Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Vermittler und Vertriebsstrukturen
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- Kathrin Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelle Rechtsfragen im Versicherungsvertrieb Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Vermittler und Vertriebsstrukturen ConVista Business Forum Köln, 25. September 2014 Dr. Gunne W. Bähr Rechtsanwalt Partner, Köln
2 Agenda A B C D Einführung: Neue Entwicklungen im Vermittlerrecht Regulatorische Anforderungen an Vermittler Noch Tippgeber oder schon Vermittler? Gruppenversicherungen als Vetriebsstruktur rechtlich betrachtet 25. September
3 A Einführung: Neue Entwicklungen im Vermittlerrecht Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (Richtlinie 2002/92/EG "IMD1") in deutsches Recht erfolgte zum 22. Mai 2007 durch das "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" EU-Kommission ("KOM") sieht weiteren Handlungsbedarf und hat mit der Insurance Mediation Directive 2 (kurz "IMD2") am 3. Juli 2012 einen Entwurf für eine neue EU-Vermittler-Richtlinie vorgestellt Am 26. Februar 2014 hat das EU-Parlament den Richtlinienvorschlag mit einigen Änderungen beschlossen Trilog-Verhandlungen und nationale Umsetzung bleiben abzuwarten Umsetzung in nationales Recht nicht vor 2016 zu erwarten 25. September
4 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (I) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Jede gewerbsmäßige Versicherungsvermittlungstätigkeit bedarf einer Erlaubnis, 34d Abs. 1 GewO Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern, 34d Abs. 1 GewO Gem. 34d Abs. 2 GewO ist die Erlaubnis zu versagen bei Unzuverlässigkeit (Nr. 1) Ungeordneten Vermögensverhältnissen (Nr. 2) fehlender Berufshaftpflichtversicherung (Nr. 3) fehlender Sachkundenachweis (Nr. 4) Versicherung selbst benötigt keine Erlaubnis für Vermittlertätigkeiten Praxisbeobachtungen 25. September
5 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (II) Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: Gewerberechtliche Bagatelle Produktakzessorische Vermittler, die im Auftrag eines oder mehrerer Vermittler mit Erlaubnis oder direkt im Auftrag eines oder mehrerer VU arbeiten ( 34d Abs. 3 GewO Befreiung auf Antrag) Ausschließlichkeitsvertreter und unechte Mehrfachvertreter, für die das VU die uneingeschränkte Haftung übernimmt ( 34d Abs. 4 GewO) Vermittler, die in einem anderen EU-Land ordnungsgemäß registriert und dort niedergelassen sind und auch Produkte in Deutschland vermitteln (34d Abs. 5 und Abs. 11 GewO) Produktakzessorische Vermittlung als Nebentätigkeit mit max. 500 Jahresprämie bei kumulativen Vorliegen der Voraussetzungen des 34d Abs. 9 Nr. 1a) f) Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen mit max. 500 Jahresprämie (34d Abs. 9 Nr. 3 GewO) Versicherungen zur Absicherung der Rückzahlungsforderungen einer Bausparkasse (34d Abs. 9 Nr. 2 GewO) 25. September
6 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (III) Keine Ausnahmen bei Vermittlung durch gesetzliche Krankenkassen: BGH, Urteil vom I ZR 183/12 Zwar wettbewerbsrechtliches Urteil, aber mit Auswirkungen auf Anwendungsbereich des 34d GewO Obgleich Schlussfolgerung, dass auch gesetzliche Krankenkassen bei der Vermittlung privater Zusatzleistungen immer eine gewerberechtliche Erlaubnis bedürfen, nicht richtig ist Grundsatz-Ausnahme-Regel des 34d GewO gilt auch in Bezug auf gesetzliche Krankenkassen 25. September
7 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (IV) Ausblick: Was bringt die IMD2? (1) Überblick Anwendungsbereich soll erweitert werden (z.b. auf Direktversicherer, Reisebüros, Autovermieter) und alle Vertriebswege erfassen (z.b. Internetvermittler, Vergleichsportale); zudem professionelles Schadensmanagement und entsprechende Schadensregulierung Die Annexvermittlung als Nebentätigkeit zum Verkauf von Ware soll erlaubnisfrei bleiben (Prämiengrenze soll auf 600 Euro erhöht werden); eine Vermittlungstätigkeit als Zusatzleistung zur Erbringung von Dienstleistungen soll demgegenüber einem (vereinfachten) Anmeldeverfahren unterliegen Vertrieb von Bündelprodukten nur dann zulässig, solange darauf hingewiesen wird, dass auch ein Einzelerwerb des jeweiligen Produkts möglich ist. Ein Zwang zum Erwerb des Bündels ist somit nicht zulässig 25. September
8 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (V) Ausblick: Was bringt die IMD2? (2) Überblick Erhöhte Anforderungen an Sachkundenachweis Einführung von Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung der Sachkunde Einrichtung eines zentralen Registers durch EIOPA für alle Vermittler, die grenzüberschreitend tätig werden wollen Höhere Anforderungen an die Vermittlung von Lebensversicherungsprodukten mit Anlageelementen Festschreibung allgemeiner Verhaltensregeln: Ehrliche, redliche, professionelle Vermittlung orientiert am Kundeninteresse; keine irreführende Werbung 25. September
9 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (VI) Ausblick: Was bringt die IMD2? (3) Vermittlervergütung Grundsatz des Art. 17 IMD2 "Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrags teilt der Versicherungsvermittler auch ein vertraglich gebundener dem Kunden Folgendes mit, ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden gezahlt wird, oder auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist, oder auf Basis einer Kombination aus Gebühr und Provision; falls er eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte [oder zumindest die Grundlage der Vergütungsberechnung]." 25. September
10 B Regulatorische Anforderungen an Vermittler (V) Ausblick: Was bringt die IMD2? (4) Vermittlervergütung Besonderheit bei PRIPs, Art. 24 Abs. 5b IMD2 "Teilt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden mit, dass die Beratung unabhängig erfolgt: darf er bzw. es für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere Geldvorteile von Dritten oder einer Person annehmen, die im Namen eines Dritten handelt." Folgen: Zwang des Versicherungsmaklers zur Honorarberatung? Pflicht zur Mitteilung der Unabhängigkeit? Adressat: Versicherungsberater statt Versicherungsmakler? 25. September
11 C Noch Tippgeber oder schon Vermittler? (I) Derzeit Privilegierung der Tätigkeit als bloßer "Tippgeber": Kein Versicherungsvermittler im Sinne des Vermittlerrechts Folge: Keine Erlaubnis und Registrierung erforderlich ( 34d Abs. 1 und 7 GewO) Keine Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber VN nach 60 ff. VVG, 11 VersVermV Die Abgrenzung des Versicherungsvermittlers vom Tippgeber: Weder Versicherungsvermittlung noch die Tippgabe sind gesetzlich definiert Keine gefestigte Rechtsprechung 25. September
12 C Noch Tippgeber oder schon Vermittler? (II) Gesetzesbegründung: "Die Tätigkeit eines Tippgebers, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des 34d [GewO] dar. [ ] sollen auch hier die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willensbildung des Interessenten auf Abschluss eines Vertrages [ ] abzielen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom , BT-Drs. 16/1935, S. 17 f.) 25. September
13 C Noch Tippgeber oder schon Vermittler? (III) "Versicherungsvermittlung" im Sinne der Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG ist das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungshandlungen zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Das REWE-Urteil des LG Wiesbaden (VersR 2008, 919) Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers direkt auf den Abschluss des Vertrages gerichtet ist 25. September
14 C Noch Tippgeber oder schon Vermittler? (IV) Die Tchibo-Urteile LG Hamburg, O 95/09 OLG Hamburg, U 79/10 BGH, I ZR 7/ September
15 C Noch Tippgeber oder schon Vermittler? (V) Ausblick: Was bringt die IMD2? Tätigkeit als bloßer "Tippgeber" soll weiterhin erlaubnisfrei bleiben Erleichtert die IMD2 die Abgrenzung zwischen Tippgeber und Versicherungsvermittler? Gemäß Art. 2 Nr. 3 IMD2-E stellen die folgenden Tätigkeiten keine Versicherungsvermittlung dar: Beiläufige Erteilung von Auskünften an einen Kunden im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen Weitergabe von Informationen über Versicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen an potenzielle VN 25. September
16 C Noch Tippgeber oder schon Vermittler? (VI) BaFin: Einbeziehung der Tippgeber in Aufsicht über VUs: VAG: Keine ausdrücklichen Vorgaben für die Zusammenarbeit von VUs mit Tippgebern Aber: Tippgeber spielen teilweise für VUs im Vertriebsprozess eine entscheidende Rolle Daher: Über 64a VAG besteht für die BaFin die Möglichkeit, unter Berücksichtigung unternehmensindividueller Gegebenheiten, Vorgaben auch für die Zusammenarbeit mit Tippgebern zu machen ("Vertriebscompliance"). (Hinweise der BaFin zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum Risikomanagement bei dem Vertrieb von Versicherungsprodukten, Konsultation 07/2014: Rundschreiben zu Versicherungsvermittlern und zum Vertrieb von Versicherungsprodukten, 1. September 2014) 25. September
17 D Gruppenversicherungen als Vetriebsstruktur rechtlich betrachtet (I) VR Gruppenversicherungsvertrag z.b. über Restschulddeckung oder Garantieverlängerung VN z.b. Bank/Einzelhändler Kunde vp 25. September
18 D Gruppenversicherungen als Vetriebsstruktur rechtlich betrachtet (II) Ist der Gruppenversicherungsnehmer (z.b. Bank, Einzelhändler) Vermittler? Praktische Auswirkungen Erlaubnis und Registrierung erforderlich ( 34d Abs. 1 und 7 GewO)? Bestehen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten nach 60 ff. VVG, 11 VersVermV? "[ ] als Versicherungsvermittler werden [ ] diejenigen bezeichnet, die kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein" (BGH, Urteil v , NJW 1985, 2595 f.) 25. September
19 D Gruppenversicherungen als Vetriebsstruktur rechtlich betrachtet (III) Informations- und Beratungspflichten des Gruppenversicherungsnehmers gegenüber den Versicherten? Nach 6, 7 VVG muss VR nur die Gruppenspitze als VN beraten und informieren, nicht aber vp. Beratungs- und Informationspflichten des VN gegenüber vp sind weder im VVG noch im VAG vorgesehen (Analoge) Anwendung der 6, 7 VVG Bestehen seitens des VN gegenüber den vp nach allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben Informationspflichten nach Treu und Glauben als vertragliche Nebenpflicht? (- str - dazu Franz, VersR 2008, 1568) 25. September
20 D Gruppenversicherungen als Vetriebsstruktur rechtlich betrachtet (IV) Ausblick: Was bringt die IMD2? IMD2-E erwähnt das Konzept der Gruppenversicherung nicht Sind Auswirkungen zu erwarten durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs? Erfassung aller Vertriebswege (Direktvertrieb, Vergleichsportale etc.) durch die Erweiterung des Begriffs Versicherungsvermittlung (Art. 1 Ziff. 1, Art. 2 Ziff. 3 IMD2-E)? "die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, sowie professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und Schadenregulierung. Die Tätigkeiten gelten auch dann als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Versicherungsvermittlers ausgeübt werden." 25. September
21 Dr. Gunne W. Bähr Rechtsanwalt/Partner DLA Piper UK LLP Hohenzollernring 72, Köln T: 0221 / E: gunne.baehr@dlapiper.com W:
22 "Keiner anderen Einheit gelang ein so großer Entwicklungssprung wie DLA.( )" JUVE Handbuch 2013/2014
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