BFG BFG , RV/ /2012
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- Heiko Bastian Krüger
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1 FG - Folgen einer Rückstehungserklärung - VA bei Verschmelzung (Art. I UmgrStG) - KESt-Vorschreibung bei Umwandlung (Art. II UmgrStG) 1 ekämpfter escheid: Rechtslage 2010/2011 Haftung Kapitalertragsteuer - Für fiktive Ausschüttung gem. 9 Abs. 6 UmgrStG (Differenz zwischen Reinvermögen und NK + Einlagen) Errichtende Umwandlung MGmbH auf A+ KG 2 1
2 Sachverhalt 1. Ursprünglich fremdübliche (Liefer)Forderung MuttergesmbH gegen 100%-TochtergesmbH (TGmbH) Wirtschaftliche Probleme àtochter und Forderung wertlos à Rückstehungserkl. Mutter 2. Verkäufe 9/2010 a. Anteile der TGmbH an MGmbH (EUR 1,00) b. Forderung gegen T GmbH an Gesellschafter der MGmbH (2,00) 3. Art. I auf den (TGmbH à MGmbH) - Verschmelzungsverlust 4. Art. II auf den (M GmbH à A+ KG) - Ausschüttungsfiktion 9 Abs. 6 UmgrStG 5. Außenprüfung: KESt auf Verschmelzungsverlust ( 9 Abs. 6) 3 Fragen und Antworten des FG (Quellenangaben siehe FGjournal Heft-Nr 9/2018) Welche Folgen hat eine Rückstehungserklärung 1. Forderung verdeckte Einlage ei fremdüblicher Leistungsbeziehung zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern entsteht Forderung. 2. Spätere Nachrangigkeitserklärung (Rückstehungserklärung) bei gleichzeitiger Zinsfreistellung ist noch kein Forderungsverzicht Rückstehungserklärung allein bewirkt nur Änderung der efriedigungsreihenfolge. Einlage nur, wenn nicht fremdüblich und fremdübliche Vorgehensweise (zielstrebige Einbringungsmaßnahmen) zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. 4 2
3 Ford /2010 (AK 2,00) Abtretung A Forderung um 2,00 M GmbH D AG Insolvenz 2/2007 Ford Rückstehungserkärung der D AG Verb Überschuldung % T GmbH Handel Liqu. 7/ % wertlos Abtretung Anteile um 1,00 5 per Ford (AK 2,00) A M GmbH werthaltig!!!!!!! Verdeckte Ausschüttung Verschmelzung Art. I UmgrStG 100% Art. I UmgrStG Überschuldung Verb T GmbH Handel Liqu. 7/
4 Fragen und Antworten des FG (Quellenangaben siehe FGjournal Heft-Nr 9/2018) Verschmelzungsverlust (Art. I UmgrStG) 1. Ist die Verschmelzung einer insolvenzreifen Tochtergesellschaft unternehmensrechtlich zulässig? JA, wenn die Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft beschließen, den G der übernehmenden Gesellschaft in Höhe des Verschmelzungsverlustes nicht auszuschütten, sondern zur Abdeckung der buchmäßig Überschuldung zu verwenden. 2. Ist die Verschmelzung mit einer insolvenzreifen Tochtergesellschaft abgabenrechtlich zulässig? JA, weil die Abgabenbehörde an die Entscheidung des Firmenbuchgerichts gebunden ist (ausschließliche Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts). 7 Fragen und Antworten des FG (Quellenangaben siehe FGjournal Heft-Nr 9/2018) Verschmelzungsverlust (Art. I UmgrStG) 3. Welche abgabenrechtlichen Folgen hat eine solche Verschmelzung? a. VA der aufnehmenden GmbH an ihre Gesellschafter bis maximal Verschmelzungsverlust, insofern fremdunübliche ereicherung. b. Wirksamkeitszeitpunkt der Verschmelzung = Eintragung im F c. Zuflusszeitpunkt der va - ei Mehrheitsgesellschafter mit Wirksamkeit (F) - ei Minderheitsgesellschafter-GF mit Fälligkeit (nachdem schon fällig, auch hier mit Eintragung im F) d. Verbindlichkeit bleibt Fremdkapital der aufnehmenden Gesellschaft. 8 4
5 per Umwandlung Art. II UmgrStG A Ford (AK 2,00) Verb A+ KG M GmbH 9 erechnung fiktive Ausschüttung 9 Abs. 6 UmgrStG M GmbH - vor Art. II AV+UV ,00 NK ,00 freie RL ,00 G ,00 Verb. A ,00 Aktiva ,00 Passiva , M GmbH - vor Art. II AV+UV ,00 NK ,00 freie RL ,00 G ,00 Verb. A ,00 Aktiva ,00 Passiva ,
6 Fragen und Antworten des FG (Quellenangaben siehe FGjournal Heft-Nr 9/2018) Umwandlung (Art. II UmgrStG) 1. Ist Verbindlichkeit Reinvermögen der MGmbH? NEIN, weil die Verbindlichkeit in TGmbH fremdüblich entstand, - sie durch Gesamtrechtsnachfolge auf MGmbH überging - und kein verdecktes Eigenkapital darstellt. 3. Gibt es eine Haftung für KESt für fiktive Ausschüttung des Verschmelzungsverlustes? NEIN, - weil die Verbindlichkeit Fremdkapital und nicht Reinvermögen ist, - sich das FA im Erstbescheid nur auf die Umwandlung bezog und - weil FG nicht befugt ist, die Sache zu erweitern. - Kein Grund für 202 AO 11 Erkenntnis des FG 1. Aufhebung des KESt-Haftungsbescheides für die Umwandlung - Voraussetzungen des 202 liegen nicht vor 2. Keine Revisionszulassung - Rechtsfragen geklärt - Vor allem im Hinblick auf die Sache des Haftungsbescheides Entscheidung und rechtskräftig - Keine Amtsrevision - Keine höchstgerichtliche Klärung in Österreich 12 6
7 FH , I R 46/16 FH va bei Verschmelzung (up-stream) 13 FH , I R 46/16 Sachverhalt 1. Gesellschafter der vermögenslosen und inaktiven Tochter-GmbH verzichten auf Darlehensforderungen mit esserungsvereinbarung 2. Verschmelzung der Tochter-GmbH ( Hülle ) auf finanziell gut ausgestattete Mutter-GmbH ( Fülle ) à Schuldnerwechsel à Eintritt des esserungsfalls à Wiederaufleben der Forderung 14 7
8 FH , I R 46/16 A C D E L Forderung (wertlos) A GmbH G GmbH überschuldet Verbindlichkeit 15 FH , I R 46/16 A C D E L Forderung (wertlos) A GmbH Abtretungen jeweils zum Nominale G GmbH überschuldet Verbindlichkeit 16 8
9 FH , I R 46/16 A C D E L Forderung (wertlos) A GmbH G GmbH überschuldet Verbindlichkeit 17 FH , I R 46/16 A C D E L Forderung (werthaltig) A GmbH Verbindlichkeit 18 9
10 FH , I R 46/16 Entscheidung FH 1. Passivierung bei Mutter-Kapitalgesellschaft à Korrektur der Minderung des G als va 2. Weder umwandlungssteuerrechtliche Sonderregelungen noch der ursprünglich betriebliche Charakter der Darlehensverbindlichkeiten bei der übertragenden Körperschaft stehen der Annahme einer vga entgegen. 19 FH , I R 46/16 A C D E L FH beurteilte nur Sphäre der Körperschaft A GmbH Aufleben Verbindlichkeit Aufwand (-) Neutralisierung als va (+) 20 10
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