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1 BVI Eschenheimer Anlage 28 D Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Abteilung WA 3 z. Hd. Frau Claire Kütemeier Lurgiallee Frankfurt am Main Bundesverband Investment und Asset Management e.v. Ihr Ansprechpartner: Peggy Steffen Tel.: 069/ Fax: 069/ peggy.steffen@bvi.de 29. März 2011 Per an: Konsultation-03-11@bafin.de BVI-Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 03/2011 Geschäftszeichen WA 31-Wp /0010 Sehr geehrte Frau Kütemeier, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum vorgenannten Konsultationsentwurf zur Änderung der MaComp Stellung zu nehmen. Kapitalanlagegesellschaften sind von der MaComp lediglich betroffen, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG erbringen und dabei gemäß 5 Abs. 3 InvG die Verhaltens- und Organisationsanforderungen des WpHG einhalten müssen. Wir begrüßen deshalb die Klarstellung des Anwendungsbereiches der Ma- Comp für Kapitalanlagegesellschaften. Zu den weiteren Änderungsvorschlägen haben wir folgende Anmerkungen: I. Mitarbeitergeschäfte (BT 2) 1. Ausnahmeregelung für EFTA-Anleihen (BT 2.6) Wir bitten Sie, die Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung für die Mitarbeitergeschäfteüberwachung von EFTA-Anleihen in der MaComp zu kommentieren. In der letzten BaFin/ZKA-Sitzung des Arbeitskreises MiFID vom 14. Dezember 2010 sind wir von dem gemeinsamen Verständnis ausgegangen, dass aufgrund der Streichung der Ausnahme- Hauptgeschäftsführer: Stefan Seip Geschäftsführer: Thomas Richter Rudolf Siebel Eschenheimer Anlage Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Tel.: 069/ Fax: 069/ info@bvi.de

2 Seite 2 von 5 zum Schreiben vom 29. März 2011 regelung nicht zwangsläufig alle auf EFTA-Anleihen bezogenen Mitarbeitergeschäfte in die Überwachung durch ein Unternehmen einbezogen werden müssen. Vielmehr können die betroffenen Unternehmen im Rahmen des 33b Abs. 3 WpHG selbst abwägen und prüfen, ob es notwendig ist, derartige Geschäfte in die Überwachung der Mitarbeitergeschäfte einzubeziehen. 2. Auslagerung (BT 2.4 Nr. 2) Wir bitten Sie, in BT 2.4 Nr. 2 folgenden Satz zu ergänzen: Die Überwachung des Auslagerungsunternehmens im Hinblick auf die Einhaltung dieser Dokumentationspflichten ist entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin entbehrlich, soweit das Auslagerungsunternehmen selbst Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß 2 Abs. 4 WpHG oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Drittstaat ist, das einer gleichwertigen Aufsicht und vergleichbaren Regeln unterliegt. Der Vorschlag dient der Erleichterung der Mitarbeitergeschäftsüberwachung im Auslagerungsfall. Nach unserer Einschätzung sind Auslagerungsunternehmen mit Sitz im EWR-Raum bzw. Drittstaaten mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von 2 Abs. 4 WpHG gleichzustellen, wenn sie aufgrund der MiFID-Vorgaben oder vergleichbarer aufsichtsrechtlicher Regelungen ebenfalls selbst verpflichtet sind, Mitarbeitergeschäfte entsprechend zu überwachen. Die in der Verwaltungspraxis der BaFin geschaffene Erleichterung für das auslagernde Unternehmen sollte deshalb auch bei Auslagerungen auf entsprechende Unternehmen mit Sitz im EWR-Raum bzw. Drittstaaten gelten. II. Darstellung der Wertentwicklung (BT ) Die Investmentfondsbranche unterstützt ausdrücklich den Ansatz einer vollständigen Kostentransparenz beim Vertrieb von Finanzprodukten und das Anliegen der Aufsicht, dem Anleger die Kosten seiner Anlage transparent zu machen. Der Abschnitt BT konkretisiert die hierfür notwendigen Voraussetzungen im Rahmen der Wertentwicklungsdarstellung. Angesichts der bislang praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Anforderungen durch Produktanbieter, die die konkreten Kosten des Anlegers am point of sale nicht kennen, begrüßen wir die Anpassungen

3 Seite 3 von 5 zum Schreiben vom 29. März 2011 der Anforderungen an die Darstellung einer typisierenden Modellrechnung. Die Möglichkeit zur Verwendung einer Modellrechnung stellt vor allem für diejenigen Kapitalanlagegesellschaften eine sachgerechte Alternative dar, die ihre Werbeinformationen mit Performanceangaben an externe Vertriebsstellen weitergeben. Die vorgeschlagenen Anpassungen schaffen die notwendigen Erleichterungen bei der Erstellung dieser Werbeinformationen, ohne die Branche mit übermäßigen Anforderungen zu belasten. Da in der Praxis aufgrund der neuen Anforderungen dennoch die Prozesse zur Erstellung der Werbeinformationen und Wertentwicklungsdarstellung neu aufgesetzt und die technischen Systeme geändert werden müssen, bitten wir, eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung vorzusehen. III. Beratungsprotokolle (BT 6) Die praktischen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung zu den Beratungsprotokollen sind für die Mitglieder des BVI (Kapitalanlagegesellschaften, Asset Manager) durch die sachgemäße Beschränkung der Dokumentationspflichten auf Privatkunden relativ gering. Diese Anforderungen werden nur bei denjenigen Kapitalanlagegesellschaften relevant, die im Zusammenhang mit dem Depotgeschäft auch Investmentanteile an Privatkunden vertreiben und hierbei auch eine Anlageberatung erbringen. Wir bitten darum, folgende Anmerkungen zu berücksichtigen: 1. Terminkalender/Listen (BT 6.2 Nr. 2) Der letzte Satz in BT 6.2 Nr. 2 sollte gestrichen oder an die Vorgaben in dem Schreiben der BaFin zur Anlageberatung gegenüber Interessenten vom 1. November 2010 angepasst werden. Die organisatorischen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass auch sämtliche Beratungsgespräche, die nicht zu einem Geschäftsabschluss führen, im Unternehmen festgehalten werden, beispielsweise in Terminkalendern oder Listen, so dass ein Abgleich mit den erstellten Beratungsprotokollen möglich ist (siehe hierzu auch das Schreiben der BaFin zur Anlageberatung gegenüber Interessenten vom 01. November 2010). In dem BaFin-Schreiben beziehen sich die ebenfalls in der MaComp beispielhaft genannten organisatorischen Vorkehrungen zum Festhalten von Gesprächen in Terminkalendern oder Listen lediglich auf Ge-

4 Seite 4 von 5 zum Schreiben vom 29. März 2011 spräche über Geldanlagen in Finanzinstrumenten mit potentiellen Neukunden, die letztlich nicht zu einer Anlageberatung geführt haben. Da in diesen Fällen gemäß 34 Abs. 2a Satz 1 WpHG kein Beratungsprotokoll angefertigt werden muss, erscheint es gerechtfertigt, zum Nachweis für etwaige zivilrechtliche Streitigkeiten diese Gespräche festzuhalten und hierfür ggf. auch die Terminkalender oder sonstige Listen aufzubewahren. Die zusätzliche organisatorische Anforderung zum Festhalten der Gespräche (z. B. in Terminkalendern oder sonstige Listen) ist in dem Ba- Fin-Schreiben für alle anderen Gespräche, die nicht zu einem Geschäftsabschluss, aber zu einer Anlageberatung geführt haben, hingegen nicht vorgesehen. Denn in diesen Fällen muss gemäß 34 Abs. 2a Satz 1 WpHG i. V. m. 14 Abs. 6 Nr. 1 WpDVerOV bereits ein Beratungsprotokoll erstellt werden, aus dem erkennbar ist, dass ein Gespräch stattgefunden hat und welcher Anlass der Beratung zugrunde lag. Für eine zusätzliche Dokumentation der Beratungsgespräche (z. B. in Form von Aufbewahren von Terminkalendern oder Gesprächslisten) ist deshalb in diesen Fällen kein Mehrwert erkennbar, was aber in der Praxis zu einem unsachgerechten organisatorischen Aufwand führen würde. 2. Anlass der Beratung (BT 6.2. Nr. 1) a. In BT 6.2 Nr. 1 sollte folgender Satz wie folgt neu formuliert werden: Zur Dokumentation von zentralen Vertriebsmaßnahmen soll ein entsprechender vorformulierter Gesprächsanlass in den Protokollvordruck aufgenommen werden. Diese Vertriebsmaßnahmen sind anlassbezogen im Protokoll zu dokumentieren. Es sollte klargestellt werden, dass im Protokoll lediglich anlassbezogen aufgenommen werden muss, ob institutsinterne Angaben zur Absatzförderung einzelner Finanzinstrumente existieren. Die Gesetzesbegründung zu 34 Abs. 2a WpHG fordert insoweit nur eine anlassbezogene Aufzeichnung, ob es Vorgaben eines Instituts an seine Mitarbeiter gab, Kunden auf bestimmte Produkte anzusprechen. Ein vorformulierter Vordruck im Protokoll führt hingegen dazu, dass bei Nichtvorliegen einer institutsinternen Vorgabe zum Vertrieb bestimmter Finanzprodukte dieses Feld gestrichen werden muss. Dies könnte zur Irreführung des Anlegers beitragen.

5 Seite 5 von 5 zum Schreiben vom 29. März 2011 b. In BT 6.2. Nr. 1 am Ende sollte klargestellt werden, dass Angaben zum persönlichen Anlass des Kunden (z. B. Hochzeit, Scheidung, Todesfall) bzw. der Anlass aufgrund Informationen Dritter nur zu berücksichtigen ist, wenn der Kunde diesen Anlass im Beratungsgespräch selbst vorbringt und dieser als wesentlich für die Anlageentscheidung qualifiziert wird. Dies entspricht dem Ergebnis des letzten ZKA-Arbeitskreises MiFID vom 14. Dezember Umsetzungsfrist Die neuen Anforderungen an die Erstellung von Beratungsprotokollen erfordern bei unseren betroffenen Mitgliedsgesellschaften umfassende Änderungen der technischen Systeme. Wir bitten deshalb um eine angemessene Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Vorgaben. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen berücksichtigen könnten. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.v. gez. Alexander Kestler gez. Peggy Steffen

wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum vorgenannten Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen.

wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum vorgenannten Konsultationsentwurf Stellung zu nehmen. BVI Eschenheimer Anlage 28 D-60318 Frankfurt am Main Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat VA 54 Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Per E-Mail an: Konsultation-08-11@bafin.de Bundesverband

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