Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 23. Nov. 2010

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1 Telefon /12 Fax Staatskanzlei Rathaus 8750 Glarus Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 23. Nov Vorlagen an den Landrat Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz A. Neuregelung Spitalfinanzierung und Spitalplanung B. Direktzahlung Prämienverbilligung an Krankenversicherung, Prämienausstände Zuhanden von Landrat und Landsgemeinde 2011 wird eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verabschiedet. Die Vorlage regelt in einem ersten Teil die Spitalfinanzierung sowie die Spitalplanung neu. Im zweiten Teil wird die vom KVG geforderte Direktzahlung der Prämienverbilligung an die Krankenversicherer ab 2012 eingeführt sowie die neue Regelung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen übernommen. Neuregelung Spitalfinanzierung und Spitalplanung Die im Dezember 2007 beschlossene Revision des KVG s betrifft die Spitalplanung und die Spitalfinanzierung. Ab 2012 wird die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit leistungsbezogenen Fallpauschalen abgegolten. Die Kantone müssen die Leistungen für die auf ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Patienten unabhängig vom Ort der Leistungserbringung (Subjektfinanzierung) mit mindestens 55 Prozent mitfinanzieren; die Krankenversicherer übernehmen den Rest. In den Fallpauschalen sind neben den Betriebskosten neu auch die Investitionskosten enthalten. Alle Spitäler müssen ihre Investitionen damit in Zukunft aus den laufenden Erträgen finanzieren. Entscheidend für die Mitfinanzierungspflicht der Kantone ist die Aufnahme der betreffenden Einrichtung auf die Spitalliste eines Kantons. Die versicherte Person kann neu für ihre stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Die Kantone müssen mit ihrer Spitalplanung die stationäre Spitalversorgung ihrer Bevölkerung sicherstellen. Die finanziellen Auswirkungen der neuen Spitalfinanzierung für die Kantone und die Spitäler sind weiterhin unklar. Die Verhandlungen laufen auf eidgenössischer Ebene zwischen den Tarifpartnern. Es wird mit Mehrkosten für die Kantone gerechnet. In der kantonalen Umsetzung wird bewusst auf nicht notwendige Wiederholungen des Bundesrechts verzichtet. Durch die neue kantonale Mitfinanzierung der inner- und ausserkantonalen Listenspitäler dürften die Krankenversicherer finanziell entlastet, durch die Mitfinanzierung der Investitionskosten stärker als heute belastet werden. Die Zusatzversicherung wird neu durch die Mitbeteiligung des Kantons an einer ausserkantonalen Hospitalisation in einem Listenspital ebenfalls entlastet. Da die neue Spitalfinanzierung und die bedarfsgerechte, leistungsbezogene neue Spitalplanung eng zusammenhängen, ist es sinnvoll, die kantonale Neuregelung als Gesamtpaket auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen. Direktzahlung Prämienverbilligung an Krankenversicherung, Prämienausstände Die Kostenübernahme von medizinischen Leistungen wird seit 2006 vom Krankenversicherer aufgeschoben, wenn die versicherte Person Prämien trotz Mahnung nicht bezahlt und im Betreibungsverfahren bereits ein Fortsetzungsbegehren gestellt ist (Leistungsaufschub). Schätzungen zufolge sind inzwischen mehr als 150'000 Personen von einem Leistungsaufschub durch die Krankenversicherung betroffen. Die Leistungserbringer sitzen auf unbezahlten Rechnungen. Angesichts der drastischen Zunahme nicht bezahlter Prämien und der wachsenden Zahl von Leistungssistierungen verabschiedete der Bundesgesetzgeber im

2 März 2010 eine Gesetzesrevision, die eine dauerhafte Lösung des Problems ermöglicht: Der Leistungsaufschub wird aufgehoben. Der Versicherungsschutz bleibt für einen säumigen Prämienzahler bestehen. Die Kantone werden verpflichtet, 85 Prozent der Forderungen über uneinbringliche Prämien zu decken. Der Krankenversicherer erstattet dem Kanton 50 Prozent des erhaltenen Betrags zurück, sobald sämtliche Schulden der versicherten Person beglichen sind. Die Prämienverbilligung wird neu in allen Kantonen einheitlich und über ein standardisiertes Verfahren an die Krankenversicherer ausbezahlt. Die Kantone können im Sinne einer erzieherischen Massnahme säumige Prämienzahler auf einer Liste erfassen, auf die Leistungserbringer, Gemeinden und der Kanton Zugriff haben, dann schieben die Krankenversicherer die Kostenübernahme für medizinische Leistungen weiterhin auf, bis die ausstehenden Prämien bezahlt sind. Die Leistungserbringer gewähren bei erfassten säumigen Prämienzahlern nur noch Notfallbehandlungen. Auflösung des Konkordats über die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft in Zollikofen BE Dem Landrat wird beantragt, der Auflösung des Konkordates über die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft in Zollikofen BE per 31. Dezember 2011 zuzustimmen. Die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SHL) in Zollikofen wird seit 1964 im Rahmen eines Konkordates von allen Kantonen der Schweiz und vom Fürstentum Liechtenstein getragen. Der Kanton Glarus ist dem Konkordat im Februar 1967 beigetreten. Seit 1997 ist sie der Berner Fachhochschule (BFH) angegliedert, wobei das Konkordat als Trägerschaft bestehen blieb. Im Frühsommer 2007 verlangten die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Luzern, St. Gallen und Zürich aus bildungssystematischen Gründen die Auflösung des Konkordates sowie die vollständige Integration der SHL in die BFH. Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Konkordatsrat der SHL schlossen im Herbst 2009 eine Kantonalisierungsvereinbarung ab. Diese regelt namentlich die Übernahme des Personals, des Vermögens, der Verträge und der Infrastruktur der SHL durch den Kanton Bern und die Berner Fachhochschule per 1. Januar Zudem wurde vereinbart, dass der Kanton Bern den geplanten Erweiterungsbau übernimmt und ausführt. Der Grosse Rat des Kantons Bern stimmte im Juni 2010 dieser Vorlage zu. Nun müssen noch die anderen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein die Auflösung des Konkordats beschliessen. Einzelne Mitglieder des Konkordatrates haben seit der Konkordatsrevision im Jahr 2001 die Existenzberechtigung des Konkordats immer wieder in Frage gestellt; mit der Bildung der sieben Fachhochschulregionen hätten solche Konkordate, welche über die Grenzen der Fachhochschulregionen hinaus reichten, keine Daseinsberechtigung mehr. Die Trägerschaft müsse durch den Sitzkanton übernommen werden. Verschiedene Kantone (u.a. der Kanton Zürich) drohten unmissverständlich mit einem Austritt, falls die neue Trägerschaft nicht innert nützlicher Frist bestehe. Vergleichbare Konkordate wurden bereits im Fall des Interkantonalen Technikums Rapperswil und des Berufsbildungszentrums Wädenswil aufgelöst und die Schulen kantonalisiert. Die Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus übernahmen die heutige Hochschule für Technik Rapperswil, die in die Fachhochschule Ostschweiz integriert wurde, und der Kanton Zürich das Berufsbildungszentrum Wädenswil, von dem ein Teil heute zur Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften gehört. Ein Auflösungsentscheid setzt die Zustimmung aller Konkordatsträger voraus. Die für die Auflösung zuständigen Instanzen bestimmen sich nach dem Recht des jeweiligen Kantons. Im Kanton Glarus entscheidet, wie schon beim Beitritt im Jahre 1967, der Landrat auf Antrag des Regierungsrates über einen Austritt. 2

3 Kantonsspital Glarus AG Genehmigung der personalrelevanten Reglemente Nachfolgende Reglemente werden durch den Regierungsrat (anstelle des noch zu bildenden Verwaltungsrates) genehmigt: Personalreglement der Kantonsspital Glarus AG (KSGL AG), inkl. Anhänge 1-3; Reglement für Kaderärzte der KSGL AG; Reglement für Oberärzte der KSGL AG; Reglement für Belegärzte der KSGL AG. Im August 2010 stimmte der Landrat der neuen Verordnung über das Kantonsspital Glarus (Spitalverordnung) zu. Diese regelt nebst dem Leistungsauftrag und der Finanzierung auch die rechtliche Verselbstständigung durch eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (AG) des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Deren Gründung ist auf den 1. Juni 2011 vorgesehen. Ab dem Gründungsdatum richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Kantonsspital Glarus AG und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Privatrecht (OR). Der Wechsel von öffentlichrechtlichen zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bringt es mit sich, dass mit der Gründung der AG sämtliche Personalerlasse angefangen von den Bestimmungen im Personalgesetz bis hin zu Spezialreglementen angepasst werden müssen. In einem ersten Schritt wurden alle Reglemente vom öffentlichen Recht ins Privatrecht umgeschrieben. Die so erarbeiteten Entwürfe wurden dann mit allen betroffenen Gruppen besprochen und bereinigt. Arbeitgebervertreter waren Spitaldirektor Markus Hauser und Bereichsleiterin Personalmanagement Bernadette Meli Sbritz. Mit einer Ausnahme konnte bei allen Beteiligten eine einvernehmliche Regelung gefunden und die Reglemente durch die Geschäftsleitung bestätigt werden. Die bedeutendste Änderung für die Mitarbeitenden des KSGL AG resultiert aus der vollumfänglichen Unterstellung unter das Arbeitsgesetz (ArG). Diese führt dazu, dass für die Arbeits- und Ruhezeiten neu nicht mehr die Bestimmungen des öffentlichen Rechts gelten, sondern diejenigen des ArG, was für die Mitarbeitenden eine deutliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen mit sich bringt. Die Zulagenregelungen konnten unverändert übernommen werden, ebenso gelten bei Nacht-, Spät- und Pikettdiensten die gleichen Zeitzuschläge wie bis anhin, da die bisherige Regelung über die Minimalanforderungen des ArG hinausgingen. Die Mitarbeitenden werden die zum Zeitpunkt der Gründung geltenden Löhne mitnehmen. Die Lohnentwicklung wird ab dann Sache der KSGL AG sein. Die Bestimmungen über Lohnfortzahlungen bei Arbeitsverhinderung sowie die Regelungen zu den personalrelevanten Versicherungen wurden stark überarbeitet; das Personal ist jedoch weiterhin bei der Pensionskasse des Kantons Glarus zu den bisherigen Bedingungen versichert. Hier entsprach die bisherige Regelungsdichte nicht den gesetzlichen Vorgaben des OR. Im Übrigen gelten die für das Personal wichtigen Arbeitsbedingungen in Bezug auf Ferien, Wochenstunden (42 Std.) sowie Weiterbildungsmöglichkeiten weiter. Revision der Promotionsverordnung an der Volksschule Die Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung) wird verabschiedet und per 1. August 2011 in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Bildungsgesetzes auf den 1. August 2011 ändert sich die Zuständigkeit für Promotionsentscheide in der Volksschule; die neuen Hauptschulleitungen sind Entscheidinstanzen für Promotionsentscheide. Weiter erfolgen Änderungen im Zusammenhang mit dem Sonderpädagogikkonzept und dem HarmoS-Konkordat. Die aktuelle Promotionsordnung ist an die neuen Strukturen der Volksschule anzupassen. 3

4 Inhaltlich konnten weite Teile der bisherigen Regelungen übernommen werden. Durch die neue Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden resultieren eine geringere Regelungsdichte und eine bessere Lesbarkeit. Daher wurde die bisherige Verordnung totalrevidiert. Einige inhaltliche Veränderungen wurden dennoch vorgenommen: - Die Gewichtung der Fremdsprachenkenntnisse als Teil der Sprachkenntnisse für die Promotion auf der Primarstufe wurde geregelt und damit dem entsprechenden politischen Willen entsprochen. Das Fach Deutsch behält dabei mit einer starken Gewichtung seine besondere Bedeutung, wie übrigens auch die Mathematik (eigene Gesamtnote). - Neu gefasst wurde die Beurteilung der Leistungen in Zusammenhang mit sonderpädagogischen Massnahmen sowie der Lernzielbefreiung. - Der Kindergarten untersteht der Promotionsordnung. Es werden aber keine Noten oder Zeugnisse eingeführt; die Eltern haben jedoch bereits im Kindergarten Anspruch auf Informationen über Stand und Entwicklung ihrer Kinder, wie dies bereits erfolgreich eingeführt ist. - Das Übertrittsverfahren vom Kindergarten in die 1. Klasse der Primarschule bleibt für die Beteiligten unverändert. Für die Kindergartenlehrpersonen wird es auch in Zukunft mit dem standardisierter Beurteilungsbogen ein Hilfsmittel geben. - Weitere Anpassungen erfolgten bezüglich Regelung des Amtsgeheimnisses und Vermerk von Absenzen im Zeugnis; ungerechtfertigte Absenzen werden auf der Sekundarstufe im Zeugnis vermerkt. - Noch nicht reif war die Idee eines Abschlusszeugnisses am Ende der obligatorischen Schulzeit. Nach einer recht kontroversen Vernehmlassung verzichteten Departement und Regierungsrat auf deren Einführung. Zinsen und Skonti für Voraus-/Nachzahlungen Abzüge für Berufsauslagen Das Skonto für Steuervorauszahlungen wird wie im Vorjahr per 1. Januar 2011 auf 0,5 Prozent festgelegt. Ein Skonto von 0,5 Prozent entspricht einem Jahreszins von 2 Prozent. Die Zinsen für Nachzahlungen, verspätete Zahlungen sowie für Rückzahlungen betragen neu 1,5 Prozent (bisher 2%) zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen, die Verzugszinsen neu 4,5 Prozent (bisher 5%). Auf die Berechnung von Zinsen unter 20 Franken wird verzichtet. Die Gebühr für zweite Mahnungen für definitiv veranlagte Steuern wird auf 50 Franken festgelegt. Für Berufsauslagen gelten per 1. Januar 2011 die gleichen Abzüge wie im Vorjahr: - Fahrkosten privater Fahrzeuge - Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild Fr. 700/Jahr - Motorräder mit weissem Kontrollschild Fr. -.40/km - Auto Fr. -.70/km - Übrige Berufskosten Die Pauschale für übrige Berufskosten beträgt wie bisher 3 Prozent des Nettolohns, im Minimum 2'000 Franken, im Maximum 4'000 Franken. Finanzielles und Diverses Für die 1. Etappe des Hochwasserschutzprojektes Falletenbach in Niederurnen wird an die subventionsberechtigten Kosten von 210'000 Franken ein Kantonsbeitrag von netto 25 Prozent, im Maximum 52'500 Franken der effektiven Kosten zugesichert. Zugleich erfolgt die Zusicherung eines Bundesbeitrages im Rahmen der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton von 35 Prozent der Kosten, im Maximum 143'500 Franken. 4

5 Für die Neumöblierung des Departementsekretariats Volkswirtschaft und Inneres und der Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit im Zusammenhang mit dem Bezug neuer Räumlichkeiten werden Nachtragskredite von total 47'500 Franken gewährt. Das Eidgenössische Grundbuch wird in der Gemeinde Braunwald nach erfolgter Bereinigung auf den 25. November 2010 in Kraft gesetzt. 5

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