Die vorgenannten Tarifverträge können nunmehr umgesetzt werden. Die Tarifverträge sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben.

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 3. August 2012 AZ D /7 BETREFF Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 HIER Bekanntgabe der Änderungstarifverträge und des TV Pauschalzahlung 2012, jeweils vom 31. März 2012, mit Durchführungshinweisen BEZUG Mein Rundschreiben zur Neuregelung der Entgelte vom 3. Mai 2012, D /7 ANLAGE Änderungstarifverträge (Anlage 1) TV Pauschalzahlung 2012 (Anlage 2) Arbeitsvertragsmuster für die Weiterbeschäftigung von ehemaligen Auszubildenden (Anlage 3) Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 sind nunmehr abgeschlossen. Mit diesem Rundschreiben gebe ich die geeinten Änderungstarifverträge (Anlage 1) sowie den Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 (Bund) (Anlage 2) und Hinweise zur Durchführung dieser Tarifverträge bekannt. Darüber hinaus findet im Rahmen der Hinweise zu den Neuregelungen im Urlaubsrecht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. März AZR 529/10 Berücksichtigung, wonach die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden a. F. ) eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstellt. Die vorgenannten Tarifverträge können nunmehr umgesetzt werden. Die Tarifverträge sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 33 Inhaltsverzeichnis A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 3. Mai 2012 zur Neuregelung der Entgelte Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Ausnahmen vom Geltungsbereich... 4 B Neuregelungen zum Urlaubsrecht TVöD Dauer des Erholungsurlaubs ( 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD) Übergangsregelungen ( 38a TVöD) Besitzstandwahrung ( 38a Satz 1 TVöD) Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2012 ( 38a Satz 2 TVöD) Geltendmachung der Ansprüche Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2011 und früher Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten Dauer des Erholungsurlaubs ( 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG, 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege und 10 TVPöD) Grundanspruch von 27 Arbeitstagen Zusatzurlaub ( 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege ) Übergangsregelungen Geltendmachung der Ansprüche Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2011 und früher C Neuregelungen zur Übernahme von Auszubildenden Geltungsbereich der Regelung Voraussetzungen für eine Übernahme nach 16a TVAöD Übernahme in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis nach 16a TVAöD Feststellung der Bewährung ( 16a Satz 2 TVAöD) Übernahme ausschließlich in ein befristetes Arbeitsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des 16a TVAöD Mitteilungspflichten nach 16 Abs. 3 TVAöD Mitbestimmungsrechte ( 16a Satz 5 TVAöD) D Neuregelung zur Erstattung von Fahrtkosten für Auszubildende bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule nach 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG Regelungsinhalt Übernahme von Fahrtkosten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand Abgrenzung zu Erstattungsleistungen bei Dienstreisen und überbetrieblichen Maßnahmen Dienstreisen nach 10 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nach 10 Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG... 24

3 SEITE 3 VON 33 E Einmalige Pauschalzahlung Seit dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte ( 2 Abs. 1 TV Pauschalzahlung 2012) Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolgen Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT nach spätestens einem Jahr in eine höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen wären ( 2 Abs. 2 TV Pauschalzahlung 2012) Anspruchsvoraussetzungen Rechtsfolgen Übergeleitete Beschäftigte, die nach der Überleitung die Tätigkeit gewechselt haben ( 2 Abs. 3 TV Pauschalzahlung 2012) Anspruchsvoraussetzungen Stichtagsvoraussetzungen Andere Tätigkeiten Bei demselben Arbeitgeber Antragserfordernis Rechtsfolgen Sonderfall Wechsel Statusgruppe vom Arbeiter zum Angestellten Übertariflich eingruppierte Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte Jahressonderzahlung, Entgeltfortzahlung, Leistungsentgelt Steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtliche Behandlung F 8, 9 TVÜ-Bund G Entgeltsicherung gemäß TV UmBw im Zuge einer Versetzung von Beschäftigten der Bundeswehr zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb der Bundeswehr A Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 3. Mai 2012 zur Neuregelung der Entgelte Mit dem Rundschreiben vom 3. Mai 2012 habe ich erste Hinweise zur Zahlbarmachung der höheren Entgelte ab dem 1. März 2012 gegeben. Diese Tabellen und Hinweise gelten unverändert fort. 1. Garantiebetrag ( 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) und erhöhen sich deshalb zeitgleich um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt. Die sich infolge der drei Stufen der Ta-

4 SEITE 4 VON 33 riferhöhung ergebenden Beträge sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt (siehe auch 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der ab 1. März 2012 geltenden Fassung gemäß 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD vom 31. März 2012). Hinweis: Der vorläufige Hinweis im Rundschreiben zur Zahlbarmachung vom 3. Mai 2012 (D /7) unter Teil B Ziffer 2.3, wonach die bisherigen Garantiebeträge übergangsweise weiter anzuwenden sind, ist nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen überholt. Entgeltgruppen Bisheriger Betrag Neuer Garantiebetrag ab ab ab E 1 bis E ,75 52,47 53,20 E 9 bis E ,80 83,96 85,14 2. Ausnahmen vom Geltungsbereich Die jeweiligen Regelungen über die Ausnahmen vom Geltungsbereich legen Folgendes fest ( 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD, 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TVAöD Besonderer Teil BBiG, 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum TVAöD Besonderer Teil Pflege und 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVPöD): Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2012 schriftlich beantragen. Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 geendet hat, erhalten die höheren Entgelte, wenn sie dies bis zum 30.September 2012 schriftlich beantragen. Keinen Anspruch haben Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dazu zählt Ausscheiden durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung; dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag.

5 SEITE 5 VON 33 Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist dagegen kein Verschulden im Sinne der o. a. Tarifnormen. B Neuregelungen zum Urlaubsrecht Mit der Tarifeinigung vom 31. März 2012 haben die Tarifvertragsparteien die Dauer des Erholungsurlaubs für die Beschäftigten, die Auszubildenden und die Praktikantinnen/Praktikanten neu geregelt. Anlass war die Entscheidung des BAG vom 20. März AZR 529/10, in der es die altersabhängige Urlaubsstaffelung des 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD a. F. wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt hat. Die Urlaubsstaffelung stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar, da sie bereits erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahrs greift und damit nicht ausnahmslos nur die älteren Beschäftigten betrifft. Sie verstößt daher gegen 1 und 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist deshalb gem. 7 Abs. 1 und 2 AGG i. V. m. 134 BGB unwirksam. Das Gericht hat entsprechend den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen in dem zwischen den Parteien zu entscheidenden Fall die Diskriminierung durch eine Anpassung nach oben (30 Arbeitstage) beseitigt. Dies war entscheidend für die Übergangsregelung. Die neue, vereinfachte Urlaubsregelung mit einem grundsätzlich einheitlichen Urlaubsanspruch und nur einer Anhebung des Anspruchs nach Vollendung des 55. Lebensjahres um einen Urlaubstag dient dem Schutz der älteren Beschäftigten und soll sicherstellen, dass dem zunehmenden Erholungsbedürfnis im Alter Rechnung getragen wird, auch unter Beachtung der unionsrechtlich verankerten Ziele der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16). Die Tarifvertragsparteien haben ihre diesbezüglichen Erwägungsgründe in einer Niederschriftserklärung festgehalten. Die Protokollerklärung 19a zu 26 Abs. 1 TVöD lautet: 1 Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte nach dem vollendeten 55. Lebensjahr ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. 2 Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt.

6 SEITE 6 VON 33 Aufgrund der im Tarifabschluss vereinbarten Übergangsregelungen werden die neuen materiellen Regelungen zum Urlaubsanspruch erst zum 1. Januar 2013 wirksam. 1. TVöD Die nachstehenden Ausführungen zum Erholungsurlaub beziehen sich jeweils auf den vollen Jahresurlaubsanspruch bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. 1.1 Dauer des Erholungsurlaubs ( 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD) Mit der neuen Urlaubsregelung wurde ein Grundanspruch von 29 Arbeitstagen Erholungsurlaub im Kalenderjahr vereinbart. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage. 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD lautet: 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer bleibt dabei unverändert das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird ( 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Der Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen entsteht somit nach vollendeter Wartezeit ( 4 Bundesurlaubsgesetz) bereits mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird. 1.2 Übergangsregelungen ( 38a TVöD) In den Redaktionsverhandlungen wurde vereinbart, die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen des Urlaubsanspruchs in den TVöD aufzunehmen. Dazu wurde ein neuer 38a TVöD eingefügt (siehe 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD). In der Tarifeinigung vom 31. März 2012 war als Standort noch 15 TVÜ-Bund vorgesehen (siehe Teil A Nr. 3 Buchst. b der Tarifeinigung) Besitzstandwahrung ( 38a Satz 1 TVöD) Beschäftigte, deren Urlaubsanspruch nach 26 Abs. 1 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung bereits 30 Tage betragen hat (die das 40. Lebensjahr vollendet hatten), behalten diesen Anspruch, solange das Arbeitsverhältnis ununter-

7 SEITE 7 VON 33 brochen fortbesteht. Gleiches gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. März 2012 begonnen hat und die vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, ihr 40. Lebensjahr also spätestens am 30. Dezember 2012 vollenden. Beispiel: Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 1. Februar 2012, der Beschäftigte ist am 31. Dezember 1972 geboren. Er vollendet sein 40. Lebensjahr also am 30. Dezember 2012 und fällt damit unter die Regelung des 38a Satz 1 TVöD Bund. Für die Dauer des ununterbrochen rechtlich fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses bleibt der Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erhalten. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres findet 26 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. 38a Satz 1 TVöD lautet: 1 Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat und die vor dem 1. Januar 1973 geboren sind, beträgt 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2012 ( 38a Satz 2 TVöD) Mit der Übergangsregelung in 38a Satz 2 TVöD ist vor dem Hintergrund der BAG Rechtsprechung vom 20. März AZR 529/10 ein einmaliger Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012 für alle Beschäftigten tarifiert worden. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 26 Abs. 2 TVöD beträgt danach der Grundanspruch im Kalenderjahr 2012 einheitlich 30 Arbeitstage. Diese Übergangsregelung findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die nach dem 29. Februar 2012 begründet wurden oder werden sowie auf Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse (siehe hierzu Ziffer 2.2). Unabhängig vom Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD zum 1. März 2012 gilt die neue Urlaubsstaffelung aufgrund der Übergangsregelung des 38a Satz 2 TVöD materiell erst ab 1. Januar a Satz 2 TVöD lautet: 2 Für das Kalenderjahr 2012 über den Wortlaut des 26 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 für die nicht von Satz 1 erfassten Beschäftigten durch die Neuregelung des 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt. 1.3 Geltendmachung der Ansprüche Eine besondere Geltendmachung des nach 38a Satz 2 TVöD für das Kalenderjahr 2012 bestehenden Grundanspruchs auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub ist nicht erforderlich. Die Dienststellen werden gebeten, diese Ansprüche von Amts wegen zu erfassen. Für die Inanspruchnahme der Freistellung gelten die allgemeinen Regelungen zur Befristung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Voraussetzung für

8 SEITE 8 VON 33 die zeitliche Festsetzung dieser zusätzlichen Urlaubstage durch den Arbeitgeber bleibt somit eine fristgerechte Antragstellung durch die Beschäftigten, d. h. die wirksame Geltendmachung durch einen Urlaubsantrag. Eventuelle Urlaubsabgeltungsansprüche aus bereits beendeten Beschäftigungsverhältnissen, die aufgrund der BAG Entscheidung erwachsen und mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis fällig wurden, sind schriftlich geltend zu machen und unterliegen der Ausschlussfrist nach 37 TVöD. 1.4 Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2011 und früher Die Tarifvertragsparteien haben für das Kalenderjahr 2011 und frühere Zeiträume in der Tarifeinigung am 31.März 2012 keine Regelung vereinbart, da zu diesem Zeitpunkt die Urteilsbegründung zur Entscheidung des BAG vom 20. März AZR 529/10 noch nicht vorlag. In den zwischenzeitlich veröffentlichen Urteilsgründen hat das BAG festgestellt, dass das AGG auch dann Anwendung findet, wenn die benachteiligenden tarifrechtlichen Regelungen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 vereinbart wurden. Eine rückwirkende Rechtsfolge setzt jedoch laut Urteilsbegründung eine fristgerechte Antragstellung dieser zusätzlichen Urlaubstage bzw. deren wirksame Übertragung in das nächste Urlaubsjahr und ggf. die Versagung durch den Arbeitgeber voraus. Sachverhalt: In dem zu entscheidenden Fall hatte die Beschäftigte im Jahr 2008 für das laufende und für die folgenden Jahre bei ihrem Arbeitgeber den Höchstanspruch nach 26 Abs. 1 TVöD beantragt, obwohl ihr nach der tarifvertraglichen Staffel altersgemäß nur 29 Urlaubstage zustanden. Sie begründete den Anspruch mit einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber versagte der Beschäftigten diesen Anspruch, mit der Folge, dass er sich nach Entscheidung des Rechtsstreits in Verzug befand und sich der Urlaubsanspruch in einen Schadenersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub umgewandelte. Für die Praxis ist demnach entscheidend, ob die Beschäftigten fristgerecht einen Antrag auf Gewährung des Höchsturlaubsanspruchs gestellt haben. Hinweis: Bei den zusätzlichen Urlaubstagen handelt es sich um tariflichen Mehrurlaub. Deshalb findet insoweit ausschließlich die (allgemeine) übertarifliche Übertragungsfrist von 12

9 SEITE 9 VON 33 Monaten entsprechend 7 Erholungsurlaubsverordnung Anwendung; und zwar auch in Fällen, in denen der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Die verlängerte besondere Übertragungsfrist von 15 Monaten gilt nicht für übertariflichen Mehrurlaub (siehe BMI-Rundschreiben zur Übertragung des Erholungsurlaubs auf das Folgejahr i. V. m. Abschnitt E Ziffer des BMI-Rundschreibens zur aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BAG (beide vom 31. Mai D /26). Umsetzung in der Praxis: a) Laufende Beschäftigungsverhältnisse Die zusätzlichen Urlaubstage für das Kalenderjahr 2011 werden aufgrund der für die Bundesbeschäftigten geltenden übertariflichen Regelung, wonach bei der Übertragung von Erholungsurlaub die beamtenrechtliche Regelung gemäß 7 EUrlV entsprechend anzuwenden ist, automatisch in das Folgejahr 2012 übertragen, ohne dass dies gesondert zu beantragen ist (siehe BMI-Rundschreiben vom 31. Mai 2012, Az.: D /26). Die aus dem Vorjahr 2011 übertragenen zusätzlichen Urlaubstage verfallen daher erst, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2012 genommen wurden. Zusätzliche Urlaubsansprüche nach 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD a. F., die sich aufgrund der o. g. Entscheidung für das Kalenderjahr 2010 und früher dem Grunde nach ergeben, unterliegen der Ausschlussfrist nach 37 TVöD und mussten innerhalb der (übertariflichen) Übertragungsfristen schriftlich geltend gemacht worden sein. b) Beendete Beschäftigungsverhältnisse Urlaubsabgeltungsansprüche aus bereits beendeten Beschäftigungsverhältnissen, die sich aus der o. a. BAG Entscheidung vom 20. März 2012 ergeben, unterliegen der Ausschlussfrist nach 37 TVöD und sind bzw. waren schriftlich geltend zu machen. 2. Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten 2.1 Dauer des Erholungsurlaubs ( 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG, 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege und 10 TVPöD) Mit der Tarifeinigung vom 31. März 2012 wurden auch die Urlaubsansprüche für die Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten neu geregelt. Danach besteht ein einheitlicher Grundanspruch von 27 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Für Auszubildende in Pflegeberufen wurde darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub vereinbart. Der Urlaubsanspruch der Auszubil-

10 SEITE 10 VON 33 denden wird nunmehr jeweils in den Besonderen Teilen des TVAöD geregelt; bisheriger Standort war der Allgemeine Teil des TVAöD Grundanspruch von 27 Arbeitstagen a) Auszubildende 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG lautet: (1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts ( 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt. 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege lautet: (1) 1 Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts ( 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt. b) Praktikantinnen/Praktikanten 10 TVPöD lautet: Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts ( 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Arbeitstage beträgt Zusatzurlaub ( 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege ) Auszubildende im Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege erhalten, sofern sie im Schichtdienst tätig sind, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr pauschal jeweils einen (Ausbildungs-)Tag Zusatzurlaub. Anspruchszeitraum für diesen Zusatzurlaubsanspruch ist nicht das Kalenderjahr, sondern das Ausbildungsjahr (z. B.: 1. September des laufenden Jahres bis 31. August des Folgejahres). Die Tarifvertragsparteien haben einen pauschalen Ausgleich vereinbart. Es ist deshalb für die Entstehung des Anspruchs bereits ausreichend, wenn im entsprechenden Ausbildungsjahr ein Schichtwechsel geleistet wird. Der Zusatzurlaub tritt nach dem Entstehen zum Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege hinzu und teilt dessen rechtliches Schicksal.

11 SEITE 11 VON 33 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege lautet: 2 Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2.2 Übergangsregelungen Für die Auszubildenden und die Praktikantinnen/Praktikanten gemäß Ziffer 2 sind ebenfalls Übergangsregelungen zum Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012 vor dem Hintergrund der o. a. BAG Entscheidung vom 20. März AZR 529/10 vereinbart worden. Auch für diesen Personenkreis beträgt der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012 einmalig 30 Arbeits- bzw. Ausbildungstage. Es gelten die Hinweise unter Ziffer 1.2 entsprechend. Die jeweiligen Regelungen lauten wie folgt: 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TVAöD Besonderer Teil BBiG Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des 9 Abs. 1 TVAöD Allgemeiner Teil in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des 9 Abs. 1 TVAöD Allgemeiner Teil und des 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG unberührt. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum TVAöD Besonderer Teil Pflege Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des 9 Abs. 1 TVAöD Allgemeiner Teil in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des 9 Abs. 1 TVAöD Allgemeiner Teil und des 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege unberührt. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVPöD Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des 10 TVPöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche bleiben für das Jahr 2012 durch die Neuregelung des 10 TVPöD unberührt. 2.3 Geltendmachung der Ansprüche Es gelten die Hinweise unter Ziffer 1.3 entsprechend. 2.4 Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2011 und früher Es gelten die Hinweise unter Ziffer 1.4 entsprechend.

12 SEITE 12 VON 33 C Neuregelungen zur Übernahme von Auszubildenden Die Tarifvertragsparteien haben die Übernahme von Auszubildenden im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis neu geregelt. Die bisher in den Besonderen Teilen BBiG und Pflege des TVAöD gesondert geregelten Tarifvorschriften wurden vereinheitlicht und als 16a TVAöD in den Allgemeinen Teil aufgenommen. Die neu gestaltete Übernahme nach 16a TVAöD erfolgt sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind vom Ausbildungsverhältnis zunächst in ein befristetes Arbeitsverhältnis; dieses wird bei Bewährung nach 12 Monaten entfristet und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Soweit die Voraussetzungen des 16a TVAöD nicht vorliegen und somit die neu gestaltete Regelung zur Übernahme von Auszubildenden keine Anwendung findet, können Auszubildende auch außerhalb des 16a TVAöD einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten (siehe Ziffer 3). Ergänzend erfolgte eine Klarstellung in 16 Abs. 3 TVAöD, in welchen Fällen eine Benachrichtigung der Auszubildenden zu erfolgen hat (siehe Ziffer 4). 1. Geltungsbereich der Regelung Die Regelung zum Übernahmeanspruch gilt für alle Auszubildenden, die unter den Allgemeinen Teil des TVAöD fallen. Für Auszubildende, die vor dem 1. März 2012 ihre Ausbildung beendet haben, gilt die Regelung des 16a TVAöD nicht. Diese Auszubildenden haben, z. B. nach Auslaufen einer befristeten Beschäftigung im Anschluss an ihre Ausbildung, keinen Anspruch auf unbefristete Übernahme nach 16a TVAöD. Dagegen erfasst 16a TVAöD auch bereits laufende Ausbildungsverhältnisse, die erst nach dem 1. März 2012 beendet werden. 2. Voraussetzungen für eine Übernahme nach 16a TVAöD Die Übernahme erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Unter den Voraussetzungen, die im Folgenden unter Ziffer 2.1 Buchst. a bis g im Einzelnen dargestellt werden, wird zunächst für die Dauer von zwölf Monaten ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen (= erster Schritt; siehe Ziffer 2.1) an das sich bei entsprechender Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließt (= zweiter Schritt; siehe Ziffer 2.2). Dabei ist zu beachten, dass infolge des zweistufigen Verfahrens bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Schritt, also der Übernahme in das vorgeschaltete befristete Arbeitsverhältnis, weitreichende Vorfestlegungen für die nach

13 SEITE 13 VON 33 Ablauf von 12 Monaten anstehende Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis getroffen werden. Der für die Übernahmeverpflichtung in ein unbefristes Arbeitsverhältnis nach 16a TVAöD erforderliche (Dauer-)Bedarf sowie die dazu erforderliche freie und besetzbare Stelle müssen bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen; beide Tatbestandsvoraussetzungen sind folglich auch schon zu diesem frühen Zeitpunkt zu prüfen. Später - vor dem Auslaufen des vorangeschalteten befristeten Arbeitsverhältnisses - ist dann nur noch das Vorliegen der entsprechenden Bewährung zu prüfen. Liegt diese vor, ist das befristete Arbeitsverhältnis zu entfristen. Vor der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt somit keine erneute Prüfung des Bedarfs sowie der dazu erforderlichen freien und besetzbaren Stelle. 2.1 Übernahme in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis nach 16a TVAöD Werden Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entfällt die Probezeit ( 2 Abs. 4 TVöD). Nach 16a TVAöD wird deshalb vor einer unbefristeten Übernahme zunächst ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten begründet, in dem sich die Auszubildenden bewähren müssen. Eine kürzere Dauer als zwölf Monate ist im Rahmen des 16a TVAöD nicht zulässig. Zur Möglichkeit von Befristungen außerhalb des 16a TVAöD siehe Ziffer 3. Die Übernahme in dieses zunächst für die Dauer von zwölf Monaten befristete Arbeitsverhältnis (= erster Schritt) setzt Folgendes voraus: a) Erfolgreich bestandene Abschlussprüfung Der Übernahmeanspruch setzt zunächst eine erfolgreich bestandende Abschlussprüfung voraus. Eine Beschränkung auf das Erreichen einer bestimmten Abschlussnote ist nicht mehr vorgesehen. Diese ist allerdings bei der Auswahlentscheidung als Kriterium heranzuziehen (siehe Buchst. g). Die bisherige Bemühensklausel des 16a Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG ist entfallen. b) Bestehen eines dienstlichen Bedarfs Es muss ein dienstlicher Bedarf an einer dauerhaften Beschäftigung der/des ehemaligen Auszubildenden vorliegen. Ob dies gegeben ist, hängt insbesondere von der Personalplanung des Arbeitgebers ab. Soll z. B. aufgrund einer Organisationsentscheidung ein bestimmter Arbeitsplatz nicht wieder besetzt werden oder zumindest nicht auf Dauer, fehlt es an einem für die Übernahmeverpflichtung nach 16a

14 SEITE 14 VON 33 TVAöD erforderlichen Bedarf. Ein Bedarf kann somit auch dann nicht gegeben sein, wenn zwar entsprechende Stellen i. S. des unten stehenden Buchstaben c) vorhanden sind, diese jedoch nicht mit einem Auszubildenden, der seine Ausbildung beendet hat, dauerhaft besetzt werden können. Da im Bereich der Bundesverwaltung eine Überbedarfsausbildung stattfindet, können regelmäßig nicht alle Auszubildenden nach 16a TVAöD übernommen werden. Arbeitgeber sind nicht gehalten, bestimmte Vorkehrungen zu schaffen, um eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, entsprechende Stellen zu schaffen oder umzuwandeln. Sofern nur vorübergehend ein Bedarf an der Übernahme von Auszubildenden besteht, können diese außerhalb des 16a TVAöD befristet beschäftigt werden (siehe Ziffer 3). c) Freie und besetzbare Stelle Die Übernahmeverpflichtung nach 16a TVAöD setzt beim Bund zudem eine freie und auf Dauer besetzbare Stelle voraus. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Haushaltsstelle handelt. Ein Arbeitsplatz im organisatorischen Sinne ist hierfür nicht ausreichend. Hinweis: Die Formulierung im Tarifvertrag freie und besetzbare Stelle bzw. freier und zu besetzender Arbeitsplatz trägt dem Umstand Rechnung, dass bei kommunalen Betrieben und Unternehmen überwiegend keine Stellen in einem Stellenplan ausgewiesen werden. Für den Bereich des Bundes ist allein die haushaltsrechtliche Kategorie der Stelle einschlägig. Sofern nur Stellenreste vorhanden sind, die zeitweilig, z. B. wegen Erkrankung, Elternzeit o.ä. zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um eine Stelle i. S. des. 16a TVAöD. Den Personalstellen ist es unbenommen, derartige Stellenreste für eine befristete Übernahme von Auszubildenden außerhalb des 16a TVAöD zu verwenden (siehe Ziffer 3). Stellen, die haushaltmäßig gesperrt sind sowie kw-stellen, sind keine besetzbaren Stellen im Sinne der Tarifnorm. Eine freie und besetzbare Stelle muss in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung stehen. Ist eine solche Stelle zwar im Geschäftsbereich einer Behörde, aber nicht in der Behörde selbst verfügbar, ist die Behörde nicht verpflichtet, dem Auszubildenden diese Stelle anzubieten.

15 SEITE 15 VON 33 d) Ausbildungsadäquate Stelle Eine Stelle ist ausbildungsadäquat, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufgaben ausgebracht ist, die der durch die Ausbildung erlangten Qualifikation entspricht. Stellen, bei denen Tätigkeiten erforderlich sind, die nicht durch die Ausbildung abgedeckt sind oder die eine höhere oder geringere Qualifikation erfordern, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ausbildungsadäquate Stelle. So kann z. B. eine Stelle, die als fachliche Voraussetzung den Abschluss eines IT-nahen Ausbildungsberufes vorsieht, nicht mit einem Auszubildenden besetzt werden, der im Bereich der Bürokommunikation einen Ausbildungsabschluss erworben hat. e) Zeitpunkt der Prüfung des Bedarfs und der Stelle Ob ein dienstlicher Bedarf für eine Übernahme auf eine freie, besetzbare und ausbildungsadäquate Stelle besteht, ist nach 16a Satz 3 TVAöD zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zu beurteilen. Auszubildende werden i. d. R. im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits eine solche Stelle zur Verfügung stehen. Steht eine solche Stelle erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung, kann diese nicht im Rahmen des 16a TVAöD berücksichtigt werden. In diesen Fällen können Auszubildende außerhalb des 16a TVAöD beschäftigt werden. Siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3. Eine erneute Überprüfung zum Zeitpunkt der Entfristung erfolgt nicht. f) Kein Entgegenstehen von personenbedingten, verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründen Trotz des gleichen Wortlauts sind diese Gründe nicht i. S. des 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu verstehen, da es bei der Übernahme von Auszubildenden nicht um die Frage geht, ob ein bereits bestehendes und bestandsgeschütztes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, sondern darum, dieses erst zu begründen. Als Anhaltspunkte können diese Gründe jedoch bei der Beurteilung herangezogen werden. Personenbedingte Gründe, die einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis entgegenstehen, sind z. B. mangelnde persönliche Fähigkeiten (fehlende Teamfähigkeit, fehlende soziale Kompetenz), mangelnde Eignung, bestimmte dauerhafte oder häufige Erkrankungen u. v. m. genannt. Verhaltensbedingte Gründe können z. B. unent-

16 SEITE 16 VON 33 schuldigte Fehlzeiten, Verstöße gegen Verbote am Arbeitsplatz wie Alkoholverbote, Störungen des Betriebsfriedens, Diebstahl usw. sein. Liegen Anhaltspunkte vor, die einer Übernahme aus den genannten Gründen entgegenstehen, ist zu prüfen, ob diese geeignet sind, eine angemessene Arbeitsleistung des Auszubildenden oder ein vertragsgerechtes Verhalten des Auszubildenden während eines sich an die Ausbildung anschließenden Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen, ohne dass die Anforderungen einer ordentlichen Kündigung erfüllt sein müssen. Zu den betriebsbedingten Gründen, die einer Übernahme entgegenstehen, zählen organisatorische Maßnahmen, wie z. B. Verlagerung und/oder Wegfall von Aufgaben, Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen etc. Ob ein gesetzlicher Grund einer Übernahme nach 16a TVAöD entgegensteht, ist im Einzelfall zu prüfen. g) Auswahlentscheidung Haben mehr Auszubildende die Voraussetzungen für eine Übernahme nach 16a TVAöD erfüllt als freie und besetzbare Stellen zur Verfügung stehen, muss die Personalstelle eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abschlussprüfung und der persönlichen Eignung treffen. In die Auswahlentscheidung sind alle Auszubildenden eines Abschlussjahrganges einzubeziehen. Die Auswahlentscheidung kann daher erst getroffen werden, wenn die Personalstelle Kenntnis über alle Abschlussergebnisse der Auszubildenden hat. Bis dahin kann eine Übernahme nur unter Vorbehalt angeboten werden. Haben Auszubildende eines Ausbildungsjahrganges ihre Prüfung bereits früher als zum regulären Abschlusstermin erfolgreich abgelegt, kommen diese Auszubildenden auch bereits zu diesem Zeitpunkt für eine Übernahme nach 16a TVAöD in Betracht. Anderenfalls würde sich der vorzeitige erfolgreiche Abschluss für diese Auszubildenden negativ auswirken, wenn zunächst der reguläre Prüfungstermin und der Abschluss aller anderen Auszubildenden des Jahrganges abgewartet werden müsste. Der Anspruch einer Auszubildenden bzw. eines Auszubildenden auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis kann u. U. in Konkurrenz zur Weiterbeschäftigung von befristet Beschäftigten nach 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD stehen. Diese Beschäftigten, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sind bei der Einstellung auf Dauerarbeitsplätzen nach 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD

17 SEITE 17 VON 33 bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Konkurrenz besteht allerdings nur dann, wenn die Befristung zeitgleich mit dem Ausbildungsende ausläuft. Da 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD anders als 16a TVAöD die Ausschreibung des zu besetzenden Dauerarbeitsplatzes nicht ausschließt (so BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember P zu der Vorgängerregelung in der Protokollerklärung Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT), hat die Übernahme eines Ausgebildeten grundsätzlich Vorrang vor der Weiterbeschäftigung eines befristet Beschäftigten. Dies gilt erst recht in Fällen einer sachgrundlosen Befristung, da hier der Arbeitgeber gemäß 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD lediglich zu prüfen hat, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Ebenso besteht eine Konkurrenz zur Weiterbeschäftigung mit ehemaligen Auszubildenden des letzten Ausbildungsjahres, die aufgrund der Vorgängerregelung des TVAöD befristet für ein Jahr weiterbeschäftigt worden sind. Eine Vorrangregelung dieser Beschäftigten besteht hingegen nicht. Bei Übernahmen nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung sind auch die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften zu beachten, die zu Gunsten von Auszubildenden bestehen, die Mitglied einer Personal- oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind ( 9 BPersVG). Nach der gesetzlichen Wertung kommt dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Personalratsmitglieds oder Jugendvertreters ein hohes Gewicht zu. Grundsätzlich haben die Mitglieder der Personal- oder Jugendund Auszubildendenvertretung bei Übernahmen Vorrang auch gegenüber den nach ihrem Ausbildungsabschluss als fachlich besser qualifiziert ausgewiesenen Mitbewerbern, soweit bezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes kein offenkundig schwerwiegender Qualifikationsmangel vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000, 6 P 9/99). Dieser gesetzlich geregelte Vorrang wird durch die Regelungen in 16a TVAöD nicht berührt. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (Buchstaben a bis g) für eine Weiterbeschäftigung ehemaliger Auszubildender nach 16a TVAöD vor, ist mit diesen Beschäftigten zunächst schriftlich ein befristeter Arbeitsvertrag für die Dauer von zwölf Monaten abzuschließen. Hierzu empfiehlt es sich, das Arbeitsvertragsmuster nach Anlage 3 zu verwenden. Der Wortlaut des 16a TVAöD sagt nichts darüber aus, mit welcher Arbeitszeit Auszubildende zu übernehmen sind. Vorrangig wird auf verfügbare Vollzeitstellen abzustellen sein. Der Wortlaut des 16a TVAöD schließt das Angebot einer Teilzeitbeschäftigung allerdings nicht zwingend aus, wenn keine geeignete Vollzeitstelle zur

18 SEITE 18 VON 33 Verfügung steht, die eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zulässt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 2.2 Feststellung der Bewährung ( 16a Satz 2 TVAöD) Im Anschluss an das zunächst befristete Arbeitsverhältnis nach 16a Satz 1 TVAöD werden die Beschäftigten in einem zweiten Schritt bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen ( 16a Satz 2 TVAöD). Dazu ist das bekannte Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, zu verwenden. Eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftiger hat sich dann bewährt, wenn die Erfüllung der ihr/ihm während des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragenen Aufgaben nicht beanstandet wurden und sie/er sich den Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Einer Bewährung nach 16a Satz 2 TVAöD stehen nur solche Verfehlungen der/des Beschäftigten entgegen, die unter Berücksichtigung ihrer/seiner im Übrigen gezeigten Leistungen nennenswert ins Gewicht fallen. Dies schließt auch Verfehlungen ein, die aus einer mangelnden persönlichen Eignung der/des Beschäftigten resultieren. So können trotz nicht zu beanstandender fachlicher Leistungen erhebliche Defizite in den sozialen Kompetenzen der/des Beschäftigten (z. B. Defizite im Umgang mit Kunden/zu betreuenden Personen oder bei der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern) vorliegen, die einer Bewährung der/des Beschäftigten entgegenstehen. Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob die Verfehlungen der/des Beschäftigten eine Bewährung ausschließen. Zeichnet sich im Laufe der Bewährungszeit ab, dass die/der Beschäftigte den mit der übertragenen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht genügt, sollte der Arbeitgeber dies der/dem Beschäftigten möglichst zeitnah mitteilen, um ihr/ihm die Möglichkeit zu geben, ihre/seine Leistungen zu verbessern. Es empfiehlt sich schon aus Beweisgründen, entsprechende Personalgespräche aktenkundig festzuhalten. Je nach Einzelfall kann auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die/den Beschäftigten angezeigt sein noch unterhalb einer förmlichen Abmahnung. 3. Übernahme ausschließlich in ein befristetes Arbeitsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des 16a TVAöD Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifvorschrift des 16a TVAöD nicht erfüllt sind, weil nur ein vorübergehender Bedarf an einer Beschäftigung besteht oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung keine freien und dauerhaft besetzbaren Stellen vorhanden sind, können Auszubildende auch in ein befristetes Arbeits-

19 SEITE 19 VON 33 verhältnis übernommen werden. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung zu 16a TVAöD ausdrücklich klargestellt, dass eine solche befristete Übernahme zulässig ist und außerhalb des 16a TVAöD erfolgt. Die Protokollerklärung zu 16a TVAöD lautet: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von 16a möglich. Nach Ablauf der Befristung besteht hier kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach 16a Satz 2 TVAöD. Eine Entfristung ist aber möglich, sofern dann eine freie und besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Steht eine freie und besetzbare Stelle nicht zur Verfügung, können Auszubildende nach Maßgabe der Ziffer 5.15 des BMF-Rundschreibens zur Haushaltsführung 2012 vom 20. Dezember II A 2 - H 1200/11/10044 zunächst außerhalb des Stellenplans beschäftigt werden. Die Bezahlung erfolgt aus Titel Voraussetzung hierfür ist, dass Zweck des Arbeitsverhältnisses die Wahrnehmung von Aushilfstätigkeiten oder zeitlich befristeten Aufgaben ist. Befristete Arbeitsverträge sind gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig. Das befristete Arbeitsverhältnis im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ist dabei grundsätzlich sachgrundlos nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen. Das Anschlussverbot des 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG betrifft nur frühere Arbeitsverhältnisse, nicht aber ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und sollte klar zum Ausdruck bringen, dass eine befristete Beschäftigung außerhalb des 16a TVAöD vereinbart wird. Hierzu empfiehlt es sich, das Arbeitsvertragsmuster nach Anlage 3 zu verwenden. Dieses unterscheidet zwischen (vorgeschalteten) befristeten Weiterbeschäftigungen nach 16aTVAöD (siehe Ziffer 2.1) und sonstigen befristeten Weiterbeschäftigungen, so dass es auch bei befristeten Weiterbeschäftigungen außerhalb von 16a TVAöD verwendet werden kann. Nimmt der Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung die Arbeitsleistung ohne Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages entgegen, hat dies regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß 16 Abs. 5 TVAöD zur Folge.

20 SEITE 20 VON Mitteilungspflichten nach 16 Abs. 3 TVAöD Damit sich Auszubildende für den Fall, dass sie nicht in ein Arbeitsverhältnis in ihrer Ausbildungsstelle übernommen werden, rechtzeitig um eine andere Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung bemühen können, sieht 16 Abs. 3 eine Informationspflicht des Arbeitgebers für den Fall vor, dass er die oder den Auszubildende/n nicht übernehmen will. Mit der im Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD Allgemeiner Teil ergänzenden Formulierung haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass eine solche Informationspflicht den Arbeitgeber nur dann trifft, wenn er eine Auszubildende oder einen Auszubildenden überhaupt nicht übernehmen will. Ist eine (befristete) Weiterbeschäftigung mehrerer Auszubildender eines Ausbildungsjahrganges beabsichtigt, ohne dass für alle Auszubildenden die Voraussetzungen des 16a TVAöD vorliegen, sollte auch im Hinblick auf die noch zu treffende Auswahlentscheidung anhand der Abschlussnote und der persönlichen Eignung den Auszubildenden vor Beendigung der Ausbildung mitgeteilt werden, dass erst mit Beendigung der Ausbildungen entschieden wird, welche Auszubildenden im Rahmen des 16a TVAöD weiterbeschäftigt werden. 5. Mitbestimmungsrechte ( 16a Satz 5 TVAöD) Die Tarifnorm sieht in Satz 5 vor, dass bestehende Mitbestimmungsrechte des Personal- und Betriebsrates unberührt bleiben. Mitbestimmungsrechte bestehen vor allem nach 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bei der Einstellung von Beschäftigten bzw. der Übernahme von Auszubildenden. Die befristete Übernahme von Auszubildenden nach 16a Satz 1 TVAöD stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Grundsätzlich besteht dieser Mitbestimmungstatbestand nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG und des BAG auch dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden soll. Anders hat das BAG mit Beschluss vom 7. August ABR 68/89 für den Fall entschieden, dass sich ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit bei Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt und dies dem Betriebsrat bei der befristeten Einstellung mitgeteilt wurde.

21 SEITE 21 VON 33 In diesem Fall sei geplant gewesen, den freien Arbeitsplatz auf unbestimmte Zeit zu besetzen, und die vorhergehende befristete Einstellung habe nur dem Zweck gedient, sich bei fehlender Bewährung leichter von dem Arbeitnehmer trennen zu können. Teile der Arbeitgeber dem Betriebsrat in einem solchen Falle mit, dass er beabsichtige, den Arbeitnehmer bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen, so verlange der Normzweck des 99 BetrVG so das BAG keine erneute Beteiligung des Betriebsrats. Dieser wisse dann vor der Begründung des befristeten Probearbeitsverhältnisses, dass bei Bewährung eine unbefristete Beschäftigung beabsichtigt ist, und könne prüfen, ob die Einstellung kollektive Interessen beeinträchtige. Da sich auch das mit ehemaligen Auszubildenden gemäß 16a TVAöD begründete befristete Arbeitsverhältnis bei Bewährung der/des Beschäftigten nach Ablauf der Befristungsdauer von zwölf Monaten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt, dürfte der Normzweck der Regelungen zur Mitbestimmung bei Einstellungen nach 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und unter Zugrundelegung der genannten Entscheidung des BAG für diesen Fall keine erneute Beteiligung des Personalrates erfordern, wenn dem Personalrat bei der befristeten Einstellung nach 16a TVAöD eindeutig mitgeteilt wird, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis bei Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. D Neuregelung zur Erstattung von Fahrtkosten für Auszubildende bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule nach 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG Die Tarifvorschrift des 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG zur Erstattung von Fahrtkosten bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule wurde neu gefasst (siehe 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TVAöD Besonderer Teil BBiG ). Die Neufassung entspricht der bis zum 30. September 2005 geltenden Vorgängerregelung des 10 Abs. 1 Satz 3 im Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi). Hinweis: Für Auszubildende in Pflegeberufen gilt die bisherige Tarifvorschrift des 10 Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege unverändert weiter. 1. Regelungsinhalt Die bisherige Regelung des 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden a. F. ) sah eine Kostener-

22 SEITE 22 VON 33 stattung nur für die Fälle vor, in denen der Besuch der auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst wurde. Nunmehr ist eine solche Veranlassung nicht mehr Voraussetzung für eine Kostenerstattung. Damit haben alle Auszubildenden, die im Rahmen der dualen Ausbildung eine auswärtige Berufsschule besuchen, einen Anspruch auf Teilerstattung der hierfür notwendigen Fahrtkosten, soweit diese einen monatlichen Grenzbetrag überschreiten. Die neue Tarifvorschrift des 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG in der ab 1. März 2012 geltenden Fassung sieht wie die bis zum 30. September 2005 geltende Regelung des 10 Abs. 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi nur noch eine Teilerstattung von Fahrtkosten vor. Anders als bei der bisherigen Regelung des 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG a. F. besteht für die Auszubildenden bei Besuch einer auswärtigen Berufsschule kein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten und eines Verpflegungsmehraufwands mehr. Weder die tarifliche Neuregelung noch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sehen insoweit derartigen Erstattungsanspruch vor (siehe Ziffer 3). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch einverstanden, Auszubildenden für die Teilnahme am mehrtägigen Unterricht (Blockunterricht) an einer auswärtigen Berufsschule einen Zuschuss zu den Kosten für die Unterkunft und den Verpflegungsmehraufwand zu gewähren, sofern die tägliche Heimkehr nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Hierbei werden die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des 10 Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG erstattet. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. März Sie kann jederzeit durch das Bundesministerium des Innern widerrufen werden. Das Rundschreiben des BMI vom 11. Februar 2011, D /10 wird mit Wirkung vom 1. März 2012 aufgehoben. 2. Übernahme von Fahrtkosten a) Auswärtige Berufsschule Liegt die Berufsschule außerhalb der politischen Gemeinde, in der die Ausbildungsstätte liegt, ist eine Teilerstattung der für deren Besuch notwendigen Fahrtkosten

23 SEITE 23 VON 33 vorgesehen. Für Fahrten innerhalb der politischen Gemeinde erfolgt keine Kostenerstattung. b) Notwendige Fahrtkosten Erstattet werden nur notwendige Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten einer Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Verkehrsmittels. Bei Bahnfahrten werden Zuschläge nicht erstattet. Auszubildende müssen Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen ausnutzen, z. B. Bahncard, Monatskarten etc. Die Regelung des 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG nimmt nur Bezug auf 10a Abs. 2 Satz 1 TVAöD, d. h. es werden auch bei Entfernungen von über 300 km nur die in Satz 1 aufgeführten Fahrtkosten erstattet werden. c) Überschreiten des Grenzbetrages von 6 % Die notwendigen Fahrtkosten werden nur erstattet, soweit sie den Grenzbetrag von monatlich 6 % des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen. Bei dem Grenzbetrag handelt es sich somit zugleich um den maximalen Eigenanteil, den die Auszubildenden für ihre Fahrtkosten selbst zu tragen haben. Der Grenzbetrag bemisst sich immer am Ausbildungsentgelt für das erste Ausbildungsjahr. Er ist folglich für alle Ausbildungsjahrgänge gleich ohne Rücksicht auf das der/dem Auszubildenden jeweils tatsächlich gezahlte Ausbildungsentgelt. Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD werden in zwei Stufen um Festbeträge erhöht, und zwar ab 1. März 2012 um 50 Euro und ab 1. August 2013 um weitere 40 Euro. Der Grenzbetrag nach 10 Abs. 3 TVAöD Besonderer Teil BBiG beträgt somit: ab 1. März ,20 Euro und ab 1. August ,60 Euro. d) Anrechnung von Erstattungsleistungen Auszubildende sind verpflichtet, Fahrtkostenerstattungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Dienstes getragen werden, in Anspruch zu nehmen. Diese werden von einer eventuellen Erstattung von Fahrtkosten, die über den Grenzbetrag hinausgehen, in Abzug gebracht.

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