Praxiswissen Recht. Lernheft 12. Wettbewerbs- und Gewerberecht. Inhaltsverzeichnis:

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1 Praxiswissen Recht Lernheft 12 Wettbewerbs- und Gewerberecht Inhaltsverzeichnis: 12.1 Einleitung Grundsätze des Wettbewerbsrechts Das Verbot unlauteren Wettbewerbs Kundenfang Gezielte Behinderung Ausbeutung Rechtsbruch Marktstörung Irreführende Angaben Vergleichende Werbung Unzumutbare Belästigung Die sog. "schwarze Liste" Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Unternehmenszusammenschlüsse Behörden und Sanktionen Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung Begriff des Gewerbes Erlaubnispflichtige Gewerbebetriebe Stehendes Gewerbe Unterschrift, Firma Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Selbstlernaufgaben Zusammenfassung Hausaufgabe Lösungen zu den Selbstlernaufgaben Anhang Copyright Laudius GmbH DE

2 12.1 Einleitung Wettbewerb ist in unserer Gesellschaft ein beherrschendes Thema. Anbieter konkurrieren, bieten vergleichbare Leistungen an mit unterschiedlichen Preisen Käufer haben die Möglichkeit, aus all diesen Angeboten das mit der besten Qualität und dem niedrigsten Preis auszuwählen. Wettbewerb hält die Wirtschaft am Laufen, ist also an sich eine gute Sache. Für die Anbieter ist ein zu großer Konkurrenzdruck aber eher von Nachteil, denn der Kampf um Preise und Umsatz kann schnell in den Ruin führen. Wäre es hier nicht sinnvoll, sich mit anderen zusammen zu tun, und die Preise abzusprechen? Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll genau solche Verzerrungen unterbinden im Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Nach der Durcharbeitung dieses Lernheftes 12 kennen Sie die Grundsätze des Wettbewerbsrechts, auf die wir im ersten Teil eingehen. Im zweiten Teil des Lernheftes geben wir Ihnen einen Überblick über die Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung. Lernziele: Nach Durcharbeitung dieses Lernhefts kennen Sie die Grundsätze des Wettbewerbsrechts haben Sie einen Überblick über die Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung 12.2 Grundsätze des Wettbewerbsrechts Stellen Sie sich vor, in einem Dorf mit nicht mehr als Einwohnern gäbe es drei Bäckereien. Jahrelang konkurrieren diese um die Kunden, bis sich schließlich die Inhaber der Bäckereien A und B zusammentun und ihre Preise absprechen, um den dritten Konkurrenten C vom Markt zu verdrängen. A und B reduzieren jeweils die Preise für ihre Backwaren, dass damit zum Teil selbst die Kosten nicht mehr gedeckt sind. C sieht sich schließlich gezwungen, sein Geschäft zu schließen, weil ihm die Kundschaft ausbleibt. Auch wenn A und B vorübergehend keine Gewinne erwirtschaften können, ihr Ziel haben sie erreicht und können von nun an die Preise wieder erhöhen. Verstoßen A und B damit gegen das geltende Wettbewerbsrecht? Mit dieser Thematik werden wir uns im Folgenden beschäftigen. Das Wettbewerbsrecht in Deutschland wird mithilfe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB sog. Kartellrecht ) geregelt. 2

3 Wettbewerbsrecht UWG GWB Wettbewerbsrecht im engeren Sinn Mäßigung des Wettbewerbs Kartellrecht Förderung des Wettbewerbs Abb. 1: Quelle: Vorschriften zum Wettbewerbsrecht in Deutschland eigene Darstellung Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Ziel des Gesetzes ist es, das Interesse der Allgemeinheit an einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Das GWB hingegen soll den Wettbewerb fördern und erhalten, denn ein Wettbewerb ist die Grundlage einer sozialen Marktwirtschaft. Doch was ist überhaupt Wettbewerb? Wettbewerb charakterisiert die Konkurrenzsituation zwischen Marktteilnehmern, vor allem den Wettkampf zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen um die Nachfrager. Der Wettbewerb steuert die Marktwirtschaft: Die Unternehmen wollen den größtmöglichen Gewinn erzielen, die Kunden haben (grundsätzlich) nur begrenzte Mittel zur Verfügung, ihren Bedarf an Konsumgütern zu decken: Angebot und Preisniveau entscheiden darüber, was konsumiert wird. Der Anbieter wird den größten Erfolg haben, der möglichst sparsam, klug und vorausschauend produziert. Angebot und Nachfrage regulieren sich somit von selbst, solange beide Seiten freien Handlungsspielraum haben. Erringt ein Marktteilnehmer eine solche wirtschaftliche Macht, dass die interessensausgleichenden Marktmechanismen außer Kraft gesetzt werden, greift das Wettbewerbsrecht. Es hält das gewünschte Wettbewerbsverhalten in vernünftigen Grenzen und unterstützt kleinere Marktteilnehmer Das Verbot unlauteren Wettbewerbs Das UWG dient nach 1 dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren, d. h. betrügerischen geschäftlichen Handlungen. In der alten Fassung des Gesetzes wurde der Begriff sittenwidrig verwendet, es ist jedoch dasselbe gemeint. Außerdem schützt es das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. 3

4 Marktteilnehmer sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Das Gesetz regelt damit nicht nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern, sondern auch von Unternehmen untereinander. Ein Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. 3 UWG enthält eine sog. Generalklausel, die den unlauteren Wettbewerb allgemein verbietet: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, d. h. den Wettbewerb zum Nachteil eines Marktteilnehmers erheblich zu verfälschen. 4 UWG nennt einige Beispiele unlauterer Handlungen, die sich in folgende Fallgruppen unterteilen lassen: Kundenfang Gezielte Behinderung Ausbeutung Rechtsbruch Marktstörung Irreführung Zwang und Verlockung Appelle an Mitleid und soziale Hilfsbereitschaft Preiskampf Boykott Beseitigung v. Kontrollnummern Persönliche und vergleichende Werbung Nachahmung u. Ausbeutung fremder Leistung Ausbeutung fremden Rufs und fremder Werbung Ausspannen und Abwerben bewusste Verletzung gesetzlicher Normen Massenweise Vertreibung Von Originalware Gratisverteilung von Presseerzeugnissen Unter-Preis- Schlacht Abb. 2: Quelle: Beispiele unerlaubter geschäftlicher Handlungen nach 4 UWG eigene Darstellung Hinzu kommen die in den 5 7 UWG getroffenen Regelungen zu irreführenden Angaben, vergleichender Werbung, unzumutbare Belästigung. Die Aufzählung der Beispiele im Gesetz ist nicht abschließend. 4

5 Im geschäftlichen Leistungswettbewerb sollte die Beeinflussung des freien Willens der Kunden nur durch die eigene Leistung erfolgen. Maßnahmen wie die Behinderung von Konkurrenten, die unsachliche Kundenbeeinflussung oder die Ausnutzung einer fremden Leistung sind sittenwidrig Kundenfang Beim Kundenfang wird in sittenwidriger Weise die Entscheidungsfreiheit von Kunden beeinträchtigt. Das kann durch Irreführung, Zwang und Verlockung, unzumutbare Belästigung oder Appelle an Mitleid oder soziale Hilfsbereitschaft geschehen. Irreführung meint, dass bewusst falsche Vorstellungen hervorgerufen werden sollen. Dazu gehören unklare Angaben von Bedingungen, unter denen eine Zugabe gewährt wird, die Ausnutzung von Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit (z. B. die Täuschung über gesetzliche Rechte, die dem Vertragspartner zustehen) oder die Verschleierung von Werbung. Beispiel: Product placement (nach BGH NJW 1995, S. 3177) Der Spielfilm Feuer, Eis und Dynamit erzählt die Geschichte eines Millionärs in finanziellen Schwierigkeiten. Er täuscht einen Selbstmord vor, Erbe soll derjenige sein, der drei Tage andauernde sportliche Wettbewerbe gewinnt. Daran nehmen auch die Gläubiger des Verstorbenen teil, vor allem Hersteller von Markenartikeln. Die sparen im Film nicht mit Werbung aller Art: Produkten (Skier, Fahrräder, Getränke) und Werbesymbolen. Als Gegenleistung übernahmen die werbenden Unternehmen 20% der Produktionskosten des Filmes. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) handelte es sich dabei um einen Verstoß gegen das UWG, genauer um das Verbot der Verschleierung von Werbung, weil der Film keinen Hinweis darauf enthielt, dass er bezahlte Werbung birgt. Ein Zuschauer muss in einem kommerziellen Spielfilm heutzutage zwar damit rechnen, dass Dinge vorkommen, die von einem Unternehmen gratis zur Verfügung gestellt wurden. Zahlen diese Unternehmen aber erheblich dafür, dass ihre Erzeugnisse übermäßig viel in Erscheinung treten, ist das erfahrungsgemäß nicht Inhalt eines Spielfilmes. Der Zuschauer rechnet nicht damit, es liegt ein Verstoß gegen das UWG vor. Zwang und Verlockung beeinflussen die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer z. B. durch Ausübung von moralischem Druck (Vorwurf mangelnder Hilfsbereitschaft) oder durch rechtswidrige Drohung ( 4 Nr. 1 UWG). Auch Appelle an Mitleid, Gefühle und soziale Hilfsbereitschaft können unlauter sein, wenn durch den Einfluss tatsächlich eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs hervorgerufen wird. Ein möglicher Fall ist die Täuschung über ein soziales Engagement. 5

6 Gezielte Behinderung Gezielte Behinderungen durch Mitbewerber können die Wettbewerbsmöglichkeiten am Markt beeinträchtigen und sind nach 4 Nr. 10 UWG unlauter. Typische Erscheinungsformen sind der Preiskampf, der Boykott und die Kontrollnummernbeseitigung. Grundsätzlich können Anbieter am Markt die Preise für ihre Produkte selbst bestimmen oder sogar unter dem Einstandspreis verkaufen. In einer Marktwirtschaft werden Schwächere über Preise immer aus dem Markt gedrängt, das ist nicht unlauter. Erst wenn mit dem Unterbieten der Preise Mitbewerber gezielt verdrängt oder vernichtet werden sollen, entsteht eine sittenwidrige Behinderung (siehe auch Beispiel zu Beginn des Lernheftes). Boykott ist die organisierte Ausgrenzung von Marktteilnehmern vom Geschäftsverkehr, um sie zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen oder ihnen zu schaden. Die Hersteller bestimmter Markenartikel vertreiben ihre Produkte ausschließlich über ein Netz ausgesuchter Händler. Zur Überwachung des Vertriebssystems versehen die Hersteller die Waren mit Kontrollnummern. Unbefugte Verkäufer oder Erwerber entfernen gewöhnlich die Kontrollnummer, dem Hersteller ist es dann nicht mehr möglich, die Händler ausfindig zu machen, die sich rechtswidrig verhalten haben. Ist dieses Vertriebssystem kartellrechtlich zugelassen (und sämtlichen Händlern der Weiterverkauf an andere Händler verboten), ist die Entfernung von Kontrollnummern illegal der Hersteller kann rechtlich gegen den nicht autorisierten Händler vorgehen. Daneben gehört die Verletzung der Geschäftsehre zur gezielten Behinderung, wenn sich jemand abschätzig über Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten, persönliche oder geschäftliche Verhältnisse einen Konkurrenten äußert ( 4 Nr. 7 UWG) und es sich um falsche Behauptungen handelt Ausbeutung Die Ausbeutung fremder Leistungen geschieht durch Nachahmung, das Ausbeuten eines fremden Rufs oder durch Abwerben. Sittenwidrig handelt, wer Waren oder Dienstleistungen nachahmt und die Abnehmer z. B. über die betriebliche Herkunft der Ware täuscht ( 4 Nr. 9 UWG). Hat ein Unternehmen einen guten Ruf, ist der Reiz groß, diesen Ruf für eigene Zwecke auszunutzen. Aber auch das ist unlauter. Daneben kann das Ausspannen oder Abwerben von Kunden oder Arbeitskräften sittenwidrig sein, wenn sie beispielsweise planmäßig zum Vertragsbruch verleitet werden oder der Vertragsbruch durch Geldzahlungen unterstützt wird. 6

7 Rechtsbruch Ein Verstoß gegen Gesetze ist ein Rechtsbruch, der nach 4 Nr. 11 unlauter sein kann. Voraussetzung ist, dass die rechtsverletzende Handlung im Geschäftsverkehr zugleich die geschäftliche Handlung darstellt und die verletzte Rechtsnorm eine marktregulierende Funktion hat. Beispiel wie oben: Die Kontrollnummern dienen gleichzeitig der Identifizierung der Hersteller. Das ist nach 4 Abs. 1 der Kosmetikverordnung (KosmetikVO) im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung vorgeschrieben. Wird die entsprechende Ware ohne Kontrollnummer vertrieben, liegt ein unlauterer Rechtsbruch vor. Normen, die das Marktverhalten regeln, sind z. B. das Ladenschlussgesetz, die Kosmetikverordnung, die Preisangabenverordnung oder das Arzneimittelgesetz. Allgemeine Gesetze wie das Arbeitsrecht, der Umweltschutz oder die meisten Vorschriften des Steuerrechts fallen nicht darunter Marktstörung Unlauter sind die Maßnahmen, die die Marktstruktur beeinträchtigen: das massenweise Verteilen von Originalware, die Gratisverteilung von Presseerzeugnissen oder Verkäufe unter Einstandspreisen. Eine massenweise Verteilung von Originalware ist nicht verboten. Aus Marketinggründen können durchaus wirtschaftliche Gründe dafür sprechen. Eine sittenwidrige Verteilung kann angenommen werden, wenn die Werbemaßnahmen den Wettbewerb aufheben (weil der Markt dann schon gesättigt ist) oder wenn die Gefahr besteht, dass sich die Kunden so an die Waren gewöhnen, dass sie Konkurrenzprodukte ignorieren. Das Gratisverteilen von Presseerzeugnissen ist eine Variante der oben geschilderten massenweisen Verteilung von Originalware. Presseerzeugnisse werden nicht nur über den Verkaufspreis finanziert, sondern vorwiegend über Anzeigen. Je nach Auflagenhöhe steigen die Erlöse für Anzeigen, weswegen eine hohe Auflage durchaus ertragreich sein kann, auch wenn dafür für das Presseerzeugnis ein niedriger oder kein Verkaufspreis verlangt wird. Beispiel: Kostenlose Anzeigeblätter mit geringem redaktionellem Inhalt und großem Anzeigenteil stellen keine Alternative zum Bezug einer Zeitung dar. Der Wettbewerb beschränkt sich auf den Anzeigenteil und ist damit zulässig. Ein unlauterer Verstoß käme nur dann in Betracht, wenn die Anzeigeblätter redaktionell mit den Tageszeitungen im Wettbewerb stünden, wodurch die Tagespresse in ihrem Bestand gefährdet wäre. 7

8 Irreführende Angaben Eine geschäftliche Handlung ist nach 5 UWG irreführend und damit unlauter, wenn sie z. B. unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Dazu zählen Angaben über: wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verwendungsmöglichkeit, Kundendienst, den Anlass des Verkaufs oder die Existenz eines besonderen Preisvorteils, die Person des Unternehmers wie die Identität, Befähigung, Zulassung, Mitgliedschaften, Auszeichnungen oder Ehrungen, die Notwendigkeit eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur, Rechte des Verbrauchers aufgrund eine Garantie oder Gewährleistung. Beispiel: (Az: 6 U 227/05) Ein Media-Markt warb Anfang 2005 Heute zahlt Deutschland keine Mehrwertsteuer Alle Produkte dadurch 16 Prozent billiger!. Ein Konkurrent klagte, es handele sich um irreführende Werbung (nach 5 Nr. 2 UWG), weil die Preise einiger Produkte vor der Aktion deutlich angehoben wurden und der tatsächliche Nachlass dadurch weit geringer ausfiel, als den Kunden versprochen worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied, es sei irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor gar nicht verlangt worden sei Vergleichende Werbung Vergleichende Werbung nach 6 UWG ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (eine Kritik allein reicht nicht aus). Beispiel (BGH I ZR 211/95): B stellt Tennisschläger aus hochwertigen Materialien her und vertreibt diese an Einzelhändler. Er wirbt mit der Devise Billige Composite Rackets (aus Graphite-Fiberglas) muten wir Ihnen nicht zu. K, ein Hersteller von Composite Rackets, wendet sich dagegen, weil die Werbung einen unlauteren Vergleich enthalte. B stellt die Tennisschläger des K pauschal als minderwertig dar und als billig im Vergleich zu seinen eigenen und verstößt damit gegen 6 Nr. 5 UWG (siehe unten), wonach eine vergleichende Werbung die Waren eines Mitbewerbers nicht herabsetzen darf. 8

9 Unlauter handelt nach 6 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren für den gleichen Bedarf bezieht, nicht objektiv auf wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, zu einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber führt, den Ruf eines Mitbewerber ausnutzt oder beeinträchtigt, die Waren oder persönlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder eine Ware als Imitation einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt Unzumutbare Belästigung Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht ( 7 Abs. 1 UWG). Diese Handlungen sind schon deshalb eine Belästigung (unabhängig von ihrem Inhalt), weil jemand zu einem Geschäftsabschluss gedrängt werden soll. Beispiele: die Zusendung unbestellter Waren mit der Aufforderung, den Kaufpreis zu zahlen oder die Ware zurückzusenden, hartnäckige Telefonanrufe zu Werbezwecken oder die Werbung per Fax oder ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers, wenn ein Bestattungsunternehmer nach einem Todesfall unaufgefordert die Familie der oder des Verstorbenen aufsucht und seine Leistungen anpreist, wenn ein Kfz-Reparaturbetrieb noch am Unfallort anbietet, den Unfallwagen abzuschleppen und ggf. zu reparieren Die sog. "schwarze Liste" Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wurde zum in 3 Abs. 3 um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die generell verboten sind (sog. Schwarze Liste ). Verstößt ein Unternehmen gegen eines dieser Verbote, handelt es sittenwidrig, zugrundeliegende Verträge sind nichtig ( 138 BGB). Die Schwarze Liste verbietet u. a.: die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören, z. B. "Mitglied im Verband der besonders ehrenwerten Unternehmer", die Verwendung von Gütezeichen und Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung, z. B. falsche Bio-Zeichen, die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, z. B. die Aussage "Nur noch heute!" obwohl die gleiche Ware später auch noch zu haben ist, 9

10 die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, z. B. beliebter Trick "Geschäftsaufgabe, dicke Rabatte" danach wird das Geschäft an Ort und Stelle weitergeführt, die Angabe, dass der Arbeitsplatz des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware nicht abnimmt, z. B. beliebt bei Drückerkolonnen: "Wenn ich die Ware nicht verkaufe, werde ich gefeuert". 3 UWG definiert seitdem ebenfalls die sog. Bagatellklausel neu: Anstatt der bisherigen nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung gilt nun die sog. Spürbarkeit (die geschäftlichen Handlungen sind unzulässig, die die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen). Der BGH hat damit auf das in der Rechtsprechung verwendete Leitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers Bezug genommen. Eine wesentliche Neuerung stellte daneben die geschäftliche Handlung dar, die im UWG an die Stelle des bisherigen Begriffs der Wettbewerbshandlung getreten ist und das UWG damit erweiterte. Damit werden nicht nur Verhaltensweisen der Unternehmen vor, sondern auch während und nach dem Vertragsschluss erfasst (z. B. bei Kundenreklamationen) Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des UWG sind abschließend in den 8 11 UWG geregelt. Sie sind auf alle unlauteren Maßnahmen anwendbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehen folgende Ansprüche: der Anspruch auf Beseitigung ( 8 Abs. 1 UWG), der Anspruch auf Unterlassung ( 8 Abs. 1 UWG), der Anspruch auf Schadensersatz ( 9 UWG), der Anspruch auf Gewinnabschöpfung ( 10 UWG), Verjährung ( 11 UWG). Jeder betroffene Mitbewerber kann im Falle eines Verstoßes gegen 1 UWG einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung geltend machen. Der Anspruch besteht in der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Die Art und der Umfang des Beseitigungsanspruchs richten sich nach der Beeinträchtigung. Richtet sich der Rechtsanspruch auf Unterlassung, gibt es zwei Möglichkeiten: der vorbeugende Unterlassungsanspruch, wenn der Anspruchsteller beweisen kann, dass die Möglichkeit einer unlauteren Handlung gegeben ist (eine Vermutung reicht nicht aus), der nachträgliche Unterlassungsanspruch bei einer unlauteren geschäftlichen Handlung und Wiederholungsgefahr. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach 3 oder 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach 249 ff. BGB: 10

11 Abb. 3: Wortlaut des 249 BGB Quelle: Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Ein Gewinnabschöpfungsanspruch zugunsten des Bundeshaushaltes entsteht, wenn durch den Verstoß gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs zulasten einer Vielzahl von Abnehmern eine Gewinnerzielung erfolgte. Die o. g. Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist, der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, spätestens nach 30 Jahren nach der den Schaden auslösenden Handlung ( 11 UWG) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen soll die Freiheit des Wettbewerbs sichern. Es regelt die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit bestimmter wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen. Insbesondere verbietet es: wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ( 1 GWB): Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, um den Wettbewerb zu verhindern oder einzuschränken (sog. Kartelle ) die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen ( 19 GWB) Zusammenschlüsse von Unternehmen, von denen zu erwarten ist, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken ( 36 Abs. 1 GWB) Sehen wir uns diese Bestimmungen nun genauer an... 11

12 Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Nach 1 GWB sind Vereinbarungen oder Beschlüsse verboten, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Wettbewerbsbeschränkungen sind alle künstlichen Beschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eines Unternehmens am Markt. Die Wettbewerbsbeschränkung muss sich auf dem jeweiligen Markt spürbar auswirken Bagatellfälle fallen nicht unter den 1 GWB, das sind Unternehmen mit einem Marktanteil von unter 5%. Art. 81 Abs. 1 des EG-Vertrages (EGV) nennt einige Beispiele dafür, welche Vereinbarungen wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten können: Festsetzung von Ein- oder Verkaufspreisen Einschränkung der Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes Festsetzung von Geschäftsbedingungen Aufteilung der Märkte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden Bedingung bei Vertragsabschluss, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnehmen, die keinen Bezug zum Vertragsgegenstand haben Abb. 4: Quelle: Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 81 EGV eigene Darstellung Vereinbarungen von im Wettbewerb stehenden Unternehmen über Fest-, Höchstoder Mindestverkaufspreise sind grundsätzlich verboten. Beispiel: Zwei Automobilhersteller sprechen sich über die Preise ihrer Neuwagen ab. Dabei handelt es sich um ein klassisches Preiskartell, das nach 1 GWB verboten ist. 12

13 Die Festlegung von Produktionsquoten (Anteile an der gesamten Produktion) der durch sog. Quotenkartelle miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen führt zu einer Einschränkung des Wettbewerbs bei der Erzeugung. Andererseits kann es durch Absprachen zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Alleinbezugsverpflichtungen zu einer Einschränkung des Absatzes kommen. Teilen miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen den Markt unter sich auf, handelt es sich ebenfalls um eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung. Dabei wird ein Markt in verschiedene, einem Unternehmen jeweils exklusiv zugeordnete Teilmärkte aufgespalten. Beispiel: Ein Hersteller von Fahrrädern weist einem Einzelhändler ein exklusives Vertriebsgebiet zu. Gleichzeitig wird ihm der Verkauf in einem anderen Gebiet untersagt, das einem anderen Einzelhändler zugeteilt wurde. Vereinbaren mehrere Unternehmen, gegenüber Handelspartnern unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anzuwenden, liegt dann ein Verstoß gegen das GWB vor, wenn die Handelspartner dadurch im Wettbewerb benachteiligt werden. Der Wettbewerb wird außerdem eingeschränkt durch Bedingungen, dass der Vertragspartner zusätzliche Leistungen abnehmen muss, die in keiner Beziehung zum Vertrag stehen. Z. B. wird der Bezug bestimmter Waren davon abhängig gemacht, dass andere Waren oder Leistungen bezogen werden, die mit dem Vertrag gar nichts zu tun haben Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Ein Unternehmen hat eine marktbeherrschende Stellung, wenn es keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (sog. Monopol ) oder wenn das Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat ( 19 GWB). Zur Beurteilung einer Marktbeherrschung sind insbesondere folgende Eigenschaften eines Unternehmens zu berücksichtigen: der Marktanteil des Unternehmens, die Finanzkraft, der Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen kein wesentlicher Wettbewerb besteht. 13

14 Es wird vermutet, dass Unternehmen marktbeherrschend sind, wenn sie über folgende Marktanteile verfügen: Marktbeherrschende Stellung ( 19 Abs. 3 GWB) ein Unternehmen bis zu 3 Unternehmen bis zu 5 Unternehmen Marktanteil von mindestens einem Drittel Marktanteil von mindestens 50 % (zusammen) Marktanteil von mindestens zwei Dritteln (zusammen) Abb. 5: Quelle: Kennzeichen einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen eigene Darstellung Ein Missbrauch einer Marktbeherrschung bedeutet, dass ein Unternehmen z. B. Entgelte fordert, die bei einem wirksamen Wettbewerb nicht durchsetzbar wären. Eine andere Möglichkeit ist, dass ein solches Unternehmen sich weigert, anderen Unternehmen Zugang zu den eigenen Netzen oder Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es den anderen dann nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber tätig zu werden. Beispiel: Der Markt für netzgebundene Fernsprechkommunikation wird von der Deutschen Telekom beherrscht. Ein ISDN-Festnetzanschluss kann zusammen mit einem T-Online-Internetanschluss beantragt werden, ohne dass eine extra Grundgebühr für den Internetanschluss anfällt. Auf diese Weise behindert die Deutsche Telekom andere Internetprovider. 20 GWB verbietet darüber hinaus marktbeherrschenden Unternehmen, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Beispiel (BGH WUW/E 1391): Rossignol stellt Marken-Skier her und beliefert Sportfachgeschäfte u. a. in Oberbayern. Ein Geschäft, das seinem guten Ruf gerecht werden will, muss Skier dieser Marke führen. Lehnt Rossignol ohne Grund die Belieferung eines dieser Sportgeschäfte ab, liegt ein Verstoß gegen 20 Abs. 2 GWB vor und das Geschäft kann die Lieferung der Skier verlangen ( 33 Abs. 3 GWB, 249 S. 1 BGB). 14

15 Unternehmenszusammenschlüsse Zusammenschlüsse von Unternehmen, von denen zu erwarten ist, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken ( 36 Abs. 1 GWB), sind vom Bundeskartellamt zu untersagen. Ausnahme: Die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. Für Unternehmenszusammenschlüsse (nach 35 ff. GWB) ist das Bundeskartellamt zuständig. Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden nur Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und 2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben ( 35 Abs. 1 GWB). Was aber ist unter einem Zusammenschluss zu verstehen? Ein Zusammenschluss ist z. B. gegeben, wenn ein Unternehmen das ganze Vermögen (oder einen wesentlichen Teil) eines anderen kauft oder wenn es Anteile kauft und die Anteile 25% oder 50% des Kapitals des anderen Unternehmens erreichen ( 37 Abs. 1 GWB). Ein Zusammenschluss von Unternehmen bringt diesen meist zahlreiche Vorteile, z.b.: Abb. 6: Vorteile von Unternehmenszusammenschlüssen Quelle:

16 Ein geplanter Zusammenschluss ist dem Bundeskartellamt anzumelden ( 39 Abs. 1 GWB), daraufhin muss es beurteilen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Liegen die Voraussetzungen des 36 Abs. 1 GWB vor, muss das Bundeskartellamt den Zusammenschluss verbieten (ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt) Behörden und Sanktionen Die Einhaltung der Vorschriften des GWB wird ausschließlich durch die betroffenen Mitbewerber sichergestellt und von den Kartellbehörden überwacht. Wer gegen eine Vorschrift des GWB, gegen Artikel 81 f. EGV oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist ( 33 Abs. 1 GWB). Wer einen Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ( 33 Abs. 3 GWB). Die Kartellbehörden (das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die Landeskartellbehörden) können Verstöße gegen das GWB oder Art. 81 f. EGV als Ordnungswidrigkeiten behandeln, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden ( 81 GWB), außerdem untersagen sie das beanstandete Verhalten. Beispiel: Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Art. 81 EGV kann mit einer Geldbuße von 1 Mio. geahndet werden, höchstens jedoch 10% des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren ( 81 Abs. 4 GWB) Grundsätze des Gewerberechts und der Gewerbeordnung In unserer Wirtschaftsordnung herrscht der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Die Gewerbeordnung (GewO) gestattet jedem, einen Gewerbebetrieb zu führen, Arbeitnehmer einzustellen, verschiedene Gewerbe und mehrere Niederlassungen zu führen ( 1 GewO). Durch die Gewerbefreiheit wird ein freier Wettbewerb einer Marktwirtschaft ermöglicht. 16

17 Wichtige Normen des Gewerberechts sind außerdem die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz, das Ladenschlussgesetz, das Personenbeförderungsgesetz Begriff des Gewerbes Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbstständige Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben, mehr zu erwirtschaften als zur Deckung der Kosten notwendig ist. Die Absicht genügt, es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Gewinne erwirtschaftet werden. Ein Gewerbe ist auf Dauer angelegt, wenn es mit Wiederholungs- und Fortsetzungsabsicht betrieben wird. Selbstständig ist, wer eigenverantwortlich auf eigene Gefahr handelt. Er trägt die Unternehmerchancen und -risiken. Die Gewerbeordnung richtet sich an alle Gewerbetreibenden. Nicht dazu gehören nach 6 GewO die sog. Urproduktion wie Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Fischerei, Apotheken, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Künstler, Journalisten, Bildberichterstatter, Heilpraktiker, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Auf Versicherungsunternehmen, ärztliche Berufe, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht findet dieses Gesetz nur dann Anwendung, als es dazu ausdrückliche Bestimmungen enthält. Sicher haben Sie schon von der sog. Scheinselbständigkeit gehört, um die sich immer wieder viele Gerüchte ranken. Seit 2003 gibt es den Kriterienkatalog zur Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit nicht mehr. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist seitdem anzunehmen bei persönlicher Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und das 17

18 Weisungsrecht des Auftraggebers bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsdauer und der Art der Ausführung der Arbeit. Scheinselbstständige sind sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmer, keine selbstständigen Gewerbetreibenden. Das Risiko trägt das Auftrag gebende Unternehmen: Bei einer Einordnung der Beschäftigung als nur zum Schein selbstständig muss dieses bis zu vier Jahre rückwirkend die vollen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Für den freien Mitarbeiter gilt eine Regressbegrenzung im Sozialgesetzbuch. Der Scheinselbstständige genießt darüber hinaus alle Rechte eines Arbeitnehmers (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Mit der Feststellung der Scheinselbstständigkeit endet die unternehmerische Tätigkeit, das Gewerbe muss abgemeldet werden. Gewerbetreibende können auch der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen zugerechnet werden. Diese sind rechtlich wie Selbstständige zu behandeln, für sie besteht jedoch Rentenversicherungspflicht. Nach dem Gesetz gilt als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, wer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ein monatliches Arbeitsentgelt mehr als 400,-- hat und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann seine Tätigkeit frei gestalten und ist nicht abhängig beschäftigt, er ist Gewerbetreibender Erlaubnispflichtige Gewerbebetriebe Die Mehrheit der Gewerbe kann ohne eine besondere Erlaubnis betrieben werden. Die Gewerbefreiheit gilt jedoch nicht bedingungslos. Sie muss dann vom Gesetzgeber eingeschränkt werden, wenn es der Schutz der Öffentlichkeit gebietet. Abb. 7: Gesetzliche Regelungen für Gewerbe Quelle: So gibt es bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung genehmigt werden muss ( GewO). Dazu gehören beispielsweise: Arbeitnehmerüberlassung Bauträger und Baubetreuer Apotheken Fahrschulen Spielhallen und Spielstätten mit Gewinnmöglichkeit 18

19 Bewachungsgewerbe Einsammeln und Befördern von Abfällen Handel mit Tieren In-Verkehr-Bringen von sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen Makler- und Bauträgertätigkeit Personen- und Güterbeförderung Waffenherstellung und Waffenhandel Gewerbebetriebe, die mit hochwertigen Konsumgütern (Computern, Unterhaltungselektronik, Pelzen, Teppichen) oder mit Kraftfahrzeugen, Edelmetallen oder Edelsteinen handeln, haben ein Führungszeugnis vorzulegen. Im Einzelhandel ist außerdem ein Sachkundenachweis zu erbringen. Beispiel: Herr Seidel will eine Gaststätte eröffnen. Dazu braucht er eine Gaststättenerlaubnis, die die persönliche Zuverlässigkeit, die Eignung der Räume sowie eine lebensmittelkundliche Unterrichtung bei der IHK voraussetzt. Die Erlaubnis hängt darüber hinaus vom Kapitalnachweis und einem Sachkundenachweis ab. Es gibt viele Verordnungen in Deutschland: Ein Sachkundenachweis ist so auch beim Umgang mit Hackfleisch erforderlich (Sachkundenachweis gemäß 10 der Hackfleischverordnung ). Das Gleiche gilt für ein Unternehmen, das Milch und Milcherzeugnisse verarbeitet. Hier gilt die Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens (kurz: Milch-Sachkunde-Verordnung) Stehendes Gewerbe Die Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebes muss unverzüglich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Klären wir aber vorab: Was ist ein stehendes Gewerbe? Das stehende Gewerbe ist die Grundform gewerblicher Tätigkeit von einer Niederlassung aus. Dazu gehören ein Geschäft, ein Laden oder ein ortsfester Verkaufsstand. Anzeigepflichtig sind auch das Reisegewerbe (z. B. Vertreter an der Haustür) und der Marktverkehr (z. B. Verkauf auf einem Wochenmarkt oder auf Volksfesten). Bei der Anmeldung werden die Ausweisdokumente und ggf. besondere Genehmigungen benötigt. Dazu gehören die Handwerkskarte, Konzessionen, Sachkundenachweise, Nachweise persönlicher und wirtschaftlicher Zuverlässigkeit. Bei einer erstmaligen Anmeldung fordert die Behörde in der Regel auch die Vorlage des Handelsregisterauszuges, wenn der Gewerbetreibende Kaufmann nach HGB ist ( 14 HGB). 19

20 Eine Ausnahme bilden die freien Berufe. Diese müssen nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden ( 6 GewO). Dazu gehören z. B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler oder Schriftsteller. Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der Anzeige ( 14, 15 GewO). Diese Bescheinigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch Gewerbeschein genannt, wovon u. a. die IHK, die Handwerkskammer, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft Durchschriften erhalten: 1. Finanzamt: Jeder eröffnete Gewerbebetrieb ist dem Finanzamt zu melden ( 138 AO). Das Finanzamt erteilt daraufhin eine Steuernummer. Es ist ein Formular auszufüllen, in dem künftige Gewinne und Umsätze einzuschätzen sind, da diese die Grundlage für die Gewerbesteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen bilden. 2. Berufsgenossenschaft: Mit der Gewerbeanmeldung wird die Berufsgenossenschaft automatisch informiert (Unfallversicherung). Die Anmeldung führt zu einer Pflichtversicherung der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber getragen wird. 3. Arbeitsagentur: Sollen Arbeitnehmer beschäftigt werden, vergibt die Arbeitsagentur Betriebsnummern. Gleichzeitig wird eine Aufstellung der versicherungspflichtigen Tätigkeiten für die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft übergeben. 4. Krankenkasse: Die Aufnahme eines Gewerbebetriebes ist der Krankenkasse anzuzeigen. Diese legt die Höhe der versicherungspflichtigen Beiträge fest. 5. Industrie- und Handelskammer: Die Mitgliedschaft in der IHK wird kraft Gesetzes erhoben und führt zu Pflichtbeiträgen. Den zuständigen Behörden sind anzuzeigen: der Beginn der gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung), die Betriebsverlegung z. B. durch Umzug, der Wechsel des Unternehmensgegenstandes (z. B. von einem Textil- in einen Teppichhandel), ein Wechsel der Handelsstufen (z. B. vom Einzel- zum Großhandel), die Betriebsaufgabe, d. h. die Beendigung des Gewerbes Unterschrift, Firma Über die Firma, d.h. den Namen eines Kaufmanns, haben Sie in Lernheft 8 schon viel gelernt. Darauf müssen wir an dieser Stelle nicht noch einmal eingehen. Wichtig ist für einen Gewerbetreibenden darüber hinaus, dass er auf Geschäftspapieren seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen angibt. Ist ein Gewerbetreibender in das Handelsregister eingetragen, muss er unter seiner Firma im Geschäftsverkehr auftreten. Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle oder eine Gaststätte betreiben, müssen ihren Familiennamen und Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle oder der Gaststätte in deutlich lesbarer Schrift mit einem Schild anzubringen ( 15a GewO). 20

21 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, dass der Gewerbetreibende oder sein Vertreter in Bezug auf dieses Gewerbe unzuverlässig ist ( 35 GewO). Diese Generalklausel dient dem Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten. Beispiel: Der Inhaber einer ohg, Herr Vage, kommt in finanzielle Schwierigkeiten, weil die Kunden zunehmend verspätet oder gar nicht zahlen. Herr Vage kann die Gehälter zum Großteil noch überweisen, für die Steuern, die Sozialabgaben und die Beiträge an die Berufsgenossenschaft reicht das Geld aber zum wiederholten Male nicht mehr aus. Die Krankenkasse beantragt daraufhin beim zuständigen Ordnungsamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren. Vage ist unzuverlässig geworden, weil er seinen öffentlichen Pflichten nicht nachkommt. Es besteht keine Gewähr, dass er das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Vor dem Berufsverbot sollen die Aufsichtsbehörden und die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer gehört werden. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten. Ein Verfahren wird z. B. in folgenden Fällen eingeleitet: fehlende finanzielle Mittel, mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille, mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein, Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, Straf- oder Ordnungswidrigkeiten. Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen Selbstlernaufgaben 1. Welche grundlegenden Zielsetzungen verfolgen das GUW und das GWB? 2. Welches der Gesetze gilt auch für Privatpersonen sog. Verbraucher -? Welche Größenmerkmale setzt das GWB zur Anwendbarkeit voraus? 3. Grenzen Sie Kundenfang, gezielte Behinderung und Marktstörung voneinander ab. Nennen Sie jeweils ein Beispiel. 4. Welche Genehmigungen können zur Gründung eines Gewerbebetriebes notwendig sein? 21

22 12.5 Zusammenfassung Der Wettbewerb wird in Deutschland mithilfe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Das UWG zügelt den Wettbewerb und schützt die Marktteilnehmer vor unlauteren Handlungen, durch die sie spürbar beeinträchtigt werden. Dazu zählen der Kundenfang, gezielte Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch, Marktstörung sowie irreführende Geschäftshandlungen, vergleichende Werbung und Belästigung. Zum trat im UWG die sog. schwarze Liste in Kraft: sie zählt dreißig irreführende geschäftliche Handlungen auf, die grundsätzlich verboten sind. Bei einem Verstoß gegen die Rechtsnormen hat der betroffene Mitbewerber u. U. einen Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz oder auf Gewinnabschöpfung. Das GWB soll die Freiheit des Wettbewerbs gewährleisten. Dazu verbietet es wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und bestimmte Unternehmenszusammenschlüsse. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz drohen empfindliche Geldbußen durch die Kartellbehörden. Das deutsche Recht garantiert die Gewerbefreiheit. Bestimmte Gewerbe allerdings bedürfen einer Erlaubnis oder gewisser Nachweise, wenn der Schutz der Öffentlichkeit das gebietet. Die Grundform eines Gewerbebetriebes ist ein stehendes Gewerbe, daneben gibt es das Reisegewerbe und den Marktverkehr. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn der Gewerbetreibende als unzuverlässig eingestuft wird Hausaufgabe 1. Nutzen Sie das Internet und nennen Sie noch mindestens drei weitere Verbote (außer die im Lernheft vorgestellten), die die Schwarze Liste im Anhang zu 3 Abs. 3 UWG enthält. Nennen Sie jeweils ein Beispiel. 2. Was ist ein Monopol? Welche Kriterien werden zur Beurteilung des Vorhandenseins eines Monopols herangezogen? Bei welchem Marktanteil zweier beherrschender Unternehmen wird eine Monopolstellung angenommen? 3. Ein Bauunternehmer baut Häuser in Holzrahmen-Bauweise. Auf ein Baugrundstück stellt er ein Schild Die Steinzeit ist vorbei. Ein Interessenverband der Ziegelindustrie klagt dagegen mit dem Argument, es handele sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, die die konventionelle Bauweise als steinzeitlich und damit veraltet darstelle (nach BGH, Urt. v. 25. April 2002 I ZR 272/99). Recherchieren Sie im Internet und erläutern Sie mit wenigen Sätzen, wie der BGH zu diesem Fall entschieden und die Entscheidung begründet hat. 4. Erläutern Sie kurz die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Scheinselbstständigen und einem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. 22

23 12.7 Lösungen zu den Selbstlernaufgaben 1. Das UWG soll den Wettbewerb in ordnungsgemäßen Bahnen halten, es dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher vor betrügerischen geschäftlichen Handlungen. Nach 3 UWG sind alle geschäftlichen Handlungen unzulässig, die die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen. Das GWB soll den Wettbewerb fördern und erhalten, der Grundlage einer sozialen Marktwirtschaft ist. Es regelt die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen ( 19 GWB) sowie Zusammenschlüsse von Unternehmen. 2. Das UWG ist in allen Fällen unlauterer Handlungen anwendbar, es gilt sowohl bei geschäftlichen Handlungen zwischen Unternehmen als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Zur Anwendung des GWB muss sich die Wettbewerbsbeschränkung auf dem jeweiligen Markt spürbar auswirken Bagatellfälle fallen nicht unter den 1 GWB (das sind Unternehmen mit einem Marktanteil von unter 5%). Eine marktbeherrschende Stellung kann angenommen werden, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mind. einem Drittel hat, bis zu drei Unternehmen einen Anteil von mind. 50% und bis zu fünf Unternehmen gemeinsam einen Marktanteil von mindestens zwei Dritteln haben. Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle von Unternehmen finden nur Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben. 3. Sowohl der sittenwidrige Kundenfang, gezielte Behinderungen als auch Marktstörungen werden vom UWG erfasst. Beim Kundenfang wird die Entscheidungsfreiheit von Kunden beeinträchtigt. Das kann z. B. durch Verlockung geschehen. Im Gegensatz dazu beeinträchtigen gezielte Behinderungen und Marktstörungen andere Mitbewerber. Gezielte Behinderungen sind z. B. der Preiskampf oder die Verletzung der Geschäftsehre. Zu Marktstörungen kann es z. B. durch die Gratisverteilung von Presseerzeugnissen kommen, wenn die Anzeigeblätter redaktionell mit den Tageszeitungen im Wettbewerb stehen und die Tagespresse dadurch in ihrem Bestand gefährdet ist. 4. Die meisten Gewerbe in Deutschland können ohne eine besondere Erlaubnis betrieben werden. Die Gewerbefreiheit wurde jedoch vom Gesetzgeber eingeschränkt, so dass z. B. die Inhaber von Fahrschulen, Apotheken, Tierhandeln oder Arbeitnehmerüberlassungen zur Ausübung einer Genehmigung bedürfen. Handeln Gewerbebetriebe z. B. mit hochwertigen Konsumgütern oder mit Kraftfahrzeugen, haben sie ein Führungszeugnis vorzulegen. Im Einzelhandel ist außerdem ein Sachkundenachweis zu erbringen, z. B. im Umgang mit Milch oder Milcherzeugnissen oder mit Hackfleisch. 23

24 12.8 Anhang Abbildungsverzeichnis: Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5 Abb. 6 Abb. 7 Vorschriften zum Wettbewerbsrecht in Deutschland (Quelle: eigene Darstellung) Beispiele unerlaubter geschäftlicher Handlungen nach 4 UWG (Quelle: eigene Darstellung) Wortlaut des 249 BGB (Quelle: ) Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 81 EGV (Quelle: eigene Darstellung) Kennzeichen einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen (Quelle: eigene Darstellung) Vorteile von Unternehmenszusammenschlüssen (Quelle: ) Gesetzliche Regelungen für Gewerbe (Quelle: ) Abkürzungsverzeichnis: BGB EGV GewO GWB HGB KosmetikVO OLG UWG Literaturverzeichnis: Bürgerliches Gesetzbuch Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Gewerbeordnung Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Handelsgesetzbuch Kosmetikverordnung Oberlandesgericht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Heße, Manfred: Wettbewerbsrecht schnell erfasst. 1. Auflage, Heidelberg: Springer Verlag, 2006 Köhler, Helmut: Wettbewerbsrecht und Kartellrecht (WettbR). 32. Auflage, München: Verlag Beck dtv, 2012 Müller, Jürgen (Mitarbeit): Kaufmännische Betriebslehre. 34. Auflage, Wuppertal: Verlag Europa-Lehrmittel, 2011 Robinski, Severin: Gewerberecht ein Studienbuch. 2. Auflage, München: Verlag C.H. Beck,

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