Aktuelle Entwicklungen im Beamtenrecht. Versorgung in Niedersachsen. Beamtinnen & Beamte Arno Dick Landesbezirksbeamtensekretär Niedersachsen-Bremen

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1 Aktuelle Entwicklungen im Beamtenrecht Versorgung in Niedersachsen Beamtinnen & Beamte Arno Dick Landesbezirksbeamtensekretär Niedersachsen-Bremen

2 Gesetzentwurf zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Die Versorgung der Niedersächsischen Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter wird durch ein eigenes Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz geregelt, das grundsätzlich die Grundstrukturen des bisherigen Beamtenversorgungsrechts (Fassung August 2006) beibehält. Es sind keine Änderungen vorgesehen, die den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz und den jährlichen Steigerungsfaktor betreffen.

3 Wirkungsgleiche und systemgerechte Umsetzung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung; unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme werden die Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres unter besonderer Berücksichtigung des für Niedersachsen geschaffenen Modells eines flexiblen Eintritts in den Ruhestand versorgungsrechtlich nachvollzogen.

4 Die ab 2012 einsetzende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres sowie die Absenkung der Antragsaltersgrenze auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Statusrecht (vgl. Artikel 2) führt zu einer Neuregelung der Versorgungsabschläge.

5 Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand für niedersächsische Beamtinnen und Beamte I. Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr in der Zeit von 2012 bis 2029 ab Jahrgang 1947 um 1 Monat pro Jahrgang ab Jahrgang 1959 um 2 Monate pro Jahrgang ab Jahrgang 1964 Regelaltersgrenze 67. Lebensjahr

6 Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand für niedersächsische Beamtinnen und Beamte II. Eröffnung eines Korridors von 10 Jahren für den Ruhestandseintritt durch Absenkung der Antragsaltersgrenze auf das 60. Lebensjahr mit Regelung der Versorgungsabschläge entsprechend Rentenrecht (Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v.h. für jedes Jahr einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze)

7 Grundsätzlich: Unter Beibehaltung des Grundsatzes der Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v. H. für jedes Jahr einer früheren Versetzung in den Ruhestand beträgt der maximale Versorgungsabschlag künftig bei Inanspruchnahme der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgesenkten Altersgrenze 25,2 v.h. (7 x 3,6 v.h.).

8 Ausnahme I: Wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet ist und 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden, erfolgt kein Versorgungsabschlag.

9 Ausnahme II: Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Falle von Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt eine Verminderung um 3,6 v.h. pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird maximal 18 v. H. (5 x 3,6 v.h.).

10 Ausnahme III: Bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund (nicht auf einem Dienstunfall beruhender) Dienstunfähigkeit erfolgt eine Verminderung um 3,6 v. H. für jedes Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird maximal um 10,8 v.h. (3 x 3,6 v.h.). Auf den Versorgungsabschlag wird verzichtet, wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet ist und 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden

11 Bei den in I. und III. genannten Ausnahmeregelungen sind folgende Zeiten einzubeziehen: Zeiten, die als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) berücksichtigungsfähig sind, Zeiten, die wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können, Zeiten, die als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin / dem Beamten zuzuordnen sind.

12 Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand für niedersächsische Beamtinnen und Beamte Erleichterung der Möglichkeiten zur freiwilligen Dienstzeitverlängerung bis zum 70. Lebensjahr Anspruch der Beamtin oder des Beamten auf Verlängerung bis zum 68. Lebensjahr, darüber hinaus Ermessensentscheidung des Dienstherrn, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen auf Initiative des Dienstherrn aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten Schaffung eines Anreizes zu einer Dienstzeitverlängerung auf Initiative des Dienstherrn durch Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags in Höhe von 8 v.h. des Grundgehalts

13 Einführung eines neuen Modells der Altersteilzeit mit Beginn der stufenweisen Verlängerung der Lebensarbeitszeit (ab 2012) Modell auf Antrag frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres Dienstleistungspflicht 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich in Teilzeitbeschäftigung (kein Blockmodell!) Aufstockung der anteiligen Dienstbezüge durch einen Besoldungszuschlag auf 70 v.h. der Nettodienstbezüge Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu 80 v.h. der regelmäßigen Arbeitszeit

14 Weitere Inhalte I: Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) eingeleitete stufenweise Absenkung des Versorgungsniveaus von derzeit 75 v.h. auf 71,75 v.h. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird fortgesetzt. Der Grundsatz, dass bei allgemeiner Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge auch die Anpassung der Versorgungsbezüge vom selben Zeitpunkt an entsprechend geregelt wird, bleibt bestehen.

15 Weitere Inhalte II: Die bisher geltenden Regelungen zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (bisher 12 BeamtVG) bleiben in ihrem Regelungsgehalt und Anspruchsumfang unangetastet. Damit ist weiterhin eine maximale Berücksichtigung der Hochschulausbildung einschl. Prüfungszeit von drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit möglich (im Gegensatz zu den Regelungen des DNeuG: dort nur noch grds. 855 Tage = 2 Jahre und vier Monate berücksichtigungsfähig). Eingetragene Lebenspartnerschaften werden der Ehe gleichgestellt.

16 Weitere Inhalte III: Der Gesetzentwurf enthält eine redaktionelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die zum 1. September 2009 erfolgte Strukturreform des Versorgungsausgleichs, der die Verteilung von Versorgungsanrechten (insbesondere gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche oder private Altersvorsorge) nach einer Scheidung regelt. (Achtung Pensionärsprivileg fällt)

17 Anpassung an höchstrichterlicher Rechtsprechung I: Aufhebung der Quotelung von Ausbildungszeiten von teilzeitbeschäftigten oder beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen (Freistellungen), die erstmals ab Juli 1997 bewilligt wurden, führen derzeit zu einer verhältnismäßig geringeren Berücksichtigung von für das Beamtenverhältnis erforderlichen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (sog. Quotelung). Da Freistellungen weit überwiegend von Frauen und in der Regel aus familiären Gründen in Anspruch genommen werden, steht diese Regelung im Widerspruch zu der an anderen Stellen geförderten Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

18 Anpassung an höchstrichterlicher Rechtsprechung II: Die Absenkung der Wartefrist für eine Versorgung aus dem letzten Amt von drei Jahren auf zwei Jahre (Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 20. März 2007). Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 18. Juni 2008, mit dem der sog. Versorgungsabschlag alter Art bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde.

19 Agitation und Propaganda I: Nach der bereits vor 6 Jahren erfolgten Streichung des Weihnachtsgeldes will die schwarz-gelbe Landesregierung den niedersächsischen Beamtinnen und Beamten erneut in die Tasche greifen. Durch die Anhebung der Pensionsaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr will sie bis zum Jahr 2039 kräftig sparen. Beginnend mit ca. 5,6 Mio. Euro im Jahr 2012, über 25 Mio. Euro im Jahr 2015 und 34 Mio. Euro im Jahr 2020 und im Jahr 2035 auf knapp 115 Mio. Euro anwachsend, soll der Beitrag der Beamtinnen und Beamten zur Sanierung des maroden Landeshaushaltes insgesamt etwa 1,7 Milliarden Euro ( ) betragen.

20 Agitation und Propaganda II: Gerecht geht anders: Durch eine gerechte Steuerreform kann die Anhebung der Altersgrenzen verhindert werden. Ver.di fordert, die Wiedererhebung der Vermögensteuer mit einem Steuersatz von einem Prozent. Ein Freibetrag von Euro soll sicher stellen, dass normale Familienvermögen nicht betroffen sind.

21 Agitation und Propaganda III: Rund zwei Drittel der Bevölkerung in Deutschland hat kein oder nur ein sehr geringes Vermögen. Umgekehrt besaßen die oberen zehn Prozent fast 60 Prozent des Vermögens. Für die Vermögensteuer kommt nur diese Gruppe der oberen zehn Prozent in Frage, und darunter nur Familien, deren Vermögen den Freibetrag übersteigt. Insgesamt gehen wir anhand der Datenlage davon aus, dass die Vermögensteuer heute mindestens 20 Milliarden Euro einbringen würde.

22 Agitation und Propaganda IV:

23 Agitation und Propaganda V: Auf Niedersachsen würde etwa ein Zehntel dieser Summe entfallen, also 1,9 Milliarden jährlich. So könnten neben gerechten Pensionen auch andere dringende Aufgaben des Landes locker finanziert werden.

24 ver.di-positionen zur Versorgung Regelaltersgrenzen beibehalten, statt Pension mit 67 Keine Versorgungskürzung bei 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit Beibehaltung des bisherigen Altersteilzeitmodells statt Altersteilzeit auch im Blockmodell Altersteilzeit nutzen, um Nachwuchs einzustellen intelligente Lösungen für alters- und alternsgerechtes Arbeiten Schaffung von Pensionsfonds, statt Auflösung der Versorgungsrücklage

25 Die Pension mit 67 ist wie die Rente mit 67 ein riesiges Einspar- und Kürzungsprogramm, nicht mehr und nicht weniger! Und sie ist genauso falsch und ungerecht!

26 Weitere Entwicklungen im Beamtenrecht: Verhandeln, statt Verordnen: Verhandlungsrechte für beamtenrechtliche Regelungen, volle Koalitionsfreiheit für Beamtinnen und Beamte Umsetzung internationaler Vereinbarungen und der Rechtsprechung des EGMR zum Koalitionsrecht von Beamtinnen und Beamten Auf dem Verhandlungswege zu einem modernen, demokratischen, europakonformen und konkurrenzfähigen Beamtenrecht

27 Kabinettsklausur am 27. und 28. Januar 2010

28 Hannover, 4. August 2010 Haushaltsklausur der Niedersächsischen Landesregierung am Landesbeschäftigte bringen Finanzminister Möllring ihre letzten Groschen Als Geschenk übergaben die Beschäftigten bei der Haushaltsklausur der Nds. Landesregierung in Hannover ihre letzten Groschen an Landesfinanzminister Hartmut Möllring. Doch der niedersächsischen Landesregierung reicht das zusammengekramte Kleingeld offensichtlich nicht aus, sie will mehr von den Beschäftigten. Als Ergebnis der Sparklausur der Landesregierung sollen anstatt anvisierter jetzt Stellen in der Landesverwaltung gestrichen werden, die Einstellung zusätzlicher Auszubildender und Anwärter, die zur Verjüngung dringend notwendig ist, soll nur erfolgen, wenn zuvor Stellen in gleicher Zahl zusätzlich abgebaut werden. Investitionen in die Zukunft einer leistungsfähigen Landesverwaltung oder eine vernünftige Aufgabenkritik? Fehlanzeige! Stattdessen sollen Landesbeschäftigte von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Die Tarif- und Besoldungserhöhung für das nächste Jahr ist nur mit 1 % im Haushalt berücksichtigt. Höhere Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst könne das Land sich nicht mehr leisten und etwas anderes könne er bei den Tarifverhandlungen nicht unterschreiben, erklärte Finanzminister Möllring. Während die Landesregierung bezüglich des Personals Personalabbau, Arbeitsintensivierung und als besonderes Dankeschön an die Beschäftigten 1 % Lohndiktat zur Haushaltssanierung propagiert, bleibt sie bei der Frage von Verbesserungen auf der Einnahmeseite wenig konkret. Sie will die Debatte um dringend notwendige Steuererhöhungen (für Gutbetuchte) oder den Einsatz von mehr Betriebsprüfern in der Steuerverwaltung zur Verbesserung der Haushaltslage nicht aufgreifen oder mit eigenen Vorschlägen bereichern, sondern setzt darauf, dass die Bundesregierung hier Vorgaben macht. Es ist festzuhalten, dass wieder einmal die Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte zu Lasten der Beschäftigten und der Zukunftsfähigkeit der Verwaltung und sozial Schwacher geht. Die Äußerungen des Finanzministers zu Entgelterhöhungen deuten auf eine harte Tarifauseinandersetzung im nächsten Jahr hin. Machen wir uns bereit.

29 Mitglied werden! Beitrittsformulare gibt es bei mir, den ver.di-vertrauensleuten im Betrieb Online unter

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