer Auskunft über die vom Bauherrn erteilte Abnahme gesetzt hat. Bei Finanzierungsschwierigkeiten ist der traditionelle Partner mittelständischer Unternehmen die Hausbank. Doch häufig ist gar kein Kredit vonnöten es fehlt ja nicht an Kapital, sondern lediglich an Liquidität. 60 Milliarden Euro ungenutzte Liquidität schlummert in deutschen Unternehmen in Form unbezahlter Rechnungen. (impulse DOSSIER). Wie kann Factoring hier helfen? Im Factoring werden die Forderungen der Unternehmen gekauft nachdem der Factor die Bonität des Unternehmens und die Forderungen geprüft hat. Der Unternehmer bekommt sofort Geld für alle rückwirkend angekauften Forderungen und anschließend immer dann, wenn Rechnungen gestellt werden, also umsatzkongruent. In der Beziehung zu seinen Lieferanten eröffnet sich dem Unternehmer durch Factoring ein Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern: Er kann sofort bezahlen, hat dadurch eine stärkere Verhandlungsposition und kann zudem Skontoeffekte nutzen. Diese Effekte sind nicht zu unterschätzen: 3 % Skonto erbringen bei 10 Tagen Zahlungsziel einen Zins-Effekt von 54 % p.a. Werden mit der Liquidität Kreditverbindlichkeiten getilgt, können neben Zins- mitunter auch Gewerbesteuereinsparungen erzielt werden, da die Dauerschuldzinsen in der Bemessung nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Factoring hilft aber nicht nur, schneller an Liquidität zu kommen.

9 16 ] 17 RBnews] Sonderteil Factoring RB Heidelberger Factoring AG: Finanzieller Anschub für Unternehmen im Aufwind von Wolfgang Reiserer (RB Heidelberger Factoring AG) Gute Kunden, viele Aufträge, aber trotzdem knapp bei Kasse? Bei Mittelständlern wird die Kapitaldecke leicht zu dünn, auch - oder gerade wenn - sie sich aktiv weiterentwickeln, restrukturieren oder in ihre Zukunft investieren. Häufig liegt viel Geld in Form von unbezahlten Rechnungen brach - Geld, das dem Unternehmen gehört. Ein Kredit ist nicht immer nötig: Factoring kann die Lösung sein. Dabei werden die Forderungen an den Factor verkauft, und das Unternehmen kann sofort über sein Geld verfügen. Dieses Finanzierungsinstrument eignet sich auch für den Mittelstand, wenn es richtig dimensioniert ist und flexibel gehandhabt wird; doch viele Unternehmer fürchten, für Factoring zu klein zu sein. Häufig wird nämlich ein Jahresumsatz von 3 bis 5 Mio. Euro als Einstiegsgrenze genannt. Die RB Heidelberger Factoring AG kann jedoch durch den Einsatz moderner Internet-Technologie Factoring bereits für Unternehmen mit deutlich niedrigerem Jahresumsatz anbieten. Factoring muss zum Unternehmen passen. Standardpakete sind für die meisten Unternehmen nicht geeignet. Erst individuelle Lösungen machen Factoring attraktiv - damit kann das Unternehmen die Kosten senken und das Factoring in seinen bestehenden Finanzierungsmix einpassen. Wer über Factoring nachdenkt, sollte sich zunächst über die Situation seines Unternehmens klar werden. Hat es positive Zukunftsaussichten? Haben die Debitoren eine gute Bonität? Kann das Unternehmen die Kosten des Factoring tragen? Dann muss der Finanzierungsbedarf analysiert werden. Welche Leistungen des Factors braucht das Unternehmen, welche nicht? Bei RB Factoring werden die Kunden intensiv über Nutzen und Kosten der einzelnen Angebote beraten. Eigene Vorschläge und Anfragen unserer Kunden sind uns willkommen, betont Wolfgang Reiserer, Vorstand der RB Factoring. Wir zielen auf eine individuelle Lösung ab, die genau zum Unternehmen passt. Dabei greift Reiserer auf die Erfahrungen zurück, die er mit seinen Mittelstandskunden verschiedenster Branchen gemacht hat. Für viele seiner Kunden steht die Service-Qualität im Vordergrund: Wie schnell wird das Geld überwiesen? Sehr schnell, wenn der Factoringnehmer die Rechnungsdaten selbst erfasst: Dann kann RB Factoring eine Liquiditätsversorgung innerhalb von 24 Stunden gewährleisten. Doch in der Verhandlung mit dem Factoring-Unternehmen sollten Unternehmen noch mehr Punkte ansprechen - es gibt nämlich mehr Verhandlungsspielraum, als vielfach angenommen wird. Erstens sollte das Unternehmen wählen können, welche Forderungen es an den Factor verkauft. Bei diesem Auswahl- Factoring entscheidet der Kunde, um welche Debitoren es sich weiterhin selbst kümmern will und welche der Factor übernimmt. RB Factoring empfiehlt eine solche Lösung, wenn nur wenige Debitoren für große Außenstände verantwortlich sind. Ein weiteres Angebot ist das flexible Debitorenmanagement. Es beinhaltet, dass der Factor das (unangenehme und zeitaufwendige) Mahnwesen übernimmt; wenn das Unternehmen sehr viele Debitoren hat, ist das eine große Erleichterung, hat Wolfgang Reiserer festgestellt. Denn so bleibt mehr Zeit für die eigentlichen Schwerpunkte des Unternehmens. Doch es geht auch anders: Die Forderungen werden verkauft, das Mahnwesen verbleibt jedoch beim Unternehmen. Diese Variante eignet sich für Unternehmen, die nah bei ihren Kunden sind - also wenige Kunden und eine hohe Beziehungsintensität aufweisen. Solche Unternehmen kümmern sich weiterhin selbst um ihre Mahnungen und haben dafür geringere Factoringkosten. Auch diese Möglichkeit bietet RB Factoring an. Factoring galt früher als nur für den Handel und nur für den B2B- Bereich geeignet. Heute wird dieses Finanzierungsinstrument auch immer mehr von Dienstleistungsunternehmen genutzt. Sogar bei Umsätzen mit Endverbrauchern kann Factoring eingesetzt werden, beispielsweise sind Internet-basierte Käufe auf Rechnung im Factoring finanzierbar. Die Regel, dass keine zu große Debitorenkonzentration vorliegen darf, gilt heute auch nicht mehr generell - jeder Fall wird bei RB Factoring individuell geprüft. Fazit: Dank moderner Internet-Technologie ist Factoring für viel mehr Unternehmen einsetzbar als noch vor wenigen Jahren. Auch kleine Mittelständler, Beratungsfirmen oder Handelsunternehmen können durch Factoring ihre Liquidität erhöhen und nebenbei ihre Bilanzstruktur, ihre Ratings und Lieferantenkonditionen verbessern. Wirtschaftlich ist Factoring jedoch nur dann, wenn die Unternehmer eine qualifizierte Wahl treffen. Factor ist nicht gleich Factor: Stellen Sie Ihren zukünftigen Partner auf den Prüfstand! Seine Beratungsleistung besteht darin, den Bedarf und die Eignung Ihres Unternehmens zu klären und dann das richtige Angebot zu machen. Gutes Factoring passt wie ein Handschuh: nicht zu groß und nicht einengend, Sicherheit ebenso wie Bewegungsfreiheit bietend. Wenn der Unternehmer Factoring als Erleichterung und als Zugewinn an Freiheit und Zeit erfährt, passt der Handschuh. Rechtliche Aspekte des Factorings von Dr. Dominik Schneider Beim Factoring übernimmt der Factor Forderungen seines Anschlusskunden (Klienten) gegen dessen (Dritt-) Schuldner mit einem Abschlag (Factoringgebühr). Rechtlich liegt ein Dreiecksverhältnis vor: Zwischen dem Anschlusskunden und dem Drittschuldner besteht eine vertragliche Beziehung (z.b. Kaufvertrag), aus welcher der Drittschuldner dem Anschlusskunden eine Zahlung schuldet. Der Factor schließt mit dem Anschlusskunden einen Factoring-Rahmenvertrag, der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält. Die Forderungsverwaltung (Forderungseinzug, Mahnwesen etc.) übernimmt häufig der Factor. Zu unterscheiden ist zwischen echtem und unechtem Factoring. Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko für die Forderung (sog. Delkredere): Der Anschlusskunde haftet nur für den Bestand der Forderung als solcher (Verität). Der Anschlusskunde steht dagegen nicht für die Bonität des Drittschuldners ein. Zahlt der Drittschuldner nicht, kann der Factor beim echten Factoring den Anschlusskunden nicht in Regress nehmen. Dagegen trägt beim unechten Factoring der Anschlusskunde das Veritäts- und das Bonitätsrisiko. Zahlt der Drittschuldner nicht, belastet der Factor den Anschlusskunden mit dem Ausfallbetrag. Der Factor trägt insoweit nur das Risiko der Insolvenz des Anschlusskunden, jedenfalls nicht das Risiko, dass der Drittschuldner ausfällt. Das echte Factoring wird rechtlich als Forderungskauf, das unechte Factoring als Kreditgeschäft qualifiziert. Der Factoringvertrag ist ein Rahmenvertrag. Es gibt zwei grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Entweder kauft der Factor sämtliche bestehenden und zukünftig während der Vertragslaufzeit entstehenden Forderungen des Anschlusskunden gegen seine Drittschuldner (oder bestimmte Drittschuldner) Globalkaufvertrag oder der Anschlusskunde verpflichtet sich mit dem Vertragschluss, dem Factor alle Forderungen, auch die künftig entstehenden, zum Kauf anzubieten Anbietungsvertrag. Zentrales Element beim Factoring ist die globale Abtretung der Forderungen des Anschlusskunden gegen die Drittschuldner an den Factor. Die Globalabtretung steht beim echten Factoring regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Factor die jeweilige Forderung ankauft. Durch die aufschiebend bedingte Globalabtretung wird der Factor gegenüber anderweitigen Verfügungen des Anschlusskunden über die Forderungen oder dem Zugriff Dritter auf die Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung gesichert: Das geltende Prioritätsprinzip weist grundsätzlich demjenigen die Forderungsinhaberschaft zu, dem zuerst die Forderung abgetreten wurde. Spätere Abtretungen und Verfügungen über die Forderungen gehen regelmäßig ins Leere. Die Forderungsabtretung und der Gläubigerwechsel werden beim echten Factoring üblicherweise dem Drittschuldner angezeigt (offenes Factoring). Der Drittschuldner erhält die Mitteilung, dass mit befreiender Wirkung nur noch an den Factor gezahlt werden kann. Denn solange der Drittschuldner nichts von einem Gläubigerwechsel weiß, kann er mit befreiender Wirkung an den Alt-Gläubiger (den Anschlusskunden) leisten ( 407 Abs. 1 BGB). Factoring und vertragliche Abtretungsverbote von Gero Schneider, M.C.L. Unternehmen jeder Größenordnung, insbesondere der unternehmerische Mittelstand, sind zur Schaffung von Liquidität häufig darauf angewiesen, werthaltige Forderungen bereits vor der Fälligkeit zu veräußern (Factoring). Eine entscheidende Voraussetzung für die Finanzierung durch Factoring ist die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen. Die Frage der Abtretbarkeit einer Forderung kann jedoch aus verschiedenen Gründen problematisch sein. Eine Forderung kann beispielsweise grundsätzlich dann nicht mehr wirksam abgetreten werden, wenn sie bereits an einen Dritten abgetreten wurde (sog. Prioritätsprinzip). Auch bei Auslandsforderungen können sich Schwierigkeiten ergeben, da diese möglicherweise dem Recht eines fremden Staates unterliegen, welches die Abtretung von Forderungen untersagt. Schließlich sind häufig vertragliche Abtretungsverbote vereinbart. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen Vertragspartnern ist gemäß 399 Alt. 2 BGB grundsätzlich zulässig. Das rechtsgeschäftlich vereinbarte Abtretungsverbot wirkt gegen jedermann. Die Forderung entsteht als nicht abtretbar und ist somit nicht verkehrsfähig. Gemäß 354 a Satz 1 HGB ist die Abtretung einer Geldforderung allerdings auch dann wirksam, wenn Gläubiger und Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart haben, sofern das die Forderung begründende Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts (oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen) ist. Gleichwohl kann der Schuldner nach 354 a Satz 2 HGB unabhängig von einer etwaigen Kenntnis der Abtretung mit befreiender Wirkung an den Alt-Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind nach Satz 3 unwirksam. Seinem unmittelbaren Zweck nach soll 354 a HGB die Refinanzierung der kaufmännischen Gläubiger im Wege des Forderungsverkaufs erleichtern und den einschlägigen Machtmissbrauch durch die Verwendung von Abtretungsverboten durch (Groß-)Schuldner vorbeugen. Fazit: Sofern Factoring als Finanzierungsinstrument genutzt werden soll, empfiehlt sich eine genaue Prüfung der den Forderungen zugrunde liegenden Verträge im Hinblick auf etwaige Abtretungshindernisse. Vertragliche Abtretungsverbote von kaufmännischen und öffentlichen Schuldnern schließen die Refinanzierung des Gläubigers durch Factoring regelmäßig nicht aus. Allerdings wirkt das Abtretungsverbot insoweit fort, als der Schuldner das Recht behält, auch an den Alt-Gläubiger mit befreiender Wirkung zu leisten.

10 18 ] 19 RBnews] Forderungsbeitreibung FORDERUNGSBEITREIBUNG Anforderungen an die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheids [ BGH, Urteil vom XI ZR 466 / 07 ] von Martin Borsche (Strack et Collegae Rechtsanwälte) Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin zwei Konten. Diese standen am mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) bzw ,18 DM (Endziffer 01) im Soll. Die Kündigung der Konten war am ausgesprochen worden. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von ,69 EUR nebst Verzugszinsen und eines Bearbeitungsentgelts auf. Am beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von ,00 EUR. Der Anspruch ist im Antrag mit Darlehensrückzahlung gemäß fällige Forderung gem. Kündigung /04/0/1 vom bis " bezeichnet. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgt am Nachdem das Landgericht die Klage mangels Bestimmtheit des Klagegegenstandes als unzulässig abgewiesen und die Klägerin in der Berufungsbegründung vom das Klagebegehren insoweit näher präzisiert hatte, dass erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Forderung betreffend das Konto mit der End-ziffer 01 geltend gemacht werde, hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verjährung des Klageanspruchs nicht gem. 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.v.m. 167 ZPO durch den Mahnbescheids gehemmt worden ist. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch war in den Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Der Bundesgerichtshof fordert hierfür, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Diesen Anforderungen genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Mahnbescheid nicht. Die Beklagte konnte zwar erkennen, dass gegen sie eine Darlehensforderung geltend gemacht wurde. Es war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von ,00 EUR beziehen wollte. Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die gegenüber dem Berufungsgericht frühestens im Mai 2006 nachgeholte Individualisierung der Ansprüche eingetreten. Der Bundesgerichtshof ist zwar der Auffassung, dass die nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs die Zulässigkeit der Klage herbeiführen kann. Für die Verjährung hat dies aber keine Rückwirkung. Insbesondere im Fall der Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren Einzelforderungen muss also der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zu Nutze machen will, den Anspruch bzw. die einzelnen Teile hiervon ausreichend individualisieren. Aktuell: Das am eingeführten Europäische Mahnverfahren VO (EG) 1896 / 2006 von Rechtsanwältin Doris Grossmann (Strack et Collegae Rechtsanwälte) Vor dem aktuellen Hintergrund sollen hier nochmals die wichtigsten Punkte des zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren eingeführten Europäischen Zahlungsbefehls, der keiner gesonderten Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung bedarf, verdeutlicht werden: Voraussetzungen: Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache Es handelt sich um eine fällige Geldforderung aus Umsatzgeschäften (Zivil- und Handelssache) Zuständiges Gericht: Ist der Antragsgegner Verbraucher, so ist das Gericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig. Ansonsten sieht die VO (EG) 44/2001 gemäß Art. 5 den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, gemäß Art. 22 den des ausschließlichen Gerichtsstands und gemäß Art. 23 den der Gerichtsstandsvereinbarung vor. Formzwang: Der schriftliche oder elektronische Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist mit einem Antragsformblatt zu stellen. ACHTUNG: Im Hinblick auf eine spätere Vollstreckung und zur Vermeidung von Übersetzungskosten ist der Antrag in der Sprache des Landes zu wählen, in dem die Vollstreckung erfolgen soll. Der Antragssteller kann gegenüber dem Gericht auch die Ablehnung der Überleitung in ein ordentliches Verfahren erklären. Verfahrensablauf: Das Gericht prüft sodann folgende Voraussetzungen der VO (EG) 1896/2006: Art. 2 : Anwendungsbereich Art. 3 : grenzüberschreitende Rechtssachen Art. 4: fällige bezifferte Geldforderung Art. 6: Zuständigkeit Art. 7: vollständig ausgefülltes Formblatt Sollte eines der oben aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sein, so räumt das Gericht dem Antragssteller innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen. Wird die Frist versäumt oder die Monierung des Gerichts nicht behoben, wird der Antrag abgelehnt. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Forderung begründet erscheint. Bei offensichtlicher Unbegründetheit wird der Antrag ebenfalls abgelehnt. Gegen die Zurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller kein Rechtsmittel zur Verfügung. Er kann jedoch jederzeit einen neuen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und Begründetheit der Forderung erlässt das Gericht in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung folgenden Formblatts:

11 20 ] 21 RBnews] Forderungsbeitreibung Steuerrecht STEUERRECHT Steuerpflicht bei verbilligter Überlassung von Aktien Erdienbarkeit von Pensionszusagen [ BFH, Urteil vom VI R 67 / 05 ] [ BFH, Urteil vom I R 62 / 07 ] von Dr. Dominik Schneider von Dr. Dominik Schneider Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom die Rechtsprechung bestätigt, wonach bei der verbilligten Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn in dem Zeitpunkt zufließt, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Die Steuerpflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Verfallklausel bei frühzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Rückübertragung der Aktien verpflichtet ist. Das Gericht stellt sicher, dass die Zustellung an den Antragsgegner nach den nationalen Rechtsvorschiften unter Beachtung der Art. 13, 14 und 15 VO (EG) 1896/2006 erfolgt. Der Antragsgegner hat sodann die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Verfahren ist also nur einstufig und nicht zweistufig wie das deutsche Mahnverfahren, das sowohl einen Widerspruch als auch einen Einspruch erlaubt. Ist kein Einspruch erfolgt, so erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Es bedarf keiner gesonderten Vollstreckbarerklärung wie beim Exequaturverfahren. Zur Vollstreckung ist dann nur noch die Vorlage des für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls nötig. Der Gesellschafter war seit 1966 Geschäftsführer der Klägerin, er erhielt im Jahr 1980 eine Pensionszusage auf das 65. Lebensjahr (50 % des letzten Bruttogehalts), die 1990 verbessert und 1995 als der Geschäftsführer 56 Jahre alt war auf 66 % des Gehalts angehoben wurde. Das Finanzamt sah in der Erhöhung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga). Das Finanzgericht verneinte das Vorliegen einer vga. Es nahm an, die vom BFH entwickelten Grundsätze zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer gälten nicht uneingeschränkt für die Erhöhung einer bereits gegebenen Zusage. Dieser Annahme hat der BFH im Revisionsverfahren widersprochen. Er verwies die Sache mit der Maßgabe zurück, das Finanzgericht müsse anhand der Kriterien der Rechtsprechung zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen erneut prüfen, ob unter den Gegebenheiten des Streitfalls die Erhöhung der Zusage alle künftigen Arbeitsleistungen abgelten sollte und der erhöhte Versorgungsanspruch damit erdienbar war. In dieser Frage will der BFH die vorgenannte Zehn-Jahres-Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben allerdings nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden wissen. Sei aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, sei dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden. Ob das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang entsprechende Anhaltspunkte sieht, bleibt abzuwarten. Fazit: Für die Gestaltungspraxis wird deutlich, dass Erhöhungen von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in den letzten zehn Jahren der Tätigkeit stets risikobehaftet sind. Im Streitfall hätte sich angeboten, die Erhöhung davon abhängig zu machen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Jahre über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet. Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Wandelschuldverschreibungen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Das Programm sah allerdings eine Sperr- bzw. Haltefrist von drei Jahren vor. Aufgrund einer Verfallklausel war der Arbeitnehmer zudem für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb dieser Frist zur Rückübertragung bereits gewandelter Aktien verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde innerhalb der Frist aufgelöst. Das Unternehmen verzichtete jedoch zu Gunsten des Klägers auf Rückübertragung eines Teils der Aktien. Der BFH ging (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr der Umwandlung der Anleihen in Aktien aus. Der Erwerber von Aktien sei trotz Verfügungsbeschränkung rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktien, in dem sie auf ihn übertragen werden. Die mit dem Aktienerwerb verbundene Rechtsstellung erschöpfe sich nicht in der Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen. Denn sowohl das Stimmrecht als auch der Dividendenanspruch stünden dem Arbeitnehmer unabhängig von der Vereinbarung einer Sperrfrist bereits vom Zeitpunkt des Erwerbs an zu. Zudem sei im Falle einer vertraglichen Veräußerungssperre dem Erwerber von Aktien selbst deren Veräußerung rechtlich möglich, wenngleich dies auch vertragliche Sanktionen auslösen könne. Auch die unter bestimmten Voraussetzungen drohende Rückübertragungsverpflichtung hindere den Zufluss der Einnahme nicht, da der Steuerpflichtige dennoch die wirtschaftliche Verfügungsmacht zunächst erlange. Nach Auffassung des BFH führt die durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgelöste Verpflichtung zur Rückübertragung der Aktien auch nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) nachträglich zum Weg-

12 22 ] 23 RBnews] Steuerrecht Wettbewerbsrecht Zwangsvollstreckungsrecht fall der Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts. Folgerichtig soll sich der Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückübertragung der Aktien allerdings auch nicht einkommenserhöhend auswirken. Fazit: Nach ständiger Rechtsprechung fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Aktien nicht mit der Gewährung von Optionen, sondern erst mit der Verschaffung der Aktien selbst zu. An der Steuerpflicht ändert sich nichts, wenn die Aktien einer Sperrbzw. Haltefrist oder einem Rückübertragungsvorbehalt unterliegen. Der Verzicht des Arbeitgebers auf eine grundsätzlich bestehende Rückübertragungspflicht des Arbeitnehmers wirkt sich nicht einkommenserhöhend aus. WETTBEWERBSRECHT Werbung mit 20% auf alles - ausgenommen Tiernahrung! [ BGH, Urteil vom 20. November 2008 Az. I ZR 122 / 06 ] von Dr. Klaus Röttgen Der BGH hat den Praktiker-Baumärkten die Werbung mit dem Slogan 20% auf alles - ausgenommen Tiernahrung! verboten. Der BGH hat damit der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, recht gegeben, die die Auffassung vertreten hat, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Die Klägerin hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel das Sortiment der Beklagten umfasst etwa Artikel unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war. Nach 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Der BGH hat in dem Urteil klargestellt, dass eine Heraufsetzung des Preises mit Beginn einer Rabattaktion dem gleich zusetzen ist. Der Verkehr verstehe eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20 % reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich habe der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt. Fazit: Die Heraufsetzung eines herabgesetzten Preises mit Beginn einer Rabattaktion ist wettbewerbswidrig. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Der BGH hat in Ansehung dieses Schutzzwecks richtig und konsequent entschieden. Vollständige Namensangabe des Vertreters im Impressum der Website [ OLG Düsseldorf, Urteil vom I 20 U / 08 ] von Dr. Klaus Röttgen Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die fehlende Angabe des Namens des Geschäftsführers im Impressum einer Website zugleich einen gerichtlich zu verfolgenden Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht hat hierzu klargestellt, dass ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wegen Verstoßes gegen 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) schon dann begründet sei, soweit zeitweise die vollständigen Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin fehlen. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bestimmt u.a., dass bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten zu benennen sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts, das diese Frage verneint hat, stelle sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an dem ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben sollte. Die nach 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe sei insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die diesbezüglichen Angaben im streitigen Verfahren auch auf dem Bestellformular unvollständig gewesen seien. Zudem sei ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich (so schon: OLG Hamm, MMR 2008, 469). Fazit: Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung sollte man nachhaltig Sorge dafür tragen, dass die Angaben in dem Impressum der Website vollständig und aktuell sind. Neben den vom OLG Düsseldorf zugegeben sehr strengen Maßstäben zur Benennung von persönlich haftenden Personen und Vertretern sind auch die übrigen Regelungen des 5 TMG zu beherzigen, die wir nachfolgend rein informatorisch beifügen: 5 Telemediengesetz (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts- Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT Unwirksamkeit eines Gebotes eines Gläubigerbeauftragten [ BGH, Beschluss vom , V ZB 1 / 08 ] von Oliver Simon (Strack et Collegae Rechtsanwälte) Der BGH entschied im Wege einer Rechtsbeschwerde, ob ein Gebot eines Beauftragten eines Gläubigers, dass asschließlich darauf gerichtet ist, die Rechtsfolgen des 85 a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, unwirksam ist. Im entschiedenen Fall wurde die Zwangsversteigerung des Grundstückes eines Schuldners auf Antrag des Beteiligten 2 durch das Amtsgericht angeordnet. Die restlichen Beteiligten 3 bis 10 traten dem Verfahren bei. Der festgesetzte Verkehrswert betrug Euro ,00. Nur H. bot, in diesem Termin ,00. Hierauf wurde, da kein anderes Gebot abgegeben wurde, der Zuschlag im Hinblick auf 85 a Abs. 1 ZVG, da die 50 %-Grenze unterschritten wurde, versagt und ein neuer Termin anberaumt. In diesem Termin, bei dem diese Grenze nun nicht mehr galt, bot nunmehr der Beteiligte 10 Euro ,00. Weitere Gebote erfolgten nicht, so dass diesem der Zuschlag erteilt wurde. Aufgrund der sofortigen Beschwerde der Beteiligten 3 bis 9 wurde dieser Zuschlagsbeschluss allerdings vom Landgericht wieder aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte der Beteiligte 10 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung wurde vom BGH ausgeführt, dass das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 9 zu Recht als begründet angesehen hat, da H. mit dem abgegebenen Gebot kein eigenes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgte, sondern dieses nur im Interesse des Beteiligten 3 abgegeben wurde. Da das Gebot missbräuchlich und daher unwirksam ist, galt im darauf folgenden Termin weiterhin die Grenze des 85 a Abs. 1 ZVG. Aus diesem Grunde hätte dem Beteiligten 10 bei dem darauffolgenden Termin nicht der Zuschlag erteilt werden dürfen. Der BGH stellt dazu fest, dass ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehende Regelung des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen abgegebenes Gebot, unwirksam ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bieter ein Terminsvertreter des Gläubigers ist. Da das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren dazu dient, dass jedem Interessenten die Möglichkeit verschafft wird, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstückes zu werden, ist die Ausübung dieses Rechtes missbräuchlich,

13 24 ] 25 RBnews] Zwangsvollstreckungsrecht Das Wichtigste zum Schluss RB & SEC Autoren RB Seminare wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit dem Gebot nur ein rechtlich zu missbilligenden Zweck verfolgt. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Gebot nur zu dem Zwecke abgegeben wird, um dem im 85 a Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners auszuhebeln. Im vorliegenden Fall bot H. auf Veranlassung des Beteiligten zu 3 nur deshalb, um diesem einen Gefallen zu erweisen, indem der Schutz des Schuldners durch 85 a Abs. 1 ZVG ausgehebelt werden sollte. Dabei wurde vom BGH auch festgestellt, dass rechtsmissbräuchliches Handeln nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt ist. Auch Dritte, die allein das Ziel verfolgen mit ihrem Gebot die zum Schutz des Schuldners bestehende Regelung auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Im Vergleich zum Terminsvertreter muss bei einem Dritten allerdings das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden. Zur Feststellung der Missbräuchlichkeit des Gebotes bedarf es dabei nicht der Ausführung zu 114 a ZVG. Es reicht aus, dass das Zusammenspiel zwischen 85 a Abs. 3 ZVG und 114 a ZVG dahin führt, dass ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen das Gesetz nicht anerkennt und daher auch Dritte missbräuchlich bieten können. Ohne Bedeutung ist weiterhin, ob das Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des Gebotes des H. erkannte und nicht gem. 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen hat. 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer bereits in diesem Termin hätten auf die Unwirksamkeit des Gebotes von H. hin-weisen müssen, denn wegen seiner Missbräuchlichkeit löste das Gebot keine Wirkung aus. Ein solcher Mangel ist auch grundsätzlich nicht heilbar. Die Beschwerdeführer waren daher nicht daran gehindert die Unwirksamkeit im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Fazit: Der BGH hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass ein Gebot eines Beauftragten eines Gläubigers, ja sogar eines Dritten, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, d.h. einen weiteren Termin ohne Wertgrenzen zu ermöglichen, unwirksam ist. In einem solchen Termin wird es zukünftig darauf ankommen bei einem solchen Gebot jeden Anschein eines Missbrauchs zu vermeiden, was, wenn nur ein Gebot abgegeben werden sollte, nicht einfach erscheinen dürfte. DAS WICHTIGSTE ZUM SCHLUSS Keine Kündigung wegen Toilettenschlafs [ LAG Hamm, Urteil vom Sa 463 / 04 ] Das LAG Hamm hat Folgendes entschieden: Der einmalige Schlaf auf einer Betriebstoilette rechtfertigt weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses seit 18 Jahren beanstandungsfrei besteht. Ebenso bemerkenswert wie der Leitsatz ist allerdings der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag: Am machte der Geschäftsführer der Beklagten, der über 80 Jahre alt war, einen Kontrollgang u.a. durch die sanitären Anlagen des Betriebs. Dabei stellte er gegen Uhr fest, dass in einer verschlossenen Toilettenkabine eine Person auf der Toilette saß, die Hose dabei jedoch anbehalten hatte. Bei der Person handelte es sich um den Kläger. Diese Feststellungen hatte der Geschäftsführer der Beklagten dadurch getroffen, dass er unter der verschlossenen Toilettentür in die Kabine hineingesehen hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten schlug gegen die Toilettentür und fotografierte den Kläger über die verschlossene Toilettentür in der Kabine. Gleichzeitig rief er sinngemäß: Mach Dich raus! Als der Kläger daraufhin die Toilettentür öffnete und die Kabine verließ, befahl ihm der Geschäftsführer der Beklagten im barschen Ton, sich zur Personalabteilung zu begeben. RB & SEC AUTOREN Dr. Kerstin Reiserer_Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Karl Benedikt Biesinger_ Dr. Arnim Powietzka_, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Klaus Röttgen_ Dr. Dominik Schneider_ Florian Christ_ Dr. Philipp Bollacher_ Gero Schneider M.C.L._ Oliver Peters_ Diana Fallenstein_Rechtsanwältin Wolfgang Reiserer_Dipl.-Kaufmann Peter Emrich_ RB SEMINARE Neben den RB-News, die Sie gerade in Händen halten, wollen wir mit unseren regelmäßigen Seminarveranstaltungen zu einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher und steuerlicher Themen, unsere Mandanten über für Sie wichtige und aktuelle Rechtsentwicklungen und Fragestellungen unterrichtet halten und sensibilisieren. Die Veranstaltungen sind kostenlos. Jeder Teilnehmer erhält ein umfassendes Skript, das es ihm ermöglicht, das Gehörte nachzulesen. Wir hoffen damit einen Beitrag zu leisten, der es Ihnen ermöglicht, sich in Ihrem rechtlichen Umfeld sicherer zu bewegen und dabei rechtliche und wirtschaftliche Nachteile und Risiken zu vermindern, im besten Fall sogar ganz zu vermeiden. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich auch weiterhin für unsere aktuellen Seminarveranstaltungen interessieren würden. Darüber hinaus sind wir aber auch jederzeit und gerne bereit, Anregungen Ihrerseits aufzunehmen und Seminarthemen aufzubereiten, die für Sie von besonderer Bedeutung oder Interesse sind. Auf Wunsch halten wir Seminarveranstaltungen gerne auch im geschlossenen Kreis in Ihrem Unternehmen ab. Weitere Informationen finden Sie unter Martin Borsche_ Doris Grossmann_Rechtsanwältin Oliver Simon_

14 26 ] 27 RBnews] RB Autoren RB AUTOREN Dr. iur. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg und München _ Promotion zum Dr. iur. bei Professor Dr. Henrich _ Richterin beim Landgericht Mosbach _ Wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht,Professor von Hoyningen-Huene, Universität Heidelberg _ tätig als Rechtsanwältin, ab 1999 auch Gesellschafterin einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät _ Seit 1996 Fachanwältin für Arbeitsrecht 2005 Gründung der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh. Ständige Mitarbeiterin der Fachzeitschrift BetriebsBerater, Verlag Recht & Wirtschaft, Heidelberg Dr. iur. Klaus Röttgen Handels- und Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Mergers & Acquisitions Immobilienrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln _ Promotionsbegleitende Nebentätigkeit am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht, Universität zu Köln, Direktor: Prof. Dr. Mansel _ 2001/2002 Research Associate University of California, Berkeley Stipendium der Wilhelm-Westhaus-Stiftung _ Referendariat in Köln _ 2004 Promotion zum Dr. iur. am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht, Universität zu Köln _ Freier Mitarbeiter bei CBH Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner, Köln _ 2005 Zulassung als in Karlsruhe _ Seit 2005 tätig als und seit 2008 Partner in der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh. Dr. iur. Karl Benedikt Biesinger Handels- und Gesellschaftsrecht Finanz- und Kapitalmarktrecht Mergers & Acquisitions Immobilienrecht Steuerrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen und der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht bei Prof. Dr. H.P. Westermann an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen _ Rechtsreferendariat in Tübingen _ 1992 Stipendiat der Stiftung für die Deutsche Wissenschaft Arbeitskreis Recht und Wirtschaft _ Seit 1993 Zugelassen als tätig als, ab 1999 auch Gesellschafter einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät _ 1997 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. H.P. Westermann an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen _ 2005 Gründung der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh. Dr. iur. Dominik Schneider Steuerrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Immobilienrecht Studium der Rechtswissenschaften, Universität zu Köln _ Rechtsreferendariat in Köln und Melbourne/ Australien, u.a. Ausbildung bei Reims Steiger Seebode Rechtsanwälte - Strafverteidiger, Köln _ Promotionsbegleitende Tätigkeit bei Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte - Fachanwälte für Steuerrecht, Köln _ 2006 Zulassung zur schaft in Karlsruhe _ Seit 2006 tätig als in der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh _ 2006 / 2007 Fortbildungslehrgang Fachanwalt für Steuerrecht _ 2007 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. Johanna Hey, Institut für Steuerrecht, Universität zu Köln. Dr. iur. Arnim Powietzka und Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Prof. Dr. von Hoyningen-Huene, Universität Heidelberg freier Mitarbeiter der Sozietät Gleiss Lutz in Stuttgart _ bei Gleiss Lutz Rechtsanwälte in Stuttgart und München _ 2003 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. von Hoyningen-Huene (Dissertation zum Thema Kündigungsschutz im Kleinbetrieb und in der Wartezeit ausgezeichnet mit dem Südwestmetall Förderpreis 2003 für wissenschaftlichen Nachwuchs) _ Seit 2005 tätig als, seit 2008 auch Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh _ Seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht _ Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg. Florian Christ Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen mit Studienaufenthalt in Straßburg/Frankreich _ Referendariat am Landgericht Landau (Pfalz) mit Ausbildungsabschnitten in Karlsruhe, Verwaltungshochschule Speyer und Sydney/ Australien _ 2004 Freier Mitarbeiter bei Clifford Chance in Düsseldorf _ 2005 Zulassung zur schaft in Karlsruhe _ Promotionsbegleitende Tätigkeit als in Heidelberg _ Seit 2006 tätig als angestellter in der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh.

15 28 ] 29 RBnews] RB Autoren Dr. iur. Philipp Bollacher Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Gewerblicher Rechtsschutz Immobilienrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Berlin mit Studienaufenthalt in Chicago, Illinois/USA _ Geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Europarecht und Rechtsvergleichung, Prof. Dr. Möschel, Universität Tübingen _ Stipendiat der Landesgraduiertenförderung des Landes Baden-Württemberg _ 2004 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. Möschel, Universität Tübingen (Dissertation zum Thema Internationales Privatrecht, Urheberrecht und Internet ) _ Referendariat am Landgericht Tübingen mit Ausbildungsabschnitten bei CMS Hasche Sigle, Stuttgart (Gesellschaftsrecht) und Dammholz & Co., Sydney, Australien (Internationales Wirtschaftsrecht) _ 2006 Zulassung zur schaft in Frankfurt a.m. _ 2006 tätig als in einer wirtschaftsberatenden Kanzlei in Frankfurt _ Seit 2006 tätig als in der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh _ Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg. Diana Fallenstein Rechtsanwältin Arbeitsrecht Ausbildung zur Redakteurin bei der Südthüringer Zeitung in Bad Salzungen _ Studium der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg _ Wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht bei Prof.Dr.iur.habil. Dr.iur.h.c. Dr.phil.h.c. Peter-Christian Müller-Graff _ Rechtsreferendariat am Landgericht Mosbach mit Ausbildungsabschnitten bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart (Arbeitsrecht) _ juristische Mitarbeit in einer Heidelberger skanzlei _ 2009 Zulassung als Rechtsanwältin _ seit 2009 Tätigkeit als Rechtsanwältin bei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh in Heidelberg _ derzeit Promotion im Arbeitsrecht. Gero Schneider M.C.L. Arbeitsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg und Freiburg i. Br. mit Studienaufenthalt in London, GB _ 2002 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Universität Freiburg bei Prof. Dr. Hohloch _ Master of Comparative Law an der Universität Mannheim und der University of Adelaide (South Australia) _ Referendariat in Mannheim mit Ausbildungsabschnitt in der Rechtsabteilung der DaimlerChrysler AG _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Mannheim bei Prof. Dr. Cremer _ 2006 Zulassung als in Karlsruhe _ bei einer überregionalen wirtschaftsberatenden Sozietät in Heidelberg _ Seit 2007 tätig als bei der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh. Wolfgang Reiserer Dipl.-Kaufmann RB Heidelberger Factoring AG Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Ludwig-Maximilians-Universität, München _ Bosch Siemens-Hausgeräte GmbH, München / zuletzt Kaufmännischer Leiter der Niederlassung der Siemens-Electrogeräte GmbH in Mannheim _ Vereinigter Küchenfachhandel GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Pforzheim / Bereichsleiter Vertrieb / Marketing Finanzdienstleistungen / Div. Projekttätigkeit u.a. Europäische Kommission zur branchenbezogenen Finanzierung von KMU _ Aktiv Consult GmbH später Aktiv ZR Zentrale Abrechnung GmbH, Pforzheim / Prokurist, Geschäftsführer (ab 2000) Vertrieb / Marketing Finanzdienstleistungen (Factoring, Leasing, Zentralregulierung) / Betriebs- und finanzwirtschaftliche Beratung von KMU _ Aktivbank AG, Pforzheim Prokurist _ factoris Gesellschaft für Debitorenmanagement mbh, Pforzheim / Allein-Geschäftsführer und Mitgesellschafter / Factoring sowie Dienstleistungen i.r. des Debitorenmanagements _ 2007 Gründung der RB Heidelberger Factoring AG. Oliver Peters Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Finanz- und Kapitalmarktrecht Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg, Nottingham und Oxford _ Wissenschaftliche Mitarbeit an der Forschungsstelle Bundessteuergesetzbuch und dem Lehrstuhl von Prof. Dr. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a.d., an der Universität Heidelberg _ Rechtsreferendariat u.a. in Ludwigshafen, Mannheim, Frankfurt und San Francisco _ 2005 Zulassung als _ tätig als in einer überörtlichen wirtschaftsberatenden Sozietät _ Seit März 2007 tätig als bei der Kanzlei RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh _ Derzeit Promotion zum Dr. iur. zum Thema: Geschäftsführerhaftung gegenüber mittelständischen Unternehmen - Rechtsvergleich zwischen britischer Reform und deutschem Recht sowie Kodifikationsanreize für Deutschland. Peter Emrich, Fachanwalt für Familienrecht (Emrich & Hoffmann Rechtsanwälte, Mannheim) Familienrecht Seit 1978 in Mannheim, selbständig seit 1980 _ 1993 Gründung der Sozietät Rechtsanwälte Emrich & Hoffmann _ Zusatzausbildung als NLP-Trainer das neurolinguistische Programmieren (NLP) stellt eine besondere Form der Kommunikationstechnik dar und wird insbesondere im Bereich der Gesprächsführung, bei komplexen Problemlösungen und Mediationen eingesetzt _ Seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht und seither Mitglied des Deutschen Familiengerichtstages sowie Mitgliedschaft im Arbeitskreis für Familienrecht, Mannheim _ Seit 2001 Mitglied in der Deutschen Gesellschaft gegen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung (DGgKV) ev sowie Mitglied im Kinderschutzbund.

16 30 ] 31 RBnews] SEC Autoren Impressum SEC AUTOREN Martin Borsche Bank- und Leasingrecht, Datenschutzrecht, grenzüberschreitendes Forderungsmanagement einschließlich Zwangsvollstreckung 1955 geboren in Frankfurt am Main _ Studium der Rechtswissenschaften in Mannheim und Lausanne / Schweiz _ Referendariat bei den Landgerichten Mosbach und Mannheim _ Juristischer Mitarbeiter in einem mittelständischen Unternehmen im Bereich Forderungsmanagement _ 1992 Zulassung als _ Seit 1992 tätig als in der Kanzlei Strack et Collegae. Doris Grossmann Rechtsanwältin Wirtschaftsrecht, internationales Vertragsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht mit Schwerpunkt Frankreich 1966 geboren in São Paulo / Brasilien _ 1985 Baccalauréat an der französischen Schule in Ankara / Türkei _ Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim _ Referendariat am Landgericht Mannheim _ 1995 Zulassung als Rechtsanwältin _ Seit 1995 tätig als Rechtsanwältin in der Kanzlei Strack et Collegae _ Mitarbeit bei der Gründung einer französischen Forderungsmanagement-Gesellschaft in Clermont-Ferrand / Frankreich _ Seit 1997 Betreuung länderübergreifender Mandate mit Schwerpunkt Frankreich. Oliver Simon Wirtschaftsrecht, Leasingrecht, Insolvenzrecht, Zwangsversteigerungsrecht 1966 geboren in Heidelberg _ Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg und Montpellier / Frankreich _ Referendariat am Landgericht Heidelberg mit Ausbildungsabschnitten beim Regierungspräsidium Karlsruhe und an der Deutsch-Tunesischen IHK in Tunis / Tunesien _ Juristischer Mitarbeiter in einem überregionalen Unternehmen für internationales Forderungsmanagement _ 1998 Zulassung als _ Seit 1998 tätig als in der Kanzlei Strack et Collegae. Impressum Herausgeber_RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh, Heidelberg Design & Fotos_mm.design Martina Müller Dipl. Grafikdesignerin, Heidelberg Fotos People_Timo Volz Fotodesign, Mannheim Druck_Nussbaum Medien, Weil der Stadt

17 RB Reiserer Biesinger sgesellschaft mbh Sofienstraße Heidelberg Telefon Telefax info@rb-heidelberg.com

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